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E-8875/2010

E-8875/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-10 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge reiste die Beschwerdeführerin am 1. November 2010 mit ihrem Reisepass, welcher mit einem Stempel über einen Aufenthaltstitel in Deutschland versehen war, von B._______ nach C._______, wo sie beim Passieren der Sicherheitskontrolle kontrolliert wurde. Die Analyse des Urkundenlabors (...) ergab, dass der Aufenthaltstitel für Deutschland gefälscht war. Bezüglich des Reisepasses konnten abschliessend keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden. Ihre Identitätskarte wies keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. Nachdem sie nicht weiterreisen durfte und eine Rückkehr nach Kamerun verweigerte, suchte sie am 3. November 2010 im Transitbereich des Flughafens C._______ um Asyl nach. Am 6. November 2010 wurde sie am Flughafen C._______ befragt und am 15 November 2010 fand im Beisein einer Vertreterin eines anerkannten Schweizerischen Flüchtlingshilfswerks die Bundesanhörung zu ihren Asylgründen im Sinne von Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie im Jahre 2008 von zu Hause in D._______ weggegangen und zu ihrer Tante nach B._______ gezogen sei. Sie habe bei ihr Näharbeiten getätigt. Nach drei Monaten habe sie mit der Tante Probleme gehabt und sei in der Folge auf die Strasse gestellt worden. Danach habe sie bei einer Frau namens E._______ ihr Geld mit lesbischer Prostitution verdient. Es habe dabei auch noch ein junges Mädchen namens F._______ gehabt, dessen Eltern von derer Tätigkeit erfahren und ihr (der Beschwerdeführerin) die Schuld dafür gegeben hätten. Sie hätten fünf Männer angeheuert, welche sie zusammengeschlagen und ihr dabei einen Zahn ausgeschlagen hätten. Später habe man ihr wegen ihrer homosexuellen Handlungen mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht. Ausserdem habe sie Probleme mit E._______ bekommen, nachdem sie einen Mann aus Deutschland kennen gelernt habe, der sie habe heiraten und nach Deutschland bringen wollen. Als E._______ davon erfahren habe, habe sie diesen Mann aufgesucht und ihm über die Betätigung der Beschwerdeführerin erzählt, worauf er den Kontakt zur Beschwerdeführerin abgebrochen habe. Anlässlich einer medizinischen Untersuchung vom 3. November 2010 am Flughafen C._______ erfuhr die Beschwerdeführerin, dass sie in der (...) Woche schwanger war. Auf diesen Umstand angesprochen, gab sie an, keine finanziellen Mittel zu haben und auf die Schweiz angewiesen zu sein. Gemäss dem letzten Arztbericht vom 18. November 2010 verlaufe die Schwangerschaft normal. B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G._______ vom 1. November 2010 wurde die Beschwerdeführerin wegen Fälschung von Ausweisen und versuchter rechtswidriger Einreise für schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von insgesamt Fr. 900.- verurteilt. C. Mit Verfügung vom 22. November 2010 wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin infolge unglaubhafter Angaben ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung legte die Vorinstanz im Wesentlichen dar, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Erlebnisse und Übergriffe vage, unsubstanziiert und widersprüchlich geschildert habe. Trotz mehrfacher Nachfrage seien die Ausführungen oberflächlich geblieben. Sodann sei entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie im Herkunftsstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, würden doch die Eltern, zehn Halbgeschwister und mindesten eine Tante in B._______ leben. Zudem habe sie eine Grundausbildung und Berufserfahrung, was ihr die Rückkehr in den Heimatstaat erleichtern würde. Bei eventuellen Problemen bei der Schwangerschaft habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich auch in Kamerun behandeln zu lassen. Daher sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 29. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen wiederholte sie ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen. E. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 7. Dezember 2010 wurde die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angst der Beschwerdeführerin, bei der kamerunischen Polizei angezeigt zu werden, hypothetischer Natur sei, da sie offensichtlich bis anhin keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Zudem würde eine Denunziation der Beschwerdeführerin seitens der Eltern von F._______ auch ihre Tochter in Gefahr bringen, wegen der gleichen Tätigkeit belangt zu werden. Auch würden sich die Eltern dem Risiko aussetzen, wegen versuchter Tötung der Beschwerdeführerin verfolgt zu werden. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin gemäss ärztlichem Zeugnis reisefähig und könne wegen der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft und Geburt auf die finanzielle Unterstützung "einer Bekannten", die in Frankreich lebe, zählen. F. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM durch ihre Rechtsvertreterin ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte wegen massgeblicher Änderung der Sachlage um Aufhebung der ursprünglichen Verfügung des Bundesamtes vom 22. November 2010 im Wegweisungspunkt. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Flughafenpolizei sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des Gesuchs auszusetzen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei am 9. Dezember 2010 (...) mitgeteilt worden, dass sie an einer HIV-Infektion erkrankt sei. So sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar, da die medizinische Versorgung im Herkunftsland zwar gegeben, aber für die Beschwerdeführerin nicht erreichbar sei. Bei einer Schwangerschaft bei HIV-Positivität bestehe bei der Geburt und beim Stillen die Gefahr, dass das Kind ebenfalls angesteckt werde. Beim optimalen Vorgehen während der Schwangerschaft könne das Ansteckungsrisiko auf praktisch 0% gesenkt werden. Dazu brauche es aber eine HIV-Therapie, Kaiserschnitt und Verzicht auf Stillen, d.h. Notwendigkeit eines Erhalts von Babynahrung. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde die Diagnose des H._______ eingereicht. G. Am 17. Dezember 2010 ersuchte das Bundesamt die zuständige kantonale Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. H. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und bezeichnete ihre Verfügung vom 22. November 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälliger Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung legte das Bundesamt dar, dass - entgegen den Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch - gemäss den Erkenntnissen des BFM der kostenlose Zugang zu einem nationalen HIV-Programm allen, auch den aus bescheidenen Verhältnissen der Bevölkerung Kameruns Wohnenden, ermöglicht werde. Es bestünden Programme für HIV-Positive und Aidskranke Frauen, unter anderem die Kampagne "Prévention de la Transmission die VIH de la Mère à l'Enfant", welche mit Hilfe der UNICEF und der "Fondation Chantal Biya" zustande gekommen sei. Gemäss derselben Quelle komme ca. 65% der betroffenen Frauen eine antiretrovirale Therapie zu. Bezüglich medizinischen Versorgung von Schwangeren verwies das Bundesamt auf einen Artikel von "Le Jour" vom 2. Dezember 2010, gemäss welchem seit der Einführung der kostenlosen antiretroviralen Therapie die Anzahl der Begünstigten in Kamerun auf über 75 000 Personen angestiegen sei beziehungsweise die medizinische Versorgung für schwangere HIV-Positive in Yaoundé beispielsweise im "Hôpital central de Yaoundé" und im "Centre hospitalier universitaire" erhältlich seien. Gemäss derselben Quelle sei das dortige geschulte Personal in der Lage, die notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten und die Ansteckung der Un-beziehungsweise Neugeborenen zu verhindern. Im vorliegenden Fall seien somit die Kriterien für eine Wegweisung der Beschwerdeführerin erfüllt; nebst der gegebenen medizinischen Versorgung für sie, sei auch die des ungeborenen Kindes im Herkunftsstaat möglich. Bezüglich der fehlenden Glaubhaftigkeit wurde auf den BFM-Entscheid vom 22. November 2010 sowie das BVGer-Urteil vom 7. Dezember 2010 hingewiesen. I. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht am 30. Dezember 2010 (vorerst per Fax) Beschwerde ein und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und der Beschwerdeführerin sei zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl zu gewähren. Es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die gleichen Vorbringen wie bereits in der Beschwerde vom 29. November 2010 geltend gemacht, namentlich, dass sie die Verfolgung von E._______ sowie der Familie von F._______ befürchte und ins Gefängnis gehen müsse. Überdies sei es für sie als schwangere und HIV-Positive Frau, die kein Geld habe, unmöglich, zu medizinsicher Versorgung zu gelangen. Es handle sich um eine Werbung der kamerunischer Regierung, dass bei ihnen alles gratis sei, in Wirklichkeit müsse man für alles bezahlen. Sie wolle nicht, dass ihr Kind infiziert werde. J. Mit Faxschreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Dezember 2010 wurden die kantonalen Vollzugsbehörden gestützt auf Art. 112 AsylG ersucht, vorläufig von Vollzugshandlungen abzusehen. K. Mit einer weiteren Eingabe vom 7. Januar 2011 betonte die Rechtsvertreterin die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und reichte einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über HIV-Behandlung von schwangeren Frauen und Übertragung von HIV von schwangeren Frauen auf ihre Kinder ein. L. Mit Haftverfügung der Flughafenpolizei vom 6. Januar 2011 wurde verfügt, dass die Beschwerdeführerin bis 5. April 2011 in Ausschaffungshaft bleibe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin durch Verschleierung ihrer Identität die Wegweisung aus der Schweiz zu verhindern versuche.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer 5.1. - einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliegt und die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als durchführbar erachtet und das Gesuch abgewiesen hat. Auf die Rechtsbegehren in der Beschwerde betreffend die Anerkennung als Flüchtling und Gewährung des Asyls ist nicht einzutreten, da sie nicht Gegenstand des Wiedererwägungsgesuchs bildeten und in Rechtskraft erwachsen sind.

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 6.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten und gemäss Erklärung zu den Laborresultaten beziehungsweise der Erkrankung der Beschwerdeführerin führte der zuständige Arzt Dr. I._______, (...), am 29. Dezember 2010 aus, dass die Beschwerdeführerin nicht an AIDS erkrankt, sondern lediglich Trägerin des HIV-Virus sei. Im Falle eines Ausbruchs der Krankheit (AIDS) würde man von Stadien sprechen, was hier nicht der Fall sei. Vorliegend sei jedoch eine antivirale Therapie angezeigt.

E. 7.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin bereits an AIDS erkrankt sei, steht demnach fest, dass bei ihr diese Krankheit noch nicht ausgebrochen ist und offensichtlich mit einer antiretroviralen Therapie begonnen wurde, damit sie erst gar nicht ausbricht. Somit erweist sich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Trägerin des HIV-Virus ist, in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht als nicht relevant.

E. 7.3 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien festgestellt hat, dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Hingegen hat der EGMR schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung von HIV infizierten Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht verletzt (vgl. Entscheid vom 27. Mai 2008 i.S. N. c .Royaume-Uni; vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.). Gemäss Bericht vom 9. Dezember 2010 und der Aussage des behandelnden Arztes vom 29. Dezember 2010 ist bei der Beschwerdeführerin AIDS noch nicht ausgebrochen, womit feststeht, dass sie zurzeit klarerweise nicht in der terminalen Phase an AIDS erkrankt ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung unter diesem Aspekt keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt und gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG somit zulässig ist (vgl. dazu auch BVGE 2009/2).

E. 7.4 Zu prüfen bleibt damit, ob der Vollzug der Wegweisung mit Blick auf den heutigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erachtet werden kann.

E. 7.4.1 In der Beschwerde wird eingewendet, eine adäquate Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin wäre in Kamerun insbesondere auch aus finanziellen Gründen kaum möglich. Zu diesem Punkt ist Folgendes festzustellen: Die gegen die HIV-Infektion eingesetzte antiretrovirale Therapie sowie die Behandlung von mit AIDS verbundenen opportunistischen Krankheiten ist in Kamerun seit dem Jahr 2007 landesweit kostenlos und in öffentlichen und akkreditierten privaten Krankenhäusern erhältlich und wird überdies auch von kirchlichen Anbietern zur Verfügung gestellt. (Bezüglich weiterer Ausführungen zu den Behandlungsmöglichkeiten in Kamerun ist auf die zutreffenden Ausführungen im Wiedererwägungsentscheid vom 29. Dezember 2010 hinzuweisen). Für die Kosten der ebenfalls regelmässig benötigten Labortests müsste die Beschwerdeführerin dagegen grundsätzlich selber aufkommen. Aufgrund der Aktenlage ist entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung davon auszugehen, dass es ihr gelingen sollte, die dafür notwendigen finanziellen Mittel aufzutreiben. Zunächst ist festzuhalten, dass es ihr grundsätzlich durchaus zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut einer Erwerbstätigkeit in ihrem Beruf als (...) nachzugehen. Ihre HIV-Infektion behindert sie im heutigen Zeitpunkt im Alltag nicht. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ihre Bedrohung durch E._______ und die Familie von F._______ erwähnt, ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass bereits im ordentlichen Asylverfahren rechtskräftig festgestellt worden war, dass die vorgebrachten Fluchtgründe unglaubhaft sind, und dies im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht mehr Thema bildet (vgl. Ziffer 5.1.). Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen kann. Konkrete Hinweise, wonach die Eltern die Beschwerdeführerin verstossen würden, sind den Akten nicht zu entnehmen. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seitens ihrer Familie eine gewisse Unterstützung erwarten kann. Unter Umständen könnte die Beschwerdeführerin im Weiteren auch ihre Freundin aus Frankreich um Beistand bitten, welche ihr bereits behilflich war (vgl. A9, S. 11). Bei dieser Sachlage ist die Rückkehr der Beschwerdeführerin auch unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar zu bezeichnen (vgl. dazu auch BVGE 2009/2 E. 9.3.2. mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).

E. 8 Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung war die Beschwerdeführerin in der (...) Woche schwanger. Betreffend das Kind wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, es könnte sich auch infizieren. Hierzu ist festzuhalten, dass bei einer allfälligen HIV-Infizierung des Kindes, diesem in Kamerun dieselben Behandlungsmöglichkeiten wie seiner Mutter offen stehen. Insoweit kann daher betreffend die Finanzierbarkeit einer allfälligen Therapie, vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Entsprechend steht der Beschwerdeführerin bei Bedarf auch offen, ein Gesuch um Rückkehrhilfe für sie und ihr Kind zu stellen. Im Übrigen geht aus den Arztberichten vom 7. und 9. Dezember 2010 nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht reisefähig wäre. Andere Gründe, welche den Wegweisungsvollzug verunmöglichen würden sind ebenfalls aus den Akten nicht ersichtlich. Zudem ist die Beschwerdeführerin im Besitze eines Reisedokuments, weshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kamerun auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen ist.

E. 8.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 22. November 2010 in Wiedererwägung zu ziehen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch daher zu Recht abgewiesen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Mit der Abweisung der Beschwerde sind die am 31. Dezember 2010 angeordnete vorsorgliche Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) und der gestellte Verfahrensantrag (Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) hinfällig geworden. Ebenfalls wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der besonderen Situation und da sich die Beschwerdeführerin in Ausschaffungshaft befindet, ist aus verfahrensökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8875/2010 Urteil vom 10. Februar 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, Kamerun, (...), vertreten durch Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge reiste die Beschwerdeführerin am 1. November 2010 mit ihrem Reisepass, welcher mit einem Stempel über einen Aufenthaltstitel in Deutschland versehen war, von B._______ nach C._______, wo sie beim Passieren der Sicherheitskontrolle kontrolliert wurde. Die Analyse des Urkundenlabors (...) ergab, dass der Aufenthaltstitel für Deutschland gefälscht war. Bezüglich des Reisepasses konnten abschliessend keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden. Ihre Identitätskarte wies keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. Nachdem sie nicht weiterreisen durfte und eine Rückkehr nach Kamerun verweigerte, suchte sie am 3. November 2010 im Transitbereich des Flughafens C._______ um Asyl nach. Am 6. November 2010 wurde sie am Flughafen C._______ befragt und am 15 November 2010 fand im Beisein einer Vertreterin eines anerkannten Schweizerischen Flüchtlingshilfswerks die Bundesanhörung zu ihren Asylgründen im Sinne von Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie im Jahre 2008 von zu Hause in D._______ weggegangen und zu ihrer Tante nach B._______ gezogen sei. Sie habe bei ihr Näharbeiten getätigt. Nach drei Monaten habe sie mit der Tante Probleme gehabt und sei in der Folge auf die Strasse gestellt worden. Danach habe sie bei einer Frau namens E._______ ihr Geld mit lesbischer Prostitution verdient. Es habe dabei auch noch ein junges Mädchen namens F._______ gehabt, dessen Eltern von derer Tätigkeit erfahren und ihr (der Beschwerdeführerin) die Schuld dafür gegeben hätten. Sie hätten fünf Männer angeheuert, welche sie zusammengeschlagen und ihr dabei einen Zahn ausgeschlagen hätten. Später habe man ihr wegen ihrer homosexuellen Handlungen mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht. Ausserdem habe sie Probleme mit E._______ bekommen, nachdem sie einen Mann aus Deutschland kennen gelernt habe, der sie habe heiraten und nach Deutschland bringen wollen. Als E._______ davon erfahren habe, habe sie diesen Mann aufgesucht und ihm über die Betätigung der Beschwerdeführerin erzählt, worauf er den Kontakt zur Beschwerdeführerin abgebrochen habe. Anlässlich einer medizinischen Untersuchung vom 3. November 2010 am Flughafen C._______ erfuhr die Beschwerdeführerin, dass sie in der (...) Woche schwanger war. Auf diesen Umstand angesprochen, gab sie an, keine finanziellen Mittel zu haben und auf die Schweiz angewiesen zu sein. Gemäss dem letzten Arztbericht vom 18. November 2010 verlaufe die Schwangerschaft normal. B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G._______ vom 1. November 2010 wurde die Beschwerdeführerin wegen Fälschung von Ausweisen und versuchter rechtswidriger Einreise für schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von insgesamt Fr. 900.- verurteilt. C. Mit Verfügung vom 22. November 2010 wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin infolge unglaubhafter Angaben ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung legte die Vorinstanz im Wesentlichen dar, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Erlebnisse und Übergriffe vage, unsubstanziiert und widersprüchlich geschildert habe. Trotz mehrfacher Nachfrage seien die Ausführungen oberflächlich geblieben. Sodann sei entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie im Herkunftsstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, würden doch die Eltern, zehn Halbgeschwister und mindesten eine Tante in B._______ leben. Zudem habe sie eine Grundausbildung und Berufserfahrung, was ihr die Rückkehr in den Heimatstaat erleichtern würde. Bei eventuellen Problemen bei der Schwangerschaft habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich auch in Kamerun behandeln zu lassen. Daher sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 29. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen wiederholte sie ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen. E. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 7. Dezember 2010 wurde die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angst der Beschwerdeführerin, bei der kamerunischen Polizei angezeigt zu werden, hypothetischer Natur sei, da sie offensichtlich bis anhin keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Zudem würde eine Denunziation der Beschwerdeführerin seitens der Eltern von F._______ auch ihre Tochter in Gefahr bringen, wegen der gleichen Tätigkeit belangt zu werden. Auch würden sich die Eltern dem Risiko aussetzen, wegen versuchter Tötung der Beschwerdeführerin verfolgt zu werden. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin gemäss ärztlichem Zeugnis reisefähig und könne wegen der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft und Geburt auf die finanzielle Unterstützung "einer Bekannten", die in Frankreich lebe, zählen. F. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM durch ihre Rechtsvertreterin ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte wegen massgeblicher Änderung der Sachlage um Aufhebung der ursprünglichen Verfügung des Bundesamtes vom 22. November 2010 im Wegweisungspunkt. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Flughafenpolizei sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des Gesuchs auszusetzen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei am 9. Dezember 2010 (...) mitgeteilt worden, dass sie an einer HIV-Infektion erkrankt sei. So sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar, da die medizinische Versorgung im Herkunftsland zwar gegeben, aber für die Beschwerdeführerin nicht erreichbar sei. Bei einer Schwangerschaft bei HIV-Positivität bestehe bei der Geburt und beim Stillen die Gefahr, dass das Kind ebenfalls angesteckt werde. Beim optimalen Vorgehen während der Schwangerschaft könne das Ansteckungsrisiko auf praktisch 0% gesenkt werden. Dazu brauche es aber eine HIV-Therapie, Kaiserschnitt und Verzicht auf Stillen, d.h. Notwendigkeit eines Erhalts von Babynahrung. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde die Diagnose des H._______ eingereicht. G. Am 17. Dezember 2010 ersuchte das Bundesamt die zuständige kantonale Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. H. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und bezeichnete ihre Verfügung vom 22. November 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälliger Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung legte das Bundesamt dar, dass - entgegen den Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch - gemäss den Erkenntnissen des BFM der kostenlose Zugang zu einem nationalen HIV-Programm allen, auch den aus bescheidenen Verhältnissen der Bevölkerung Kameruns Wohnenden, ermöglicht werde. Es bestünden Programme für HIV-Positive und Aidskranke Frauen, unter anderem die Kampagne "Prévention de la Transmission die VIH de la Mère à l'Enfant", welche mit Hilfe der UNICEF und der "Fondation Chantal Biya" zustande gekommen sei. Gemäss derselben Quelle komme ca. 65% der betroffenen Frauen eine antiretrovirale Therapie zu. Bezüglich medizinischen Versorgung von Schwangeren verwies das Bundesamt auf einen Artikel von "Le Jour" vom 2. Dezember 2010, gemäss welchem seit der Einführung der kostenlosen antiretroviralen Therapie die Anzahl der Begünstigten in Kamerun auf über 75 000 Personen angestiegen sei beziehungsweise die medizinische Versorgung für schwangere HIV-Positive in Yaoundé beispielsweise im "Hôpital central de Yaoundé" und im "Centre hospitalier universitaire" erhältlich seien. Gemäss derselben Quelle sei das dortige geschulte Personal in der Lage, die notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten und die Ansteckung der Un-beziehungsweise Neugeborenen zu verhindern. Im vorliegenden Fall seien somit die Kriterien für eine Wegweisung der Beschwerdeführerin erfüllt; nebst der gegebenen medizinischen Versorgung für sie, sei auch die des ungeborenen Kindes im Herkunftsstaat möglich. Bezüglich der fehlenden Glaubhaftigkeit wurde auf den BFM-Entscheid vom 22. November 2010 sowie das BVGer-Urteil vom 7. Dezember 2010 hingewiesen. I. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht am 30. Dezember 2010 (vorerst per Fax) Beschwerde ein und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und der Beschwerdeführerin sei zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl zu gewähren. Es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die gleichen Vorbringen wie bereits in der Beschwerde vom 29. November 2010 geltend gemacht, namentlich, dass sie die Verfolgung von E._______ sowie der Familie von F._______ befürchte und ins Gefängnis gehen müsse. Überdies sei es für sie als schwangere und HIV-Positive Frau, die kein Geld habe, unmöglich, zu medizinsicher Versorgung zu gelangen. Es handle sich um eine Werbung der kamerunischer Regierung, dass bei ihnen alles gratis sei, in Wirklichkeit müsse man für alles bezahlen. Sie wolle nicht, dass ihr Kind infiziert werde. J. Mit Faxschreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Dezember 2010 wurden die kantonalen Vollzugsbehörden gestützt auf Art. 112 AsylG ersucht, vorläufig von Vollzugshandlungen abzusehen. K. Mit einer weiteren Eingabe vom 7. Januar 2011 betonte die Rechtsvertreterin die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und reichte einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über HIV-Behandlung von schwangeren Frauen und Übertragung von HIV von schwangeren Frauen auf ihre Kinder ein. L. Mit Haftverfügung der Flughafenpolizei vom 6. Januar 2011 wurde verfügt, dass die Beschwerdeführerin bis 5. April 2011 in Ausschaffungshaft bleibe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin durch Verschleierung ihrer Identität die Wegweisung aus der Schweiz zu verhindern versuche. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer 5.1. - einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 5.1. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliegt und die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als durchführbar erachtet und das Gesuch abgewiesen hat. Auf die Rechtsbegehren in der Beschwerde betreffend die Anerkennung als Flüchtling und Gewährung des Asyls ist nicht einzutreten, da sie nicht Gegenstand des Wiedererwägungsgesuchs bildeten und in Rechtskraft erwachsen sind.

6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. 7.1. Nach Durchsicht der Akten und gemäss Erklärung zu den Laborresultaten beziehungsweise der Erkrankung der Beschwerdeführerin führte der zuständige Arzt Dr. I._______, (...), am 29. Dezember 2010 aus, dass die Beschwerdeführerin nicht an AIDS erkrankt, sondern lediglich Trägerin des HIV-Virus sei. Im Falle eines Ausbruchs der Krankheit (AIDS) würde man von Stadien sprechen, was hier nicht der Fall sei. Vorliegend sei jedoch eine antivirale Therapie angezeigt. 7.2. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin bereits an AIDS erkrankt sei, steht demnach fest, dass bei ihr diese Krankheit noch nicht ausgebrochen ist und offensichtlich mit einer antiretroviralen Therapie begonnen wurde, damit sie erst gar nicht ausbricht. Somit erweist sich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Trägerin des HIV-Virus ist, in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht als nicht relevant. 7.3. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien festgestellt hat, dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Hingegen hat der EGMR schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung von HIV infizierten Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht verletzt (vgl. Entscheid vom 27. Mai 2008 i.S. N. c .Royaume-Uni; vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.). Gemäss Bericht vom 9. Dezember 2010 und der Aussage des behandelnden Arztes vom 29. Dezember 2010 ist bei der Beschwerdeführerin AIDS noch nicht ausgebrochen, womit feststeht, dass sie zurzeit klarerweise nicht in der terminalen Phase an AIDS erkrankt ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung unter diesem Aspekt keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt und gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG somit zulässig ist (vgl. dazu auch BVGE 2009/2). 7.4. Zu prüfen bleibt damit, ob der Vollzug der Wegweisung mit Blick auf den heutigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erachtet werden kann. 7.4.1. In der Beschwerde wird eingewendet, eine adäquate Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin wäre in Kamerun insbesondere auch aus finanziellen Gründen kaum möglich. Zu diesem Punkt ist Folgendes festzustellen: Die gegen die HIV-Infektion eingesetzte antiretrovirale Therapie sowie die Behandlung von mit AIDS verbundenen opportunistischen Krankheiten ist in Kamerun seit dem Jahr 2007 landesweit kostenlos und in öffentlichen und akkreditierten privaten Krankenhäusern erhältlich und wird überdies auch von kirchlichen Anbietern zur Verfügung gestellt. (Bezüglich weiterer Ausführungen zu den Behandlungsmöglichkeiten in Kamerun ist auf die zutreffenden Ausführungen im Wiedererwägungsentscheid vom 29. Dezember 2010 hinzuweisen). Für die Kosten der ebenfalls regelmässig benötigten Labortests müsste die Beschwerdeführerin dagegen grundsätzlich selber aufkommen. Aufgrund der Aktenlage ist entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung davon auszugehen, dass es ihr gelingen sollte, die dafür notwendigen finanziellen Mittel aufzutreiben. Zunächst ist festzuhalten, dass es ihr grundsätzlich durchaus zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut einer Erwerbstätigkeit in ihrem Beruf als (...) nachzugehen. Ihre HIV-Infektion behindert sie im heutigen Zeitpunkt im Alltag nicht. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ihre Bedrohung durch E._______ und die Familie von F._______ erwähnt, ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass bereits im ordentlichen Asylverfahren rechtskräftig festgestellt worden war, dass die vorgebrachten Fluchtgründe unglaubhaft sind, und dies im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht mehr Thema bildet (vgl. Ziffer 5.1.). Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen kann. Konkrete Hinweise, wonach die Eltern die Beschwerdeführerin verstossen würden, sind den Akten nicht zu entnehmen. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seitens ihrer Familie eine gewisse Unterstützung erwarten kann. Unter Umständen könnte die Beschwerdeführerin im Weiteren auch ihre Freundin aus Frankreich um Beistand bitten, welche ihr bereits behilflich war (vgl. A9, S. 11). Bei dieser Sachlage ist die Rückkehr der Beschwerdeführerin auch unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar zu bezeichnen (vgl. dazu auch BVGE 2009/2 E. 9.3.2. mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).

8. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung war die Beschwerdeführerin in der (...) Woche schwanger. Betreffend das Kind wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, es könnte sich auch infizieren. Hierzu ist festzuhalten, dass bei einer allfälligen HIV-Infizierung des Kindes, diesem in Kamerun dieselben Behandlungsmöglichkeiten wie seiner Mutter offen stehen. Insoweit kann daher betreffend die Finanzierbarkeit einer allfälligen Therapie, vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Entsprechend steht der Beschwerdeführerin bei Bedarf auch offen, ein Gesuch um Rückkehrhilfe für sie und ihr Kind zu stellen. Im Übrigen geht aus den Arztberichten vom 7. und 9. Dezember 2010 nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht reisefähig wäre. Andere Gründe, welche den Wegweisungsvollzug verunmöglichen würden sind ebenfalls aus den Akten nicht ersichtlich. Zudem ist die Beschwerdeführerin im Besitze eines Reisedokuments, weshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kamerun auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen ist. 8.1. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 22. November 2010 in Wiedererwägung zu ziehen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch daher zu Recht abgewiesen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Mit der Abweisung der Beschwerde sind die am 31. Dezember 2010 angeordnete vorsorgliche Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) und der gestellte Verfahrensantrag (Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) hinfällig geworden. Ebenfalls wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der besonderen Situation und da sich die Beschwerdeführerin in Ausschaffungshaft befindet, ist aus verfahrensökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: