opencaselaw.ch

E-5848/2020

E-5848/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) November 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. November 2018 (SEM act. A7/14) und der Anhörung vom 22. Juli 2020 (A23/21) machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:

Er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und im Dorf B._______, in der Nähe der Stadt C._______, Provinz West-Aserbaidschan, geboren. Bis zu seiner Ausreise habe er hauptsächlich dort gewohnt. Er habe die letzten zwei bis drei Monate vor der Ausreise in der (...) seines Freundes in D._______, (...) Kilometer von Teheran entfernt, gearbeitet. In der Nähe seines Arbeitsorts hätten am (...) und (...) Juni 2018 Demonstrationen stattgefunden, an welchen er spontan teilgenommen habe; in der Arbeitskleidung der (...). Da viele Demonstrationsteilnehmende verhaftet worden seien, sei er am 29. Juni 2018 zu seinen Eltern zurückgegangen. Am 1. Juli 2018 hätten die iranischen Behörden an seinem Arbeitsort nach der Person gefragt, die in der Arbeitskleidung der (...) an den Demonstrationen teilgenommen habe, und seinen Mitarbeitenden Fotos und Videos von ihm an den Demonstrationen gezeigt. Diese hätten den Behörden mitgeteilt, er sei nach C._______ zurückgekehrt, und ihnen seine Adresse angegeben. Am 25. Juli 2018 hätten zwei Angehörige des iranischen Geheimdiensts (Ettelaat) beziehungsweise des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (Sepah, engl. Islamic Revolutionary Guard Corps, IRGC) bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. Seine Schwester, die allein zu Hause gewesen sei, sei aufgefordert worden, den Beamten seine Dokumente herauszugeben. Sie habe lediglich seinen Reisepass gefunden und diesen den Männern ausgehändigt. Sie hätten ihr mitgeteilt, dass er sich am nächsten Tag beim Ettelaat melden müsse. Nachdem seine Schwester ihm diese Information weitergeleitet habe, sei er direkt zu seiner Cousine nach E._______ gegangen, wo er sich die letzten 17 Tage bis zur Ausreise versteckt habe. Am (...) August 2018 habe er Iran verlassen und sei über die Türkei und diverse europäische Staaten in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise hätten ihn seine Eltern darüber informiert, dass Angehörige des Ettelaats noch zwei Mal nach ihm gesucht und ihnen mitgeteilt hätten, dass er sich melden müsse; ansonsten würden sie den Druck auf die Familie erhöhen.

Im vorinstanzlichen Verfahren wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht:

- Melli-Karte (Identitätskarte), im Original

- Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (DPK-I, engl. PDKI) vom 25. August 2020, wonach der Beschwerdeführer ein Sympathisant der Partei sei

- diverse Fotos von Parteianlässen, die unter anderem den Beschwerdeführer zeigen

- zwei Videos von diversen Anlässen der Partei, an welchen er teilgenommen habe, und die auf der Facebook-Seite der Partei veröffentlicht worden seien

B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 - eröffnet am 22. Oktober 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung sowie deren Vollzug. Mit Letzterem beauftragte sie den Kanton F._______.

C. Mit Beschwerde vom 23. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer - neu vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug festzustellen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen.

Der Beschwerde legte er neben einer Fürsorgebestätigung vom 11. November 2020 folgende Beweismittel bei:

- auf Facebook veröffentlichtes Foto des Beschwerdeführers anlässlich einer Parteiveranstaltung der DPK-I im Winter 2019 in G._______

- Foto an einer politischen Aktion auf dem Bahnhofplatz in H._______

- Grossaufnahme des Stands an obengenannter Aktion

- Bildschirmfotos der Veröffentlichung entsprechender Fotos auf dem Instagram-Profil von Ali Javanmardi und ein Bildschirmfoto dieses Kontos

- Auszug des Facebook-Profils des Beschwerdeführers mit regimekritischen Beiträgen und Fotos seiner exilpolitischen Aktivitäten

- Internetartikel auf avatoday.net betreffend die Verfolgung von kurdischen Journalisten

- diverse Internetartikel zur Situation in Iran aufgrund der Corona-Pandemie

D. Am 25. November 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

E.

Mit Instruktionsverfügung vom 3. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.

F. Mit Vernehmlassung vom 24. Dezember 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest.

G. Am 28. Dezember 2020 und 14. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (ohne Übersetzung) ins Recht:

- Fotos des Beschwerdeführers an einer Spontandemonstration vor iranischer Botschaft in I._______ vom 21. Dezember 2020 anlässlich der Hinrichtung eines iranischen Bloggers

- Video der obengenannten Demonstration, welches in den sozialen Medien veröffentlicht wurde (u.a. Voafarsi mit ca. 37'000 Aufrufen)

- Bildschirmfotos von Beiträgen auf diversen Instagram- und Facebook-Accounts

- Bildschirmfotos betreffend die Veröffentlichung und Diskussion des Videos auf der Webseite kalemeh.tv und auf dem Telegram-Kanal KalemehTV

- zwei Internetartikel betreffend die obengenannte Hinrichtung des Bloggers

- Bildschirmfotos der Instagram-Seite iranncorg betreffend die Verurteilung dreier Demonstranten zu 40 Jahren Gefängnis

H. Am 18. Januar 2021 lud die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer dazu ein, auf die Vernehmlassung zu replizieren. Der Replik vom 2. Februar 2021 legte dieser folgende Unterlagen bei:

- Auszug seines Facebook-Profils

- Fotos von 50 Kurden, die vor einigen Tagen in Iran verhaftet worden seien

- Auszug des Instagram-Profils von Voafarsi

I. Am 2. und 5. März 2021, 13. April 2021 sowie 20. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel (ohne Übersetzung, mit USB-Stick) ein:

- Video eines TV-Beitrags von Tishk-News, welcher zeige, dass die iranischen Behörden am (...) 2021 bei seinen Eltern gewesen seien

- diesbezügliche Bildschirmfotos, insbesondere aus dem Facebook-Profil der DPK-I

In den Eingaben machte er geltend, Anwohner hätten die Anwesenheit des Geheimdiensts bei seinen Eltern bemerkt und Fotos sowie Videos gemacht, welche sie dem TV-Sender hätten zukommen lassen. Auf dem Video seien seine Eltern sowie das Militär zu sehen. Die Behörden hätten nach ihm gesucht, seine Eltern bedroht und von ihm verlangt, dass er sich von den kurdischen Parteien distanziere und sich ergebe. Seinen Vater hätten sie wieder bedroht und mit weiteren Massnahmen unter Druck gesetzt. Sie hätten ihn auf den Militärstützpunkt im Nachbardorf mitgenommen. Wegen dieses Ereignisses habe seine Mutter grosse Angst und ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen. Die Sepah habe später erneut angerufen, um seinen Eltern mitzuteilen, dass er sich den Behörden stellen müsse.

J. Am 9. Februar 2021, 20. Mai 2021, 8. Juni 2021, 28. Juni 2021 (mit USB-Stick und CD), 6. August 2021, 11. August 2021 (mit USB-Stick), 17. August 2021, 26. August 2021 (mit USB-Stick), 20. Dezember 2021 (mit USB-Stick), 17. Juni 2022 (mit USB-Stick), 29. September 2022 und 31. August 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht (meist ohne Übersetzung):

- Ausdruck eines Instagram-Beitrags zur Verhaftung von 30 Personen in der Umgebung seines Heimatorts, unter anderem zweier Cousins seiner Mutter

- diverse Zeitungsartikel und Auszüge aus sozialen Medien zur Lage in Iran

- weitere Fotos, Videos, Aufrufe und Auszüge aus verschiedenen regimekritischen beziehungsweise prokurdischen Portalen beziehungsweise Konten in den sozialen Medien betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an diversen Demonstrationen (vom [...] 2021 in I._______ anlässlich Präsidentschaftswahlen, mit TV-Bericht, in welchem der Beschwerdeführer für ein Interview zugeschaltet worden sei [inkl. Übersetzung und mehrere Zeitungsartikel]; 29. Juli 2021 in H._______ [inkl. Flugblatt]; 31. Juli 2021 in I._______ [inkl. TV-Bericht]; 21. August 2021 in I._______ [Protest gegen Ermordung eines hochrangigen Mitglieds der DPK-I]; 28. Mai 2022 vor iranischer Botschaft in I._______; 24. September 2022 in J._______ [inkl. Zeitungsartikel]) sowie Parteianlässen vom 12. Dezember 2021 in K._______ (Verurteilung des Diktators der islamischen Republik mit Teilnahme von L._______, Verantwortlicher für alle europäischen DPK-I Komitees inkl. TV-Berichten) und vom 16. Mai 2021 in M._______ (der Democratic Youth Union of Iran and Kurdistan)

K. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 informierte der Beschwerdeführer das Gericht darüber, dass Mitglieder der Sepah am 28. November 2022 bei seinen Eltern erschienen, seinen Vater festgenommen und das Haus durchsucht hätten. Sie hätten seinen Eltern mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) gegen die iranischen Behörden sei, weshalb er getötet werden solle. Sämtliche Personen, die von der Familie darüber informiert würden, dass die Leute der Sepah vorbeigekommen seien und das Haus durchsucht hätten, würden ebenfalls getötet. Des Weiteren sei der Familie vorgeworfen worden, im Haus befänden sich Fotos von Mahsa Amini (Anmerkung BVGer: junge Frau, die durch Polizeigewalt zu Tode kam). Seine Familie sei daher in Gefahr. Der Eingabe legte er Fotos einer zerwühlten Wohnung bei.

L. Mit auf den 31. August 2022 datiertem Schreiben (Eingang beim Gericht: 1. September 2023) machte der Rechtsvertreter das Gericht auf Herkunftsländerinformationen zu Iran aufmerksam.

M. Am 5. Juni 2025 informierte der Beschwerdeführer das Gericht darüber, dass Mitglieder des Geheimdiensts gegenüber seinen in Iran lebenden Familienmitgliedern am Telefon mit Folter gedroht hätten, weil ihr Sohn (der Beschwerdeführer) im Ausland politisch aktiv sei. Sein Vater sei von fünf Mitgliedern der Sepah mit dem Tod bedroht worden. Diese hätten behauptet, der Beschwerdeführer und sein Vater seien Spione der DPK-I, der Beschwerdeführer unterstütze diese finanziell und sie könnten ihn an seinem Wohnort in der Schweiz ermorden lassen.

N. Mit Eingabe vom 18. September 2025 machte der Beschwerdeführer das Gericht auf einen vom SEM gefällten positiven Asylentscheid aufmerksam, der mit dem vorliegenden vergleichbar sei.

O. Mit Schreiben vom 11. November 2025 informierte der Rechtsvertreter das Gericht darüber, dass der Beschwerdeführer als Protestaktion ein Bild des iranischen Revolutionsführers Chamenei verbrannt habe. Dafür reichte er folgende Beweismittel ein:

- Foto und ein Video der Aktion

- Foto des getöteten iranischen Aktivisten, dem die Protestaktion gewidmet sei

P. Am 19. Januar 2026 teilte der Rechtsvertreter neue allgemeine Entwicklungen der Situation in Iran mit und machte geltend, dass sich die Überwachung der iranischen Diaspora durch die iranischen Behörden deutlich intensiviert habe. Iranische Sicherheitskräfte seien am 15. Januar 2026 ins Haus der Familie des Beschwerdeführers eingedrungen, hätten seinen Bruder geschlagen und ihm den Arm gebrochen. Seinen Vater hätten sie mitgenommen; dieser befinde sich nun an einem unbekannten Ort in Haft. Die Sicherheitskräfte hätten gedroht, dass jede weitere Handlung - beispielsweise eine Aktion gegen die iranische Botschaft in der Schweiz - zur Tötung der gesamten Familie führen würde. Der Eingabe lagen mehrere Fotos des Bruders des Beschwerdeführers mit einer Armschiene bei.

Q. Am 29. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel (mit USB-Stick) ein:

- Fotos des Beschwerdeführers an einer Demonstration vom 24. Januar 2026 in I._______

- Video und Screenshot betreffend die obengenannte Demonstration

R. Mit Schreiben vom 17. März 2026 gab der Beschwerdeführer an, sein Grossonkel sei in seinem Haus angegriffen, geschlagen und gefoltert worden; er sei gestorben. Die iranischen Behörden hätten es der Familie verboten, zu erwähnen, dass das iranische Regime ihn getötet habe.

S. Am 10. April 2026 teilte der Rechtsvertreter neue allgemeine Entwicklungen der Situation in Iran mit und machte im Wesentlichen geltend, dass sich die Repression von Oppositionellen durch die iranischen Behörden deutlich intensiviert habe.

T. Mit Eingabe vom 19. Mai 2026 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie habe vor einer Woche einen Anruf von Mitgliedern der iranischen Regierung erhalten. Die Regierungsvertreter hätten darin den Beschwerdeführer und seine Familie als Spione und Regimegegner bezeichnet. Der Eingabe legte er einen Zeitungsartikel vom 15. Mai 2026 betreffend die Überwachung von Oppositionellen in der Schweiz durch die iranische Regierung bei.

U. Am 4. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer einen USB-Stick mit drei Audiodateien zu den Akten. Im dazugehörigen Schreiben führte er aus, es handle sich bei den Dateien um Aufnahmen der Anrufe von einem Mitglied der Sepah. Anlässlich der Anrufe sei die Familie des Beschwerdeführers von dem Mitglied der Sepah bedroht worden.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das Verfahren des Beschwerdeführers mit demjenigen seiner Schwester, ihres Ehemanns und ihrer Kinder (N [...], E-5852/2020). Beide Fälle werden durch denselben Spruchkörper und mit Urteil vom gleichen Tag beurteilt.

E. 1.4 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes, des Willkürverbots sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben vorgeworfen. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass mit der Beschwerde die entsprechenden Teilgehalte des übergeordneten Anspruchs auf rechtliches Gehör in den Rügevorbringen teilweise nicht klar auseinandergehalten, sondern vermengt werden. Zudem wird auch die Abgrenzung des Gehalts der formellen Rügen zur Frage der materiellen Würdigung des erhobenen Sachverhalts teilweise verkannt. Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 2.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1).

E. 2.2.2 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der betroffenen Person ermöglicht wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechts-mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

E. 2.2.3 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

E. 2.2.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).

E. 2.3.1 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe mittels einer gutgemeinten, aber schlecht ausgeführten Massnahme die Teilnehmenden der Befragungen auf zwei Räume verteilt, was zu Schwierigkeiten bei der Verständigung und der Protokollführung geführt habe. Durch die Massnahmen sei es immer wieder zu Missverständnissen, Nachfragen und Unterbrüchen gekommen, die den freien Fluss der Anhörung gestört hätten.

E. 2.3.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung vom 22. Juli 2020 (vgl. A23/21, S. 1) vom SEM darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund der pandemiebedingten Situation die (damalige) Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Asyl vom 1. April 2020 [SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023]) zu beachten sei. Zur Einhaltung der vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) empfohlenen Schutzmassnahmen seien Plexiglasscheiben aufgestellt und die Teilnehmenden auf zwei Räume verteilt worden. Das SEM hält in seiner Vernehmlassung allerdings zu Recht fest, dass weder dem Protokoll noch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HWV) Hinweise zu entnehmen sind, wonach die Kommunikation deshalb beeinträchtigt gewesen wäre. Dass aber bei diesen Gegebenheiten eine gewisse Einschränkung der Kommunikation vorliegt, ist offenkundig und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu berücksichtigen.

E. 2.4.1 Des Weiteren moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe das Verfahren beziehungsweise die Durchführung der Anhörung massiv verschleppt und seine Anhörung vom 22. Juli 2020 habe zu lange gedauert. Das SEM verletze seine Pflicht zur Sachverhaltsabklärung und verstosse gegen das Willkürverbot sowie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn es einerseits das Asylverfahren verschleppe und andererseits behaupte, die Asylvorbringen seien nicht detailliert geschildert worden.

E. 2.4.2 In Bezug auf die angebliche Verschleppung des Verfahrens ist festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, dass die Anhörung möglichst bald nach der Einreichung des Asylgesuchs stattfindet und auch der Asylentscheid zeitnah erfolgt. Allerdings bestehen diesbezüglich keine zwingenden, mit Rechtsfolgen ausgestatteten gesetzlichen Vorschriften. Eine Dauer von rund zwei Jahren zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung stellt praxisgemäss keine Verletzung der Abklärungspflicht respektive des Grundsatzes eines fairen Verfahrens dar. Sodann ist auch die gesamthafte Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von zwei Jahren für altrechtliche Verfahren - wie das vorliegende - nicht aussergewöhnlich (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5556/2020 vom 10. Februar 2022 E. 4.5). Allerdings ist ein zwischen der BzP und der Anhörung verstrichener längerer Zeitraum bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angemessen zu berücksichtigen.

E. 2.4.3 Bezüglich der Dauer der Anhörung bestehen ebenfalls keine verbindlichen gesetzlichen Weisungen. Massgebend ist primär, ob die anzuhörende Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen. Im vorliegenden Fall hat die Anhörung fünf Stunden und 50 Minuten gedauert, wobei drei Pausen von insgesamt 90 Minuten gemacht wurden. Es handelt sich damit sogar eher um eine kurze Anhörung. Entsprechend sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Konzentration des Beschwerdeführers aufgrund der Anhörungsdauer beziehungsweise der Rückübersetzung beeinträchtigt gewesen wäre. Auch die Bemerkung auf dem Unterschriftenblatt der HWV gibt keinen Anhaltspunkt für eine solche Vermutung (vgl. A23/21 S. 19).

E. 2.4.4 Damit liegt auch diesbezüglich weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Willkürverbots oder des Grundsatzes von Treu und Glauben vor.

E. 2.5.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör, die Begründungspflicht sowie die Sachverhaltsabklärungspflicht seien verletzt worden, da das SEM den angeblichen Beizug der Akten seiner in der Schweiz lebenden Verwandten nicht aktenkundig gemacht habe. Schliesslich habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es die eingereichten Beweismittel inhaltlich nicht korrekt gewürdigt habe.

E. 2.5.2 Wenn die Vorinstanz ein Dossier eines Verwandten beigezogen und berücksichtigt hat, ist es grundsätzlich angezeigt, dass der Beizug und die Begründung des Beizugsergebnisses auch ihren Niederschlag im Asylentscheid finden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3355/2020 vom 23. November 2023 E. 5.6 m.w.H.). Vorliegend hat das SEM im Asylentscheid dargelegt, dass es die Akten der in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerdeführers beigezogen hat und deren Konsultation keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefährdung des Beschwerdeführers lieferten (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es keine Aktennotiz betreffend den Aktenbeizug erstellt habe, ist damit unbegründet. Eine Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht liegt ebenfalls nicht vor, da das SEM die Akten beigezogen und den Sachverhalt damit sorgfältig abgeklärt hat.

E. 2.6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das SEM stütze sich bei einem vorgeworfenen Widerspruch in seinen Vorbringen auf eine aktenwidrige Behauptung, was eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Willkürverbots sowie des Gebots von Treu und Glauben zur Folge habe.

E. 2.6.2 Ob das SEM die eingereichten Beweismittel korrekt gewürdigt hat oder nicht, ist eine materielle Frage und nicht an dieser Stelle zu prüfen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Willkürverbots oder des Gebots von Treu und Glauben ist nicht ersichtlich.

E. 2.7 Im Folgenden ist zunächst auf die Vorfluchtgründe einzugehen, bevor in einem weiteren Schritt die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu erörtern sein werden.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung in Iran ist festzuhalten, dass er auf Beschwerdeebene - nach Ergehen der Vernehmlassung durch das SEM - weitere Beweismittel in Bezug auf die Suche nach ihm beibrachte. So insbesondere ein Video eines TV-Beitrags, welcher die iranischen Behörden zeige, die seine Eltern nach seinem Aufenthaltsort fragten (vgl. Eingabe vom 2. März 2021). Das Video liegt ohne Übersetzung vor, weshalb der genaue Inhalt des öffentlichen Beitrags bisher nicht geprüft werden konnte. Ausserdem hatte das SEM bisher keine Gelegenheit, sich zu diesen Vorbringen zu äussern. Da die neuen Beweismittel in die Gesamtbetrachtung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine geltend gemachte Vorverfolgung aufgrund der angeblichen Demonstrationsteilnahme in Iran einfliessen müssen, erübrigt sich vorliegend die weitere Befassung des Gerichts mit den Asylvorbringen. Es ist ihm zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, sich abschliessend zur Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der geltend gemachten Vorfluchtgründe beziehungsweise zur angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer in dessen Heimatland aufgrund seines Verhaltens vor der Ausreise zu äussern.

E. 4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Ausschlaggebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).

E. 4.2 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5712/2021 vom 13. November 2024 E. 6.3.). Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr nach Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen.

E. 4.3 Bezüglich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers stellt sich das SEM in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, dieses vermöge keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Iran zu begründen. Er habe sich nicht in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt. Das SEM war allerdings zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung nicht über das Ausmass, die Regelmässigkeit und die Intensität der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Bilde. Die entsprechenden Beweismittel wurden mehrheitlich erst auf Beschwerdeebene und nach Eingang der Vernehmlassung eingereicht. Es handelt sich dabei grösstenteils um Fotos, Videos sowie Zeitungs- und TV-Berichte zu Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstrationen und Parteianlässen der DPK-I. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer an der Anhörung vorgebrachten und der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. dort S. 5 f.). Bis zum Zeitpunkt der Vernehmlassung durch die Vorinstanz schien sich der Beschwerdeführer nicht von der Masse der mit dem Regime unzufriedenen Personen herauszuheben. Aus dem seither eingereichten Bild- und Videomaterial geht aber hervor, dass er seit Eingang dieser Vernehmlassung an mindestens sieben Demonstrationen und an zwei Parteiveranstaltungen teilgenommen hat. Teilweise handelte es sich dabei nicht um Massenveranstaltungen, sondern um Protestanlässe mit einer überschaubaren Teilnehmerzahl, welche in Sichtdistanz der iranischen Botschaft abgehalten wurden. Fotos dieser Aktivitäten wurden in den sozialen Medien weit gestreut; so wurde zum Beispiel ein Video der Demonstration vom 21. Dezember 2020 vor der iranischen Botschaft auf dem Facebook-Profil von Voafarsi 37'007 Mal aufgerufen (vgl. Eingabe vom 28. Dezember 2020) und auf dem Telegram-Kanal KalemehTV geteilt, welcher damals 52'425 Abonnenten zählte (vgl. Eingabe vom 14. Januar 2021). Auch Fotos und Videos der Demonstration vom (...) 2021 wurden in den sozialen Medien rege geteilt; die Demonstration wurde auch in einer Sendung auf VOA News thematisiert (vgl. Eingabe vom 28. Juni 2021). Insbesondere macht er aber geltend, in einem Bericht des TV-Senders VOA zugeschaltet worden zu sein und das iranische Regime kritisiert zu haben (vgl. Eingabe vom 28. Juni 2021). Auch wenn nicht allein die Masse an Posts auf Facebook beziehungsweise deren Reichweite oder die alleinige Anzahl an Demonstrationsteilnahmen ausschlaggebend sein kann, so ist angesichts der eingereichten Beweismittel vorliegend dennoch davon auszugehen, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers über die massentypischen Betätigungen vieler anderer Iraner/-innen hinausgehen könnten. Zur Klärung dieser Frage ist insbesondere der eben erwähnte TV-Beitrag mit der beigebrachten Übersetzung zu prüfen und zu verifizieren, ob es ich dabei tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt und ob er sich dabei - gemäss der selbst eingereichten Übersetzung - tatsächlich regimekritisch geäussert hat. Die Frage, ob ihm aufgrund dieser Aktivitäten, in denen er sich gemäss eigenen Angaben kritisch zum iranischen Regime äussert, eine asylrelevante Verfolgung droht, ist somit nicht abschliessend geklärt. Der diesbezügliche Sachverhalt ist zum heutigen Zeitpunkt nicht ausreichend erstellt.

E. 4.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H., bestätigt u.a. im Urteil des BVGer E-2045/2023 vom 21. Januar 2025 E. 6.6).

E. 4.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass nach Erlass der angefochtenen Verfügung neue Sachverhaltselemente hinzugekommen sind, die noch nicht genügend abgeklärt werden konnten. Zum aktuellen Zeitpunkt erweist sich deshalb eine abschliessende Beurteilung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers für das Gericht als nicht möglich. Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts - welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist - für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die voraussichtlich erforderlichen Abklärungen - insbesondere die Prüfung der geltend gemachten Suchen des Beschwerdeführers durch die iranischen Behörden, der diversen Teilnahmen an Demonstrationen und Parteianlässen sowie den Aktivitäten auf Facebook, welche grösstenteils ohne Übersetzung eingereicht wurden - übersteigen bezüglich Umfang und Dauer den für das Gericht vertretbaren Aufwand. Hinzu kommt, dass sich angesichts der jüngsten Ereignisse und insbesondere des Konflikts zwischen Israel und Iran die Frage stellt, inwiefern sich diese auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken (vgl. insbesondere Tagesanzeiger Live Ticker zum Krieg im Nahen Osten, https://www.tagesanzeiger.ch/ticker-iran-nahost-israel-gaza-news-2125-872658086267 >, abgerufen am 15.06 2026). Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung unter Berücksichtigung der relevanten Beweismittel vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Somit erscheint es sinnvoll, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vor dem Hintergrund der einschlägigen und aktuellen Länderinformationen und Rechtsprechung zu würdigen, auf deren asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen und das Ergebnis in den Entscheid über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Gewährung des Asyls einfliessen zu lassen. Zu diesem Zweck drängt sich auch eine Übersetzung der Beweismittel auf, welche der Beschwerdeführer nicht in einer der Amtssprachen eingebracht hat.

E. 5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2020 ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist grundsätzlich eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung der weitschweifigen und redundanten Ausführungen ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'200.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-5848/2020

Urteil vom 23. Juni 2026

Besetzung

Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),

Richter Yanick Felley,

Richter David R. Wenger;

Gerichtsschreiberin Mara Urbani.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Iran,

vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) November 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. November 2018 (SEM act. A7/14) und der Anhörung vom 22. Juli 2020 (A23/21) machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:

Er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und im Dorf B._______, in der Nähe der Stadt C._______, Provinz West-Aserbaidschan, geboren. Bis zu seiner Ausreise habe er hauptsächlich dort gewohnt. Er habe die letzten zwei bis drei Monate vor der Ausreise in der (...) seines Freundes in D._______, (...) Kilometer von Teheran entfernt, gearbeitet. In der Nähe seines Arbeitsorts hätten am (...) und (...) Juni 2018 Demonstrationen stattgefunden, an welchen er spontan teilgenommen habe; in der Arbeitskleidung der (...). Da viele Demonstrationsteilnehmende verhaftet worden seien, sei er am 29. Juni 2018 zu seinen Eltern zurückgegangen. Am 1. Juli 2018 hätten die iranischen Behörden an seinem Arbeitsort nach der Person gefragt, die in der Arbeitskleidung der (...) an den Demonstrationen teilgenommen habe, und seinen Mitarbeitenden Fotos und Videos von ihm an den Demonstrationen gezeigt. Diese hätten den Behörden mitgeteilt, er sei nach C._______ zurückgekehrt, und ihnen seine Adresse angegeben. Am 25. Juli 2018 hätten zwei Angehörige des iranischen Geheimdiensts (Ettelaat) beziehungsweise des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (Sepah, engl. Islamic Revolutionary Guard Corps, IRGC) bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. Seine Schwester, die allein zu Hause gewesen sei, sei aufgefordert worden, den Beamten seine Dokumente herauszugeben. Sie habe lediglich seinen Reisepass gefunden und diesen den Männern ausgehändigt. Sie hätten ihr mitgeteilt, dass er sich am nächsten Tag beim Ettelaat melden müsse. Nachdem seine Schwester ihm diese Information weitergeleitet habe, sei er direkt zu seiner Cousine nach E._______ gegangen, wo er sich die letzten 17 Tage bis zur Ausreise versteckt habe. Am (...) August 2018 habe er Iran verlassen und sei über die Türkei und diverse europäische Staaten in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise hätten ihn seine Eltern darüber informiert, dass Angehörige des Ettelaats noch zwei Mal nach ihm gesucht und ihnen mitgeteilt hätten, dass er sich melden müsse; ansonsten würden sie den Druck auf die Familie erhöhen.

Im vorinstanzlichen Verfahren wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht:

- Melli-Karte (Identitätskarte), im Original

- Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (DPK-I, engl. PDKI) vom 25. August 2020, wonach der Beschwerdeführer ein Sympathisant der Partei sei

- diverse Fotos von Parteianlässen, die unter anderem den Beschwerdeführer zeigen

- zwei Videos von diversen Anlässen der Partei, an welchen er teilgenommen habe, und die auf der Facebook-Seite der Partei veröffentlicht worden seien

B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 - eröffnet am 22. Oktober 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung sowie deren Vollzug. Mit Letzterem beauftragte sie den Kanton F._______.

C. Mit Beschwerde vom 23. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer - neu vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug festzustellen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen.

Der Beschwerde legte er neben einer Fürsorgebestätigung vom 11. November 2020 folgende Beweismittel bei:

- auf Facebook veröffentlichtes Foto des Beschwerdeführers anlässlich einer Parteiveranstaltung der DPK-I im Winter 2019 in G._______

- Foto an einer politischen Aktion auf dem Bahnhofplatz in H._______

- Grossaufnahme des Stands an obengenannter Aktion

- Bildschirmfotos der Veröffentlichung entsprechender Fotos auf dem Instagram-Profil von Ali Javanmardi und ein Bildschirmfoto dieses Kontos

- Auszug des Facebook-Profils des Beschwerdeführers mit regimekritischen Beiträgen und Fotos seiner exilpolitischen Aktivitäten

- Internetartikel auf avatoday.net betreffend die Verfolgung von kurdischen Journalisten

- diverse Internetartikel zur Situation in Iran aufgrund der Corona-Pandemie

D. Am 25. November 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

E.

Mit Instruktionsverfügung vom 3. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.

F. Mit Vernehmlassung vom 24. Dezember 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest.

G. Am 28. Dezember 2020 und 14. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (ohne Übersetzung) ins Recht:

- Fotos des Beschwerdeführers an einer Spontandemonstration vor iranischer Botschaft in I._______ vom 21. Dezember 2020 anlässlich der Hinrichtung eines iranischen Bloggers

- Video der obengenannten Demonstration, welches in den sozialen Medien veröffentlicht wurde (u.a. Voafarsi mit ca. 37'000 Aufrufen)

- Bildschirmfotos von Beiträgen auf diversen Instagram- und Facebook-Accounts

- Bildschirmfotos betreffend die Veröffentlichung und Diskussion des Videos auf der Webseite kalemeh.tv und auf dem Telegram-Kanal KalemehTV

- zwei Internetartikel betreffend die obengenannte Hinrichtung des Bloggers

- Bildschirmfotos der Instagram-Seite iranncorg betreffend die Verurteilung dreier Demonstranten zu 40 Jahren Gefängnis

H. Am 18. Januar 2021 lud die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer dazu ein, auf die Vernehmlassung zu replizieren. Der Replik vom 2. Februar 2021 legte dieser folgende Unterlagen bei:

- Auszug seines Facebook-Profils

- Fotos von 50 Kurden, die vor einigen Tagen in Iran verhaftet worden seien

- Auszug des Instagram-Profils von Voafarsi

I. Am 2. und 5. März 2021, 13. April 2021 sowie 20. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel (ohne Übersetzung, mit USB-Stick) ein:

- Video eines TV-Beitrags von Tishk-News, welcher zeige, dass die iranischen Behörden am (...) 2021 bei seinen Eltern gewesen seien

- diesbezügliche Bildschirmfotos, insbesondere aus dem Facebook-Profil der DPK-I

In den Eingaben machte er geltend, Anwohner hätten die Anwesenheit des Geheimdiensts bei seinen Eltern bemerkt und Fotos sowie Videos gemacht, welche sie dem TV-Sender hätten zukommen lassen. Auf dem Video seien seine Eltern sowie das Militär zu sehen. Die Behörden hätten nach ihm gesucht, seine Eltern bedroht und von ihm verlangt, dass er sich von den kurdischen Parteien distanziere und sich ergebe. Seinen Vater hätten sie wieder bedroht und mit weiteren Massnahmen unter Druck gesetzt. Sie hätten ihn auf den Militärstützpunkt im Nachbardorf mitgenommen. Wegen dieses Ereignisses habe seine Mutter grosse Angst und ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen. Die Sepah habe später erneut angerufen, um seinen Eltern mitzuteilen, dass er sich den Behörden stellen müsse.

J. Am 9. Februar 2021, 20. Mai 2021, 8. Juni 2021, 28. Juni 2021 (mit USB-Stick und CD), 6. August 2021, 11. August 2021 (mit USB-Stick), 17. August 2021, 26. August 2021 (mit USB-Stick), 20. Dezember 2021 (mit USB-Stick), 17. Juni 2022 (mit USB-Stick), 29. September 2022 und 31. August 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht (meist ohne Übersetzung):

- Ausdruck eines Instagram-Beitrags zur Verhaftung von 30 Personen in der Umgebung seines Heimatorts, unter anderem zweier Cousins seiner Mutter

- diverse Zeitungsartikel und Auszüge aus sozialen Medien zur Lage in Iran

- weitere Fotos, Videos, Aufrufe und Auszüge aus verschiedenen regimekritischen beziehungsweise prokurdischen Portalen beziehungsweise Konten in den sozialen Medien betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an diversen Demonstrationen (vom [...] 2021 in I._______ anlässlich Präsidentschaftswahlen, mit TV-Bericht, in welchem der Beschwerdeführer für ein Interview zugeschaltet worden sei [inkl. Übersetzung und mehrere Zeitungsartikel]; 29. Juli 2021 in H._______ [inkl. Flugblatt]; 31. Juli 2021 in I._______ [inkl. TV-Bericht]; 21. August 2021 in I._______ [Protest gegen Ermordung eines hochrangigen Mitglieds der DPK-I]; 28. Mai 2022 vor iranischer Botschaft in I._______; 24. September 2022 in J._______ [inkl. Zeitungsartikel]) sowie Parteianlässen vom 12. Dezember 2021 in K._______ (Verurteilung des Diktators der islamischen Republik mit Teilnahme von L._______, Verantwortlicher für alle europäischen DPK-I Komitees inkl. TV-Berichten) und vom 16. Mai 2021 in M._______ (der Democratic Youth Union of Iran and Kurdistan)

K. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 informierte der Beschwerdeführer das Gericht darüber, dass Mitglieder der Sepah am 28. November 2022 bei seinen Eltern erschienen, seinen Vater festgenommen und das Haus durchsucht hätten. Sie hätten seinen Eltern mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) gegen die iranischen Behörden sei, weshalb er getötet werden solle. Sämtliche Personen, die von der Familie darüber informiert würden, dass die Leute der Sepah vorbeigekommen seien und das Haus durchsucht hätten, würden ebenfalls getötet. Des Weiteren sei der Familie vorgeworfen worden, im Haus befänden sich Fotos von Mahsa Amini (Anmerkung BVGer: junge Frau, die durch Polizeigewalt zu Tode kam). Seine Familie sei daher in Gefahr. Der Eingabe legte er Fotos einer zerwühlten Wohnung bei.

L. Mit auf den 31. August 2022 datiertem Schreiben (Eingang beim Gericht: 1. September 2023) machte der Rechtsvertreter das Gericht auf Herkunftsländerinformationen zu Iran aufmerksam.

M. Am 5. Juni 2025 informierte der Beschwerdeführer das Gericht darüber, dass Mitglieder des Geheimdiensts gegenüber seinen in Iran lebenden Familienmitgliedern am Telefon mit Folter gedroht hätten, weil ihr Sohn (der Beschwerdeführer) im Ausland politisch aktiv sei. Sein Vater sei von fünf Mitgliedern der Sepah mit dem Tod bedroht worden. Diese hätten behauptet, der Beschwerdeführer und sein Vater seien Spione der DPK-I, der Beschwerdeführer unterstütze diese finanziell und sie könnten ihn an seinem Wohnort in der Schweiz ermorden lassen.

N. Mit Eingabe vom 18. September 2025 machte der Beschwerdeführer das Gericht auf einen vom SEM gefällten positiven Asylentscheid aufmerksam, der mit dem vorliegenden vergleichbar sei.

O. Mit Schreiben vom 11. November 2025 informierte der Rechtsvertreter das Gericht darüber, dass der Beschwerdeführer als Protestaktion ein Bild des iranischen Revolutionsführers Chamenei verbrannt habe. Dafür reichte er folgende Beweismittel ein:

- Foto und ein Video der Aktion

- Foto des getöteten iranischen Aktivisten, dem die Protestaktion gewidmet sei

P. Am 19. Januar 2026 teilte der Rechtsvertreter neue allgemeine Entwicklungen der Situation in Iran mit und machte geltend, dass sich die Überwachung der iranischen Diaspora durch die iranischen Behörden deutlich intensiviert habe. Iranische Sicherheitskräfte seien am 15. Januar 2026 ins Haus der Familie des Beschwerdeführers eingedrungen, hätten seinen Bruder geschlagen und ihm den Arm gebrochen. Seinen Vater hätten sie mitgenommen; dieser befinde sich nun an einem unbekannten Ort in Haft. Die Sicherheitskräfte hätten gedroht, dass jede weitere Handlung - beispielsweise eine Aktion gegen die iranische Botschaft in der Schweiz - zur Tötung der gesamten Familie führen würde. Der Eingabe lagen mehrere Fotos des Bruders des Beschwerdeführers mit einer Armschiene bei.

Q. Am 29. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel (mit USB-Stick) ein:

- Fotos des Beschwerdeführers an einer Demonstration vom 24. Januar 2026 in I._______

- Video und Screenshot betreffend die obengenannte Demonstration

R. Mit Schreiben vom 17. März 2026 gab der Beschwerdeführer an, sein Grossonkel sei in seinem Haus angegriffen, geschlagen und gefoltert worden; er sei gestorben. Die iranischen Behörden hätten es der Familie verboten, zu erwähnen, dass das iranische Regime ihn getötet habe.

S. Am 10. April 2026 teilte der Rechtsvertreter neue allgemeine Entwicklungen der Situation in Iran mit und machte im Wesentlichen geltend, dass sich die Repression von Oppositionellen durch die iranischen Behörden deutlich intensiviert habe.

T. Mit Eingabe vom 19. Mai 2026 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie habe vor einer Woche einen Anruf von Mitgliedern der iranischen Regierung erhalten. Die Regierungsvertreter hätten darin den Beschwerdeführer und seine Familie als Spione und Regimegegner bezeichnet. Der Eingabe legte er einen Zeitungsartikel vom 15. Mai 2026 betreffend die Überwachung von Oppositionellen in der Schweiz durch die iranische Regierung bei.

U. Am 4. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer einen USB-Stick mit drei Audiodateien zu den Akten. Im dazugehörigen Schreiben führte er aus, es handle sich bei den Dateien um Aufnahmen der Anrufe von einem Mitglied der Sepah. Anlässlich der Anrufe sei die Familie des Beschwerdeführers von dem Mitglied der Sepah bedroht worden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das Verfahren des Beschwerdeführers mit demjenigen seiner Schwester, ihres Ehemanns und ihrer Kinder (N [...], E-5852/2020). Beide Fälle werden durch denselben Spruchkörper und mit Urteil vom gleichen Tag beurteilt.

1.4 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.

2.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes, des Willkürverbots sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben vorgeworfen. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass mit der Beschwerde die entsprechenden Teilgehalte des übergeordneten Anspruchs auf rechtliches Gehör in den Rügevorbringen teilweise nicht klar auseinandergehalten, sondern vermengt werden. Zudem wird auch die Abgrenzung des Gehalts der formellen Rügen zur Frage der materiellen Würdigung des erhobenen Sachverhalts teilweise verkannt. Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

2.2

2.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1).

2.2.2 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der betroffenen Person ermöglicht wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechts-mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

2.2.3 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

2.2.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).

2.3

2.3.1 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe mittels einer gutgemeinten, aber schlecht ausgeführten Massnahme die Teilnehmenden der Befragungen auf zwei Räume verteilt, was zu Schwierigkeiten bei der Verständigung und der Protokollführung geführt habe. Durch die Massnahmen sei es immer wieder zu Missverständnissen, Nachfragen und Unterbrüchen gekommen, die den freien Fluss der Anhörung gestört hätten.

2.3.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung vom 22. Juli 2020 (vgl. A23/21, S. 1) vom SEM darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund der pandemiebedingten Situation die (damalige) Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Asyl vom 1. April 2020 [SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023]) zu beachten sei. Zur Einhaltung der vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) empfohlenen Schutzmassnahmen seien Plexiglasscheiben aufgestellt und die Teilnehmenden auf zwei Räume verteilt worden. Das SEM hält in seiner Vernehmlassung allerdings zu Recht fest, dass weder dem Protokoll noch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HWV) Hinweise zu entnehmen sind, wonach die Kommunikation deshalb beeinträchtigt gewesen wäre. Dass aber bei diesen Gegebenheiten eine gewisse Einschränkung der Kommunikation vorliegt, ist offenkundig und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu berücksichtigen.

2.4

2.4.1 Des Weiteren moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe das Verfahren beziehungsweise die Durchführung der Anhörung massiv verschleppt und seine Anhörung vom 22. Juli 2020 habe zu lange gedauert. Das SEM verletze seine Pflicht zur Sachverhaltsabklärung und verstosse gegen das Willkürverbot sowie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn es einerseits das Asylverfahren verschleppe und andererseits behaupte, die Asylvorbringen seien nicht detailliert geschildert worden.

2.4.2 In Bezug auf die angebliche Verschleppung des Verfahrens ist festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, dass die Anhörung möglichst bald nach der Einreichung des Asylgesuchs stattfindet und auch der Asylentscheid zeitnah erfolgt. Allerdings bestehen diesbezüglich keine zwingenden, mit Rechtsfolgen ausgestatteten gesetzlichen Vorschriften. Eine Dauer von rund zwei Jahren zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung stellt praxisgemäss keine Verletzung der Abklärungspflicht respektive des Grundsatzes eines fairen Verfahrens dar. Sodann ist auch die gesamthafte Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von zwei Jahren für altrechtliche Verfahren - wie das vorliegende - nicht aussergewöhnlich (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5556/2020 vom 10. Februar 2022 E. 4.5). Allerdings ist ein zwischen der BzP und der Anhörung verstrichener längerer Zeitraum bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angemessen zu berücksichtigen.

2.4.3 Bezüglich der Dauer der Anhörung bestehen ebenfalls keine verbindlichen gesetzlichen Weisungen. Massgebend ist primär, ob die anzuhörende Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen. Im vorliegenden Fall hat die Anhörung fünf Stunden und 50 Minuten gedauert, wobei drei Pausen von insgesamt 90 Minuten gemacht wurden. Es handelt sich damit sogar eher um eine kurze Anhörung. Entsprechend sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Konzentration des Beschwerdeführers aufgrund der Anhörungsdauer beziehungsweise der Rückübersetzung beeinträchtigt gewesen wäre. Auch die Bemerkung auf dem Unterschriftenblatt der HWV gibt keinen Anhaltspunkt für eine solche Vermutung (vgl. A23/21 S. 19).

2.4.4 Damit liegt auch diesbezüglich weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Willkürverbots oder des Grundsatzes von Treu und Glauben vor.

2.5

2.5.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör, die Begründungspflicht sowie die Sachverhaltsabklärungspflicht seien verletzt worden, da das SEM den angeblichen Beizug der Akten seiner in der Schweiz lebenden Verwandten nicht aktenkundig gemacht habe. Schliesslich habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es die eingereichten Beweismittel inhaltlich nicht korrekt gewürdigt habe.

2.5.2 Wenn die Vorinstanz ein Dossier eines Verwandten beigezogen und berücksichtigt hat, ist es grundsätzlich angezeigt, dass der Beizug und die Begründung des Beizugsergebnisses auch ihren Niederschlag im Asylentscheid finden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3355/2020 vom 23. November 2023 E. 5.6 m.w.H.). Vorliegend hat das SEM im Asylentscheid dargelegt, dass es die Akten der in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerdeführers beigezogen hat und deren Konsultation keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefährdung des Beschwerdeführers lieferten (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es keine Aktennotiz betreffend den Aktenbeizug erstellt habe, ist damit unbegründet. Eine Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht liegt ebenfalls nicht vor, da das SEM die Akten beigezogen und den Sachverhalt damit sorgfältig abgeklärt hat.

2.6

2.6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das SEM stütze sich bei einem vorgeworfenen Widerspruch in seinen Vorbringen auf eine aktenwidrige Behauptung, was eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Willkürverbots sowie des Gebots von Treu und Glauben zur Folge habe.

2.6.2 Ob das SEM die eingereichten Beweismittel korrekt gewürdigt hat oder nicht, ist eine materielle Frage und nicht an dieser Stelle zu prüfen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Willkürverbots oder des Gebots von Treu und Glauben ist nicht ersichtlich.

2.7 Im Folgenden ist zunächst auf die Vorfluchtgründe einzugehen, bevor in einem weiteren Schritt die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu erörtern sein werden.

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

3.3 In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung in Iran ist festzuhalten, dass er auf Beschwerdeebene - nach Ergehen der Vernehmlassung durch das SEM - weitere Beweismittel in Bezug auf die Suche nach ihm beibrachte. So insbesondere ein Video eines TV-Beitrags, welcher die iranischen Behörden zeige, die seine Eltern nach seinem Aufenthaltsort fragten (vgl. Eingabe vom 2. März 2021). Das Video liegt ohne Übersetzung vor, weshalb der genaue Inhalt des öffentlichen Beitrags bisher nicht geprüft werden konnte. Ausserdem hatte das SEM bisher keine Gelegenheit, sich zu diesen Vorbringen zu äussern. Da die neuen Beweismittel in die Gesamtbetrachtung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine geltend gemachte Vorverfolgung aufgrund der angeblichen Demonstrationsteilnahme in Iran einfliessen müssen, erübrigt sich vorliegend die weitere Befassung des Gerichts mit den Asylvorbringen. Es ist ihm zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, sich abschliessend zur Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der geltend gemachten Vorfluchtgründe beziehungsweise zur angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer in dessen Heimatland aufgrund seines Verhaltens vor der Ausreise zu äussern.

4.

4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Ausschlaggebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).

4.2 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5712/2021 vom 13. November 2024 E. 6.3.). Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr nach Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen.

4.3 Bezüglich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers stellt sich das SEM in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, dieses vermöge keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Iran zu begründen. Er habe sich nicht in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt. Das SEM war allerdings zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung nicht über das Ausmass, die Regelmässigkeit und die Intensität der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Bilde. Die entsprechenden Beweismittel wurden mehrheitlich erst auf Beschwerdeebene und nach Eingang der Vernehmlassung eingereicht. Es handelt sich dabei grösstenteils um Fotos, Videos sowie Zeitungs- und TV-Berichte zu Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstrationen und Parteianlässen der DPK-I.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer an der Anhörung vorgebrachten und der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. dort S. 5 f.). Bis zum Zeitpunkt der Vernehmlassung durch die Vorinstanz schien sich der Beschwerdeführer nicht von der Masse der mit dem Regime unzufriedenen Personen herauszuheben. Aus dem seither eingereichten Bild- und Videomaterial geht aber hervor, dass er seit Eingang dieser Vernehmlassung an mindestens sieben Demonstrationen und an zwei Parteiveranstaltungen teilgenommen hat. Teilweise handelte es sich dabei nicht um Massenveranstaltungen, sondern um Protestanlässe mit einer überschaubaren Teilnehmerzahl, welche in Sichtdistanz der iranischen Botschaft abgehalten wurden. Fotos dieser Aktivitäten wurden in den sozialen Medien weit gestreut; so wurde zum Beispiel ein Video der Demonstration vom 21. Dezember 2020 vor der iranischen Botschaft auf dem Facebook-Profil von Voafarsi 37'007 Mal aufgerufen (vgl. Eingabe vom 28. Dezember 2020) und auf dem Telegram-Kanal KalemehTV geteilt, welcher damals 52'425 Abonnenten zählte (vgl. Eingabe vom 14. Januar 2021). Auch Fotos und Videos der Demonstration vom (...) 2021 wurden in den sozialen Medien rege geteilt; die Demonstration wurde auch in einer Sendung auf VOA News thematisiert (vgl. Eingabe vom 28. Juni 2021). Insbesondere macht er aber geltend, in einem Bericht des TV-Senders VOA zugeschaltet worden zu sein und das iranische Regime kritisiert zu haben (vgl. Eingabe vom 28. Juni 2021). Auch wenn nicht allein die Masse an Posts auf Facebook beziehungsweise deren Reichweite oder die alleinige Anzahl an Demonstrationsteilnahmen ausschlaggebend sein kann, so ist angesichts der eingereichten Beweismittel vorliegend dennoch davon auszugehen, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers über die massentypischen Betätigungen vieler anderer Iraner/-innen hinausgehen könnten. Zur Klärung dieser Frage ist insbesondere der eben erwähnte TV-Beitrag mit der beigebrachten Übersetzung zu prüfen und zu verifizieren, ob es ich dabei tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt und ob er sich dabei - gemäss der selbst eingereichten Übersetzung - tatsächlich regimekritisch geäussert hat.

Die Frage, ob ihm aufgrund dieser Aktivitäten, in denen er sich gemäss eigenen Angaben kritisch zum iranischen Regime äussert, eine asylrelevante Verfolgung droht, ist somit nicht abschliessend geklärt. Der diesbezügliche Sachverhalt ist zum heutigen Zeitpunkt nicht ausreichend erstellt.

4.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H., bestätigt u.a. im Urteil des BVGer E-2045/2023 vom 21. Januar 2025 E. 6.6).

4.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass nach Erlass der angefochtenen Verfügung neue Sachverhaltselemente hinzugekommen sind, die noch nicht genügend abgeklärt werden konnten. Zum aktuellen Zeitpunkt erweist sich deshalb eine abschliessende Beurteilung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers für das Gericht als nicht möglich. Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts - welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist - für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.

Die voraussichtlich erforderlichen Abklärungen - insbesondere die Prüfung der geltend gemachten Suchen des Beschwerdeführers durch die iranischen Behörden, der diversen Teilnahmen an Demonstrationen und Parteianlässen sowie den Aktivitäten auf Facebook, welche grösstenteils ohne Übersetzung eingereicht wurden - übersteigen bezüglich Umfang und Dauer den für das Gericht vertretbaren Aufwand. Hinzu kommt, dass sich angesichts der jüngsten Ereignisse und insbesondere des Konflikts zwischen Israel und Iran die Frage stellt, inwiefern sich diese auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken (vgl. insbesondere Tagesanzeiger Live Ticker zum Krieg im Nahen Osten, https://www.tagesanzeiger.ch/ticker-iran-nahost-israel-gaza-news-2125-872658086267 >, abgerufen am 15.06 2026). Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung unter Berücksichtigung der relevanten Beweismittel vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Somit erscheint es sinnvoll, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz ist anzuweisen, die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vor dem Hintergrund der einschlägigen und aktuellen Länderinformationen und Rechtsprechung zu würdigen, auf deren asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen und das Ergebnis in den Entscheid über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Gewährung des Asyls einfliessen zu lassen. Zu diesem Zweck drängt sich auch eine Übersetzung der Beweismittel auf, welche der Beschwerdeführer nicht in einer der Amtssprachen eingebracht hat.

5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2020 ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist grundsätzlich eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung der weitschweifigen und redundanten Ausführungen ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry

Mara Urbani

Versand: