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E-6158/2017

E-6158/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______/Bezirk Jaffna, reiste eigenen Angaben entsprechend am 23. September 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Sein Asylgesuch begründete er im Wesentlichen damit, am 7. Mai 2014 zwei ihm unbekannte Männer - wie sich später herausgestellt habe, habe es sich um ehemalige Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelan (LTTE) gehandelt - an den Flughafen Colombo chauffiert zu haben. Diese seien bei ihrem anschliessenden Versuch, aus Sri Lanka auszureisen, angehalten und befragt worden, wobei die sri-lankischen Behörden im Zuge ihrer Ermittlungen, namentlich durch Befragung seines Chefs und Besitzer des Lastwagens, herausgefunden hätten, dass er - der Beschwerdeführer - die Beiden an den Flughafen transportiert habe. Drei Tage später sei er von Zivilbeamten zu Hause gesucht worden, weshalb er aus Sri Lanka ausgereist sei. A.b Das SEM verneinte mit Verfügung vom 21. Juni 2016 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. A.c Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4485/2016 vom 20. September 2016 ab. In diesem Entscheid bestätigte es die vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente der Vorbringen und stellte zusätzliche Ungereimtheiten fest. B. Mit Eingabe vom 7. September 2017 reichte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsanwalt beim SEM ein neues Asylgesuch ein und machte darin einerseits die Verfügbarkeit neuer Beweismittel sowie einen neuen asylrelevanten Sachverhalt geltend. Er beantragte dabei unter anderem die Vorladung seines ehemaligen Chefs zwecks Zeugenaussage bei der Schweizer Vertretung in Colombo sowie eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers. Als neue Asylgründe brachte er vor, die bevorstehende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalsekretariat zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren stelle einen neuen asylrelevanten Sachverhalt dar. Im Weiteren hätten die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka direkte Auswirkungen auf sein Risikoprofil, mithin auf die Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft. Mit seinem Gesuch reichte er eine Kopie der sri-lankischen Identitätskarte seines ehemaligen Vorgesetzten sowie diverse allgemeine Berichte zu Sri Lanka (21 Beilagen) ein. Mit derselben Eingabe ersuchte er zudem um Einsicht in die im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat angefertigten Akten sowie um Auskunft betreffend die den sri-lankischen Behörden übermittelten Daten. C. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 gewährte das SEM (Direktionsbereich internationale Zusammenarbeit, Abteilung Rückkehr) dem Beschwerdeführer beschränkte Einsicht in die Vollzugsakten. Gleichzeitig lehnte es seinen Antrag ab, die sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht zu ersuchen. D. Mit Verfügung vom 22. September 2017 - eröffnet am 29. September 2017 - lehnte das SEM (Direktionsbereich Asyl) den Antrag auf eine Anhörung des Beschwerdeführers ab. Auf seinen Antrag betreffend eine Zeugenbefragung trat es nicht ein und verwies ihn diesbezüglich an das Bundesverwaltungsgericht. Das Akteneinsichtsgesuch im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka leitete es an die intern dafür zuständige Abteilung weiter. Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch ab. Ferner wies es das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.--. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte die kantonale Migrationsbehörde - unter Androhung von Zwang - mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügungen des SEM (Zwischenverfügung betreffend sein Akteneinsichtsgesuch; Asylentscheid). In seiner Rechtsmitteleingabe beantragte er unter anderem, die Verfügung des SEM vom 22. September 2017 sei wegen der Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 6). Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Ziff. 7) oder der Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 8) aufzuheben. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Ziff. 9). Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (Ziff. 10). Eventuell sei die Verfügung in den Dispositivziffern 8 und 9 (Wegweisung und Wegweisungsvollzug) aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 11). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuches (Ziff. 1) und die Sistierung des vorliegenden Verfahrens zwecks Vorabentscheidung der sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen (Ziff. 3). Weiter sei ihm nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Ziff. 5). Sodann sei vorliegendes Verfahren mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Akteneinsichtsgesuche im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka zu koordinieren (Ziff. 2). Schliesslich seien ihm unverzüglich nach Eingang der Beschwerde die für die Behandlung der vorliegenden Sache zuständigen Gerichtspersonen darzulegen und deren zufällige Auswahl zu bestätigen (Ziff. 4). Als Beweismittel wurden sieben Fotoaufnahmen sowie eine Vielzahl allgemeiner Berichte zur Lage in Sri Lanka ins Recht (total 22 Beilagen gemäss separatem Verzeichnis [zusätzlich einen elektronischen Datenträger mit Quellen]) eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren E-6154/2017 (Beschwerde gegen die Verfügung betreffend die Einsicht in die Vollzugsakten) und E-6158/2017 (Beschwerde gegen die Verfügung betreffend das zweite Asylgesuch und das Wiedererwägungsgesuch). Gleichzeitig bestätigte es dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können, gab den mit vorliegendem Verfahren zuständigen Spruchkörper und den Namen der verantwortlichen Gerichtsschreiberin bekannt und erhob einen Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten. Diesen zahlte der Beschwerdeführer fristgemäss ein. G. Mit seiner Eingabe vom 23. November 2017 monierte der Beschwerdeführer die Höhe des verlangten Kostenvorschusses. Damit werde die Komplexität der vorliegenden Sache zum Ausdruck gebracht, was einen einzelrichterlichen Entscheid wegen einer offensichtlich unbegründeten Beschwerde von vornherein ausschliesse. Der Beschwerdeführer reichte weitere Fotoaufnahmen zu den Akten.

Erwägungen (55 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 22. September 2017 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. September 2017 teils als zweites Asylgesuch und teils als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde - welche sich ebenfalls gegen die Verfügung des SEM vom 22. September 2017 betreffend Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers in die Vollzugsunterstützungsakten vom 7. September 2017 richtet - zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen - einzutreten.

E. 1.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 25 VGG ist die Präsidentenkonferenz, mithin das Gericht, zuständig für die Koordination der Rechtsprechung. Auf den Antrag um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit den hängigen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka ist daher nicht einzutreten (Rechtsmitteleingabe, Rechtsbegehren Ziff. 2).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens [Bst. a]; unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts [Bst. b]), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in vorliegendem Verfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe beantragt der Beschwerdeführer die Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Die Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen sei für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und des Wegweisungspunktes zentral. Es stelle sich in diesem Zusammenhang ausserdem die Frage, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig sei (Rechtsbegehren Ziff. 3, Formelles Ziff. 3 ff.).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer ersuchte im Zusammenhang mit seinem zweiten Asylgesuch um Einsicht in die Vollzugsakten, mithin Akten eines laufenden Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens. Für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sind demzufolge die Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts zuständig (vgl. Urteil BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016, E. 6). Dies gilt auch für die Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten gestützt auf Art. 97 AsylG (vgl. Urteil BVGer E-6030/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2). Der Entscheid des SEM stützte sich sodann - zu Recht - auf das VwVG (a.a.O. E. 8.4.1 f.).

E. 4.3 Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist folglich abzuweisen. Die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, kann für vorliegendes Verfahren offen bleiben. Der diesbezügliche Antrag (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 3.3.1) ist somit ebenfalls abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Rechtsmitteleingabe verschiedene formelle Rügen, welche vorab zu prüfen sind, da diese allenfalls geeignet sind, zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu führen (BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe das SEM mit seiner Eingabe vom 7. September 2017 um umfassende Einsicht in die Vollzugsakten sowie um Einsicht in sämtliche ihn betreffenden Daten, welche den sri-lankischen Behörden im Zuge des Papierbeschaffungsverfahrens übermittelt worden seien, ersucht. Weiter habe er den Antrag gestellt, die sri-lankischen Behörden seien gestützt auf Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens aufzufordern, offenzulegen, inwiefern die ihn betreffenden Daten verwendet und welche Ergebnisse damit erzielt worden seien. In diesem Zusammenhang sei weiter der Antrag gestellt worden, ihm die Antwort der sri-lankischen Behörden offenzulegen. Indem die Vorinstanz seinen Antrag auf Erkundigung über die Datenverwendung bei den sri-lankischen Behörden mit dem Hinweis ablehne, Sri Lanka unterliege nicht dem Schweizer Datenschutzrecht und es bestehe kein Anlass, entsprechende Erkundigungen einzuholen, ohne hierzu eine klare Begründung abzugeben, verletze sie ihre Begründungspflicht. Die Verfügung sei deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsmitteleingabe Ziff. 3.3.2).

E. 5.2.2 Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1). Ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die in Art. 35 Abs. 1 VwVG geregelte Begründungspflicht. Es ist nicht erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be-schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be-troffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und die-sen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer-den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H).

E. 5.2.3 Das SEM hat am 22. September 2017 Einsicht in sämtliche Akten gewährt, wobei in die Aktenstücke V7 - V9 und V14 im Sinne von Art. 27 VwVG nur in beschränktem Masse, was vom Beschwerdeführer auch nicht bemängelt wird. Eine Einzelperson kann sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka (fortan: Migrationsabkommen [SR 0.142.117.121]) berufen noch die schweizerischen Behörden um Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei den sri-lankischen Behörden auffordern. Ein allfälliges Gesuch ist von der betroffenen Person direkt an den entsprechenden Staat zu richten, wobei Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen das Auskunftsrecht ausdrücklich regelt (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). Das Gesuch um Erkundigung bei den sri-lankischen Behörden und um Offenlegung der entsprechenden Informationen (inklusive Übersetzung) ist abzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 5, Begründung Ziff. 3.3.2).

E. 5.2.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht zu erblicken, zumal die Vorinstanz einerseits hinreichend auf das Migrationsabkommen hinweist und andererseits die sehr ausführliche Rechtsmitteleingabe deutlich aufzeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ist demnach abzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 5). Überdies obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nach dem Vorgehen in Bezug auf ein allfälliges Auskunftsgesuch zu erkundigen und sich die hierzu benötigten Informationen einzuholen. Der Antrag, das SEM anzuweisen, ihm das Auskunftsprozedere detailliert zu erläutern (Rechtsmitteleingabe Ziff. 3.3.3), ist ebenfalls abzuweisen.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer erblickt ein willkürliches Vorgehen und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. September 2017 hinsichtlich sein Mehrfachgesuch vom 8. September 2017 den Sachverhalt in unterschiedliche Teilsachverhalte aufgeteilt und gewisse Sachverhaltselemente aus formellen Gründen von der Beurteilung ausgeklammert habe (Begründung Ziff. 5.1 f.). Indem das SEM auf das neue Asylgesuch eingetreten sei, habe es die Rechtserheblichkeit der neu erhältlich gemachten Beweismittel (Zeuge) und des neu vorgebrachten Sachverhalts (insbesondere im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung) offensichtlich bejaht. Hingegen habe es das nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2016 entstandene, respektive erhältlich gemachte und angebotene Beweismittel (die Aussagen seines Chefs als Zeugen, anhand deren seine zentralen Asylgründe abschliessend belegt werden könnten) zu Unrecht als revisionsrechtlich relevant qualifiziert. Entsprechend sei das SEM auf den gestellten Antrag zur Zeugenbefragung nicht eingetreten (Rechtsmitteleingabe Ziffn. 4, 5.4.3 und 8). Zudem prüfe es weitere Informationen und Unterlagen zu aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka lediglich unter dem Blickpunkt allfälliger daraus resultierender Wegweisungshindernisse mit der Begründung, diese seien vom Beschwerdeführer mehr als 30 Tage nach deren Entdeckung dargelegt worden und würden somit keine zulässigen Wiedererwägungsgründe mehr darstellen (Begründung Ziffn. 4, 5.1, 5.4.3).

E. 5.3.2 Das SEM qualifizierte das Vorbringen des Beschwerdeführers - aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung anberaumten Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat beziehungsweise aufgrund der Tatsache, sich zwei Vorsprachen entzogen zu haben - flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG. Mit in diese Prüfung einbezogen wurden die eingereichten, nicht direkt den Beschwerdeführer betreffenden Beweismittel (SEM-Akte B2, Nrn. 2 bis 22). Als Wiedererwägung (Art. 111b AsylG) nahm es jene Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen, mit welchen der Beschwerdeführer auf die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zielte (die Zusammenstellung allgemeiner Länderinformationen, das Urteil des High Court Vavuniya, das Risikoprofil des Beschwerdeführers), und trat insoweit auf das Gesuch nicht ein, da die Frist von 30 Tagen seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes nicht eingehalten worden sei. Was die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung des angeblichen ehemaligen Chefs betrifft, beurteilte das SEM dieses als revisionsrechtlich relevant und verwies den Beschwerdeführer für die Prüfung im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht. Dass die Vorinstanz die neuen Vorbringen und Beweismittel differenziert betrachtet und einerseits als Mehrfachgesuch, andererseits als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und geprüft hat, ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Willkürverbots ist in dieser Vorgehensweise nicht zu erblicken (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4703/2017 vom 25. Oktober 2017 E.2.6 [publiziert unter BVGE 2017 VI/6]).

E. 5.3.3 Hinsichtlich des Antrags auf Zeugenbefragung ist dem Beschwerde-führer beizupflichten, dass noch kein Beweismittel vorliegt, sondern ein solches erst in Aussicht gestellt und aus diesem Grund ein entsprechender Beweisantrag im Sinne von Art. 33 VwVG an das SEM gerichtet wurde. Trotzdem ist das SEM zurecht im Rahmen des Wiedererwägungsver-fahrens nicht darauf eingetreten und verwies den Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht für eine allfällige Prüfung als Revisions-gesuch.

E. 5.3.3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter anderem dann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sich im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Nach dem Urteilszeitpunkt aufgefundene und erst dann entstandene Beweismittel sind vom SEM im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen (ausführlich: BVGE 2013/22). Im Übrigen können Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, wenn sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Vorliegend handelt es sich indes nicht um ein neu entdecktes (erst nach dem Urteil vom 20. September 2016 aufgefundenes) Beweismittel, stützte sich der Beschwerdeführer doch bereits in seiner Beschwerde vom 20. Juli 2016 (im ordentlichen Verfahren) auf die Aussagen seines Vorgesetzten und stellte ein Schreiben in Aussicht, welches die geltend gemachten Vorfälle ebenfalls bestätigen sollte (vgl. S. 3 der damaligen Rechtsmitteleingabe). Dabei ist unerheblich, dass er damals eine schriftliche Zeugenaussage in Aussicht stellte, wohingegen im vorliegenden Verfahren eine mündliche Zeugenbefragung beantragt wird.

E. 5.3.3.2 Entscheidende Beweismittel bilden folglich einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid - in casu vor dem Urteil des BVGer vom 20. September 2016 - entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III E. 2.1). In seinem Asylgesuch vom 7. September 2017 führt der Beschwerdeführer hinsichtlich der späten Beibringung des Zeugen beziehungsweise dessen Bereitschaft zur Aussage, aus, die Wiederherstellung des Kontakts habe sich aufgrund dessen, dass er sich seit mehreren Jahren nicht mehr in Sri Lanka aufhalte und die Verbindung deshalb verloren habe, schwierig gestaltet. Die Kontaktaufnahme sei ihm schliesslich über den Sohn des potenziellen Zeugen via Facebook gelungen. Mit diesem Argument dürfte es ihm indessen nicht gelingen, eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der zeitgerechten Beweiserbringung geltend zu machen. Weshalb dieses im ordentlichen Verfahren nie eingereicht wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird auch vorliegend nicht begründet. Bereits der damals angekündigte Beweis dürfte indes für einen bestehenden Kontakt zum angeblichen Zeugen sprechen, besonders da zu keinem Zeitpunkt von Kontaktschwierigkeiten die Rede war. Von einer entschuldbaren Unmöglichkeit, dürfte demnach nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Verfahren zwar eine Kopie der Identitätskarte des ehemaligen Chefs sowie dessen Kontaktangaben zu den Akten gereicht werden, nicht hingegen das lange zuvor angepriesene Bestätigungsschreiben. Die Vorbringen dürften mithin revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren sein.

E. 5.3.4 Auf das Rechtsbegehren (Ziff. 1), dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs anzusetzen, ist nicht einzutreten, erweist es sich doch als ausserhalb des vorliegenden Prozessgegenstands. Hinsichtlich der Fristen für das Einreichen eines allfälligen Revisionsgesuchs ist auf Art. 124 BGG hinzuweisen.

E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Das SEM habe die aktuellsten Entwicklungen in Sri Lanka nicht zur Kenntnis genommen und dazu in pauschaler Weise festgehalten, diese würden nicht in direktem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehen (Begründung Ziff. 5.4.3). Dies, obschon die aktuellsten Entwicklungen in Sri Lanka einen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden und sich daraus sein asylrelevantes Risikoprofil ergebe. So werde insbesondere aus dem Urteil des High Court Vavuniya klar, dass noch auf Jahrzehnte hinaus eine politisch motivierte Verfolgung von LTTE-Aktivisten und -Unterstützern sowohl für innerstaatliche als auch exilpolitische Aktivitäten zu erwarten sei. Die Vorinstanz habe daneben auch die allgemeine Verschlechterung der Menschenrechtssituation, Vorfälle bei der Rückschaffung von tamilischen Asylsuchenden 2016, Fälle von Verfolgungen nach der Rückschaffung aus der Schweiz im Jahr 2017 sowie die bei ihm unbestrittenermassen vorhandenen Risikofaktoren [die tamilische Ethnie, die vorgeworfene LTTE-Unterstützung, sein langjähriger Aufenthalt in einem Diasporaland, die zwangsweise Rückführung aus einem tamilischen Diasporaland und das Fehlen gültiger Reisepapiere]) unberücksichtigt gelassen (Begründung Ziff. 5.4.5 ff.).

E. 5.4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgeführten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.

E. 5.4.3 Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Frage, wie und in welchem Ausmass die allgemeinen Entwicklungen in Sri Lanka einen Bezug auf ein allfälliges Profil des Beschwerdeführer haben, um eine Frage der Sachverhaltswürdigung, nicht der Begründungspflicht. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die aktuellen Lage in Sri Lanka und im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren in Vavuniya berücksichtigt und festgestellt, dass diese zum Einen keinen konkreten, individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden, beziehungsweise zum andern die vom Rechtsvertreter zusammengetragenen Länderinformationen mit Stand 18. Juni 2017 verspätet eingereicht worden seien. Weiter hat sie allfälliger Risiken für Rückkehrende in ihrer Prüfung berücksichtigt. Es liegt somit keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor.

E. 5.5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das SEM habe seine Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es in der angefochtenen Verfügung pauschal und aktenwidrig argumentiert habe, bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes und langjährig erprobtes Verfahren, bei der die Datenschutzbestimmungen vollumfänglich eingehalten worden seien und demzufolge keine neuen Gefährdungselemente geschaffen worden seien (Begründung Ziff. 5.3).

E. 5.5.2 Was diese Rüge betrifft, wird in der angefochtenen Verfügung hinreichend begründet, weshalb durch die Datenübermittlung im Rahmen der Papierbeschaffung respektive einer allfälligen Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf keine neue Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer geschaffen wird. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids war ohne weiteres möglich. Vorliegend ist somit auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken.

E. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Anträge sind demnach abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht folgt bezüglich die Anforderungen an das Glaubhaftmachen ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 f.).

E. 7.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf - welcher sich der Beschwerdeführer zweimal entzogen habe - diene der Identifizierung einer abgewiesenen Person zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung und ermögliche es den Behörden abzuklären, ob die Person tatsächlich sri-lankische Staatsangehörige und die angegebene Identität korrekt sei. Dabei handle es sich um ein standardisiertes und langjährig erfolgtes Verfahren, welches zusätzlich durch das Migrationsabkommen geregelt sei. Dem sri-lankischen Generalkonsulat würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen. Sein Vorbringen, ungerechtfertigt als LTTE-Unterstützer verdächtigt worden zu sein, weshalb ihm eine asylrelevante Verfolgung drohe, habe er bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht und sei vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft qualifiziert worden. Nachdem er angegeben habe, nie politisch aktiv gewesen zu sein und keine Verbindungen zur LTTE oder der LTTE nahestehenden Organisationen gehabt zu haben, fehle es am dargestellten Zusammenhang zwischen einer individuellen LTTE-Vergangenheit und allfälliger Abklärungen durch die sri-lankischen Behörden. Demzufolge seien mit der Identifizierung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat keine neuen Gefährdungselemente geschaffen worden, und eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen einer Vorsprache sei zu verneinen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu belegen oder glaubhaft zu machen, da aus der Eingabe nicht hervorgehe, inwiefern diese eine individuelle, konkrete Verfolgungssituation belegen sollten. Die Ausführungen zu den aktuellen Entwicklungen und zur allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka würden eine allgemeine Lageeinschätzung zeigen, ohne indessen einen konkreten individuellen Bezug zu dessen Vorbringen aufzuweisen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung ein, über das Migrationsabkommen seien von der Schweiz Daten an Sri Lanka übermittelt worden, welche dort eine Verfolgung auszulösen vermöchten. Die übermittelten Daten gingen über den Zweck des Migrationsabkommens hinaus (namentlich die übermittelte N-Nummer, die Information seines Status als abgewiesener Asylbewerber sowie die Mitteilung bezüglich seines Untertauchens). Zudem enthalte die verwendete "Declaration Form" Informationen, welche über die im Migrationsabkommen definierten zulässigen Daten hinausgehen würden (Angaben über besuchte Schulen, über Verwandte in Sri Lanka, die Adresse in der Schweiz etc.). Die Erhebung dieser Daten verstosse nicht nur gegen Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens, sondern diene einzig dem Zweck, bei entsprechenden Verdachtsmomenten und einer eingeleiteten Ermittlung zusätzliche Informationsquellen für die sri-lankischen Behörden zu erschliessen. Ein Teil der den sri-lankischen Behörden übermittelten Informationen diene somit nicht der Identifizierung, sondern der Verfolgung der betroffenen Person. Zwar sei im Fall des Beschwerdeführers auf der "Declaration Form" die Rubrik der Verwandten oder Freunde in Sri Lanka nicht ausgefüllt, hingegen seine Adresse in der Schweiz bekannt gegeben worden. Die Erhebung dieser Daten könne nur so interpretiert werden, als dass die sri-lankischen Behörden grundsätzlich sehr gezielt versuchen würden, über Verwandte und Freunde, die ehemalige Schule, den Arbeitgeber oder über Spitzel, welche ihn an seinem Wohnort in der Schweiz beobachten, bei Bedarf nähere Erkundigungen über ihn und seine politische Vergangenheit einzuholen und geheimdienstliche Abklärungen zu tätigen (Begründung Ziff. 5.3). Er habe sich gegenüber den sri-lankischen Behörden zusätzlich verdächtigt gemacht, weil er zwei Vorspracheterminen zur Ersatzreisepapierbeschaffung ferngeblieben sei (Begründung Ziff. 4). Der offizielle Antrag an das sri-lankische Generalkonsulat enthalte sodann den Hinweis, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen abgewiesenen Asylbewerber handle, woraus sich eine Gefährdung ableiten lasse. Dadurch werde den sri-lankischen Behörden nämlich klar, dass er vor den Schweizer Behörden eine staatliche Verfolgung geltend gemacht und so der staatlichen Integrität Sri Lankas geschadet habe. Zudem habe das SEM mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und damit dokumentiert habe, sich vor einer zwangsweisen Rückkehr nach Sri Lanka beziehungsweise vor einer Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden zu sträuben, was ein Indiz für die doch relativ ernsthafte und begründete Furcht vor dem sri-lankischen Staat bilde. Das Ende Juli 2017 ergangene Urteil des High Court Vavuniya zeige, dass noch auf Jahrzehnte hinaus eine willkürliche, politisch motivierte Verfolgung von LTTE-Aktivisten und Unterstützern der LTTE, inklusive exilpolitischer Aktivitäten, bestehen werde und mit drakonischen Strafen zu rechnen sei. Rückkehrer seien von willkürlichen, politisch motivierten Verfolgungen besonders betroffen, insbesondere wenn sie von einem Land wie der Schweiz zurückgeschafft würden, welches bekanntermassen über eine grosse tamilische Diaspora verfüge und alleine deshalb der Grundverdacht bestehe, sich dort exilpolitisch zugunsten des Wiederaufbaus der LTTE betätigt zu haben. Gemäss dieser neuesten Entwicklung könne der Beschwerdeführer nach seiner Rückschaffung nach Sri Lanka jederzeit verhaftet und angeklagt werden. Erfahrungsgemäss würden die sri-lankischen Behörden Verhöre und Ermittlungen durchführen beziehungsweise weiterführen und den Beschwerdeführer danach wegen seiner LTTE-Unterstützung anklagen. Die Unverjährbarkeit der Terror-Unterstützung erlaube den sri-lankischen Behörden, sich Zeit zu lassen und ihn ständig zu kontrollieren. Das SEM berücksichtige diesen Sachverhalt bei seiner Entscheidfindung nicht und gehe weiterhin zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers aus (Begründung Ziff. 5.4.5). Darüber hinaus weise der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mehrere Risikofaktoren auf (die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der hinduistische Glaube, die Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, die ihm seitens der tamilischen Behörden vorgeworfene LTTE-Unterstützung, sein langjähriger Aufenthalt in einem tamilischen Diasporaland [und der daraus folgende Grundverdacht auf exilpolitische Tätigkeiten zugunsten der LTTE], die fehlenden gültigen Reisepapiere sowie die zwangsweise Rückschaffung; a. a. O Ziff. 5.4.6).

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten droht.

E. 7.3.1 Das SEM hat den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments nur zulässige Daten übermittelt, welche zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendig waren. Das standardisierte, lang erprobte und gesetzliche Verfahren ist nicht zu beanstanden. Eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürfen, sind weder in Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen enthalten. Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG sieht die Bekanntgabe weiterer Daten (nebst den in Bst. a-c und e-g genannten) vor, soweit diese für die Identifikation einer Person dienlich sind. Übereinstimmend hierzu hält Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen fest, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um routinemässige, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Die mit dem Ersuchen des SEM an das sri-lankische Generalkonsulat vom 11. Oktober 2016 zwecks Ausstellung eines Ersatzreisedokuments erfolgte Datenweitergabe ("Application for Identification" [V7] unter Beilage des offiziellen Formulars "Declaration Form" [V5]) war rechtmässig. Ein Rückschluss auf den asylrechtlichen Status lässt sich aus der routinemässig weitergeleiteten N-Nummer nicht ziehen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/6 E. 2.5.2 und E 4.3.3). Eine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Migrationsabkommen liegt nicht vor.

E. 7.3.2 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte, fluchtauslösende Besuch von Beamten bei ihm zu Hause, nachdem er zwei ehemalige LTTE-Angehörige an den Flughafen Colombo transportiert habe, qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-4485/2016 als unglaubhaft (vgl. dort E. 4.3). Von einer (vor seiner Ausreise erfolgten) Registrierung durch die heimatlichen Behörden wegen allfälliger LTTE-Unterstützungen ist demnach nicht auszugehen. Folglich ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr durch eine Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sollte. Dass er beiden bisher ergangenen Vorladungen ferngeblieben ist und damit offensichtlich zum Ausdruck bringen will, nicht freiwillig in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen, ändert nichts daran, dass die Ersatzreisepapierbeschaffungsmassnahmen keine Verfolgungssituation zu begründen vermögen. Auch ist nicht zu erkennen, weshalb sein Fernbleiben oder die Mitteilung des SEM bezüglich seines unbekannten Aufenthalts (V18) einen erhöhten Verdacht bei den heimatlichen Behörden wecken sollte. Im Gegenteil ist festzustellen, dass - wenn bereits der tatsächlich erfolgten Vorsprache die Asylrelevanz abzusprechen ist (vgl. dazu BVGE 2017 VI/6 und Urteil E-6030/2017) - dies besonders dann gelten muss, wenn noch gar keine Vorsprache erfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Datenübermittlung geltend macht, über einen allfälligen Backgroundcheck bei ehemaligen Schulen liessen sich frühere LTTE-Verbindungen in Erfahrung bringen, ist darauf hinzuweisen, dass er sowohl innerfamiliäre als auch andere Verbindungen zu den LTTE und politische Aktivitäten verneinte (vgl. SEM-Akten A3 S. 9; A13 F146 ff.). Diesbezüglich enthielten die übermittelten Formulare übrigens keinerlei Angaben über besuchte Schulen, Arbeitgeber oder Verwandte (V5/7 ff.). Sodann ist nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer würde aufgrund eines einmaligen, zufälligen Transports zweier ehemaliger LTTE-Mitglieder eine entsprechende Verbindung unterstellt. Ihm gelingt es folglich nicht, eine konkrete Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat überzeugend darzutun.

E. 7.3.3 Dem erwähnten Urteil des Vavuniya High Courts mangelt es einerseits an einem konkreten Bezug zum Beschwerdeführer und lässt sich anderseits dessen Sachverhalt nicht mit vorliegendem vergleichen, zumal der Beschwerdeführer nie Mitglied der LTTE war und auch nie eine Nähe zur Organisation aufwies. Eine Gefährdung kann er demnach auch aus dem ergangenen Urteil nicht ableiten. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er aus den vorgebrachten Ereignissen im Zusammenhang mit Rückschaffungen von Landsleuten im November 2016 (ausführliche Medienberichte über erfolgte Ausschaffungen inklusive Veröffentlichung von Namen) und im Jahr 2017 (die Ermordung des Bruders eines aus der Schweiz Zurückgeschafften wegen einer offensichtlichen Verwechslung; die Verhaftung und Befragung einer aus der Schweiz zurückgeschafften Asylbewerberin zu deren im Exil lebenden Bruder, einem ehemals ranghohen LTTE-Mitglied). Auch diesen Vorfällen liegt kein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde.

E. 7.4 Neu bringt der Beschwerdeführer vor, im Rahmen der tamilischen Diaspora in der Schweiz regelmässig zugunsten der LTTE und gegen die sri-lankische Regierung exilpolitisch tätig zu sein. So habe er an den Heldentagen der LTTE in den Jahren 2015 und 2016 teilgenommen und bei der Durchführung der Anlässe als (...) mitgewirkt. Zudem habe er mindestens drei Demonstrationen in C._______ besucht (Begründung Ziff. 8.1). Es stellt sich somit die Frage, ob dieses Engagement - als stark risikobegründender Faktor im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 (als Referenzurteil publiziert) - zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führt.

E. 7.4.1 Eine Person hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 7.4.2 In Bezug auf sri-lankische Staatsangehörige vermögen regimekritische Aktivitäten im Ausland nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.4).

E. 7.4.3 Der Beschwerdeführer begründet das späte Vorbringen exilpolitischer Tätigkeit damit, sich der daraus erwachsenden Gefahr einer Verfolgung in Sri Lanka nicht bewusst gewesen zu sein. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass von einem seit Jahren in asylrechtlichen Verfahren tätigen, mithin spezialisierten Rechtsanwalt, durchaus erwartet werden darf, dass er seine Mandanten auf die entsprechenden Mitwirkungspflichten im Asylverfahren hinweist. So ist völlig unerklärlich, weshalb dieses Vorbringen im Asylgesuch vom 7. September 2017 nicht ansatzweise erwähnt wurde, obschon die Demonstrationsteilnahmen vor der Einreichung des Gesuchs stattgefunden haben sollen.

E. 7.4.4 Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotoaufnahmen, welche den Beschwerdeführer anlässlich der Heldentage der LTTE am 27. November 2015 und 2016 sowie an Veranstaltungen in C._______ zeigen sollen, ist zunächst festzustellen, dass einige der Fotos in Gebäudeinnern aufgenommen wurden (Beilagen 27 bis 29) und sich keiner der Fotografien eine Datumsangabe entnehmen lässt. Weitere Aufnahmen zeigen ihn in einer Gruppe von zehn mutmasslich tamilischen Landsleuten an einem nicht identifizierbaren Ort, in deren Hintergrund drei tamilische Flaggen zu erkennen sind. Zwei weitere zeigen ihn auf einem öffentlichen Platz, wovon er einmal zusammen mit einer weiteren Person abgebildet ist (Beilagen 26). Insbesondere letzteren Bildern lassen sich anhand der Umgebung keine Hinweise dafür entnehmen, diese seien anlässlich einer Demonstration entstanden. Zwar mögen die Aufnahmen an unterschiedlichen Orten aufgenommen worden sein, doch lässt sich gestützt darauf in keiner Weise ein langjähriges, intensives exilpolitisches Engagement ableiten. Auch aus den nachträglich eingereichten Fotoaufnahmen, welche den Beschwerdeführer angeblich am sogenannten Black Tigers Day vom 5. Juli zeigen sollen und auf denen er - zum Gedenken an das ehemalige LTTE-Mitglied Captain Miller - eine Jacke mit entsprechender Aufschrift trage (Beilagen 28 und 29), kann er nichts für sich ableiten. Auch diese Fotografien lassen keinen Schluss zu, wo und wann sie aufgenommen wurden. Insgesamt betrachtet lassen die Beweismittel nicht auf ein relevantes exilpolitisches Engagement schliessen, sondern mögen höchstens niederschwellige Aktivitäten darstellen. Es erscheint damit höchst unwahrscheinlich, dass er mit seinen angeblichen Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist. Dass er in deren Fokus stehen sollte, ist umso mehr auszuschliessen, weil aufgrund der als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen nicht davon auszugehen ist, er wäre bei den heimatlichen Behörden in irgendeiner Weise registriert. Selbst wenn sie Kenntnis über seine Teilnahmen an Massenveranstaltungen in der Schweiz erlangen sollten, würden sie das niederschwellige Engagement kaum als ernsthafte Bedrohung erachten. Auf die unsubstantiierte Anmerkung des Beschwerdeführers, die Fotoaufnahmen würden aus dem Internet stammen, ist folglich nicht näher einzugehen.

E. 7.4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass auch die exilpolitische Tätigkeit nicht zur Bejahung einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG, mithin nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt.

E. 7.5 In Würdigung der gesamten Umstände ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer (noch bevorstehenden) Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat nicht einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Anhaltspunkte dafür, er werde wegen anlässlich dieses Termins gestellten Fragen und seinen Auskünften oder seinem exilpolitischen Engagement ins Visier der heimatlichen Behörden geraten, liegen keine vor. Das SEM hat somit sein Vorbringen, durch diese Vorsprache seien neuen Gefährdungselemente geschaffen worden, zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Nachdem der Beschwerdeführer keine begründete Furcht nachweisenoder glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. vorstehend), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Auch in Bezug auf das Vanni-Gebiet kam das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse kürzlich zum Schluss, ein Wegweisungsvollzug sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zumutbar. So habe sich die Sicherheitslage seit dem Ende des Konflikts im Jahr 2009 deutlich verbessert. Die weiterhin präsente Armee werde im Allgemeinen nicht als Sicherheitstruppe angesehen und die noch vorhandenen Minengebiete seien klar markiert, so dass diese kein grosses Sicherheitsproblem darstellen würden. Die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt, wobei der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein Problem für die Bevölkerung darstelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe die Situation im Vanni-Gebiet zwar prekär, doch erweise sich der Wegweisungsvollzug von Personen mit familiärer oder sozialer Unterstützung vor Ort, einer vorübergehenden oder dauerhaften Wohnmöglichkeit und der Aussicht, die eigenen Grundbedürfnisse decken zu können, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 9.3.2 Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer lebte - bis auf einen zweijährigen Aufenthalt im Vanni-Gebiet - bis zu seiner Ausreise stets mit seinen Eltern und Geschwistern zusammen in B._______ (Distrikt Jaffna [Nordprovinz]), zu denen er weiterhin Kontakt pflegt (SEM-Akten A3 Ziff. 2.01; A13 F10 ff./40 ff.). Daneben leben weitere Verwandte und Freunde in D._______ und E._______ (A3 Ziff. 7.01; A13 F38 ff./ F124 ff./F135 ff.). Es kann somit ohne weiteres davon ausgegangen werden, ihm käme bei einer Rückkehr Unterstützung zu, wo nötig auch finanzieller Natur. Selbst nach einer knapp vierjährigen Landesabwesenheit ist ihm die wirtschaftliche Reintegration und der Aufbau einer Existenz zuzumuten, zumal er über mehrjährige Arbeitserfahrung in (...) und in (...) verfügt und zuletzt als (...) tätig war (A3 Ziff. 1.17.04; A13 F26 ff.). Auch in gesundheitlicher Hinsicht liegen keine Anhaltspunkte vor, welche einer Rückkehr entgegenstehen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und in Bestätigung der Zwischenverfügung vom 8. November 2017 - ohne weiter auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. November 2017 einzugehen - auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6154/2017E-6158/2017 Urteil vom 19. April 2018(berichtigte Version) Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Denise Eschler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch / Wiedererwägungsgesuch); Zwischenverfügung des SEM vom 22. September 2017,Verfügung des SEM vom 22. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______/Bezirk Jaffna, reiste eigenen Angaben entsprechend am 23. September 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Sein Asylgesuch begründete er im Wesentlichen damit, am 7. Mai 2014 zwei ihm unbekannte Männer - wie sich später herausgestellt habe, habe es sich um ehemalige Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelan (LTTE) gehandelt - an den Flughafen Colombo chauffiert zu haben. Diese seien bei ihrem anschliessenden Versuch, aus Sri Lanka auszureisen, angehalten und befragt worden, wobei die sri-lankischen Behörden im Zuge ihrer Ermittlungen, namentlich durch Befragung seines Chefs und Besitzer des Lastwagens, herausgefunden hätten, dass er - der Beschwerdeführer - die Beiden an den Flughafen transportiert habe. Drei Tage später sei er von Zivilbeamten zu Hause gesucht worden, weshalb er aus Sri Lanka ausgereist sei. A.b Das SEM verneinte mit Verfügung vom 21. Juni 2016 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. A.c Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4485/2016 vom 20. September 2016 ab. In diesem Entscheid bestätigte es die vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente der Vorbringen und stellte zusätzliche Ungereimtheiten fest. B. Mit Eingabe vom 7. September 2017 reichte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsanwalt beim SEM ein neues Asylgesuch ein und machte darin einerseits die Verfügbarkeit neuer Beweismittel sowie einen neuen asylrelevanten Sachverhalt geltend. Er beantragte dabei unter anderem die Vorladung seines ehemaligen Chefs zwecks Zeugenaussage bei der Schweizer Vertretung in Colombo sowie eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers. Als neue Asylgründe brachte er vor, die bevorstehende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalsekretariat zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren stelle einen neuen asylrelevanten Sachverhalt dar. Im Weiteren hätten die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka direkte Auswirkungen auf sein Risikoprofil, mithin auf die Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft. Mit seinem Gesuch reichte er eine Kopie der sri-lankischen Identitätskarte seines ehemaligen Vorgesetzten sowie diverse allgemeine Berichte zu Sri Lanka (21 Beilagen) ein. Mit derselben Eingabe ersuchte er zudem um Einsicht in die im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat angefertigten Akten sowie um Auskunft betreffend die den sri-lankischen Behörden übermittelten Daten. C. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 gewährte das SEM (Direktionsbereich internationale Zusammenarbeit, Abteilung Rückkehr) dem Beschwerdeführer beschränkte Einsicht in die Vollzugsakten. Gleichzeitig lehnte es seinen Antrag ab, die sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht zu ersuchen. D. Mit Verfügung vom 22. September 2017 - eröffnet am 29. September 2017 - lehnte das SEM (Direktionsbereich Asyl) den Antrag auf eine Anhörung des Beschwerdeführers ab. Auf seinen Antrag betreffend eine Zeugenbefragung trat es nicht ein und verwies ihn diesbezüglich an das Bundesverwaltungsgericht. Das Akteneinsichtsgesuch im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka leitete es an die intern dafür zuständige Abteilung weiter. Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch ab. Ferner wies es das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.--. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte die kantonale Migrationsbehörde - unter Androhung von Zwang - mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügungen des SEM (Zwischenverfügung betreffend sein Akteneinsichtsgesuch; Asylentscheid). In seiner Rechtsmitteleingabe beantragte er unter anderem, die Verfügung des SEM vom 22. September 2017 sei wegen der Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 6). Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Ziff. 7) oder der Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 8) aufzuheben. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Ziff. 9). Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (Ziff. 10). Eventuell sei die Verfügung in den Dispositivziffern 8 und 9 (Wegweisung und Wegweisungsvollzug) aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 11). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuches (Ziff. 1) und die Sistierung des vorliegenden Verfahrens zwecks Vorabentscheidung der sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen (Ziff. 3). Weiter sei ihm nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Ziff. 5). Sodann sei vorliegendes Verfahren mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Akteneinsichtsgesuche im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka zu koordinieren (Ziff. 2). Schliesslich seien ihm unverzüglich nach Eingang der Beschwerde die für die Behandlung der vorliegenden Sache zuständigen Gerichtspersonen darzulegen und deren zufällige Auswahl zu bestätigen (Ziff. 4). Als Beweismittel wurden sieben Fotoaufnahmen sowie eine Vielzahl allgemeiner Berichte zur Lage in Sri Lanka ins Recht (total 22 Beilagen gemäss separatem Verzeichnis [zusätzlich einen elektronischen Datenträger mit Quellen]) eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren E-6154/2017 (Beschwerde gegen die Verfügung betreffend die Einsicht in die Vollzugsakten) und E-6158/2017 (Beschwerde gegen die Verfügung betreffend das zweite Asylgesuch und das Wiedererwägungsgesuch). Gleichzeitig bestätigte es dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können, gab den mit vorliegendem Verfahren zuständigen Spruchkörper und den Namen der verantwortlichen Gerichtsschreiberin bekannt und erhob einen Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten. Diesen zahlte der Beschwerdeführer fristgemäss ein. G. Mit seiner Eingabe vom 23. November 2017 monierte der Beschwerdeführer die Höhe des verlangten Kostenvorschusses. Damit werde die Komplexität der vorliegenden Sache zum Ausdruck gebracht, was einen einzelrichterlichen Entscheid wegen einer offensichtlich unbegründeten Beschwerde von vornherein ausschliesse. Der Beschwerdeführer reichte weitere Fotoaufnahmen zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 22. September 2017 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. September 2017 teils als zweites Asylgesuch und teils als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde - welche sich ebenfalls gegen die Verfügung des SEM vom 22. September 2017 betreffend Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers in die Vollzugsunterstützungsakten vom 7. September 2017 richtet - zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen - einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 25 VGG ist die Präsidentenkonferenz, mithin das Gericht, zuständig für die Koordination der Rechtsprechung. Auf den Antrag um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit den hängigen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka ist daher nicht einzutreten (Rechtsmitteleingabe, Rechtsbegehren Ziff. 2).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens [Bst. a]; unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts [Bst. b]), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in vorliegendem Verfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe beantragt der Beschwerdeführer die Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Die Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen sei für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und des Wegweisungspunktes zentral. Es stelle sich in diesem Zusammenhang ausserdem die Frage, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig sei (Rechtsbegehren Ziff. 3, Formelles Ziff. 3 ff.). 4.2 Der Beschwerdeführer ersuchte im Zusammenhang mit seinem zweiten Asylgesuch um Einsicht in die Vollzugsakten, mithin Akten eines laufenden Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens. Für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sind demzufolge die Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts zuständig (vgl. Urteil BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016, E. 6). Dies gilt auch für die Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten gestützt auf Art. 97 AsylG (vgl. Urteil BVGer E-6030/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2). Der Entscheid des SEM stützte sich sodann - zu Recht - auf das VwVG (a.a.O. E. 8.4.1 f.). 4.3 Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist folglich abzuweisen. Die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, kann für vorliegendes Verfahren offen bleiben. Der diesbezügliche Antrag (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 3.3.1) ist somit ebenfalls abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Rechtsmitteleingabe verschiedene formelle Rügen, welche vorab zu prüfen sind, da diese allenfalls geeignet sind, zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu führen (BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe das SEM mit seiner Eingabe vom 7. September 2017 um umfassende Einsicht in die Vollzugsakten sowie um Einsicht in sämtliche ihn betreffenden Daten, welche den sri-lankischen Behörden im Zuge des Papierbeschaffungsverfahrens übermittelt worden seien, ersucht. Weiter habe er den Antrag gestellt, die sri-lankischen Behörden seien gestützt auf Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens aufzufordern, offenzulegen, inwiefern die ihn betreffenden Daten verwendet und welche Ergebnisse damit erzielt worden seien. In diesem Zusammenhang sei weiter der Antrag gestellt worden, ihm die Antwort der sri-lankischen Behörden offenzulegen. Indem die Vorinstanz seinen Antrag auf Erkundigung über die Datenverwendung bei den sri-lankischen Behörden mit dem Hinweis ablehne, Sri Lanka unterliege nicht dem Schweizer Datenschutzrecht und es bestehe kein Anlass, entsprechende Erkundigungen einzuholen, ohne hierzu eine klare Begründung abzugeben, verletze sie ihre Begründungspflicht. Die Verfügung sei deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsmitteleingabe Ziff. 3.3.2). 5.2.2 Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1). Ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die in Art. 35 Abs. 1 VwVG geregelte Begründungspflicht. Es ist nicht erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be-schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be-troffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und die-sen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer-den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H). 5.2.3 Das SEM hat am 22. September 2017 Einsicht in sämtliche Akten gewährt, wobei in die Aktenstücke V7 - V9 und V14 im Sinne von Art. 27 VwVG nur in beschränktem Masse, was vom Beschwerdeführer auch nicht bemängelt wird. Eine Einzelperson kann sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka (fortan: Migrationsabkommen [SR 0.142.117.121]) berufen noch die schweizerischen Behörden um Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei den sri-lankischen Behörden auffordern. Ein allfälliges Gesuch ist von der betroffenen Person direkt an den entsprechenden Staat zu richten, wobei Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen das Auskunftsrecht ausdrücklich regelt (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). Das Gesuch um Erkundigung bei den sri-lankischen Behörden und um Offenlegung der entsprechenden Informationen (inklusive Übersetzung) ist abzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 5, Begründung Ziff. 3.3.2). 5.2.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht zu erblicken, zumal die Vorinstanz einerseits hinreichend auf das Migrationsabkommen hinweist und andererseits die sehr ausführliche Rechtsmitteleingabe deutlich aufzeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ist demnach abzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 5). Überdies obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nach dem Vorgehen in Bezug auf ein allfälliges Auskunftsgesuch zu erkundigen und sich die hierzu benötigten Informationen einzuholen. Der Antrag, das SEM anzuweisen, ihm das Auskunftsprozedere detailliert zu erläutern (Rechtsmitteleingabe Ziff. 3.3.3), ist ebenfalls abzuweisen. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer erblickt ein willkürliches Vorgehen und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. September 2017 hinsichtlich sein Mehrfachgesuch vom 8. September 2017 den Sachverhalt in unterschiedliche Teilsachverhalte aufgeteilt und gewisse Sachverhaltselemente aus formellen Gründen von der Beurteilung ausgeklammert habe (Begründung Ziff. 5.1 f.). Indem das SEM auf das neue Asylgesuch eingetreten sei, habe es die Rechtserheblichkeit der neu erhältlich gemachten Beweismittel (Zeuge) und des neu vorgebrachten Sachverhalts (insbesondere im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung) offensichtlich bejaht. Hingegen habe es das nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2016 entstandene, respektive erhältlich gemachte und angebotene Beweismittel (die Aussagen seines Chefs als Zeugen, anhand deren seine zentralen Asylgründe abschliessend belegt werden könnten) zu Unrecht als revisionsrechtlich relevant qualifiziert. Entsprechend sei das SEM auf den gestellten Antrag zur Zeugenbefragung nicht eingetreten (Rechtsmitteleingabe Ziffn. 4, 5.4.3 und 8). Zudem prüfe es weitere Informationen und Unterlagen zu aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka lediglich unter dem Blickpunkt allfälliger daraus resultierender Wegweisungshindernisse mit der Begründung, diese seien vom Beschwerdeführer mehr als 30 Tage nach deren Entdeckung dargelegt worden und würden somit keine zulässigen Wiedererwägungsgründe mehr darstellen (Begründung Ziffn. 4, 5.1, 5.4.3). 5.3.2 Das SEM qualifizierte das Vorbringen des Beschwerdeführers - aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung anberaumten Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat beziehungsweise aufgrund der Tatsache, sich zwei Vorsprachen entzogen zu haben - flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG. Mit in diese Prüfung einbezogen wurden die eingereichten, nicht direkt den Beschwerdeführer betreffenden Beweismittel (SEM-Akte B2, Nrn. 2 bis 22). Als Wiedererwägung (Art. 111b AsylG) nahm es jene Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen, mit welchen der Beschwerdeführer auf die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zielte (die Zusammenstellung allgemeiner Länderinformationen, das Urteil des High Court Vavuniya, das Risikoprofil des Beschwerdeführers), und trat insoweit auf das Gesuch nicht ein, da die Frist von 30 Tagen seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes nicht eingehalten worden sei. Was die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung des angeblichen ehemaligen Chefs betrifft, beurteilte das SEM dieses als revisionsrechtlich relevant und verwies den Beschwerdeführer für die Prüfung im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht. Dass die Vorinstanz die neuen Vorbringen und Beweismittel differenziert betrachtet und einerseits als Mehrfachgesuch, andererseits als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und geprüft hat, ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Willkürverbots ist in dieser Vorgehensweise nicht zu erblicken (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4703/2017 vom 25. Oktober 2017 E.2.6 [publiziert unter BVGE 2017 VI/6]). 5.3.3 Hinsichtlich des Antrags auf Zeugenbefragung ist dem Beschwerde-führer beizupflichten, dass noch kein Beweismittel vorliegt, sondern ein solches erst in Aussicht gestellt und aus diesem Grund ein entsprechender Beweisantrag im Sinne von Art. 33 VwVG an das SEM gerichtet wurde. Trotzdem ist das SEM zurecht im Rahmen des Wiedererwägungsver-fahrens nicht darauf eingetreten und verwies den Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht für eine allfällige Prüfung als Revisions-gesuch. 5.3.3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter anderem dann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sich im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Nach dem Urteilszeitpunkt aufgefundene und erst dann entstandene Beweismittel sind vom SEM im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen (ausführlich: BVGE 2013/22). Im Übrigen können Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, wenn sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Vorliegend handelt es sich indes nicht um ein neu entdecktes (erst nach dem Urteil vom 20. September 2016 aufgefundenes) Beweismittel, stützte sich der Beschwerdeführer doch bereits in seiner Beschwerde vom 20. Juli 2016 (im ordentlichen Verfahren) auf die Aussagen seines Vorgesetzten und stellte ein Schreiben in Aussicht, welches die geltend gemachten Vorfälle ebenfalls bestätigen sollte (vgl. S. 3 der damaligen Rechtsmitteleingabe). Dabei ist unerheblich, dass er damals eine schriftliche Zeugenaussage in Aussicht stellte, wohingegen im vorliegenden Verfahren eine mündliche Zeugenbefragung beantragt wird. 5.3.3.2 Entscheidende Beweismittel bilden folglich einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid - in casu vor dem Urteil des BVGer vom 20. September 2016 - entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III E. 2.1). In seinem Asylgesuch vom 7. September 2017 führt der Beschwerdeführer hinsichtlich der späten Beibringung des Zeugen beziehungsweise dessen Bereitschaft zur Aussage, aus, die Wiederherstellung des Kontakts habe sich aufgrund dessen, dass er sich seit mehreren Jahren nicht mehr in Sri Lanka aufhalte und die Verbindung deshalb verloren habe, schwierig gestaltet. Die Kontaktaufnahme sei ihm schliesslich über den Sohn des potenziellen Zeugen via Facebook gelungen. Mit diesem Argument dürfte es ihm indessen nicht gelingen, eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der zeitgerechten Beweiserbringung geltend zu machen. Weshalb dieses im ordentlichen Verfahren nie eingereicht wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird auch vorliegend nicht begründet. Bereits der damals angekündigte Beweis dürfte indes für einen bestehenden Kontakt zum angeblichen Zeugen sprechen, besonders da zu keinem Zeitpunkt von Kontaktschwierigkeiten die Rede war. Von einer entschuldbaren Unmöglichkeit, dürfte demnach nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Verfahren zwar eine Kopie der Identitätskarte des ehemaligen Chefs sowie dessen Kontaktangaben zu den Akten gereicht werden, nicht hingegen das lange zuvor angepriesene Bestätigungsschreiben. Die Vorbringen dürften mithin revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren sein. 5.3.4 Auf das Rechtsbegehren (Ziff. 1), dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs anzusetzen, ist nicht einzutreten, erweist es sich doch als ausserhalb des vorliegenden Prozessgegenstands. Hinsichtlich der Fristen für das Einreichen eines allfälligen Revisionsgesuchs ist auf Art. 124 BGG hinzuweisen. 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Das SEM habe die aktuellsten Entwicklungen in Sri Lanka nicht zur Kenntnis genommen und dazu in pauschaler Weise festgehalten, diese würden nicht in direktem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehen (Begründung Ziff. 5.4.3). Dies, obschon die aktuellsten Entwicklungen in Sri Lanka einen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden und sich daraus sein asylrelevantes Risikoprofil ergebe. So werde insbesondere aus dem Urteil des High Court Vavuniya klar, dass noch auf Jahrzehnte hinaus eine politisch motivierte Verfolgung von LTTE-Aktivisten und -Unterstützern sowohl für innerstaatliche als auch exilpolitische Aktivitäten zu erwarten sei. Die Vorinstanz habe daneben auch die allgemeine Verschlechterung der Menschenrechtssituation, Vorfälle bei der Rückschaffung von tamilischen Asylsuchenden 2016, Fälle von Verfolgungen nach der Rückschaffung aus der Schweiz im Jahr 2017 sowie die bei ihm unbestrittenermassen vorhandenen Risikofaktoren [die tamilische Ethnie, die vorgeworfene LTTE-Unterstützung, sein langjähriger Aufenthalt in einem Diasporaland, die zwangsweise Rückführung aus einem tamilischen Diasporaland und das Fehlen gültiger Reisepapiere]) unberücksichtigt gelassen (Begründung Ziff. 5.4.5 ff.). 5.4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgeführten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 5.4.3 Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Frage, wie und in welchem Ausmass die allgemeinen Entwicklungen in Sri Lanka einen Bezug auf ein allfälliges Profil des Beschwerdeführer haben, um eine Frage der Sachverhaltswürdigung, nicht der Begründungspflicht. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die aktuellen Lage in Sri Lanka und im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren in Vavuniya berücksichtigt und festgestellt, dass diese zum Einen keinen konkreten, individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden, beziehungsweise zum andern die vom Rechtsvertreter zusammengetragenen Länderinformationen mit Stand 18. Juni 2017 verspätet eingereicht worden seien. Weiter hat sie allfälliger Risiken für Rückkehrende in ihrer Prüfung berücksichtigt. Es liegt somit keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. 5.5 5.5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das SEM habe seine Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es in der angefochtenen Verfügung pauschal und aktenwidrig argumentiert habe, bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes und langjährig erprobtes Verfahren, bei der die Datenschutzbestimmungen vollumfänglich eingehalten worden seien und demzufolge keine neuen Gefährdungselemente geschaffen worden seien (Begründung Ziff. 5.3). 5.5.2 Was diese Rüge betrifft, wird in der angefochtenen Verfügung hinreichend begründet, weshalb durch die Datenübermittlung im Rahmen der Papierbeschaffung respektive einer allfälligen Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf keine neue Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer geschaffen wird. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids war ohne weiteres möglich. Vorliegend ist somit auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Anträge sind demnach abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht folgt bezüglich die Anforderungen an das Glaubhaftmachen ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 f.). 7. 7.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf - welcher sich der Beschwerdeführer zweimal entzogen habe - diene der Identifizierung einer abgewiesenen Person zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung und ermögliche es den Behörden abzuklären, ob die Person tatsächlich sri-lankische Staatsangehörige und die angegebene Identität korrekt sei. Dabei handle es sich um ein standardisiertes und langjährig erfolgtes Verfahren, welches zusätzlich durch das Migrationsabkommen geregelt sei. Dem sri-lankischen Generalkonsulat würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen. Sein Vorbringen, ungerechtfertigt als LTTE-Unterstützer verdächtigt worden zu sein, weshalb ihm eine asylrelevante Verfolgung drohe, habe er bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht und sei vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft qualifiziert worden. Nachdem er angegeben habe, nie politisch aktiv gewesen zu sein und keine Verbindungen zur LTTE oder der LTTE nahestehenden Organisationen gehabt zu haben, fehle es am dargestellten Zusammenhang zwischen einer individuellen LTTE-Vergangenheit und allfälliger Abklärungen durch die sri-lankischen Behörden. Demzufolge seien mit der Identifizierung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat keine neuen Gefährdungselemente geschaffen worden, und eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen einer Vorsprache sei zu verneinen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu belegen oder glaubhaft zu machen, da aus der Eingabe nicht hervorgehe, inwiefern diese eine individuelle, konkrete Verfolgungssituation belegen sollten. Die Ausführungen zu den aktuellen Entwicklungen und zur allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka würden eine allgemeine Lageeinschätzung zeigen, ohne indessen einen konkreten individuellen Bezug zu dessen Vorbringen aufzuweisen. 7.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung ein, über das Migrationsabkommen seien von der Schweiz Daten an Sri Lanka übermittelt worden, welche dort eine Verfolgung auszulösen vermöchten. Die übermittelten Daten gingen über den Zweck des Migrationsabkommens hinaus (namentlich die übermittelte N-Nummer, die Information seines Status als abgewiesener Asylbewerber sowie die Mitteilung bezüglich seines Untertauchens). Zudem enthalte die verwendete "Declaration Form" Informationen, welche über die im Migrationsabkommen definierten zulässigen Daten hinausgehen würden (Angaben über besuchte Schulen, über Verwandte in Sri Lanka, die Adresse in der Schweiz etc.). Die Erhebung dieser Daten verstosse nicht nur gegen Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens, sondern diene einzig dem Zweck, bei entsprechenden Verdachtsmomenten und einer eingeleiteten Ermittlung zusätzliche Informationsquellen für die sri-lankischen Behörden zu erschliessen. Ein Teil der den sri-lankischen Behörden übermittelten Informationen diene somit nicht der Identifizierung, sondern der Verfolgung der betroffenen Person. Zwar sei im Fall des Beschwerdeführers auf der "Declaration Form" die Rubrik der Verwandten oder Freunde in Sri Lanka nicht ausgefüllt, hingegen seine Adresse in der Schweiz bekannt gegeben worden. Die Erhebung dieser Daten könne nur so interpretiert werden, als dass die sri-lankischen Behörden grundsätzlich sehr gezielt versuchen würden, über Verwandte und Freunde, die ehemalige Schule, den Arbeitgeber oder über Spitzel, welche ihn an seinem Wohnort in der Schweiz beobachten, bei Bedarf nähere Erkundigungen über ihn und seine politische Vergangenheit einzuholen und geheimdienstliche Abklärungen zu tätigen (Begründung Ziff. 5.3). Er habe sich gegenüber den sri-lankischen Behörden zusätzlich verdächtigt gemacht, weil er zwei Vorspracheterminen zur Ersatzreisepapierbeschaffung ferngeblieben sei (Begründung Ziff. 4). Der offizielle Antrag an das sri-lankische Generalkonsulat enthalte sodann den Hinweis, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen abgewiesenen Asylbewerber handle, woraus sich eine Gefährdung ableiten lasse. Dadurch werde den sri-lankischen Behörden nämlich klar, dass er vor den Schweizer Behörden eine staatliche Verfolgung geltend gemacht und so der staatlichen Integrität Sri Lankas geschadet habe. Zudem habe das SEM mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und damit dokumentiert habe, sich vor einer zwangsweisen Rückkehr nach Sri Lanka beziehungsweise vor einer Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden zu sträuben, was ein Indiz für die doch relativ ernsthafte und begründete Furcht vor dem sri-lankischen Staat bilde. Das Ende Juli 2017 ergangene Urteil des High Court Vavuniya zeige, dass noch auf Jahrzehnte hinaus eine willkürliche, politisch motivierte Verfolgung von LTTE-Aktivisten und Unterstützern der LTTE, inklusive exilpolitischer Aktivitäten, bestehen werde und mit drakonischen Strafen zu rechnen sei. Rückkehrer seien von willkürlichen, politisch motivierten Verfolgungen besonders betroffen, insbesondere wenn sie von einem Land wie der Schweiz zurückgeschafft würden, welches bekanntermassen über eine grosse tamilische Diaspora verfüge und alleine deshalb der Grundverdacht bestehe, sich dort exilpolitisch zugunsten des Wiederaufbaus der LTTE betätigt zu haben. Gemäss dieser neuesten Entwicklung könne der Beschwerdeführer nach seiner Rückschaffung nach Sri Lanka jederzeit verhaftet und angeklagt werden. Erfahrungsgemäss würden die sri-lankischen Behörden Verhöre und Ermittlungen durchführen beziehungsweise weiterführen und den Beschwerdeführer danach wegen seiner LTTE-Unterstützung anklagen. Die Unverjährbarkeit der Terror-Unterstützung erlaube den sri-lankischen Behörden, sich Zeit zu lassen und ihn ständig zu kontrollieren. Das SEM berücksichtige diesen Sachverhalt bei seiner Entscheidfindung nicht und gehe weiterhin zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers aus (Begründung Ziff. 5.4.5). Darüber hinaus weise der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mehrere Risikofaktoren auf (die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der hinduistische Glaube, die Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, die ihm seitens der tamilischen Behörden vorgeworfene LTTE-Unterstützung, sein langjähriger Aufenthalt in einem tamilischen Diasporaland [und der daraus folgende Grundverdacht auf exilpolitische Tätigkeiten zugunsten der LTTE], die fehlenden gültigen Reisepapiere sowie die zwangsweise Rückschaffung; a. a. O Ziff. 5.4.6). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten droht. 7.3.1 Das SEM hat den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments nur zulässige Daten übermittelt, welche zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendig waren. Das standardisierte, lang erprobte und gesetzliche Verfahren ist nicht zu beanstanden. Eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürfen, sind weder in Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen enthalten. Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG sieht die Bekanntgabe weiterer Daten (nebst den in Bst. a-c und e-g genannten) vor, soweit diese für die Identifikation einer Person dienlich sind. Übereinstimmend hierzu hält Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen fest, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um routinemässige, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Die mit dem Ersuchen des SEM an das sri-lankische Generalkonsulat vom 11. Oktober 2016 zwecks Ausstellung eines Ersatzreisedokuments erfolgte Datenweitergabe ("Application for Identification" [V7] unter Beilage des offiziellen Formulars "Declaration Form" [V5]) war rechtmässig. Ein Rückschluss auf den asylrechtlichen Status lässt sich aus der routinemässig weitergeleiteten N-Nummer nicht ziehen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/6 E. 2.5.2 und E 4.3.3). Eine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Migrationsabkommen liegt nicht vor. 7.3.2 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte, fluchtauslösende Besuch von Beamten bei ihm zu Hause, nachdem er zwei ehemalige LTTE-Angehörige an den Flughafen Colombo transportiert habe, qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-4485/2016 als unglaubhaft (vgl. dort E. 4.3). Von einer (vor seiner Ausreise erfolgten) Registrierung durch die heimatlichen Behörden wegen allfälliger LTTE-Unterstützungen ist demnach nicht auszugehen. Folglich ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr durch eine Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sollte. Dass er beiden bisher ergangenen Vorladungen ferngeblieben ist und damit offensichtlich zum Ausdruck bringen will, nicht freiwillig in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen, ändert nichts daran, dass die Ersatzreisepapierbeschaffungsmassnahmen keine Verfolgungssituation zu begründen vermögen. Auch ist nicht zu erkennen, weshalb sein Fernbleiben oder die Mitteilung des SEM bezüglich seines unbekannten Aufenthalts (V18) einen erhöhten Verdacht bei den heimatlichen Behörden wecken sollte. Im Gegenteil ist festzustellen, dass - wenn bereits der tatsächlich erfolgten Vorsprache die Asylrelevanz abzusprechen ist (vgl. dazu BVGE 2017 VI/6 und Urteil E-6030/2017) - dies besonders dann gelten muss, wenn noch gar keine Vorsprache erfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Datenübermittlung geltend macht, über einen allfälligen Backgroundcheck bei ehemaligen Schulen liessen sich frühere LTTE-Verbindungen in Erfahrung bringen, ist darauf hinzuweisen, dass er sowohl innerfamiliäre als auch andere Verbindungen zu den LTTE und politische Aktivitäten verneinte (vgl. SEM-Akten A3 S. 9; A13 F146 ff.). Diesbezüglich enthielten die übermittelten Formulare übrigens keinerlei Angaben über besuchte Schulen, Arbeitgeber oder Verwandte (V5/7 ff.). Sodann ist nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer würde aufgrund eines einmaligen, zufälligen Transports zweier ehemaliger LTTE-Mitglieder eine entsprechende Verbindung unterstellt. Ihm gelingt es folglich nicht, eine konkrete Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat überzeugend darzutun. 7.3.3 Dem erwähnten Urteil des Vavuniya High Courts mangelt es einerseits an einem konkreten Bezug zum Beschwerdeführer und lässt sich anderseits dessen Sachverhalt nicht mit vorliegendem vergleichen, zumal der Beschwerdeführer nie Mitglied der LTTE war und auch nie eine Nähe zur Organisation aufwies. Eine Gefährdung kann er demnach auch aus dem ergangenen Urteil nicht ableiten. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er aus den vorgebrachten Ereignissen im Zusammenhang mit Rückschaffungen von Landsleuten im November 2016 (ausführliche Medienberichte über erfolgte Ausschaffungen inklusive Veröffentlichung von Namen) und im Jahr 2017 (die Ermordung des Bruders eines aus der Schweiz Zurückgeschafften wegen einer offensichtlichen Verwechslung; die Verhaftung und Befragung einer aus der Schweiz zurückgeschafften Asylbewerberin zu deren im Exil lebenden Bruder, einem ehemals ranghohen LTTE-Mitglied). Auch diesen Vorfällen liegt kein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. 7.4 Neu bringt der Beschwerdeführer vor, im Rahmen der tamilischen Diaspora in der Schweiz regelmässig zugunsten der LTTE und gegen die sri-lankische Regierung exilpolitisch tätig zu sein. So habe er an den Heldentagen der LTTE in den Jahren 2015 und 2016 teilgenommen und bei der Durchführung der Anlässe als (...) mitgewirkt. Zudem habe er mindestens drei Demonstrationen in C._______ besucht (Begründung Ziff. 8.1). Es stellt sich somit die Frage, ob dieses Engagement - als stark risikobegründender Faktor im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 (als Referenzurteil publiziert) - zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führt. 7.4.1 Eine Person hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.4.2 In Bezug auf sri-lankische Staatsangehörige vermögen regimekritische Aktivitäten im Ausland nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.4). 7.4.3 Der Beschwerdeführer begründet das späte Vorbringen exilpolitischer Tätigkeit damit, sich der daraus erwachsenden Gefahr einer Verfolgung in Sri Lanka nicht bewusst gewesen zu sein. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass von einem seit Jahren in asylrechtlichen Verfahren tätigen, mithin spezialisierten Rechtsanwalt, durchaus erwartet werden darf, dass er seine Mandanten auf die entsprechenden Mitwirkungspflichten im Asylverfahren hinweist. So ist völlig unerklärlich, weshalb dieses Vorbringen im Asylgesuch vom 7. September 2017 nicht ansatzweise erwähnt wurde, obschon die Demonstrationsteilnahmen vor der Einreichung des Gesuchs stattgefunden haben sollen. 7.4.4 Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotoaufnahmen, welche den Beschwerdeführer anlässlich der Heldentage der LTTE am 27. November 2015 und 2016 sowie an Veranstaltungen in C._______ zeigen sollen, ist zunächst festzustellen, dass einige der Fotos in Gebäudeinnern aufgenommen wurden (Beilagen 27 bis 29) und sich keiner der Fotografien eine Datumsangabe entnehmen lässt. Weitere Aufnahmen zeigen ihn in einer Gruppe von zehn mutmasslich tamilischen Landsleuten an einem nicht identifizierbaren Ort, in deren Hintergrund drei tamilische Flaggen zu erkennen sind. Zwei weitere zeigen ihn auf einem öffentlichen Platz, wovon er einmal zusammen mit einer weiteren Person abgebildet ist (Beilagen 26). Insbesondere letzteren Bildern lassen sich anhand der Umgebung keine Hinweise dafür entnehmen, diese seien anlässlich einer Demonstration entstanden. Zwar mögen die Aufnahmen an unterschiedlichen Orten aufgenommen worden sein, doch lässt sich gestützt darauf in keiner Weise ein langjähriges, intensives exilpolitisches Engagement ableiten. Auch aus den nachträglich eingereichten Fotoaufnahmen, welche den Beschwerdeführer angeblich am sogenannten Black Tigers Day vom 5. Juli zeigen sollen und auf denen er - zum Gedenken an das ehemalige LTTE-Mitglied Captain Miller - eine Jacke mit entsprechender Aufschrift trage (Beilagen 28 und 29), kann er nichts für sich ableiten. Auch diese Fotografien lassen keinen Schluss zu, wo und wann sie aufgenommen wurden. Insgesamt betrachtet lassen die Beweismittel nicht auf ein relevantes exilpolitisches Engagement schliessen, sondern mögen höchstens niederschwellige Aktivitäten darstellen. Es erscheint damit höchst unwahrscheinlich, dass er mit seinen angeblichen Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist. Dass er in deren Fokus stehen sollte, ist umso mehr auszuschliessen, weil aufgrund der als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen nicht davon auszugehen ist, er wäre bei den heimatlichen Behörden in irgendeiner Weise registriert. Selbst wenn sie Kenntnis über seine Teilnahmen an Massenveranstaltungen in der Schweiz erlangen sollten, würden sie das niederschwellige Engagement kaum als ernsthafte Bedrohung erachten. Auf die unsubstantiierte Anmerkung des Beschwerdeführers, die Fotoaufnahmen würden aus dem Internet stammen, ist folglich nicht näher einzugehen. 7.4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass auch die exilpolitische Tätigkeit nicht zur Bejahung einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG, mithin nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt. 7.5 In Würdigung der gesamten Umstände ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer (noch bevorstehenden) Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat nicht einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Anhaltspunkte dafür, er werde wegen anlässlich dieses Termins gestellten Fragen und seinen Auskünften oder seinem exilpolitischen Engagement ins Visier der heimatlichen Behörden geraten, liegen keine vor. Das SEM hat somit sein Vorbringen, durch diese Vorsprache seien neuen Gefährdungselemente geschaffen worden, zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Nachdem der Beschwerdeführer keine begründete Furcht nachweisenoder glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. vorstehend), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Auch in Bezug auf das Vanni-Gebiet kam das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse kürzlich zum Schluss, ein Wegweisungsvollzug sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zumutbar. So habe sich die Sicherheitslage seit dem Ende des Konflikts im Jahr 2009 deutlich verbessert. Die weiterhin präsente Armee werde im Allgemeinen nicht als Sicherheitstruppe angesehen und die noch vorhandenen Minengebiete seien klar markiert, so dass diese kein grosses Sicherheitsproblem darstellen würden. Die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt, wobei der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein Problem für die Bevölkerung darstelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe die Situation im Vanni-Gebiet zwar prekär, doch erweise sich der Wegweisungsvollzug von Personen mit familiärer oder sozialer Unterstützung vor Ort, einer vorübergehenden oder dauerhaften Wohnmöglichkeit und der Aussicht, die eigenen Grundbedürfnisse decken zu können, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Referenzurteil publiziert]). 9.3.2 Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer lebte - bis auf einen zweijährigen Aufenthalt im Vanni-Gebiet - bis zu seiner Ausreise stets mit seinen Eltern und Geschwistern zusammen in B._______ (Distrikt Jaffna [Nordprovinz]), zu denen er weiterhin Kontakt pflegt (SEM-Akten A3 Ziff. 2.01; A13 F10 ff./40 ff.). Daneben leben weitere Verwandte und Freunde in D._______ und E._______ (A3 Ziff. 7.01; A13 F38 ff./ F124 ff./F135 ff.). Es kann somit ohne weiteres davon ausgegangen werden, ihm käme bei einer Rückkehr Unterstützung zu, wo nötig auch finanzieller Natur. Selbst nach einer knapp vierjährigen Landesabwesenheit ist ihm die wirtschaftliche Reintegration und der Aufbau einer Existenz zuzumuten, zumal er über mehrjährige Arbeitserfahrung in (...) und in (...) verfügt und zuletzt als (...) tätig war (A3 Ziff. 1.17.04; A13 F26 ff.). Auch in gesundheitlicher Hinsicht liegen keine Anhaltspunkte vor, welche einer Rückkehr entgegenstehen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und in Bestätigung der Zwischenverfügung vom 8. November 2017 - ohne weiter auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. November 2017 einzugehen - auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand: