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E-5992/2008

E-5992/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-21 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. oder 7. Oktober 2006 und gelangte am 7. oder 8. Oktober 2006 im Besitz eines gültigen Visums auf dem Luftweg in die Schweiz. Am 14. Juni 2007 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch, zudem sie am 18. Juni 2007 summarisch befragt wurde. Am 19. November 2007 fand in Bern-Wabern die Anhörung zu den Asylgründen statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, sie stamme aus B._______ bei C._______ und ihr Vater sei im Juni respektive Juli 2006 von Dorfbewohnern getötet (und die Mutter verletzt) worden, weil diese seine Wahl zum (...) hätten verhindern wollen. Sie sei in der Folge aus der Gegend geflohen, wobei sie ihre damals (...)jährige Tochter habe zurücklassen müssen. In Douala habe sie das Angebot eines Unbekannten angenommen, gegen Vornahme sexueller Dienstleistungen ihre Ausreise nach Europa zu organisieren. Der Mann habe ihr in der Folge zu den nötigen Papieren verholfen und ihr auch einen Termin auf der Schweizer Botschaft in Yaoundé organisiert. B. Mit Verfügung vom 18. August 2008 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu verschiedenen Abklärungen der Schweizer Botschaft in Yaoundé, gemäss denen ihr insbesondere Ende September 2006 ein Visum für die Schweiz ausgestellt worden sei, damit sie als Vertreterin einer in C._______ ansässigen (...)organisation an einem internationalen Seminar in der Schweiz habe teilnehmen können. Mit Eingabe vom 28. August 2008 liess die Beschwerdeführerin durch einen neu beauftragten Rechtsvertreter ihre Stellungnahme einreichen, in der sie die Ergebnisse der Abklärungen generell bestritt. C. Mit Verfügung vom 5. September 2008 - eröffnet am 9. September 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen; zudem sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerdeerklärung vom 20. September 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin inhaltlich sinngemäss die Asylgewährung, eventuell die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme, und führte aus, eine Begründung ihres Rechtsmittels folge, sobald sie Einsicht in ihre Akten erhalten habe. E. Die vormals zuständige Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 zur Verbesserung ihrer Beschwerde (fehlende Begründung und Unterschrift) auf. Mit (unterzeichneter) Eingabe vom 8. Oktober 2008 entschuldigte sich die Beschwerdeführerin für verschiedene formale Fehler der Eingabe vom 2. Oktober 2008, reichte ihre Beschwerdebegründung sowie mehrere Beweismittel (insbesondere einen Todesschein des Vaters im Original, einen auf sie ausgestellten Haftbefehl im Original und vier Fotografien) zu den Akten und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

- "Ich ersuche um Sistierung der Wegweisung.

- Ich ersuche um eine vorläufige Aufnahme, weil die Rückkehr in mein Heimatland nicht zumutbar und nicht zulässig ist.

- Ich ersuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG". Am 9. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht des Inselspitals Bern vom 2. Oktober 2008 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin wunschgemäss ein Aktenstück zu, überwies die Akten an die Vorinstanz und forderte diese zur Vernehmlassung zur Beschwerde auf. Am 20. Oktober 2011 reichte das BFM seine Vernehmlassung zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin brachte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 zur Kenntnis und setzte Frist zur Einreichung einer Replik; dabei machte sie die Beschwerdeführerin auch auf eine inhaltliche Ungereimtheit zwischen ihrer Sachverhaltsdarstellung und dem nachgereichten Haftbefehl aufmerksam und forderte sie zur Stellungnahme innert gleicher Frist auf. Am 4. November 2008 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik sowie zwei Berichte über die Behandlung von HIV/AIDS in Kamerun zu den Akten (ohne sich zu dem von der Richterin hervorgehobenen Punkt zu äussern). H. Am 4. Februar 2009 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste D._______ vom 26. November 2008 zu den Akten. I. Anfang November 2011 übernahm der vorsitzende Richter das Verfahren von der bisherigen Instruktionsrichterin und forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. November 2011 zur Einreichung eines aktualisierten Arztberichts auf. Mit Begleitschreiben vom 15. November 2011 reichte der zuständige Oberarzt des Inselspitals im Namen der Beschwerdeführerin einen ausführlichen medizinischen Bericht vom 2. Oktober 2008 zu den Akten.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 sowie 105 AsylG i.V. mit Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Mit Verfügung des BFM vom 5. September 2008 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab­gelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde richtet sich - den klaren Anträgen in der Eingabe vom 7. Oktober 2008 entsprechend - einzig gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin. Damit sind, wie in der Instruktionsverfügung vom 8. November 2011 festgestellt, die Dis­positivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 5. September 2008 betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asyls und Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen.

E. 4.1 Das BFM hatte die Vorbringen, mit der die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch begründet hatte, mit überzeugender Argumentation als unglaubhaft qualifiziert (abgesehen von der irrtümlich falschen Wiedergabe von Reisedaten in der angefochtenen Verfügung, für welches Versehen sich das BFM in seiner Vernehmlassung entschuldigt hat). Die vom BFM angeforderten Visumsunterlagen der Botschaft im Heimatland entziehen der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jede Grundlage. Ein Versehen der Botschaft kann ausgeschlossen werden, nachdem Kopien des - mit Fotografien der Beschwerdeführerin versehenen - Visumsantrags bei den BFM-Akten liegen. Der Sachverhalt ist (auch) diesbezüglich erstellt und weitere Abklärungen erweisen sich als unnötig (vgl. Beschwerdeverbesserung S. 3 f.). Soweit sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, weil das BFM Hinweise auf zusätzliche Ungereimtheiten nicht im Detail substanziiert hatte (vgl. Beschwerdeergänzung S. 5), erweist sich diese Rüge als offensichtlich unbegründet: Das BFM hatte zu Recht ausdrücklich festgehalten, diese Punkte müssten angesichts der klaren Aktenlage nicht näher geprüft werden (vgl. Verfügung S. 3).

E. 4.2 An den vorstehenden Feststellungen vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern:

E. 4.2.1 Der angebliche Haftbefehl weist nicht nur formale Fälschungsmerkmale auf, sondern lässt sich inhaltlich offensichtlich nicht mit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin in Einklang bringen, nachdem diese darin wegen Verletzung der Bestimmung von "Sec­tion 276 of the penal code" (die Bestimmung betrifft das Delikt "capital murder") zur Verhaftung ausgeschrieben wird, weil sie nämlich den Tod ihres Vaters geplant verursacht ("by premeditation cause the death of") habe. Bezeichnenderweise verzichtete die von der Instruktionsrichterin auf diese Unstimmigkeit aufmerksam gemachte Beschwerdeführerin darauf, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Es handelt sich offensichtlich nicht um ein authentisches Dokument.

E. 4.2.2 Unter den gegebenen Umständen liegt die Vermutung nahe, dass es sich auch beim eingereichten Todesschein des Vaters nicht um ein echtes Beweismittel handelt. Die Frage kann offen bleiben, weil dem Dokument selbst bei Annahme seiner Echtheit im vorliegend interessierenden Kontext nur zu entnehmen wäre, dass der Vater der Beschwerdeführerin am (...) 2006 in B._______ verstorben sei (diese hatte übrigens anlässlich der Summarbefragung wiederholt angegeben, der Vater sei im (...) 2006 getötet worden; vgl. Protokoll EVZ S. 6).

E. 4.2.3 Die vier eingereichten Fotografien sind insoweit nicht aussagekräftig als völlig unklar ist, von wem sie wann unter welchen Umständen aufgenommen wurden und wer die darauf abgebildeten Personen sind.

E. 4.3 Bei der nachfolgenden Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist demnach davon auszugehen, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht existieren und die Beschwerdeführerin als Vertreterin einer kamerunischen (...)organisation an einem internationalen Seminar in der Schweiz teilgenommen und in der Folge - bezeichnenderweise erst nach rund (...)monatigem illegalem Aufenthalt in der Schweiz - ein Asylgesuch gestellt hat.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Weg­weisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer oder die Aus­länderin weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihre Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unmöglich­keit, Unzumut­barkeit, Unzulässigkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu be­trachten und die weitere An­wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor­läufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.1 In Kamerun herrschen weder Krieg, noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, die für die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ein individuelles Vollzugshindernis bilden.

E. 6.2 Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt (vgl. zum Ganzen etwa Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).

E. 6.3 Den aktuellen Berichten des Universitätsspitals Bern ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer HIV1-Infektion leidet, die im November 2007 im Rahmen einer Routinekontrolle entdeckt worden sei. Im Zug einer im Februar 2008 eingeleiteten - voraussichtlich lebenslang fortzusetzenden - antiretroviralen Therapie sei eine Verbesserung der zellulären Immunität feststellbar gewesen; opportunistische Infektionen seien bisher nicht aufgetreten.

E. 6.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung von abgewiesenen HIV-positiven Asylgesuchstellern - vorbehältlich insbesondere länderspezifischer Besonderheiten - in der Regel zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht ausgebrochen ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4 unter Bezugnahme auf EMARK 2004 Nr. 7, in welchem Leitentscheid die vormalige ARK diese Praxis im Kontext eines abgewiesenen kamerunischen Asylsuchenden entwickelt hatte).

E. 6.3.2 Die (offenbar stabile) HIV-Infektion der Beschwerdeführerin befindet sich im Krankheitsstadium A3. Gemäss der Praxis des Gerichts vermöchte diese Erkrankung der Beschwerdeführerin den Vollzug ihrer Wegweisung nach Kamerun demnach wohl nicht unzumutbar machen (vgl. etwa die Urteile E-8875/2010 vom 10. Februar 2011 E. 7.4, D 1453/2008 vom 14. Juni 2011 E. 5.5, D-7647/2009 vom 1. März 2010 E. 6.2.2 und D-4897/2009 vom 4. November 2009 E. 6.2).

E. 6.4 Im aktuellen Bericht des E._______spitals vom 15. November 2011 wird ausserdem festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik und sei deswegen in psychiatrischer Behandlung. Bereits im Arztbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste D._______ vom 26. November 2008 war die gleiche Diagnose gestellt und auf die Notwendigkeit einer antidepressiven Therapie hingewiesen worden.

E. 6.4.1 Die Behandelbarkeit der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin im Heimatland steht nicht ohne weiteres fest: Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass die beiden Grossstädte Yaoundé und Douala eine gewisse psychiatrische Infrastruktur aufweisen und psychische Erkrankungen dort grundsätzlich behandelt werden können (vgl. etwa die Urteile D-1453/2008 vom 14. Juni 2011 E. 5.7, E-5713/2008 vom 5. August 2010 E. 6.3.5 und D 7647/2009 vom 1. März 2010 E. 6.2.2). Die Beschwerdeführerin stammt aber aus dem nordwestlichen Landesteil und ihre Herkunftsregion ist in Luftlinie rund (...) km von den beiden erwähnten Grossstädten entfernt.

E. 6.4.2 Die Frage der Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung kann vorliegend indessen offen bleiben: Der aktuelle Arztbericht des E._______spitals enthält neben der HIV-Erkrankung und den psychischen Krankheitsbildern unter anderem die zusätzlichen Diagnosen einer Hepatitis B-Erkrankung, einer latenten Tuberkulose, einer Polylymphadenopathie (krankhafte Schwellung mehrerer Lymphknoten, offenbar im Zusammenhang mit der HI-Virusinfektion) und einer Adipositas (so genannte Fett­sucht). Angesichts dieser Kombination multidisziplinärer Erkrankungen geht das Bundesverwaltungsgericht - wie schon in ähnlich gelagerten anderen Beschwerdeverfahren (vgl. beispielsweise Urteile D-2926/2008 vom 8. April 2011 E. 6.4, E-894/2008 vom 8. April 2011 E. 7.4 ff. und E 5822/2008 vom 17. Februar 2011 E. 5) - davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kamerun spätestens mittelfristig eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands zur Folgte hätte. An dieser Feststellung vermag auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Möglichkeiten der medizinischen Rückkehrhilfe nichts zu ändern, nachdem solche Massnahmen grundsätzlich auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt sind (vgl. Art. 75 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 6.5 Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Verfahrens qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin deshalb als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.

E. 6.6 Den Akten sind keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen. Die - auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte - Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 5. September 2008 aufzuheben und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. Die Frage nach dem Vorliegen anderer Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unmöglich­keit) stellt sich demnach nicht mehr.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gegenstandslos.

E. 7.2 Die Frage der Anordnung einer Parteientschädigung stellt sich nicht, weil die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht verbeiständet war und ihr daher keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sein können. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.
  3. Es werden keine Kosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5992/2008 Urteil vom 21. Dezember 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Kamerun, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. September 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. oder 7. Oktober 2006 und gelangte am 7. oder 8. Oktober 2006 im Besitz eines gültigen Visums auf dem Luftweg in die Schweiz. Am 14. Juni 2007 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch, zudem sie am 18. Juni 2007 summarisch befragt wurde. Am 19. November 2007 fand in Bern-Wabern die Anhörung zu den Asylgründen statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, sie stamme aus B._______ bei C._______ und ihr Vater sei im Juni respektive Juli 2006 von Dorfbewohnern getötet (und die Mutter verletzt) worden, weil diese seine Wahl zum (...) hätten verhindern wollen. Sie sei in der Folge aus der Gegend geflohen, wobei sie ihre damals (...)jährige Tochter habe zurücklassen müssen. In Douala habe sie das Angebot eines Unbekannten angenommen, gegen Vornahme sexueller Dienstleistungen ihre Ausreise nach Europa zu organisieren. Der Mann habe ihr in der Folge zu den nötigen Papieren verholfen und ihr auch einen Termin auf der Schweizer Botschaft in Yaoundé organisiert. B. Mit Verfügung vom 18. August 2008 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu verschiedenen Abklärungen der Schweizer Botschaft in Yaoundé, gemäss denen ihr insbesondere Ende September 2006 ein Visum für die Schweiz ausgestellt worden sei, damit sie als Vertreterin einer in C._______ ansässigen (...)organisation an einem internationalen Seminar in der Schweiz habe teilnehmen können. Mit Eingabe vom 28. August 2008 liess die Beschwerdeführerin durch einen neu beauftragten Rechtsvertreter ihre Stellungnahme einreichen, in der sie die Ergebnisse der Abklärungen generell bestritt. C. Mit Verfügung vom 5. September 2008 - eröffnet am 9. September 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen; zudem sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerdeerklärung vom 20. September 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin inhaltlich sinngemäss die Asylgewährung, eventuell die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme, und führte aus, eine Begründung ihres Rechtsmittels folge, sobald sie Einsicht in ihre Akten erhalten habe. E. Die vormals zuständige Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 zur Verbesserung ihrer Beschwerde (fehlende Begründung und Unterschrift) auf. Mit (unterzeichneter) Eingabe vom 8. Oktober 2008 entschuldigte sich die Beschwerdeführerin für verschiedene formale Fehler der Eingabe vom 2. Oktober 2008, reichte ihre Beschwerdebegründung sowie mehrere Beweismittel (insbesondere einen Todesschein des Vaters im Original, einen auf sie ausgestellten Haftbefehl im Original und vier Fotografien) zu den Akten und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

- "Ich ersuche um Sistierung der Wegweisung.

- Ich ersuche um eine vorläufige Aufnahme, weil die Rückkehr in mein Heimatland nicht zumutbar und nicht zulässig ist.

- Ich ersuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG". Am 9. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht des Inselspitals Bern vom 2. Oktober 2008 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin wunschgemäss ein Aktenstück zu, überwies die Akten an die Vorinstanz und forderte diese zur Vernehmlassung zur Beschwerde auf. Am 20. Oktober 2011 reichte das BFM seine Vernehmlassung zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin brachte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 zur Kenntnis und setzte Frist zur Einreichung einer Replik; dabei machte sie die Beschwerdeführerin auch auf eine inhaltliche Ungereimtheit zwischen ihrer Sachverhaltsdarstellung und dem nachgereichten Haftbefehl aufmerksam und forderte sie zur Stellungnahme innert gleicher Frist auf. Am 4. November 2008 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik sowie zwei Berichte über die Behandlung von HIV/AIDS in Kamerun zu den Akten (ohne sich zu dem von der Richterin hervorgehobenen Punkt zu äussern). H. Am 4. Februar 2009 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste D._______ vom 26. November 2008 zu den Akten. I. Anfang November 2011 übernahm der vorsitzende Richter das Verfahren von der bisherigen Instruktionsrichterin und forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. November 2011 zur Einreichung eines aktualisierten Arztberichts auf. Mit Begleitschreiben vom 15. November 2011 reichte der zuständige Oberarzt des Inselspitals im Namen der Beschwerdeführerin einen ausführlichen medizinischen Bericht vom 2. Oktober 2008 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 sowie 105 AsylG i.V. mit Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Mit Verfügung des BFM vom 5. September 2008 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab­gelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde richtet sich - den klaren Anträgen in der Eingabe vom 7. Oktober 2008 entsprechend - einzig gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin. Damit sind, wie in der Instruktionsverfügung vom 8. November 2011 festgestellt, die Dis­positivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 5. September 2008 betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asyls und Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1. Das BFM hatte die Vorbringen, mit der die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch begründet hatte, mit überzeugender Argumentation als unglaubhaft qualifiziert (abgesehen von der irrtümlich falschen Wiedergabe von Reisedaten in der angefochtenen Verfügung, für welches Versehen sich das BFM in seiner Vernehmlassung entschuldigt hat). Die vom BFM angeforderten Visumsunterlagen der Botschaft im Heimatland entziehen der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jede Grundlage. Ein Versehen der Botschaft kann ausgeschlossen werden, nachdem Kopien des - mit Fotografien der Beschwerdeführerin versehenen - Visumsantrags bei den BFM-Akten liegen. Der Sachverhalt ist (auch) diesbezüglich erstellt und weitere Abklärungen erweisen sich als unnötig (vgl. Beschwerdeverbesserung S. 3 f.). Soweit sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, weil das BFM Hinweise auf zusätzliche Ungereimtheiten nicht im Detail substanziiert hatte (vgl. Beschwerdeergänzung S. 5), erweist sich diese Rüge als offensichtlich unbegründet: Das BFM hatte zu Recht ausdrücklich festgehalten, diese Punkte müssten angesichts der klaren Aktenlage nicht näher geprüft werden (vgl. Verfügung S. 3). 4.2. An den vorstehenden Feststellungen vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern: 4.2.1. Der angebliche Haftbefehl weist nicht nur formale Fälschungsmerkmale auf, sondern lässt sich inhaltlich offensichtlich nicht mit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin in Einklang bringen, nachdem diese darin wegen Verletzung der Bestimmung von "Sec­tion 276 of the penal code" (die Bestimmung betrifft das Delikt "capital murder") zur Verhaftung ausgeschrieben wird, weil sie nämlich den Tod ihres Vaters geplant verursacht ("by premeditation cause the death of") habe. Bezeichnenderweise verzichtete die von der Instruktionsrichterin auf diese Unstimmigkeit aufmerksam gemachte Beschwerdeführerin darauf, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Es handelt sich offensichtlich nicht um ein authentisches Dokument. 4.2.2. Unter den gegebenen Umständen liegt die Vermutung nahe, dass es sich auch beim eingereichten Todesschein des Vaters nicht um ein echtes Beweismittel handelt. Die Frage kann offen bleiben, weil dem Dokument selbst bei Annahme seiner Echtheit im vorliegend interessierenden Kontext nur zu entnehmen wäre, dass der Vater der Beschwerdeführerin am (...) 2006 in B._______ verstorben sei (diese hatte übrigens anlässlich der Summarbefragung wiederholt angegeben, der Vater sei im (...) 2006 getötet worden; vgl. Protokoll EVZ S. 6). 4.2.3. Die vier eingereichten Fotografien sind insoweit nicht aussagekräftig als völlig unklar ist, von wem sie wann unter welchen Umständen aufgenommen wurden und wer die darauf abgebildeten Personen sind. 4.3. Bei der nachfolgenden Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist demnach davon auszugehen, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht existieren und die Beschwerdeführerin als Vertreterin einer kamerunischen (...)organisation an einem internationalen Seminar in der Schweiz teilgenommen und in der Folge - bezeichnenderweise erst nach rund (...)monatigem illegalem Aufenthalt in der Schweiz - ein Asylgesuch gestellt hat.

5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Weg­weisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer oder die Aus­länderin weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihre Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unmöglich­keit, Unzumut­barkeit, Unzulässigkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu be­trachten und die weitere An­wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor­läufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

6. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.1. In Kamerun herrschen weder Krieg, noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, die für die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ein individuelles Vollzugshindernis bilden. 6.2. Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt (vgl. zum Ganzen etwa Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.). 6.3. Den aktuellen Berichten des Universitätsspitals Bern ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer HIV1-Infektion leidet, die im November 2007 im Rahmen einer Routinekontrolle entdeckt worden sei. Im Zug einer im Februar 2008 eingeleiteten - voraussichtlich lebenslang fortzusetzenden - antiretroviralen Therapie sei eine Verbesserung der zellulären Immunität feststellbar gewesen; opportunistische Infektionen seien bisher nicht aufgetreten. 6.3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung von abgewiesenen HIV-positiven Asylgesuchstellern - vorbehältlich insbesondere länderspezifischer Besonderheiten - in der Regel zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht ausgebrochen ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4 unter Bezugnahme auf EMARK 2004 Nr. 7, in welchem Leitentscheid die vormalige ARK diese Praxis im Kontext eines abgewiesenen kamerunischen Asylsuchenden entwickelt hatte). 6.3.2. Die (offenbar stabile) HIV-Infektion der Beschwerdeführerin befindet sich im Krankheitsstadium A3. Gemäss der Praxis des Gerichts vermöchte diese Erkrankung der Beschwerdeführerin den Vollzug ihrer Wegweisung nach Kamerun demnach wohl nicht unzumutbar machen (vgl. etwa die Urteile E-8875/2010 vom 10. Februar 2011 E. 7.4, D 1453/2008 vom 14. Juni 2011 E. 5.5, D-7647/2009 vom 1. März 2010 E. 6.2.2 und D-4897/2009 vom 4. November 2009 E. 6.2). 6.4. Im aktuellen Bericht des E._______spitals vom 15. November 2011 wird ausserdem festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik und sei deswegen in psychiatrischer Behandlung. Bereits im Arztbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste D._______ vom 26. November 2008 war die gleiche Diagnose gestellt und auf die Notwendigkeit einer antidepressiven Therapie hingewiesen worden. 6.4.1. Die Behandelbarkeit der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin im Heimatland steht nicht ohne weiteres fest: Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass die beiden Grossstädte Yaoundé und Douala eine gewisse psychiatrische Infrastruktur aufweisen und psychische Erkrankungen dort grundsätzlich behandelt werden können (vgl. etwa die Urteile D-1453/2008 vom 14. Juni 2011 E. 5.7, E-5713/2008 vom 5. August 2010 E. 6.3.5 und D 7647/2009 vom 1. März 2010 E. 6.2.2). Die Beschwerdeführerin stammt aber aus dem nordwestlichen Landesteil und ihre Herkunftsregion ist in Luftlinie rund (...) km von den beiden erwähnten Grossstädten entfernt. 6.4.2. Die Frage der Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung kann vorliegend indessen offen bleiben: Der aktuelle Arztbericht des E._______spitals enthält neben der HIV-Erkrankung und den psychischen Krankheitsbildern unter anderem die zusätzlichen Diagnosen einer Hepatitis B-Erkrankung, einer latenten Tuberkulose, einer Polylymphadenopathie (krankhafte Schwellung mehrerer Lymphknoten, offenbar im Zusammenhang mit der HI-Virusinfektion) und einer Adipositas (so genannte Fett­sucht). Angesichts dieser Kombination multidisziplinärer Erkrankungen geht das Bundesverwaltungsgericht - wie schon in ähnlich gelagerten anderen Beschwerdeverfahren (vgl. beispielsweise Urteile D-2926/2008 vom 8. April 2011 E. 6.4, E-894/2008 vom 8. April 2011 E. 7.4 ff. und E 5822/2008 vom 17. Februar 2011 E. 5) - davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kamerun spätestens mittelfristig eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands zur Folgte hätte. An dieser Feststellung vermag auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Möglichkeiten der medizinischen Rückkehrhilfe nichts zu ändern, nachdem solche Massnahmen grundsätzlich auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt sind (vgl. Art. 75 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 6.5. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Verfahrens qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin deshalb als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG. 6.6. Den Akten sind keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen. Die - auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte - Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 5. September 2008 aufzuheben und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. Die Frage nach dem Vorliegen anderer Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unmöglich­keit) stellt sich demnach nicht mehr. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gegenstandslos. 7.2. Die Frage der Anordnung einer Parteientschädigung stellt sich nicht, weil die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht verbeiständet war und ihr daher keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sein können. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.

3. Es werden keine Kosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: