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E-5994/2017

E-5994/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge Mitte 2008 und gelangte am 15. Juni 2015 zusammen mit seiner Lebenspartnerin (Verfahren E-5935/2017, gleiche N-Nummer) in die Schweiz. Hier suchte er gleichentags - unter der Identität A._______, geboren am (...) - um Asyl nach. Am 19. Juni 2015 wurde er nach der Zuweisung in den Testbetrieb des Verfahrenszentrums C._______ zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A22/11). Am 30. Juni 2015 teilte das SEM der damaligen Rechtsvertretung mit, die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau würden nicht weiter im Verfahrenszentrum C._______ behandelt. Am 4. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A60/19). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er sei eritreischer Staatsangehöriger und in D._______ (Eritrea) geboren. Sein eritreischer Vater sei bei seiner Geburt verstorben. Er habe noch bis zu seinem dritten oder vierten Lebensjahr dort gewohnt, ohne indessen Erinnerungen an diese Zeit zu haben. Danach sei er zusammen mit seiner äthiopischen Mutter nach Addis Abeba (Äthiopien) gezogen. In Äthiopien habe er ausser seiner Mutter keine weiteren Verwandten. Im Alter von sieben Jahren habe er sich von seiner Mutter getrennt und sich mit Unterstützung der Kirche durchgeschlagen. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter gehabt. Später habe er für ungefähr fünfundzwanzig Jahre respektive ab seinem (...) Lebensjahr in E._______ (Äthiopien) gelebt und zeitweise auf einer Kaffeeplantage gearbeitet. 1999 habe man ihn wegen des Vorwurfs, ein eritreischer Spion zu sein, verhaftet und während ungefähr zwei Jahren in F._______ (Äthiopien) inhaftiert. Danach hätten ihn die äthiopischen Behörden wegen Mangels an Beweisen freigelassen. Wegen der während der Haft erlittenen Folterung habe er eine Zeit lang seinen Urin nicht kontrollieren können. Aufgrund seiner Schwierigkeiten in Äthiopien sei er mit der Hoffnung, woanders ein besseres Leben führen zu können, in den Sudan gereist. Dort habe er von 2008 bis März 2015 ohne Dokumente und Aufenthaltsbewilligung gelegt und gearbeitet. 2012 und 2014 habe ihm seine Tante väterlicherseits bei der Beschaffung eritreischer Dokumente geholfen. Später habe er seine Lebenspartnerin kennengelernt und geheiratet. Als seine Frau schwanger geworden sei, hätten sie den Sudan verlassen und seien in die Schweiz gereist, um ihrem Kind eine bessere Zukunft zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer reichte seine eritreische Identitätskarte, eine Heiratsurkunde aus dem Sudan und die Kopie eines eritreischen Geburts-registerauszugs ein. B. Am (...) wurde G._______ in der Schweiz geboren. C. C.a Am 3. April 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Änderung seiner eritreischen Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf die äthiopische Staatsangehörigkeit. Die Vorinstanz hielt fest, sie gehe aufgrund der gefälschten eritreischen Identitätskarte und Heiratsurkunde, seinem bei der Anhörung offenbarten Mangel an Hintergrundwissen zu Eritrea, seinen unsubstanziierten Angaben zur Dokumentenbeschaffung und seinem fehlenden Beziehungsnetz in Eritrea davon aus, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei. C.b In seiner gemeinsam mit der Beschwerdeführerin verfassten Stellungnahme vom 12. April 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit der Änderung seiner Nationalität nicht einverstanden und verweise betreffend die gefälschten Dokumente auf das Anhörungsprotokoll. D. Am 22. August 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse und zum Ergebnis einer vom Zivilstandsamt H._______ veranlassten Botschaftsabklärung. Die amtsinterne Analyse der eritreischen Identitätskarte habe ergeben, dass es sich um eine Totalfälschung handle. Gemäss Bericht der Schweizer Vertretung in Khartum vom 19. Dezember 2016 handle es sich bei der sudanesischen Heiratsurkunde um eine Fälschung, weil deren Rechtmässigkeit weder vom "Khartoum Non-Muslims Family Affairs Court" noch von der "Ethiopian Orthodox Church in Khartoum-Sudan" bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein. E. Mit am 21. September 2017 eröffneter Verfügung vom 20. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die als gefälscht qualifizierten Dokumente (eritreische Identitätskarte und Heiratsurkunde) zog es ein. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie zur Asylgewährung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und verschiedene Dokumente (Schulzeugnis, Abschlussdiplom, Kopie Identitätskarte seiner Mutter, zwei Fotos von ihm zusammen mit (...) von Ginbot 7) ein. G. Mit Zwischenverfügung der vormals zuständigen Instruktionsrichterin vom 6. November 2017 wurde der Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt verlegt und das Verfahren mit demjenigen der Ehefrau des Beschwerdeführers (E-5935/2017) koordiniert. Die Vorinstanz wurde unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 1 VwVG und darauf, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen sämtliche Tatbestände von Art. 36 Abs. 1 Bstn. a bis c AsylG erfüllt haben dürfte, eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2017 die Abweisung der Beschwerde. Die anderslautenden Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde zu seiner Identität und seinen Asylgründen würden die Korrektheit des Asylentscheides vollumfänglich bestätigen. Der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werde mit der Nennung völlig unterschiedlicher Fluchtgründe auf Beschwerdeebene weiter die Grundlage entzogen. I. Mit Eingabe vom 15. November 2017 ersuchte der Beschwerdeführer darum, die beiden Beschwerdeverfahren nicht zusammenzulegen, weil er von seiner Ehefrau getrennt sei. Er und seine Ehefrau wollten sich scheiden lassen. J. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Replik vom 29. November 2017 die Gutheissung der Beschwerde. Es sei ihm bewusst, dass seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert sei. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei indessen im Zusammenhang mit seinen neuen Asylvorbringen erneut zu prüfen. Es sei stossend, die Angaben bei der Anhörung als abschliessende Begründung für die Unglaubhaftigkeit seiner tatsächlichen Asylgründe ohne inhaltliche Prüfung geltend zu machen. Dies verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine Rückweisung an die Vorinstanz käme einem Mehrfachgesuch gleich. Deshalb seien die Voraussetzungen für eine Abweisung der Beschwerde mindestens gleich wie bei einem Nichteintreten auf ein Mehrfachgesuch. K. Am (...) wurde I._______ in der Schweiz geboren.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Asylgründe des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, weil er seine angebliche eritreische Staatsangehörigkeit (eritreischer Vater, äthiopische Mutter) auf gefälschte Beweismittel abgestützt habe. Zudem sei die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit tatsachenwidrig, zumal er seine Schilderungen zum Asylgrund (Inhaftierung aufgrund des Verdachtes, ein eritreischer Spion zu sein) und zu seiner familiären Situation (kein Kontakt mit der Mutter seit seinem 7. Lebensjahr) unlogisch sowie unsubstanziiert vorgetragen habe. Überdies wirke seine geltend gemachte Biografie insgesamt konstruiert.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er bis zur Beschwerde-erhebung durchwegs Falschangaben zu seiner Identität, Staatsangehörigkeit und Familiensituation sowie zu seinen Asylgründen gemacht habe, die er zudem mit gefälschten Dokumenten belegt habe. Er sei in Wirklichkeit äthiopischer Staatsangehöriger und heisse B._______. Er sei am (...) in J._______ geboren, wo er bis Anfang 2006 mit seinen Eltern, seinen (...) Brüdern und seiner Schwester gelebt habe. Dort habe er auch die Schule absolviert und danach am (...) ein (...)-Studium absolviert. Sein Vater sei Mitarbeiter am Hauptsitz der (...) in Addis Abeba gewesen. (...) sei er auf dem Weg ins Spital nach Brustschmerzen verstorben. Seine Familie lebe seither von der Rente seines Vaters. Er habe sich in Äthiopien, im Sudan und in der Schweiz politisch für die Kinijiit, einem Bündnis von Oppositions-parteien, engagiert. Deshalb sei er in Äthiopien inhaftiert worden. Er fürchte sich auch vor zukünftiger asylrelevante Verfolgung.

E. 5.1 Das Hauptbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde einzig damit begründet, dass er durch das SEM zu seinen neuen Vorbringen anzuhören sei. In der Replik führt er aus, es wäre stossend und würde sein rechtliches Gehör verletzen, wenn sein Asylentscheid nicht kassiert würde.

E. 5.2 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die damals bekannten Vorbringen des Beschwerdeführers den Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat. Allein aufgrund der Tatsache, dass auf Beschwerdeebene ein komplett neuer Sachverhalt vorgetragen wird, der - wie nachfolgend gezeugt wird - ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren ist, muss das Verfahren nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Das SEM hat sich im Rahmen des Schriftenwechsels auch (respektive insbesondere) zur Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen vernehmen lassen, und der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen der Replik dazu äussern. Es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.

E. 5.3 Das Hauptbegehren der Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 6.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde zu, im erstinstanzlichen Asylverfahren durchwegs Falschangaben zu seiner Identität, Staatsangehörigkeit, Familiensituation sowie seinen Asylgründen gemacht und gefälschte Dokumente eingereicht zu haben. Damit steht fest, dass er die Behörden über seine Identität getäuscht, sein Asylgesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt und seine Mitwirkungspflicht grob verletzt hat. Das Vorbringen in der Beschwerde, er habe aus Angst vor einem negativen Entscheid und den damit verbundenen Konsequenzen gelogen, erweist sich als haltlos, zumal er ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht und die Verschwiegenheitspflicht der am Verfahren beteiligten Personen aufmerksam gemacht worden ist. Im Übrigen erscheint die Vorstellung, dass es eine tatsächlich verfolgte Person durch Vortragen eines erfundenen Sachvortrags unter einer falschen Identität und der Einreichung gefälschter Beweismittel riskieren würde, den benötigten flüchtlingsrechtlichen Schutz aufs Spiel zu setzen, schon aus Gründen der Logik als geradezu abwegig.

E. 6.2 Das eingereichte Schulzeugnis, das Abschlussdiplom und die angebliche Kopie der Identitätskarte der Mutter sind offensichtlich nicht geeignet, seine wirkliche Identität und Biografie nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Identität des Beschwerdeführers wird durch kein hinreichend qualifiziertes Ausweispapier belegt, weshalb unabhängig von der Frage der Echtheit der eingereichten Dokumente nicht überprüfbar ist, ob sie sich, wie behauptet, überhaupt dem Beschwerdeführer zuordnen lassen. Zudem handelt es sich bei den eingereichten Schriftstücken um käuflich leicht erhältliche Dokumente. Die Identität des Beschwerdeführers steht somit nach wie vor nicht fest.

E. 6.3 Die neuen Asylgründe weichen diametral von denjenigen im erstinstanzlichen Asylverfahren ab. Die beiden Fotografien sind offensichtlich nicht geeignet, subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Abgesehen von der Frage der Glaubhaftigkeit ist festzuhalten, dass die äthiopische Regierung im Juli 2018 unter anderen die oppositionelle Bewegung Ginbot 7, die sich für die Oromo einsetzt, von der staatlichen Liste der bislang als terroristisch eingestuften Gruppierungen gestrichen hat. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess auf. Verschiedene Anführer oppositioneller Gruppierungen, politische Dissidenten, ehemalige Rebellen sowie regimekritische Medienschaffende sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen (vgl. unter anderen das Urteil des BVGer D-1489/2020 vom 7. Mai 2020 E. 9.2). Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers kann bei dieser Aktenlage ausgeschlossen werden.

E. 6.4 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3).

E. 8.3.3 In individueller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Unter-suchungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) findet, die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Das SEM hat in seiner Verfügung zu Recht ausgeführt, es sei nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person - wie vorliegend - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkomme und die Behörden zu täuschen versuche. Es ist deshalb ver-mutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers entgegenstehen (vgl. BVGE 2015/10 E. 8.2). Dieser wird zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern nach Äthiopien zurückkehren können. Ihre Beschwerde (E-5994/2017) wird mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - bei einer objektiven Betrachtungsweise bereits im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt waren und sind.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5994/2017 Urteil vom 17. Juli 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Äthiopien (angeblich Eritrea), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge Mitte 2008 und gelangte am 15. Juni 2015 zusammen mit seiner Lebenspartnerin (Verfahren E-5935/2017, gleiche N-Nummer) in die Schweiz. Hier suchte er gleichentags - unter der Identität A._______, geboren am (...) - um Asyl nach. Am 19. Juni 2015 wurde er nach der Zuweisung in den Testbetrieb des Verfahrenszentrums C._______ zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A22/11). Am 30. Juni 2015 teilte das SEM der damaligen Rechtsvertretung mit, die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau würden nicht weiter im Verfahrenszentrum C._______ behandelt. Am 4. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A60/19). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er sei eritreischer Staatsangehöriger und in D._______ (Eritrea) geboren. Sein eritreischer Vater sei bei seiner Geburt verstorben. Er habe noch bis zu seinem dritten oder vierten Lebensjahr dort gewohnt, ohne indessen Erinnerungen an diese Zeit zu haben. Danach sei er zusammen mit seiner äthiopischen Mutter nach Addis Abeba (Äthiopien) gezogen. In Äthiopien habe er ausser seiner Mutter keine weiteren Verwandten. Im Alter von sieben Jahren habe er sich von seiner Mutter getrennt und sich mit Unterstützung der Kirche durchgeschlagen. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter gehabt. Später habe er für ungefähr fünfundzwanzig Jahre respektive ab seinem (...) Lebensjahr in E._______ (Äthiopien) gelebt und zeitweise auf einer Kaffeeplantage gearbeitet. 1999 habe man ihn wegen des Vorwurfs, ein eritreischer Spion zu sein, verhaftet und während ungefähr zwei Jahren in F._______ (Äthiopien) inhaftiert. Danach hätten ihn die äthiopischen Behörden wegen Mangels an Beweisen freigelassen. Wegen der während der Haft erlittenen Folterung habe er eine Zeit lang seinen Urin nicht kontrollieren können. Aufgrund seiner Schwierigkeiten in Äthiopien sei er mit der Hoffnung, woanders ein besseres Leben führen zu können, in den Sudan gereist. Dort habe er von 2008 bis März 2015 ohne Dokumente und Aufenthaltsbewilligung gelegt und gearbeitet. 2012 und 2014 habe ihm seine Tante väterlicherseits bei der Beschaffung eritreischer Dokumente geholfen. Später habe er seine Lebenspartnerin kennengelernt und geheiratet. Als seine Frau schwanger geworden sei, hätten sie den Sudan verlassen und seien in die Schweiz gereist, um ihrem Kind eine bessere Zukunft zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer reichte seine eritreische Identitätskarte, eine Heiratsurkunde aus dem Sudan und die Kopie eines eritreischen Geburts-registerauszugs ein. B. Am (...) wurde G._______ in der Schweiz geboren. C. C.a Am 3. April 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Änderung seiner eritreischen Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf die äthiopische Staatsangehörigkeit. Die Vorinstanz hielt fest, sie gehe aufgrund der gefälschten eritreischen Identitätskarte und Heiratsurkunde, seinem bei der Anhörung offenbarten Mangel an Hintergrundwissen zu Eritrea, seinen unsubstanziierten Angaben zur Dokumentenbeschaffung und seinem fehlenden Beziehungsnetz in Eritrea davon aus, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei. C.b In seiner gemeinsam mit der Beschwerdeführerin verfassten Stellungnahme vom 12. April 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit der Änderung seiner Nationalität nicht einverstanden und verweise betreffend die gefälschten Dokumente auf das Anhörungsprotokoll. D. Am 22. August 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse und zum Ergebnis einer vom Zivilstandsamt H._______ veranlassten Botschaftsabklärung. Die amtsinterne Analyse der eritreischen Identitätskarte habe ergeben, dass es sich um eine Totalfälschung handle. Gemäss Bericht der Schweizer Vertretung in Khartum vom 19. Dezember 2016 handle es sich bei der sudanesischen Heiratsurkunde um eine Fälschung, weil deren Rechtmässigkeit weder vom "Khartoum Non-Muslims Family Affairs Court" noch von der "Ethiopian Orthodox Church in Khartoum-Sudan" bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein. E. Mit am 21. September 2017 eröffneter Verfügung vom 20. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die als gefälscht qualifizierten Dokumente (eritreische Identitätskarte und Heiratsurkunde) zog es ein. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie zur Asylgewährung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und verschiedene Dokumente (Schulzeugnis, Abschlussdiplom, Kopie Identitätskarte seiner Mutter, zwei Fotos von ihm zusammen mit (...) von Ginbot 7) ein. G. Mit Zwischenverfügung der vormals zuständigen Instruktionsrichterin vom 6. November 2017 wurde der Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt verlegt und das Verfahren mit demjenigen der Ehefrau des Beschwerdeführers (E-5935/2017) koordiniert. Die Vorinstanz wurde unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 1 VwVG und darauf, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen sämtliche Tatbestände von Art. 36 Abs. 1 Bstn. a bis c AsylG erfüllt haben dürfte, eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2017 die Abweisung der Beschwerde. Die anderslautenden Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde zu seiner Identität und seinen Asylgründen würden die Korrektheit des Asylentscheides vollumfänglich bestätigen. Der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werde mit der Nennung völlig unterschiedlicher Fluchtgründe auf Beschwerdeebene weiter die Grundlage entzogen. I. Mit Eingabe vom 15. November 2017 ersuchte der Beschwerdeführer darum, die beiden Beschwerdeverfahren nicht zusammenzulegen, weil er von seiner Ehefrau getrennt sei. Er und seine Ehefrau wollten sich scheiden lassen. J. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Replik vom 29. November 2017 die Gutheissung der Beschwerde. Es sei ihm bewusst, dass seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert sei. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei indessen im Zusammenhang mit seinen neuen Asylvorbringen erneut zu prüfen. Es sei stossend, die Angaben bei der Anhörung als abschliessende Begründung für die Unglaubhaftigkeit seiner tatsächlichen Asylgründe ohne inhaltliche Prüfung geltend zu machen. Dies verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine Rückweisung an die Vorinstanz käme einem Mehrfachgesuch gleich. Deshalb seien die Voraussetzungen für eine Abweisung der Beschwerde mindestens gleich wie bei einem Nichteintreten auf ein Mehrfachgesuch. K. Am (...) wurde I._______ in der Schweiz geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Asylgründe des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, weil er seine angebliche eritreische Staatsangehörigkeit (eritreischer Vater, äthiopische Mutter) auf gefälschte Beweismittel abgestützt habe. Zudem sei die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit tatsachenwidrig, zumal er seine Schilderungen zum Asylgrund (Inhaftierung aufgrund des Verdachtes, ein eritreischer Spion zu sein) und zu seiner familiären Situation (kein Kontakt mit der Mutter seit seinem 7. Lebensjahr) unlogisch sowie unsubstanziiert vorgetragen habe. Überdies wirke seine geltend gemachte Biografie insgesamt konstruiert. 4.2 Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er bis zur Beschwerde-erhebung durchwegs Falschangaben zu seiner Identität, Staatsangehörigkeit und Familiensituation sowie zu seinen Asylgründen gemacht habe, die er zudem mit gefälschten Dokumenten belegt habe. Er sei in Wirklichkeit äthiopischer Staatsangehöriger und heisse B._______. Er sei am (...) in J._______ geboren, wo er bis Anfang 2006 mit seinen Eltern, seinen (...) Brüdern und seiner Schwester gelebt habe. Dort habe er auch die Schule absolviert und danach am (...) ein (...)-Studium absolviert. Sein Vater sei Mitarbeiter am Hauptsitz der (...) in Addis Abeba gewesen. (...) sei er auf dem Weg ins Spital nach Brustschmerzen verstorben. Seine Familie lebe seither von der Rente seines Vaters. Er habe sich in Äthiopien, im Sudan und in der Schweiz politisch für die Kinijiit, einem Bündnis von Oppositions-parteien, engagiert. Deshalb sei er in Äthiopien inhaftiert worden. Er fürchte sich auch vor zukünftiger asylrelevante Verfolgung. 5. 5.1 Das Hauptbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde einzig damit begründet, dass er durch das SEM zu seinen neuen Vorbringen anzuhören sei. In der Replik führt er aus, es wäre stossend und würde sein rechtliches Gehör verletzen, wenn sein Asylentscheid nicht kassiert würde. 5.2 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die damals bekannten Vorbringen des Beschwerdeführers den Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat. Allein aufgrund der Tatsache, dass auf Beschwerdeebene ein komplett neuer Sachverhalt vorgetragen wird, der - wie nachfolgend gezeugt wird - ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren ist, muss das Verfahren nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Das SEM hat sich im Rahmen des Schriftenwechsels auch (respektive insbesondere) zur Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen vernehmen lassen, und der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen der Replik dazu äussern. Es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. 5.3 Das Hauptbegehren der Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde zu, im erstinstanzlichen Asylverfahren durchwegs Falschangaben zu seiner Identität, Staatsangehörigkeit, Familiensituation sowie seinen Asylgründen gemacht und gefälschte Dokumente eingereicht zu haben. Damit steht fest, dass er die Behörden über seine Identität getäuscht, sein Asylgesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt und seine Mitwirkungspflicht grob verletzt hat. Das Vorbringen in der Beschwerde, er habe aus Angst vor einem negativen Entscheid und den damit verbundenen Konsequenzen gelogen, erweist sich als haltlos, zumal er ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht und die Verschwiegenheitspflicht der am Verfahren beteiligten Personen aufmerksam gemacht worden ist. Im Übrigen erscheint die Vorstellung, dass es eine tatsächlich verfolgte Person durch Vortragen eines erfundenen Sachvortrags unter einer falschen Identität und der Einreichung gefälschter Beweismittel riskieren würde, den benötigten flüchtlingsrechtlichen Schutz aufs Spiel zu setzen, schon aus Gründen der Logik als geradezu abwegig. 6.2 Das eingereichte Schulzeugnis, das Abschlussdiplom und die angebliche Kopie der Identitätskarte der Mutter sind offensichtlich nicht geeignet, seine wirkliche Identität und Biografie nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Identität des Beschwerdeführers wird durch kein hinreichend qualifiziertes Ausweispapier belegt, weshalb unabhängig von der Frage der Echtheit der eingereichten Dokumente nicht überprüfbar ist, ob sie sich, wie behauptet, überhaupt dem Beschwerdeführer zuordnen lassen. Zudem handelt es sich bei den eingereichten Schriftstücken um käuflich leicht erhältliche Dokumente. Die Identität des Beschwerdeführers steht somit nach wie vor nicht fest. 6.3 Die neuen Asylgründe weichen diametral von denjenigen im erstinstanzlichen Asylverfahren ab. Die beiden Fotografien sind offensichtlich nicht geeignet, subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Abgesehen von der Frage der Glaubhaftigkeit ist festzuhalten, dass die äthiopische Regierung im Juli 2018 unter anderen die oppositionelle Bewegung Ginbot 7, die sich für die Oromo einsetzt, von der staatlichen Liste der bislang als terroristisch eingestuften Gruppierungen gestrichen hat. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess auf. Verschiedene Anführer oppositioneller Gruppierungen, politische Dissidenten, ehemalige Rebellen sowie regimekritische Medienschaffende sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen (vgl. unter anderen das Urteil des BVGer D-1489/2020 vom 7. Mai 2020 E. 9.2). Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers kann bei dieser Aktenlage ausgeschlossen werden. 6.4 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). 8.3.3 In individueller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Unter-suchungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) findet, die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Das SEM hat in seiner Verfügung zu Recht ausgeführt, es sei nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person - wie vorliegend - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkomme und die Behörden zu täuschen versuche. Es ist deshalb ver-mutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers entgegenstehen (vgl. BVGE 2015/10 E. 8.2). Dieser wird zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern nach Äthiopien zurückkehren können. Ihre Beschwerde (E-5994/2017) wird mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - bei einer objektiven Betrachtungsweise bereits im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt waren und sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Peter Jaggi Versand: