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E-2877/2016

E-2877/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. Januar 2014 und reiste mit einem fremden Reisepass via Qatar am 12. Januar 2014 illegal in die Schweiz ein, wo er am nächsten Tag um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 20. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel statt (vgl. Akten SEM A3). Durch das SEM wurde der Beschwerdeführer am 21. August 2014 sowie am 18. Februar 2015 vertieft zu den Asylgründen angehört (vgl. A10 und A14). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in B._______ einen Gemischtwarenladen geführt. In den Jahren 2004 und 2005 habe er für die Organisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Esswaren an verschiedene Orte geliefert. Dies sei während der Friedensperiode gewesen und ihm seien deswegen keine Probleme erwachsen. Am 14. September 2006 sei er mit seinem Freund C._______ zusammen unterwegs zum Markt gewesen, als sie von zwei unbekannten Angreifern angehalten worden seien. Er selber sei gefragt worden, wer er sei und wo er wohne. Er habe Auskunft gegeben und auch gesagt, dass er einen Laden führe. Dann sei er aufgefordert worden, wegzugehen. Als er sich wenige Meter entfernt habe, hätten die Angreifer seinen Freund erschossen. Er habe noch gesehen, wie sein Freund zu Boden gefallen sei, worauf er nicht reagiert habe und nach Hause gegangen sei. In der Folge habe er von diesem Vorfall nichts mehr gehört und sich auch nicht danach erkundigt. Im Juli 2013 hätten plötzlich zwei unbekannte Personen bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Beim zweiten Besuch der Unbekannten habe er zufällig gesehen, dass es sich um die Mörder seines Freundes gehandelt habe. Diese hätten ihn aber nicht entdeckt. Sein Vater habe deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet und diesen mitgeteilt, dass er von Unbekannten gesucht werde. Aus Angst vor diesen Personen habe er sich dann entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 7. April 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 9. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, subeventualiter sei die Verfügung betreffend die Ziffern 3-5 des Dispositivs aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Mitteilung des Spruchgremiums sowie die Bestätigung und Dokumentation seiner zufälligen Auswahl. Als Beweismittel reichte er eine Kopie des Todesscheins von C._______ vom 28. April 2016 samt englischer Übersetzung, einen vom Rechtsanwalt verfassten 78-seitigen Bericht "Sri Lanka - Bericht zur aktuellen Lage" vom 22. Februar 2016 inkl. einer Daten-CD, eine Aktennotiz vom 17. Februar 2016 der Schweizerischen Botschaft in Colombo und den Bericht "Written statement' submitted by the Pasumai Thaayagam Foundation, non-governmental organization in special consultative status" der United Nations vom 16. Feburar 2016 ein. E. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 das Spruchgremium mit und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts liess sich das SEM am 25. Mai 2016 vernehmen. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in den wesentlichsten Punkten der allgemeinen Lebenserfahrung beziehungsweise der Logik des Handelns widersprechen. So sei bereits seine Darstellung des angeblichen Ausgangsereignisses - die Erschiessung seines Freundes im Jahre 2006 - mit starken Zweifeln behaftet. Die beschriebene Vorgehensweise der Angreifer sei nicht nachvollziehbar. Es widerspreche jeglicher Logik, dass die Angreifer seinen Freund nicht in einem unbeobachteten Moment und ohne jegliche Zeugen getötet hätten. Weiter erstaune der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder durch die Familie des getöteten Freundes, welche in unmittelbarer Nachbarschaft gewohnt habe, noch durch Freunde etwas über das Verbrechen an sich oder die Ermittlungen erfahren haben wolle. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass sich die Angreifer erst sieben Jahre später über ihn erkundigt hätten, zumal anscheinend auch keine Ermittlungen wegen der Tötung eingeleitet worden seien und die Angreifer sowohl über ihren Wohn- als auch Arbeitsort informiert gewesen seien. Weiter seien die Aussagen in verschiedenen Punkten widersprüchlich. Ferner erwog die Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Zwar könnten seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter und die Rückkehr mit temporären Reisedokumenten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung erhöhen, allerdings würden diese Faktoren keinen begründeten Anlass zur Annahme konstituieren, dass sich Verfolgungsmassnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würden. Er habe selbst keine Nähe zur LTTE glaubhaft nachweisen können und auch sein familiärer Hintergrund böte keinen Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr erhöhte Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erfahren könnte. Auch die einmalige Teilnahme an einer Märtyrer-Feierlichkeit im November 2014 böte keinen Anlass zu einer solchen Annahme. Zusammenfassend gäben die geprüften Faktoren keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten hätte, welche über einen sogenannten background check (Befragung, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus gegen würden. Er verfüge über kein Profil, dass die Annahme rechtfertigen würde, er hätte ei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen.

E. 6.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachte formelle Rüge einzugehen, wonach das SEM in verschiedener Hinsicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör verletzt habe.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer monierte in verfahrensrechtlicher Hinsicht einerseits die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsabklärung, indem der Vorinstanz das zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhaltes nötige länderspezifische Wissen gefehlt habe und aufgrund dessen und aufgrund der Aktenlage weiterer Abklärungsbedarf bestehe, sowie anderseits eine Verletzung der Begründungspflicht.

E. 6.3 Entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen erscheint der entscheidrelevante Sachverhalt indes bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage als hinreichend erstellt, weshalb die Beweismittelanträge des Beschwerdeführers im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen sind (vgl. dazu Art. 33 Abs. 1 VwVG). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angerufene Bestimmung von Art. 7 AsylG keine Handhabe bietet, um eine aufgrund der Aktenlage aller Voraussicht nach nicht zielführende und daher in der Sache nicht notwendige Beweiserhebung zu erzwingen (vgl. wiederum Art. 33 Abs. 1 VwVG).

E. 6.4 In Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich ungenügenden Sachverhaltsfeststellung und der Rüge einer angeblichen Verletzung der Begründungspflicht ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Gleichzeitig verkennt er, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache vollumfänglich gerecht geworden. Alleine der Umstand, dass das Staatssekretariat zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Asylvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Gleichzeitig sind seine Ausführungen im Rahmen der Beschwerde betreffend ein angebliches fachliches Unvermögen dieser Personen als schlicht haltlos zu bezeichnen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

E. 6.5 Die von dem Beschwerdeführer erhobene formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG sowie an die Asylbegründung nach Art. 3 AsylG nicht zu beanstanden ist.

E. 7.2 In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die geltend gemachten Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung sowie an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Beweiswürdigung vermag auch die Beschwerdebegründung nichts zu ändern. Überdies vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Todesschein zu keiner anderen Schlussfolgerung führen. Die einzig bewiesene Tatsache, nämlich dass der Freund des Beschwerdeführers, wie von ihm geschildert, am 14. September 2016 in B._______ durch einen Kopfschuss getötet worden ist, lässt die übrigen Aussagen nicht glaubhafter werden. Insbesondere ist weder seine Anwesenheit bei der Tötung noch ein Kausalzusammenhang zwischen der Tötung und den angeblichen Besuchen bei seiner Mutter durch die angeblichen Mörder glaubhaft dargelegt. Doch insbesondere diese zwei Elemente wären für eine allfällige Glaubhaftmachung einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen entscheidend. Ferner vermag auch die Vermutung des Beschwerdeführers, dass es sich bei den ihm nachfragenden Personen um Zivilbeamte handelt, nicht zu überzeugen. Einerseits hat er für diese Vermutung keine stichhaltige Begründung angebracht und anderseits hat er diese Vermutung erst bei der zweiten Anhörung durch das SEM geäussert, so dass von einem nachgeschobenen und somit unglaubhaften Vorbringen ausgegangen werden muss. Somit überzeugt auch der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Einwand, dass Zeugen von extralegalen Tötungen besonders gefährdet seien, nicht. Es sind aus den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass es sich bei der Tötung seines Freundes um eine extralegale Tötung durch die sri-lankischen Behörden handelte.

E. 7.3 Zusammenfassend kann geschlossen werden, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Fluchtgründen nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG genügen. Bei einer Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für und wider die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen jene Elemente, welche dagegen sprechen, dass er die geschilderten Ereignisse tatsächlich wie geschildert erlebt hat, beziehungsweise diese überwiegend auszuschliessen sind. Somit besteht auch zu Recht kein Grund zur Annahme, dem Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Verfolgungsmassnahmen drohen.

E. 7.4 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht ab.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.

E. 9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst. Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für eine Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiede Aspekte, welche durch die nachfolgend zu erläuternden Risikofaktoren abgedeckt sind, in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 mit weiteren Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ (Jaffna-Distrikt) und lebte bis zu seiner Ausreise auch mehrheitlich dort. Seine Ehefrau und seine Kinder sind in Sri Lanka verblieben. Auch seine Eltern leben noch dort. Der Beschwerdeführer verfügt demnach in Sri Lanka über ein familiäres sowie soziales Umfeld und ist gesund, so dass davon ausgegangen werden darf, dass er sich bei einer Rückkehr in seiner Heimat schnell wieder integrieren kann und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 9.3 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2877/2016 Urteil vom 1. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, Mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. Januar 2014 und reiste mit einem fremden Reisepass via Qatar am 12. Januar 2014 illegal in die Schweiz ein, wo er am nächsten Tag um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 20. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel statt (vgl. Akten SEM A3). Durch das SEM wurde der Beschwerdeführer am 21. August 2014 sowie am 18. Februar 2015 vertieft zu den Asylgründen angehört (vgl. A10 und A14). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in B._______ einen Gemischtwarenladen geführt. In den Jahren 2004 und 2005 habe er für die Organisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Esswaren an verschiedene Orte geliefert. Dies sei während der Friedensperiode gewesen und ihm seien deswegen keine Probleme erwachsen. Am 14. September 2006 sei er mit seinem Freund C._______ zusammen unterwegs zum Markt gewesen, als sie von zwei unbekannten Angreifern angehalten worden seien. Er selber sei gefragt worden, wer er sei und wo er wohne. Er habe Auskunft gegeben und auch gesagt, dass er einen Laden führe. Dann sei er aufgefordert worden, wegzugehen. Als er sich wenige Meter entfernt habe, hätten die Angreifer seinen Freund erschossen. Er habe noch gesehen, wie sein Freund zu Boden gefallen sei, worauf er nicht reagiert habe und nach Hause gegangen sei. In der Folge habe er von diesem Vorfall nichts mehr gehört und sich auch nicht danach erkundigt. Im Juli 2013 hätten plötzlich zwei unbekannte Personen bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Beim zweiten Besuch der Unbekannten habe er zufällig gesehen, dass es sich um die Mörder seines Freundes gehandelt habe. Diese hätten ihn aber nicht entdeckt. Sein Vater habe deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet und diesen mitgeteilt, dass er von Unbekannten gesucht werde. Aus Angst vor diesen Personen habe er sich dann entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 7. April 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 9. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, subeventualiter sei die Verfügung betreffend die Ziffern 3-5 des Dispositivs aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Mitteilung des Spruchgremiums sowie die Bestätigung und Dokumentation seiner zufälligen Auswahl. Als Beweismittel reichte er eine Kopie des Todesscheins von C._______ vom 28. April 2016 samt englischer Übersetzung, einen vom Rechtsanwalt verfassten 78-seitigen Bericht "Sri Lanka - Bericht zur aktuellen Lage" vom 22. Februar 2016 inkl. einer Daten-CD, eine Aktennotiz vom 17. Februar 2016 der Schweizerischen Botschaft in Colombo und den Bericht "Written statement' submitted by the Pasumai Thaayagam Foundation, non-governmental organization in special consultative status" der United Nations vom 16. Feburar 2016 ein. E. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 das Spruchgremium mit und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts liess sich das SEM am 25. Mai 2016 vernehmen. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in den wesentlichsten Punkten der allgemeinen Lebenserfahrung beziehungsweise der Logik des Handelns widersprechen. So sei bereits seine Darstellung des angeblichen Ausgangsereignisses - die Erschiessung seines Freundes im Jahre 2006 - mit starken Zweifeln behaftet. Die beschriebene Vorgehensweise der Angreifer sei nicht nachvollziehbar. Es widerspreche jeglicher Logik, dass die Angreifer seinen Freund nicht in einem unbeobachteten Moment und ohne jegliche Zeugen getötet hätten. Weiter erstaune der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder durch die Familie des getöteten Freundes, welche in unmittelbarer Nachbarschaft gewohnt habe, noch durch Freunde etwas über das Verbrechen an sich oder die Ermittlungen erfahren haben wolle. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass sich die Angreifer erst sieben Jahre später über ihn erkundigt hätten, zumal anscheinend auch keine Ermittlungen wegen der Tötung eingeleitet worden seien und die Angreifer sowohl über ihren Wohn- als auch Arbeitsort informiert gewesen seien. Weiter seien die Aussagen in verschiedenen Punkten widersprüchlich. Ferner erwog die Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Zwar könnten seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter und die Rückkehr mit temporären Reisedokumenten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung erhöhen, allerdings würden diese Faktoren keinen begründeten Anlass zur Annahme konstituieren, dass sich Verfolgungsmassnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würden. Er habe selbst keine Nähe zur LTTE glaubhaft nachweisen können und auch sein familiärer Hintergrund böte keinen Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr erhöhte Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erfahren könnte. Auch die einmalige Teilnahme an einer Märtyrer-Feierlichkeit im November 2014 böte keinen Anlass zu einer solchen Annahme. Zusammenfassend gäben die geprüften Faktoren keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten hätte, welche über einen sogenannten background check (Befragung, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus gegen würden. Er verfüge über kein Profil, dass die Annahme rechtfertigen würde, er hätte ei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen. 6. 6.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachte formelle Rüge einzugehen, wonach das SEM in verschiedener Hinsicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör verletzt habe. 6.2 Der Beschwerdeführer monierte in verfahrensrechtlicher Hinsicht einerseits die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsabklärung, indem der Vorinstanz das zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhaltes nötige länderspezifische Wissen gefehlt habe und aufgrund dessen und aufgrund der Aktenlage weiterer Abklärungsbedarf bestehe, sowie anderseits eine Verletzung der Begründungspflicht. 6.3 Entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen erscheint der entscheidrelevante Sachverhalt indes bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage als hinreichend erstellt, weshalb die Beweismittelanträge des Beschwerdeführers im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen sind (vgl. dazu Art. 33 Abs. 1 VwVG). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angerufene Bestimmung von Art. 7 AsylG keine Handhabe bietet, um eine aufgrund der Aktenlage aller Voraussicht nach nicht zielführende und daher in der Sache nicht notwendige Beweiserhebung zu erzwingen (vgl. wiederum Art. 33 Abs. 1 VwVG). 6.4 In Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich ungenügenden Sachverhaltsfeststellung und der Rüge einer angeblichen Verletzung der Begründungspflicht ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Gleichzeitig verkennt er, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache vollumfänglich gerecht geworden. Alleine der Umstand, dass das Staatssekretariat zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Asylvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Gleichzeitig sind seine Ausführungen im Rahmen der Beschwerde betreffend ein angebliches fachliches Unvermögen dieser Personen als schlicht haltlos zu bezeichnen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 6.5 Die von dem Beschwerdeführer erhobene formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG sowie an die Asylbegründung nach Art. 3 AsylG nicht zu beanstanden ist. 7.2 In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die geltend gemachten Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung sowie an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Beweiswürdigung vermag auch die Beschwerdebegründung nichts zu ändern. Überdies vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Todesschein zu keiner anderen Schlussfolgerung führen. Die einzig bewiesene Tatsache, nämlich dass der Freund des Beschwerdeführers, wie von ihm geschildert, am 14. September 2016 in B._______ durch einen Kopfschuss getötet worden ist, lässt die übrigen Aussagen nicht glaubhafter werden. Insbesondere ist weder seine Anwesenheit bei der Tötung noch ein Kausalzusammenhang zwischen der Tötung und den angeblichen Besuchen bei seiner Mutter durch die angeblichen Mörder glaubhaft dargelegt. Doch insbesondere diese zwei Elemente wären für eine allfällige Glaubhaftmachung einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen entscheidend. Ferner vermag auch die Vermutung des Beschwerdeführers, dass es sich bei den ihm nachfragenden Personen um Zivilbeamte handelt, nicht zu überzeugen. Einerseits hat er für diese Vermutung keine stichhaltige Begründung angebracht und anderseits hat er diese Vermutung erst bei der zweiten Anhörung durch das SEM geäussert, so dass von einem nachgeschobenen und somit unglaubhaften Vorbringen ausgegangen werden muss. Somit überzeugt auch der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Einwand, dass Zeugen von extralegalen Tötungen besonders gefährdet seien, nicht. Es sind aus den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass es sich bei der Tötung seines Freundes um eine extralegale Tötung durch die sri-lankischen Behörden handelte. 7.3 Zusammenfassend kann geschlossen werden, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Fluchtgründen nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG genügen. Bei einer Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für und wider die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen jene Elemente, welche dagegen sprechen, dass er die geschilderten Ereignisse tatsächlich wie geschildert erlebt hat, beziehungsweise diese überwiegend auszuschliessen sind. Somit besteht auch zu Recht kein Grund zur Annahme, dem Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Verfolgungsmassnahmen drohen. 7.4 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht ab.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt. 9. 9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst. Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für eine Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiede Aspekte, welche durch die nachfolgend zu erläuternden Risikofaktoren abgedeckt sind, in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 mit weiteren Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ (Jaffna-Distrikt) und lebte bis zu seiner Ausreise auch mehrheitlich dort. Seine Ehefrau und seine Kinder sind in Sri Lanka verblieben. Auch seine Eltern leben noch dort. Der Beschwerdeführer verfügt demnach in Sri Lanka über ein familiäres sowie soziales Umfeld und ist gesund, so dass davon ausgegangen werden darf, dass er sich bei einer Rückkehr in seiner Heimat schnell wieder integrieren kann und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 9.3 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen Versand: