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E-4485/2016

E-4485/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 30. Juni 2014 auf dem Seeweg an Bord eines Frachters. Am 22. September 2014 gelangte er in Italien an Land und reiste am 23. September 2014 mit einem Auto in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 1. Oktober 2014 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Am 13. Mai 2015 erfolgte die Bundesanhörung. B. Im Rahmen dieser Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in Sri Lanka als Lastwagenchauffeur auf der Strecke zwischen Jaffna und Colombo Gemüse transportiert. Während eines solchen Transports hätten ihn zwei ihm damals unbekannte Männer am frühen Morgen des (...) in Vavuniya angehalten und gebeten, sie zum Flughafen Colombo zu fahren, weil sie ins Ausland gelangen wollten. Er habe die beiden Männer mitgenommen, weil der Flughafen ohnehin auf dem Weg gelegen habe, ohne aber damals zu wissen, dass es sich bei den beiden Männern um ehemalige Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelan (LTTE) handelte. Die beiden Männer seien bei ihrem Ausreiseversuch festgenommen und unter anderem danach befragt worden, wie sie an den Flughafen gelangt seien. Aufgrund ihrer Antworten sei der Besitzer des Lastwagens kurz später befragt worden, wobei dieser darauf hingewiesen habe, dass sein Chauffeur - der Beschwerdeführer - die Männer mitgenommen haben müsse. Drei Tage später hätten sechs Zivilbeamte ihn zu Hause in B._______ gesucht und seinen Vater nach ihm gefragt. Er sei zu Hause gewesen und auf Anweisung seiner Mutter sofort weggerannt und habe sich trotz eines Sturzes seinen Verfolgern entziehen können. Er sei nach C._______ zu einem Freund gerannt, wo er sich eine Woche aufgehalten habe. Sein Vater habe ihm die Ausreise organisiert, woraufhin er zunächst zu einem Freund nach D._______ gelangt sei. Dort sei er von einem Schlepper abgeholt und nach Puttalam gebracht worden, von wo er ausgereist sei. C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Zudem beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit einzureichen, andernfalls das Gericht davon ausgehen werde, dass er über die notwendigen Mittel verfüge, um das vorliegende Verfahren zu bestreiten. Innert der angesetzten Frist ging keine solche Bestätigung ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Unter Bezugnahme auf einzelne Teile der angefochtenen Verfügung und der Befragungsprotokolle wird auf Beschwerdeebene hiergegen eingewendet, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in einer Gesamtsicht glaubhaft seien.

E. 4.2 Nach Studium der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber zum Schluss, dass die Vorinstanz die von der Praxis konkretisierten Massstäbe zum Glaubhaftmachen von Vorbringen im vorliegenden Fall richtig angewendet hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ausführlichen und wohlbegründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Mit Ausnahme des tatsächlich einleuchtenden sprachlichen Missverständnisses bezüglich der Festnahme beziehungsweise Festhaltung des Lastwagenbesitzers und Chefs des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 5 f.), vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene die fundierten Erwägungen der Vorinstanz nicht zu entkräften.

E. 4.3 Neben den von der Vorinstanz zutreffend festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen stellt das Gericht verschiedene zusätzliche Ungereimtheiten fest, welche in einer Gesamtsicht deutlich diejenigen Elemente überwiegen, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen.

E. 4.3.1 In der Bundesanhörung behauptete der Beschwerdeführer, sein Vater sei nach seiner Flucht von sri-lankischen Sicherheitsleuten mitgenommen worden, um ihn dazu zu bewegen, sich zu stellen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/24, F 51). In der BzP war von einem solchen Vorfall hingegen nicht die Rede. Geht man davon aus, dass eine erpresserische Festhaltung seines Vaters die Furcht des Beschwerdeführers deutlich erhöht haben müsste, erscheint es nicht plausibel, dass er dieses zentrale Fluchtvorbringen in der BzP nicht einmal andeutungsweise erwähnte.

E. 4.3.2 Weiter behauptete der Beschwerdeführer in der BzP, der fluchtauslösende Besuch der Beamten bei ihm zu Hause habe im Juni 2014 stattgefunden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/14, F 7.01, 7.02), was in offenem Widerspruch zu seiner Aussage in der Bundesanhörung steht, wonach der Besuch rund drei Tage nach dem Transport der beiden ehemaligen LTTE-Angehörigen, also um den (...) stattgefunden haben müsste (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/24, F 104). Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen wollte, dass letztere Angabe stimmen würde, sind die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers völlig inkohärent. So behauptete er, nach seiner Flucht von zu Hause während einer Woche bei einem Freund in C._______ (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/14, F 7.01) und dann einige Tage bei einem Freund in D._______ untergekommen zu sein (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/24, F 51). Wenn aber der Auslöser für die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer tatsächlich die Mitnahme der beiden ehemaligen LTTE-Angehörigen am (...) gewesen sein soll, bleibt der Aufenthalt des Beschwerdeführers während einer längeren Zeitspanne völlig im Dunkeln.

E. 4.3.3 Überdies erscheint nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer zu Fuss sechs Zivilbeamten entziehen konnte, obwohl er während des Wegrennens angeblich sogar gestürzt ist und sich verletzt hat (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/14, F 7.01 und 7.02). Dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der unmittelbaren Flucht vor den Beamten zwischen BzP und Bundesanhörung stark variieren (a.a.O., sowie A13/24, F 51, 105-123), verstärkt den Eindruck, dass sich dieser Vorfall nicht wie vom Beschwerdeführer geschildert zugetragen haben kann.

E. 4.3.4 Nachdem der Beschwerdeführer nie irgendwelche Kontakte zur LTTE oder ihr nahestehenden Personen gehabt haben will (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/24, F 148) und auch sonst politisch nie aktiv gewesen ist (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/14, F 7.01), erscheint es schliesslich wenig nachvollziehbar, dass er wegen einer einzelnen Mitnahme von ihm unbekannten Personen der Gefahr ausgesetzt sein soll, erschossen zu werden. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund seiner Aussagen in den Befragungen nicht nachvollziehbar, weshalb er - offenbar ohne seine Familie ein weiteres Mal zu sehen - den Entschluss gefasst hat, Sri Lanka zu verlassen.

E. 4.4 Zusammenfassend wird auch in der Beschwerde nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz ist zu Recht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen und musste folglich auf deren Asylrelevanz nicht näher eingehen.

E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [wird als Referenzurteil publiziert], E. 8). Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente für sich genommen zwar möglicherweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 4), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).

E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Bezirk Jaffna. Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen, zumal sich eine grosse Zahl seiner Familienangehörigen nach wie vor dort aufhält (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/14, F 2.01, 4.02, 4.03; A13/24, F 39). Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen jungen Mann mit einiger Arbeitserfahrung. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Trotz Aufforderung durch das Gericht hat der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit nicht ausgewiesen. Weil damit eine der kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht erfüllt ist, ist das entsprechende Gesuch abzuweisen.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4485/2016 Urteil vom 20. September 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 30. Juni 2014 auf dem Seeweg an Bord eines Frachters. Am 22. September 2014 gelangte er in Italien an Land und reiste am 23. September 2014 mit einem Auto in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 1. Oktober 2014 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Am 13. Mai 2015 erfolgte die Bundesanhörung. B. Im Rahmen dieser Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in Sri Lanka als Lastwagenchauffeur auf der Strecke zwischen Jaffna und Colombo Gemüse transportiert. Während eines solchen Transports hätten ihn zwei ihm damals unbekannte Männer am frühen Morgen des (...) in Vavuniya angehalten und gebeten, sie zum Flughafen Colombo zu fahren, weil sie ins Ausland gelangen wollten. Er habe die beiden Männer mitgenommen, weil der Flughafen ohnehin auf dem Weg gelegen habe, ohne aber damals zu wissen, dass es sich bei den beiden Männern um ehemalige Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelan (LTTE) handelte. Die beiden Männer seien bei ihrem Ausreiseversuch festgenommen und unter anderem danach befragt worden, wie sie an den Flughafen gelangt seien. Aufgrund ihrer Antworten sei der Besitzer des Lastwagens kurz später befragt worden, wobei dieser darauf hingewiesen habe, dass sein Chauffeur - der Beschwerdeführer - die Männer mitgenommen haben müsse. Drei Tage später hätten sechs Zivilbeamte ihn zu Hause in B._______ gesucht und seinen Vater nach ihm gefragt. Er sei zu Hause gewesen und auf Anweisung seiner Mutter sofort weggerannt und habe sich trotz eines Sturzes seinen Verfolgern entziehen können. Er sei nach C._______ zu einem Freund gerannt, wo er sich eine Woche aufgehalten habe. Sein Vater habe ihm die Ausreise organisiert, woraufhin er zunächst zu einem Freund nach D._______ gelangt sei. Dort sei er von einem Schlepper abgeholt und nach Puttalam gebracht worden, von wo er ausgereist sei. C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Zudem beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit einzureichen, andernfalls das Gericht davon ausgehen werde, dass er über die notwendigen Mittel verfüge, um das vorliegende Verfahren zu bestreiten. Innert der angesetzten Frist ging keine solche Bestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Unter Bezugnahme auf einzelne Teile der angefochtenen Verfügung und der Befragungsprotokolle wird auf Beschwerdeebene hiergegen eingewendet, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in einer Gesamtsicht glaubhaft seien. 4.2 Nach Studium der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber zum Schluss, dass die Vorinstanz die von der Praxis konkretisierten Massstäbe zum Glaubhaftmachen von Vorbringen im vorliegenden Fall richtig angewendet hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ausführlichen und wohlbegründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Mit Ausnahme des tatsächlich einleuchtenden sprachlichen Missverständnisses bezüglich der Festnahme beziehungsweise Festhaltung des Lastwagenbesitzers und Chefs des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 5 f.), vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene die fundierten Erwägungen der Vorinstanz nicht zu entkräften. 4.3 Neben den von der Vorinstanz zutreffend festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen stellt das Gericht verschiedene zusätzliche Ungereimtheiten fest, welche in einer Gesamtsicht deutlich diejenigen Elemente überwiegen, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen. 4.3.1 In der Bundesanhörung behauptete der Beschwerdeführer, sein Vater sei nach seiner Flucht von sri-lankischen Sicherheitsleuten mitgenommen worden, um ihn dazu zu bewegen, sich zu stellen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/24, F 51). In der BzP war von einem solchen Vorfall hingegen nicht die Rede. Geht man davon aus, dass eine erpresserische Festhaltung seines Vaters die Furcht des Beschwerdeführers deutlich erhöht haben müsste, erscheint es nicht plausibel, dass er dieses zentrale Fluchtvorbringen in der BzP nicht einmal andeutungsweise erwähnte. 4.3.2 Weiter behauptete der Beschwerdeführer in der BzP, der fluchtauslösende Besuch der Beamten bei ihm zu Hause habe im Juni 2014 stattgefunden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/14, F 7.01, 7.02), was in offenem Widerspruch zu seiner Aussage in der Bundesanhörung steht, wonach der Besuch rund drei Tage nach dem Transport der beiden ehemaligen LTTE-Angehörigen, also um den (...) stattgefunden haben müsste (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/24, F 104). Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen wollte, dass letztere Angabe stimmen würde, sind die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers völlig inkohärent. So behauptete er, nach seiner Flucht von zu Hause während einer Woche bei einem Freund in C._______ (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/14, F 7.01) und dann einige Tage bei einem Freund in D._______ untergekommen zu sein (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/24, F 51). Wenn aber der Auslöser für die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer tatsächlich die Mitnahme der beiden ehemaligen LTTE-Angehörigen am (...) gewesen sein soll, bleibt der Aufenthalt des Beschwerdeführers während einer längeren Zeitspanne völlig im Dunkeln. 4.3.3 Überdies erscheint nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer zu Fuss sechs Zivilbeamten entziehen konnte, obwohl er während des Wegrennens angeblich sogar gestürzt ist und sich verletzt hat (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/14, F 7.01 und 7.02). Dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der unmittelbaren Flucht vor den Beamten zwischen BzP und Bundesanhörung stark variieren (a.a.O., sowie A13/24, F 51, 105-123), verstärkt den Eindruck, dass sich dieser Vorfall nicht wie vom Beschwerdeführer geschildert zugetragen haben kann. 4.3.4 Nachdem der Beschwerdeführer nie irgendwelche Kontakte zur LTTE oder ihr nahestehenden Personen gehabt haben will (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/24, F 148) und auch sonst politisch nie aktiv gewesen ist (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/14, F 7.01), erscheint es schliesslich wenig nachvollziehbar, dass er wegen einer einzelnen Mitnahme von ihm unbekannten Personen der Gefahr ausgesetzt sein soll, erschossen zu werden. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund seiner Aussagen in den Befragungen nicht nachvollziehbar, weshalb er - offenbar ohne seine Familie ein weiteres Mal zu sehen - den Entschluss gefasst hat, Sri Lanka zu verlassen. 4.4 Zusammenfassend wird auch in der Beschwerde nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz ist zu Recht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen und musste folglich auf deren Asylrelevanz nicht näher eingehen. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [wird als Referenzurteil publiziert], E. 8). Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente für sich genommen zwar möglicherweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 4), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Bezirk Jaffna. Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen, zumal sich eine grosse Zahl seiner Familienangehörigen nach wie vor dort aufhält (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/14, F 2.01, 4.02, 4.03; A13/24, F 39). Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen jungen Mann mit einiger Arbeitserfahrung. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Trotz Aufforderung durch das Gericht hat der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit nicht ausgewiesen. Weil damit eine der kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht erfüllt ist, ist das entsprechende Gesuch abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: