opencaselaw.ch

E-5935/2017

E-5935/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge ungefähr im Alter von vier Jahren und gelangte am 15. Juni 2015 zusammen mit ihrem Lebenspartner (Verfahren E-5994/2017) in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 19. Juni 2015 wurde sie nach der Zuweisung in den Testbetrieb des Verfahrenszentrums D._______ zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A16/8). Am 30. Juni 2015 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes würden nicht weiter im Verfahrenszentrum D._______ behandelt. Am 4. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin ein erstes Mal und am 11. August 2017 ergänzend zu ihren Asylgründen angehört (Anhörungen; Protokolle in den SEM-Akten A59/15 und A69/22). Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie aus, sie sei eritreische Staatsangehörige und in E._______ (Eritrea) geboren. Dort habe sie bis etwa zu ihrem vierten Lebensjahr gewohnt. Kurze Zeit nach dem Tod ihres eritreischen Vaters - (...) oder (...) - sei sie mit ihrer äthiopischen Mutter nach Äthiopien gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2013 gelebt habe. Mit etwa acht Jahren habe ihre Mutter sie weggeben müssen. Daraufhin sei sie an einen Menschenschmuggler respektive Schlepper geraten, was man erst später bemerkt habe. Diese Person habe sie dann an einen Hotelbesitzer weiterverkauft, für den sie ohne Lohn ungefähr von 2000 bis 2013 gearbeitet habe. Dort sei sie von einem Mitarbeiter vergewaltigt worden. Die Polizei habe ihr nicht geholfen, obwohl sie Anzeige gegen diesen Mann erstattet habe. Danach habe sie das Hotel verlassen und sei illegal in den Sudan geflüchtet, weil ihre Mutter ihr erzählt habe, dass sie dort Verwandte habe. Im Sudan sei sie von ihrer Cousine väterlicherseits empfangen worden respektive sie habe in Khartum nach ihrer Cousine gesucht. Im Sudan habe sie ohne geregelten Aufenthalt in einer Cafeteria gearbeitet, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Die Polizei habe sie wegen ihres illegalen Aufenthalts wiederholt angehalten, geschlagen und inhaftiert. Später habe sie ihren Ehemann kennengelernt und kirchlich geheiratet. 2014 habe sie zusammen mit Ihrem Mann den Sudan verlassen und sei am 15. Juni 2015 in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin reichte eine eritreische Identitätskarte, eine Heiratsurkunde aus dem Sudan und die Kopie eines eritreischen Geburtsregisterauszugs ein. B. Am (...) wurde B._______ in der Schweiz geboren. C. C.a Am 3. April 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Änderung ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf die äthiopische Staatsangehörigkeit. Es gehe aufgrund der gefälschten Identitätsdokumente (eritreische Identitätskarte und Heiratsurkunde vom Sudan) und ihrer in der Anhörung gemachten Aussagen, namentlich Ihrem mangelnden Hintergrundwissen zu Eritrea, den unsubstanziierten Angaben zur Dokumentenbeschaffung sowie dem fehlenden Beziehungsnetz in Eritrea, davon aus, dass sie äthiopische Staatsangehörige sei. C.b In ihrer gemeinsam mit dem Beschwerdeführer verfassten Stellungnahme vom 12. April 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei mit der Änderung ihrer Nationalität nicht einverstanden und verweise betreffend die gefälschten Dokumente auf das Anhörungsprotokoll. D. Am 22. August 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse und zur vom Zivilstandsamt F._______ veranlassten Botschaftsabklärung. Die amtsinterne Analyse der eritreischen Identitätskarte habe ergeben, dass es sich um eine Totalfälschung handle. Gemäss Bericht der Schweizer Vertretung in Khartum vom 19. Dezember 2016 handle es sich bei der sudanesischen Heiratsurkunde um eine Fälschung, weil deren Rechtmässigkeit weder vom "Khartoum Non-Muslims Family Affairs Court" noch von der "Ethiopian Orthodox Church in Khartoum-Sudan" bestätigt worden sei. Die Beschwerdeführerin reichte keine Stellungnahme sein. E. Mit am 21. September 2017 eröffneter Verfügung vom 20. September 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und B._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die als gefälscht qualifizierten Dokumente (eritreische Identitätskarte und Heiratsurkunde) zog es ein. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Oktober 2017 erhob die Beschwerde-führerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie eine Nachfrist für das Nachreichen eines Berichts der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilagen reichte sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung und ein Bestätigungsschreiben der FIZ vom 19. Oktober 2017 mit Vollmacht gleichen Datums ein. G. Mit Zwischenverfügung der vormaligen Instruktionsrichterin vom 6. November 2017 wurde der Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt verlegt und das Verfahren mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (E-5994/2017) koordiniert. Die Vorinstanz wurde unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 1 VwVG eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2017, die der Beschwerdeführerin am 16. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, unter vollumfänglichem Verweis auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 16. November 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, die beiden Beschwerdeverfahren nicht zusammenzulegen, weil sie von ihrem Ehemann getrennt sei und sich von ihm scheiden lassen wolle. Er habe sie angegriffen und momentan ein Kontaktverbot. J. Mit am 15. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Eingabe (datiert vom 31. Oktober 2017) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der FIZ vom 7. März 2018 zu den Akten. K. Am (...) wurde C._______ in der Schweiz geboren.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin und ihr älteres Kind haben am Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das während des Beschwerdeverfahrens geborene Kind ist praxisgemäss in das Verfahren seiner Mutter einzubeziehen.

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Bei der eingereichten Identitätskarte handle es sich gemäss einer amtsinternen Analyse offensichtlich um eine Totalfälschung. Dasselbe gelte gemäss Abklärung der Schweizer Vertretung in Khartum für die sudanesische Heiratsurkunde. Die Beschwerde-führerin habe von dem ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingeräumten Recht zur Stellungnahme zum Abklärungsergebnis keinen Gebrauch gemacht. Ihre Schilderungen zur Ausstellung der Identitätskarte seien sehr ausweichend und·realitätsfremd ausgefallen. So habe sie beispielsweise bei den Bundesanhörungen erklärt, den Ausweis selbständig bei der eritreischen Botschaft abgeholt zu haben, was angesichts der offensichtlichen Fälschungsmerkmale erstaune. Überdies falle auf, dass sie unterschiedliche Angaben zum Standort der eritreischen Botschaft in Khartum gemacht habe. Einmal habe sie "Jiref" (phonetisch) und das andere Mal "Riyadh District" als Standort bezeichnet. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass sie den Ausweis lediglich hätten abholen können, obwohl sie vorher nie selber bei den zuständigen Behörden gewesen sei, ihre Cousine väterlicherseits habe alles für sie organisiert. Überdies überraschten ihre Schilderungen auch wegen dem eritreischen Staatsangehörigkeitsgesetz (Eritrean Nationality Proclamation Nr. 21 / 1992). Demnach habe eine Person, die väterlicher- oder mütterlicherseits eritreischer Abstammung sei, grundsätzlich Anrecht auf die eritreische Staatsangehörigkeit. Um diese zu erlangen, müsse jedoch konkret ein Antrag gestellt und mit entsprechenden Dokumenten untermauert werden. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, sich persönlich darum bemüht zu haben, einen solchen Antrag zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe bei den Bundesanhörungen mehrmals erwähnt, sie könne die Echtheit der Dokumente, namentlich der Identitätskarte und der sudanesischen Heiratsurkunde, nicht beurteilen. Gleichzeitig habe sie erklärt, die Dokumente seien ihr bei der Schweizergrenze abgenommen worden, obwohl sie diese gar nicht habe einreichen wollen. Sie habe auch geltend gemacht, diese Ausweise im Sudan lediglich benutzt zu haben, um sich auszuweisen und Probleme zu vermeiden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie die Dokumente hätte vorenthalten wollen, wenn sie selber nicht gewusst oder geahnt hätte, dass es sich um Fälschungen handle. Demzufolge sei sinngemäss davon auszugehen, dass es ihr wohl bewusst gewesen sei, dass es sich um eine gefälschte Identitätskarte handle. Des Weiteren erstaune, dass die Beschwerdeführerin als angebliche eritreische Staatsangehörige nicht zumindest über rudimentäre Tigrinya-Kenntnisse verfüge. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass sie in Äthiopien als Person eritreischer Herkunft in Erscheinung getreten sei und deshalb Schwierigkeiten gehabt habe, obwohl sie nur Amharisch spreche. Die Beschwerdeführerin sei trotz Schwierigkeiten in Äthiopien nie nach Eritrea zurückgekehrt. Ihre Weiterreise in den Sudan zu einer Cousine väterlicherseits erscheine umso unlogischer, als ihre Mutter und Halbschwester noch in Äthiopien gelebt hätten. Unstimmig seien zudem ihre Aussagen zum Treffen der Cousine im Sudan. Bei der ergänzenden Anhörung habe sie ausgesagt, ihre Cousine aufgrund eines Fotos der Mutter ihrer Cousine gefunden zu haben. Bei der Anhörung hingegen habe sie geltend gemacht, die Cousine habe sie im Sudan empfangen. Zudem erscheine realitätsfremd, dass sie ihre Cousine aufgrund eines Fotos ihrer Tante in einer Grossstadt wie Khartum hätte finden können. Ihre Aussagen zur familiären Situation erweckten den Eindruck, dass sie die schweizerischen Behörden über ihre wahren Verhältnisse täusche. Die geltend gemachte Biografie wirke überdies konstruiert, weil sie angeblich über keinerlei Kontakte zu Familienangehörigen verfüge. Sie habe ihre Mutter seit ihrem achten Lebensjahr nicht mehr gesehen oder mit ihr gesprochen. Die Mutter habe ihr ohne Kontaktdetails von ihr selber lediglich die Telefonnummer und ein Foto der Tante väterlicherseits gegeben. Unstimmig seien zudem die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Verbleib ihrer Cousine. Bei der Anhörung habe sie ausgeführt, diese sei kurze Zeit ihrer Ankunft im Sudan an Malaria gestorben. Dies sei gewesen, als sie mit ihrem Ehemann im Sudan zusammengelebt habe. Bei der ergänzenden Anhörung habe sie hingegen erklärt, ihre Cousine sei nach ihrer Ausreise verstorben. Ferner sei nicht erklärbar, weshalb sie bei der Anhörung ausgesagt habe, ausser der Cousine keine weiteren Verwandten zu haben, und im Unterschied dazu bei der zweiten Anhörung ausgeführt habe, sie habe gehört, dass sich noch Verwandte ihres Vaters in F._______ befinden würden. Hierzu sei zudem zu ergänzen, dass sie allgemein sehr wenig über ihren Vater gewusst habe. Auch ihr damals junge Alter erkläre das Unwissen über die Geschwister ihres Vaters nicht, zumal die Familie in ihrem kulturellen Kontext wichtig sei. Es erscheine deshalb realitätsfremd, dass sie von ihrer Cousine nicht mehr Informationen zu ihren Familienverhältnissen erfahren habe. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt im Hotel in G._______ und die damit im Zusammenhang stehende Vergewaltigung standardisiert und oberflächlich geschildert habe. Es sei nicht plausibel, dass sie keine genauen Adressangaben zum Hotel habe machen können, obwohl sie mit Mitarbeitern und Hotelgästen zu tun gehabt und dreizehn Jahre dort gelebt habe. Sie habe erst auf Nachfrage hin und erklärt, dass sich das Hotel in Addis Abeba befinde. Sie habe einerseits nicht gewusst, ob die Strassen in G._______ Namen tragen würden, andererseits aber angeben können, dass sich ein Flüchtlingscamp für Eritreer in der Nähe befinde. Dieses Wissen sei angesichts ihres angeblich eingeschränkten Bewegungsradius und der angeblich fehlenden Kommunikation über den Standort des Hotels erstaunlich. Zudem seien ihre Aussagen zur Bewegungsfreiheit widersprüchlich. Bei der Anhörung habe sie ausgeführt, sie habe das Hotel nicht verlassen dürfen. Bei der ergänzenden Anhörung habe sie hingegen erklärt, es sei ihr erlaubt worden, das Hotel für kleine Einkäufe zu verlassen. Des Weiteren hab sie vage Angaben zu ihrer Wohnadressen im Sudan gemacht. Als Ihre letzte Wohnadresse im Sudan habe sie lediglich das Quartier genannt, obwohl sie nach einer genauen Adresse gefragt worden sei. Sie erwecke erneut den Eindruck, über ihre wahre Biografie zu täuschen und deshalb ungenaue Angaben zu der jeweiligen Wohnsituation zu machen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Vergewaltigungen seien überwiegend oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Ihre Antworten auf Fragen nach konkreten Ereignissen seien vage geblieben. Es sei ihr überdies nicht gelungen, den Täter ausführlich zu beschreiben. Auch bei der Frage nach einer konkreten Situation, bei der sie von diesem beleidigt worden sei, habe sie oberflächlich geantwortet. Als sie jedoch nach dem Grund für die Anzeige gegen ihren Ex-Partner und Vater ihres Kindes in der Schweiz gefragt worden sei, sei sie durchaus zu einer detaillierten Schilderung in der Lage gewesen. Zwar sei zu berücksichtigen, dass die angebliche Vergewaltigung zeitlich weiter zurückliege, dies ändere jedoch angesichts der Wichtigkeit dieser Ereignisse im Hinblick auf eine Anzeige bei der Polizei nichts daran, dass ihre Schilderungen dazu jeglicher persönlichen Färbung oder Bezugnahme auf Selbsterlebtes entbehren würden. Ferner erstaune im Zusammenhang mit ihrer Aussage, sie habe 2013 nach der Vergewaltigung Anzeige bei der Polizeistation in G._______ erstattet und sei unverrichteter Dinge weggeschickt worden; dies auch deshalb, weil sie vorher geltend gemacht habe, sich über all die Jahre vor den Behörden versteckt gehalten zu haben. Erstaunlich sei zudem, dass sie bei der ergänzenden Anhörung nach der Erläuterung der Gesetzeslage zur äthiopischen Staatsbürgerschaft erklärt habe, ihre Mutter sei nicht bei der Kebele registriert und ihr Name nicht bekannt gewesen. Dies, obwohl sie ständig von ihrer äthiopischen Mutter gesprochen habe. Auch das Desinteresse an äthiopischen oder eritreischen Identitätspapiere trotz ihrer angeblichen Schwierigkeiten aufgrund der Herkunft aus Eritrea sei nicht nachvollziehbar. Die Zweifel an ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit würden auch deshalb erhärtet, weil gemäss äthiopischem Recht alle Eritreer von 1952 bis 2003 als äthiopische Staatsangehörige gegolten hätten. Wer nach 1992 die eritreische Nationalität habe annehmen wollen, habe 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen müssen. Da die Beschwerdeführerin 1993 erst etwa (...)jährig und damit am Referendum nicht teilnahmeberechtigt gewesen wäre, hätte sie auch nach diesem Zeitpunkt als äthiopische Staatsangehörige gelten müssen. Des Weiteren hätte selbst die Teilnahme des Vaters am Referendum von 1993 nicht zum Verlust der äthiopischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin geführt. Überdies sei der Vater noch vor der Unabhängigkeit Eritreas verstorben, weshalb er zum Todeszeitpunkt Äthiopier und die Beschwerdeführerin Äthiopierin gewesen wären. Die Unabhängigkeit Eritreas sei entgegen ihren Angaben nicht 2000, sondern 1993 verkündet worden. Zudem habe sie erwähnt, ihr Vater sei vor ihrer Ausreise (...) oder (...) verstorben und ihre Mutter äthiopische Staatsangehörige gewesen. Sie habe deshalb Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgschaft gehabt. Das Argument der Beschwerdeführerin, ihre Mutter habe nicht gewagt, eine Identitätskarte oder sonst ein Ausweispapier für sie ausstellen zu lassen, weil ein Kind in Äthiopien traditionellerweise nach dem Vater benannt werde und die Behörden sie wegen ihres eritreischen Vaters nach Eritrea hätten zurückschicken können, überzeuge nicht. Gemäss der äthiopischen Verfassung erlange nämlich jede Person mit einem oder zwei äthiopischen Elternteilen, welche die äthiopische Staatsangehörigkeit hätten, die äthiopische Staatsangehörigkeit. Das Recht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft werde in der Verfassung im Weiteren so geregelt; dass diese niemand gegen seinen Willen verliere. Gemäss dem früher geltenden äthiopischen Nationalitätengesetz von 1930 habe das aus einer gemischtnationalen Ehe entsprossene Kind automatisch die Nationalität des Vaters erlangt. Dieses Gesetz sei durch die Proclamation on Ethiopian Nationality vom 23. Dezember 2003 ersetzt worden. Diese nehme die entsprechend Bestimmung der Verfassung auf und proklamiere, dass alle Personen mit einem oder beiden äthiopischen Elternteilen automatisch Äthiopier seien. Ausserdem halte sie fest, dass die äthiopische Staatsangehörigkeit verliere, wer eine andere Staatsangehörigkeit annehme. Dabei werde präzisiert, dass wer durch Geburt eine andere Nationalität erhalte, die äthiopische Staatsangehörigkeit auf Antrag und mit explizitem Verzicht auf die fremde Nationalität behalten könne. Ein Verlust der Staatsangehörigkeit einer Person habe keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern. Entsprechend kämen im eritreisch-äthiopischen Kontext unterschiedliche Staatsangehörigkeiten innerhalb ein und derselben Familie durchaus vor. Aufgrund des Gesagten sei die Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit äthiopische Staatsangehörige. Zwar habe sie angegeben, sich den Behörden weitestgehend entzogen zu haben, indem sie sich versteckt habe. Dies könne ihr jedoch aufgrund diverser Unstimmigkeiten nicht geglaubt werden. Der Schluss, dass sie in Äthiopien zumindest hätte registriert sein müssen, dränge sich umso mehr auf, als sie dort insgesamt etwa 18 Jahre lang gelebt habe. Dabei sei anzumerken, dass in Äthiopien der Besitz eines Identitätsausweises für Personen ab 18 Jahren obligatorisch sei. Es sei somit nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin das ihr zustehende äthiopische Staatsbürgerrecht nicht hätte erhalten sollen. Aufgrund der obigen Darlegungen erscheine ihre Biografie in Ihrer Gesamtheit konstruiert. Ihre angeblichen Probleme in Äthiopien könnten ihr deshalb nicht geglaubt werden.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, sie sei aufgrund ihrer starken Traumatisierung nicht in der Lage gewesen, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu ihrer Geschichte zu machen. Sie habe auch im Interview sehr oft gesagt, dass es für sie sehr schwierig sei, über alles zu reden. Sie habe nicht gewusst, was sie sagen solle oder wie sie das alles erzählen könne. Traumatisierte Personen würden dazu neigen, Gedanken, Gefühle und Gespräche, die sich auf traumatische Ereignisse beziehen würden, zu vermeiden. Sie seien teilweise vollständig unfähig, sich an wichtige Aspekte des traumatisierenden Erlebnisses zu erinnern. Es sei anerkannt, dass sich Personen mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung häufig nicht genau an gewisse Details erinnern könnten. Bei sexuellem Missbrauch sei es zum Beispiel möglich, dass sich Opfer daran erinnern würden, mehrmals vergewaltigt worden zu sein, ohne genaue Angaben über Ort, Räumlichkeit, Daten oder den Täter machen zu können. Diese Unfähigkeit bestätige die Glaubwürdigkeit eher als sie zu mindern; dies sei auch vom Bundesverwaltungsgericht schon anerkannt worden. Auch die (vormalige) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) habe festgestellt, dass Opfer sexueller und anders gearteter massiver Gewalt "ein beeindruckendes Mass an Beherrschung an den Tag legen und erstaunliche Energien freimachen" könnten, mit denen sie das Erinnertwerden an traumatisierende Erlebnisse oder die Entstehung beklemmender Vermutungen in ihrer Umgebung um jeden Preis zu verhindern versuchten. Jenem Selbstschutz- und Verdrängungsmechanismus sei bei der Beurteilung von Aussagen potenzieller Traumaopfer hinreichend Rechnung zu tragen. Sie habe bisher keine Möglichkeit gehabt, eine Therapie zu machen. Bei der ersten Anhörung habe sie aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten nicht alles sagen können. Sie sei auch in der Schweiz Opfer häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann geworden. Sie habe sich deshalb nicht sicher gefühlt und sei in sehr schlechter psychischer Verfassung gewesen. Seit der Kontaktaufnahme mit der FIZ sei es besser geworden und sie sei langsam in der Lage gewesen, offen über das Erlebte zu sprechen. Die Hilfswerkvertretung habe bei beiden Anhörungen festgehalten, dass es ihr überhaupt nicht gut gehe und ihre wenig detaillierten Erzählungen nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würden. Zudem habe sie wegen ihres Mannes den ganzen Tag mit ihrem kleinen Kind im Warteraum auf ihre erste Anhörung warten müssen. Sie und das Befragungs-Team seien schon müde gewesen. Die Hilfswerkvertretung habe deshalb einen Abbruch der Anhörung angeregt, weil es schon spät gewesen sei. Sie ersuche darum, den ausstehenden Bericht der FIZ noch einreichen zu können, damit er beim Entscheid berücksichtigt werde.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vor-instanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht um eine eritreische, sondern um eine äthiopische Staatsangehörige handelt. Sie hat ihr Asylgesuch massgeblich auf gefälschte Beweismittel abgestützt und damit ihre Mitwirkungspflicht grob verletzt. Es ist ihr mit ihren Aussagen bei den Anhörungen nicht gelungen, ihre Identität, Herkunft und Biografie zumindest glaubhaft zu machen. Die Entgegnungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Eine Durchsicht des Protokolls der ersten Anhörung ergibt keine Hinweise darauf, die Beschwerdeführerin könnte wegen der langen Wartezeit Konzentrationsschwierigkeiten gehabt haben und nicht in der Lage gewesen sein, die ihr gestellten Fragen zu beantworten. Zudem ist das SEM der Anregung der Hilfswerkvertretung bei der ersten Anhörung nachgekommen, die Beschwerdeführerin ergänzend durch ein gleichgeschlechtliches Team anzuhören. Zum Vorbringen, die Hilfswerkvertretung habe bei der ergänzenden Anhörung ausgeführt, ihre wenig detaillierten Erzählungen würden wegen ihres kulturellen Hintergrunds nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei der Frage nach dem Grund für die Anzeige gegen ihren Ehemann durchaus in der Lage war, das Erlebte detailliert und mit einer persönlichen Färbung zu erzählen (A69 F145-148). Demgegenüber sind ihre Schilderungen zu den Vergewaltigungen ohne jegliche persönliche Färbung und Bezugnahme auf Selbsterlebtes geblieben (A69 F134-144). Der Bericht der FIZ enthält zwar umfassende Ausführungen zur Lebens-geschichte der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Situation in Äthiopien und dem Sudan. Sie stützen sich aber in individueller Hinsicht ausschliesslich auf ihre Erzählungen bei der FIZ ab und sind damit nicht geeignet, ihre gesuchsbegründenden Aussagen objektiv glaubhafter erscheinen zu lassen. Auf die Ausführungen, die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund häuslicher Gewalt von ihrem Mann trennen müssen, die Chancen für eine Reintegration und ein menschenwürdiges Leben in Äthiopien seien für eine alleinstehende, mittellose Mutter ohne familiäres Netz sehr gering, und sie befinde sich nach wie vor nicht in regelmässiger therapeutischer Behandlung, wird bei der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingegangen.

E. 5.2 Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.4 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3).

E. 7.3.3 In individueller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) findet, die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). In der angefochtenen Verfügung wurde zu Recht ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe unglaubhafte Angaben zu ihrer Herkunft und ihren Ausreisegründen aus Äthiopien gemacht und es sei dem SEM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu äussern. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe der Asyl-behörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegeweisungshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person - wie vorliegend - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkommt und die Behörden zu täuschen versucht. Es ist deshalb vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne in Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin entgegenstehen (vgl. BVGE 2015/10 E.8.2).

E. 7.3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Ehemann nach der Anzeigeerstattung durch die Beschwerdeführerin wegen häuslicher Gewalt mit einem Rayonverbot belegt und per (...) 2017 temporär in einer anderen Unterkunft platziert wurde. Das "Time-Out" dauerte bis am (...) 2017. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beabsichtigten zu diesem Zeitpunkt, das Zusammenleben nach Ablauf des "Time-Outs" wiederaufzunehmen. Gemäss den in ZEMIS ersichtlichen Daten verzeichnen die Beschwerdeführerin und ihr Partner bereits seit längerer Zeit wieder den gleichen Wohnsitz, und die Familie wohnt an der gleichen Adresse. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich somit nicht um eine alleinstehende Mutter mit zwei Kleinkindern, zumal sie zusammen mit ihrem Ehemann, dessen Beschwerde (E-5994/2017) mit Urteil heutigen Datums abgewiesen wird, nach Äthiopien zurückkehren kann.

E. 7.3.5 Soweit im Bericht der FIZ ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin befinde sich nach wie vor nicht in regelmässiger therapeutischer Behandlung, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass sie eine solche inzwischen aufgenommen hat. Es darf davon ausgegangen werden, dass sie das Gericht über die Inanspruchnahme einer Therapie informiert hätte.

E. 7.3.6 Auch mit Blick auf das Kindeswohl der in der Schweiz geborenen Kinder B._______ und C._______ sind unter Berücksichtigung der konstanten Rechtsprechung keine Gründe ersichtlich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6 und 2006 Nr. 24 E. 6.2.3.; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, 2009/51 E. 5.6). Bei B._______ und C._______ handelt es sich um Kleinkinder, die in Begleitung ihrer Eltern nach Äthiopien reisen werden.

E. 7.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 10 Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, zumal sich die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben und sich die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aus den Akten ergibt. Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5935/2017 Urteil vom 17. Juli 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihre Kinder, B._______, geboren am (...) und C._______, geboren am (...), Äthiopien (angeblich Eritrea), (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge ungefähr im Alter von vier Jahren und gelangte am 15. Juni 2015 zusammen mit ihrem Lebenspartner (Verfahren E-5994/2017) in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 19. Juni 2015 wurde sie nach der Zuweisung in den Testbetrieb des Verfahrenszentrums D._______ zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A16/8). Am 30. Juni 2015 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes würden nicht weiter im Verfahrenszentrum D._______ behandelt. Am 4. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin ein erstes Mal und am 11. August 2017 ergänzend zu ihren Asylgründen angehört (Anhörungen; Protokolle in den SEM-Akten A59/15 und A69/22). Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie aus, sie sei eritreische Staatsangehörige und in E._______ (Eritrea) geboren. Dort habe sie bis etwa zu ihrem vierten Lebensjahr gewohnt. Kurze Zeit nach dem Tod ihres eritreischen Vaters - (...) oder (...) - sei sie mit ihrer äthiopischen Mutter nach Äthiopien gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2013 gelebt habe. Mit etwa acht Jahren habe ihre Mutter sie weggeben müssen. Daraufhin sei sie an einen Menschenschmuggler respektive Schlepper geraten, was man erst später bemerkt habe. Diese Person habe sie dann an einen Hotelbesitzer weiterverkauft, für den sie ohne Lohn ungefähr von 2000 bis 2013 gearbeitet habe. Dort sei sie von einem Mitarbeiter vergewaltigt worden. Die Polizei habe ihr nicht geholfen, obwohl sie Anzeige gegen diesen Mann erstattet habe. Danach habe sie das Hotel verlassen und sei illegal in den Sudan geflüchtet, weil ihre Mutter ihr erzählt habe, dass sie dort Verwandte habe. Im Sudan sei sie von ihrer Cousine väterlicherseits empfangen worden respektive sie habe in Khartum nach ihrer Cousine gesucht. Im Sudan habe sie ohne geregelten Aufenthalt in einer Cafeteria gearbeitet, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Die Polizei habe sie wegen ihres illegalen Aufenthalts wiederholt angehalten, geschlagen und inhaftiert. Später habe sie ihren Ehemann kennengelernt und kirchlich geheiratet. 2014 habe sie zusammen mit Ihrem Mann den Sudan verlassen und sei am 15. Juni 2015 in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin reichte eine eritreische Identitätskarte, eine Heiratsurkunde aus dem Sudan und die Kopie eines eritreischen Geburtsregisterauszugs ein. B. Am (...) wurde B._______ in der Schweiz geboren. C. C.a Am 3. April 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Änderung ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf die äthiopische Staatsangehörigkeit. Es gehe aufgrund der gefälschten Identitätsdokumente (eritreische Identitätskarte und Heiratsurkunde vom Sudan) und ihrer in der Anhörung gemachten Aussagen, namentlich Ihrem mangelnden Hintergrundwissen zu Eritrea, den unsubstanziierten Angaben zur Dokumentenbeschaffung sowie dem fehlenden Beziehungsnetz in Eritrea, davon aus, dass sie äthiopische Staatsangehörige sei. C.b In ihrer gemeinsam mit dem Beschwerdeführer verfassten Stellungnahme vom 12. April 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei mit der Änderung ihrer Nationalität nicht einverstanden und verweise betreffend die gefälschten Dokumente auf das Anhörungsprotokoll. D. Am 22. August 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse und zur vom Zivilstandsamt F._______ veranlassten Botschaftsabklärung. Die amtsinterne Analyse der eritreischen Identitätskarte habe ergeben, dass es sich um eine Totalfälschung handle. Gemäss Bericht der Schweizer Vertretung in Khartum vom 19. Dezember 2016 handle es sich bei der sudanesischen Heiratsurkunde um eine Fälschung, weil deren Rechtmässigkeit weder vom "Khartoum Non-Muslims Family Affairs Court" noch von der "Ethiopian Orthodox Church in Khartoum-Sudan" bestätigt worden sei. Die Beschwerdeführerin reichte keine Stellungnahme sein. E. Mit am 21. September 2017 eröffneter Verfügung vom 20. September 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und B._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die als gefälscht qualifizierten Dokumente (eritreische Identitätskarte und Heiratsurkunde) zog es ein. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Oktober 2017 erhob die Beschwerde-führerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie eine Nachfrist für das Nachreichen eines Berichts der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilagen reichte sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung und ein Bestätigungsschreiben der FIZ vom 19. Oktober 2017 mit Vollmacht gleichen Datums ein. G. Mit Zwischenverfügung der vormaligen Instruktionsrichterin vom 6. November 2017 wurde der Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt verlegt und das Verfahren mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (E-5994/2017) koordiniert. Die Vorinstanz wurde unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 1 VwVG eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2017, die der Beschwerdeführerin am 16. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, unter vollumfänglichem Verweis auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 16. November 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, die beiden Beschwerdeverfahren nicht zusammenzulegen, weil sie von ihrem Ehemann getrennt sei und sich von ihm scheiden lassen wolle. Er habe sie angegriffen und momentan ein Kontaktverbot. J. Mit am 15. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Eingabe (datiert vom 31. Oktober 2017) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der FIZ vom 7. März 2018 zu den Akten. K. Am (...) wurde C._______ in der Schweiz geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin und ihr älteres Kind haben am Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das während des Beschwerdeverfahrens geborene Kind ist praxisgemäss in das Verfahren seiner Mutter einzubeziehen. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Bei der eingereichten Identitätskarte handle es sich gemäss einer amtsinternen Analyse offensichtlich um eine Totalfälschung. Dasselbe gelte gemäss Abklärung der Schweizer Vertretung in Khartum für die sudanesische Heiratsurkunde. Die Beschwerde-führerin habe von dem ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingeräumten Recht zur Stellungnahme zum Abklärungsergebnis keinen Gebrauch gemacht. Ihre Schilderungen zur Ausstellung der Identitätskarte seien sehr ausweichend und·realitätsfremd ausgefallen. So habe sie beispielsweise bei den Bundesanhörungen erklärt, den Ausweis selbständig bei der eritreischen Botschaft abgeholt zu haben, was angesichts der offensichtlichen Fälschungsmerkmale erstaune. Überdies falle auf, dass sie unterschiedliche Angaben zum Standort der eritreischen Botschaft in Khartum gemacht habe. Einmal habe sie "Jiref" (phonetisch) und das andere Mal "Riyadh District" als Standort bezeichnet. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass sie den Ausweis lediglich hätten abholen können, obwohl sie vorher nie selber bei den zuständigen Behörden gewesen sei, ihre Cousine väterlicherseits habe alles für sie organisiert. Überdies überraschten ihre Schilderungen auch wegen dem eritreischen Staatsangehörigkeitsgesetz (Eritrean Nationality Proclamation Nr. 21 / 1992). Demnach habe eine Person, die väterlicher- oder mütterlicherseits eritreischer Abstammung sei, grundsätzlich Anrecht auf die eritreische Staatsangehörigkeit. Um diese zu erlangen, müsse jedoch konkret ein Antrag gestellt und mit entsprechenden Dokumenten untermauert werden. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, sich persönlich darum bemüht zu haben, einen solchen Antrag zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe bei den Bundesanhörungen mehrmals erwähnt, sie könne die Echtheit der Dokumente, namentlich der Identitätskarte und der sudanesischen Heiratsurkunde, nicht beurteilen. Gleichzeitig habe sie erklärt, die Dokumente seien ihr bei der Schweizergrenze abgenommen worden, obwohl sie diese gar nicht habe einreichen wollen. Sie habe auch geltend gemacht, diese Ausweise im Sudan lediglich benutzt zu haben, um sich auszuweisen und Probleme zu vermeiden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie die Dokumente hätte vorenthalten wollen, wenn sie selber nicht gewusst oder geahnt hätte, dass es sich um Fälschungen handle. Demzufolge sei sinngemäss davon auszugehen, dass es ihr wohl bewusst gewesen sei, dass es sich um eine gefälschte Identitätskarte handle. Des Weiteren erstaune, dass die Beschwerdeführerin als angebliche eritreische Staatsangehörige nicht zumindest über rudimentäre Tigrinya-Kenntnisse verfüge. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass sie in Äthiopien als Person eritreischer Herkunft in Erscheinung getreten sei und deshalb Schwierigkeiten gehabt habe, obwohl sie nur Amharisch spreche. Die Beschwerdeführerin sei trotz Schwierigkeiten in Äthiopien nie nach Eritrea zurückgekehrt. Ihre Weiterreise in den Sudan zu einer Cousine väterlicherseits erscheine umso unlogischer, als ihre Mutter und Halbschwester noch in Äthiopien gelebt hätten. Unstimmig seien zudem ihre Aussagen zum Treffen der Cousine im Sudan. Bei der ergänzenden Anhörung habe sie ausgesagt, ihre Cousine aufgrund eines Fotos der Mutter ihrer Cousine gefunden zu haben. Bei der Anhörung hingegen habe sie geltend gemacht, die Cousine habe sie im Sudan empfangen. Zudem erscheine realitätsfremd, dass sie ihre Cousine aufgrund eines Fotos ihrer Tante in einer Grossstadt wie Khartum hätte finden können. Ihre Aussagen zur familiären Situation erweckten den Eindruck, dass sie die schweizerischen Behörden über ihre wahren Verhältnisse täusche. Die geltend gemachte Biografie wirke überdies konstruiert, weil sie angeblich über keinerlei Kontakte zu Familienangehörigen verfüge. Sie habe ihre Mutter seit ihrem achten Lebensjahr nicht mehr gesehen oder mit ihr gesprochen. Die Mutter habe ihr ohne Kontaktdetails von ihr selber lediglich die Telefonnummer und ein Foto der Tante väterlicherseits gegeben. Unstimmig seien zudem die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Verbleib ihrer Cousine. Bei der Anhörung habe sie ausgeführt, diese sei kurze Zeit ihrer Ankunft im Sudan an Malaria gestorben. Dies sei gewesen, als sie mit ihrem Ehemann im Sudan zusammengelebt habe. Bei der ergänzenden Anhörung habe sie hingegen erklärt, ihre Cousine sei nach ihrer Ausreise verstorben. Ferner sei nicht erklärbar, weshalb sie bei der Anhörung ausgesagt habe, ausser der Cousine keine weiteren Verwandten zu haben, und im Unterschied dazu bei der zweiten Anhörung ausgeführt habe, sie habe gehört, dass sich noch Verwandte ihres Vaters in F._______ befinden würden. Hierzu sei zudem zu ergänzen, dass sie allgemein sehr wenig über ihren Vater gewusst habe. Auch ihr damals junge Alter erkläre das Unwissen über die Geschwister ihres Vaters nicht, zumal die Familie in ihrem kulturellen Kontext wichtig sei. Es erscheine deshalb realitätsfremd, dass sie von ihrer Cousine nicht mehr Informationen zu ihren Familienverhältnissen erfahren habe. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt im Hotel in G._______ und die damit im Zusammenhang stehende Vergewaltigung standardisiert und oberflächlich geschildert habe. Es sei nicht plausibel, dass sie keine genauen Adressangaben zum Hotel habe machen können, obwohl sie mit Mitarbeitern und Hotelgästen zu tun gehabt und dreizehn Jahre dort gelebt habe. Sie habe erst auf Nachfrage hin und erklärt, dass sich das Hotel in Addis Abeba befinde. Sie habe einerseits nicht gewusst, ob die Strassen in G._______ Namen tragen würden, andererseits aber angeben können, dass sich ein Flüchtlingscamp für Eritreer in der Nähe befinde. Dieses Wissen sei angesichts ihres angeblich eingeschränkten Bewegungsradius und der angeblich fehlenden Kommunikation über den Standort des Hotels erstaunlich. Zudem seien ihre Aussagen zur Bewegungsfreiheit widersprüchlich. Bei der Anhörung habe sie ausgeführt, sie habe das Hotel nicht verlassen dürfen. Bei der ergänzenden Anhörung habe sie hingegen erklärt, es sei ihr erlaubt worden, das Hotel für kleine Einkäufe zu verlassen. Des Weiteren hab sie vage Angaben zu ihrer Wohnadressen im Sudan gemacht. Als Ihre letzte Wohnadresse im Sudan habe sie lediglich das Quartier genannt, obwohl sie nach einer genauen Adresse gefragt worden sei. Sie erwecke erneut den Eindruck, über ihre wahre Biografie zu täuschen und deshalb ungenaue Angaben zu der jeweiligen Wohnsituation zu machen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Vergewaltigungen seien überwiegend oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Ihre Antworten auf Fragen nach konkreten Ereignissen seien vage geblieben. Es sei ihr überdies nicht gelungen, den Täter ausführlich zu beschreiben. Auch bei der Frage nach einer konkreten Situation, bei der sie von diesem beleidigt worden sei, habe sie oberflächlich geantwortet. Als sie jedoch nach dem Grund für die Anzeige gegen ihren Ex-Partner und Vater ihres Kindes in der Schweiz gefragt worden sei, sei sie durchaus zu einer detaillierten Schilderung in der Lage gewesen. Zwar sei zu berücksichtigen, dass die angebliche Vergewaltigung zeitlich weiter zurückliege, dies ändere jedoch angesichts der Wichtigkeit dieser Ereignisse im Hinblick auf eine Anzeige bei der Polizei nichts daran, dass ihre Schilderungen dazu jeglicher persönlichen Färbung oder Bezugnahme auf Selbsterlebtes entbehren würden. Ferner erstaune im Zusammenhang mit ihrer Aussage, sie habe 2013 nach der Vergewaltigung Anzeige bei der Polizeistation in G._______ erstattet und sei unverrichteter Dinge weggeschickt worden; dies auch deshalb, weil sie vorher geltend gemacht habe, sich über all die Jahre vor den Behörden versteckt gehalten zu haben. Erstaunlich sei zudem, dass sie bei der ergänzenden Anhörung nach der Erläuterung der Gesetzeslage zur äthiopischen Staatsbürgerschaft erklärt habe, ihre Mutter sei nicht bei der Kebele registriert und ihr Name nicht bekannt gewesen. Dies, obwohl sie ständig von ihrer äthiopischen Mutter gesprochen habe. Auch das Desinteresse an äthiopischen oder eritreischen Identitätspapiere trotz ihrer angeblichen Schwierigkeiten aufgrund der Herkunft aus Eritrea sei nicht nachvollziehbar. Die Zweifel an ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit würden auch deshalb erhärtet, weil gemäss äthiopischem Recht alle Eritreer von 1952 bis 2003 als äthiopische Staatsangehörige gegolten hätten. Wer nach 1992 die eritreische Nationalität habe annehmen wollen, habe 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen müssen. Da die Beschwerdeführerin 1993 erst etwa (...)jährig und damit am Referendum nicht teilnahmeberechtigt gewesen wäre, hätte sie auch nach diesem Zeitpunkt als äthiopische Staatsangehörige gelten müssen. Des Weiteren hätte selbst die Teilnahme des Vaters am Referendum von 1993 nicht zum Verlust der äthiopischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin geführt. Überdies sei der Vater noch vor der Unabhängigkeit Eritreas verstorben, weshalb er zum Todeszeitpunkt Äthiopier und die Beschwerdeführerin Äthiopierin gewesen wären. Die Unabhängigkeit Eritreas sei entgegen ihren Angaben nicht 2000, sondern 1993 verkündet worden. Zudem habe sie erwähnt, ihr Vater sei vor ihrer Ausreise (...) oder (...) verstorben und ihre Mutter äthiopische Staatsangehörige gewesen. Sie habe deshalb Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgschaft gehabt. Das Argument der Beschwerdeführerin, ihre Mutter habe nicht gewagt, eine Identitätskarte oder sonst ein Ausweispapier für sie ausstellen zu lassen, weil ein Kind in Äthiopien traditionellerweise nach dem Vater benannt werde und die Behörden sie wegen ihres eritreischen Vaters nach Eritrea hätten zurückschicken können, überzeuge nicht. Gemäss der äthiopischen Verfassung erlange nämlich jede Person mit einem oder zwei äthiopischen Elternteilen, welche die äthiopische Staatsangehörigkeit hätten, die äthiopische Staatsangehörigkeit. Das Recht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft werde in der Verfassung im Weiteren so geregelt; dass diese niemand gegen seinen Willen verliere. Gemäss dem früher geltenden äthiopischen Nationalitätengesetz von 1930 habe das aus einer gemischtnationalen Ehe entsprossene Kind automatisch die Nationalität des Vaters erlangt. Dieses Gesetz sei durch die Proclamation on Ethiopian Nationality vom 23. Dezember 2003 ersetzt worden. Diese nehme die entsprechend Bestimmung der Verfassung auf und proklamiere, dass alle Personen mit einem oder beiden äthiopischen Elternteilen automatisch Äthiopier seien. Ausserdem halte sie fest, dass die äthiopische Staatsangehörigkeit verliere, wer eine andere Staatsangehörigkeit annehme. Dabei werde präzisiert, dass wer durch Geburt eine andere Nationalität erhalte, die äthiopische Staatsangehörigkeit auf Antrag und mit explizitem Verzicht auf die fremde Nationalität behalten könne. Ein Verlust der Staatsangehörigkeit einer Person habe keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern. Entsprechend kämen im eritreisch-äthiopischen Kontext unterschiedliche Staatsangehörigkeiten innerhalb ein und derselben Familie durchaus vor. Aufgrund des Gesagten sei die Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit äthiopische Staatsangehörige. Zwar habe sie angegeben, sich den Behörden weitestgehend entzogen zu haben, indem sie sich versteckt habe. Dies könne ihr jedoch aufgrund diverser Unstimmigkeiten nicht geglaubt werden. Der Schluss, dass sie in Äthiopien zumindest hätte registriert sein müssen, dränge sich umso mehr auf, als sie dort insgesamt etwa 18 Jahre lang gelebt habe. Dabei sei anzumerken, dass in Äthiopien der Besitz eines Identitätsausweises für Personen ab 18 Jahren obligatorisch sei. Es sei somit nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin das ihr zustehende äthiopische Staatsbürgerrecht nicht hätte erhalten sollen. Aufgrund der obigen Darlegungen erscheine ihre Biografie in Ihrer Gesamtheit konstruiert. Ihre angeblichen Probleme in Äthiopien könnten ihr deshalb nicht geglaubt werden. 4.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, sie sei aufgrund ihrer starken Traumatisierung nicht in der Lage gewesen, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu ihrer Geschichte zu machen. Sie habe auch im Interview sehr oft gesagt, dass es für sie sehr schwierig sei, über alles zu reden. Sie habe nicht gewusst, was sie sagen solle oder wie sie das alles erzählen könne. Traumatisierte Personen würden dazu neigen, Gedanken, Gefühle und Gespräche, die sich auf traumatische Ereignisse beziehen würden, zu vermeiden. Sie seien teilweise vollständig unfähig, sich an wichtige Aspekte des traumatisierenden Erlebnisses zu erinnern. Es sei anerkannt, dass sich Personen mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung häufig nicht genau an gewisse Details erinnern könnten. Bei sexuellem Missbrauch sei es zum Beispiel möglich, dass sich Opfer daran erinnern würden, mehrmals vergewaltigt worden zu sein, ohne genaue Angaben über Ort, Räumlichkeit, Daten oder den Täter machen zu können. Diese Unfähigkeit bestätige die Glaubwürdigkeit eher als sie zu mindern; dies sei auch vom Bundesverwaltungsgericht schon anerkannt worden. Auch die (vormalige) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) habe festgestellt, dass Opfer sexueller und anders gearteter massiver Gewalt "ein beeindruckendes Mass an Beherrschung an den Tag legen und erstaunliche Energien freimachen" könnten, mit denen sie das Erinnertwerden an traumatisierende Erlebnisse oder die Entstehung beklemmender Vermutungen in ihrer Umgebung um jeden Preis zu verhindern versuchten. Jenem Selbstschutz- und Verdrängungsmechanismus sei bei der Beurteilung von Aussagen potenzieller Traumaopfer hinreichend Rechnung zu tragen. Sie habe bisher keine Möglichkeit gehabt, eine Therapie zu machen. Bei der ersten Anhörung habe sie aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten nicht alles sagen können. Sie sei auch in der Schweiz Opfer häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann geworden. Sie habe sich deshalb nicht sicher gefühlt und sei in sehr schlechter psychischer Verfassung gewesen. Seit der Kontaktaufnahme mit der FIZ sei es besser geworden und sie sei langsam in der Lage gewesen, offen über das Erlebte zu sprechen. Die Hilfswerkvertretung habe bei beiden Anhörungen festgehalten, dass es ihr überhaupt nicht gut gehe und ihre wenig detaillierten Erzählungen nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würden. Zudem habe sie wegen ihres Mannes den ganzen Tag mit ihrem kleinen Kind im Warteraum auf ihre erste Anhörung warten müssen. Sie und das Befragungs-Team seien schon müde gewesen. Die Hilfswerkvertretung habe deshalb einen Abbruch der Anhörung angeregt, weil es schon spät gewesen sei. Sie ersuche darum, den ausstehenden Bericht der FIZ noch einreichen zu können, damit er beim Entscheid berücksichtigt werde. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vor-instanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht um eine eritreische, sondern um eine äthiopische Staatsangehörige handelt. Sie hat ihr Asylgesuch massgeblich auf gefälschte Beweismittel abgestützt und damit ihre Mitwirkungspflicht grob verletzt. Es ist ihr mit ihren Aussagen bei den Anhörungen nicht gelungen, ihre Identität, Herkunft und Biografie zumindest glaubhaft zu machen. Die Entgegnungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Eine Durchsicht des Protokolls der ersten Anhörung ergibt keine Hinweise darauf, die Beschwerdeführerin könnte wegen der langen Wartezeit Konzentrationsschwierigkeiten gehabt haben und nicht in der Lage gewesen sein, die ihr gestellten Fragen zu beantworten. Zudem ist das SEM der Anregung der Hilfswerkvertretung bei der ersten Anhörung nachgekommen, die Beschwerdeführerin ergänzend durch ein gleichgeschlechtliches Team anzuhören. Zum Vorbringen, die Hilfswerkvertretung habe bei der ergänzenden Anhörung ausgeführt, ihre wenig detaillierten Erzählungen würden wegen ihres kulturellen Hintergrunds nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei der Frage nach dem Grund für die Anzeige gegen ihren Ehemann durchaus in der Lage war, das Erlebte detailliert und mit einer persönlichen Färbung zu erzählen (A69 F145-148). Demgegenüber sind ihre Schilderungen zu den Vergewaltigungen ohne jegliche persönliche Färbung und Bezugnahme auf Selbsterlebtes geblieben (A69 F134-144). Der Bericht der FIZ enthält zwar umfassende Ausführungen zur Lebens-geschichte der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Situation in Äthiopien und dem Sudan. Sie stützen sich aber in individueller Hinsicht ausschliesslich auf ihre Erzählungen bei der FIZ ab und sind damit nicht geeignet, ihre gesuchsbegründenden Aussagen objektiv glaubhafter erscheinen zu lassen. Auf die Ausführungen, die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund häuslicher Gewalt von ihrem Mann trennen müssen, die Chancen für eine Reintegration und ein menschenwürdiges Leben in Äthiopien seien für eine alleinstehende, mittellose Mutter ohne familiäres Netz sehr gering, und sie befinde sich nach wie vor nicht in regelmässiger therapeutischer Behandlung, wird bei der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingegangen. 5.2 Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). 7.3.3 In individueller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) findet, die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). In der angefochtenen Verfügung wurde zu Recht ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe unglaubhafte Angaben zu ihrer Herkunft und ihren Ausreisegründen aus Äthiopien gemacht und es sei dem SEM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu äussern. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe der Asyl-behörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegeweisungshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person - wie vorliegend - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkommt und die Behörden zu täuschen versucht. Es ist deshalb vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne in Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin entgegenstehen (vgl. BVGE 2015/10 E.8.2). 7.3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Ehemann nach der Anzeigeerstattung durch die Beschwerdeführerin wegen häuslicher Gewalt mit einem Rayonverbot belegt und per (...) 2017 temporär in einer anderen Unterkunft platziert wurde. Das "Time-Out" dauerte bis am (...) 2017. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beabsichtigten zu diesem Zeitpunkt, das Zusammenleben nach Ablauf des "Time-Outs" wiederaufzunehmen. Gemäss den in ZEMIS ersichtlichen Daten verzeichnen die Beschwerdeführerin und ihr Partner bereits seit längerer Zeit wieder den gleichen Wohnsitz, und die Familie wohnt an der gleichen Adresse. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich somit nicht um eine alleinstehende Mutter mit zwei Kleinkindern, zumal sie zusammen mit ihrem Ehemann, dessen Beschwerde (E-5994/2017) mit Urteil heutigen Datums abgewiesen wird, nach Äthiopien zurückkehren kann. 7.3.5 Soweit im Bericht der FIZ ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin befinde sich nach wie vor nicht in regelmässiger therapeutischer Behandlung, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass sie eine solche inzwischen aufgenommen hat. Es darf davon ausgegangen werden, dass sie das Gericht über die Inanspruchnahme einer Therapie informiert hätte. 7.3.6 Auch mit Blick auf das Kindeswohl der in der Schweiz geborenen Kinder B._______ und C._______ sind unter Berücksichtigung der konstanten Rechtsprechung keine Gründe ersichtlich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6 und 2006 Nr. 24 E. 6.2.3.; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, 2009/51 E. 5.6). Bei B._______ und C._______ handelt es sich um Kleinkinder, die in Begleitung ihrer Eltern nach Äthiopien reisen werden. 7.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

10. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, zumal sich die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben und sich die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aus den Akten ergibt. Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Peter Jaggi Versand: