Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 12. Januar 2014 in die Schweiz ein und ersuchte am 13. Januar 2014 um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Januar 2014, der Anhörung vom 21. August 2014 und der ergänzenden Anhörung vom 18. Februar 2015 begründete der Beschwerdeführer seine Flucht aus dem Heimatland und sein Asylgesuch damit, am (...) in B._______ Zeuge des Tötungsdelikts an seinem Freund C._______ durch zwei Unbekannte gewesen zu sein. Nachdem er jahrelang unbehelligt geblieben sei, habe die Täterschaft, respektive hätten zwei zivil gekleidete Beamte der Sri Lanka Army (SLA) im Juni und Juli 2013 am Wohnort seiner Mutter vorgesprochen und nach ihm gefragt. Einen der SLA-Beamten habe er damals als Täter des Tötungsdelikts erkannt (A3 Ziff. 7.01, 2.01, 3.01; A10 F3/F28/F53 f.; A14 F61 ff./F81). Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, der eine Bruder habe als Verkäufer einer (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet (A14 F8 ff./F15 ff.). Ein Cousin und eine Cousine seien Mitglieder der LTTE gewesen, wobei sein Cousin von der SLA in B._______ umgebracht und seine Cousine nach dem Aufenthalt in einem Internierungslager der LTTE freigelassen worden sei (A14 F35 ff.). Weitere familiäre Verbindungen zu den LTTE hätten nicht bestanden. Er selbst habe ab 2004 - ungefähr für ein Jahr - zweimal wöchentlich der LTTE Esspakete ausgehändigt (A14 F42 ff.). B. Mit Verfügung vom 7. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete deren Vollzug an. C. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2877/2016 vom 1. Dezember 2016 abgewiesen. Die Abweisung begründete es mit der Unglaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Der auf Beschwerdeebene eingereichte Todesschein seines Freundes bestätige die Todesart, nicht hingegen die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort oder einen Kausalzusammenhang zwischen der Tötung und den Besuchen bei seiner Mutter durch die angebliche Täterschaft. Die Vermutung, es habe sich bei den Personen um Zivilbeamte gehandelt, sei einerseits nicht stichhaltig begründet und andererseits als nachgeschoben zu qualifizieren. Mangels glaubhaft gemachter Risikofaktoren und aufgrund begünstigender Faktoren erweise sich ein Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas als zumutbar. D. Am 29. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer zwecks Ausstellung von Ersatzreisedokumenten beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf befragt. E. Am 27. August 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein neues Asylgesuch ein und begründete dies damit, dass durch die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ersatzreisepapieren neue Asylgründe geschaffen worden seien. Ausserdem würden sich die aktuellen Entwicklungen der Sicherheitslage in Sri Lanka im Jahr 2017 in asylrelevanter Weise auf sein Risikoprofil auswirken. Er erfülle zahlreiche Risikofaktoren, wie seine über mehrere Jahre andauernden Unterstützungsleistungen zugunsten der LTTE, die behördliche Suche aufgrund seiner Zeugeneigenschaft und der daraus resultierende Eintrag auf einer "Stop-" oder "Watch-List", weshalb er bei einer Rückkehr Verhaftung, Folter und allenfalls schwerwiegende Massnahmen zu befürchten hätte. Mit gleicher Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Einsicht in die im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung beim Generalkonsulat angefertigten Akten sowie um Auskunft betreffend die den sri-lankischen Behörden übermittelten Daten. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer beschränkte Einsicht in einzelne Aktenstücke und lehnte gleichzeitig seinen Antrag ab, die sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht zu ersuchen. G. Auf die gegen diese Zwischenverfügung am 5. Oktober 2017 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5679/2017 vom 12. Oktober 2017 mangels Bestehens eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht ein. H. Mit Verfügung vom 13. September 2017 - eröffnet am 21. September 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch sowie den Antrag ab, die sri-lankischen Behörden um Datenlöschung zu ersuchen, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Im Weiteren erhob das SEM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. I. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde sowohl gegen die Zwischenverfügung vom 1. September 2017 (Akteneinsichtsgesuch), als auch gegen die Verfügung des SEM vom 13. September (Asylentscheid) ein. Dabei beantragte er, die Verfügung vom 1. September 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz aufzufordern, sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Vorsprache und der Befragung des Beschwerdeführers beim sri-lankischen Konsulat offenzulegen (Rechtsbegehren Ziff. 5). Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-lankischen Konsulat abzugeben und zu erläutern, wie die Informationen im Zusammenhang mit der Vorsprache für den jeweiligen Einzelfall rekonstruiert werden (Ziff. 6). Hinsichtlich der Verfügung vom 13. September 2017 beantragte er, diese sei wegen der Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 7). Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Ziff. 8) oder der Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 9) aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Ziff. 10). Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (Ziff. 11), eventuell sei die Verfügung in den Dipositiv-Ziffern 4 (Wegweisung) und 5 (Wegweisungsvollzug) aufzuheben und die Unzulässig oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 12). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen entschieden worden sei (Ziff. 2). Ihm sei weiter vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, zu gewähren und ihm die Akten als Übersetzung in einer schweizerischen Landessprache zuzustellen. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Ziff. 4). Sodann seien ihm die zuständigen Gerichtspersonen für die Behandlung des vorliegenden Verfahrens mitzuteilen und zu bestätigen, dass diese nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden (Ziff. 3). Schliesslich sei vorliegendes Verfahren mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Akteneinsichtsgesuche im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka sowie den Vorsprachen auf dem Generalkonsulat Sri Lankas in Genf zu koordinieren (Ziff. 1). Mit der Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer umfangreiche Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (inklusive einem elektronischen Datenträger mit Quellen) zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können und teilte ihm den mit vorliegendem Verfahren betrauten Spruchkörper mit. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - bis auf Nachfolgendes - einzutreten.
E. 1.4 Auf den Antrag um Koordination zahlreicher beim Bundesverwaltungsgericht hängiger Beschwerdeverfahren betreffend Sri Lanka ist nicht einzutreten. Die Koordination der Rechtsprechung obliegt dem Gericht (Art. 17 iV.m. Art. 25 VGG) und kann nicht von Aussenstehenden beantragt werden.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung (Begehren Ziff. 2). Dies wird damit begründet, das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen, welche vorab zu beurteilen seien (Begründung Ziff. 5). Zudem stelle sich die Frage, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung zuständig sei (Begründung Ziff. 3).
E. 2.2 Die Abteilung I ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung nicht auf das Datenschutzgesetz gestützt war (vgl. Urteil BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 27. August 2017 um Akteneinsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (A-5275/2015, E. 8.4.1 f.).
E. 2.3 Der Antrag um Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist folglich abzuweisen. Die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, kann für vorliegendes Verfahren offen bleiben. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Begründung Ziff. 3.3.1) ist ebenfalls abzuweisen.
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens [Bst. a]; unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts [Bst. b]), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in vorliegendem Verfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung der Begründungspflicht.
E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).
E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m. H.). Aus dem Akteinsichtsrecht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1). Die Begründungspflicht ergibt sich ebenfalls aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 II 262 E. 6.2; 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des BVGer A 3649/2014 E. 3.1.3; A 6674/2014 vom 7. Dezember 2015 E. 4.2; A 5664/2014 vom 18. November 2015 E. 3).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Zwischenverfügung vom 1. September 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz aufzufordern, sämtliche vorhandene Akten offenzulegen, welche im Zusammenhang mit der Vorsprache und der Befragung des Beschwerdeführers beim sri-lankischen Konsulat vorhanden seien (Begehren Ziff. 5, Begründung Ziff. 3.4.3). Gemäss Verfügung vom 1. September 2017 wurden alle Aktenstücke im Sinne von Art. 27 VwVG offen gelegt. Der Beschwerdeführer beanstandet die Offenlegung der Vollzugsakten des SEM nicht. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Offenlegung nicht rechtskonform wäre, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht ferner im Zusammenhang mit Art. 16 lit. g des Migrationsabkommens mit Sri Lanka geltend, das SEM habe den abgelehnten Antrag auf Erkundigung bei den sri-lankischen Behörden, inwiefern die den Beschwerdeführer betreffenden und übermittelten Daten verwendet und welche Ergebnisse dabei erzielt wurden, in ungenügender Weise begründet. Die Begründung sei einerseits völlig aus der Luft gegriffen und beziehe sich andererseits nicht auf seinen Antrag, sich aktiv bei den sri-lankischen Behörden über die Datenverwendung zu erkundigen. Aufgrund der unklar bleibenden Ablehnungsgründe werde das Vorbringen entsprechender Gegenargumente verunmöglicht. Die Zwischenverfügung verletze Bundesrecht (Begründung Ziff. 3.3.2).
E. 5.2.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Zwischenverfügung vom 1. September 2017 hinsichtlich dem Ersuchen, den sri-lankischen Staat gestützt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen zur Offenlegung des Verwendungszwecks erhaltener Daten aufzufordern, aus, Sri Lanka unterliege nicht schweizerischem Datenschutzrecht. Es bestehe kein Anlass, seitens des SEM bei den sri-lankischen Behörden die gewünschte Akteneinsicht zu beantragen.
E. 5.2.2 Eine Einzelperson kann sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen noch die schweizerischen Behörden um Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei den sri-lankischen Behörden auffordern. Sie hat ein allfälliges Gesuch direkt an den betroffenen Staat zu stellen, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j ausdrücklich geregelt ist (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 2.4.3). Das diesbezügliche Akteneinsichtsgesuch (inklusive Übersetzung der Akten) ist abzuweisen. Auch ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken, da die Vorinstanz zur Genüge auf das Migrationsabkommen hinweist. Es kann in diesem Zusammenhang überdies nicht Sache des Gerichts sein, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über die Prozedere zu erkundigen. Der entsprechende Antrag (Begründung Ziff. 3.3.3) ist abzuweisen.
E. 5.3.1 Die Vorinstanz habe ferner ihre Aktenführungspflicht verletzt, indem die anlässlich der Befragung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ausgetauschten Informationen nicht dokumentiert wurden, obschon in den Akten, und insbesondere in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 1. September 2017, Hinweise auf ein erstelltes Protokoll oder ein Dokument bestehen würden (Eventualbegehren Ziff. 6, Begründung Ziff. 3.4.3 f.). Ebenso weise die Tatsache, dass die SEM-Mitarbeiterin in detaillierter Weise in jedem Einzelfall Auskunft geben könne, was am jeweiligen Termin offengelegt worden sei, auf die Existenz eines Protokolls oder ähnlichen Dokuments hin. Da die den Beschwerdeführer betreffenden Daten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer späteren Verfolgung in Sri Lanka dienen würden, sei der Gesprächsinhalt rechtserheblich und das Vorhandensein entsprechender Akten aus beweistechnischen Gründen zwingend. Aufgrund derer Entscheidrelevanz seien diese auch aus materiellen Gründen nicht von der Aktenführungspflicht ausgenommen.
E. 5.3.2 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 1. September 2017 aus, die Befragung habe - wie üblich - ausschliesslich zwischen der Konsulin und dem Beschwerdeführer stattgefunden und die Vertreterin des SEM habe nur eine Anwesenheitskontrolle, nicht hingegen ein Protokoll geführt. Der Konsulin sei einzig die Identitätskarte im Original zur Begutachtung vorgelegt und anschliessend wieder in die Akten genommen worden. Weiterführende Informationen seien nicht ausgetauscht worden, weder schriftlich, noch mündlich.
E. 5.3.3 Der Vorinstanz zu unterstellen, sie habe zu Unrecht die Existenz von Protokollen verneint und die Einsichtnahme verweigert - was im Übrigen einzig damit begründet wird, in den vorinstanzlichen Akten und im Schreiben des sri-lankischen Generalkonsuls vom 12. Juli 2017 sei von einem "Interview" die Rede - ist nicht haltbar. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer interviewt worden ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass dieses Gespräch in irgendeiner Form aufgezeichnet oder protokolliert wurde. Den Akten ist entsprechend auch nichts zu entnehmen, weshalb auch die Aktenführungspflicht nicht verletzt wurde. Allfällige Notizen der Konsularmitarbeiterin über das Gespräch sind vom SEM nicht aufzunehmen. Hinzu kommt, dass standardisierte Abläufe - wie eine Vorsprache auf einer Botschaft beziehungsweise einem Konsulat, mit dem einzigen Ziel, ein Reisepapier, ein Laissez-Passer, einen Notpass oder dergleichen ausstellen zu lassen, zu dessen Erhalt tatsächlich nur eine geringe Anzahl Dokumente überhaupt tauglich sind (Identitätsausweis, Geburtsurkunde, abgelaufene Pässe, etc.) - gerade nicht derart aussergewöhnlich sind. Der Vorwurf, die anwesende Mitarbeiterin des SEM hätte sich aufgrund der Anzahl anwesender, abgewiesener Asylsuchender kaum an Details erinnern können, weshalb von der Anfertigung einer Aktennotiz oder eines Protokolls auszugehen sei, geht folglich ins Leere. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, das SEM zur Stellungnahme betreffend die Rekonstruktion der Vorsprache im Einzelfall aufzufordern, ist demnach abzuweisen. Mithin besteht keine Veranlassung eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen (Begehren Ziff. 5).
E. 5.4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das SEM seinen Antrag auf Durchführung einer Anhörung zum neu geltend gemachten, asylrelevanten Sachverhalt abgelehnt habe (Begehren Ziff. 8, Begründung Ziff. 5.2).
E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer reichte sein zweites Asylgesuch nach etwas mehr als einem Jahr - und damit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG - seit Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids vom 7. April 2016 ein. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG nicht vorgesehen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Das SEM hat daher zu Recht von einer erneuten Anhörung abgesehen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Gesuch und in der Beschwerde seine Verfolgungsvorbringen ausführlich dargelegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 97 AsylG nur dann zur Anwendung kommt, wenn die betroffene Person bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere nicht mitwirkt (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
E. 5.5.1 Schliesslich habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht (Begehren Ziff. 9, Begründung Ziff. 5.3) und Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts (Begehren Ziff. 10, Begründung Ziff. 5.4) dadurch verletzt, dass sowohl die Vorbringen bezüglich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat, als auch der gesamte Sachverhalt aus dem vorangegangenen Asylgesuch vollständig ausgelassen worden und es vom SEM unterlassen worden sei, sämtliche neuen Asylvorbringen aufgrund der aktuellsten Entwicklungen in Sri Lanka zu beurteilen. Diese hätten einen direkten Bezug zum Beschwerdeführer (das Ende Juli 2017 vom High Court Vavuniya ergangene Urteil hinsichtlich früherer LTTE-Unterstützer oder die beim Beschwerdeführer zahlreich vorhandenen Risikomerkmale [die tamilische Ethnie, die LTTE-Unterstützung, seine Zeugeneigenschaft von Menschenrechtsverletzungen, der langjährige Aufenthalt in einem Diasporaland, der Umstand fehlender Reisepapiere]). Unberücksichtigt seien auch die im Rahmen von Rückschaffungen im November 2016 erfolgten Ereignisse (Befragungen durch das Criminal Investigation Departements [CID], veröffentlichte Medienberichte zu erfolgten Rückschaffungen unter Angabe der Namen von Deportierten) sowie zwei Verfolgungsfälle nach Rückschaffungen aus der Schweiz im Jahr 2017.
E. 5.5.2 Was das Kernvorbringen, die durch die Vorsprache neu geschaffene Verfolgungssituation, betrifft, hat das SEM dieses abgehandelt und in genügender Weise dargelegt, dass sich aufgrund des standardisierten Verfahrens zur Personenidentifizierung und dem Erhalt von Ersatzreisepapierbeschaffungen keine neue Gefährdungslage ergebe. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich. Was schliesslich die Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka angeht, vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Würdigung des Sachverhalts mit der Begründungspflicht der Vorinstanz. Auch ist nicht zu erkennen, welchen Sachverhalt das SEM weiter abzuklären gehabt beziehungsweise falsch erhoben hätte. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist nicht zu erkennen. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird nicht weiter begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 5.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind demnach abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert gestützt auf Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen seien von der Schweiz Daten an Sri Lanka übermittelt worden, welche dort eine Verfolgung der betreffenden Personen auszulösen vermögen, was einerseits nicht dem Zweck des Abkommens entspreche und andererseits im Widerspruch zu Art. 97 Abs. 3 AsylG stehe. Während das Migrationsabkommen beispielsweise die Weitergabe besuchter Schulen erlaube, sei dies im Asylgesetz nirgends erwähnt. Trotz wiederholter Hinweise, dass die im Rahmen der Papierbeschaffung verwendete "Declaration Form" gegen die Bestimmungen des Migrationsabkommens verstosse, sei von der Vorinstanz pauschal und aktenwidrig behauptet worden, es seien ausschliesslich Personendaten übermittelt worden, welche der Ersatzpapierbeschaffung dienen würden. Die Erhebung der Daten diene jedoch einzig dem Zweck, bei entsprechenden Verdachtsmomenten und einer eingeleiteten Ermittlung zusätzliche Informationsquellen für die sri-lankischen Behörden zu schaffen.
E. 6.2 Weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen enthält eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürfen. Soweit sie zur Identifikation einer Person dienlich sind, können gemäss Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG weitere Daten - nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten - übermittelt werden. Übereinstimmend hierzu hält Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen fest, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt Art. 16 Bst. c ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um routinemässige, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Die mit dem Ersuchen der Vorinstanz an das sri-lankische Generalkonsulat vom 10. Mai 2016 zwecks Ausstellung eines Ersatzreisedokuments erfolgte Datenweitergabe ("Application for Identification" unter Beilage des offiziellen Formulars "Declaration Form", welches ebenfalls die Angabe besuchter Schulen verlangt [V4/13]) war rechtmässig. Ein Rückschluss auf den asylrechtlichen Status lässt sich auch aufgrund der ebenfalls routinemässig weitergeleiteten N-Nummer ebenfalls nicht ziehen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 E. 2.5.2 mit weiterem Verweis). Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Migrationsabkommen vor.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.1 Das SEM begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat nach einem negativen Asylentscheid diene der Identifizierung einer abgewiesenen Person zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung. Diese ermögliche den sri-lankischen Behörden abzuklären, ob die Person tatsächlich sri-lankische Staatsangehörige sei und ob die angegebene Identität korrekt sei. Im Rahmen dieser Papierbeschaffung würden dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person übermittelt und die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers beantragt. Das standardisierte und langjährig erprobte Verfahren werde durch das Migrationsabkommen geregelt. Es würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, welche dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen, die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 AuG seien vollumfänglich eingehalten und die Personendaten würden nicht länger aufbewahrt, als es für die Realisierung des Zwecks, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich sei. Mit der Identifizierung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat seien keine neuen Gefährdungselemente geschaffen worden und das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung sei somit zu verneinen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen würden sich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka sowie auf Ereignisse beziehen, die nicht direkt im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer persönlich stehen.
E. 8.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe den sri-lankischen Behörden kritische Daten übermittelt und ihn bei der Vorsprache auf dem Generalkonsulat - nebst Fragen zu seiner Person oder dem Ausreisegrund - ebenfalls zu ehemaligen Schulen befragt. Aus der Übermittlung von Daten zu erfolgten Schulbesuchen ergebe sich eine Verfolgungsgefahr, da solche für die sri-lankischen Sicherheitskräfte die beste Zugangsmöglichkeit zu Informationen wie beispielsweise die familiären Hintergründe, Probleme der Familie oder weitere kritische Zusammenhänge, biete. Ferner könnten damit frühere (durch die Schulleitung registrierte) Aktivitäten zugunsten der LTTE ausfindig gemacht werden (Begründung Ziff. 3.2). Anlässlich der Vorsprache sei der Beschwerdeführer ferner nach dem Wohnort seiner Mutter gefragt worden, woraufhin der Hinweis gefolgt sei, er habe sich seit Langem ruhig verhalten. Daraus gehe hervor, dass die sri-lankischen Behörden bereits vor diesem Gespräch einen Backgroundcheck vorgenommen hätten und sowohl über seine frühere Unterstützungsleistungen zugunsten der LTTE von 2002 bis 2006, als auch über seine Eigenschaft als Zeuge informiert gewesen seien (Begründung Ziff. 4). Die Behörden würden bei einem solchen - durch den politischen Backgroundcheck erfahrenen - Engagement auch von einer späteren Verbundenheit mit der LTTE ausgehen. Zudem habe er sich gegenüber dem Konsulatsangestellten nicht bereit erklärt, freiwillig nach Sri Lanka zurückzukehren, womit er sich endgültig verdächtigt gemacht habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass dies zumindest mit einem Eintrag in der "Watch List" Niederschlag gefunden habe. Spätestens nach der Vorsprache sei den sri-lankischen Behörden sein politisches Profil, sein familiärer LTTE-Hintergrund, seine politische Vergangenheit und die dortige Fahndung nach ihm bekannt gewesen (Begründung Ziff. 5.3). Ein kürzlich vom High Court in Vavuniya gefälltes Urteil zeige, dass Personen, die - wie der Beschwerdeführer - in irgendeinem Zusammenhang mit den LTTE stehen, jederzeit behördlich verfolgt werden könnten (Begründung Ziff. 5.4.5, S. 29). Erfahrungsgemäss würden die sri-lankischen Behörden Verhöre durchführen, Ermittlungen weiterführen und versuchen, den Beschwerdeführer wegen seiner Qualität als Zeuge einer schweren Menschenrechtsverletzung mit einer Anklage zum Schweigen zu bringen (a. a. O. S. 31). Schliesslich weise der Beschwerdeführer verschiedene Risikofaktoren auf (die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, die eigene LTTE-Unterstützungstätigkeiten, seine Zeugeneigenschaft, der langjährige Aufenthalt in einem Diasporaland, das Fehlen gültiger Reisepapiere und die zwangsweise Rückschaffung; a. a. O S.33).
E. 8.3 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf und der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung den heimatlichen Behörden übermittelten Daten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.
E. 8.4 Wie unter E. 6 ausgeführt, wurden den sri-lankischen Behörden nur zulässige und zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendige Daten übermittelt, wobei es sich dabei um ein standardisiertes, lange erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Was die Ausreisegründe des Beschwerdeführers aus Sri Lanka angeht (die behördliche Suche aufgrund seiner angeblichen Zeugeneigenschaft) qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht diese im Urteil E-2877/2016 als unglaubhaft (vgl. a. a. O. E. 7.2), weshalb nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei deshalb durch seine Vorsprache beim Generalkonsulat ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Daran ändert auch nichts, dass er gegenüber der befragenden Person erklärt habe, nicht freiwillig nach Sri Lanka zurückkehren zu wollen, kann es doch dafür verschiedene Gründe geben. Soweit er nun vorbringt, es bestünden aufgrund der Fragen seitens der Konsularmitarbeiterin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die heimatlichen Behörden über seine LTTE-Unterstützungen im Bilde seien, wurde im Urteil E-2877/2016 auch eine Nähe zu den LTTE als nicht glaubhaft betrachtet. Anlässlich der Anhörung führte er bezüglich familiärer LTTE-Verbindungen zwar aus, ein Bruder habe in einer (...) der LTTE gearbeitet (A14 F8 ff.) und deshalb Probleme bekommen. Zudem seien ein Cousin und eine Cousine Mitglieder der LTTE gewesen, wobei sein Cousin von der Sri Lanka Army (SLA) umgebracht und (A14 F37 ff.) seine Cousine aus einem Internierungslager freigelassen worden sei (A14 F35). Während deren Mitgliedschaft habe der Beschwerdeführer aber kaum Kontakt zu ihnen gepflegt (A14 F30 ff.). Darüber hinaus hätten keine Verbindungen zu den LTTE bestanden. Im Übrigen trug der Beschwerdeführer zu seinen eigenen Aktivitäten vor, er habe ab 2004 ungefähr für ein Jahr zweimal wöchentlich für die LTTE Esspakete ausgehändigt (A14 F42 ff.). Dass er diese Unterstützung auf Beschwerdeebene nunmehr auf eine Zeitspanne von vier Jahren erweitert (2002 bis 2006), spricht nicht zugunsten der Glaubhaftigkeit. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgungsgefahr überzeugend darzulegen, zumal er sich auf blosse Mutmassungen stützt. Entgegen seinen Ausführungen, die im Übrigen durch nichts belegt werden, kann nicht gesagt werden, es bestünden aus seiner Vorsprache auf dem Generalkonsulat oder der in diesem Zusammenhang gestellten Fragen konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er aus dem erwähnten Urteil des Vavuniya High Courts, dem ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer fehlt und mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar ist, handelte es sich beim Verurteilten offenbar erwiesenermassen um ein früheres LTTE-Mitglied der Propagandaabteilung. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt auch den vorgebrachten Verhören und Medienartikeln im Anschluss an die im November 2016 erfolgten Rückschaffungen oder den Ereignissen nach Rückschaffungen im Jahre 2017 nicht zu Grunde (die Tötung des Bruders eines zurückgeschafften, abgewiesenen Asylbewerbers infolge Verwechslung sowie die Befragung einer Ausgeschafften nach deren im Exil lebenden Bruder, welcher ein ranghohes LTTE-Mitglied gewesen sei und sich für den Wiederaufbau engagiere).
E. 8.5 Im Urteil E-2877/2016 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Risikoprofil des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dabei festgestellt, aufgrund der unglaubhaften Schilderungen habe er bei einer Rückkehr nicht zu befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, so dass auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. An dieser Einschätzung ändern die neuen Vorbringen nichts. Bezüglich der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders machte er nicht geltend, deswegen in irgendeiner Weise behelligt worden zu sein. Es besteht überdies auch kein Grund zur Annahme, er werde künftig Schwierigkeiten wegen seinem Bruder oder weiteren Verwandten (Cousin und Cousine väterlicherseits) haben, machte er einzig geltend, ungefähr im Jahr 1998 zum Cousin befragt worden zu sein, ohne indessen weitergehenden Reaktionen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen zu sein (A14 F37 ff./80). Der Beschwerdeführer selbst verneinte politische Aktivitäten (A10 F82 f.), so dass nicht plausibel erscheint, weshalb ihm die sri-lankischen Behörden aufgrund seiner (als unglaubhaft beurteilten) niederschwelligen LTTE-Tätigkeiten im schulpflichtigen Alter heute unterstellen sollte, sich für die LTTE zu engagieren. Auch lässt sich den Akten kein Hinweis darauf entnehmen, weshalb er auf der "Watch-List" aufgeführt sein sollte. Alleine aus der Tatsache, der tamilischen Ethnie anzugehören und über keine Reisepapiere zu verfügen, lässt sich keine Gefährdung ableiten. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer nach seiner knapp vierjährigen Landesabwesenheit und zwei durchlaufenen Asylverfahren in der Schweiz ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen sollte.
E. 8.6 Nach dem Gesagten und in Würdigung der gesamten Umstände ist nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr aufgrund der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat auszugehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer sei hierdurch in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten. Das SEM hat somit zu Recht verneint, aufgrund der Vorsprache seien keine neuen Gefährdungselemente geschaffen worden und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte keine Befürchtung glaubhaft zu machen, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem völkerrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal keine Gefährdung aufgrund seiner Vorsprache auf dem Generalkonsulat glaubhaft gemacht werden konnte (vgl. oben E. 6.3). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist.
E. 10.3.2 Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeitskriterien kann auf das Urteil E-2877/2016 E. 9.2 verwiesen werden, wonach der aus D._______ (Jaffna-Distrikt [Nordprovinz]) stammende Beschwerdeführer dort über ein weiterhin bestehendes familiäres und soziales Netz (seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder sowie seine Eltern leben weiterhin dort) zurückgreifen kann. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und arbeitete bis zu seiner Ausreise als Händler eines (...), so dass ein Anknüpfen an seine frühere Tätigkeit und damit die längerfristige Sicherung einer wirtschaftlichen Existenz - womöglich mit anfänglicher Unterstützung seitens seiner Familie - zumutbar erscheint. Auch in gesundheitlicher Hinsicht sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Ein Vollzug in die Nordprovinz ist somit im Lichte der genannten Rechtsprechung als zumutbar zu beurteilen.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Dabei dürfte vom heimatlichen Konsulat in Genf auch heute wieder ein Laissez-Passer ausgestellt werden, nachdem ein solches bereits am 12. Juli 2017 zugesichert worden war.
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der überdurchschnittlich umfangreichen Beschwerdeschrift mit einer Vielzahl von Ausführungen und Beilagen, die nicht direkt den Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-4909/2017, D-6025/2017, D-6041/2017). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6030/2017 Urteil vom 8. Januar 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Denise Eschler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Zwischenverfügung des SEM vom 1. September 2017,Verfügung des SEM vom 13. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 12. Januar 2014 in die Schweiz ein und ersuchte am 13. Januar 2014 um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Januar 2014, der Anhörung vom 21. August 2014 und der ergänzenden Anhörung vom 18. Februar 2015 begründete der Beschwerdeführer seine Flucht aus dem Heimatland und sein Asylgesuch damit, am (...) in B._______ Zeuge des Tötungsdelikts an seinem Freund C._______ durch zwei Unbekannte gewesen zu sein. Nachdem er jahrelang unbehelligt geblieben sei, habe die Täterschaft, respektive hätten zwei zivil gekleidete Beamte der Sri Lanka Army (SLA) im Juni und Juli 2013 am Wohnort seiner Mutter vorgesprochen und nach ihm gefragt. Einen der SLA-Beamten habe er damals als Täter des Tötungsdelikts erkannt (A3 Ziff. 7.01, 2.01, 3.01; A10 F3/F28/F53 f.; A14 F61 ff./F81). Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, der eine Bruder habe als Verkäufer einer (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet (A14 F8 ff./F15 ff.). Ein Cousin und eine Cousine seien Mitglieder der LTTE gewesen, wobei sein Cousin von der SLA in B._______ umgebracht und seine Cousine nach dem Aufenthalt in einem Internierungslager der LTTE freigelassen worden sei (A14 F35 ff.). Weitere familiäre Verbindungen zu den LTTE hätten nicht bestanden. Er selbst habe ab 2004 - ungefähr für ein Jahr - zweimal wöchentlich der LTTE Esspakete ausgehändigt (A14 F42 ff.). B. Mit Verfügung vom 7. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete deren Vollzug an. C. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2877/2016 vom 1. Dezember 2016 abgewiesen. Die Abweisung begründete es mit der Unglaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Der auf Beschwerdeebene eingereichte Todesschein seines Freundes bestätige die Todesart, nicht hingegen die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort oder einen Kausalzusammenhang zwischen der Tötung und den Besuchen bei seiner Mutter durch die angebliche Täterschaft. Die Vermutung, es habe sich bei den Personen um Zivilbeamte gehandelt, sei einerseits nicht stichhaltig begründet und andererseits als nachgeschoben zu qualifizieren. Mangels glaubhaft gemachter Risikofaktoren und aufgrund begünstigender Faktoren erweise sich ein Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas als zumutbar. D. Am 29. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer zwecks Ausstellung von Ersatzreisedokumenten beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf befragt. E. Am 27. August 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein neues Asylgesuch ein und begründete dies damit, dass durch die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ersatzreisepapieren neue Asylgründe geschaffen worden seien. Ausserdem würden sich die aktuellen Entwicklungen der Sicherheitslage in Sri Lanka im Jahr 2017 in asylrelevanter Weise auf sein Risikoprofil auswirken. Er erfülle zahlreiche Risikofaktoren, wie seine über mehrere Jahre andauernden Unterstützungsleistungen zugunsten der LTTE, die behördliche Suche aufgrund seiner Zeugeneigenschaft und der daraus resultierende Eintrag auf einer "Stop-" oder "Watch-List", weshalb er bei einer Rückkehr Verhaftung, Folter und allenfalls schwerwiegende Massnahmen zu befürchten hätte. Mit gleicher Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Einsicht in die im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung beim Generalkonsulat angefertigten Akten sowie um Auskunft betreffend die den sri-lankischen Behörden übermittelten Daten. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer beschränkte Einsicht in einzelne Aktenstücke und lehnte gleichzeitig seinen Antrag ab, die sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht zu ersuchen. G. Auf die gegen diese Zwischenverfügung am 5. Oktober 2017 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5679/2017 vom 12. Oktober 2017 mangels Bestehens eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht ein. H. Mit Verfügung vom 13. September 2017 - eröffnet am 21. September 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch sowie den Antrag ab, die sri-lankischen Behörden um Datenlöschung zu ersuchen, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Im Weiteren erhob das SEM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. I. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde sowohl gegen die Zwischenverfügung vom 1. September 2017 (Akteneinsichtsgesuch), als auch gegen die Verfügung des SEM vom 13. September (Asylentscheid) ein. Dabei beantragte er, die Verfügung vom 1. September 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz aufzufordern, sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Vorsprache und der Befragung des Beschwerdeführers beim sri-lankischen Konsulat offenzulegen (Rechtsbegehren Ziff. 5). Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-lankischen Konsulat abzugeben und zu erläutern, wie die Informationen im Zusammenhang mit der Vorsprache für den jeweiligen Einzelfall rekonstruiert werden (Ziff. 6). Hinsichtlich der Verfügung vom 13. September 2017 beantragte er, diese sei wegen der Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 7). Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Ziff. 8) oder der Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 9) aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Ziff. 10). Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (Ziff. 11), eventuell sei die Verfügung in den Dipositiv-Ziffern 4 (Wegweisung) und 5 (Wegweisungsvollzug) aufzuheben und die Unzulässig oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 12). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen entschieden worden sei (Ziff. 2). Ihm sei weiter vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, zu gewähren und ihm die Akten als Übersetzung in einer schweizerischen Landessprache zuzustellen. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Ziff. 4). Sodann seien ihm die zuständigen Gerichtspersonen für die Behandlung des vorliegenden Verfahrens mitzuteilen und zu bestätigen, dass diese nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden (Ziff. 3). Schliesslich sei vorliegendes Verfahren mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Akteneinsichtsgesuche im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka sowie den Vorsprachen auf dem Generalkonsulat Sri Lankas in Genf zu koordinieren (Ziff. 1). Mit der Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer umfangreiche Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (inklusive einem elektronischen Datenträger mit Quellen) zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können und teilte ihm den mit vorliegendem Verfahren betrauten Spruchkörper mit. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - bis auf Nachfolgendes - einzutreten. 1.4 Auf den Antrag um Koordination zahlreicher beim Bundesverwaltungsgericht hängiger Beschwerdeverfahren betreffend Sri Lanka ist nicht einzutreten. Die Koordination der Rechtsprechung obliegt dem Gericht (Art. 17 iV.m. Art. 25 VGG) und kann nicht von Aussenstehenden beantragt werden. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung (Begehren Ziff. 2). Dies wird damit begründet, das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen, welche vorab zu beurteilen seien (Begründung Ziff. 5). Zudem stelle sich die Frage, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung zuständig sei (Begründung Ziff. 3). 2.2 Die Abteilung I ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung nicht auf das Datenschutzgesetz gestützt war (vgl. Urteil BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 27. August 2017 um Akteneinsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (A-5275/2015, E. 8.4.1 f.). 2.3 Der Antrag um Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist folglich abzuweisen. Die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, kann für vorliegendes Verfahren offen bleiben. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Begründung Ziff. 3.3.1) ist ebenfalls abzuweisen. 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens [Bst. a]; unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts [Bst. b]), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in vorliegendem Verfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung der Begründungspflicht. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m. H.). Aus dem Akteinsichtsrecht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1). Die Begründungspflicht ergibt sich ebenfalls aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 II 262 E. 6.2; 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des BVGer A 3649/2014 E. 3.1.3; A 6674/2014 vom 7. Dezember 2015 E. 4.2; A 5664/2014 vom 18. November 2015 E. 3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Zwischenverfügung vom 1. September 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz aufzufordern, sämtliche vorhandene Akten offenzulegen, welche im Zusammenhang mit der Vorsprache und der Befragung des Beschwerdeführers beim sri-lankischen Konsulat vorhanden seien (Begehren Ziff. 5, Begründung Ziff. 3.4.3). Gemäss Verfügung vom 1. September 2017 wurden alle Aktenstücke im Sinne von Art. 27 VwVG offen gelegt. Der Beschwerdeführer beanstandet die Offenlegung der Vollzugsakten des SEM nicht. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Offenlegung nicht rechtskonform wäre, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist. 5.2 Der Beschwerdeführer macht ferner im Zusammenhang mit Art. 16 lit. g des Migrationsabkommens mit Sri Lanka geltend, das SEM habe den abgelehnten Antrag auf Erkundigung bei den sri-lankischen Behörden, inwiefern die den Beschwerdeführer betreffenden und übermittelten Daten verwendet und welche Ergebnisse dabei erzielt wurden, in ungenügender Weise begründet. Die Begründung sei einerseits völlig aus der Luft gegriffen und beziehe sich andererseits nicht auf seinen Antrag, sich aktiv bei den sri-lankischen Behörden über die Datenverwendung zu erkundigen. Aufgrund der unklar bleibenden Ablehnungsgründe werde das Vorbringen entsprechender Gegenargumente verunmöglicht. Die Zwischenverfügung verletze Bundesrecht (Begründung Ziff. 3.3.2). 5.2.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Zwischenverfügung vom 1. September 2017 hinsichtlich dem Ersuchen, den sri-lankischen Staat gestützt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen zur Offenlegung des Verwendungszwecks erhaltener Daten aufzufordern, aus, Sri Lanka unterliege nicht schweizerischem Datenschutzrecht. Es bestehe kein Anlass, seitens des SEM bei den sri-lankischen Behörden die gewünschte Akteneinsicht zu beantragen. 5.2.2 Eine Einzelperson kann sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen noch die schweizerischen Behörden um Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei den sri-lankischen Behörden auffordern. Sie hat ein allfälliges Gesuch direkt an den betroffenen Staat zu stellen, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j ausdrücklich geregelt ist (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 2.4.3). Das diesbezügliche Akteneinsichtsgesuch (inklusive Übersetzung der Akten) ist abzuweisen. Auch ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken, da die Vorinstanz zur Genüge auf das Migrationsabkommen hinweist. Es kann in diesem Zusammenhang überdies nicht Sache des Gerichts sein, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über die Prozedere zu erkundigen. Der entsprechende Antrag (Begründung Ziff. 3.3.3) ist abzuweisen. 5.3 5.3.1 Die Vorinstanz habe ferner ihre Aktenführungspflicht verletzt, indem die anlässlich der Befragung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ausgetauschten Informationen nicht dokumentiert wurden, obschon in den Akten, und insbesondere in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 1. September 2017, Hinweise auf ein erstelltes Protokoll oder ein Dokument bestehen würden (Eventualbegehren Ziff. 6, Begründung Ziff. 3.4.3 f.). Ebenso weise die Tatsache, dass die SEM-Mitarbeiterin in detaillierter Weise in jedem Einzelfall Auskunft geben könne, was am jeweiligen Termin offengelegt worden sei, auf die Existenz eines Protokolls oder ähnlichen Dokuments hin. Da die den Beschwerdeführer betreffenden Daten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer späteren Verfolgung in Sri Lanka dienen würden, sei der Gesprächsinhalt rechtserheblich und das Vorhandensein entsprechender Akten aus beweistechnischen Gründen zwingend. Aufgrund derer Entscheidrelevanz seien diese auch aus materiellen Gründen nicht von der Aktenführungspflicht ausgenommen. 5.3.2 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 1. September 2017 aus, die Befragung habe - wie üblich - ausschliesslich zwischen der Konsulin und dem Beschwerdeführer stattgefunden und die Vertreterin des SEM habe nur eine Anwesenheitskontrolle, nicht hingegen ein Protokoll geführt. Der Konsulin sei einzig die Identitätskarte im Original zur Begutachtung vorgelegt und anschliessend wieder in die Akten genommen worden. Weiterführende Informationen seien nicht ausgetauscht worden, weder schriftlich, noch mündlich. 5.3.3 Der Vorinstanz zu unterstellen, sie habe zu Unrecht die Existenz von Protokollen verneint und die Einsichtnahme verweigert - was im Übrigen einzig damit begründet wird, in den vorinstanzlichen Akten und im Schreiben des sri-lankischen Generalkonsuls vom 12. Juli 2017 sei von einem "Interview" die Rede - ist nicht haltbar. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer interviewt worden ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass dieses Gespräch in irgendeiner Form aufgezeichnet oder protokolliert wurde. Den Akten ist entsprechend auch nichts zu entnehmen, weshalb auch die Aktenführungspflicht nicht verletzt wurde. Allfällige Notizen der Konsularmitarbeiterin über das Gespräch sind vom SEM nicht aufzunehmen. Hinzu kommt, dass standardisierte Abläufe - wie eine Vorsprache auf einer Botschaft beziehungsweise einem Konsulat, mit dem einzigen Ziel, ein Reisepapier, ein Laissez-Passer, einen Notpass oder dergleichen ausstellen zu lassen, zu dessen Erhalt tatsächlich nur eine geringe Anzahl Dokumente überhaupt tauglich sind (Identitätsausweis, Geburtsurkunde, abgelaufene Pässe, etc.) - gerade nicht derart aussergewöhnlich sind. Der Vorwurf, die anwesende Mitarbeiterin des SEM hätte sich aufgrund der Anzahl anwesender, abgewiesener Asylsuchender kaum an Details erinnern können, weshalb von der Anfertigung einer Aktennotiz oder eines Protokolls auszugehen sei, geht folglich ins Leere. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, das SEM zur Stellungnahme betreffend die Rekonstruktion der Vorsprache im Einzelfall aufzufordern, ist demnach abzuweisen. Mithin besteht keine Veranlassung eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen (Begehren Ziff. 5). 5.4 5.4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das SEM seinen Antrag auf Durchführung einer Anhörung zum neu geltend gemachten, asylrelevanten Sachverhalt abgelehnt habe (Begehren Ziff. 8, Begründung Ziff. 5.2). 5.4.2 Der Beschwerdeführer reichte sein zweites Asylgesuch nach etwas mehr als einem Jahr - und damit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG - seit Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids vom 7. April 2016 ein. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG nicht vorgesehen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Das SEM hat daher zu Recht von einer erneuten Anhörung abgesehen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Gesuch und in der Beschwerde seine Verfolgungsvorbringen ausführlich dargelegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 97 AsylG nur dann zur Anwendung kommt, wenn die betroffene Person bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere nicht mitwirkt (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 5.5 5.5.1 Schliesslich habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht (Begehren Ziff. 9, Begründung Ziff. 5.3) und Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts (Begehren Ziff. 10, Begründung Ziff. 5.4) dadurch verletzt, dass sowohl die Vorbringen bezüglich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat, als auch der gesamte Sachverhalt aus dem vorangegangenen Asylgesuch vollständig ausgelassen worden und es vom SEM unterlassen worden sei, sämtliche neuen Asylvorbringen aufgrund der aktuellsten Entwicklungen in Sri Lanka zu beurteilen. Diese hätten einen direkten Bezug zum Beschwerdeführer (das Ende Juli 2017 vom High Court Vavuniya ergangene Urteil hinsichtlich früherer LTTE-Unterstützer oder die beim Beschwerdeführer zahlreich vorhandenen Risikomerkmale [die tamilische Ethnie, die LTTE-Unterstützung, seine Zeugeneigenschaft von Menschenrechtsverletzungen, der langjährige Aufenthalt in einem Diasporaland, der Umstand fehlender Reisepapiere]). Unberücksichtigt seien auch die im Rahmen von Rückschaffungen im November 2016 erfolgten Ereignisse (Befragungen durch das Criminal Investigation Departements [CID], veröffentlichte Medienberichte zu erfolgten Rückschaffungen unter Angabe der Namen von Deportierten) sowie zwei Verfolgungsfälle nach Rückschaffungen aus der Schweiz im Jahr 2017. 5.5.2 Was das Kernvorbringen, die durch die Vorsprache neu geschaffene Verfolgungssituation, betrifft, hat das SEM dieses abgehandelt und in genügender Weise dargelegt, dass sich aufgrund des standardisierten Verfahrens zur Personenidentifizierung und dem Erhalt von Ersatzreisepapierbeschaffungen keine neue Gefährdungslage ergebe. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich. Was schliesslich die Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka angeht, vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Würdigung des Sachverhalts mit der Begründungspflicht der Vorinstanz. Auch ist nicht zu erkennen, welchen Sachverhalt das SEM weiter abzuklären gehabt beziehungsweise falsch erhoben hätte. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist nicht zu erkennen. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird nicht weiter begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 5.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind demnach abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert gestützt auf Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen seien von der Schweiz Daten an Sri Lanka übermittelt worden, welche dort eine Verfolgung der betreffenden Personen auszulösen vermögen, was einerseits nicht dem Zweck des Abkommens entspreche und andererseits im Widerspruch zu Art. 97 Abs. 3 AsylG stehe. Während das Migrationsabkommen beispielsweise die Weitergabe besuchter Schulen erlaube, sei dies im Asylgesetz nirgends erwähnt. Trotz wiederholter Hinweise, dass die im Rahmen der Papierbeschaffung verwendete "Declaration Form" gegen die Bestimmungen des Migrationsabkommens verstosse, sei von der Vorinstanz pauschal und aktenwidrig behauptet worden, es seien ausschliesslich Personendaten übermittelt worden, welche der Ersatzpapierbeschaffung dienen würden. Die Erhebung der Daten diene jedoch einzig dem Zweck, bei entsprechenden Verdachtsmomenten und einer eingeleiteten Ermittlung zusätzliche Informationsquellen für die sri-lankischen Behörden zu schaffen. 6.2 Weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen enthält eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürfen. Soweit sie zur Identifikation einer Person dienlich sind, können gemäss Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG weitere Daten - nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten - übermittelt werden. Übereinstimmend hierzu hält Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen fest, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt Art. 16 Bst. c ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um routinemässige, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Die mit dem Ersuchen der Vorinstanz an das sri-lankische Generalkonsulat vom 10. Mai 2016 zwecks Ausstellung eines Ersatzreisedokuments erfolgte Datenweitergabe ("Application for Identification" unter Beilage des offiziellen Formulars "Declaration Form", welches ebenfalls die Angabe besuchter Schulen verlangt [V4/13]) war rechtmässig. Ein Rückschluss auf den asylrechtlichen Status lässt sich auch aufgrund der ebenfalls routinemässig weitergeleiteten N-Nummer ebenfalls nicht ziehen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 E. 2.5.2 mit weiterem Verweis). Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Migrationsabkommen vor. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Das SEM begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat nach einem negativen Asylentscheid diene der Identifizierung einer abgewiesenen Person zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung. Diese ermögliche den sri-lankischen Behörden abzuklären, ob die Person tatsächlich sri-lankische Staatsangehörige sei und ob die angegebene Identität korrekt sei. Im Rahmen dieser Papierbeschaffung würden dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person übermittelt und die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers beantragt. Das standardisierte und langjährig erprobte Verfahren werde durch das Migrationsabkommen geregelt. Es würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, welche dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen, die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 AuG seien vollumfänglich eingehalten und die Personendaten würden nicht länger aufbewahrt, als es für die Realisierung des Zwecks, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich sei. Mit der Identifizierung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat seien keine neuen Gefährdungselemente geschaffen worden und das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung sei somit zu verneinen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen würden sich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka sowie auf Ereignisse beziehen, die nicht direkt im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer persönlich stehen. 8.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe den sri-lankischen Behörden kritische Daten übermittelt und ihn bei der Vorsprache auf dem Generalkonsulat - nebst Fragen zu seiner Person oder dem Ausreisegrund - ebenfalls zu ehemaligen Schulen befragt. Aus der Übermittlung von Daten zu erfolgten Schulbesuchen ergebe sich eine Verfolgungsgefahr, da solche für die sri-lankischen Sicherheitskräfte die beste Zugangsmöglichkeit zu Informationen wie beispielsweise die familiären Hintergründe, Probleme der Familie oder weitere kritische Zusammenhänge, biete. Ferner könnten damit frühere (durch die Schulleitung registrierte) Aktivitäten zugunsten der LTTE ausfindig gemacht werden (Begründung Ziff. 3.2). Anlässlich der Vorsprache sei der Beschwerdeführer ferner nach dem Wohnort seiner Mutter gefragt worden, woraufhin der Hinweis gefolgt sei, er habe sich seit Langem ruhig verhalten. Daraus gehe hervor, dass die sri-lankischen Behörden bereits vor diesem Gespräch einen Backgroundcheck vorgenommen hätten und sowohl über seine frühere Unterstützungsleistungen zugunsten der LTTE von 2002 bis 2006, als auch über seine Eigenschaft als Zeuge informiert gewesen seien (Begründung Ziff. 4). Die Behörden würden bei einem solchen - durch den politischen Backgroundcheck erfahrenen - Engagement auch von einer späteren Verbundenheit mit der LTTE ausgehen. Zudem habe er sich gegenüber dem Konsulatsangestellten nicht bereit erklärt, freiwillig nach Sri Lanka zurückzukehren, womit er sich endgültig verdächtigt gemacht habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass dies zumindest mit einem Eintrag in der "Watch List" Niederschlag gefunden habe. Spätestens nach der Vorsprache sei den sri-lankischen Behörden sein politisches Profil, sein familiärer LTTE-Hintergrund, seine politische Vergangenheit und die dortige Fahndung nach ihm bekannt gewesen (Begründung Ziff. 5.3). Ein kürzlich vom High Court in Vavuniya gefälltes Urteil zeige, dass Personen, die - wie der Beschwerdeführer - in irgendeinem Zusammenhang mit den LTTE stehen, jederzeit behördlich verfolgt werden könnten (Begründung Ziff. 5.4.5, S. 29). Erfahrungsgemäss würden die sri-lankischen Behörden Verhöre durchführen, Ermittlungen weiterführen und versuchen, den Beschwerdeführer wegen seiner Qualität als Zeuge einer schweren Menschenrechtsverletzung mit einer Anklage zum Schweigen zu bringen (a. a. O. S. 31). Schliesslich weise der Beschwerdeführer verschiedene Risikofaktoren auf (die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, die eigene LTTE-Unterstützungstätigkeiten, seine Zeugeneigenschaft, der langjährige Aufenthalt in einem Diasporaland, das Fehlen gültiger Reisepapiere und die zwangsweise Rückschaffung; a. a. O S.33). 8.3 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf und der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung den heimatlichen Behörden übermittelten Daten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. 8.4 Wie unter E. 6 ausgeführt, wurden den sri-lankischen Behörden nur zulässige und zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendige Daten übermittelt, wobei es sich dabei um ein standardisiertes, lange erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Was die Ausreisegründe des Beschwerdeführers aus Sri Lanka angeht (die behördliche Suche aufgrund seiner angeblichen Zeugeneigenschaft) qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht diese im Urteil E-2877/2016 als unglaubhaft (vgl. a. a. O. E. 7.2), weshalb nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei deshalb durch seine Vorsprache beim Generalkonsulat ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Daran ändert auch nichts, dass er gegenüber der befragenden Person erklärt habe, nicht freiwillig nach Sri Lanka zurückkehren zu wollen, kann es doch dafür verschiedene Gründe geben. Soweit er nun vorbringt, es bestünden aufgrund der Fragen seitens der Konsularmitarbeiterin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die heimatlichen Behörden über seine LTTE-Unterstützungen im Bilde seien, wurde im Urteil E-2877/2016 auch eine Nähe zu den LTTE als nicht glaubhaft betrachtet. Anlässlich der Anhörung führte er bezüglich familiärer LTTE-Verbindungen zwar aus, ein Bruder habe in einer (...) der LTTE gearbeitet (A14 F8 ff.) und deshalb Probleme bekommen. Zudem seien ein Cousin und eine Cousine Mitglieder der LTTE gewesen, wobei sein Cousin von der Sri Lanka Army (SLA) umgebracht und (A14 F37 ff.) seine Cousine aus einem Internierungslager freigelassen worden sei (A14 F35). Während deren Mitgliedschaft habe der Beschwerdeführer aber kaum Kontakt zu ihnen gepflegt (A14 F30 ff.). Darüber hinaus hätten keine Verbindungen zu den LTTE bestanden. Im Übrigen trug der Beschwerdeführer zu seinen eigenen Aktivitäten vor, er habe ab 2004 ungefähr für ein Jahr zweimal wöchentlich für die LTTE Esspakete ausgehändigt (A14 F42 ff.). Dass er diese Unterstützung auf Beschwerdeebene nunmehr auf eine Zeitspanne von vier Jahren erweitert (2002 bis 2006), spricht nicht zugunsten der Glaubhaftigkeit. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgungsgefahr überzeugend darzulegen, zumal er sich auf blosse Mutmassungen stützt. Entgegen seinen Ausführungen, die im Übrigen durch nichts belegt werden, kann nicht gesagt werden, es bestünden aus seiner Vorsprache auf dem Generalkonsulat oder der in diesem Zusammenhang gestellten Fragen konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er aus dem erwähnten Urteil des Vavuniya High Courts, dem ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer fehlt und mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar ist, handelte es sich beim Verurteilten offenbar erwiesenermassen um ein früheres LTTE-Mitglied der Propagandaabteilung. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt auch den vorgebrachten Verhören und Medienartikeln im Anschluss an die im November 2016 erfolgten Rückschaffungen oder den Ereignissen nach Rückschaffungen im Jahre 2017 nicht zu Grunde (die Tötung des Bruders eines zurückgeschafften, abgewiesenen Asylbewerbers infolge Verwechslung sowie die Befragung einer Ausgeschafften nach deren im Exil lebenden Bruder, welcher ein ranghohes LTTE-Mitglied gewesen sei und sich für den Wiederaufbau engagiere). 8.5 Im Urteil E-2877/2016 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Risikoprofil des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dabei festgestellt, aufgrund der unglaubhaften Schilderungen habe er bei einer Rückkehr nicht zu befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, so dass auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. An dieser Einschätzung ändern die neuen Vorbringen nichts. Bezüglich der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders machte er nicht geltend, deswegen in irgendeiner Weise behelligt worden zu sein. Es besteht überdies auch kein Grund zur Annahme, er werde künftig Schwierigkeiten wegen seinem Bruder oder weiteren Verwandten (Cousin und Cousine väterlicherseits) haben, machte er einzig geltend, ungefähr im Jahr 1998 zum Cousin befragt worden zu sein, ohne indessen weitergehenden Reaktionen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen zu sein (A14 F37 ff./80). Der Beschwerdeführer selbst verneinte politische Aktivitäten (A10 F82 f.), so dass nicht plausibel erscheint, weshalb ihm die sri-lankischen Behörden aufgrund seiner (als unglaubhaft beurteilten) niederschwelligen LTTE-Tätigkeiten im schulpflichtigen Alter heute unterstellen sollte, sich für die LTTE zu engagieren. Auch lässt sich den Akten kein Hinweis darauf entnehmen, weshalb er auf der "Watch-List" aufgeführt sein sollte. Alleine aus der Tatsache, der tamilischen Ethnie anzugehören und über keine Reisepapiere zu verfügen, lässt sich keine Gefährdung ableiten. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer nach seiner knapp vierjährigen Landesabwesenheit und zwei durchlaufenen Asylverfahren in der Schweiz ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen sollte. 8.6 Nach dem Gesagten und in Würdigung der gesamten Umstände ist nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr aufgrund der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat auszugehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer sei hierdurch in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten. Das SEM hat somit zu Recht verneint, aufgrund der Vorsprache seien keine neuen Gefährdungselemente geschaffen worden und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte keine Befürchtung glaubhaft zu machen, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem völkerrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal keine Gefährdung aufgrund seiner Vorsprache auf dem Generalkonsulat glaubhaft gemacht werden konnte (vgl. oben E. 6.3). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist. 10.3.2 Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeitskriterien kann auf das Urteil E-2877/2016 E. 9.2 verwiesen werden, wonach der aus D._______ (Jaffna-Distrikt [Nordprovinz]) stammende Beschwerdeführer dort über ein weiterhin bestehendes familiäres und soziales Netz (seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder sowie seine Eltern leben weiterhin dort) zurückgreifen kann. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und arbeitete bis zu seiner Ausreise als Händler eines (...), so dass ein Anknüpfen an seine frühere Tätigkeit und damit die längerfristige Sicherung einer wirtschaftlichen Existenz - womöglich mit anfänglicher Unterstützung seitens seiner Familie - zumutbar erscheint. Auch in gesundheitlicher Hinsicht sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Ein Vollzug in die Nordprovinz ist somit im Lichte der genannten Rechtsprechung als zumutbar zu beurteilen. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Dabei dürfte vom heimatlichen Konsulat in Genf auch heute wieder ein Laissez-Passer ausgestellt werden, nachdem ein solches bereits am 12. Juli 2017 zugesichert worden war. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der überdurchschnittlich umfangreichen Beschwerdeschrift mit einer Vielzahl von Ausführungen und Beilagen, die nicht direkt den Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-4909/2017, D-6025/2017, D-6041/2017). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand: