Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. April 2016 in der Schweiz um Asyl. Im Empfangszentrum gab er auf dem Personalienblatt den (...) als Geburtsdatum an. B. Eine am (...) durchgeführte Knochenaltersbestimmung ergab für den Beschwerdeführer ein Knochenalter von (...) Jahren. C. Am 9. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei gab er an, er gehöre der Ethnie der Oromo an, sei in B._______ geboren und als Kleinkind mit seinen Eltern und Geschwistern nach C._______ (im Osten Äthiopiens) umgezogen, wo er die Schule bis zum Abschluss der siebten Klasse besucht habe. Er kenne sein Geburtsdatum nicht, wisse jedoch von seiner Mutter, dass er (...) Jahre alt sei. Er habe in Äthiopien einen Geburtsschein und werde versuchen, diesen zu beschaffen. Sein Vater sei als Lehrer von den äthiopischen Behörden beschuldigt worden, die Schülerinnen und Schüler hinsichtlich Demonstrationen beeinflusst zu haben. Als sie ihn gesucht hätten, sei er geflohen. Die Behörden hätten anstelle des Vaters erst seine Mutter unter Druck gesetzt und dann einen seiner Brüder ins Gefängnis gebracht, um den Aufenthaltsort seines Vaters zu erfahren. Seine Mutter habe sich in der Folge zusammen mit den kleineren Geschwistern «davongemacht». Nachdem auch seine älteren Geschwister aus Angst verschwunden seien, sei er (Beschwerdeführer) alleine zurückgeblieben. Deshalb sei er im (...) von Äthiopien ausgereist. D. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 20. Juni 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es ihn für volljährig halte und mit Geburtsdatum (...) registrieren werde. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit nicht einverstanden und stellte die Nachreichung seines Geburtsscheines in Aussicht. E. E.a Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 28. Juni 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Die italienischen Behörden lehnten dieses Gesuch am 29. Juli 2016 ab. E.b Das SEM erklärte mit Verfügung vom 4. August 2016 das Dublin-Verfahren für beendet. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz durchgeführt. F. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Januar 2020 vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, seine Familie sei mit einem gravierenden Problem konfrontiert gewesen, welches nach und nach zu einem kompletten Bruch der Familie geführt habe. Es sei in seinem Heimatland geläufig, dass Regierungsfunktionäre die Angehörigen einer gesuchten Person festnähmen, um Informationen zu erhalten. So sei es auch immer wieder vorgekommen, dass er mitgenommen worden sei, obwohl er ein kleines Kind gewesen sei und gar nicht gewusst habe, worum es gegangen sei. Während der Befragung hätten sie auf ihn eingeschlagen und ihn bis zu zehn Stunden festgehalten. Irgendwann habe er von anderen Kindern erfahren, dass es Leute gebe, welche Menschen in Sicherheit bringen würden. Er habe diese Personen gebeten, ihn in Sicherheit zu bringen. Er habe gedacht, dass sie ihn bei sich zu Hause beherbergen würden, aber nicht, dass sie ihn ins Ausland nehmen würden. Dies sei ihm erst in D._______ bewusstgeworden. Er bestritt, (...) Jahre alt zu sein; auch sein Aussehen entspreche nicht diesem Alter. Da er in seiner Heimat zu niemandem Kontakt habe, habe er trotz unternommener Versuche keine Dokumente beschaffen können. G. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. Februar 2020 - eröffnet am 11. Februar 2020 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Ferner passte es das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) an. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. März 2020 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Weiter beantragte er eine Anpassung seines Geburtsdatums auf den (...). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. I. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 16. März 2020 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Hinsichtlich des Asyl- und Wegweisungsentscheids urteilt das Gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Mit uneingeschränkter Kognition entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Datenänderung im ZEMIS (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3 In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung (SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.).
E. 4.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz sein Geburtsdatum fälschlicherweise auf den (...) angepasst habe. Er sei am (...) geboren. Es obliegt dem vorstehend Gesagten zufolge grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Geburtsdatum (...) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- und asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann.
E. 5.2.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zum Eintrag im ZEMIS aus, die Abweichung des geltend gemachten Alters von (...) Jahren und (...) Monaten zur Knochenalteranalyse von (...) Jahren betrage deutlich mehr als die Standardabweichung. Dies stelle ein starkes Indiz für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Altersangabe dar. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs das eruierte Alter von (...) Jahren bestritten habe, habe er den Abklärungsergebnissen nichts Substantielles entgegenzuhalten vermocht. Es seien auch keine Hinweise dafür vorhanden, dass die Ergebnisse der Untersuchung aufgrund gesundheitlicher Beschwerden oder Mangelernährung verfälscht sein könnten. Folglich lägen keine Erklärungen für die übermässige Abweichung des Standardalters vor. Der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht, die seine Altersangaben verifizieren würden (vgl. Verfügung Ziff. II S. 3). Es werde daher sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) angepasst und ein Bestreitungsvermerk angebracht.
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift, er habe in der Anhörung nach bestem Wissen und Gewissen über seine «Biografie, Schulzeit und so» erzählt und glaubhafte und wahrheitsgetreue Angaben zu seiner Herkunft gemacht. Das ergebe sich direkt aus den Akten, welche er zu konsultieren bat (vgl. Beschwerde, Ziff. III S. 2). Im Übrigen habe bei der Anhörung die Verständigung mit dem Dolmetscher, der einen anderen Oromo-Dialekt gesprochen habe, nicht durchwegs funktioniert. Sowohl Aussprache als auch gewisse Worte seien verschieden gewesen. Bei der Rückübersetzung habe er leider nicht immer gut aufgepasst, da er müde und unkonzentriert gewesen sei (vgl. Beschwerde, Ziff. III S. 4).
E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - soweit er vorbringt, Unstimmigkeiten seien die Folge von Kommunikationsschwierigkeiten und groben Verständnisproblemen gewesen - nicht zu überzeugen vermag. Denn er erklärte sowohl in der BzP, als auch an der Anhörung - beide Befragungen fanden in seiner Muttersprache Oromo statt - er verstehe beziehungsweise habe die dolmetschende Person gut verstanden (vgl. SEM act. A10 Bst. h und Ziff. 9.02 bzw. A28 F1). Mit seiner Unterschrift bestätigte er zudem jeweils im Anschluss an die Befragungen, dass die Protokolle ihm in eine verständliche Sprache (Oromo) rückübersetzt worden seien. Sie entsprächen seinen Aussagen und der Wahrheit. Es ergeben sich aber auch sonst keine Hinweise auf Verständigungsprobleme aus dem Protokoll und auch die Hilfswerkvertreterin im Sinne von aArt. 30 Abs. 4 AsylG hat keinerlei Beanstandungen gemacht (vgl. SEM act. A28 S. 24). Schliesslich kann seinem Einwand, er habe bei der Rückübersetzung nicht immer gut aufgepasst, nicht gefolgt werden. Dies gilt umso mehr, als er eine Anmerkung angebracht hat (vgl. SEM act. A28 S. 23), was bei einem unkonzentrierten Verhalten gerade nicht zu erwarten wäre. Nach dem Gesagten können die beiden Protokolle der BzP und der Anhörung diesem Urteil zugrunde gelegt werden.
E. 6.2 Das Gericht gelangt sodann nach Prüfung der Akten und der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente zum Schluss, dass das von ihm angegebene Geburtsdatum vom (...) nicht glaubhaft ist. Das angegebene Alter weicht mehr als (...) Jahre vom aus der Knochenalteranalyse resultierenden Alter ab und liegt damit - wie vom SEM zutreffend festgehalten - ausserhalb der Bandbreite des auch nur theoretisch mit dem Resultat des Knochenalteranalyse vereinbaren Alters (vgl. Entscheide und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 23, E. 4, S. 186; EMARK 2000 Nr. 19, E. 7, S. 184 ff.). Darin liegt ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer älter ist, als von ihm angegeben. Sodann hat er trotz wiederholter Aufforderung keinerlei Beweismittel für sein behauptetes Alter eingereicht. Seinem Argument, mit niemandem in seinem Heimatland Kontakt zu haben, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal er an der BzP angab, (...) Geschwister, (...) Tante und (...) Onkel mütterlicherseits zu haben (vgl. SEM act. A10 Ziff. 3.01). Diese Ungereimtheiten sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
E. 6.3 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des von der Vorinstanz im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums noch das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum bewiesen. Aufgrund aller Beweismittel und Indizien ist jedoch davon auszugehen, dass das von der Vorinstanz angenommene Geburtsdatum "(...)" wahrscheinlicher ist, als das vom Beschwerdeführer behauptete. Der Eintrag im ZEMIS ist folglich unverändert zu belassen. Den Bestreitungsvermerk hat das SEM bereits angebracht.
E. 6.4 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung (Änderung des Geburtsdatums) beantragt wird
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 8.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des Asylentscheids fest, der Beschwerdeführer mache geltend, wegen seines Vaters reflexverfolgt zu sein; die Behörden hätten ihn wiederholt mitgenommen, befragt und geschlagen. Es sei ihm indes nicht gelungen, eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Seine Aussagen seien unsubstantiiert, in wichtigen Punkten vage und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Es sei weiter zu bezweifeln, dass ihm vor dem geltend gemachten Hintergrund diese persönlichen Probleme entstanden sein sollten. Zwar könne es durchaus sein, dass die Behörden bei der Suche nach verdächtigen Personen auch Familienangehörige befragen würden. Dass sie dies hingegen in der dargelegten Intensität und mit dem vorgebrachten Fokus auf minderjährige Kinder tun würden, erscheine wenig glaubhaft. Seine Ausführungen, wonach die Behörden wohl gedacht hätten, er würde sich im Geheimen mit seinem Vater treffen und daher wissen, wo sich dieser aufhalte, sei ebenfalls nicht überzeugend. Wären die Behörden davon ausgegangen, dass er persönlichen Kontakt zu einer angeblich von ihnen derart vehement gesuchten Person habe, wäre anzunehmen, dass sie ihn beschattet oder zu anderen Methoden gegriffen hätten, als ihn wiederholt mitzunehmen und ergebnislos zu befragen. Des Weiteren würden auch seine Aussagen zum weiteren Verlauf nicht überzeugen, zumal diese auch widersprüchlich ausgefallen seien. So habe er bei der BzP ausgesagt, seine Mutter sei nach ihrer Haftentlassung mit seinen jüngsten Geschwistern E._______ und F._______ weggegangen. Bei der Anhörung habe er hingegen angegeben, seine Mutter sei nur mit E._______ weggegangen. Ferner habe er ausgesagt, er und sein Bruder G._______ hätten sich danach bei den Nachbarn aufgehalten. Als er eines Tages vom Spielplatz zurückgekehrt sei, habe man ihm erzählt, dass in der Zwischenzeit seine Tante da gewesen sei und G._______ mit zu sich genommen habe. Er habe nie versucht, ebenfalls zur Tante zu gehen, weil er angeblich nicht gedacht habe, dass seine Probleme so gross seien. Bei der BzP habe er hingegen ausgesagt, die Tante habe ihn nicht gewollt, weil er Oromo sei. Diese nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Darlegungen würden die Zweifel an seinem Vorbringen erhärten. Und schliesslich sei es auch als unglaubhaft einzustufen, dass er nicht absichtlich aus Äthiopien ausgereist sein wolle und erst später realisiert habe, dass er ausser Landes gebracht worden sei. Daraus folge, dass sein Vorbringen betreffend staatliche Reflexverfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genüge. Es könne daher auf die Prüfung der Asylrelevanz seines Vorbringens verzichtet werden, obschon diesbezüglich angesichts der neusten Entwicklungen in Äthiopien nicht davon auszugehen sei, dass er wegen seines Vaters - von dem notabene kein konkretes politisches Engagement bekannt sei - bei einer Rückkehr nach Äthiopien aktuell noch gefährdet wäre.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe die siebte Klasse abgeschlossen, als sein Vater verschwunden sei. Sein Vater sei Lehrer gewesen und habe eine klare Haltung für die Sache der Oromo und gegen die Regierung gehabt. Er habe mit ihm nie über Politik gesprochen und seine Aktivitäten nicht gekannt. Es seien seine Geschwister gewesen, die ihm erklärt hätten, dass sein Vater beispielsweise dagegen gewesen sei, aus C._______ in der Region Oromia eine Bundesstadt zu machen, die wie H._______ allen Volksgruppen gehöre. Er habe sich damals auch nicht besonders für solche Themen interessiert, das sei erst später gekommen. Von seinen Geschwistern wisse er auch, dass sein Vater von den Behörden vorgeladen worden sei und kurze Zeit später, als er zur Arbeit gegangen sei, nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei. Er habe nie mehr etwas von ihm gehört. Als die Behörden zu ihnen nach Hause gekommen seien, hätten sie seinen Vater nicht gefunden und stattdessen seinen Bruder I._______ mitgenommen. Er wisse bis heute nicht, wohin sie ihn gebracht hätten, er habe nie mehr von ihm gehört. Er habe sich jedoch kürzlich beim Schweizerischen Roten Kreuz gemeldet und hoffe, mit dessen Suchdienst seinen Vater oder andere Familienmitglieder zu finden. Er habe immer wieder Probleme mit der Polizei gehabt, die von ihm habe wissen wollen, wo seine Angehörigen, vor allem sein Vater, seien. Der Grund liege wohl darin, dass er der einzig Übriggebliebene seiner Familie gewesen sei, welcher habe befragt werden können. Vielleicht hätten die Behörden auch wirklich geglaubt, dass er etwas wisse. Deshalb sei er bestochen, erpresst, geschlagen und bedroht worden. Er habe an der Anhörung ausführlich berichtet, was ihm in dieser Zeit geschehen sei. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien würde ihm nach wie vor die Verfolgung durch die Polizei drohen, die vielleicht immer noch seinen Vater suche. Der Hauptgrund, weshalb seine Mutter, seine Geschwister und auch seine Tante ihn nicht richtig unterstützt und alleine gelassen hätten, liege darin, dass er ein uneheliches Kind seines Vaters mit einer Angehörigen der Oromo sei. Seine leibliche Mutter sei bei seiner Geburt gestorben. Er habe bei seinem Vater, dessen Frau und deren Kindern gelebt. Wenn diese wütend gewesen seien, etwa weil sein Vater ihm etwas gegeben habe, hätten sie ihn «Diqq'ala» (Bastard) genannt. Auch die Kinder im Quartier hätten ihn oft als «Diqq'ala» gehänselt, er habe nie richtig dazugehört - sogar sein bester Freund habe hinter seinem Rücken geredet. Seine Stiefmutter sei aber wie eine Mutter zu ihm gewesen. Er habe an den Befragungen nicht das Vertrauen gehabt, davon zu berichten. Er wolle nicht, dass in der Schweiz jemand erfahre, dass er ein uneheliches Kind sei. Er habe allerdings an beiden Befragungen angetönt, dass er von den somalisch-stämmigen Angehörigen seiner (Stief-)Mutter als Oromo betrachtet und abgelehnt worden sei. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien würde er als uneheliches Kind nach wie vor Opfer von Ausgrenzung und Diskriminierung sein.
E. 9.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und - soweit sie diese geprüft hat - nicht asylrelevant.
E. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, staatlicher Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, setzt er sich auf Beschwerdeebene mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Im Wesentlichen führt er lediglich in Wiederholung seiner vorinstanzlichen Angaben aus (vgl. Beschwerde S. 3), in Äthiopien drohe ihm nach wie vor die Verfolgung durch die Polizei, welche «vielleicht» immer noch seinen Vater suche. Damit erklärt er aber nicht, weshalb die Behörden ihn vor seiner Ausreise als einen zu jenem Zeitpunkt noch Minderjährigen mehrmals mitgenommen haben sollten. Das SEM hat diesbezüglich ausgeführt, dass es zwar durchaus möglich sei, dass die Behörden bei der Suche nach verdächtigen Personen auch Familienangehörige befragen würden, es sei jedoch wenig glaubhaft, dass sie dies in der dargelegten Intensität und mit dem vorgebrachten Fokus auf minderjährige Kinder tun würden. Diese zutreffende Schlussfolgerung wird im Übrigen durch die Angaben des Beschwerdeführers gestützt. So hat der Beschwerdeführer selbst dargelegt, es sei in seinem Heimatland geläufig, dass Kinder bei Erwachsenengesprächen Abstand halten müssten. Folglich sei er in keinerlei Aktivitäten seines Vaters eingebunden gewesen (vgl. SEM act. A28 F100). Überdies überzeugen seine anlässlich der Anhörung aufgestellten Vermutungen, weshalb die Behörden seinen Vater gesucht hätten, nicht (vgl. SEM act. A28 F98 f.). Auch diese wiederholt er in der Beschwerdeschrift ohne weitere Erklärungen (vgl. Beschwerde, S. 3) und macht geltend, anlässlich der Anhörung nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt zu haben. Damit setzt sich der Beschwerdeführer jedoch mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf welche anstelle von Wiederholungen vollumfänglich zu verweisen ist (vgl. E. 8.1; angefochtene Verfügung S. 4 f.), nicht auseinander und bietet für die monierten Unstimmigkeiten keine Erklärungen an. Angesichts dessen ist der Vorinstanz ohne weiteren Begründungsaufwand darin zuzustimmen, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, staatlicher Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, wegen Substanzlosigkeit, fehlender Plausibilität und aufgrund von Widersprüchen in wesentlichen Punkten unglaubhaft ist. Zu ergänzen bleibt, dass die entsprechenden Vorbringen darüber hinaus auch nicht asylrelevant sind, nachdem sich die Lage in Äthiopien in jüngerer Zeit grundlegend verändert hat (vgl. zum Folgenden das länderspezifische Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Angehöriger der Ethnie der Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit dem 8. Oktober 2016 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, sie werde das im Jahr 2000 mit Eritrea geschlossene Friedensabkommen und die darin vereinbarte Grenzziehung nun umsetzen. Der bis dahin herrschende Kriegszustand zwischen Äthiopien und Eritrea gilt seither als beendet. Im Juni 2018 wurde eine grosse Zahl zuvor von der Regierung blockierter Websites wieder zugelassen. Zudem wurde der bisherige Befehlshaber des staatlichen Geheimdienstes ("National Intelligence and Security Service" [NISS]) abgesetzt, und gegen leitende Angehörige der Sicherheitsbehörden, darunter Mitarbeitende des NISS, ergingen Haftbefehle. Oppositionelle Bewegungen wie die "Oromo Liberation Front" (OLF), die "Ogaden National Liberation Front" (ONLF) und "Ginbot 7", welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im Juli 2018 von der staatlichen Liste der bislang als terroristisch eingestuften Gruppierungen gestrichen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess auf. Verschiedene Anführer oppositioneller Gruppierungen, politische Dissidenten, ehemalige Rebellen sowie regimekritische Medienschaffende sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen der politischen Lage ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer wegen der angeblichen Unterstützung seines Vaters für die Sache der Oromo zum heutigen Zeitpunkt in Äthiopien noch von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG bedroht sein sollte.
E. 9.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe erstmals vorbringt, diskriminiert worden zu sein, weil er ein uneheliches Kind seines Vaters mit einer Angehörigen der Oromo sei, handelt es sich um eine Behauptung, die durch nichts belegt ist. Nicht nachvollziehbar bleibt zudem, weshalb der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht bereits im Rahmen des beinahe vier Jahre dauernden erstinstanzlichen Verfahrens vorgebracht hat. Dies gilt umso mehr, als er anlässlich der einlässlichen Anhörung vom 28. Januar 2020 die Frage bejahte, ob er alles Wesentliche für sein Asylgesuch habe mitteilen können (vgl. SEM act. A28 F186). Seine Erklärung, er habe nicht gewollt, dass irgendjemand hier in der Schweiz seine aussereheliche Herkunft erfahre (vgl. Beschwerde, S. 2), überzeugt nicht. Denn sowohl zu Beginn der BzP als auch der Anhörung wies die Vorinstanz auf ihre Verschwiegenheitspflicht hin (vgl. SEM act. A10 S. 1 bzw. A28 S. 2). Bezeichnenderweise war es dem Beschwerdeführer in der Folge auch möglich, über die angebliche asylrelevante Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu berichten. Vor diesem Hintergrund erweist sich die erst mit der Beschwerde erhobene Behauptung, ein aussereheliches Kind zu sein und deshalb von seiner Steifmutter und seinen Geschwistern im Stich gelassen worden zu sein, als nachgeschoben und ist daher als unglaubhaft zu erachten. Überdies sind aus der angeblichen Diskriminierung auch keine asylrelevanten Nachteile ersichtlich.
E. 9.4 Auch aus den weiteren Einwänden und insbesondere den Ausführungen in der Beschwerde zu ethnischen Konflikten, welche auch für Unbeteiligte und Unschuldige immer wieder tödlich seien, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar ist die Situation in Äthiopien auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed von ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen geprägt. Dies ist auch Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses, der in der Tat als fragil einzuschätzen ist, was der Beschwerdeführer auch durch die eingereichten Medienberichte darlegt (vgl. Beilagen 2-5). Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG bedarf es allerdings einer Verfolgung oder der Furcht vor einer solchen aufgrund einer konkret auf die Person gezielten Handlung mit asylrelevanter Motivation. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt derartigen gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden könnte, ist nicht wahrscheinlich, weil er kein Profil aufweist, welches die Annahme einer objektiven Verfolgungsfurcht rechtfertigen könnte.
E. 9.5 Zusammenfassend ist kein Grund im Sinne einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Verfolgung im asylrelevanten Ausmass durch die äthiopischen Behörden drohen sollte. In Ermangelung weiterer Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dementsprechenden Erörterungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, die insgesamt nicht zu beanstanden sind. Demnach hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 10 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Bezüglich der individuellen Situation ist festzuhalten, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers mindestens (...) Tante und (...) Onkel mütterlicherseits sowie der (...) Bruder in dessen Wohnregion leben (vgl. SEM act. A10 Ziff. 3.01 S. 7). Nachdem sich die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet haben (vgl. E. 9.1 und 9.2) ist ausserdem davon auszugehen, dass sich weitere Mitglieder der Kernfamilie im Heimatstaat aufhalten. An dieser Schlussfolgerung vermag die angeblich vom Beschwerdeführer kürzlich beim Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes aufgegebene Suchanfrage (vgl. Beschwerde, Ziff. III S. 3) nichts zu ändern, zumal sich weder die dargelegte Suchanfrage noch ein entsprechendes Resultat der Suche in den Akten befinden. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Heimat über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der Rückkehr unterstützen kann. Zudem kann ihm aufgrund seiner Ausbildung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Den Akten lassen sich ferner keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitliche Natur bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 11.5 Es ist festzuhalten, dass für den volljährigen Beschwerdeführer der Grad der Integration für sich genommen grundsätzlich nicht Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5 S. 142 f.). Auf die geltend gemachten Integrationsbemühungen, namentlich den eingereichten Lehrvertrag (vgl. SEM act. A27), ist deshalb nicht näher einzugehen.
E. 11.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12).
E. 11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
E. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist und auf die behauptete Bedürftigkeit nicht näher einzugehen ist.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 14 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung (Änderung des Geburtsdatums) beantragt wird.
- Die Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 2-6 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Anordnung Wegweisung und Wegweisungsvollzug) beantragt wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1489/2020 Urteil vom 7. Mai 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. April 2016 in der Schweiz um Asyl. Im Empfangszentrum gab er auf dem Personalienblatt den (...) als Geburtsdatum an. B. Eine am (...) durchgeführte Knochenaltersbestimmung ergab für den Beschwerdeführer ein Knochenalter von (...) Jahren. C. Am 9. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei gab er an, er gehöre der Ethnie der Oromo an, sei in B._______ geboren und als Kleinkind mit seinen Eltern und Geschwistern nach C._______ (im Osten Äthiopiens) umgezogen, wo er die Schule bis zum Abschluss der siebten Klasse besucht habe. Er kenne sein Geburtsdatum nicht, wisse jedoch von seiner Mutter, dass er (...) Jahre alt sei. Er habe in Äthiopien einen Geburtsschein und werde versuchen, diesen zu beschaffen. Sein Vater sei als Lehrer von den äthiopischen Behörden beschuldigt worden, die Schülerinnen und Schüler hinsichtlich Demonstrationen beeinflusst zu haben. Als sie ihn gesucht hätten, sei er geflohen. Die Behörden hätten anstelle des Vaters erst seine Mutter unter Druck gesetzt und dann einen seiner Brüder ins Gefängnis gebracht, um den Aufenthaltsort seines Vaters zu erfahren. Seine Mutter habe sich in der Folge zusammen mit den kleineren Geschwistern «davongemacht». Nachdem auch seine älteren Geschwister aus Angst verschwunden seien, sei er (Beschwerdeführer) alleine zurückgeblieben. Deshalb sei er im (...) von Äthiopien ausgereist. D. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 20. Juni 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es ihn für volljährig halte und mit Geburtsdatum (...) registrieren werde. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit nicht einverstanden und stellte die Nachreichung seines Geburtsscheines in Aussicht. E. E.a Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 28. Juni 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Die italienischen Behörden lehnten dieses Gesuch am 29. Juli 2016 ab. E.b Das SEM erklärte mit Verfügung vom 4. August 2016 das Dublin-Verfahren für beendet. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz durchgeführt. F. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Januar 2020 vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, seine Familie sei mit einem gravierenden Problem konfrontiert gewesen, welches nach und nach zu einem kompletten Bruch der Familie geführt habe. Es sei in seinem Heimatland geläufig, dass Regierungsfunktionäre die Angehörigen einer gesuchten Person festnähmen, um Informationen zu erhalten. So sei es auch immer wieder vorgekommen, dass er mitgenommen worden sei, obwohl er ein kleines Kind gewesen sei und gar nicht gewusst habe, worum es gegangen sei. Während der Befragung hätten sie auf ihn eingeschlagen und ihn bis zu zehn Stunden festgehalten. Irgendwann habe er von anderen Kindern erfahren, dass es Leute gebe, welche Menschen in Sicherheit bringen würden. Er habe diese Personen gebeten, ihn in Sicherheit zu bringen. Er habe gedacht, dass sie ihn bei sich zu Hause beherbergen würden, aber nicht, dass sie ihn ins Ausland nehmen würden. Dies sei ihm erst in D._______ bewusstgeworden. Er bestritt, (...) Jahre alt zu sein; auch sein Aussehen entspreche nicht diesem Alter. Da er in seiner Heimat zu niemandem Kontakt habe, habe er trotz unternommener Versuche keine Dokumente beschaffen können. G. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. Februar 2020 - eröffnet am 11. Februar 2020 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Ferner passte es das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) an. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. März 2020 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Weiter beantragte er eine Anpassung seines Geburtsdatums auf den (...). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. I. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 16. März 2020 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Hinsichtlich des Asyl- und Wegweisungsentscheids urteilt das Gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Mit uneingeschränkter Kognition entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Datenänderung im ZEMIS (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).
3. In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung (SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). 4.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz sein Geburtsdatum fälschlicherweise auf den (...) angepasst habe. Er sei am (...) geboren. Es obliegt dem vorstehend Gesagten zufolge grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Geburtsdatum (...) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- und asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zum Eintrag im ZEMIS aus, die Abweichung des geltend gemachten Alters von (...) Jahren und (...) Monaten zur Knochenalteranalyse von (...) Jahren betrage deutlich mehr als die Standardabweichung. Dies stelle ein starkes Indiz für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Altersangabe dar. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs das eruierte Alter von (...) Jahren bestritten habe, habe er den Abklärungsergebnissen nichts Substantielles entgegenzuhalten vermocht. Es seien auch keine Hinweise dafür vorhanden, dass die Ergebnisse der Untersuchung aufgrund gesundheitlicher Beschwerden oder Mangelernährung verfälscht sein könnten. Folglich lägen keine Erklärungen für die übermässige Abweichung des Standardalters vor. Der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht, die seine Altersangaben verifizieren würden (vgl. Verfügung Ziff. II S. 3). Es werde daher sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) angepasst und ein Bestreitungsvermerk angebracht. 5.2.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift, er habe in der Anhörung nach bestem Wissen und Gewissen über seine «Biografie, Schulzeit und so» erzählt und glaubhafte und wahrheitsgetreue Angaben zu seiner Herkunft gemacht. Das ergebe sich direkt aus den Akten, welche er zu konsultieren bat (vgl. Beschwerde, Ziff. III S. 2). Im Übrigen habe bei der Anhörung die Verständigung mit dem Dolmetscher, der einen anderen Oromo-Dialekt gesprochen habe, nicht durchwegs funktioniert. Sowohl Aussprache als auch gewisse Worte seien verschieden gewesen. Bei der Rückübersetzung habe er leider nicht immer gut aufgepasst, da er müde und unkonzentriert gewesen sei (vgl. Beschwerde, Ziff. III S. 4). 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - soweit er vorbringt, Unstimmigkeiten seien die Folge von Kommunikationsschwierigkeiten und groben Verständnisproblemen gewesen - nicht zu überzeugen vermag. Denn er erklärte sowohl in der BzP, als auch an der Anhörung - beide Befragungen fanden in seiner Muttersprache Oromo statt - er verstehe beziehungsweise habe die dolmetschende Person gut verstanden (vgl. SEM act. A10 Bst. h und Ziff. 9.02 bzw. A28 F1). Mit seiner Unterschrift bestätigte er zudem jeweils im Anschluss an die Befragungen, dass die Protokolle ihm in eine verständliche Sprache (Oromo) rückübersetzt worden seien. Sie entsprächen seinen Aussagen und der Wahrheit. Es ergeben sich aber auch sonst keine Hinweise auf Verständigungsprobleme aus dem Protokoll und auch die Hilfswerkvertreterin im Sinne von aArt. 30 Abs. 4 AsylG hat keinerlei Beanstandungen gemacht (vgl. SEM act. A28 S. 24). Schliesslich kann seinem Einwand, er habe bei der Rückübersetzung nicht immer gut aufgepasst, nicht gefolgt werden. Dies gilt umso mehr, als er eine Anmerkung angebracht hat (vgl. SEM act. A28 S. 23), was bei einem unkonzentrierten Verhalten gerade nicht zu erwarten wäre. Nach dem Gesagten können die beiden Protokolle der BzP und der Anhörung diesem Urteil zugrunde gelegt werden. 6.2 Das Gericht gelangt sodann nach Prüfung der Akten und der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente zum Schluss, dass das von ihm angegebene Geburtsdatum vom (...) nicht glaubhaft ist. Das angegebene Alter weicht mehr als (...) Jahre vom aus der Knochenalteranalyse resultierenden Alter ab und liegt damit - wie vom SEM zutreffend festgehalten - ausserhalb der Bandbreite des auch nur theoretisch mit dem Resultat des Knochenalteranalyse vereinbaren Alters (vgl. Entscheide und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 23, E. 4, S. 186; EMARK 2000 Nr. 19, E. 7, S. 184 ff.). Darin liegt ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer älter ist, als von ihm angegeben. Sodann hat er trotz wiederholter Aufforderung keinerlei Beweismittel für sein behauptetes Alter eingereicht. Seinem Argument, mit niemandem in seinem Heimatland Kontakt zu haben, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal er an der BzP angab, (...) Geschwister, (...) Tante und (...) Onkel mütterlicherseits zu haben (vgl. SEM act. A10 Ziff. 3.01). Diese Ungereimtheiten sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. 6.3 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des von der Vorinstanz im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums noch das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum bewiesen. Aufgrund aller Beweismittel und Indizien ist jedoch davon auszugehen, dass das von der Vorinstanz angenommene Geburtsdatum "(...)" wahrscheinlicher ist, als das vom Beschwerdeführer behauptete. Der Eintrag im ZEMIS ist folglich unverändert zu belassen. Den Bestreitungsvermerk hat das SEM bereits angebracht. 6.4 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung (Änderung des Geburtsdatums) beantragt wird 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 8. 8.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des Asylentscheids fest, der Beschwerdeführer mache geltend, wegen seines Vaters reflexverfolgt zu sein; die Behörden hätten ihn wiederholt mitgenommen, befragt und geschlagen. Es sei ihm indes nicht gelungen, eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Seine Aussagen seien unsubstantiiert, in wichtigen Punkten vage und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Es sei weiter zu bezweifeln, dass ihm vor dem geltend gemachten Hintergrund diese persönlichen Probleme entstanden sein sollten. Zwar könne es durchaus sein, dass die Behörden bei der Suche nach verdächtigen Personen auch Familienangehörige befragen würden. Dass sie dies hingegen in der dargelegten Intensität und mit dem vorgebrachten Fokus auf minderjährige Kinder tun würden, erscheine wenig glaubhaft. Seine Ausführungen, wonach die Behörden wohl gedacht hätten, er würde sich im Geheimen mit seinem Vater treffen und daher wissen, wo sich dieser aufhalte, sei ebenfalls nicht überzeugend. Wären die Behörden davon ausgegangen, dass er persönlichen Kontakt zu einer angeblich von ihnen derart vehement gesuchten Person habe, wäre anzunehmen, dass sie ihn beschattet oder zu anderen Methoden gegriffen hätten, als ihn wiederholt mitzunehmen und ergebnislos zu befragen. Des Weiteren würden auch seine Aussagen zum weiteren Verlauf nicht überzeugen, zumal diese auch widersprüchlich ausgefallen seien. So habe er bei der BzP ausgesagt, seine Mutter sei nach ihrer Haftentlassung mit seinen jüngsten Geschwistern E._______ und F._______ weggegangen. Bei der Anhörung habe er hingegen angegeben, seine Mutter sei nur mit E._______ weggegangen. Ferner habe er ausgesagt, er und sein Bruder G._______ hätten sich danach bei den Nachbarn aufgehalten. Als er eines Tages vom Spielplatz zurückgekehrt sei, habe man ihm erzählt, dass in der Zwischenzeit seine Tante da gewesen sei und G._______ mit zu sich genommen habe. Er habe nie versucht, ebenfalls zur Tante zu gehen, weil er angeblich nicht gedacht habe, dass seine Probleme so gross seien. Bei der BzP habe er hingegen ausgesagt, die Tante habe ihn nicht gewollt, weil er Oromo sei. Diese nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Darlegungen würden die Zweifel an seinem Vorbringen erhärten. Und schliesslich sei es auch als unglaubhaft einzustufen, dass er nicht absichtlich aus Äthiopien ausgereist sein wolle und erst später realisiert habe, dass er ausser Landes gebracht worden sei. Daraus folge, dass sein Vorbringen betreffend staatliche Reflexverfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genüge. Es könne daher auf die Prüfung der Asylrelevanz seines Vorbringens verzichtet werden, obschon diesbezüglich angesichts der neusten Entwicklungen in Äthiopien nicht davon auszugehen sei, dass er wegen seines Vaters - von dem notabene kein konkretes politisches Engagement bekannt sei - bei einer Rückkehr nach Äthiopien aktuell noch gefährdet wäre. 8.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe die siebte Klasse abgeschlossen, als sein Vater verschwunden sei. Sein Vater sei Lehrer gewesen und habe eine klare Haltung für die Sache der Oromo und gegen die Regierung gehabt. Er habe mit ihm nie über Politik gesprochen und seine Aktivitäten nicht gekannt. Es seien seine Geschwister gewesen, die ihm erklärt hätten, dass sein Vater beispielsweise dagegen gewesen sei, aus C._______ in der Region Oromia eine Bundesstadt zu machen, die wie H._______ allen Volksgruppen gehöre. Er habe sich damals auch nicht besonders für solche Themen interessiert, das sei erst später gekommen. Von seinen Geschwistern wisse er auch, dass sein Vater von den Behörden vorgeladen worden sei und kurze Zeit später, als er zur Arbeit gegangen sei, nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei. Er habe nie mehr etwas von ihm gehört. Als die Behörden zu ihnen nach Hause gekommen seien, hätten sie seinen Vater nicht gefunden und stattdessen seinen Bruder I._______ mitgenommen. Er wisse bis heute nicht, wohin sie ihn gebracht hätten, er habe nie mehr von ihm gehört. Er habe sich jedoch kürzlich beim Schweizerischen Roten Kreuz gemeldet und hoffe, mit dessen Suchdienst seinen Vater oder andere Familienmitglieder zu finden. Er habe immer wieder Probleme mit der Polizei gehabt, die von ihm habe wissen wollen, wo seine Angehörigen, vor allem sein Vater, seien. Der Grund liege wohl darin, dass er der einzig Übriggebliebene seiner Familie gewesen sei, welcher habe befragt werden können. Vielleicht hätten die Behörden auch wirklich geglaubt, dass er etwas wisse. Deshalb sei er bestochen, erpresst, geschlagen und bedroht worden. Er habe an der Anhörung ausführlich berichtet, was ihm in dieser Zeit geschehen sei. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien würde ihm nach wie vor die Verfolgung durch die Polizei drohen, die vielleicht immer noch seinen Vater suche. Der Hauptgrund, weshalb seine Mutter, seine Geschwister und auch seine Tante ihn nicht richtig unterstützt und alleine gelassen hätten, liege darin, dass er ein uneheliches Kind seines Vaters mit einer Angehörigen der Oromo sei. Seine leibliche Mutter sei bei seiner Geburt gestorben. Er habe bei seinem Vater, dessen Frau und deren Kindern gelebt. Wenn diese wütend gewesen seien, etwa weil sein Vater ihm etwas gegeben habe, hätten sie ihn «Diqq'ala» (Bastard) genannt. Auch die Kinder im Quartier hätten ihn oft als «Diqq'ala» gehänselt, er habe nie richtig dazugehört - sogar sein bester Freund habe hinter seinem Rücken geredet. Seine Stiefmutter sei aber wie eine Mutter zu ihm gewesen. Er habe an den Befragungen nicht das Vertrauen gehabt, davon zu berichten. Er wolle nicht, dass in der Schweiz jemand erfahre, dass er ein uneheliches Kind sei. Er habe allerdings an beiden Befragungen angetönt, dass er von den somalisch-stämmigen Angehörigen seiner (Stief-)Mutter als Oromo betrachtet und abgelehnt worden sei. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien würde er als uneheliches Kind nach wie vor Opfer von Ausgrenzung und Diskriminierung sein. 9. 9.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und - soweit sie diese geprüft hat - nicht asylrelevant. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, staatlicher Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, setzt er sich auf Beschwerdeebene mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Im Wesentlichen führt er lediglich in Wiederholung seiner vorinstanzlichen Angaben aus (vgl. Beschwerde S. 3), in Äthiopien drohe ihm nach wie vor die Verfolgung durch die Polizei, welche «vielleicht» immer noch seinen Vater suche. Damit erklärt er aber nicht, weshalb die Behörden ihn vor seiner Ausreise als einen zu jenem Zeitpunkt noch Minderjährigen mehrmals mitgenommen haben sollten. Das SEM hat diesbezüglich ausgeführt, dass es zwar durchaus möglich sei, dass die Behörden bei der Suche nach verdächtigen Personen auch Familienangehörige befragen würden, es sei jedoch wenig glaubhaft, dass sie dies in der dargelegten Intensität und mit dem vorgebrachten Fokus auf minderjährige Kinder tun würden. Diese zutreffende Schlussfolgerung wird im Übrigen durch die Angaben des Beschwerdeführers gestützt. So hat der Beschwerdeführer selbst dargelegt, es sei in seinem Heimatland geläufig, dass Kinder bei Erwachsenengesprächen Abstand halten müssten. Folglich sei er in keinerlei Aktivitäten seines Vaters eingebunden gewesen (vgl. SEM act. A28 F100). Überdies überzeugen seine anlässlich der Anhörung aufgestellten Vermutungen, weshalb die Behörden seinen Vater gesucht hätten, nicht (vgl. SEM act. A28 F98 f.). Auch diese wiederholt er in der Beschwerdeschrift ohne weitere Erklärungen (vgl. Beschwerde, S. 3) und macht geltend, anlässlich der Anhörung nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt zu haben. Damit setzt sich der Beschwerdeführer jedoch mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf welche anstelle von Wiederholungen vollumfänglich zu verweisen ist (vgl. E. 8.1; angefochtene Verfügung S. 4 f.), nicht auseinander und bietet für die monierten Unstimmigkeiten keine Erklärungen an. Angesichts dessen ist der Vorinstanz ohne weiteren Begründungsaufwand darin zuzustimmen, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, staatlicher Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, wegen Substanzlosigkeit, fehlender Plausibilität und aufgrund von Widersprüchen in wesentlichen Punkten unglaubhaft ist. Zu ergänzen bleibt, dass die entsprechenden Vorbringen darüber hinaus auch nicht asylrelevant sind, nachdem sich die Lage in Äthiopien in jüngerer Zeit grundlegend verändert hat (vgl. zum Folgenden das länderspezifische Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Angehöriger der Ethnie der Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit dem 8. Oktober 2016 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, sie werde das im Jahr 2000 mit Eritrea geschlossene Friedensabkommen und die darin vereinbarte Grenzziehung nun umsetzen. Der bis dahin herrschende Kriegszustand zwischen Äthiopien und Eritrea gilt seither als beendet. Im Juni 2018 wurde eine grosse Zahl zuvor von der Regierung blockierter Websites wieder zugelassen. Zudem wurde der bisherige Befehlshaber des staatlichen Geheimdienstes ("National Intelligence and Security Service" [NISS]) abgesetzt, und gegen leitende Angehörige der Sicherheitsbehörden, darunter Mitarbeitende des NISS, ergingen Haftbefehle. Oppositionelle Bewegungen wie die "Oromo Liberation Front" (OLF), die "Ogaden National Liberation Front" (ONLF) und "Ginbot 7", welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im Juli 2018 von der staatlichen Liste der bislang als terroristisch eingestuften Gruppierungen gestrichen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess auf. Verschiedene Anführer oppositioneller Gruppierungen, politische Dissidenten, ehemalige Rebellen sowie regimekritische Medienschaffende sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen der politischen Lage ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer wegen der angeblichen Unterstützung seines Vaters für die Sache der Oromo zum heutigen Zeitpunkt in Äthiopien noch von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG bedroht sein sollte. 9.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe erstmals vorbringt, diskriminiert worden zu sein, weil er ein uneheliches Kind seines Vaters mit einer Angehörigen der Oromo sei, handelt es sich um eine Behauptung, die durch nichts belegt ist. Nicht nachvollziehbar bleibt zudem, weshalb der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht bereits im Rahmen des beinahe vier Jahre dauernden erstinstanzlichen Verfahrens vorgebracht hat. Dies gilt umso mehr, als er anlässlich der einlässlichen Anhörung vom 28. Januar 2020 die Frage bejahte, ob er alles Wesentliche für sein Asylgesuch habe mitteilen können (vgl. SEM act. A28 F186). Seine Erklärung, er habe nicht gewollt, dass irgendjemand hier in der Schweiz seine aussereheliche Herkunft erfahre (vgl. Beschwerde, S. 2), überzeugt nicht. Denn sowohl zu Beginn der BzP als auch der Anhörung wies die Vorinstanz auf ihre Verschwiegenheitspflicht hin (vgl. SEM act. A10 S. 1 bzw. A28 S. 2). Bezeichnenderweise war es dem Beschwerdeführer in der Folge auch möglich, über die angebliche asylrelevante Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu berichten. Vor diesem Hintergrund erweist sich die erst mit der Beschwerde erhobene Behauptung, ein aussereheliches Kind zu sein und deshalb von seiner Steifmutter und seinen Geschwistern im Stich gelassen worden zu sein, als nachgeschoben und ist daher als unglaubhaft zu erachten. Überdies sind aus der angeblichen Diskriminierung auch keine asylrelevanten Nachteile ersichtlich. 9.4 Auch aus den weiteren Einwänden und insbesondere den Ausführungen in der Beschwerde zu ethnischen Konflikten, welche auch für Unbeteiligte und Unschuldige immer wieder tödlich seien, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar ist die Situation in Äthiopien auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed von ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen geprägt. Dies ist auch Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses, der in der Tat als fragil einzuschätzen ist, was der Beschwerdeführer auch durch die eingereichten Medienberichte darlegt (vgl. Beilagen 2-5). Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG bedarf es allerdings einer Verfolgung oder der Furcht vor einer solchen aufgrund einer konkret auf die Person gezielten Handlung mit asylrelevanter Motivation. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt derartigen gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden könnte, ist nicht wahrscheinlich, weil er kein Profil aufweist, welches die Annahme einer objektiven Verfolgungsfurcht rechtfertigen könnte. 9.5 Zusammenfassend ist kein Grund im Sinne einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Verfolgung im asylrelevanten Ausmass durch die äthiopischen Behörden drohen sollte. In Ermangelung weiterer Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dementsprechenden Erörterungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, die insgesamt nicht zu beanstanden sind. Demnach hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 10. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Bezüglich der individuellen Situation ist festzuhalten, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers mindestens (...) Tante und (...) Onkel mütterlicherseits sowie der (...) Bruder in dessen Wohnregion leben (vgl. SEM act. A10 Ziff. 3.01 S. 7). Nachdem sich die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet haben (vgl. E. 9.1 und 9.2) ist ausserdem davon auszugehen, dass sich weitere Mitglieder der Kernfamilie im Heimatstaat aufhalten. An dieser Schlussfolgerung vermag die angeblich vom Beschwerdeführer kürzlich beim Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes aufgegebene Suchanfrage (vgl. Beschwerde, Ziff. III S. 3) nichts zu ändern, zumal sich weder die dargelegte Suchanfrage noch ein entsprechendes Resultat der Suche in den Akten befinden. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Heimat über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der Rückkehr unterstützen kann. Zudem kann ihm aufgrund seiner Ausbildung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Den Akten lassen sich ferner keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitliche Natur bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.5 Es ist festzuhalten, dass für den volljährigen Beschwerdeführer der Grad der Integration für sich genommen grundsätzlich nicht Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5 S. 142 f.). Auf die geltend gemachten Integrationsbemühungen, namentlich den eingereichten Lehrvertrag (vgl. SEM act. A27), ist deshalb nicht näher einzugehen. 11.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). 11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 13. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist und auf die behauptete Bedürftigkeit nicht näher einzugehen ist. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
14. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung (Änderung des Geburtsdatums) beantragt wird.
2. Die Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 2-6 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Anordnung Wegweisung und Wegweisungsvollzug) beantragt wird.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand: