Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 4. Februar 2007 am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch. Am 5. Februar 2007 wurde er dort zu seinen Personalien sowie zu seinem Reiseweg und am 9. Februar 2007 auch zu seinen Asylgründen befragt. Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz. In der Folge wurde er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zugewiesen, wo er am 21. Februar 2007 erneut zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - auch zu seinen Asylgründen angehört wurde. Am 3. Oktober 2007 wurde er von einer Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern nochmals eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kamerunischer Staatsangehöriger englischer Muttersprache und stamme aus der Nordwest-Provinz. Seit 1989 habe er in Yaoundé die Schulen besucht; von da an sei er nur noch zu Besuchszwecken zu seiner Familie nach C._______ (D._______, Nordwest-Provinz) zurückgekehrt. Sein Vater sei in C._______, einem Dorf mit rund 6'000 Einwohnern, ein "Erst-Klass-Chief" gewesen. Seit anfangs 2005 sei er von den Dorfbewohnern beschuldigt worden, schlecht zu herrschen und bestimmte Leute zu bevorzugen; auch habe er sich unberlaubterweise der regierenden Partei angeschlossen. Mitte 2005 sei er zum Abdanken gezwungen worden und in ein Nachbardorf geflüchtet. Auf Betreiben der kamerunischen Regierung sei er im Februar 2006 aber wieder nach C._______ zurückgeholt, doch kurz darauf ermordet worden. Die Mutter des Beschwerdeführers sei untergetaucht; der Beschwerdeführer habe gehört, sie sei mit einem Prediger ins Ausland geflohen. Ein Teil der Dorfbewohner habe nach dem Tod seines Vaters verlangt, dass der Beschwerdeführer als zweitältester Sohn traditionsgemäss das Amt seines Vaters übernehmen müsse. Die anderen Einwohner hätten jedoch schon einen anderen "Chief" inthronisiert. In der Folge sei es zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen, in welche auch die kamerunische Regierung eingegriffen habe. Die Regierung habe die Anhänger seines verstorbenen Vaters beschuldigt, für die Unruhen verantwortlich zu sein, und mehrere Personen verhaftet. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, sei er - der Beschwerdeführer - untergetaucht. Eine im Ministerium für Umweltschutz angestellte Bekannte namens F. M. M. habe ihn im März 2006 bei sich in Yaoundé aufgenommen und in ihrem Büro als Putzmann beschäftigt. Am 22. November 2006 beziehungsweise am 22. Januar 2007 sei er an einer Tankstelle von zwei Polizisten verhaftet und auf den Posten gebracht worden. Dank des Umstandes, dass die zuständige Polizeikommissarin eine Freundin seiner im Ministerium für Umweltschutz tätigen Bekannten gewesen sei, sei ihm am 29. Januar 2007 die Flucht aus dem Polizeigewahrsam gelungen. Wie den Akten entnommen werden kann, verliess der Beschwerdeführer Kamerun am 30. Januar 2007 über den Flughafen von Douala und reiste mit seinem eigenen, mit zwei Visa für Russland versehenen Reisepass via Zürich nach Moskau. Mangels ausreichender finanzieller Mittel wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2007 am Flughafen von Moskau die Einreise nach Russland verweigert. Am 4. Februar 2007 wurde er nach Zürich zurückgeschickt, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, sein älterer Bruder B. sei im März 2006 in einem Taxi auf dem Weg von C._______ nach E._______ erschossen worden. Seine Schwester M. sei am 5. Februar 2007 festgenommen worden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragungen nebst dem erwähnten kamerunischen Reisepass - jeweils in Kopie - Bescheinigungen des Gewahrsams und der Haftentlassung vom 22. Januar 2007 und vom 29. Januar 2007, einen auf den 9. Februar 2007 datierten Suchbefehl, zwei ärztliche Bestätigungen vom 27. November 2006 und vom 1. Dezember 2006, wonach er negativ auf HIV getestet worden sei, Adressen seiner in den USA lebenden Schwester D. und seiner Bekannten F. M. M. sowie - teilweise im Original - verschiedene seine Reise nach Europa und seinen Aufenthalt in Russland beziehungsweise am Flughafen von Moskau betreffende Unterlagen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Juli 2009 - eröffnet am 6. Juli 2009 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Dabei liessen auch die beigebrachten Dokumente die Vorbringen nicht in einem glaubwürdigeren Licht erscheinen, zumal diese nur in Fotokopie vorliegen würden und auch weitere Indizien bestünden, dass diese gefälscht seien. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 29. Juli 2009 (Poststempel: 31. Juli 2009) die Aufhebung des vorinstanzlich verfügten Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer am 22. Juli 2009 ausgestellten Vollmacht eine am 30. Juli 2009 von der Stadt Dübendorf ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie zwei am 29. Mai 2009 und am 21. Juli 2009 vom (...) verfasste ärztliche Berichte, wonach der Beschwerdeführer HIV-positiv sei, zu den Akten gegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Des Weiteren verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreter mit, über das weitere Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 8. September 2009 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf die beiden eingereichten ärztlichen Berichte wurde ausgeführt, die Krankheit des Beschwerdeführers sei nicht in einem weit fortgeschrittenen Stadium und auch in Kamerun behandelbar. Die entsprechenden Medikamente seien in Kamerun - und insbesondere in grösseren Städten wie Yaoundé, wo sich der Beschwerdeführer während Jahren aufgehalten habe - erhältlich. Im Weiteren habe die Bekämpfung von AIDS im nationalen kamerunischen Gesundheitswesen Priorität erlangt. Mehrere tausend Personen würden in verschiedenen Programmen behandelt, wobei der Kostenumfang für die medikamentöse Therapie durch die gezielte Einführung von Generika seit Anfang 2002 kontinuierlich habe gesenkt werden können. Schliesslich könne der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Kamerun auf ein weitreichendes und tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen. E.b Der Beschwerdeführer liess sich durch seinen Vertreter am 28. September 2009 zu den in der Vernehmlassung vom 8. September 2009 enthaltenen Ausführungen vernehmen. Dabei wurde unter anderem darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer stamme aus "Bamender", dem Englisch sprechenden Teil von Kamerun, wo die in der Vernehmlassung der Vorinstanz erwähnten Behandlungen nicht möglich seien. Auch habe der Beschwerdeführer in Kamerun keine Familienangehörigen mehr. Sein Vater und sein Bruder seien ermordet worden, seine Schwester sei vor vier Monaten an AIDS gestorben. F. Am 5. Oktober 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein an den Beschwerdeführer adressiertes, vom Zollinspektorat Zürich an das BFM übermittelter Briefumschlag mit einer Geburtsurkunde und zwei "General Certificates of Education Examination" ein. Mit Brief vom 12. Oktober 2009 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Zustellung der Originale oder beglaubigter Kopien der beiden "Certificates". G. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 teilte die (...) dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführer sei im April 2007 der Freikirche beigetreten und arbeite seit anfangs Januar 2008 ehrenamtlich mit.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des Bundesamtes vom 3. Juli 2009. Die Ziffern 1 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Verweigerung des Asyls) und 3 (Wegweisung an sich) des Dispositivs der BFM-Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- noch in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2 Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 3. Juli 2009 (vgl. S. 3) fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich sowie der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechend ausgefallen. In der Rechtsmitteleingabe wird zu den von der Vorinstanz - angesichts der Aktenlage berechtigterweise - angebrachten Unglaubhaftigkeitsvorwürfen keine Stellung genommen, weshalb auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren - im Rahmen der Überprüfung der von der Vorinstanz festgestellten Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - von der Unglaubhaftigkeit der Asylbegründung ausgegangen werden kann.
E. 5.3 Das BFM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Mangels Anfechtung ist die Feststellung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, in Rechtskraft erwachsen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat/Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer, welcher im vorinstanzlichen Verfahren zwei - kurz vor der Ausreise aus Kamerun erstellte - ärztliche Bestätigungen, wonach er negativ auf eine HIV-Infektion getestet worden sei, eingereicht hatte, machte auf Beschwerdeebene erstmals geltend, er sei HIV-positiv, und gab gleichzeitig zwei entsprechende ärztliche Berichte zu den Akten. Gemäss dem Bericht des F._______ vom 29. Mai 2009 befindet sich die HIV-Infektion im Stadium B2. Die Infektion habe sich erstmals mit einem Herpes Zoster (Gürtelrose) manifestiert; dabei sei im Januar 2009 eine CD4-Zellzahl von 332/µl und eine Viruslast von 170'000 Kopien/ml festgestellt worden. Weiter sei beim Beschwerdeführer eine kleine Umbilikalhernie (Nabelbruch) sowie eine vergrösserte Tonsille (Gaumenmandel) diagnostiziert worden. Am 24. Februar 2009 sei mit einer antiretroviralen Therapie begonnen worden. Gemäss dem zweiten Bericht des F._______ vom 21. Juli 2009 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits nach wenigen Monaten Therapie deutlich verbessert.
E. 5.4.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien festgestellt, dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Hingegen hat der EGMR schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-infizierten Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht verletzt (vgl. Entscheid vom 27. Mai 2008 i.S. N. c. Royaume-Uni).
E. 5.4.2 Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease Control and Prevention (CDC) wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien unterteilt. Im Stadium A leidet der Betroffene unter keinerlei Beschwerden, während im Stadium B Erkrankungen auftreten, welche auf eine Störung des Immunsystems hinweisen, und das Stadium C die eigentliche Erkrankung an AIDS bedeutet. Die Stadien A-C werden nach dem jeweiligen CD4-Wert (Anzahl "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) jeweils in die Stufen 1 (mehr als 500 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut), 2 (zwischen 200 und 499 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und 3 (weniger als 200 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut unterteilt (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/2 E. 9.1.4 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 6 E. 8.a, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d bb).
E. 5.4.3 Nachdem sich die HIV-Infektion des Beschwerdeführers im Stadium B2, somit nicht in der terminalen Phase befindet, und die weiteren im ärztlichen Bericht erwähnten gesundheitlichen Probleme (Nabelbruch und vergrösserte Gaumenmandel) klarerweise nicht lebensbedrohend sind, kann der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unmenschlich beziehungsweise als gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden.
E. 5.4.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur englischsprachigen Minorität in Kamerun beziehungsweise aus seiner Herkunft aus der Nordwest-Provinz lassen sich keinerlei Hinweise auf eine Gefährdung entnehmen, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit vielen Jahren in Yaoundé lebte und in den Befragungen keine entsprechenden Probleme geltend machte.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.1 Der Versuch des seit 1982 in Kamerun ununterbrochen als Präsident amtierenden Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, führte gegen Ende des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen. Die Unzufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung wurde durch die stark angestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die Preiserhöhung beim Treibstoff, verstärkt. In der Folge kam es zwischen dem 23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in Douala und dann auch in Yaoundé sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Kameruns zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften; die Unruhen forderten - je nach Quelle - zwischen 24 und 100 Todesopfer. Nach Zugeständnissen seitens der Regierung beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte, die Amtszeitbeschränkung für Staatschefs betreffende Verfassungsänderung löste keine neuen Unruhen aus. Bezüglich Kamerun kann demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden.
E. 6.2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die HIV-Infektion oder andere gesundheitliche Probleme gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen könnten.
E. 6.2.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 29. Juli 2009 (vgl. S. 3 f.) wird - unter Hinweis auf die beiden gleichzeitig eingereichten ärztlichen Berichte - geltend gemacht, nur dank der Behandlung am Universitätsspital Zürich habe der Verlauf der HIV-Infektion stabilisiert werden können. In Kamerun hingegen sei der Zugang zu den "richtigen Medikamenten äusserst schwer"; HIV-Infizierte würden auch in den medizinischen Institutionen diskriminiert.
E. 6.2.2 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung eines HIV-positiven Asylgesuchstellers grundsätzlich zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht ausgebrochen ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Nebst dem Stadium der HIV-Infektion sind jedoch bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit stets auch die konkrete Situation im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen, insbesondere die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage und das persönliche Umfeld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnisse) massgeblich zu berücksichtigen. Somit können je nach den konkreten Umständen bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, während umgekehrt das Auftreten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin das Stadium C, den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als unzumutbar erscheinen lässt.
E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer unterzieht sich seit dem 24. Februar 2009 einer antiretroviralen Therapie, welche - neben 3-monatlichen Kontrollen - die tägliche Einnahme je einer Tablette "Truvada" ("Emtricitabin"/"Tenofovir") und "Stocrin" ("Efavirenz") beinhaltet (vgl. Bericht vom 29. Mai 2009). Gemäss dem neusten sich bei den Akten befindenden ärztlichen Bericht vom 21. Juli 2009 hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Beginn der antiretroviralen Therapie "deutlich verbessert"; die CD4-Zellzahl konnte von zuletzt (unmittelbar vor Therapiebeginn) 262/µl auf 319/µl erhöht und die Viruslast von über 500'000 Kopien/ml Blut auf 160'000 Kopien/ml Blut gesenkt werden. Der Patient fühle sich "insgesamt fit" und die Therapie werde von ihm "ohne Nebenwirkungen sehr gut toleriert" (vgl. ärztlicher Bericht vom 29. Mai 2009 S. 1 f.). Sodann lässt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Pflegehelfer absolviert (vgl. ärztlicher Bericht vom 29. Mai 2009 S. 3) auf einen guten Allgemeinzustand schliessen.
E. 6.2.4 Die Feststellung des BFM, die zur Behandlung der HIV-Infektion des Beschwerdeführers notwendigen Medikamente seien auch in Kamerun - und insbesondere in einer Stadt wie Yaoundé - erhältlich, überdies habe die Bekämpfung von AIDS im nationalen Gesundheitswesen Priorität erlangt, wobei insbesondere der Kostenumfang der Medikamente massiv habe gesenkt werden können, entspricht auch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts. Die da zumal zuständige Asylrekurskommission äusserte sich im bereits erwähnten Urteil EMARK 2004 Nr. 7 E-5d bb eingehend zu den Möglichkeiten der Behandlung HIV-infizierter Menschen in Kamerun. Die Behandlungsmöglichkeiten konnten seither - auch dank des Einsatzes ausländischer Organisationen - stark erhöht und einem viel grösseren Teil der Behandlungsbedürftigen zugänglich gemacht werden. In den grösseren Städten Kameruns ohne Weiteres erhältlich sind sowohl das dem Beschwerdeführer verschriebene Medikament "Stocrin" (mit dem Wirkstoff "Efavirenz") als auch Präparate, welche in ihrer Zusammensetzung und in ihrer Wirkung dem derzeit eingenommenen Kombinationspräparat "Truvada" entsprechen. Die in der Schweiz begonnene antiretrovirale Therapie kann demnach auch in Kamerun fortgesetzt werden.
E. 6.2.5 Was den in der Stellungnahme vom 28. September 2009 enthaltenen Einwand, AIDS-Spezialiten gebe es nur in den Städten Yaoundé und Douala und adäquate Therapien seien in "Bamender", dem englischsprachigen Teil von Kamerun, nicht möglich, betrifft, so ist darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben die letzten 18 Jahre vor seiner Ausreise nicht in "Bamender" (gemeint ist wohl die in der Nordwest-Provinz gelegene Stadt Bamenda), sondern in Yaoundé gelebt hat. Ebenso wenig zu überzeugen vermag die im ärztlichen Bericht vom 21. Juli 2009 (vgl. S. 2) angebrachte Bemerkung, die Weiterführung der antiretroviralen Therapie wäre in Kamerun nicht gewährleistet, da der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr "wahrscheinlich in Haft" komme, zumal sich diese Aussage ausschliesslich auf die - als nicht glaubhaft qualifizierten - Angaben des Beschwerdeführers abstützt.
E. 6.2.6 Nach dem Gesagten erscheint die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun - auch unter Berücksichtigung der weiteren in den beiden ärztlichen Berichten erwähnten, offenbar derzeit nicht behandlungsbedürftigen (Nabelbruch und vergrösserte Gaumenmandel) oder bereits behandelten (Entfernung eines Nasenpolypen [vgl. ärztlicher Bericht vom 21. Juli 2009 S. 1 unten]) gesundheitlichen Störungen auch unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar.
E. 6.3 Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der noch relativ junge Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kamerun in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Gemäss seinen Angaben studierte er an der G._______ sowie an der H.______ (vgl. A20 S. 3) und spricht auch Französisch. Gemäss den Angaben im eingereichten ärztlichen Bericht vom 29. Mai 2009 (vgl. S. 3) will der Beschwerdeführer bis zum Jahre 1994 in Kenia gelebt und nach seinem Englisch-Studium in Kamerun bei "Nestlé" gearbeitet haben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kamerun - und insbesondere auch in der Hauptstadt Yaoundé - über ein soziales Netz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein wird.
E. 6.4 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden.
E. 7 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kamerun entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden allenfalls noch erforderliche Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Eingabe vom 29. Juli 2009 gestellten, bis anhin nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz zu den Akten gegebenen Dokumente und auch über eine Herausgabe des Inhalts des vom Zollinspektorat Zürich an das Bundesamt übermittelten Umschlages befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4897/2009/dcl {T 0/2} Urteil vom 4. November 2009 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), Kamerun, vertreten durch Cem S. Karakas, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 4. Februar 2007 am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch. Am 5. Februar 2007 wurde er dort zu seinen Personalien sowie zu seinem Reiseweg und am 9. Februar 2007 auch zu seinen Asylgründen befragt. Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz. In der Folge wurde er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zugewiesen, wo er am 21. Februar 2007 erneut zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - auch zu seinen Asylgründen angehört wurde. Am 3. Oktober 2007 wurde er von einer Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern nochmals eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kamerunischer Staatsangehöriger englischer Muttersprache und stamme aus der Nordwest-Provinz. Seit 1989 habe er in Yaoundé die Schulen besucht; von da an sei er nur noch zu Besuchszwecken zu seiner Familie nach C._______ (D._______, Nordwest-Provinz) zurückgekehrt. Sein Vater sei in C._______, einem Dorf mit rund 6'000 Einwohnern, ein "Erst-Klass-Chief" gewesen. Seit anfangs 2005 sei er von den Dorfbewohnern beschuldigt worden, schlecht zu herrschen und bestimmte Leute zu bevorzugen; auch habe er sich unberlaubterweise der regierenden Partei angeschlossen. Mitte 2005 sei er zum Abdanken gezwungen worden und in ein Nachbardorf geflüchtet. Auf Betreiben der kamerunischen Regierung sei er im Februar 2006 aber wieder nach C._______ zurückgeholt, doch kurz darauf ermordet worden. Die Mutter des Beschwerdeführers sei untergetaucht; der Beschwerdeführer habe gehört, sie sei mit einem Prediger ins Ausland geflohen. Ein Teil der Dorfbewohner habe nach dem Tod seines Vaters verlangt, dass der Beschwerdeführer als zweitältester Sohn traditionsgemäss das Amt seines Vaters übernehmen müsse. Die anderen Einwohner hätten jedoch schon einen anderen "Chief" inthronisiert. In der Folge sei es zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen, in welche auch die kamerunische Regierung eingegriffen habe. Die Regierung habe die Anhänger seines verstorbenen Vaters beschuldigt, für die Unruhen verantwortlich zu sein, und mehrere Personen verhaftet. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, sei er - der Beschwerdeführer - untergetaucht. Eine im Ministerium für Umweltschutz angestellte Bekannte namens F. M. M. habe ihn im März 2006 bei sich in Yaoundé aufgenommen und in ihrem Büro als Putzmann beschäftigt. Am 22. November 2006 beziehungsweise am 22. Januar 2007 sei er an einer Tankstelle von zwei Polizisten verhaftet und auf den Posten gebracht worden. Dank des Umstandes, dass die zuständige Polizeikommissarin eine Freundin seiner im Ministerium für Umweltschutz tätigen Bekannten gewesen sei, sei ihm am 29. Januar 2007 die Flucht aus dem Polizeigewahrsam gelungen. Wie den Akten entnommen werden kann, verliess der Beschwerdeführer Kamerun am 30. Januar 2007 über den Flughafen von Douala und reiste mit seinem eigenen, mit zwei Visa für Russland versehenen Reisepass via Zürich nach Moskau. Mangels ausreichender finanzieller Mittel wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2007 am Flughafen von Moskau die Einreise nach Russland verweigert. Am 4. Februar 2007 wurde er nach Zürich zurückgeschickt, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, sein älterer Bruder B. sei im März 2006 in einem Taxi auf dem Weg von C._______ nach E._______ erschossen worden. Seine Schwester M. sei am 5. Februar 2007 festgenommen worden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragungen nebst dem erwähnten kamerunischen Reisepass - jeweils in Kopie - Bescheinigungen des Gewahrsams und der Haftentlassung vom 22. Januar 2007 und vom 29. Januar 2007, einen auf den 9. Februar 2007 datierten Suchbefehl, zwei ärztliche Bestätigungen vom 27. November 2006 und vom 1. Dezember 2006, wonach er negativ auf HIV getestet worden sei, Adressen seiner in den USA lebenden Schwester D. und seiner Bekannten F. M. M. sowie - teilweise im Original - verschiedene seine Reise nach Europa und seinen Aufenthalt in Russland beziehungsweise am Flughafen von Moskau betreffende Unterlagen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Juli 2009 - eröffnet am 6. Juli 2009 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Dabei liessen auch die beigebrachten Dokumente die Vorbringen nicht in einem glaubwürdigeren Licht erscheinen, zumal diese nur in Fotokopie vorliegen würden und auch weitere Indizien bestünden, dass diese gefälscht seien. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 29. Juli 2009 (Poststempel: 31. Juli 2009) die Aufhebung des vorinstanzlich verfügten Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer am 22. Juli 2009 ausgestellten Vollmacht eine am 30. Juli 2009 von der Stadt Dübendorf ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie zwei am 29. Mai 2009 und am 21. Juli 2009 vom (...) verfasste ärztliche Berichte, wonach der Beschwerdeführer HIV-positiv sei, zu den Akten gegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Des Weiteren verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreter mit, über das weitere Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 8. September 2009 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf die beiden eingereichten ärztlichen Berichte wurde ausgeführt, die Krankheit des Beschwerdeführers sei nicht in einem weit fortgeschrittenen Stadium und auch in Kamerun behandelbar. Die entsprechenden Medikamente seien in Kamerun - und insbesondere in grösseren Städten wie Yaoundé, wo sich der Beschwerdeführer während Jahren aufgehalten habe - erhältlich. Im Weiteren habe die Bekämpfung von AIDS im nationalen kamerunischen Gesundheitswesen Priorität erlangt. Mehrere tausend Personen würden in verschiedenen Programmen behandelt, wobei der Kostenumfang für die medikamentöse Therapie durch die gezielte Einführung von Generika seit Anfang 2002 kontinuierlich habe gesenkt werden können. Schliesslich könne der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Kamerun auf ein weitreichendes und tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen. E.b Der Beschwerdeführer liess sich durch seinen Vertreter am 28. September 2009 zu den in der Vernehmlassung vom 8. September 2009 enthaltenen Ausführungen vernehmen. Dabei wurde unter anderem darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer stamme aus "Bamender", dem Englisch sprechenden Teil von Kamerun, wo die in der Vernehmlassung der Vorinstanz erwähnten Behandlungen nicht möglich seien. Auch habe der Beschwerdeführer in Kamerun keine Familienangehörigen mehr. Sein Vater und sein Bruder seien ermordet worden, seine Schwester sei vor vier Monaten an AIDS gestorben. F. Am 5. Oktober 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein an den Beschwerdeführer adressiertes, vom Zollinspektorat Zürich an das BFM übermittelter Briefumschlag mit einer Geburtsurkunde und zwei "General Certificates of Education Examination" ein. Mit Brief vom 12. Oktober 2009 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Zustellung der Originale oder beglaubigter Kopien der beiden "Certificates". G. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 teilte die (...) dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführer sei im April 2007 der Freikirche beigetreten und arbeite seit anfangs Januar 2008 ehrenamtlich mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des Bundesamtes vom 3. Juli 2009. Die Ziffern 1 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Verweigerung des Asyls) und 3 (Wegweisung an sich) des Dispositivs der BFM-Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- noch in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. 5.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 3. Juli 2009 (vgl. S. 3) fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich sowie der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechend ausgefallen. In der Rechtsmitteleingabe wird zu den von der Vorinstanz - angesichts der Aktenlage berechtigterweise - angebrachten Unglaubhaftigkeitsvorwürfen keine Stellung genommen, weshalb auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren - im Rahmen der Überprüfung der von der Vorinstanz festgestellten Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - von der Unglaubhaftigkeit der Asylbegründung ausgegangen werden kann. 5.3 Das BFM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Mangels Anfechtung ist die Feststellung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, in Rechtskraft erwachsen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat/Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.4 Der Beschwerdeführer, welcher im vorinstanzlichen Verfahren zwei - kurz vor der Ausreise aus Kamerun erstellte - ärztliche Bestätigungen, wonach er negativ auf eine HIV-Infektion getestet worden sei, eingereicht hatte, machte auf Beschwerdeebene erstmals geltend, er sei HIV-positiv, und gab gleichzeitig zwei entsprechende ärztliche Berichte zu den Akten. Gemäss dem Bericht des F._______ vom 29. Mai 2009 befindet sich die HIV-Infektion im Stadium B2. Die Infektion habe sich erstmals mit einem Herpes Zoster (Gürtelrose) manifestiert; dabei sei im Januar 2009 eine CD4-Zellzahl von 332/µl und eine Viruslast von 170'000 Kopien/ml festgestellt worden. Weiter sei beim Beschwerdeführer eine kleine Umbilikalhernie (Nabelbruch) sowie eine vergrösserte Tonsille (Gaumenmandel) diagnostiziert worden. Am 24. Februar 2009 sei mit einer antiretroviralen Therapie begonnen worden. Gemäss dem zweiten Bericht des F._______ vom 21. Juli 2009 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits nach wenigen Monaten Therapie deutlich verbessert. 5.4.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien festgestellt, dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Hingegen hat der EGMR schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-infizierten Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht verletzt (vgl. Entscheid vom 27. Mai 2008 i.S. N. c. Royaume-Uni). 5.4.2 Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease Control and Prevention (CDC) wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien unterteilt. Im Stadium A leidet der Betroffene unter keinerlei Beschwerden, während im Stadium B Erkrankungen auftreten, welche auf eine Störung des Immunsystems hinweisen, und das Stadium C die eigentliche Erkrankung an AIDS bedeutet. Die Stadien A-C werden nach dem jeweiligen CD4-Wert (Anzahl "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) jeweils in die Stufen 1 (mehr als 500 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut), 2 (zwischen 200 und 499 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und 3 (weniger als 200 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut unterteilt (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/2 E. 9.1.4 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 6 E. 8.a, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d bb). 5.4.3 Nachdem sich die HIV-Infektion des Beschwerdeführers im Stadium B2, somit nicht in der terminalen Phase befindet, und die weiteren im ärztlichen Bericht erwähnten gesundheitlichen Probleme (Nabelbruch und vergrösserte Gaumenmandel) klarerweise nicht lebensbedrohend sind, kann der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unmenschlich beziehungsweise als gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden. 5.4.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur englischsprachigen Minorität in Kamerun beziehungsweise aus seiner Herkunft aus der Nordwest-Provinz lassen sich keinerlei Hinweise auf eine Gefährdung entnehmen, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit vielen Jahren in Yaoundé lebte und in den Befragungen keine entsprechenden Probleme geltend machte. 5.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.1 Der Versuch des seit 1982 in Kamerun ununterbrochen als Präsident amtierenden Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, führte gegen Ende des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen. Die Unzufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung wurde durch die stark angestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die Preiserhöhung beim Treibstoff, verstärkt. In der Folge kam es zwischen dem 23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in Douala und dann auch in Yaoundé sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Kameruns zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften; die Unruhen forderten - je nach Quelle - zwischen 24 und 100 Todesopfer. Nach Zugeständnissen seitens der Regierung beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte, die Amtszeitbeschränkung für Staatschefs betreffende Verfassungsänderung löste keine neuen Unruhen aus. Bezüglich Kamerun kann demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. 6.2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die HIV-Infektion oder andere gesundheitliche Probleme gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen könnten. 6.2.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 29. Juli 2009 (vgl. S. 3 f.) wird - unter Hinweis auf die beiden gleichzeitig eingereichten ärztlichen Berichte - geltend gemacht, nur dank der Behandlung am Universitätsspital Zürich habe der Verlauf der HIV-Infektion stabilisiert werden können. In Kamerun hingegen sei der Zugang zu den "richtigen Medikamenten äusserst schwer"; HIV-Infizierte würden auch in den medizinischen Institutionen diskriminiert. 6.2.2 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung eines HIV-positiven Asylgesuchstellers grundsätzlich zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht ausgebrochen ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Nebst dem Stadium der HIV-Infektion sind jedoch bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit stets auch die konkrete Situation im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen, insbesondere die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage und das persönliche Umfeld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnisse) massgeblich zu berücksichtigen. Somit können je nach den konkreten Umständen bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, während umgekehrt das Auftreten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin das Stadium C, den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als unzumutbar erscheinen lässt. 6.2.3 Der Beschwerdeführer unterzieht sich seit dem 24. Februar 2009 einer antiretroviralen Therapie, welche - neben 3-monatlichen Kontrollen - die tägliche Einnahme je einer Tablette "Truvada" ("Emtricitabin"/"Tenofovir") und "Stocrin" ("Efavirenz") beinhaltet (vgl. Bericht vom 29. Mai 2009). Gemäss dem neusten sich bei den Akten befindenden ärztlichen Bericht vom 21. Juli 2009 hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Beginn der antiretroviralen Therapie "deutlich verbessert"; die CD4-Zellzahl konnte von zuletzt (unmittelbar vor Therapiebeginn) 262/µl auf 319/µl erhöht und die Viruslast von über 500'000 Kopien/ml Blut auf 160'000 Kopien/ml Blut gesenkt werden. Der Patient fühle sich "insgesamt fit" und die Therapie werde von ihm "ohne Nebenwirkungen sehr gut toleriert" (vgl. ärztlicher Bericht vom 29. Mai 2009 S. 1 f.). Sodann lässt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Pflegehelfer absolviert (vgl. ärztlicher Bericht vom 29. Mai 2009 S. 3) auf einen guten Allgemeinzustand schliessen. 6.2.4 Die Feststellung des BFM, die zur Behandlung der HIV-Infektion des Beschwerdeführers notwendigen Medikamente seien auch in Kamerun - und insbesondere in einer Stadt wie Yaoundé - erhältlich, überdies habe die Bekämpfung von AIDS im nationalen Gesundheitswesen Priorität erlangt, wobei insbesondere der Kostenumfang der Medikamente massiv habe gesenkt werden können, entspricht auch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts. Die da zumal zuständige Asylrekurskommission äusserte sich im bereits erwähnten Urteil EMARK 2004 Nr. 7 E-5d bb eingehend zu den Möglichkeiten der Behandlung HIV-infizierter Menschen in Kamerun. Die Behandlungsmöglichkeiten konnten seither - auch dank des Einsatzes ausländischer Organisationen - stark erhöht und einem viel grösseren Teil der Behandlungsbedürftigen zugänglich gemacht werden. In den grösseren Städten Kameruns ohne Weiteres erhältlich sind sowohl das dem Beschwerdeführer verschriebene Medikament "Stocrin" (mit dem Wirkstoff "Efavirenz") als auch Präparate, welche in ihrer Zusammensetzung und in ihrer Wirkung dem derzeit eingenommenen Kombinationspräparat "Truvada" entsprechen. Die in der Schweiz begonnene antiretrovirale Therapie kann demnach auch in Kamerun fortgesetzt werden. 6.2.5 Was den in der Stellungnahme vom 28. September 2009 enthaltenen Einwand, AIDS-Spezialiten gebe es nur in den Städten Yaoundé und Douala und adäquate Therapien seien in "Bamender", dem englischsprachigen Teil von Kamerun, nicht möglich, betrifft, so ist darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben die letzten 18 Jahre vor seiner Ausreise nicht in "Bamender" (gemeint ist wohl die in der Nordwest-Provinz gelegene Stadt Bamenda), sondern in Yaoundé gelebt hat. Ebenso wenig zu überzeugen vermag die im ärztlichen Bericht vom 21. Juli 2009 (vgl. S. 2) angebrachte Bemerkung, die Weiterführung der antiretroviralen Therapie wäre in Kamerun nicht gewährleistet, da der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr "wahrscheinlich in Haft" komme, zumal sich diese Aussage ausschliesslich auf die - als nicht glaubhaft qualifizierten - Angaben des Beschwerdeführers abstützt. 6.2.6 Nach dem Gesagten erscheint die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun - auch unter Berücksichtigung der weiteren in den beiden ärztlichen Berichten erwähnten, offenbar derzeit nicht behandlungsbedürftigen (Nabelbruch und vergrösserte Gaumenmandel) oder bereits behandelten (Entfernung eines Nasenpolypen [vgl. ärztlicher Bericht vom 21. Juli 2009 S. 1 unten]) gesundheitlichen Störungen auch unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar. 6.3 Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der noch relativ junge Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kamerun in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Gemäss seinen Angaben studierte er an der G._______ sowie an der H.______ (vgl. A20 S. 3) und spricht auch Französisch. Gemäss den Angaben im eingereichten ärztlichen Bericht vom 29. Mai 2009 (vgl. S. 3) will der Beschwerdeführer bis zum Jahre 1994 in Kenia gelebt und nach seinem Englisch-Studium in Kamerun bei "Nestlé" gearbeitet haben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kamerun - und insbesondere auch in der Hauptstadt Yaoundé - über ein soziales Netz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein wird. 6.4 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. 7. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kamerun entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden allenfalls noch erforderliche Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Eingabe vom 29. Juli 2009 gestellten, bis anhin nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz zu den Akten gegebenen Dokumente und auch über eine Herausgabe des Inhalts des vom Zollinspektorat Zürich an das Bundesamt übermittelten Umschlages befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: