Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus C._______ stammender kamerunischer Staatsangehöriger vom Volksstamm der D._______, seinen Heimatstaat am 10. Dezember 2006 auf dem Luftweg und reichte am 11. Dezember 2006 im Flughafen E._______ ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 25. Dezember 2006 der Transitraum des Flughafens E._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 13. Dezember 2006 wurde er von der Flughafenpolizei zu seinen Personalien und dem Reiseweg und am 14. Dezember 2006 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei homosexuell und habe in seiner Heimat eine Beziehung mit F._______ gepflegt. In einem Nachtclub habe er G._______ kennengelernt, der ihm versprochen habe, ihn am folgenden Tag zu Hause zu besuchen. Aus ihm unbekannten Gründen habe die Familie von G._______ davon erfahren und sei gleich am nächsten Tag bei ihm erschienen und habe alles in der Wohnung zerstört. Er wisse nicht, ob G._______ seiner Familie von ihrer Begegnung erzählt habe. Da er nach einem Blick aus dem Fenster gesehen habe, dass sich verschiedene mit Knebeln bewaffnete Personen - worunter sich auch G._______ befunden habe - seinem Haus genähert hätten, habe er noch rechtzeitig die Flucht ergreifen können. In der Folge habe ihn sein Bruder über die weiteren Vorgänge informiert, so auch, dass er mittlerweile von der Polizei mit Haftbefehl gesucht werde. Er selber habe seinen Bruder über seine homosexuelle Beziehung in Kenntnis gesetzt und sei anschliessend nach H._______ geflüchtet, wo er sich während (...) Monate unbehelligt bei I._______ habe aufhalten können. In dieser Zeit sei er mehrere Male von seinem Bruder besucht worden, der ihn jeweils über die neuesten Ereignisse in seinem Dorf informiert habe. So sei die Polizei wiederholt bei ihnen zu Hause erschienen und habe nach ihm gesucht. Auch habe die Familie von G._______ gegenüber seiner Familie Drohungen ausgestossen. Er habe in der Folge Kontakt mit J._______ aufgenommen, der ein Bekannter eines früheren Freundes gewesen sei. J._______ habe ihm dann geholfen, das Land zu verlassen. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte einen auf B._______, geboren (...), K._______, lautenden gefälschten Reisepass zu den Akten, der ihm von J._______ für die Weiterreise nach L._______ zur Verfügung gestellt worden sei. Seinen echten Pass habe er nach seiner Ankunft - nachdem dieser am Flughafen in E._______ von der Polizei fotokopiert und an ihn zurückgegeben worden sei - zerrissen und in die Toilette geworfen. A.b Mit Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt und dieser an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ gewiesen. A.c Am 4. Januar 2007 wurde mit dem Beschwerdeführer im EVZ M._______ die Befragung zur Person durchgeführt. Mit Entscheid des BFM vom 12. Januar 2007 wurde er für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton N._______ zugewiesen. A.d Am 25. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Geburtsscheins zu den Akten. A.e Am 13. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde des Kantons N._______ zu seinen Asylgründen angehört. Dabei bestätigte er im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen und führte ergänzend aus, mit den heimatlichen Behörden keinerlei Probleme gehabt zu haben, nie festgenommen worden oder im Gefängnis gewesen zu sein und sich auch nicht politisch betätigt zu haben. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf das Protokoll bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 6. August 2008 - eröffnet am 9. August 2008 - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 8. September 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 9. September 2008 liess der Beschwerdeführer die seinem Rechtsvertreter gleichentags erteilte Vollmacht zu den Akten reichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden mit Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Beschwerdebegehrens abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 2. Oktober 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu zahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 30. September 2008 einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 30. September 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ihm sein kamerunischer Rechtsanwalt die Zusendung einer offiziellen Bestätigung der Echtheit des Haftbefehls zugesichert habe, und dieses Dokument nach Erhalt umgehend nachgereicht werde. Ferner sei der Kostenvorschuss am heutigen Tag einbezahlt worden. G. Mit Eingabe vom 10. November 2008 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht. H. Mit Eingabe vom 16. Februar 2009 (Datum Poststempel) reichte Amnesty InternationaI (AI; Sektion Schweiz) betreffend die Situation von Homosexuellen in Kamerun im Allgemeinen und der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seine Heimat im Speziellen eine Stellungnahme zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 30. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme von AI vom 16. Februar 2009 in Kopie zugestellt und dieser gleichzeitig aufgefordert, bis zum 9. April 2009 mitzuteilen, ob er mit der Berücksichtigung dieser Stellungnahme im Beschwerdeverfahren einverstanden sei, wobei im Unterlassungsfall die Stellungnahme aus dem Recht gewiesen werde. J. In seinem Schreiben vom 3. April 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Stellungnahme von AI vom 16. Februar 2009 betreffend seine Gefährdungssituation in die Urteilsfindung miteinzubeziehen sei. Er habe AI um die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens ersucht und sei versehentlich davon ausgegangen, dass die direkte Zusendung durch AI an das Bundesverwaltungsgericht genüge. Das Gutachten untermauere die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Vorbringen. K. Mit Verfügung vom 15. April 2009 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 30. April 2009 eingeladen. L. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. April 2009 die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, wonach sich das Bundesverwaltungsgericht eine Prüfung seiner Asylvorbringen ausschliesslich unter dem Blickwinkel von Art. 7 AsylG vorbehalte. So sei diesbezüglich insbesondere festzustellen, dass er eigenen Angaben zufolge etwa (...) nach H._______ geflüchtet sei und sich dort bis kurz vor seiner Ausreise während knapp (...) Monate aufgehalten habe. Er sei mit seinem eigenen, am (...) ausgestellten Reisepass von Kamerun in die Schweiz gereist und habe diesen nach seiner Ankunft - nachdem ihm der Reisepass von Schweizer Behörden abgenommen, fotokopiert und anschliessend retourniert worden sei - in die Toilette geworfen, um eine Rückschiebung in seine Heimat zu verhindern. Sein Fluchthelfer habe ihm geraten, nach seiner Ankunft in der Schweiz den anderen (K._______) Pass für die Weiterreise nach L._______ zu benützen. Aus den vier kopierten Seiten des erwähnten kamerunischen Reisepasses und den darin befindlichen Passeinträgen werde ersichtlich, dass er am (...) aus O._______ ausgereist und über P._______ am (...) in Q._______ eingereist sei, von wo aus er am (...) in seine Heimat zurückkehrt und am (...) in O._______ eingetroffen sei. Ein solches Verhalten (Aus- und erneute Einreise über einen kontrollierten Grenzübergang) stehe jedoch in diametralem Widerspruch zu seinen im Asylverfahren gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Flucht und den geschilderten Reiseumständen und dürfte der vorgebrachten Gefährdungslage die Grundlage entziehen. Dem Beschwerdeführer wurde unter Beilage der erwähnten Passkopien die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 16. Februar 2011 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung sowie zu den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu äussern. N. Mit Eingabe vom 16. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten. O. Mit Schreiben vom 16. März 2011 brachte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) zur Kenntnis. P. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer Berichte zur Bestrafung der Homosexualität in Kamerun und zur Situation in den dortigen Gefängnissen einreichen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Aussagen nach der Flucht während rund (...) Monate in einer Ortschaft in unmittelbarer Nachbarschaft seines Heimatdorfes gelebt. Obwohl ein Haftbefehl ausgestellt worden sei und die Polizei ihn gesucht habe, sei er dort nicht behelligt worden. Er sei später nach O._______ gegangen, von wo er problemlos ausgereist sei. Falls der Beschwerdeführer in ganz Kamerun gesucht worden wäre, hätte er sich nicht problemlos im Nachbardorf aufhalten und auch nicht ohne Schwierigkeiten ausreisen können. Wenn er tatsächlich wegen eines in einem Nachtclub ausgesprochenen sexuellen Angebots an einen Mann bedroht worden sei, habe diese Verfolgung nur in seinem Heimatdorf stattgefunden. Der Beschwerdeführer mache daher nur Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Da er sich - wie er dies mit seinem Verhalten bewiesen habe - diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die eingereichten Dokumente würden sich lediglich auf die Ausreise beziehen und seien für die Beurteilung der eigentlichen Asylvorbringen nicht von Belang. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb es sich erübrige, auf die vorhandenen Ungereimtheiten einzugehen.
E. 3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, Homosexuelle würden in seiner Heimat Kamerun wie in den meisten afrikanischen Staaten in der Illegalität leben. Zwar sei diese in Kamerun nicht illegal, aber im kamerunischen Strafgesetzbuch (StGB) würden homosexuelle Handlungen gemäss Art. 347bis als Straftaten gelten. Der entsprechende Gesetzesartikel werde in der Praxis jedoch falsch angewendet, zumal nicht homosexuelle Handlungen, sondern die Homosexualität per se bestraft werde. Jedenfalls verkörpere dieser Straftatbestand kein legitimes staatliches Interesse an Strafverfolgung, sondern sanktioniere eine bestimmte soziale Gruppe aus asylrelevanten Motiven, nämlich wegen ihrer sexuellen Orientierung. Die Verfolgung und Verurteilung gestützt auf Art. 347bis des kamerunischen StGB stelle somit eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Da er bereits von der Polizei gesucht werde und ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, weil er der Aufforderung, sich am (...) auf dem Amt für innere Sicherheit zu melden, nicht nachgekommen sei, könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er unmittelbar beim Verlassen des Flugzeuges in Kamerun verhaftet werde. Sei dies nicht der Fall, werde aber die Staatsanwaltschaft vermutungsweise später ein Verfahren gegen ihn einleiten. Zudem riskiere er gemäss Art. 193 des kamerunischen StGB auch eine Strafe aufgrund seiner Flucht in die Schweiz. Da das heimatliche Justizsystem politisch beeinflussbar, ineffizient und korrupt sowie die Haftbedingungen in seiner Heimat sehr hart seien, stelle bereits eine Inhaftierung als solche eine asylrelevante Gefährdung dar. Selbst wenn die Polizei seiner Person nicht sofort habhaft würde, drohe ihm seitens der Familie von G._______ eine grausame Behandlung oder sogar der Tod. Nach dem Aufmarsch bei ihm zu Hause habe diese nicht aufgehört, seine Familie unter Druck zu setzen, und habe das ganze Dorf mit ihrem Hass angesteckt. Für die befürchteten Diskriminierungen und seine Verfolgung spreche auch die beglaubigte Erklärung seiner Mutter, wonach ihm bei einer Rückkehr eine grosse Gefahr drohe. Dem vorinstanzlichen Einwand, wonach er sich ohne Probleme ausserhalb seines Dorfes habe aufhalten können, sei entgegenzuhalten, dass er sich habe verstecken müssen und seit der Ausstellung des Haftbefehls bis zu seiner Ausreise nur etwas mehr als ein Monat verstrichen sei. Da das Polizeisystem schlecht organisiert sei, sei es mehr als wahrscheinlich, dass die Behörden von O._______ noch nichts von der behördlichen Suche nach seiner Person mitbekommen hätten. Langfristig sei jedoch davon auszugehen, dass die Polizeibehörden im ganzen Land über den bestehenden Haftbefehl gegen ihn in Kenntnis gesetzt würden, weshalb für ihn keine inländische Fluchtalternative bestünde. Unabhängig vom Bestand eines solchen Haftbefehls würde er früher oder später an jedem Ort in seiner Heimat in Konflikt mit den Behörden und der Bevölkerung geraten, da die Diskriminierungen und Verfolgungen von Homosexuellen im ganzen Land ausgeprägt seien.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche zu einer Änderung der im angefochtenen Entscheid enthaltenen Einschätzung zu führen vermögen. Es sei diesbezüglich nur darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens und der Inhalt der Beschwerdeschrift dem eingereichten (Nennung Beweismittel) widersprechen würden. Darin stehe, dass eine junge Frau den Beschwerdeführer beim Geschlechtsverkehr mit einem Minderjährigen erwischt habe, was jedoch im Widerspruch zu den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers stehe. Dieser habe ausgesagt, G._______ sei wohl etwa gleich alt wie er gewesen. Jedoch habe er nie gesagt, dass er mit G._______ im oder beim Nachtclub körperlich sexuell aktiv geworden sei. Der Beschwerdeführer habe ihn nur einmal im Nachtclub getroffen und ihm ein Angebot gemacht, obschon er nicht gewusst habe, ob G._______ homosexuell sei. Für den nächsten Tag sei dann ein Treffen abgemacht gewesen. Die zur Untermauerung der Beschwerde eingereichten Beweismittel könnten im Heimatstaat des Beschwerdeführers ohne weiteres gegen Bezahlung unrechtmässig erworben werden, weshalb deren Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse.
E. 3.4 In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2011 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, zum in der Zwischenverfügung vom 1. Februar 2011 geäusserten Einwand, wonach die verschiedenen Eintragungen im Reisepass in diametralem Widerspruch zu seinen Vorbringen stünden, sei festzuhalten, dass er diesen kamerunischen Reisepass sowie den geschäftlichen Einladungsbrief nach Q._______ und die entsprechende Hotelreservation von J._______ erhalten habe. Er habe den Kamerunpass nicht selber besorgen können, da er sich auf der Flucht versteckt gehalten habe. Er habe sämtliche persönlichen Angaben seinem Cousin bekanntgegeben, worauf dieser oder J._______ den Reisepass besorgt habe. Den fraglichen Pass habe er in der Nacht vor dem Abflug vom (...) erhalten. J._______ habe ihm diesbezüglich mitgeteilt, dass der Pass aufzeige, er sei einmal in Q._______ gewesen; den Grund für dieses Vorgehen kenne er jedoch nicht. Er gehe aber davon aus, dass das Risiko einer rigoroseren Kontrolle bei einer Erstausreise mit einem unbenutzten Pass grösser gewesen wäre. Zudem sei die Flucht als Geschäftsreise getarnt worden und eine vorgängige Reise nach Q._______ würde gegen jegliche Logik menschlichen Handelns sprechen, da er ja um Schutz ersuche. Er selber habe sich vor seiner Ausreise in die Schweiz nie in einem anderen Land als Kamerun aufgehalten und habe vor seiner Flucht im Dezember 2006 auch nie einen Reisepass besessen. Weiter würden sich seine Darstellungen in allen Anhörungen als in sich schlüssig, glaubhaft und nachvollziehbar erweisen. Für die Glaubhaftigkeit würden insbesondere auch seine auf einfache Weise geschilderten, aber konkreten und detaillierten Angaben zu einzelnen Etappen seiner Flucht sprechen. Dem Einwand in der vorinstanzlichen Vernehmlassung, wonach er nie gesagt habe, dass er mit G._______ im oder beim Nachtclub körperlich sexuell aktiv geworden sei, sei entgegenzuhalten, dass die Aussage im Affidavit zutreffe, wonach ihn eine Frau beim sexuellen Kontakt mit einem Minderjährigen erwischt habe. Er habe sich gegenüber den schweizerischen Asylbehörden geschämt, in einer detaillierten Beschreibung darüber Auskunft zu geben, wie nahe er und G._______ sich gekommen seien. Er habe mit G._______ in der Toilette des Clubs einen weitergehenden körperlichen sexuellen Kontakt gehabt, wobei sie von einer jungen Frau gesehen worden seien. Im Interview beim BFM habe er jedoch durchblicken lassen, dass eine Beziehung zu G._______ bestanden habe. Er habe einer Vertrauensperson von AI erstmals von diesem sexuellen Kontakt erzählt und diese werde dem Bundesverwaltungsgericht in der zweiten Märzhälfte 2011 einen kurzen Bericht darüber zukommen lassen. Ferner habe er G._______ dem Aussehen nach in seine Altersgruppe eingeschätzt. Dass dieser noch minderjährig gewesen sei, habe er erst später erfahren. Aus der Reaktion von G._______ im Nachtclub habe er geschlossen, dass dieser - als er sich in Richtung von G._______ bewegt habe - seine körperliche Nähe akzeptiert habe und nicht abgeneigt gewesen sei, eine homosexuelle Beziehung einzugehen. Sodann sei zur Argumentation der Vorinstanz, mit welcher diese in genereller Weise den Beweiswert der von ihm eingereichten Beweismittel als äussert gering einstufe, anzuführen, dass das BFM keine nähere Begründung (wie beispielsweise Fälschungsmerkmale) anführe, wie sie zu diesem Schluss gelange. Jedenfalls könne diesen Beweismitteln ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte, lediglich aufgrund einer blossen Möglichkeit, der Beweiswert selbstverständlich nicht abgesprochen werden, was auch das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5292/2006 vom 11. März 2009) festgehalten habe. 3.5.1. In materieller Hinsicht führt eine Gesamtbeurteilung aller Elemente der Glaubhaftmachung zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der vorgebrachten Gefährdung infolge seiner Homosexualität als überwiegend unglaubhaft zu erachten sind, weshalb sie den gemäss Art. 7 AsylG reduzierten Beweisanforderungen nicht genügen. Dem Beschwerdeführer gelingt es trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der im Verfahren eingereichten Beweismittel nicht, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Ergebnis zu Recht gezogene Schlussfolgerung, wonach er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, zu widerlegen. Zwar stützte sich das BFM in seinen Erwägungen ausschliesslich auf Art. 3 AsylG ab; jedoch teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer in seiner Verfügung vom 1. Februar 2011 mit, dass es sich vorbehalte, seine Asylvorbringen ausschliesslich unter dem Blickwinkel von Art. 7 AsylG zu prüfen. In casu werden die Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. 3.5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und die von ihm mitgeführten Ausweise nach seiner Ankunft am Flughafen E._______ von den Grenzbeamten kontrolliert und geprüft wurden, wobei aus den Akten ersichtlich wird, dass der für die Reise von Kamerun in die Schweiz verwendete kamerunische Reisepass von der Flughafenpolizei kopiert (vgl. act. A11/40, S. 14) und der mitgeführte Reisepass von K._______ einer Ausweisprüfung unterzogen wurde, wobei sich der letztgenannte Ausweis als Fälschung erwies. Aus den vier kopierten Seiten des erwähnten kamerunischen Reisepasses und den darin befindlichen Stempelungen wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am (...) aus O._______ ausreiste und über P._______ am (...) in Q._______ einreiste, von wo aus er am (...) in seine Heimat zurückkehrte und am (...) in O._______ eintraf. Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer zu diesen Feststellungen das rechtliche Gehör gewährt und festgehalten, dass ein solches Verhalten (Aus- und erneute Einreise über einen kontrollierten Grenzübergang) in diametralem Widerspruch zu seinen im Asylverfahren gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Flucht und den geschilderten Reiseumständen steht und der vorgebrachten Gefährdungslage die Grundlage entzieht. So ist logisch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - angesichts der von ihm geschilderten Verfolgungs- und Gefährdungslage - nochmals freiwillig und über einen kontrollierten Grenzübergang in seine Heimat zurückkehrte, was letztlich den Schluss zulässt, die geschilderte Bedrohungslage existiere in Tat und Wahrheit gar nicht. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, er habe den fraglichen Pass in der Nacht vor dem Abflug vom 10. Dezember 2006 von J._______ erhalten, der ihm diesbezüglich mitgeteilt habe, dass der Pass aufzeige, er sei einmal in Q._______ gewesen. Er sei jedoch nie in Q._______ gewesen. Er gehe aber davon aus, dass das Risiko einer rigoroseren Kontrolle bei einer Erstausreise mit einem unbenutzten Pass grösser gewesen wäre. Zudem sei die Flucht als Geschäftsreise getarnt worden. Diese Einwände vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So bestritt der Beschwerdeführer die Echtheit des von ihm verwendeten kamerunischen Reisepasses nicht, sondern führte stets aus, dass er mit seinem eigenen Pass gereist sei, er diesen lediglich nicht selber beantragt habe (vgl. act. A11/40, S. 13; A35/22, S. 4). Zudem dürfte der Beschwerdeführer kaum mit zwei gefälschten Reisepässen seine Heimat verlassen haben, zumal sich dadurch das Risiko einer Entdeckung bei der Grenzkontrolle in erheblichem Masse erhöht hätte. Ausserdem spricht auch der Umstand, dass er aus Angst vor einer Rückschaffung lediglich seinen kamerunischen Reisepass vernichtete (vgl. act. A11/40, S. 13), dafür, dass es sich bei diesem um seinen eigenen, echten Reisepass gehandelt hat. Aus der Tatsache der Vernichtung des eigenen kamerunischen Reisepasses und der Absicht, den gefälschten französischen Reisepass für die Weiterreise von der Schweiz nach L._______ zu benützen (vgl. act. A11/40, S.17 oben), ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten nach der Ankunft in der Schweiz den schweizerischen Asylbehörden seine tatsächliche Herkunft sowie den effektiven Reiseweg zu verschleiern versuchte, was ihm hinsichtlich seiner persönlichen Glaubwürdigkeit nicht zum Vorteil gereicht. Weiter ist in objektiver Hinsicht nicht nachvollziehbar, weshalb Personen von den kamerunischen Grenzbeamten bei einer erstmaligen Ausreise aus dem Land strenger kontrolliert werden sollten als solche, die schon mehrfache Ein- und Ausreisen tätigten, zumal letztlich nur der Umstand als entscheidend zu erachten ist, dass alle Ein- und Ausreisenden über ein gültiges Reisepapier verfügen müssen. Alleine die eingereichten Unterlagen (Auflistung Unterlagen), welche dem Beleg dienen sollen, dass die Flucht des Beschwerdeführers als Geschäftsreise getarnt worden sei, vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. So ist aus den erwähnten Beweismitteln ersichtlich, dass er mit der Firma mittels Fax und Telefon respektive mit dem Hotel per E-Mail jeweils persönlich in Kontakt gestanden haben soll, obwohl J._______ bei der Vorbereitung zur Flucht alle Entscheide getroffen und alles organisiert haben soll (vgl. act. A12/13, S. 10 oben), weshalb der Inhalt der erwähnten Beweismittel nicht mit den Äusserungen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung gebracht und ihnen deshalb kein Beweiswert zuerkannt werden kann. Es kann daher in casu angesichts obiger Erörterungen und Schlussfolgerungen nicht geglaubt werden, dass er den für die Reise in die Schweiz verwendeten kamerunischen Reisepass erst einen Tag vor seiner Ausreise erhalten und vorher nie benutzt haben will. Überdies ist vorliegend festzustellen, dass der Beschwerdeführer, obwohl er Zeit seines Lebens in R._______, S._______, gelebt haben und die Schule während zehn Jahren besucht haben will (vgl. act. A18/13, S. 2 ff.), zu seiner angeblichen Herkunftsregion nur äusserst unsubstanziierte und vage Angaben zu machen vermochte, was ebenfalls gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit spricht. Weiter bringt der Beschwerdeführer zu den von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten zwischen seinen Aussagen und den Ausführungen im eingereichten (Nennung Beweismittel) vor, die Aussage im (Nennung Beweismittel), wonach ihn eine Frau beim sexuellen Kontakt mit einem Minderjährigen erwischt habe, treffe zu. Seine diesbezüglichen Entgegnungen können nicht als stichhaltig erachtet werden, zumal die Umstände der angeblichen Entdeckung, die dem Beschwerdeführer bekannt sein müssten, nicht substanziiert dargelegt werden. Es ist zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen, so insbesondere beim BFM (vgl. act. A12/13, S. 4 f.), keinerlei Hinweise auf einen allfälligen sexuellen Kontakt anführte. Der von ihm angeführte Einwand der Scham ist als unbehelflich zu qualifizieren, vermochte der Beschwerdeführer doch sowohl im Rahmen der kantonalen Anhörung vom 13. Februar 2007, wo das Befragungsteam ausschliesslich aus Männern bestand (vgl. act. A35/22, S. 4 f.), als auch insbesondere anlässlich der Anhörung durch das BFM vom 14. Dezember 2008, wo ein reines Frauenteam die Befragung des Beschwerdeführers durchführte (vgl. act. A12/13, S. 4 f.), von sich aus über seine erste längerdauernde homosexuelle Beziehung mit F._______ Auskunft zu geben. Ausserdem wurde er anlässlich der erwähnten BFM-Anhörung an keiner Stelle explizit aufgefordert, nähere Angaben zu allenfalls geschehenen sexuellen Kontakten zu machen, sondern lediglich zum Treffen mit G._______ befragt. Wenn sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geschämt hätte, wäre es ihm unbenommen gewesen, auf seinen Gemütszustand hinzuweisen und festzuhalten, dass er über Details einer (allfälligen) sexuellen Handlung keine Auskunft geben könne. Es erstaunt deshalb, dass er nicht einmal ansatzweise anführte, es könnte zu solchen Handlungen gekommen sein. Zudem ist es als befremdlich zu erachten, wenn der Beschwerdeführer beim BFM anführt, er habe bei seiner ersten homosexuellen Beziehung keinerlei Schwierigkeiten gehabt, da sie alles geheim gemacht hätten und niemand davon gewusst habe (vgl. act. A12/13, S. 5 oben), um beim ersten Aufeinandertreffen mit G._______ in einem Nachtklub, von dem er nicht wusste, ob dieser ein Treffpunkt für homosexuelle Personen sei (vgl. act. A12/13, S. 5), an einem öffentlich zugänglichen Ort (Toilette) sexuelle Handlungen vorzunehmen, obwohl ihm eigenen Angaben zufolge bewusst sein musste, welche Konsequenzen eine Entdeckung für ihn zur Folge haben könnte (vgl. act. A12/13, S. 10). Zudem lassen sich den Protokollen - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - keine vagen Hinweise darauf entnehmen, dass bereits eine Beziehung zu G._______ bestand. Aus den im Verlaufe der Befragungen gemachten Äusserungen des Beschwerdeführers zum Treffen mit G._______ (vgl. act. A12/13, S. 5; A35/22, S. 11) kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die beiden Männer sich ausser am besagten Abend im Club jemals vorher getroffen oder anderweitige Kontakte miteinander gepflegt hätten. Aus dem Protokoll der kantonalen Anhörung ist vielmehr ersichtlich, dass er mit G._______ den Abend im Nachtclub verbrachte und beide danach d.h. um 03.00 Uhr in der Nacht ihrer Wege gingen, nachdem sie sich für den nächsten Tag verabredet gehabt hätten (vgl. act. A35/22, S. 11). Zudem will der Beschwerdeführer gar nicht gewusst haben, ob G._______ überhaupt eine Neigung zu Männern habe. Der Beschwerdeführer habe G._______ einen Antrag gemacht, den dieser angenommen und ihm gesagt habe, dass er ihn besuchen werde (vgl. act. A35/22, S. 10 f.). Aus diesen Äusserungen wird lediglich ersichtlich, dass allfällige sexuelle Handlungen frühestens - wenn überhaupt - am besagten nächsten Tag hätten stattfinden können. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2011 anführt, er habe aus der Reaktion von G._______ im Nachtclub geschlossen, dass dieser seine körperliche Nähe akzeptiert habe und nicht abgeneigt gewesen sei, eine homosexuelle Beziehung einzugehen, ist entgegenzuhalten, dass das blosse Aufeinanderzugehen oder Treffen von zwei Männern in einem Nachtclub, bei welchem es sich den Akten zufolge nicht um einen besonderen Treffpunkt für homosexuelle Paare gehandelt habe (vgl. act. A12/13, S. 5), noch nicht per se den Schluss zulässt, diese wollten miteinander eine homosexuelle Beziehung eingehen (vgl. act. A12/13, S. 5, F17 bis 20). An dieser Erkenntnis vermag auch der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2011 eingereichte (Nennung Beweismittel) nichts zu ändern. Im erwähnten (Nennung Beweismittel) wird im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch seine Betreuungsperson moralische, soziale und psychologische Betreuung erhalte, da er ein LGBT-Asylsuchender (Lesben, Gays, Bisexuelle und Transgender) sei, welche auch in der Schweiz Diskriminierungen und einem psychosozialen Druck ausgesetzt seien. Weitergehende Ausführungen, so insbesondere zur vorgebrachten Gefährdung und deren Ursachen, sind dem Bericht allerdings nicht zu entnehmen. Angesichts der Erwägungen in Ziffer 3.5.2. dieses Urteils vermögen die beiden eingereichten (Nennung Beweismittel) keine Beweiskraft zu entfalten und sind als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Ebenso kann den auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten (Auflistung Beweismittel) keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. So entsprechen die im (Nennung Beweismittel) aufgeführten Strafartikel nicht dem für Homosexualität verwendeten Artikel, sondern betreffen teilweise andere Straftatbestände. In der Beschwerde wird angeführt, gemäss Art. 347bis des kamerunischen StGB würden homosexuelle Handlungen als Straftat gelten. Auffällig ist, dass dieser Artikel im eingereichten (Nennung Beweismittel) aber nicht erwähnt ist, obwohl der Beschwerdeführer wegen Homosexualität angezeigt worden sein soll. Zudem hält der vom (...) datierende (Nennung Beweismittel) fest, der Beschwerdeführer habe der am (...) gegen ihn erlassenen Vorladung keine Folge geleistet. Schon aus Gründen der zeitlichen Abfolge können diese Daten nicht stimmen, da der (Nennung Beweismittel) an einem Datum ausgestellt worden sein soll, als noch nicht festgestellt werden konnte, der Beschwerdeführer habe der Vorladung keine Folge geleistet. Ausserdem sind auf den (Nennung Beweismittel) auf den (...) und (...) jeweils beim Ausstellungs- beziehungsweise Vorladungsdatum Korrekturen und Überschreibungen von blossem Auge sichtbar. Mangels konkreter Hinweise ist letzteren Dokumenten ohnehin nicht zu entnehmen, inwiefern sie im Zusammenhang mit einer Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG stehen sollen. Soweit der Beschwerdeführer zur Argumentation der Vorinstanz anführt, diese stufe in genereller Weise und ohne nähere Begründung den Beweiswert der von ihm eingereichten Beweismittel als äussert gering ein, was jedoch nicht angehe, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5292/2006 vom 11. März 2009) festgehalten habe, ist entgegenzuhalten, dass im erwähnten Urteil einerseits nicht der gleiche Sachverhalt zur Beurteilung stand und das BFM andererseits - im Gegensatz zum erwähnten Fall - in casu eine Begründung anführte, weshalb den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln lediglich ein äusserst geringer Beweiswert beigemessen werden könne. Sodann vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht von AI vom 16. Februar 2009 zur Situation von Homosexuellen in Kamerun sowie zur Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringern zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Der im erwähnten Bericht auf Seite 4 geäusserten Befürchtung, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes und seiner Ausdrucksweise deutlich als Homosexueller erkennbar, weshalb das Risiko staatlicher wie privater Verfolgung als überdurchschnittlich gross erachtet werden müsse, ist der Umstand entgegenzusetzen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge während Jahren eine homosexuelle Beziehung führte, ohne deswegen oder gar lediglich wegen seines Erscheinungsbildes oder Verhaltens in der Öffentlichkeit irgendwelchen Behelligungen oder Verdächtigungen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. act. A12/13, S. 5 oben). Die mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) enthalten keine konkreten Ausführungen in Bezug auf den Beschwerdeführer, weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird. In der Rechtsmitteleingabe vom 8. September 2008 wird zudem behauptet, der Beschwerdeführer müsse wegen seiner Flucht in die Schweiz gemäss Art. 193 des kamerunischen StGB mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Inwiefern diese Bestimmung vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangen könnte, wird indessen nicht substanziiert dargelegt. Laut Art. 193 des kamerunischen StGB wird unter anderem derjenige bestraft, dem legal die Freiheit entzogen wurde und der flüchtet (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kamerun: Gefährdung von Homosexuellen, 3. April 2007, S. 7 Fussnote 26). Der Beschwerdeführer machte jedoch nicht geltend, er sei je verhaftet worden. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bezüglich weiterer Sachverhaltselemente unterschiedliche Aussagen machte. So will er G._______ kennengelernt haben, nachdem er F._______ seit (...) (vgl. act. A12/13, S. 3 [ungesteuerte Erzählung], S. 4, F13, S. 9, F73) beziehungsweise (...) (vgl. act. A12/13, S. 5, F24) nicht mehr gesehen gehabt habe. Laut Beschwerde (S. 2) soll er mit F._______ bis ungefähr (...) Monate vor seiner Abreise in die Schweiz heimlich eine sexuelle Beziehung gehabt haben, wodurch in zeitlicher Hinsicht eine weitere Version hinzugefügt wird, will sich der Beschwerdeführer doch nach der angeblichen Entdeckung (...) noch bis am (...) in Kamerun aufgehalten haben. Auch in Bezug auf den Aufenthalt bei I._______ in H._______ machte der Beschwerdeführer verschiedene Aussagen. Aus den Angaben bei der Anhörung durch das BFM ist zu schliessen, dass er I._______ am Abend des Ankunftstages in H._______ traf (vgl. act. A12/13, S. 7 f.). Laut Darstellung bei der kantonalen Anhörung habe er in H._______ erst ein paar Wochen draussen übernachtet, bevor er I._______ getroffen habe (vgl. act. A35/22, S. 7). In der Beschwerde (S. 3) wird behauptet, der Beschwerdeführer habe I._______ nach einigen Nächten getroffen.
E. 3.6 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mangels glaubhafter Asylgründe die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Febru-ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinwei-sen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Auch wenn es in Kamerun in der Vergangenheit zu Verurteilungen wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 347bis des kamerunischen StGB kam, kommt die Gefahr, eine solche Verurteilung zu gewärtigen, nicht einem "real risk" gleich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3222/2007 vom 27. Mai 2010 E. 6.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.3.2 In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in Kamerun ist festzuhalten, dass der Versuch des seit 1982 ununterbrochen als Präsident amtierenden Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, gegen Ende des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen führte. Die Unzufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung wurde durch die stark angestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die Preiserhöhung beim Treibstoff, verstärkt. In der Folge kam es zwischen dem 23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in Douala und dann auch in Yaoundé sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Kameruns zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Nach Zugeständnissen seitens der Regierung (etwa durch die Befreiung von Abgaben auf verschiedenen lebensnotwendigen Gütern oder durch die Vergünstigung von Treibstoff für Taxis) beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte, die Amtszeitbeschränkung für Staatschefs betreffende Verfassungsänderung löste keine neuen Unruhen aus. Bezüglich Kamerun kann demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden.
E. 5.3.3 Was die individuelle Situation des Beschwerdeführers betrifft, so bestehen keine Hinweise, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. So verfügt er in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, über eine zehnjährige Schulbildung und über Berufserfahrungen in (...) (vgl. act. A18/13 S. 6; act. A35/22 S. 5 f.). Angesichts dieser Umstände kann ihm daher der (erneute) Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage zugemutet und der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar bezeichnet werden.
E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrens-kosten sind mit dem am 30. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5740/2008 Urteil vom 8. Juni 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Kamerun, alias B._______, geboren (...), K._______, vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. August 2008 / N_______. Sachverhalt: A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus C._______ stammender kamerunischer Staatsangehöriger vom Volksstamm der D._______, seinen Heimatstaat am 10. Dezember 2006 auf dem Luftweg und reichte am 11. Dezember 2006 im Flughafen E._______ ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 25. Dezember 2006 der Transitraum des Flughafens E._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 13. Dezember 2006 wurde er von der Flughafenpolizei zu seinen Personalien und dem Reiseweg und am 14. Dezember 2006 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei homosexuell und habe in seiner Heimat eine Beziehung mit F._______ gepflegt. In einem Nachtclub habe er G._______ kennengelernt, der ihm versprochen habe, ihn am folgenden Tag zu Hause zu besuchen. Aus ihm unbekannten Gründen habe die Familie von G._______ davon erfahren und sei gleich am nächsten Tag bei ihm erschienen und habe alles in der Wohnung zerstört. Er wisse nicht, ob G._______ seiner Familie von ihrer Begegnung erzählt habe. Da er nach einem Blick aus dem Fenster gesehen habe, dass sich verschiedene mit Knebeln bewaffnete Personen - worunter sich auch G._______ befunden habe - seinem Haus genähert hätten, habe er noch rechtzeitig die Flucht ergreifen können. In der Folge habe ihn sein Bruder über die weiteren Vorgänge informiert, so auch, dass er mittlerweile von der Polizei mit Haftbefehl gesucht werde. Er selber habe seinen Bruder über seine homosexuelle Beziehung in Kenntnis gesetzt und sei anschliessend nach H._______ geflüchtet, wo er sich während (...) Monate unbehelligt bei I._______ habe aufhalten können. In dieser Zeit sei er mehrere Male von seinem Bruder besucht worden, der ihn jeweils über die neuesten Ereignisse in seinem Dorf informiert habe. So sei die Polizei wiederholt bei ihnen zu Hause erschienen und habe nach ihm gesucht. Auch habe die Familie von G._______ gegenüber seiner Familie Drohungen ausgestossen. Er habe in der Folge Kontakt mit J._______ aufgenommen, der ein Bekannter eines früheren Freundes gewesen sei. J._______ habe ihm dann geholfen, das Land zu verlassen. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte einen auf B._______, geboren (...), K._______, lautenden gefälschten Reisepass zu den Akten, der ihm von J._______ für die Weiterreise nach L._______ zur Verfügung gestellt worden sei. Seinen echten Pass habe er nach seiner Ankunft - nachdem dieser am Flughafen in E._______ von der Polizei fotokopiert und an ihn zurückgegeben worden sei - zerrissen und in die Toilette geworfen. A.b Mit Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt und dieser an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ gewiesen. A.c Am 4. Januar 2007 wurde mit dem Beschwerdeführer im EVZ M._______ die Befragung zur Person durchgeführt. Mit Entscheid des BFM vom 12. Januar 2007 wurde er für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton N._______ zugewiesen. A.d Am 25. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Geburtsscheins zu den Akten. A.e Am 13. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde des Kantons N._______ zu seinen Asylgründen angehört. Dabei bestätigte er im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen und führte ergänzend aus, mit den heimatlichen Behörden keinerlei Probleme gehabt zu haben, nie festgenommen worden oder im Gefängnis gewesen zu sein und sich auch nicht politisch betätigt zu haben. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf das Protokoll bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 6. August 2008 - eröffnet am 9. August 2008 - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 8. September 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 9. September 2008 liess der Beschwerdeführer die seinem Rechtsvertreter gleichentags erteilte Vollmacht zu den Akten reichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden mit Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Beschwerdebegehrens abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 2. Oktober 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu zahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 30. September 2008 einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 30. September 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ihm sein kamerunischer Rechtsanwalt die Zusendung einer offiziellen Bestätigung der Echtheit des Haftbefehls zugesichert habe, und dieses Dokument nach Erhalt umgehend nachgereicht werde. Ferner sei der Kostenvorschuss am heutigen Tag einbezahlt worden. G. Mit Eingabe vom 10. November 2008 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht. H. Mit Eingabe vom 16. Februar 2009 (Datum Poststempel) reichte Amnesty InternationaI (AI; Sektion Schweiz) betreffend die Situation von Homosexuellen in Kamerun im Allgemeinen und der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seine Heimat im Speziellen eine Stellungnahme zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 30. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme von AI vom 16. Februar 2009 in Kopie zugestellt und dieser gleichzeitig aufgefordert, bis zum 9. April 2009 mitzuteilen, ob er mit der Berücksichtigung dieser Stellungnahme im Beschwerdeverfahren einverstanden sei, wobei im Unterlassungsfall die Stellungnahme aus dem Recht gewiesen werde. J. In seinem Schreiben vom 3. April 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Stellungnahme von AI vom 16. Februar 2009 betreffend seine Gefährdungssituation in die Urteilsfindung miteinzubeziehen sei. Er habe AI um die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens ersucht und sei versehentlich davon ausgegangen, dass die direkte Zusendung durch AI an das Bundesverwaltungsgericht genüge. Das Gutachten untermauere die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Vorbringen. K. Mit Verfügung vom 15. April 2009 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 30. April 2009 eingeladen. L. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. April 2009 die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, wonach sich das Bundesverwaltungsgericht eine Prüfung seiner Asylvorbringen ausschliesslich unter dem Blickwinkel von Art. 7 AsylG vorbehalte. So sei diesbezüglich insbesondere festzustellen, dass er eigenen Angaben zufolge etwa (...) nach H._______ geflüchtet sei und sich dort bis kurz vor seiner Ausreise während knapp (...) Monate aufgehalten habe. Er sei mit seinem eigenen, am (...) ausgestellten Reisepass von Kamerun in die Schweiz gereist und habe diesen nach seiner Ankunft - nachdem ihm der Reisepass von Schweizer Behörden abgenommen, fotokopiert und anschliessend retourniert worden sei - in die Toilette geworfen, um eine Rückschiebung in seine Heimat zu verhindern. Sein Fluchthelfer habe ihm geraten, nach seiner Ankunft in der Schweiz den anderen (K._______) Pass für die Weiterreise nach L._______ zu benützen. Aus den vier kopierten Seiten des erwähnten kamerunischen Reisepasses und den darin befindlichen Passeinträgen werde ersichtlich, dass er am (...) aus O._______ ausgereist und über P._______ am (...) in Q._______ eingereist sei, von wo aus er am (...) in seine Heimat zurückkehrt und am (...) in O._______ eingetroffen sei. Ein solches Verhalten (Aus- und erneute Einreise über einen kontrollierten Grenzübergang) stehe jedoch in diametralem Widerspruch zu seinen im Asylverfahren gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Flucht und den geschilderten Reiseumständen und dürfte der vorgebrachten Gefährdungslage die Grundlage entziehen. Dem Beschwerdeführer wurde unter Beilage der erwähnten Passkopien die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 16. Februar 2011 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung sowie zu den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu äussern. N. Mit Eingabe vom 16. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten. O. Mit Schreiben vom 16. März 2011 brachte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) zur Kenntnis. P. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer Berichte zur Bestrafung der Homosexualität in Kamerun und zur Situation in den dortigen Gefängnissen einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Aussagen nach der Flucht während rund (...) Monate in einer Ortschaft in unmittelbarer Nachbarschaft seines Heimatdorfes gelebt. Obwohl ein Haftbefehl ausgestellt worden sei und die Polizei ihn gesucht habe, sei er dort nicht behelligt worden. Er sei später nach O._______ gegangen, von wo er problemlos ausgereist sei. Falls der Beschwerdeführer in ganz Kamerun gesucht worden wäre, hätte er sich nicht problemlos im Nachbardorf aufhalten und auch nicht ohne Schwierigkeiten ausreisen können. Wenn er tatsächlich wegen eines in einem Nachtclub ausgesprochenen sexuellen Angebots an einen Mann bedroht worden sei, habe diese Verfolgung nur in seinem Heimatdorf stattgefunden. Der Beschwerdeführer mache daher nur Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Da er sich - wie er dies mit seinem Verhalten bewiesen habe - diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die eingereichten Dokumente würden sich lediglich auf die Ausreise beziehen und seien für die Beurteilung der eigentlichen Asylvorbringen nicht von Belang. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb es sich erübrige, auf die vorhandenen Ungereimtheiten einzugehen. 3.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, Homosexuelle würden in seiner Heimat Kamerun wie in den meisten afrikanischen Staaten in der Illegalität leben. Zwar sei diese in Kamerun nicht illegal, aber im kamerunischen Strafgesetzbuch (StGB) würden homosexuelle Handlungen gemäss Art. 347bis als Straftaten gelten. Der entsprechende Gesetzesartikel werde in der Praxis jedoch falsch angewendet, zumal nicht homosexuelle Handlungen, sondern die Homosexualität per se bestraft werde. Jedenfalls verkörpere dieser Straftatbestand kein legitimes staatliches Interesse an Strafverfolgung, sondern sanktioniere eine bestimmte soziale Gruppe aus asylrelevanten Motiven, nämlich wegen ihrer sexuellen Orientierung. Die Verfolgung und Verurteilung gestützt auf Art. 347bis des kamerunischen StGB stelle somit eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Da er bereits von der Polizei gesucht werde und ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, weil er der Aufforderung, sich am (...) auf dem Amt für innere Sicherheit zu melden, nicht nachgekommen sei, könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er unmittelbar beim Verlassen des Flugzeuges in Kamerun verhaftet werde. Sei dies nicht der Fall, werde aber die Staatsanwaltschaft vermutungsweise später ein Verfahren gegen ihn einleiten. Zudem riskiere er gemäss Art. 193 des kamerunischen StGB auch eine Strafe aufgrund seiner Flucht in die Schweiz. Da das heimatliche Justizsystem politisch beeinflussbar, ineffizient und korrupt sowie die Haftbedingungen in seiner Heimat sehr hart seien, stelle bereits eine Inhaftierung als solche eine asylrelevante Gefährdung dar. Selbst wenn die Polizei seiner Person nicht sofort habhaft würde, drohe ihm seitens der Familie von G._______ eine grausame Behandlung oder sogar der Tod. Nach dem Aufmarsch bei ihm zu Hause habe diese nicht aufgehört, seine Familie unter Druck zu setzen, und habe das ganze Dorf mit ihrem Hass angesteckt. Für die befürchteten Diskriminierungen und seine Verfolgung spreche auch die beglaubigte Erklärung seiner Mutter, wonach ihm bei einer Rückkehr eine grosse Gefahr drohe. Dem vorinstanzlichen Einwand, wonach er sich ohne Probleme ausserhalb seines Dorfes habe aufhalten können, sei entgegenzuhalten, dass er sich habe verstecken müssen und seit der Ausstellung des Haftbefehls bis zu seiner Ausreise nur etwas mehr als ein Monat verstrichen sei. Da das Polizeisystem schlecht organisiert sei, sei es mehr als wahrscheinlich, dass die Behörden von O._______ noch nichts von der behördlichen Suche nach seiner Person mitbekommen hätten. Langfristig sei jedoch davon auszugehen, dass die Polizeibehörden im ganzen Land über den bestehenden Haftbefehl gegen ihn in Kenntnis gesetzt würden, weshalb für ihn keine inländische Fluchtalternative bestünde. Unabhängig vom Bestand eines solchen Haftbefehls würde er früher oder später an jedem Ort in seiner Heimat in Konflikt mit den Behörden und der Bevölkerung geraten, da die Diskriminierungen und Verfolgungen von Homosexuellen im ganzen Land ausgeprägt seien. 3.3. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche zu einer Änderung der im angefochtenen Entscheid enthaltenen Einschätzung zu führen vermögen. Es sei diesbezüglich nur darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens und der Inhalt der Beschwerdeschrift dem eingereichten (Nennung Beweismittel) widersprechen würden. Darin stehe, dass eine junge Frau den Beschwerdeführer beim Geschlechtsverkehr mit einem Minderjährigen erwischt habe, was jedoch im Widerspruch zu den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers stehe. Dieser habe ausgesagt, G._______ sei wohl etwa gleich alt wie er gewesen. Jedoch habe er nie gesagt, dass er mit G._______ im oder beim Nachtclub körperlich sexuell aktiv geworden sei. Der Beschwerdeführer habe ihn nur einmal im Nachtclub getroffen und ihm ein Angebot gemacht, obschon er nicht gewusst habe, ob G._______ homosexuell sei. Für den nächsten Tag sei dann ein Treffen abgemacht gewesen. Die zur Untermauerung der Beschwerde eingereichten Beweismittel könnten im Heimatstaat des Beschwerdeführers ohne weiteres gegen Bezahlung unrechtmässig erworben werden, weshalb deren Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. 3.4. In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2011 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, zum in der Zwischenverfügung vom 1. Februar 2011 geäusserten Einwand, wonach die verschiedenen Eintragungen im Reisepass in diametralem Widerspruch zu seinen Vorbringen stünden, sei festzuhalten, dass er diesen kamerunischen Reisepass sowie den geschäftlichen Einladungsbrief nach Q._______ und die entsprechende Hotelreservation von J._______ erhalten habe. Er habe den Kamerunpass nicht selber besorgen können, da er sich auf der Flucht versteckt gehalten habe. Er habe sämtliche persönlichen Angaben seinem Cousin bekanntgegeben, worauf dieser oder J._______ den Reisepass besorgt habe. Den fraglichen Pass habe er in der Nacht vor dem Abflug vom (...) erhalten. J._______ habe ihm diesbezüglich mitgeteilt, dass der Pass aufzeige, er sei einmal in Q._______ gewesen; den Grund für dieses Vorgehen kenne er jedoch nicht. Er gehe aber davon aus, dass das Risiko einer rigoroseren Kontrolle bei einer Erstausreise mit einem unbenutzten Pass grösser gewesen wäre. Zudem sei die Flucht als Geschäftsreise getarnt worden und eine vorgängige Reise nach Q._______ würde gegen jegliche Logik menschlichen Handelns sprechen, da er ja um Schutz ersuche. Er selber habe sich vor seiner Ausreise in die Schweiz nie in einem anderen Land als Kamerun aufgehalten und habe vor seiner Flucht im Dezember 2006 auch nie einen Reisepass besessen. Weiter würden sich seine Darstellungen in allen Anhörungen als in sich schlüssig, glaubhaft und nachvollziehbar erweisen. Für die Glaubhaftigkeit würden insbesondere auch seine auf einfache Weise geschilderten, aber konkreten und detaillierten Angaben zu einzelnen Etappen seiner Flucht sprechen. Dem Einwand in der vorinstanzlichen Vernehmlassung, wonach er nie gesagt habe, dass er mit G._______ im oder beim Nachtclub körperlich sexuell aktiv geworden sei, sei entgegenzuhalten, dass die Aussage im Affidavit zutreffe, wonach ihn eine Frau beim sexuellen Kontakt mit einem Minderjährigen erwischt habe. Er habe sich gegenüber den schweizerischen Asylbehörden geschämt, in einer detaillierten Beschreibung darüber Auskunft zu geben, wie nahe er und G._______ sich gekommen seien. Er habe mit G._______ in der Toilette des Clubs einen weitergehenden körperlichen sexuellen Kontakt gehabt, wobei sie von einer jungen Frau gesehen worden seien. Im Interview beim BFM habe er jedoch durchblicken lassen, dass eine Beziehung zu G._______ bestanden habe. Er habe einer Vertrauensperson von AI erstmals von diesem sexuellen Kontakt erzählt und diese werde dem Bundesverwaltungsgericht in der zweiten Märzhälfte 2011 einen kurzen Bericht darüber zukommen lassen. Ferner habe er G._______ dem Aussehen nach in seine Altersgruppe eingeschätzt. Dass dieser noch minderjährig gewesen sei, habe er erst später erfahren. Aus der Reaktion von G._______ im Nachtclub habe er geschlossen, dass dieser - als er sich in Richtung von G._______ bewegt habe - seine körperliche Nähe akzeptiert habe und nicht abgeneigt gewesen sei, eine homosexuelle Beziehung einzugehen. Sodann sei zur Argumentation der Vorinstanz, mit welcher diese in genereller Weise den Beweiswert der von ihm eingereichten Beweismittel als äussert gering einstufe, anzuführen, dass das BFM keine nähere Begründung (wie beispielsweise Fälschungsmerkmale) anführe, wie sie zu diesem Schluss gelange. Jedenfalls könne diesen Beweismitteln ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte, lediglich aufgrund einer blossen Möglichkeit, der Beweiswert selbstverständlich nicht abgesprochen werden, was auch das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5292/2006 vom 11. März 2009) festgehalten habe. 3.5.1. In materieller Hinsicht führt eine Gesamtbeurteilung aller Elemente der Glaubhaftmachung zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der vorgebrachten Gefährdung infolge seiner Homosexualität als überwiegend unglaubhaft zu erachten sind, weshalb sie den gemäss Art. 7 AsylG reduzierten Beweisanforderungen nicht genügen. Dem Beschwerdeführer gelingt es trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der im Verfahren eingereichten Beweismittel nicht, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Ergebnis zu Recht gezogene Schlussfolgerung, wonach er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, zu widerlegen. Zwar stützte sich das BFM in seinen Erwägungen ausschliesslich auf Art. 3 AsylG ab; jedoch teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer in seiner Verfügung vom 1. Februar 2011 mit, dass es sich vorbehalte, seine Asylvorbringen ausschliesslich unter dem Blickwinkel von Art. 7 AsylG zu prüfen. In casu werden die Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. 3.5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und die von ihm mitgeführten Ausweise nach seiner Ankunft am Flughafen E._______ von den Grenzbeamten kontrolliert und geprüft wurden, wobei aus den Akten ersichtlich wird, dass der für die Reise von Kamerun in die Schweiz verwendete kamerunische Reisepass von der Flughafenpolizei kopiert (vgl. act. A11/40, S. 14) und der mitgeführte Reisepass von K._______ einer Ausweisprüfung unterzogen wurde, wobei sich der letztgenannte Ausweis als Fälschung erwies. Aus den vier kopierten Seiten des erwähnten kamerunischen Reisepasses und den darin befindlichen Stempelungen wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am (...) aus O._______ ausreiste und über P._______ am (...) in Q._______ einreiste, von wo aus er am (...) in seine Heimat zurückkehrte und am (...) in O._______ eintraf. Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer zu diesen Feststellungen das rechtliche Gehör gewährt und festgehalten, dass ein solches Verhalten (Aus- und erneute Einreise über einen kontrollierten Grenzübergang) in diametralem Widerspruch zu seinen im Asylverfahren gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Flucht und den geschilderten Reiseumständen steht und der vorgebrachten Gefährdungslage die Grundlage entzieht. So ist logisch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - angesichts der von ihm geschilderten Verfolgungs- und Gefährdungslage - nochmals freiwillig und über einen kontrollierten Grenzübergang in seine Heimat zurückkehrte, was letztlich den Schluss zulässt, die geschilderte Bedrohungslage existiere in Tat und Wahrheit gar nicht. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, er habe den fraglichen Pass in der Nacht vor dem Abflug vom 10. Dezember 2006 von J._______ erhalten, der ihm diesbezüglich mitgeteilt habe, dass der Pass aufzeige, er sei einmal in Q._______ gewesen. Er sei jedoch nie in Q._______ gewesen. Er gehe aber davon aus, dass das Risiko einer rigoroseren Kontrolle bei einer Erstausreise mit einem unbenutzten Pass grösser gewesen wäre. Zudem sei die Flucht als Geschäftsreise getarnt worden. Diese Einwände vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So bestritt der Beschwerdeführer die Echtheit des von ihm verwendeten kamerunischen Reisepasses nicht, sondern führte stets aus, dass er mit seinem eigenen Pass gereist sei, er diesen lediglich nicht selber beantragt habe (vgl. act. A11/40, S. 13; A35/22, S. 4). Zudem dürfte der Beschwerdeführer kaum mit zwei gefälschten Reisepässen seine Heimat verlassen haben, zumal sich dadurch das Risiko einer Entdeckung bei der Grenzkontrolle in erheblichem Masse erhöht hätte. Ausserdem spricht auch der Umstand, dass er aus Angst vor einer Rückschaffung lediglich seinen kamerunischen Reisepass vernichtete (vgl. act. A11/40, S. 13), dafür, dass es sich bei diesem um seinen eigenen, echten Reisepass gehandelt hat. Aus der Tatsache der Vernichtung des eigenen kamerunischen Reisepasses und der Absicht, den gefälschten französischen Reisepass für die Weiterreise von der Schweiz nach L._______ zu benützen (vgl. act. A11/40, S.17 oben), ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten nach der Ankunft in der Schweiz den schweizerischen Asylbehörden seine tatsächliche Herkunft sowie den effektiven Reiseweg zu verschleiern versuchte, was ihm hinsichtlich seiner persönlichen Glaubwürdigkeit nicht zum Vorteil gereicht. Weiter ist in objektiver Hinsicht nicht nachvollziehbar, weshalb Personen von den kamerunischen Grenzbeamten bei einer erstmaligen Ausreise aus dem Land strenger kontrolliert werden sollten als solche, die schon mehrfache Ein- und Ausreisen tätigten, zumal letztlich nur der Umstand als entscheidend zu erachten ist, dass alle Ein- und Ausreisenden über ein gültiges Reisepapier verfügen müssen. Alleine die eingereichten Unterlagen (Auflistung Unterlagen), welche dem Beleg dienen sollen, dass die Flucht des Beschwerdeführers als Geschäftsreise getarnt worden sei, vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. So ist aus den erwähnten Beweismitteln ersichtlich, dass er mit der Firma mittels Fax und Telefon respektive mit dem Hotel per E-Mail jeweils persönlich in Kontakt gestanden haben soll, obwohl J._______ bei der Vorbereitung zur Flucht alle Entscheide getroffen und alles organisiert haben soll (vgl. act. A12/13, S. 10 oben), weshalb der Inhalt der erwähnten Beweismittel nicht mit den Äusserungen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung gebracht und ihnen deshalb kein Beweiswert zuerkannt werden kann. Es kann daher in casu angesichts obiger Erörterungen und Schlussfolgerungen nicht geglaubt werden, dass er den für die Reise in die Schweiz verwendeten kamerunischen Reisepass erst einen Tag vor seiner Ausreise erhalten und vorher nie benutzt haben will. Überdies ist vorliegend festzustellen, dass der Beschwerdeführer, obwohl er Zeit seines Lebens in R._______, S._______, gelebt haben und die Schule während zehn Jahren besucht haben will (vgl. act. A18/13, S. 2 ff.), zu seiner angeblichen Herkunftsregion nur äusserst unsubstanziierte und vage Angaben zu machen vermochte, was ebenfalls gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit spricht. Weiter bringt der Beschwerdeführer zu den von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten zwischen seinen Aussagen und den Ausführungen im eingereichten (Nennung Beweismittel) vor, die Aussage im (Nennung Beweismittel), wonach ihn eine Frau beim sexuellen Kontakt mit einem Minderjährigen erwischt habe, treffe zu. Seine diesbezüglichen Entgegnungen können nicht als stichhaltig erachtet werden, zumal die Umstände der angeblichen Entdeckung, die dem Beschwerdeführer bekannt sein müssten, nicht substanziiert dargelegt werden. Es ist zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen, so insbesondere beim BFM (vgl. act. A12/13, S. 4 f.), keinerlei Hinweise auf einen allfälligen sexuellen Kontakt anführte. Der von ihm angeführte Einwand der Scham ist als unbehelflich zu qualifizieren, vermochte der Beschwerdeführer doch sowohl im Rahmen der kantonalen Anhörung vom 13. Februar 2007, wo das Befragungsteam ausschliesslich aus Männern bestand (vgl. act. A35/22, S. 4 f.), als auch insbesondere anlässlich der Anhörung durch das BFM vom 14. Dezember 2008, wo ein reines Frauenteam die Befragung des Beschwerdeführers durchführte (vgl. act. A12/13, S. 4 f.), von sich aus über seine erste längerdauernde homosexuelle Beziehung mit F._______ Auskunft zu geben. Ausserdem wurde er anlässlich der erwähnten BFM-Anhörung an keiner Stelle explizit aufgefordert, nähere Angaben zu allenfalls geschehenen sexuellen Kontakten zu machen, sondern lediglich zum Treffen mit G._______ befragt. Wenn sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geschämt hätte, wäre es ihm unbenommen gewesen, auf seinen Gemütszustand hinzuweisen und festzuhalten, dass er über Details einer (allfälligen) sexuellen Handlung keine Auskunft geben könne. Es erstaunt deshalb, dass er nicht einmal ansatzweise anführte, es könnte zu solchen Handlungen gekommen sein. Zudem ist es als befremdlich zu erachten, wenn der Beschwerdeführer beim BFM anführt, er habe bei seiner ersten homosexuellen Beziehung keinerlei Schwierigkeiten gehabt, da sie alles geheim gemacht hätten und niemand davon gewusst habe (vgl. act. A12/13, S. 5 oben), um beim ersten Aufeinandertreffen mit G._______ in einem Nachtklub, von dem er nicht wusste, ob dieser ein Treffpunkt für homosexuelle Personen sei (vgl. act. A12/13, S. 5), an einem öffentlich zugänglichen Ort (Toilette) sexuelle Handlungen vorzunehmen, obwohl ihm eigenen Angaben zufolge bewusst sein musste, welche Konsequenzen eine Entdeckung für ihn zur Folge haben könnte (vgl. act. A12/13, S. 10). Zudem lassen sich den Protokollen - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - keine vagen Hinweise darauf entnehmen, dass bereits eine Beziehung zu G._______ bestand. Aus den im Verlaufe der Befragungen gemachten Äusserungen des Beschwerdeführers zum Treffen mit G._______ (vgl. act. A12/13, S. 5; A35/22, S. 11) kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die beiden Männer sich ausser am besagten Abend im Club jemals vorher getroffen oder anderweitige Kontakte miteinander gepflegt hätten. Aus dem Protokoll der kantonalen Anhörung ist vielmehr ersichtlich, dass er mit G._______ den Abend im Nachtclub verbrachte und beide danach d.h. um 03.00 Uhr in der Nacht ihrer Wege gingen, nachdem sie sich für den nächsten Tag verabredet gehabt hätten (vgl. act. A35/22, S. 11). Zudem will der Beschwerdeführer gar nicht gewusst haben, ob G._______ überhaupt eine Neigung zu Männern habe. Der Beschwerdeführer habe G._______ einen Antrag gemacht, den dieser angenommen und ihm gesagt habe, dass er ihn besuchen werde (vgl. act. A35/22, S. 10 f.). Aus diesen Äusserungen wird lediglich ersichtlich, dass allfällige sexuelle Handlungen frühestens - wenn überhaupt - am besagten nächsten Tag hätten stattfinden können. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2011 anführt, er habe aus der Reaktion von G._______ im Nachtclub geschlossen, dass dieser seine körperliche Nähe akzeptiert habe und nicht abgeneigt gewesen sei, eine homosexuelle Beziehung einzugehen, ist entgegenzuhalten, dass das blosse Aufeinanderzugehen oder Treffen von zwei Männern in einem Nachtclub, bei welchem es sich den Akten zufolge nicht um einen besonderen Treffpunkt für homosexuelle Paare gehandelt habe (vgl. act. A12/13, S. 5), noch nicht per se den Schluss zulässt, diese wollten miteinander eine homosexuelle Beziehung eingehen (vgl. act. A12/13, S. 5, F17 bis 20). An dieser Erkenntnis vermag auch der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2011 eingereichte (Nennung Beweismittel) nichts zu ändern. Im erwähnten (Nennung Beweismittel) wird im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch seine Betreuungsperson moralische, soziale und psychologische Betreuung erhalte, da er ein LGBT-Asylsuchender (Lesben, Gays, Bisexuelle und Transgender) sei, welche auch in der Schweiz Diskriminierungen und einem psychosozialen Druck ausgesetzt seien. Weitergehende Ausführungen, so insbesondere zur vorgebrachten Gefährdung und deren Ursachen, sind dem Bericht allerdings nicht zu entnehmen. Angesichts der Erwägungen in Ziffer 3.5.2. dieses Urteils vermögen die beiden eingereichten (Nennung Beweismittel) keine Beweiskraft zu entfalten und sind als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Ebenso kann den auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten (Auflistung Beweismittel) keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. So entsprechen die im (Nennung Beweismittel) aufgeführten Strafartikel nicht dem für Homosexualität verwendeten Artikel, sondern betreffen teilweise andere Straftatbestände. In der Beschwerde wird angeführt, gemäss Art. 347bis des kamerunischen StGB würden homosexuelle Handlungen als Straftat gelten. Auffällig ist, dass dieser Artikel im eingereichten (Nennung Beweismittel) aber nicht erwähnt ist, obwohl der Beschwerdeführer wegen Homosexualität angezeigt worden sein soll. Zudem hält der vom (...) datierende (Nennung Beweismittel) fest, der Beschwerdeführer habe der am (...) gegen ihn erlassenen Vorladung keine Folge geleistet. Schon aus Gründen der zeitlichen Abfolge können diese Daten nicht stimmen, da der (Nennung Beweismittel) an einem Datum ausgestellt worden sein soll, als noch nicht festgestellt werden konnte, der Beschwerdeführer habe der Vorladung keine Folge geleistet. Ausserdem sind auf den (Nennung Beweismittel) auf den (...) und (...) jeweils beim Ausstellungs- beziehungsweise Vorladungsdatum Korrekturen und Überschreibungen von blossem Auge sichtbar. Mangels konkreter Hinweise ist letzteren Dokumenten ohnehin nicht zu entnehmen, inwiefern sie im Zusammenhang mit einer Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG stehen sollen. Soweit der Beschwerdeführer zur Argumentation der Vorinstanz anführt, diese stufe in genereller Weise und ohne nähere Begründung den Beweiswert der von ihm eingereichten Beweismittel als äussert gering ein, was jedoch nicht angehe, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5292/2006 vom 11. März 2009) festgehalten habe, ist entgegenzuhalten, dass im erwähnten Urteil einerseits nicht der gleiche Sachverhalt zur Beurteilung stand und das BFM andererseits - im Gegensatz zum erwähnten Fall - in casu eine Begründung anführte, weshalb den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln lediglich ein äusserst geringer Beweiswert beigemessen werden könne. Sodann vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht von AI vom 16. Februar 2009 zur Situation von Homosexuellen in Kamerun sowie zur Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringern zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Der im erwähnten Bericht auf Seite 4 geäusserten Befürchtung, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes und seiner Ausdrucksweise deutlich als Homosexueller erkennbar, weshalb das Risiko staatlicher wie privater Verfolgung als überdurchschnittlich gross erachtet werden müsse, ist der Umstand entgegenzusetzen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge während Jahren eine homosexuelle Beziehung führte, ohne deswegen oder gar lediglich wegen seines Erscheinungsbildes oder Verhaltens in der Öffentlichkeit irgendwelchen Behelligungen oder Verdächtigungen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. act. A12/13, S. 5 oben). Die mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) enthalten keine konkreten Ausführungen in Bezug auf den Beschwerdeführer, weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird. In der Rechtsmitteleingabe vom 8. September 2008 wird zudem behauptet, der Beschwerdeführer müsse wegen seiner Flucht in die Schweiz gemäss Art. 193 des kamerunischen StGB mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Inwiefern diese Bestimmung vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangen könnte, wird indessen nicht substanziiert dargelegt. Laut Art. 193 des kamerunischen StGB wird unter anderem derjenige bestraft, dem legal die Freiheit entzogen wurde und der flüchtet (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kamerun: Gefährdung von Homosexuellen, 3. April 2007, S. 7 Fussnote 26). Der Beschwerdeführer machte jedoch nicht geltend, er sei je verhaftet worden. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bezüglich weiterer Sachverhaltselemente unterschiedliche Aussagen machte. So will er G._______ kennengelernt haben, nachdem er F._______ seit (...) (vgl. act. A12/13, S. 3 [ungesteuerte Erzählung], S. 4, F13, S. 9, F73) beziehungsweise (...) (vgl. act. A12/13, S. 5, F24) nicht mehr gesehen gehabt habe. Laut Beschwerde (S. 2) soll er mit F._______ bis ungefähr (...) Monate vor seiner Abreise in die Schweiz heimlich eine sexuelle Beziehung gehabt haben, wodurch in zeitlicher Hinsicht eine weitere Version hinzugefügt wird, will sich der Beschwerdeführer doch nach der angeblichen Entdeckung (...) noch bis am (...) in Kamerun aufgehalten haben. Auch in Bezug auf den Aufenthalt bei I._______ in H._______ machte der Beschwerdeführer verschiedene Aussagen. Aus den Angaben bei der Anhörung durch das BFM ist zu schliessen, dass er I._______ am Abend des Ankunftstages in H._______ traf (vgl. act. A12/13, S. 7 f.). Laut Darstellung bei der kantonalen Anhörung habe er in H._______ erst ein paar Wochen draussen übernachtet, bevor er I._______ getroffen habe (vgl. act. A35/22, S. 7). In der Beschwerde (S. 3) wird behauptet, der Beschwerdeführer habe I._______ nach einigen Nächten getroffen. 3.6. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mangels glaubhafter Asylgründe die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Febru-ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinwei-sen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Auch wenn es in Kamerun in der Vergangenheit zu Verurteilungen wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 347bis des kamerunischen StGB kam, kommt die Gefahr, eine solche Verurteilung zu gewärtigen, nicht einem "real risk" gleich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3222/2007 vom 27. Mai 2010 E. 6.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2. In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in Kamerun ist festzuhalten, dass der Versuch des seit 1982 ununterbrochen als Präsident amtierenden Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, gegen Ende des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen führte. Die Unzufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung wurde durch die stark angestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die Preiserhöhung beim Treibstoff, verstärkt. In der Folge kam es zwischen dem 23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in Douala und dann auch in Yaoundé sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Kameruns zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Nach Zugeständnissen seitens der Regierung (etwa durch die Befreiung von Abgaben auf verschiedenen lebensnotwendigen Gütern oder durch die Vergünstigung von Treibstoff für Taxis) beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte, die Amtszeitbeschränkung für Staatschefs betreffende Verfassungsänderung löste keine neuen Unruhen aus. Bezüglich Kamerun kann demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. 5.3.3. Was die individuelle Situation des Beschwerdeführers betrifft, so bestehen keine Hinweise, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. So verfügt er in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, über eine zehnjährige Schulbildung und über Berufserfahrungen in (...) (vgl. act. A18/13 S. 6; act. A35/22 S. 5 f.). Angesichts dieser Umstände kann ihm daher der (erneute) Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage zugemutet und der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar bezeichnet werden. 5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrens-kosten sind mit dem am 30. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: