Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 25. November 2015 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Asylgesuch. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und in B._______ geboren, in C._______ (beides Nordprovinz, Bezirk Jaffna) aufgewachsen und habe dort elf Jahre die Schule besucht. Nach der zehnten Klasse habe er das O-Level absolviert und später längere Zeit als (...) und im Bereich (...) gearbeitet. Seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte lebten weiterhin im Bezirk Jaffna und seien mehrheitlich erwerbstätig. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2014 zwei- oder dreimal vom Criminal Investigation Department (CID) in einem Van mitgenommen, für unbestimmte Zeit, jeweils einen Tag oder insgesamt drei Monate inhaftiert, gefoltert und dazu befragt worden, wer er sei, was er mache sowie mit wem er Kontakt habe. Die Gründe für seine Mitnahme seien ihm nicht bekannt. Aus Angst sei er nach seiner ersten oder dritten Inhaftierung untergetaucht und habe sich fortan bei Freunden, Bekannten und Verwandten versteckt. Sein Vater habe sich über mehrere Monate Geld geliehen und seine Ausreise vorbereitet. Am 23. Oktober 2015 sei er von Colombo über Katar in den Iran geflogen und von dort über die Türkei sowie diverse unbekannte Länder in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers aufgrund unkonkreter und substanzarmer Ausführungen zu seiner Verfolgungs- und Fluchtgeschichte, diverser Widersprüche in seinen Vorbringen und mangels hinreichenden Risikoprofils ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 31. Mai 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3126/2017 vom 29. Juni 2017 nicht ein und erwog dabei, das Rechtsmittel erweise sich mangels Beschwerdeverbesserung innert angesetzter Frist als offensichtlich unzulässig. D. Am 14. November 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine neue Rechtsvertretung ein Folgeasylgesuch bei der Vorinstanz ein. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe während seines ersten Asylverfahrens verschwiegen, dass ein älterer Cousin für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) (...)arbeiten verrichtet sowie Personaltransporte und Essenslieferungen ausgeführt habe. Er habe bei dem Cousin seinen (...)beruf erlernt und dabei einiges über dessen LTTE-Aktivitäten mitbekommen. Es sei zu vermuten, dass der Cousin auch ein militärisches Training bei den LTTE absolviert habe. Aufgrund dieser Tätigkeiten sei der Cousin am 6. Juli 2008 - noch während seiner (des Beschwerdeführers) Lehrzeit - von Unbekannten erschossen worden. Im selben Jahr 2008 sei er dann von unbekannten Personen mitgenommen und zu seinem Cousin sowie seinen Verbindungen zu diesem befragt worden. Mit der Auflage, sich zur Verfügung zu halten, sei er freigelassen und in der Folge nicht mehr behelligt worden. Seine Mutter habe ihm unter Androhung familiärer Probleme verboten, über den Cousin zu sprechen, nach dem negativen Asylentscheid aber ebenso erkannt, dass er den nun vorgebrachten Verfolgungsgrund darlegen müsse. Er nehme an, dass im Zuge von Verhören früherer LTTE-Mitglieder im Jahr 2014 sein Cousin wieder Thema geworden und deshalb auch er erneut in den Fokus der Behörden geraten sei. Weiter hätten sich zwei Onkel, von denen er nicht viel wisse, intensiv für die LTTE eingesetzt und seien 1989 verstorben. Durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren habe das SEM in Sri Lanka einen umfassenden Background Check ausgelöst. Allein schon deswegen sei er aufgrund seiner Vorgeschichte, seines langen Aufenthalts in der Schweiz und des Fehlens von Ausweispapieren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Darüber hinaus habe das SEM einschlägige Datenschutzbestimmungen verletzt und müsse dagegen Massnahmen ergreifen. Weiter ersuchte er um Einsicht in die vorinstanzlichen Vollzugsakten und - verbunden mit einem Informationsgesuch - in diejenigen der sri-lankischen Behörden. Zudem beantragte er, die übermittelten Personendaten seien durch die sri-lankischen Behörden zu löschen. Mit dem Gesuch reichte er 24 Beweismittel ein (vgl. vorinstanzliche Akte B1, Aufzählung S. 26 f.). E. Mit separater Verfügung vom 15. Januar 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten, wobei es jene in das Aktenstück V5/3 mit Verweis auf entgegenstehende wesentliche private und öffentliche Interessen gemäss Art. 27 VwVG einschränkte. F. Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 - eröffnet am 16. Februar 2018 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. November 2017 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zugleich lehnte es die Anträge, die sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht sowie um Löschung von Personendaten zu ersuchen, ab. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. März 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen beide Verfügungen und beantragte zur Hauptsache, die Verfügung vom 9. Februar 2018 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies wegen Verletzung des Willkürverbots (Antrag 6), eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht (Antrag 7), eventualiter wegen unvollständiger und unrichtiger Sachverhaltsabklärung (Antrag 8). Weiter eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren (Antrag 9), sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2018 in den Dispositivziffern 4 sowie 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen (Antrag 10). In prozessualer Hinsicht ersuchte er vorab um Bekanntgabe des zuständigen Spruchkörpers und um Bestätigung, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei (Antrag 3). Weiter beantragte er, das Gericht habe das vorliegende mit weiteren Verfahren zu koordinieren, in welchen Akteneinsichtsgesuche im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka gestellt worden seien (Antrag 1). Das vorliegende Verfahren sei bis zur Klärung der sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen zu sistieren (Antrag 2). Ihm sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM und insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zu gewähren; die sri-lankischen Akten seien in eine Amtssprache übersetzt zuzustellen, verbunden mit der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (Antrag 4). Den Antrag auf vollständige Einsicht in die Akten der Ersatzreisepapierbeschaffung stellte der Rechtsvertreter auch für den Fall eines nicht kassatorischen Entscheids (Beschwerde S. 51, Beweisantrag 1). Gestützt auf die relevanten Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sei weiter die Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden festzustellen (Antrag 5). Das SEM habe ausserdem darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutz dem Schweizer Schutzniveau entspreche, und ob eine entsprechende Behandlung tatsächlich erfolge (Beschwerde S. 51, Beweisantrag 2). Es habe detailliert anzugeben, wie der Beschwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten; auch sei ihm bekannt zu geben, welche Konsequenzen eine solche Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach sich ziehe (Beschwerde S. 12 und 51, Beweisantrag 3). Die Schweiz habe gestützt auf Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens von den sri-lankischen Behörden die Löschung übermittelter Informationen zu verlangen, welche nicht ausschliesslich der Identifikation der Person dienten, und jede weitere Übermittlung nicht relevanter Informationen beziehungsweise der Verfolgung dienender Informationen zu sperren (Beschwerde S. 10). Schliesslich sei das SEM anzuweisen, die bisher nicht öffentlich gemachten Quellen im Lagebild des SEM vom 16. August 2016 offenzulegen (Beschwerde S. 31). Dem Gericht wurden mit der Eingabe die Beilagen 1 bis 55 gemäss Auflistung übermittelt (vgl. Beschwerde S. 56-58). Auf diese wird - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2018 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie das Gesuch um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen zur SEM-Publikation vom 5. Juli 2016 (Stand vom 16. August 2016) ab und gab dem Beschwerdeführer bekannt, dass sich der Spruchkörper - vorbehältlich allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - aus Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Instruktion und Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger sowie Gerichtsschreiber Patrick Weber zusammensetze. Im Hinblick auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Spruchkörperzusammensetzung wies sie auf Art. 31 f. des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) hin. Zudem lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2018 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift. J. Mit Schreiben vom 9. April 2018 monierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass in der Zwischenverfügung vom 26. März 2018 der Antrag auf Bestätigung der zufälligen Spruchkörperzusammensetzung nicht beantwortet worden sei. K. Mit Eingabe vom 2. Mai 2018 replizierte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter auf die vorinstanzliche Vernehmlassung. L. Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter einen von ihm erstellten Länderbericht vom 23. Januar 2020 und ein Update der Länderinformationen vom 26. Februar 2020 in elektronischer Form ein, ergänzt um einen ausgedruckten Zusatzbericht zur Lage in Sri Lanka vom 10. April 2020 inklusive Beilagen in elektronischer Form.
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie - vorbehältlich nachstehender Erwägungen (vgl. E. 2 und 3) - einzutreten ist.
E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper mitgeteilt (vgl. Antrag 3), dies unter dem Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten. Mit vorliegendem Urteil ist ihm der Spruchkörper in seiner aktuellen Zusammensetzung bekannt gemacht. Auf den - mit Schreiben vom 9. April 2018 wiederholt angebrachten - Antrag 3 auf Bestätigung, dass die Gerichtspersonen des Spruchkörpers zufällig ausgewählt worden seien, ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4; Urteil des BVGer D-1388/2018 vom 20. Juni 2019 E. 2.2).
E. 3 Dem Gesuch um Koordination seines Verfahrens mit weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren (Antrag 1) wurde mit Zwischenverfügung vom 26. März 2018 insofern entsprochen, als - soweit überhaupt angebracht - eine vereinheitlichte Sichtweise anzustreben sei. Präzisierend hält das Gericht fest, dass die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts - soweit diese vorliegend überhaupt noch aktuell ist - gemäss Art. 17 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VGG gesetzlich und reglementarisch geregelt ist (Reglement über die Zusammenarbeit der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts [ZASAR]). Sie obliegt dem Gericht und kann nicht von Aussenstehenden beantragt werden. Auf den Antrag ist somit nicht einzutreten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6892/2017 vom 7. März 2018 E. 4 und E-6030/2017 vom 8. Januar 2018 E. 1.4).
E. 4 Soweit der Beschwerdeführer um Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM «Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016» ersuchte (vgl. Beschwerde S. 31), ist ebenfalls auf die Zwischenverfügung vom 26. März 2018 zu verweisen. Darin wurde entsprechend der Gerichtspraxis (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1510/2018 vom 14. Juni 2018 E. 6.3 m.w.H.) der erwähnte Antrag abgewiesen. Angesichts der unveränderten Sach- und Rechtslage betreffend diesen Antrag ist vorliegend nicht mehr weiter darauf einzugehen.
E. 5.1 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, das vorliegende Verfahrens bis zur Klärung der sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen zu sistieren (Antrag 2), wurde - ebenfalls im Einklang mit der gängigen Gerichtspraxis (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1510/2018 vom 14. Juni 2018 E. 3) - bereits mit Zwischenverfügung vom 26. März 2018 abgewiesen. Auf die dortigen Erwägungen sei hier verwiesen.
E. 5.2 Die Anträge 4 und 5 sowie die Beweisanträge 1, 2, und 3 (vgl. Beschwerde S. 51) im Zusammenhang mit Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommen, Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 6, 8 und 25 DSG (SR 235.1; vgl. Beschwerde S. 8-12) hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung, gerade auch in Verfahren mit demselben Rechtsvertreter wie im vorliegenden, ebenso bereits mehrfach als unbegründet beurteilt (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5; statt vieler Urteile des BVGer D-1388/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.2 und D-1510/2018 vom 14. Juni 2018 E. 6.5 und E. 8). Eine rechtswidrige Übermittlung von Daten durch das SEM an das Generalkonsulat Sri Lankas lässt sich im vorliegenden Verfahren ebenso wenig feststellen wie eine damit einhergehende Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Daran ändert auch der Hinweis auf die Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Beschwerdeverfahren D-4794/2017 nichts (vgl. Beilage 5 der Beschwerde). Die Anträge 4 und 5 sowie die Beweisanträge 1, 2, und 3 (vgl. Beschwerde S. 51) sind daher abzuweisen.
E. 5.3 Nachdem keine widerrechtliche Übermittlung von Personendaten vorliegt, sind auch die Anträge auf Löschung übermittelter Informationen durch die sri-lankischen Behörden, welche nicht ausschliesslich der Identifikation der Person dienten, sowie auf Sperrung jeder weiteren Übermittlung nicht relevanter Informationen beziehungsweise der Verfolgung dienender Informationen (Beschwerde S. 10) abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2016 vom 23. April 2018 E. 7.2 und Referenzen unter E. 5.2).
E. 6 Die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.
E. 6.1 Die Rüge, das SEM habe willkürlich gehandelt, indem es das Urteil des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 vorliegend als unerheblich erachtete, geht fehl. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Das SEM hat sich mit den Vorbringen und Beweismitteln auseinandergesetzt und diese in rechtsgenüglicher Weise beurteilt. Dass es dabei eine andere Würdigung des Sachverhalts vornahm, als vom Beschwerdeführer gewünscht, bedeutet noch keine Willkür.
E. 6.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. So hat es in der angefochtenen Verfügung auch zum Prozedere der Papierbeschaffung im Rahmen des standardisierten Verfahrens gemäss dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka im Allgemeinen und in Bezug auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers und die damit einhergehenden Rügen im neuen Asylgesuch eingehend Stellung genommen. Dass es dabei zu einer anderen Einschätzung als der Beschwerdeführer gelangt, bewirkt noch keine Verletzung der Begründungspflicht. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Schliesslich versetzte die Begründung der Vorinstanz den Beschwerdeführer auch in die Lage, diese in seiner umfassenden Beschwerde sachgerecht anzufechten. Die in der Beschwerde unter dem Titel «Verletzung der Begründungspflicht» sowie den Untertiteln «Datenverwendung durch Sri Lanka», «Einreisepapierbeschaffung; Backgroundcheck des Beschwerdeführers», «LTTE-Aktivitäten des Cousins und Reflexverfolgung des Beschwerdeführers» und «veränderte Verfolgungsstruktur in Sri Lanka» (vgl. Beschwerde S. 18-24) erhobenen Rügen der Verletzung der Begründungspflicht erweisen sich demnach als unbegründet.
E. 6.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Der relevante Sachverhalt ist vorliegend als hinreichend erstellt zu erachten. Dass der Beschwerdeführer daraus andere Schlüsse als das SEM zieht, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Das SEM musste sich danach entgegen der entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 24-25) nicht gehalten sehen, über die eingereichten Beweismittel hinaus weitere (Botschafts-)Abklärungen im Hinblick auf die LTTE-Aktivitäten des Cousins und eine daraus angeblich resultierende Reflexverfolgung vorzunehmen. Dies umso mehr, als es im Rahmen eines Mehrfachgesuchs der gesuchstellenden Person obliegt, ihr Gesuch hinreichend schriftlich zu begründen und entsprechende Beweismittel vorzulegen (vgl. Art. 111c AsylG). Ob die vom Beschwerdeführer als falsch, manipuliert und veraltet gerügte Lageeinschätzung des SEM in Bezug auf Sri Lanka zutreffend ist (vgl. Beschwerde S. 25-38), beschlägt ebenso wenig die Erstellung des Sachverhalts, sondern die rechtliche Würdigung der Sache. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das Gericht seinem Entscheid von Amtes wegen die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde legt.
E. 6.4 Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 8.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt damit, aus der Eingabe gehe an keiner Stelle hervor, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren entgegen der ausführlichen Einschätzung des SEM in der Verfügung vom 19. Mai 2017 glaubhaft sein sollten. Dort habe er zudem trotz mehrmaliger Hinweise auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im ersten Verfahren jedwede familiäre LTTE-Verbindung explizit verneint. Dass er seine nun geltend gemachte LTTE-Verbindung zu seinem Cousin damals verschwiegen haben solle, verkläre diese Tatsache. Es sei zudem in keiner Weise nachvollziehbar, dass er als erwachsener Mann mit abgeschlossener Schulbildung und Arbeitserfahrung aufgrund des Verbots seiner Mutter, über seinen Cousin zu sprechen, gegenüber einer ausländischen Behörde im Rahmen seines eigenständigen Schutzersuchens nicht den tatsächlichen Grund für seine angebliche, im Übrigen auch nicht glaubhaft gemachte Verfolgung hätte verschweigen oder gar aktiv verneinen sollen. Insofern könne auch keine Rede davon sein, er habe bislang keine Möglichkeit gehabt, sich zu diesem Sachverhalt zu äussern. Die eingereichten Dokumente (Kopie der Todesurkunde des Cousins und Zeitungsartikel) vermöchten nichts an der Einschätzung zu ändern. Es sei weiter nicht ersichtlich, inwieweit die beiden Onkel in irgendeinem Zusammenhang mit seiner Verfolgung stehen sollten. Antizipatorisch sei auf eine Fristansetzung zur Nachreichung weiterer Informationen zu ihnen zu verzichten. Seine Vorbringen seien als nachgeschoben zu erachten. Mehrfachgesuche dienten nicht dazu, verpasste Beschwerdefristen wiederherzustellen. Der Internetbeitrag zum Urteil des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 (vgl. Beweismittel 24) sei unerheblich. Der Umstand, dass dort ein ehemaliges LTTE-Mitglied in Sri Lanka wegen Rekrutierung von Kindersoldaten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei nicht als Indiz für ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer aufzufassen, zumal den Akten keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der Situation des besagten LTTE-Mitglieds und dem vorliegenden Sachverhalt entnommen werden könnten. Die weiteren eingereichten Beweismittel bezögen sich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka und stünden ebenso wenig im Zusammenhang mit dem Fall des Beschwerdeführers. Bei der Beschaffung von Ersatzreisepapieren handle es sich um ein standardisiertes Verfahren, bei welchem dem sri-lankischen Generalkonsulat Personendaten ausschliesslich zu diesem Zweck bekannt gegeben und die einschlägigen Datenschutzbestimmungen vollumfänglich eingehalten würden. Neue Gefährdungselemente seien damit nicht geschaffen worden. Auf die geforderte Fristansetzung zur Einreichung einer Falldokumentation anderer abgewiesener Asylsuchender sei zu verzichten.
E. 8.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen. Den Zweifeln der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu den verschwiegenen Tatsachen entgegnete er, sie verkenne die archaische Struktur der sri-lankischen Gesellschaft und die tamilische Kultur, in der die Mütter eine dominantere Rolle einnähmen, sowie die Frage der Selbständigkeit selbst erwachsener und gebildeter Söhne in diesem Kontext. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei ein irrationales Verhalten wie sein Festhalten am Verbot der Mutter, über den Cousin zu sprechen, danach nicht als unglaubhaft zu bezeichnen. Der Mutter sei bewusst gewesen, welche Schwierigkeiten die Offenlegung des Wissens um die LTTE-Aktivitäten des Cousins und seine Mitarbeit im Rahmen seiner (...)ausbildung für ihn bedeuten könnten. Es sei vor diesem Hintergrund von einem zwingenden Grund auszugehen, weshalb er erst so spät in der Lage gewesen sei, den entscheidenden Sachverhalt überhaupt vorzutragen. Die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel (Sterbeurkunde samt englischer Übersetzung und Zeitungsartikel, Beweismittel 1 bis 3, vgl. B3/26) belegten hinreichend die extralegale Tötung seines Cousins. Ihm drohe eine Reflexverfolgung aufgrund dessen LTTE-Aktivitäten und seiner eigenen Mitwisserschaft, aber auch eine eigenständige Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte. Dabei sei zu beachten, dass sich die Situation in Sri Lanka - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz im Lagebild vom August 2016 und im angefochtenen Entscheid - seit der letzten Beurteilung seines Asylgesuchs verschlechtert habe. Den diversen eingereichten Berichten und Artikeln zur Lage in Sri Lanka sei zu entnehmen, dass nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt würden. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet, was sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya ergebe. LTTE-Aktivitäten seien unverjährbar und würden noch Jahre später wieder verfolgt; darauf weise auch ein wiederaufgenommenes Verfahren vor dem Magistrate Court in Colombo hin. Über den Einzelfall hinaus sei eine veränderte Verfolgungsstruktur namentlich gegen Tamilen mit tatsächlichen oder vermeintlichen LTTE-Verbindungen zu erblicken. Auch noch nicht oder ungenügend belangte LTTE-Unterstützer wie er seien gefährdet. Erst recht sei davon seit den Kommunalwahlen im Frühjahr 2018 auszugehen, welche den früheren Präsidenten Rajapaksa, der unter anderem für seine harte Linie gegen die Gewährung von mehr Rechten für Tamilen bekannt sei, und sein Umfeld gestärkt hätten. Bei einer Rückkehr müsste insbesondere die Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, welche im Ausland gelebt haben, mit noch weitaus stärkeren systematischen Verfolgungshandlungen rechnen.
E. 8.3 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz lediglich zu dem formellen Begehren, es seien Handlungsanweisungen für die Stellung eines Akteneinsichtsgesuchs bei den sri-lankischen Behörden zu geben, dies unter Zitierung eines einschlägigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Hauptsache verwies sie auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid.
E. 8.4 In seiner Replik kritisierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Vernehmlassung im Hinblick auf ihren Rechtsprechungsverweis sowie generell die Instruktionsweise des Gerichts in anderen, vom selben Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren.
E. 8.5 Im Schreiben vom 19. Mai 2020 und unter Verweis auf die eingereichten Länderberichte und weitere Beilagen äusserte sich der Rechtsvertreter zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka namentlich seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum sri-lankischen Präsidenten am 16. November 2019, dem diplomatischen Vorfall zwischen Sri Lanka und der Schweiz Ende 2019 sowie der Corona-Krise. Die Verfolgungsintensität der sri-lankischen Regierung und vor allem die Gefährdungslage für abgewiesene muslimische und tamilische Asylsuchende aus der Schweiz habe sich danach erheblich verschärft. Die Rückkehr aus der Schweiz als einem Hort des tamilischen Separatismus müsse als Hochrisikofaktor angesehen werden. Im konkreten Fall wäre der Beschwerdeführer danach und aufgrund seiner weiteren Risikofaktoren (LTTE-Verbindungen, seit viereinhalb Jahren Aufenthalt in der Schweiz, keine gültigen Reisepapiere) bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Angesichts der verlorenen, angeblich guten Kontakte der Schweiz zum Sicherheitsapparat, welche bisher einen gewissen Schutz vor Übergriffen bei Ankunft am Flughafen bieten sollten, und einem Personalwechsel beim CID könnte es bei einer Befragung zur Folterung seiner Person kommen.
E. 9.1 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache eine eigenständige sowie eine Reflexverfolgung aufgrund der LTTE-Aktivitäten seines Cousins und seiner eigenen Mitwisserschaft, aufgrund der LTTE-Zugehörigkeit seiner verstorbenen Onkel und aufgrund seiner Vorbringen im ersten Verfahren geltend. Erstere habe er im vorherigen Verfahren aufgrund des Redeverbots seiner Mutter verschwiegen.
E. 9.2.1 Die Vorinstanz hat diese Vorbringen im Rahmen eines Mehrfachgesuchs geprüft. Praxisgemäss ist von einem neuen Asylgesuch bei Geltendmachung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer neuen, nach Abschluss eines vorgängigen Asylverfahrens entstandenen Sachlage auszugehen. Auch wenn diese Voraussetzung für das vom Beschwerdeführer behauptete Verschweigen von eigenen LTTE-Verbindungen beziehungsweise solcher von Familienangehörigen im Rahmen des ersten Verfahrens nicht erfüllt ist, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aus der Entgegennahme und materiellen Behandlung seiner Eingabe als Mehrfachgesuch durch die Vorinstanz keine Nachteile entstanden sind. Es ist deshalb auf die - im Übrigen unbestritten gebliebene - rechtliche Qualifizierung der Eingabe nicht weiter einzugehen; dies auch mit Blick auf nachfolgende Erwägungen.
E. 9.2.2 Die vorinstanzliche Einschätzung betreffend die Vorbringen zum Cousin ist dabei vollumfänglich zu stützen. Diese hätten bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt offensichtlich bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorgebracht werden müssen, wurde dieser doch nach Angaben des Beschwerdeführers bereits 2008 getötet, während sein Asylverfahren von 2015 bis 2017 lief, mithin über sieben Jahre nach den behaupteten Ereignissen. Zudem wurde der Beschwerdeführer im ersten Verfahren wiederholt auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen, wobei er jegliche LTTE-Verbindungen explizit verneinte. Dass er diese aus Angst vor möglichen negativen Auswirkungen - ob nun veranlasst durch seine Mutter oder aus eigenem Antrieb - verschwieg, erscheint unter Berücksichtigung seiner bisherigen Aussagen und der als unglaubhaft erachteten Vorverfolgung jedoch als blosse Schutzbehauptung. Insgesamt kann man sich nicht des Eindrucks verwehren, der Beschwerdeführer versuche mit seinen Vorbringen allein, einen bereits beurteilten Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen, was keinen Rechtsschutz verdient. Die bei der Vorinstanz zur Untermauerung eingereichten Dokumente (Todesurkunde des Cousins in Kopie und Zeitungsartikel) sind - abgesehen davon, dass sie ebenso als nachgeschoben zu erachten sind - auch nicht geeignet, die Einschätzung der im ersten Verfahren festgehaltenen fehlenden Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung umzustossen, zumal sie lediglich den Tod des Cousins, jedoch nicht dessen behauptete LTTE-Verbindungen oder gar eine solche des Beschwerdeführers bestätigen. Insoweit erübrigt es sich auch auf die Frage der Kausalität zwischen der geltend gemachten LTTE-Verbindung und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 näher einzugehen.
E. 9.2.3 Sodann hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend festgehalten, dass aus den LTTE-Aktivitäten der beiden Onkel nicht auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Diesbezüglich machte er anlässlich der Befragung und der Anhörung im ersten Asylverfahren keine Behelligungen geltend. Zudem lassen die Akten nicht darauf schliessen, dass seine Ausreise im kausalen Zusammenhang mit den Angaben betreffend seine Onkel erfolgte.
E. 9.2.4 Im Weiteren geht auch aus den Beschwerdevorbringen nicht hervor, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren entgegen der ausführlichen Einschätzung des SEM in der Verfügung vom 19. Mai 2017 nunmehr glaubhaft sein sollten.
E. 9.3 Nachdem der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen konnte und er weder aufgrund eigener politischer Betätigung noch aufgrund familiärer Verbindungen zu den LTTE ein relevantes politisches Profil aufweist, erfüllt er auch keine der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 dargelegten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie, seiner über vierjährigen Landesabwesenheit und infolge fehlender Reisepapiere kann er ebenso wenig eine Gefährdung flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmasses im Sinne des Referenzurteils ableiten.
E. 9.4 Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat (vgl. Beschwerde, insbesondere Ziff. 7.3.2 b, S. 39 ff.) ist sodann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
E. 9.5 An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten (Gerichts-)Dokumente, Berichte und Länderinformationen, die im Wesentlichen die allgemeine politische Lage oder spezifische Gerichtsverfahren in Sri Lanka betreffen, nichts zu ändern, zumal sie allesamt weder einen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, noch ein solcher hinreichend dargelegt wurde. Insoweit sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 9.6 Schliesslich kann diese Einschätzung auch nicht durch die jüngsten Ereignisse in Sri Lanka, namentlich der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten wie auch der vorübergehenden diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz sowie der Corona-Krise, erschüttert werden. Aus den Akten und insbesondere den neu eingereichten Länderberichten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer nunmehr einer erhöhten Gefahr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal sich Letztere auf die allgemeine Lage in Sri Lanka beziehen und keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Insoweit ist auch nicht davon auszugehen, dass er als Rückkehrer aus einem tamilischen Diaspora-Zentrum einer besonders erhöhten Gefahr im Sinne eines Hochrisikofaktors ausgesetzt wäre. Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige Befragungen am Flughafen - zumal bei Fehlen hinreichender individueller Anhaltspunkte - nicht als asylrelevant zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung möglicher personeller Veränderungen im Sicherheitsapparat und der zwischenzeitlichen diplomatischen Auseinandersetzung zwischen Sri Lanka und der Schweiz.
E. 10 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte.
E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 12.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses muss der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender - glaubhafter - Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. E. 9). Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation - auch unter Beachtung der jüngsten Ereignisse in Sri Lanka (vgl. dazu E. 9.6) - den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4).
E. 12.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 12.3.2 Im vorerwähnten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 - 13.4). Den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya; im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) erachtete das Bundesverwaltungsgericht als zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.3.3).
E. 12.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz, Bezirk Jaffna, womit vorstehende Rechtsprechung auf ihn anwendbar ist. Wie die Vor-instanz im ersten Asylverfahren sowie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte, ist er jung und gesund, verfügt über eine 11-jährige Schulbildung und einen O-Level-Abschluss. Zudem hat er längere Zeit als (...) und im Bereich (...) gearbeitet. Seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte leben weiterhin im Bezirk Jaffna; seine Familie kann im Eigenheim der Schwester wohnen. Sein Vater sowie mehrere Onkel und Tanten sind erwerbstätig. Es ist demnach davon auszugehen, dass er sowohl auf eigene Ressourcen als auch ein familiäres und wirtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihm bei einer Rückkehr ermöglichen wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und sich im Heimatstaat zu reintegrieren. Aus dem Gesuch vom 14. November 2017 und der Beschwerde vom 19. März 2018 ergeben sich keine Gründe, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
E. 12.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts der umfangreichen Beschwerde auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1701/2018 Urteil vom 3. Juni 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2018. Sachverhalt: A. Am 25. November 2015 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Asylgesuch. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und in B._______ geboren, in C._______ (beides Nordprovinz, Bezirk Jaffna) aufgewachsen und habe dort elf Jahre die Schule besucht. Nach der zehnten Klasse habe er das O-Level absolviert und später längere Zeit als (...) und im Bereich (...) gearbeitet. Seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte lebten weiterhin im Bezirk Jaffna und seien mehrheitlich erwerbstätig. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2014 zwei- oder dreimal vom Criminal Investigation Department (CID) in einem Van mitgenommen, für unbestimmte Zeit, jeweils einen Tag oder insgesamt drei Monate inhaftiert, gefoltert und dazu befragt worden, wer er sei, was er mache sowie mit wem er Kontakt habe. Die Gründe für seine Mitnahme seien ihm nicht bekannt. Aus Angst sei er nach seiner ersten oder dritten Inhaftierung untergetaucht und habe sich fortan bei Freunden, Bekannten und Verwandten versteckt. Sein Vater habe sich über mehrere Monate Geld geliehen und seine Ausreise vorbereitet. Am 23. Oktober 2015 sei er von Colombo über Katar in den Iran geflogen und von dort über die Türkei sowie diverse unbekannte Länder in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers aufgrund unkonkreter und substanzarmer Ausführungen zu seiner Verfolgungs- und Fluchtgeschichte, diverser Widersprüche in seinen Vorbringen und mangels hinreichenden Risikoprofils ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 31. Mai 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3126/2017 vom 29. Juni 2017 nicht ein und erwog dabei, das Rechtsmittel erweise sich mangels Beschwerdeverbesserung innert angesetzter Frist als offensichtlich unzulässig. D. Am 14. November 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine neue Rechtsvertretung ein Folgeasylgesuch bei der Vorinstanz ein. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe während seines ersten Asylverfahrens verschwiegen, dass ein älterer Cousin für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) (...)arbeiten verrichtet sowie Personaltransporte und Essenslieferungen ausgeführt habe. Er habe bei dem Cousin seinen (...)beruf erlernt und dabei einiges über dessen LTTE-Aktivitäten mitbekommen. Es sei zu vermuten, dass der Cousin auch ein militärisches Training bei den LTTE absolviert habe. Aufgrund dieser Tätigkeiten sei der Cousin am 6. Juli 2008 - noch während seiner (des Beschwerdeführers) Lehrzeit - von Unbekannten erschossen worden. Im selben Jahr 2008 sei er dann von unbekannten Personen mitgenommen und zu seinem Cousin sowie seinen Verbindungen zu diesem befragt worden. Mit der Auflage, sich zur Verfügung zu halten, sei er freigelassen und in der Folge nicht mehr behelligt worden. Seine Mutter habe ihm unter Androhung familiärer Probleme verboten, über den Cousin zu sprechen, nach dem negativen Asylentscheid aber ebenso erkannt, dass er den nun vorgebrachten Verfolgungsgrund darlegen müsse. Er nehme an, dass im Zuge von Verhören früherer LTTE-Mitglieder im Jahr 2014 sein Cousin wieder Thema geworden und deshalb auch er erneut in den Fokus der Behörden geraten sei. Weiter hätten sich zwei Onkel, von denen er nicht viel wisse, intensiv für die LTTE eingesetzt und seien 1989 verstorben. Durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren habe das SEM in Sri Lanka einen umfassenden Background Check ausgelöst. Allein schon deswegen sei er aufgrund seiner Vorgeschichte, seines langen Aufenthalts in der Schweiz und des Fehlens von Ausweispapieren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Darüber hinaus habe das SEM einschlägige Datenschutzbestimmungen verletzt und müsse dagegen Massnahmen ergreifen. Weiter ersuchte er um Einsicht in die vorinstanzlichen Vollzugsakten und - verbunden mit einem Informationsgesuch - in diejenigen der sri-lankischen Behörden. Zudem beantragte er, die übermittelten Personendaten seien durch die sri-lankischen Behörden zu löschen. Mit dem Gesuch reichte er 24 Beweismittel ein (vgl. vorinstanzliche Akte B1, Aufzählung S. 26 f.). E. Mit separater Verfügung vom 15. Januar 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten, wobei es jene in das Aktenstück V5/3 mit Verweis auf entgegenstehende wesentliche private und öffentliche Interessen gemäss Art. 27 VwVG einschränkte. F. Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 - eröffnet am 16. Februar 2018 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. November 2017 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zugleich lehnte es die Anträge, die sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht sowie um Löschung von Personendaten zu ersuchen, ab. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. März 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen beide Verfügungen und beantragte zur Hauptsache, die Verfügung vom 9. Februar 2018 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies wegen Verletzung des Willkürverbots (Antrag 6), eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht (Antrag 7), eventualiter wegen unvollständiger und unrichtiger Sachverhaltsabklärung (Antrag 8). Weiter eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren (Antrag 9), sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2018 in den Dispositivziffern 4 sowie 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen (Antrag 10). In prozessualer Hinsicht ersuchte er vorab um Bekanntgabe des zuständigen Spruchkörpers und um Bestätigung, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei (Antrag 3). Weiter beantragte er, das Gericht habe das vorliegende mit weiteren Verfahren zu koordinieren, in welchen Akteneinsichtsgesuche im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka gestellt worden seien (Antrag 1). Das vorliegende Verfahren sei bis zur Klärung der sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen zu sistieren (Antrag 2). Ihm sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM und insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zu gewähren; die sri-lankischen Akten seien in eine Amtssprache übersetzt zuzustellen, verbunden mit der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (Antrag 4). Den Antrag auf vollständige Einsicht in die Akten der Ersatzreisepapierbeschaffung stellte der Rechtsvertreter auch für den Fall eines nicht kassatorischen Entscheids (Beschwerde S. 51, Beweisantrag 1). Gestützt auf die relevanten Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sei weiter die Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden festzustellen (Antrag 5). Das SEM habe ausserdem darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutz dem Schweizer Schutzniveau entspreche, und ob eine entsprechende Behandlung tatsächlich erfolge (Beschwerde S. 51, Beweisantrag 2). Es habe detailliert anzugeben, wie der Beschwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten; auch sei ihm bekannt zu geben, welche Konsequenzen eine solche Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach sich ziehe (Beschwerde S. 12 und 51, Beweisantrag 3). Die Schweiz habe gestützt auf Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens von den sri-lankischen Behörden die Löschung übermittelter Informationen zu verlangen, welche nicht ausschliesslich der Identifikation der Person dienten, und jede weitere Übermittlung nicht relevanter Informationen beziehungsweise der Verfolgung dienender Informationen zu sperren (Beschwerde S. 10). Schliesslich sei das SEM anzuweisen, die bisher nicht öffentlich gemachten Quellen im Lagebild des SEM vom 16. August 2016 offenzulegen (Beschwerde S. 31). Dem Gericht wurden mit der Eingabe die Beilagen 1 bis 55 gemäss Auflistung übermittelt (vgl. Beschwerde S. 56-58). Auf diese wird - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2018 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie das Gesuch um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen zur SEM-Publikation vom 5. Juli 2016 (Stand vom 16. August 2016) ab und gab dem Beschwerdeführer bekannt, dass sich der Spruchkörper - vorbehältlich allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - aus Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Instruktion und Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger sowie Gerichtsschreiber Patrick Weber zusammensetze. Im Hinblick auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Spruchkörperzusammensetzung wies sie auf Art. 31 f. des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) hin. Zudem lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2018 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift. J. Mit Schreiben vom 9. April 2018 monierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass in der Zwischenverfügung vom 26. März 2018 der Antrag auf Bestätigung der zufälligen Spruchkörperzusammensetzung nicht beantwortet worden sei. K. Mit Eingabe vom 2. Mai 2018 replizierte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter auf die vorinstanzliche Vernehmlassung. L. Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter einen von ihm erstellten Länderbericht vom 23. Januar 2020 und ein Update der Länderinformationen vom 26. Februar 2020 in elektronischer Form ein, ergänzt um einen ausgedruckten Zusatzbericht zur Lage in Sri Lanka vom 10. April 2020 inklusive Beilagen in elektronischer Form. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie - vorbehältlich nachstehender Erwägungen (vgl. E. 2 und 3) - einzutreten ist. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper mitgeteilt (vgl. Antrag 3), dies unter dem Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten. Mit vorliegendem Urteil ist ihm der Spruchkörper in seiner aktuellen Zusammensetzung bekannt gemacht. Auf den - mit Schreiben vom 9. April 2018 wiederholt angebrachten - Antrag 3 auf Bestätigung, dass die Gerichtspersonen des Spruchkörpers zufällig ausgewählt worden seien, ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4; Urteil des BVGer D-1388/2018 vom 20. Juni 2019 E. 2.2).
3. Dem Gesuch um Koordination seines Verfahrens mit weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren (Antrag 1) wurde mit Zwischenverfügung vom 26. März 2018 insofern entsprochen, als - soweit überhaupt angebracht - eine vereinheitlichte Sichtweise anzustreben sei. Präzisierend hält das Gericht fest, dass die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts - soweit diese vorliegend überhaupt noch aktuell ist - gemäss Art. 17 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VGG gesetzlich und reglementarisch geregelt ist (Reglement über die Zusammenarbeit der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts [ZASAR]). Sie obliegt dem Gericht und kann nicht von Aussenstehenden beantragt werden. Auf den Antrag ist somit nicht einzutreten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6892/2017 vom 7. März 2018 E. 4 und E-6030/2017 vom 8. Januar 2018 E. 1.4).
4. Soweit der Beschwerdeführer um Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM «Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016» ersuchte (vgl. Beschwerde S. 31), ist ebenfalls auf die Zwischenverfügung vom 26. März 2018 zu verweisen. Darin wurde entsprechend der Gerichtspraxis (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1510/2018 vom 14. Juni 2018 E. 6.3 m.w.H.) der erwähnte Antrag abgewiesen. Angesichts der unveränderten Sach- und Rechtslage betreffend diesen Antrag ist vorliegend nicht mehr weiter darauf einzugehen. 5. 5.1 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, das vorliegende Verfahrens bis zur Klärung der sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen zu sistieren (Antrag 2), wurde - ebenfalls im Einklang mit der gängigen Gerichtspraxis (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1510/2018 vom 14. Juni 2018 E. 3) - bereits mit Zwischenverfügung vom 26. März 2018 abgewiesen. Auf die dortigen Erwägungen sei hier verwiesen. 5.2 Die Anträge 4 und 5 sowie die Beweisanträge 1, 2, und 3 (vgl. Beschwerde S. 51) im Zusammenhang mit Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommen, Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 6, 8 und 25 DSG (SR 235.1; vgl. Beschwerde S. 8-12) hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung, gerade auch in Verfahren mit demselben Rechtsvertreter wie im vorliegenden, ebenso bereits mehrfach als unbegründet beurteilt (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5; statt vieler Urteile des BVGer D-1388/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.2 und D-1510/2018 vom 14. Juni 2018 E. 6.5 und E. 8). Eine rechtswidrige Übermittlung von Daten durch das SEM an das Generalkonsulat Sri Lankas lässt sich im vorliegenden Verfahren ebenso wenig feststellen wie eine damit einhergehende Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Daran ändert auch der Hinweis auf die Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Beschwerdeverfahren D-4794/2017 nichts (vgl. Beilage 5 der Beschwerde). Die Anträge 4 und 5 sowie die Beweisanträge 1, 2, und 3 (vgl. Beschwerde S. 51) sind daher abzuweisen. 5.3 Nachdem keine widerrechtliche Übermittlung von Personendaten vorliegt, sind auch die Anträge auf Löschung übermittelter Informationen durch die sri-lankischen Behörden, welche nicht ausschliesslich der Identifikation der Person dienten, sowie auf Sperrung jeder weiteren Übermittlung nicht relevanter Informationen beziehungsweise der Verfolgung dienender Informationen (Beschwerde S. 10) abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2016 vom 23. April 2018 E. 7.2 und Referenzen unter E. 5.2).
6. Die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. 6.1 Die Rüge, das SEM habe willkürlich gehandelt, indem es das Urteil des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 vorliegend als unerheblich erachtete, geht fehl. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Das SEM hat sich mit den Vorbringen und Beweismitteln auseinandergesetzt und diese in rechtsgenüglicher Weise beurteilt. Dass es dabei eine andere Würdigung des Sachverhalts vornahm, als vom Beschwerdeführer gewünscht, bedeutet noch keine Willkür. 6.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. So hat es in der angefochtenen Verfügung auch zum Prozedere der Papierbeschaffung im Rahmen des standardisierten Verfahrens gemäss dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka im Allgemeinen und in Bezug auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers und die damit einhergehenden Rügen im neuen Asylgesuch eingehend Stellung genommen. Dass es dabei zu einer anderen Einschätzung als der Beschwerdeführer gelangt, bewirkt noch keine Verletzung der Begründungspflicht. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Schliesslich versetzte die Begründung der Vorinstanz den Beschwerdeführer auch in die Lage, diese in seiner umfassenden Beschwerde sachgerecht anzufechten. Die in der Beschwerde unter dem Titel «Verletzung der Begründungspflicht» sowie den Untertiteln «Datenverwendung durch Sri Lanka», «Einreisepapierbeschaffung; Backgroundcheck des Beschwerdeführers», «LTTE-Aktivitäten des Cousins und Reflexverfolgung des Beschwerdeführers» und «veränderte Verfolgungsstruktur in Sri Lanka» (vgl. Beschwerde S. 18-24) erhobenen Rügen der Verletzung der Begründungspflicht erweisen sich demnach als unbegründet. 6.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Der relevante Sachverhalt ist vorliegend als hinreichend erstellt zu erachten. Dass der Beschwerdeführer daraus andere Schlüsse als das SEM zieht, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Das SEM musste sich danach entgegen der entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 24-25) nicht gehalten sehen, über die eingereichten Beweismittel hinaus weitere (Botschafts-)Abklärungen im Hinblick auf die LTTE-Aktivitäten des Cousins und eine daraus angeblich resultierende Reflexverfolgung vorzunehmen. Dies umso mehr, als es im Rahmen eines Mehrfachgesuchs der gesuchstellenden Person obliegt, ihr Gesuch hinreichend schriftlich zu begründen und entsprechende Beweismittel vorzulegen (vgl. Art. 111c AsylG). Ob die vom Beschwerdeführer als falsch, manipuliert und veraltet gerügte Lageeinschätzung des SEM in Bezug auf Sri Lanka zutreffend ist (vgl. Beschwerde S. 25-38), beschlägt ebenso wenig die Erstellung des Sachverhalts, sondern die rechtliche Würdigung der Sache. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das Gericht seinem Entscheid von Amtes wegen die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde legt. 6.4 Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 8. 8.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt damit, aus der Eingabe gehe an keiner Stelle hervor, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren entgegen der ausführlichen Einschätzung des SEM in der Verfügung vom 19. Mai 2017 glaubhaft sein sollten. Dort habe er zudem trotz mehrmaliger Hinweise auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im ersten Verfahren jedwede familiäre LTTE-Verbindung explizit verneint. Dass er seine nun geltend gemachte LTTE-Verbindung zu seinem Cousin damals verschwiegen haben solle, verkläre diese Tatsache. Es sei zudem in keiner Weise nachvollziehbar, dass er als erwachsener Mann mit abgeschlossener Schulbildung und Arbeitserfahrung aufgrund des Verbots seiner Mutter, über seinen Cousin zu sprechen, gegenüber einer ausländischen Behörde im Rahmen seines eigenständigen Schutzersuchens nicht den tatsächlichen Grund für seine angebliche, im Übrigen auch nicht glaubhaft gemachte Verfolgung hätte verschweigen oder gar aktiv verneinen sollen. Insofern könne auch keine Rede davon sein, er habe bislang keine Möglichkeit gehabt, sich zu diesem Sachverhalt zu äussern. Die eingereichten Dokumente (Kopie der Todesurkunde des Cousins und Zeitungsartikel) vermöchten nichts an der Einschätzung zu ändern. Es sei weiter nicht ersichtlich, inwieweit die beiden Onkel in irgendeinem Zusammenhang mit seiner Verfolgung stehen sollten. Antizipatorisch sei auf eine Fristansetzung zur Nachreichung weiterer Informationen zu ihnen zu verzichten. Seine Vorbringen seien als nachgeschoben zu erachten. Mehrfachgesuche dienten nicht dazu, verpasste Beschwerdefristen wiederherzustellen. Der Internetbeitrag zum Urteil des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 (vgl. Beweismittel 24) sei unerheblich. Der Umstand, dass dort ein ehemaliges LTTE-Mitglied in Sri Lanka wegen Rekrutierung von Kindersoldaten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei nicht als Indiz für ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer aufzufassen, zumal den Akten keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der Situation des besagten LTTE-Mitglieds und dem vorliegenden Sachverhalt entnommen werden könnten. Die weiteren eingereichten Beweismittel bezögen sich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka und stünden ebenso wenig im Zusammenhang mit dem Fall des Beschwerdeführers. Bei der Beschaffung von Ersatzreisepapieren handle es sich um ein standardisiertes Verfahren, bei welchem dem sri-lankischen Generalkonsulat Personendaten ausschliesslich zu diesem Zweck bekannt gegeben und die einschlägigen Datenschutzbestimmungen vollumfänglich eingehalten würden. Neue Gefährdungselemente seien damit nicht geschaffen worden. Auf die geforderte Fristansetzung zur Einreichung einer Falldokumentation anderer abgewiesener Asylsuchender sei zu verzichten. 8.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen. Den Zweifeln der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu den verschwiegenen Tatsachen entgegnete er, sie verkenne die archaische Struktur der sri-lankischen Gesellschaft und die tamilische Kultur, in der die Mütter eine dominantere Rolle einnähmen, sowie die Frage der Selbständigkeit selbst erwachsener und gebildeter Söhne in diesem Kontext. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei ein irrationales Verhalten wie sein Festhalten am Verbot der Mutter, über den Cousin zu sprechen, danach nicht als unglaubhaft zu bezeichnen. Der Mutter sei bewusst gewesen, welche Schwierigkeiten die Offenlegung des Wissens um die LTTE-Aktivitäten des Cousins und seine Mitarbeit im Rahmen seiner (...)ausbildung für ihn bedeuten könnten. Es sei vor diesem Hintergrund von einem zwingenden Grund auszugehen, weshalb er erst so spät in der Lage gewesen sei, den entscheidenden Sachverhalt überhaupt vorzutragen. Die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel (Sterbeurkunde samt englischer Übersetzung und Zeitungsartikel, Beweismittel 1 bis 3, vgl. B3/26) belegten hinreichend die extralegale Tötung seines Cousins. Ihm drohe eine Reflexverfolgung aufgrund dessen LTTE-Aktivitäten und seiner eigenen Mitwisserschaft, aber auch eine eigenständige Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte. Dabei sei zu beachten, dass sich die Situation in Sri Lanka - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz im Lagebild vom August 2016 und im angefochtenen Entscheid - seit der letzten Beurteilung seines Asylgesuchs verschlechtert habe. Den diversen eingereichten Berichten und Artikeln zur Lage in Sri Lanka sei zu entnehmen, dass nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt würden. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet, was sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya ergebe. LTTE-Aktivitäten seien unverjährbar und würden noch Jahre später wieder verfolgt; darauf weise auch ein wiederaufgenommenes Verfahren vor dem Magistrate Court in Colombo hin. Über den Einzelfall hinaus sei eine veränderte Verfolgungsstruktur namentlich gegen Tamilen mit tatsächlichen oder vermeintlichen LTTE-Verbindungen zu erblicken. Auch noch nicht oder ungenügend belangte LTTE-Unterstützer wie er seien gefährdet. Erst recht sei davon seit den Kommunalwahlen im Frühjahr 2018 auszugehen, welche den früheren Präsidenten Rajapaksa, der unter anderem für seine harte Linie gegen die Gewährung von mehr Rechten für Tamilen bekannt sei, und sein Umfeld gestärkt hätten. Bei einer Rückkehr müsste insbesondere die Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, welche im Ausland gelebt haben, mit noch weitaus stärkeren systematischen Verfolgungshandlungen rechnen. 8.3 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz lediglich zu dem formellen Begehren, es seien Handlungsanweisungen für die Stellung eines Akteneinsichtsgesuchs bei den sri-lankischen Behörden zu geben, dies unter Zitierung eines einschlägigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Hauptsache verwies sie auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid. 8.4 In seiner Replik kritisierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Vernehmlassung im Hinblick auf ihren Rechtsprechungsverweis sowie generell die Instruktionsweise des Gerichts in anderen, vom selben Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren. 8.5 Im Schreiben vom 19. Mai 2020 und unter Verweis auf die eingereichten Länderberichte und weitere Beilagen äusserte sich der Rechtsvertreter zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka namentlich seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum sri-lankischen Präsidenten am 16. November 2019, dem diplomatischen Vorfall zwischen Sri Lanka und der Schweiz Ende 2019 sowie der Corona-Krise. Die Verfolgungsintensität der sri-lankischen Regierung und vor allem die Gefährdungslage für abgewiesene muslimische und tamilische Asylsuchende aus der Schweiz habe sich danach erheblich verschärft. Die Rückkehr aus der Schweiz als einem Hort des tamilischen Separatismus müsse als Hochrisikofaktor angesehen werden. Im konkreten Fall wäre der Beschwerdeführer danach und aufgrund seiner weiteren Risikofaktoren (LTTE-Verbindungen, seit viereinhalb Jahren Aufenthalt in der Schweiz, keine gültigen Reisepapiere) bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Angesichts der verlorenen, angeblich guten Kontakte der Schweiz zum Sicherheitsapparat, welche bisher einen gewissen Schutz vor Übergriffen bei Ankunft am Flughafen bieten sollten, und einem Personalwechsel beim CID könnte es bei einer Befragung zur Folterung seiner Person kommen. 9. 9.1 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 9.2 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache eine eigenständige sowie eine Reflexverfolgung aufgrund der LTTE-Aktivitäten seines Cousins und seiner eigenen Mitwisserschaft, aufgrund der LTTE-Zugehörigkeit seiner verstorbenen Onkel und aufgrund seiner Vorbringen im ersten Verfahren geltend. Erstere habe er im vorherigen Verfahren aufgrund des Redeverbots seiner Mutter verschwiegen. 9.2.1 Die Vorinstanz hat diese Vorbringen im Rahmen eines Mehrfachgesuchs geprüft. Praxisgemäss ist von einem neuen Asylgesuch bei Geltendmachung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer neuen, nach Abschluss eines vorgängigen Asylverfahrens entstandenen Sachlage auszugehen. Auch wenn diese Voraussetzung für das vom Beschwerdeführer behauptete Verschweigen von eigenen LTTE-Verbindungen beziehungsweise solcher von Familienangehörigen im Rahmen des ersten Verfahrens nicht erfüllt ist, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aus der Entgegennahme und materiellen Behandlung seiner Eingabe als Mehrfachgesuch durch die Vorinstanz keine Nachteile entstanden sind. Es ist deshalb auf die - im Übrigen unbestritten gebliebene - rechtliche Qualifizierung der Eingabe nicht weiter einzugehen; dies auch mit Blick auf nachfolgende Erwägungen. 9.2.2 Die vorinstanzliche Einschätzung betreffend die Vorbringen zum Cousin ist dabei vollumfänglich zu stützen. Diese hätten bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt offensichtlich bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorgebracht werden müssen, wurde dieser doch nach Angaben des Beschwerdeführers bereits 2008 getötet, während sein Asylverfahren von 2015 bis 2017 lief, mithin über sieben Jahre nach den behaupteten Ereignissen. Zudem wurde der Beschwerdeführer im ersten Verfahren wiederholt auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen, wobei er jegliche LTTE-Verbindungen explizit verneinte. Dass er diese aus Angst vor möglichen negativen Auswirkungen - ob nun veranlasst durch seine Mutter oder aus eigenem Antrieb - verschwieg, erscheint unter Berücksichtigung seiner bisherigen Aussagen und der als unglaubhaft erachteten Vorverfolgung jedoch als blosse Schutzbehauptung. Insgesamt kann man sich nicht des Eindrucks verwehren, der Beschwerdeführer versuche mit seinen Vorbringen allein, einen bereits beurteilten Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen, was keinen Rechtsschutz verdient. Die bei der Vorinstanz zur Untermauerung eingereichten Dokumente (Todesurkunde des Cousins in Kopie und Zeitungsartikel) sind - abgesehen davon, dass sie ebenso als nachgeschoben zu erachten sind - auch nicht geeignet, die Einschätzung der im ersten Verfahren festgehaltenen fehlenden Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung umzustossen, zumal sie lediglich den Tod des Cousins, jedoch nicht dessen behauptete LTTE-Verbindungen oder gar eine solche des Beschwerdeführers bestätigen. Insoweit erübrigt es sich auch auf die Frage der Kausalität zwischen der geltend gemachten LTTE-Verbindung und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 näher einzugehen. 9.2.3 Sodann hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend festgehalten, dass aus den LTTE-Aktivitäten der beiden Onkel nicht auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Diesbezüglich machte er anlässlich der Befragung und der Anhörung im ersten Asylverfahren keine Behelligungen geltend. Zudem lassen die Akten nicht darauf schliessen, dass seine Ausreise im kausalen Zusammenhang mit den Angaben betreffend seine Onkel erfolgte. 9.2.4 Im Weiteren geht auch aus den Beschwerdevorbringen nicht hervor, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren entgegen der ausführlichen Einschätzung des SEM in der Verfügung vom 19. Mai 2017 nunmehr glaubhaft sein sollten. 9.3 Nachdem der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen konnte und er weder aufgrund eigener politischer Betätigung noch aufgrund familiärer Verbindungen zu den LTTE ein relevantes politisches Profil aufweist, erfüllt er auch keine der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 dargelegten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie, seiner über vierjährigen Landesabwesenheit und infolge fehlender Reisepapiere kann er ebenso wenig eine Gefährdung flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmasses im Sinne des Referenzurteils ableiten. 9.4 Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat (vgl. Beschwerde, insbesondere Ziff. 7.3.2 b, S. 39 ff.) ist sodann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 9.5 An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten (Gerichts-)Dokumente, Berichte und Länderinformationen, die im Wesentlichen die allgemeine politische Lage oder spezifische Gerichtsverfahren in Sri Lanka betreffen, nichts zu ändern, zumal sie allesamt weder einen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, noch ein solcher hinreichend dargelegt wurde. Insoweit sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 9.6 Schliesslich kann diese Einschätzung auch nicht durch die jüngsten Ereignisse in Sri Lanka, namentlich der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten wie auch der vorübergehenden diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz sowie der Corona-Krise, erschüttert werden. Aus den Akten und insbesondere den neu eingereichten Länderberichten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer nunmehr einer erhöhten Gefahr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal sich Letztere auf die allgemeine Lage in Sri Lanka beziehen und keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Insoweit ist auch nicht davon auszugehen, dass er als Rückkehrer aus einem tamilischen Diaspora-Zentrum einer besonders erhöhten Gefahr im Sinne eines Hochrisikofaktors ausgesetzt wäre. Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige Befragungen am Flughafen - zumal bei Fehlen hinreichender individueller Anhaltspunkte - nicht als asylrelevant zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung möglicher personeller Veränderungen im Sicherheitsapparat und der zwischenzeitlichen diplomatischen Auseinandersetzung zwischen Sri Lanka und der Schweiz.
10. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses muss der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender - glaubhafter - Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. E. 9). Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation - auch unter Beachtung der jüngsten Ereignisse in Sri Lanka (vgl. dazu E. 9.6) - den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). 12.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.3 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.3.2 Im vorerwähnten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 - 13.4). Den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya; im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) erachtete das Bundesverwaltungsgericht als zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.3.3). 12.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz, Bezirk Jaffna, womit vorstehende Rechtsprechung auf ihn anwendbar ist. Wie die Vor-instanz im ersten Asylverfahren sowie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte, ist er jung und gesund, verfügt über eine 11-jährige Schulbildung und einen O-Level-Abschluss. Zudem hat er längere Zeit als (...) und im Bereich (...) gearbeitet. Seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte leben weiterhin im Bezirk Jaffna; seine Familie kann im Eigenheim der Schwester wohnen. Sein Vater sowie mehrere Onkel und Tanten sind erwerbstätig. Es ist demnach davon auszugehen, dass er sowohl auf eigene Ressourcen als auch ein familiäres und wirtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihm bei einer Rückkehr ermöglichen wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und sich im Heimatstaat zu reintegrieren. Aus dem Gesuch vom 14. November 2017 und der Beschwerde vom 19. März 2018 ergeben sich keine Gründe, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten. 12.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts der umfangreichen Beschwerde auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand: