Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am (...) November 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 21. November 2018 (SEM act. A6/18, Beschwerdeführer) und vom 28. November 2018 (A7/14, Beschwerdeführerin) sowie der Anhörungen vom 9. Juli 2020 (A23/13, Beschwerdeführerin) und vom 30. September 2020 (A29/21, Beschwerdeführer; nach zweimaligem Abbruch und Aufschub seiner Anhörung in Zusammenhang mit dem Coronavirus) machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er sei in E._______, Bezirk Oshnawiyeh, Provinz West-Aserbaidschan, geboren und habe bis zu seiner Ausreise hauptsächlich dort gelebt. Nach seiner Verlobung mit der Beschwerdeführerin im Sommer 2018 habe er zwei Monate in einem (...) in Teheran gearbeitet und daraufhin selbst einen Laden eröffnen wollen. Da sein älterer Bruder ihn immer wieder dazu angehalten habe beziehungsweise sein Freund ihn dazu motiviert habe, an Demonstrationen teilzunehmen, habe er dies schliesslich in Teheran getan, wobei sein Freund festgenommen worden sei. Auf dessen Handy habe sich ein Foto und ein Video von ihm und seinem Freund an der Demonstration befunden. Eine Woche vor der Hochzeit sei er daher nach E._______ zurückgekehrt. Bei einer Hausdurchsuchung zehn Tage nach der Hochzeit habe der iranische Geheimdienst (Ettelaat) seinen Reisepass sowie ein Foto von ihm beschlagnahmt. Er selbst sei nicht zu Hause gewesen, sondern habe sich bei seiner Schwester in F._______ aufgehalten. Danach hätten die iranischen Behörden noch drei weitere Male nach ihm gesucht. Sein Bruder habe ihm deshalb geraten, das Land zu verlassen und ihm einen Schlepper organisiert, woraufhin die Beschwerdeführenden Iran am (...) September 2018 verlassen hätten. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein älterer Bruder heimlich für «die Partei» arbeite, regelmässig zu den Peschmerga reise, die Bevölkerung über die Situation der Kurden in Iran aufkläre und sie ermutige, an Kundgebungen teilzunehmen. Er habe ihn motiviert, auch hier in der Schweiz politisch aktiv zu sein. Nach der Ausreise habe ihm sein Bruder erzählt, dass er über den Bruder des Freundes, welcher an der Demonstration verhaftet worden sei, herausgefunden habe, dass er (der Beschwerdeführer) gesucht werde.
Die Beschwerdeführerin, ebenfalls iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, erklärte, in G._______, bei F._______, Provinz West-Aserbaidschan, geboren zu sein. Dort habe sie bis zur Hochzeit gelebt und sei danach ins Haus ihres Ehemanns nach E._______ gezogen. Sie bestätigte, dass ihr Ehemann aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration vom Ettelaat gesucht und das Haus durchsucht worden sei. Ihr sei mitgeteilt worden, ihr Ehemann habe sich bei ihnen zu melden, ansonsten werde sie an seiner statt mitgenommen. Sie sei danach zu ihrem Ehemann und ihrer Schwägerin nach F._______ gegangen. In den zehn Tagen bis zu ihrer Ausreise hätten sie das Haus nicht mehr verlassen. Der Ettelaat habe ihren Ehemann in dieser Zeit noch zwei bis drei Mal in E._______ gesucht.
B. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht:
- beide Geburtsscheine, in Kopie
- Eheschein, im Original mit Übersetzung
- beide Melli-Karten (Identitätskarten), im Original mit Übersetzung
- beide Shenasnameh, im Original
- mehrere Fotos von exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und von Personen, die hingerichtet worden seien
- iranischer Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer
- Mitgliedsbestätigung der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (DPK-I, engl. PDKI) vom 28. August 2020 betreffend den Beschwerdeführer, im Original
C. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 - eröffnet am 22. Oktober 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung sowie deren Vollzug. Mit Letzterem beauftragte sie den Kanton H._______.
D. Mit Beschwerde vom 23. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden - neu vertreten durch den rubrizieren Rechtsvertreter - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug festzustellen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen. Zudem ersuchten sie um Einsicht in die Akten A25/1 und A30/1, eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Der Beschwerde legten sie neben der Fürsorgebestätigung vom 2. November 2020 folgende Beweismittel bei:
- Auszüge des Facebook-Profils des Beschwerdeführers
- Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Parteiveranstaltung in I._______
- Fotos und Ausdrucke von einer auf Facebook veröffentlichten politischen Protestkundgebung auf dem Bahnhofplatz in J._______ vom 14. November 2020
- Flugblatt der obengenannten politischen Protestkundgebung
- Bestätigungsschreiben der Democratic Youth Union of Iranian Kurdistan vom 16. November 2020
E. Am (...) bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
F. Gleichentags brachte die Beschwerdeführerin ihren ersten Sohn C._______ zur Welt, welcher in das Verfahren miteinbezogen wird.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.
H. Mit Eingaben vom 22. und 23. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen ein:
- zahlreiche Arztberichte betreffend die Beschwerdeführenden
- Bildschirmfotos einer Unterhaltung im November 2020 betreffend ein Zoom-Meeting des Beschwerdeführers mit der DPK-I, ohne Übersetzung
I. Mit Vernehmlassung vom 24. Dezember 2024 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest.
J. Am 28. Dezember 2020 und 14. Januar 2021 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (ohne Übersetzung) ins Recht:
- Fotos des Beschwerdeführers an einer Spontandemonstration vor iranischer Botschaft in K._______ vom 21. Dezember 2020 betreffend die Hinrichtung eines iranischen Bloggers und zwei Internetartikel zum Vorfall
- Video der Demonstration, welches in den sozialen Medien veröffentlicht wurde (u.a. Voafarsi mit ca. 37'000 Aufrufen)
- Bildschirmfotos von Beiträgen auf diversen Instagram- und Facebook-Accounts
- Bildschirmfotos betreffend die Veröffentlichung und Diskussion des Videos auf der Webseite kalemeh.tv und auf dem Telegram-Kanal KalemehTV
- Bildschirmfotos der Instagram-Seite iranncorg betreffend die Verurteilung dreier Demonstranten zu 40 Jahren Gefängnis
- Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer
K. Am 3. Februar 2021 lud die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden dazu ein, auf die Vernehmlassung zu replizieren. Diese Gelegenheit nahmen sie mit Eingabe vom 18. Februar 2021 wahr. Der Replik legten sie folgende Beweismittel bei:
- Fotos des Beschwerdeführers an diversen Demonstrationen (im Jahr 2019 in I._______, 14. November 2020 in J._______, 21. Dezember 2020 in K._______ [z.T. erneut])
- Fotos des Beschwerdeführers an diversen Parteiveranstaltungen (im Jahr 2019 ohne Ortsangabe; Januar 2019 in L._______ [inkl. Flugblätter]; zwei Mal im Jahr 2019 in I._______; Parteifeiern am 16. August 2020 in M._______ und 25. Januar 2021 ohne Ortsangabe; Zoom-Sitzung am 23. Januar 2021; diverse Gedenkfeiern [einmal undatiert, einmal am 10. Mai 2020 in I._______]; Veranstaltung der kurdischen Arbeiterpartei in der Region K._______ vom 24. Juni 2020)
- Fotos von 50 Kurden, die in Iran verhaftet worden seien
- weitere Bildschirmfotos des Facebook-Profils des Beschwerdeführers
- Fotos betreffend die Suche nach dem Beschwerdeführer mit einem entsprechenden Video auf einem USB-Stick sowie Bildschirmfotos dieses Videos
- Unterlagen betreffend einen Diplomaten, der Anschläge auf Regimegegner in Europa geplant habe
L. Am 25. Februar 2021, 9. März 2021, 30. April 2021 (USB-Stick ging in der Post verloren und wurde am 7. Mai 2021 nochmals geschickt), 20. Mai 2021, 28. Juni 2021 (mit USB-Stick), 6. August 2021 (mit USB-Stick), 11. August 2021 (mit USB-Stick), 17. August 2021, 20. August 2021, 26. August 2021 (mit USB-Stick), 13. September 2021 (mit USB-Stick), 20. September 2021, 8. Oktober 2021, 20. Dezember 2021 (mit USB-Stick), 27. Dezember 2021, 17. Januar 2022, 21. Januar 2022, 7. Februar 2022 (USB-Stick ging in der Post verloren und wurde am 10. Februar 2022 nochmals geschickt), 17. Februar 2022 (mit USB-Stick), 17. Juni 2022 (mit USB-Stick), 18. Juli 2022 (mit USB-Stick), 29. September 2022 (mit USB-Stick), 6. Oktober 2022 (mit USB-Stick), 31. Oktober 2022, 14. November 2022, 8. Dezember 2022, 12. Dezember 2022, 16. Dezember 2022, 12. Januar 2023, 31. Januar 2023, 15. Juni 2023, 14. Juli 2023 und 31. August 2023 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ins Recht (ohne Übersetzung):
- regelmässig aktualisierte Auszüge aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers
- Internetausdruck betreffend eine Zoom-Konferenz der Democratic Youth Union of Iran and Kurdistan mit Beteiligung des Beschwerdeführers
- Fotos und Auszug von Instagram-Beiträgen der eben erwähnten Partei zu einem Gedenkanlass vom 16. Mai 2021 in N._______
- undatiertes Zertifikat der Demokratischen Jugendunion des iranischen Kurdistan Deutschland betreffend die Absolvierung eines Kurses zur Geschichte, Programm und Leitbild der Jugendunion durch den Beschwerdeführer
- diverse Zeitungsartikel zur Lage in Iran
- weitere Fotos, Videos, Aufrufe und Auszüge aus verschiedenen regimekritischen beziehungsweise prokurdischen Portalen beziehungsweise Konten in den sozialen Medien betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an diversen Demonstrationen (26. Dezember 2019 in I._______; 18. Juni 2021 in K._______ [anlässlich Präsidentschaftswahlen inkl. mehrere Zeitungsartikel]; 24. Juli 2021 in K._______ [betreffend Hitzewelle und Wassermangel in der Region Khuzestan inkl. Zeitungsartikel]); 29. Juli 2021 in J._______ [inkl. Flugblatt]; 31. Juli 2021 in K._______ [inkl. TV-Bericht]; 21. August 2021 in K._______ [Protest gegen Ermordung eines hochrangigen Mitglieds der DPK-I]; 18. September 2021 in K._______; 10. Dezember 2021; 12. Dezember 2021 in O._______ [Verurteilung des Diktators der islamischen Republik mit Teilnahme von P._______, Verantwortlicher für alle europäischen DPK-I Komitees inkl. TV-Berichten]; 8. Januar 2022 in J._______ [betr. Verurteilung kurdischer politischer Gefangener, Gefangennahme von kurdischer Lehrerin und Hinrichtung eines DPK-I-Mitglieds, inkl. Flugblätter]; 15. Januar 2022 in I._______ [betr. Verurteilung der kurdischen Lehrerin zu fünf Jahren Haft inkl. Flugblatt]; 11. Februar 2022 in K._______; 28. Mai 2022 vor iranischer Botschaft in K._______; 24. September 2022 in I._______ [inkl. Zeitungsartikel]; 1. Oktober 2022 vor iranischer Botschaft in K._______ [gefilmt durch Botschaftsmitarbeitende, mit Eingreifen der Polizei wegen zwei Personen, die auf das Gelände gelangten und die iranische Flagge entfernten, inkl. Zeitungsartikel]; 15. Oktober 2022 in K._______ [inkl. Zeitungsartikel]; 5. November 2022 in K._______ [inkl. Zeitungsartikel und TV-Bericht]; 25. November 2022 in I._______; 3. Dezember 2022 vor iranischer Botschaft in K._______; 10. Dezember 2022 in I._______; 7. und 28. Januar, 1. April und 3. Juni 2023 vor iranischer Botschaft in K._______) und Parteianlässen (vom Juli 2021 ohne Ortsangabe [32. Jahrestag der Ermordung des Parteiführers A. Ghassemlou]; 15. August 2021 in Q._______ [Gründungsjubiläum der DPK-I, inkl. Einladung und TV-Bericht]; 18. September 2021 [Zoom-Sitzung betr. Jahrestag der Ermordung von Dr. S. Sharafkandi]; 10. Juli 2022 in O._______ [Gedenken an Märtyrertod von Dr. Qasemloo, Parteivereinigung, aktuelle Themen in Ostkurdistan, TV-Bericht]).
- Arztberichte vom 18. August 2021 (betr. Beschwerdeführer) und vom 14. September 2021 (betr. Beschwerdeführerin, Schwangerschaftsbestätigung)
M. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihren zweiten Sohn, D._______, zur Welt, welcher ebenfalls in das Verfahren miteinbezogen wird.
N. Am 9. August 2024 liess das SEM dem Bundesverwaltungsgericht eine Aktennotiz vom (...) zukommen. (...). Eine Kopie dieser Aktennotiz wird den Beschwerdeführenden mit vorliegendem Urteil eröffnet.
O. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 stellten die Beschwerdeführenden dem Gericht folgende Beweismittel zu:
- Fotos des Beschwerdeführers bei der Teilnahme an einer politischen Konferenz der DPK-I vom 13. Juli 2025 in K._______
- Medienbericht mit entsprechendem Link betreffend die obengenannte Konferenz
- Einladung für die obengenannte Konferenz
P. Mit Eingabe vom 18. September 2025 machte der Beschwerdeführer das Gericht auf einen vom SEM gefällten positiven Asylentscheid aufmerksam, der mit dem vorliegenden vergleichbar sei.
Q. Am 30. Januar 2026 und am 10. April 2026 teilte der Rechtsvertreter neue allgemeine Entwicklungen der Situation in Irak (recte: Iran) mit und machte im Wesentlichen geltend, dass sich die Repression von Oppositionellen durch die iranischen Behörden deutlich intensiviert habe. Dabei reichte er folgende Beweismittel ein:
- Fotos des Beschwerdeführers an einer Demonstration vom 24. Januar 2026 in K._______
- Aufruf zur obengenannten Demonstration
- Bericht auf Telegram betreffend die obengenannte Demonstration
- Internetartikel auf kurdistanmedia.com mit entsprechendem Link und Übersetzung
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit demjenigen des Bruders der Beschwerdeführerin (N [...], E-5848/2020). Beide Fälle werden durch denselben Spruchkörper und mit Urteil vom gleichen Tag beurteilt.
E. 1.4 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des Akteneinsichtsrechts, des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Willkürverbots vorgeworfen. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass mit der Beschwerde die entsprechenden Teilgehalte des übergeordneten Anspruchs auf rechtliches Gehör in den Rügevorbringen teilweise nicht klar auseinandergehalten, sondern vermengt werden. Zudem wird auch die Abgrenzung des Gehalts der formellen Rügen zur Frage der materiellen Würdigung des erhobenen Sachverhalts teilweise verkannt. Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 2.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1).
E. 2.2.2 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der betroffenen Person ermöglicht wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechts-mittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
E. 2.2.3 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet - genauso wie die Begründungspflicht - Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
E. 2.2.4 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E. 2.2.5 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
E. 2.3.1 Die Beschwerdeführenden monieren, das SEM habe die Teilnehmenden der Befragungen auf zwei Räume verteilt, was zu Schwierigkeiten bei der Verständigung, der Protokollführung sowie der Beobachtungsmöglichkeit durch die Hilfswerksvertretung (HWV) geführt habe. Durch die Massnahmen sei es immer wieder zu Missverständnissen, Nachfragen und Unterbrüchen gekommen, die den freien Fluss der Anhörung gestört hätten. Ausserdem habe der Einsatz eines Dolmetschers aus dem Irak zu schwerwiegenden Übersetzungsproblemen geführt, was bereits zu Beginn der Befragung im Protokoll festgehalten worden sei. Dies hätte bei der Würdigung der Vorbringen berücksichtigt werden müssen.
E. 2.3.2 Die Beschwerdeführenden wurden zu Beginn der Anhörungen vom 9. Juli und 30. September 2020 (vgl. A23/13, A24/5 und A29/21, jeweils S. 1) vom SEM darauf hingewiesen, dass aufgrund der pandemiebedingten Situation die (damalige) Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Asyl vom 1. April 2020 [SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023]) zu beachten sei. Zur Einhaltung der vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) empfohlenen Schutzmassnahmen seien Plexiglasscheiben aufgestellt und die Teilnehmenden auf zwei Räume verteilt worden. Die HWV hielt entsprechend bei der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2020 fest, die Kommunikation sei teilweise erschwert und die Beobachtungsmöglichkeit eingeschränkt gewesen (vgl. A23/13 S. 13). Bei der Anhörung des Beschwerdeführers vom 30. September 2020 erklärte die HWV ebenfalls, dass die Beobachtungsmöglichkeit eingeschränkt gewesen sei. Den Protokollen sind allerdings keine Hinweise auf Probleme oder nicht erkannte Missverständnisse zu entnehmen, die sich aus diesen - situationsbedingt angemessenen - Sicherheitsvorkehrungen ergeben hätten. Der HWV war es dann auch trotz der räumlichen Trennung möglich, Fragen stellen zu lassen (vgl. A23/13 F81; A29/21 F44 ff., F88, F100 ff.). Dass aber bei diesen Gegebenheiten eine gewisse Einschränkung der Kommunikation vorliegt, ist unbestreitbar und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu berücksichtigen.
E. 2.3.3 Auch die geltend gemachten Übersetzungsschwierigkeiten sind den Anhörungsprotokollen nicht zu entnehmen. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung vom 30. September 2020 erklärte, die Dolmetscherin spreche ein bisschen anders als er, aber er verstehe sie gut und sollte er etwas nicht verstehen, würde er nachfragen (vgl. A29/21 F1 f.). Solche Nachfragen finden sich lediglich in den Antworten zu den Fragen 84 ff., in welchen der Beschwerdeführer mit Widersprüchen konfrontiert wurde. Darüber hinaus erklärt der Befrager, er selbst verstehe das Dargetane nicht, nicht die Dolmetscherin (vgl. A29/21 F87).
E. 2.3.4 Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden seien stark eingeschränkt gewesen, erweist sich folglich als unbegründet.
E. 2.4.1 Des Weiteren monieren die Beschwerdeführenden, das SEM habe die Durchführung der Anhörungen massiv verschleppt und die Anhörung des Beschwerdeführers vom 30. September 2020 habe zu lange gedauert. Das SEM verstosse gegen das Willkürverbot sowie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn es einerseits das Asylverfahren verschleppe und andererseits behaupte, die Asylvorbringen seien nicht detailliert geschildert worden.
E. 2.4.2 Betreffend die Rüge, das SEM habe das Verfahren jahrelang untätig verschleppt und damit seine Abklärungspflicht verletzt, ist festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, dass die Anhörung möglichst bald nach der Einreichung des Asylgesuchs stattfindet und auch der Asylentscheid zeitnah erfolgt. Allerdings bestehen diesbezüglich keine zwingenden, mit Rechtsfolgen ausgestatteten gesetzlichen Vorschriften. Jedoch ist ein zwischen der BzP und der Anhörung verstrichener längerer Zeitraum bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angemessen zu berücksichtigen. Eine Dauer von rund zwei Jahren zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung stellt praxisgemäss keine Verletzung der Abklärungspflicht respektive des Grundsatzes eines fairen Verfahrens dar. Sodann ist auch die gesamthafte Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von zwei Jahren für altrechtliche Verfahren - wie das vorliegende - nicht aussergewöhnlich (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5556/2020 vom 10. Februar 2022 E. 4.5).
E. 2.4.3 Bezüglich der Frage der Dauer der Anhörung vom 30. September 2020 ist festzustellen, dass diese sechs Stunden und 15 Minuten dauerte, wobei vier Pausen von insgesamt 90 Minuten gemacht wurden. Es bestehen keine verbindlichen gesetzlichen Weisungen betreffend die Dauer der Anhörung im Asylverfahren. Massgebend ist primär, ob die anzuhörende Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen. Im vorliegenden Fall sind weder dem Anhörungsprotokoll noch dem Unterschriftenblatt der HWV Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Konzentration des Beschwerdeführers aufgrund der Anhörungsdauer beziehungsweise der langen Rückübersetzung beeinträchtigt war. Damit liegt auch hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
E. 2.5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör, das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen Aktenführung sowie ihr Recht auf Akteneinsicht verletzt, indem es die als Beweismittel 9 mit «16 Fotos», Beweismittel 10 mit «Arztbefund» und Beweismittel 11 mit «5 Fotos» bezeichnet habe, ohne diese Dokumente genauer zu beschreiben. Die Akte A25/1 sei lediglich als «Aktennotiz» gekennzeichnet und als interne Akte paginiert worden, ohne einen Betreff zu nennen. Diese Aktennotiz sei offenzulegen, da das SEM Aktenbeizüge aktenkundig machen müsse, den Akten aber keine solche entnommen werden könnten. Folglich sei nicht sicher, ob das SEM die Akten auch tatsächlich beigezogen habe und damit, ob es den Sachverhalt zureichend abgeklärt habe. Ausserdem habe das SEM ihnen zu Unrecht die Einsicht in die Akte A30/1 «Ausweisprüfung» verweigert, da sie diese fälschlicherweise als interne Akte gekennzeichnet habe und diese in seinem Entscheid weder erwähnt noch gewürdigt habe. Schliesslich habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie die eingereichten Beweismittel inhaltlich nicht korrekt gewürdigt habe.
E. 2.5.2 Wenn die Vorinstanz ein Dossier eines Verwandten beigezogen und berücksichtigt hat, ist es grundsätzlich angezeigt, dass ein solcher Beizug und die Begründung des Beizugsergebnisses auch ihren Niederschlag im Asylentscheid finden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3355/2020 vom 23. November 2023 E. 5.6 m.w.H.). Vorliegend hat das SEM im Asylentscheid dargelegt, dass es die Akten der in der Schweiz lebenden Verwandten der Beschwerdeführenden beigezogen hat, deren Konsultation keine Anhaltspunkte für die Annahme für eine Gefährdung der Beschwerdeführenden liefern würden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8). Die Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es keine Aktennotiz in Bezug auf den Aktenbeizug erstellt habe, ist damit unbegründet. Eine Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht liegt ebenfalls nicht vor, da das SEM die Akten offensichtlich beigezogen und den Sachverhalt damit sorgfältig abgeklärt hat.
E. 2.5.3 Den Beschwerdeführenden ist indes zuzustimmen, dass ohne nähere Bezeichnung nicht ersichtlich ist, was Gegenstand der Aktennotiz A25/1 ist. In der Aktennotiz wird festgehalten, weshalb die Anhörung des Beschwerdeführers verschoben worden ist. Das SEM hat diese Akte zu Recht als interne Akte qualifiziert, weil sie dem internen Prozedere dient und aufgrund ihres fehlenden Beweischarakters nicht dem Einsichtsrecht untersteht. Allerdings wäre sie gehalten gewesen, die Akte im Verzeichnis genauer zu bezeichnen.
E. 2.5.4 Betreffend die von der Vorinstanz als «interne Akte» qualifizierte Akte A30/1 (Ausweisprüfung) ist festzuhalten, dass einer Abklärung zur Identität durchaus Beweischarakter zukommt. Diese ist vorliegend unauffällig gewesen, weshalb diesem Aktenstück nur administrativer Charakter ohne Relevanz für die Entscheidfindung zukommt. Ein interner Charakter oder gar Geheimhaltungsgründe sind insoweit nicht erkennbar, geht doch aus der betreffenden Akte lediglich hervor, dass die Erstprüfung der Identitätskarten unauffällig sei. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zwar die Akte A30/1 zu Unrecht als «interne Akte» qualifiziert, doch hat sie in der angefochtenen Verfügung nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden darauf abgestellt und somit kein Recht zur Stellungnahme ausgelöst (vgl. Art. 28 VwVG). Demnach anerkennt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich zwar eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, sie wiegt aber nicht schwer, stellt keine Gehörsverletzung dar und kann damit für sich allein keine Kassation auslösen. Den Beschwerdeführenden ist indes die vorinstanzliche Akte A30/1 mit dem vorliegenden Urteil zu eröffnen.
E. 2.5.5 In der Beschwerde wird moniert, der Beweismittelumschlag enthalte ein Beweismittel 9 mit «16 Fotos», Beweismittel 10 mit «Arztbefund» und Beweismittel 11 mit «5 Fotos», wobei es das SEM unterlassen habe zu erwähnen, worauf sich diese Fotos bezögen. Diese Beweismittel hat jedoch der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 27. August 2020 (A27/7) selbst eingebracht und in F6 erklärt, um welche «16 Fotos» es sich handelt, und dass das eine Beweismittel einen «Arztbericht» darstelle. In der Anhörung vom 30. September 2020 (A29/21) reichte er sodann die «5 Fotos» zusammen ein und machte weitere Ausführungen dazu (vgl. F6 ff.). Den Beschwerdeführenden war es somit ein Leichtes, herauszufinden, um welche Fotos es sich dabei handelte. Zudem wurde ihnen Einsicht in diese Akte gewährt.
E. 2.5.6 Ob das SEM die eingereichten Beweismittel korrekt gewürdigt hat oder nicht, ist eine materielle Frage und nicht an dieser Stelle zu prüfen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat. Dabei durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. In dem Umstand, dass die Vorinstanz nicht sämtliche der eingereichten Beweismittel ausdrücklich würdigte, ist keine Gehörsverletzung zu erblicken. Sodann wurde vom SEM nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen es dem von ihnen geltend gemachten Engagement keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beimesse.
E. 2.6.1 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht sowie der Sachverhaltsabklärungspflicht, da das SEM die erwähnten schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und weiter abgeklärt habe. Der alleinige Hinweis darauf, dieser habe bereits in Iran unter gesundheitlichen Problemen gelitten, vermöge diesen Mangel nicht zu korrigieren. Es sei absurd, ihn einerseits als Mitglied einer Risikogruppe in Bezug auf das Coronavirus zu betrachten und andererseits zu behaupten, die entsprechenden gesundheitlichen Probleme müssten nicht weiter abgeklärt werden. Schliesslich sei auch einem undatierten Arztbericht von R._______, Oberarzt Radiologie, zu entnehmen, dass ein ergänzendes MRI empfohlen werde.
E. 2.6.2 Auch diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Das SEM hat sich auf mehreren Seiten seines Asylentscheids mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Bezug auf die geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 ff.). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz infolge derer keine weitere medizinische Abklärung des Beschwerdeführers in Erwägung zog, stellt keine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Dass er aufgrund seines Nierenleidens zur Corona-Risikogruppe gehörte, bedeutet noch nicht, dass dieses Leiden einer akuten Behandlung bedürfte. Zudem war es den Beschwerdeführenden bereits zu diesem Zeitpunkt unbenommen, entsprechende aktuelle Belege zu ihrem Gesundheitszustand einzureichen, was der Beschwerdeführer bis auf einen Arztbericht von R._______ vom 15. März 2019 (ohne Briefkopf und Hinweis auf die Klinik) sowie zwei Terminvereinbarungen für Sprechstunden mit S._______, Konsiliararzt Urologie, vom April und Juli 2020) nicht beziehungsweise erst auf Beschwerdeebene tat. Ob das SEM zu Recht zur Schlussfolgerung gelangte, der Beschwerdeführer könne sich im Ausland behandeln lassen, ist eine materielle Frage und nicht an dieser Stelle zu prüfen. Es ist daher weder eine Verletzung der Abklärungs- noch der Begründungspflicht ersichtlich.
E. 2.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen in Bezug auf die Vorfluchtgründe und subjektiven Nachfluchtgründe bis und mit dem Zeitpunkt der Vernehmlassung als unbegründet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet den angefochtenen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Demonstrationsteilnahme in Teheran müssten als wenig konkret bezeichnet werden und liessen Realkennzeichen vermissen. Es handle sich dabei vielmehr um eine blosse Aneinanderreihung von Geschehnissen ohne persönliche Note. Er habe nicht nachvollziehbar schildern können, wie es zur Teilnahme an der Demonstration gekommen sei und den Angriff durch die iranischen Sicherheitskräfte und seine Flucht zum Cousin habe er in stereotyper Art und Weise vorgebracht. Auch nach Aufforderung, seine persönliche Perspektive wiederzugeben, anstatt allgemeine Abläufe zu schildern, hätten seine Aussagen einen undifferenzierten Eindruck hinterlassen und jegliche inhaltlichen Besonderheiten vermissen lassen. Er habe keine persönliche Sichtweise der Geschehnisse wiedergeben können, sondern eine blosse Wiederholung der Abläufe geschildert. Die Aussagen würden ausserdem Widersprüche aufweisen. So habe er zunächst erklärt, keinen Reisepass zu besitzen, um später darzulegen, dieser sei von der Polizei beschlagnahmt worden. Auch in Bezug auf die Anzahl Personen, die ihn zur Demonstration begleitet hätten, habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Schliesslich spreche es gegen die geltend gemachte Gefährdungssituation, wenn er einerseits erkläre, aufgrund der Fotos und seiner Adresse auf dem Mobiltelefon seines Freundes Angst vor einer Festnahme gehabt zu haben, und sich deshalb nach der Demonstration direkt zu seinem Cousin und anschliessend in sein Dorf begeben zu haben, und andererseits erklärte, nach der Rückkehr ins Dorf habe er mit den Hochzeitsvorbereitungen begonnen und zehn Tage später geheiratet. Mit dieser Verhaltensweise hätte er sich nämlich bewusst einem erhöhten Risiko einer Verhaftung ausgesetzt. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Hausdurchsuchung durch die iranische Polizei seien insgesamt oberflächlich und detailarm dargelegt worden und die diesbezüglichen Angaben vermöchten nicht den Eindruck zu vermitteln, dass sie über eigene Erlebnisse oder Erfahrungen berichte. Anstatt - wie aufgefordert - detailliert, lebensnah und ausführlich über das Vorgehen der Polizei und den Ablauf der Hausdurchsuchung zu berichten, habe sie lediglich ihre Angaben wiederholt, ohne eine gefühlsbetonte Aussage zu tätigen oder inhaltliche Besonderheiten oder eine weiterführende Szene zu schildern. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Iran zu begründen vermöchten. Anhand der eingereichten Beweismittel liesse sich nicht ableiten, dass sie sich exponiert exilpolitisch betätigt hätten. Im Bestätigungsschreiben vom 28. August 2020 sei der Beschwerdeführer als Sympathisant der DPK-I bezeichnet worden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm innerhalb der Partei eine spezielle Funktion zukomme. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer sei im Tishk-TV mit der Flagge der Partei zu sehen gewesen, sei in keiner Weise belegt und vom Beschwerdeführer selbst nicht erwähnt worden. Ihr Verhalten in der Schweiz sei somit insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Es sei damit nicht davon auszugehen, dass sie über ein politisches Profil verfügten, welches sie bei der Rückkehr nach Iran einer asylrechtlich relevanten Gefährdung aussetzen würde.
E. 4.2 In materieller Hinsicht machten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe die Vorbringen willkürlich als unglaubhaft bezeichnet und dies fast ausschliesslich mit den angeblich nicht detaillierten Äusserungen begründet. Das SEM hätte die Anhörungssituation (vgl. oben E. 2.3 und E. 2.4), den Zeitablauf seit den fluchtauslösenden Ereignissen (über zwei Jahre) sowie die Art der Fragestellung berücksichtigen müssen. Es sei aktenwidrig und willkürlich, wenn das SEM behaupte, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nicht detailliert geschildert. Er habe präzise erklärt, wie es zur Demonstrationsteilnahme gekommen sei und in der freien Rede danach die weiteren Ereignisse geschildert. Seine Erzählungen enthielten auch Realkennzeichen (z.B. das Zielen auf Frauen, Schilderung aus eigener Perspektive), obwohl die Aufforderung, das Geschehen «Schritt für Schritt» und «aus eigener Perspektive» wiederzugeben, nicht zwingend auf die Schilderung von Details abziele. Es komme hinzu, dass es sich bei der geschilderten Demonstration um ein einfaches, wenig komplexes Ereignis handle, das kaum differenzierter hätte geschildert werden können. Das SEM habe angesichts der Fragestellung keine präziseren Ausführungen erwarten können. Ausserdem zeige diese, dass der zuständige Sachbearbeiter voreingenommen gewesen sei. In Bezug auf die geschilderten Ungereimtheiten betreffend den Besitz eines Reisepasses sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt habe, welches aber geklärt worden sei. Da es eine kleine Hochzeit gewesen sei, hätten sie sich dadurch auch keiner Gefährdung ausgesetzt. Zudem habe sich die Situation erst danach zugespitzt und die Hochzeit sei eine Vorbereitung auf die Flucht gewesen, zumal er seine Ehefrau an seiner Seite habe wissen wollen. In Bezug auf die Anzahl der Personen, die mit ihm an der Demonstration teilgenommen hätten, habe er sich ebenfalls nicht widersprochen, sondern kontinuierlich erklärt, mit seinem Freund teilgenommen zu haben. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer freien Rede die Geschehnisse auf rund einer Seite ununterbrochen, detailliert, lebensnah und ausführlich geschildert. Diese enthielte auch Realkennzeichen, wie die Wiedergabe direkter Rede und von Emotionen. In Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers habe sich das SEM auf pauschale Behauptungen beschränkt. Es sei ausserdem absurd zu behaupten, er sei in Iran nicht politisch tätig gewesen. Kundgebungen in der Schweiz, an welchen er teilgenommen habe, seien von iranischen Medien aufgenommen und in den sozialen Medien geteilt worden; unter anderem von einem bekannten Journalisten und Regimegegner. Ausserdem sei er zum (...) der Jugendorganisation der Partei ernannt worden. Er sei damit öffentlich als regimekritischer Aktivist in Erscheinung getreten, biete zusammen mit den anderen Mitgliedern der DPK-I die Grundlage für eine breite Bewegung gegen das iranische Regime und erfülle damit genau das Profil, welches die gezielte Verhaftung und Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Iran zur Folge habe.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz in materieller Hinsicht fest, die behauptete Ernennung des Beschwerdeführers zum (...) der Jugendorganisation der DPK-I sei nachgeschoben und unbelegt.
E. 4.4 In der Replik führen die Beschwerdeführenden aus, es sei offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer herausragend politisch aktiv gezeigt habe und seine Aktivitäten für die Jugendparteien seien durchaus belegt. Zudem spitze sich das Vorgehen der iranischen Regierung - insbesondere auch durch bei der iranischen Botschaft tätigen Personen - gegen Regimekritiker weiter zu. Es sei davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer von den iranischen Geheimdiensten und von den Botschaften heraus operierenden Diplomaten und Denunzianten identifiziert worden sei und im Fall einer Rückkehr nach Iran gezielt verfolgt würde.
E. 4.5 In zahlreichen weiteren Eingaben wurden Bilder, Videos, Zeitungsartikel und Auszüge aus den sozialen Medien ins Recht gelegt, welche das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers belegten. Zudem hätten die iranischen Behörden wiederholt bei ihm zu Hause nach ihm gesucht, was er mit Fotos und einem Video belegen könne.
E. 5 Die Lage in Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Auf die landesweiten Proteste ab Ende Dezember 2025 reagierten die Behörden mit repressiven Massnahmen, die zahlreiche Opfer forderten und erhebliche Fluchtbewegungen innerhalb des Landes auslösten. Angesichts dieser volatilen Situation beschloss das SEM am 13. Januar 2026, Asylgesuche iranischer Staatsangehöriger bei einer zu erwartenden Wegweisung vorläufig zurückzustellen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). Die Lage verschärfte sich ab Ende Februar 2026 aufgrund der militärischen Luftschläge der USA und Israels auf iranisches Staatsgebiet, die unter anderem zum Tod von Ayatollah Ali Chamenei führten. In der Folge reagierte Iran mit Gegenangriffen in der Region und der Blockade der Strasse von Hormus. Die innen- und geopolitische Entwicklung in Iran und im Nahen Osten bleibt aufgrund der aktuellen Ereignisse unvorhersehbar. Ob die laufenden Verhandlungen zwischen den USA und Iran zu einem dauerhaften Waffenstillstand führen und welche konkreten Auswirkungen die Situation auf die hängigen Asylverfahren in der Schweiz hat, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteil des BVGer D-243/2025 vom 26. Mai 2026 E. 7.1 m.w.H.). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation in Iran inskünftig - wie auch immer - insofern stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Vorbringen von asylsuchenden Personen aus Iran vor dem Hintergrund der zum gegebenen Zeitpunkt herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. Hinzu kommt, dass vorliegend weitere konkrete Abklärungen notwendig sind, insbesondere die Prüfung der zahlreichen Teilnahmen an Demonstrationen und Parteianlässen sowie den Aktivitäten auf Facebook, welche ohne Übersetzung eingereicht wurden, die bezüglich Umfang und Dauer den für das Gericht vertretbaren Aufwand übersteigen.
E. 6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2020 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vor-instanz ist anzuweisen, die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vor dem Hintergrund der einschlägigen und aktuellen Länderinformationen zu würdigen, auf deren flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu prüfen und das Ergebnis in den Entscheid über das Asylgesuch einfliessen zu lassen. Zu diesem Zweck drängt sich auch eine Übersetzung der eingebrachten Beweismittel auf.
E. 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist grundsätzlich eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung der weitschweifigen und redundanten Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3'300.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'300.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5852/2020
Urteil vom 23. Juni 2026
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Yanick Felley,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Mara Urbani.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Beschwerdeführerin,
B._______, geboren am (...),
Beschwerdeführer,
und ihre Kinder
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
alle Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2020 / N (...).
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführenden suchten am (...) November 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 21. November 2018 (SEM act. A6/18, Beschwerdeführer) und vom 28. November 2018 (A7/14, Beschwerdeführerin) sowie der Anhörungen vom 9. Juli 2020 (A23/13, Beschwerdeführerin) und vom 30. September 2020 (A29/21, Beschwerdeführer; nach zweimaligem Abbruch und Aufschub seiner Anhörung in Zusammenhang mit dem Coronavirus) machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er sei in E._______, Bezirk Oshnawiyeh, Provinz West-Aserbaidschan, geboren und habe bis zu seiner Ausreise hauptsächlich dort gelebt. Nach seiner Verlobung mit der Beschwerdeführerin im Sommer 2018 habe er zwei Monate in einem (...) in Teheran gearbeitet und daraufhin selbst einen Laden eröffnen wollen. Da sein älterer Bruder ihn immer wieder dazu angehalten habe beziehungsweise sein Freund ihn dazu motiviert habe, an Demonstrationen teilzunehmen, habe er dies schliesslich in Teheran getan, wobei sein Freund festgenommen worden sei. Auf dessen Handy habe sich ein Foto und ein Video von ihm und seinem Freund an der Demonstration befunden. Eine Woche vor der Hochzeit sei er daher nach E._______ zurückgekehrt. Bei einer Hausdurchsuchung zehn Tage nach der Hochzeit habe der iranische Geheimdienst (Ettelaat) seinen Reisepass sowie ein Foto von ihm beschlagnahmt. Er selbst sei nicht zu Hause gewesen, sondern habe sich bei seiner Schwester in F._______ aufgehalten. Danach hätten die iranischen Behörden noch drei weitere Male nach ihm gesucht. Sein Bruder habe ihm deshalb geraten, das Land zu verlassen und ihm einen Schlepper organisiert, woraufhin die Beschwerdeführenden Iran am (...) September 2018 verlassen hätten. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein älterer Bruder heimlich für «die Partei» arbeite, regelmässig zu den Peschmerga reise, die Bevölkerung über die Situation der Kurden in Iran aufkläre und sie ermutige, an Kundgebungen teilzunehmen. Er habe ihn motiviert, auch hier in der Schweiz politisch aktiv zu sein. Nach der Ausreise habe ihm sein Bruder erzählt, dass er über den Bruder des Freundes, welcher an der Demonstration verhaftet worden sei, herausgefunden habe, dass er (der Beschwerdeführer) gesucht werde.
Die Beschwerdeführerin, ebenfalls iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, erklärte, in G._______, bei F._______, Provinz West-Aserbaidschan, geboren zu sein. Dort habe sie bis zur Hochzeit gelebt und sei danach ins Haus ihres Ehemanns nach E._______ gezogen. Sie bestätigte, dass ihr Ehemann aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration vom Ettelaat gesucht und das Haus durchsucht worden sei. Ihr sei mitgeteilt worden, ihr Ehemann habe sich bei ihnen zu melden, ansonsten werde sie an seiner statt mitgenommen. Sie sei danach zu ihrem Ehemann und ihrer Schwägerin nach F._______ gegangen. In den zehn Tagen bis zu ihrer Ausreise hätten sie das Haus nicht mehr verlassen. Der Ettelaat habe ihren Ehemann in dieser Zeit noch zwei bis drei Mal in E._______ gesucht.
B. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht:
- beide Geburtsscheine, in Kopie
- Eheschein, im Original mit Übersetzung
- beide Melli-Karten (Identitätskarten), im Original mit Übersetzung
- beide Shenasnameh, im Original
- mehrere Fotos von exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und von Personen, die hingerichtet worden seien
- iranischer Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer
- Mitgliedsbestätigung der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (DPK-I, engl. PDKI) vom 28. August 2020 betreffend den Beschwerdeführer, im Original
C. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 - eröffnet am 22. Oktober 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung sowie deren Vollzug. Mit Letzterem beauftragte sie den Kanton H._______.
D. Mit Beschwerde vom 23. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden - neu vertreten durch den rubrizieren Rechtsvertreter - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug festzustellen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen. Zudem ersuchten sie um Einsicht in die Akten A25/1 und A30/1, eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Der Beschwerde legten sie neben der Fürsorgebestätigung vom 2. November 2020 folgende Beweismittel bei:
- Auszüge des Facebook-Profils des Beschwerdeführers
- Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Parteiveranstaltung in I._______
- Fotos und Ausdrucke von einer auf Facebook veröffentlichten politischen Protestkundgebung auf dem Bahnhofplatz in J._______ vom 14. November 2020
- Flugblatt der obengenannten politischen Protestkundgebung
- Bestätigungsschreiben der Democratic Youth Union of Iranian Kurdistan vom 16. November 2020
E. Am (...) bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
F. Gleichentags brachte die Beschwerdeführerin ihren ersten Sohn C._______ zur Welt, welcher in das Verfahren miteinbezogen wird.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.
H. Mit Eingaben vom 22. und 23. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen ein:
- zahlreiche Arztberichte betreffend die Beschwerdeführenden
- Bildschirmfotos einer Unterhaltung im November 2020 betreffend ein Zoom-Meeting des Beschwerdeführers mit der DPK-I, ohne Übersetzung
I. Mit Vernehmlassung vom 24. Dezember 2024 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest.
J. Am 28. Dezember 2020 und 14. Januar 2021 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (ohne Übersetzung) ins Recht:
- Fotos des Beschwerdeführers an einer Spontandemonstration vor iranischer Botschaft in K._______ vom 21. Dezember 2020 betreffend die Hinrichtung eines iranischen Bloggers und zwei Internetartikel zum Vorfall
- Video der Demonstration, welches in den sozialen Medien veröffentlicht wurde (u.a. Voafarsi mit ca. 37'000 Aufrufen)
- Bildschirmfotos von Beiträgen auf diversen Instagram- und Facebook-Accounts
- Bildschirmfotos betreffend die Veröffentlichung und Diskussion des Videos auf der Webseite kalemeh.tv und auf dem Telegram-Kanal KalemehTV
- Bildschirmfotos der Instagram-Seite iranncorg betreffend die Verurteilung dreier Demonstranten zu 40 Jahren Gefängnis
- Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer
K. Am 3. Februar 2021 lud die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden dazu ein, auf die Vernehmlassung zu replizieren. Diese Gelegenheit nahmen sie mit Eingabe vom 18. Februar 2021 wahr. Der Replik legten sie folgende Beweismittel bei:
- Fotos des Beschwerdeführers an diversen Demonstrationen (im Jahr 2019 in I._______, 14. November 2020 in J._______, 21. Dezember 2020 in K._______ [z.T. erneut])
- Fotos des Beschwerdeführers an diversen Parteiveranstaltungen (im Jahr 2019 ohne Ortsangabe; Januar 2019 in L._______ [inkl. Flugblätter]; zwei Mal im Jahr 2019 in I._______; Parteifeiern am 16. August 2020 in M._______ und 25. Januar 2021 ohne Ortsangabe; Zoom-Sitzung am 23. Januar 2021; diverse Gedenkfeiern [einmal undatiert, einmal am 10. Mai 2020 in I._______]; Veranstaltung der kurdischen Arbeiterpartei in der Region K._______ vom 24. Juni 2020)
- Fotos von 50 Kurden, die in Iran verhaftet worden seien
- weitere Bildschirmfotos des Facebook-Profils des Beschwerdeführers
- Fotos betreffend die Suche nach dem Beschwerdeführer mit einem entsprechenden Video auf einem USB-Stick sowie Bildschirmfotos dieses Videos
- Unterlagen betreffend einen Diplomaten, der Anschläge auf Regimegegner in Europa geplant habe
L. Am 25. Februar 2021, 9. März 2021, 30. April 2021 (USB-Stick ging in der Post verloren und wurde am 7. Mai 2021 nochmals geschickt), 20. Mai 2021, 28. Juni 2021 (mit USB-Stick), 6. August 2021 (mit USB-Stick), 11. August 2021 (mit USB-Stick), 17. August 2021, 20. August 2021, 26. August 2021 (mit USB-Stick), 13. September 2021 (mit USB-Stick), 20. September 2021, 8. Oktober 2021, 20. Dezember 2021 (mit USB-Stick), 27. Dezember 2021, 17. Januar 2022, 21. Januar 2022, 7. Februar 2022 (USB-Stick ging in der Post verloren und wurde am 10. Februar 2022 nochmals geschickt), 17. Februar 2022 (mit USB-Stick), 17. Juni 2022 (mit USB-Stick), 18. Juli 2022 (mit USB-Stick), 29. September 2022 (mit USB-Stick), 6. Oktober 2022 (mit USB-Stick), 31. Oktober 2022, 14. November 2022, 8. Dezember 2022, 12. Dezember 2022, 16. Dezember 2022, 12. Januar 2023, 31. Januar 2023, 15. Juni 2023, 14. Juli 2023 und 31. August 2023 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ins Recht (ohne Übersetzung):
- regelmässig aktualisierte Auszüge aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers
- Internetausdruck betreffend eine Zoom-Konferenz der Democratic Youth Union of Iran and Kurdistan mit Beteiligung des Beschwerdeführers
- Fotos und Auszug von Instagram-Beiträgen der eben erwähnten Partei zu einem Gedenkanlass vom 16. Mai 2021 in N._______
- undatiertes Zertifikat der Demokratischen Jugendunion des iranischen Kurdistan Deutschland betreffend die Absolvierung eines Kurses zur Geschichte, Programm und Leitbild der Jugendunion durch den Beschwerdeführer
- diverse Zeitungsartikel zur Lage in Iran
- weitere Fotos, Videos, Aufrufe und Auszüge aus verschiedenen regimekritischen beziehungsweise prokurdischen Portalen beziehungsweise Konten in den sozialen Medien betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an diversen Demonstrationen (26. Dezember 2019 in I._______; 18. Juni 2021 in K._______ [anlässlich Präsidentschaftswahlen inkl. mehrere Zeitungsartikel]; 24. Juli 2021 in K._______ [betreffend Hitzewelle und Wassermangel in der Region Khuzestan inkl. Zeitungsartikel]); 29. Juli 2021 in J._______ [inkl. Flugblatt]; 31. Juli 2021 in K._______ [inkl. TV-Bericht]; 21. August 2021 in K._______ [Protest gegen Ermordung eines hochrangigen Mitglieds der DPK-I]; 18. September 2021 in K._______; 10. Dezember 2021; 12. Dezember 2021 in O._______ [Verurteilung des Diktators der islamischen Republik mit Teilnahme von P._______, Verantwortlicher für alle europäischen DPK-I Komitees inkl. TV-Berichten]; 8. Januar 2022 in J._______ [betr. Verurteilung kurdischer politischer Gefangener, Gefangennahme von kurdischer Lehrerin und Hinrichtung eines DPK-I-Mitglieds, inkl. Flugblätter]; 15. Januar 2022 in I._______ [betr. Verurteilung der kurdischen Lehrerin zu fünf Jahren Haft inkl. Flugblatt]; 11. Februar 2022 in K._______; 28. Mai 2022 vor iranischer Botschaft in K._______; 24. September 2022 in I._______ [inkl. Zeitungsartikel]; 1. Oktober 2022 vor iranischer Botschaft in K._______ [gefilmt durch Botschaftsmitarbeitende, mit Eingreifen der Polizei wegen zwei Personen, die auf das Gelände gelangten und die iranische Flagge entfernten, inkl. Zeitungsartikel]; 15. Oktober 2022 in K._______ [inkl. Zeitungsartikel]; 5. November 2022 in K._______ [inkl. Zeitungsartikel und TV-Bericht]; 25. November 2022 in I._______; 3. Dezember 2022 vor iranischer Botschaft in K._______; 10. Dezember 2022 in I._______; 7. und 28. Januar, 1. April und 3. Juni 2023 vor iranischer Botschaft in K._______) und Parteianlässen (vom Juli 2021 ohne Ortsangabe [32. Jahrestag der Ermordung des Parteiführers A. Ghassemlou]; 15. August 2021 in Q._______ [Gründungsjubiläum der DPK-I, inkl. Einladung und TV-Bericht]; 18. September 2021 [Zoom-Sitzung betr. Jahrestag der Ermordung von Dr. S. Sharafkandi]; 10. Juli 2022 in O._______ [Gedenken an Märtyrertod von Dr. Qasemloo, Parteivereinigung, aktuelle Themen in Ostkurdistan, TV-Bericht]).
- Arztberichte vom 18. August 2021 (betr. Beschwerdeführer) und vom 14. September 2021 (betr. Beschwerdeführerin, Schwangerschaftsbestätigung)
M. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihren zweiten Sohn, D._______, zur Welt, welcher ebenfalls in das Verfahren miteinbezogen wird.
N. Am 9. August 2024 liess das SEM dem Bundesverwaltungsgericht eine Aktennotiz vom (...) zukommen. (...). Eine Kopie dieser Aktennotiz wird den Beschwerdeführenden mit vorliegendem Urteil eröffnet.
O. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 stellten die Beschwerdeführenden dem Gericht folgende Beweismittel zu:
- Fotos des Beschwerdeführers bei der Teilnahme an einer politischen Konferenz der DPK-I vom 13. Juli 2025 in K._______
- Medienbericht mit entsprechendem Link betreffend die obengenannte Konferenz
- Einladung für die obengenannte Konferenz
P. Mit Eingabe vom 18. September 2025 machte der Beschwerdeführer das Gericht auf einen vom SEM gefällten positiven Asylentscheid aufmerksam, der mit dem vorliegenden vergleichbar sei.
Q. Am 30. Januar 2026 und am 10. April 2026 teilte der Rechtsvertreter neue allgemeine Entwicklungen der Situation in Irak (recte: Iran) mit und machte im Wesentlichen geltend, dass sich die Repression von Oppositionellen durch die iranischen Behörden deutlich intensiviert habe. Dabei reichte er folgende Beweismittel ein:
- Fotos des Beschwerdeführers an einer Demonstration vom 24. Januar 2026 in K._______
- Aufruf zur obengenannten Demonstration
- Bericht auf Telegram betreffend die obengenannte Demonstration
- Internetartikel auf kurdistanmedia.com mit entsprechendem Link und Übersetzung
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit demjenigen des Bruders der Beschwerdeführerin (N [...], E-5848/2020). Beide Fälle werden durch denselben Spruchkörper und mit Urteil vom gleichen Tag beurteilt.
1.4 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des Akteneinsichtsrechts, des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Willkürverbots vorgeworfen. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass mit der Beschwerde die entsprechenden Teilgehalte des übergeordneten Anspruchs auf rechtliches Gehör in den Rügevorbringen teilweise nicht klar auseinandergehalten, sondern vermengt werden. Zudem wird auch die Abgrenzung des Gehalts der formellen Rügen zur Frage der materiellen Würdigung des erhobenen Sachverhalts teilweise verkannt. Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1).
2.2.2 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der betroffenen Person ermöglicht wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechts-mittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
2.2.3 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet - genauso wie die Begründungspflicht - Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
2.2.4 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
2.2.5 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführenden monieren, das SEM habe die Teilnehmenden der Befragungen auf zwei Räume verteilt, was zu Schwierigkeiten bei der Verständigung, der Protokollführung sowie der Beobachtungsmöglichkeit durch die Hilfswerksvertretung (HWV) geführt habe. Durch die Massnahmen sei es immer wieder zu Missverständnissen, Nachfragen und Unterbrüchen gekommen, die den freien Fluss der Anhörung gestört hätten. Ausserdem habe der Einsatz eines Dolmetschers aus dem Irak zu schwerwiegenden Übersetzungsproblemen geführt, was bereits zu Beginn der Befragung im Protokoll festgehalten worden sei. Dies hätte bei der Würdigung der Vorbringen berücksichtigt werden müssen.
2.3.2 Die Beschwerdeführenden wurden zu Beginn der Anhörungen vom 9. Juli und 30. September 2020 (vgl. A23/13, A24/5 und A29/21, jeweils S. 1) vom SEM darauf hingewiesen, dass aufgrund der pandemiebedingten Situation die (damalige) Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Asyl vom 1. April 2020 [SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023]) zu beachten sei. Zur Einhaltung der vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) empfohlenen Schutzmassnahmen seien Plexiglasscheiben aufgestellt und die Teilnehmenden auf zwei Räume verteilt worden. Die HWV hielt entsprechend bei der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2020 fest, die Kommunikation sei teilweise erschwert und die Beobachtungsmöglichkeit eingeschränkt gewesen (vgl. A23/13 S. 13). Bei der Anhörung des Beschwerdeführers vom 30. September 2020 erklärte die HWV ebenfalls, dass die Beobachtungsmöglichkeit eingeschränkt gewesen sei. Den Protokollen sind allerdings keine Hinweise auf Probleme oder nicht erkannte Missverständnisse zu entnehmen, die sich aus diesen - situationsbedingt angemessenen - Sicherheitsvorkehrungen ergeben hätten. Der HWV war es dann auch trotz der räumlichen Trennung möglich, Fragen stellen zu lassen (vgl. A23/13 F81; A29/21 F44 ff., F88, F100 ff.). Dass aber bei diesen Gegebenheiten eine gewisse Einschränkung der Kommunikation vorliegt, ist unbestreitbar und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu berücksichtigen.
2.3.3 Auch die geltend gemachten Übersetzungsschwierigkeiten sind den Anhörungsprotokollen nicht zu entnehmen. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung vom 30. September 2020 erklärte, die Dolmetscherin spreche ein bisschen anders als er, aber er verstehe sie gut und sollte er etwas nicht verstehen, würde er nachfragen (vgl. A29/21 F1 f.). Solche Nachfragen finden sich lediglich in den Antworten zu den Fragen 84 ff., in welchen der Beschwerdeführer mit Widersprüchen konfrontiert wurde. Darüber hinaus erklärt der Befrager, er selbst verstehe das Dargetane nicht, nicht die Dolmetscherin (vgl. A29/21 F87).
2.3.4 Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden seien stark eingeschränkt gewesen, erweist sich folglich als unbegründet.
2.4
2.4.1 Des Weiteren monieren die Beschwerdeführenden, das SEM habe die Durchführung der Anhörungen massiv verschleppt und die Anhörung des Beschwerdeführers vom 30. September 2020 habe zu lange gedauert. Das SEM verstosse gegen das Willkürverbot sowie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn es einerseits das Asylverfahren verschleppe und andererseits behaupte, die Asylvorbringen seien nicht detailliert geschildert worden.
2.4.2 Betreffend die Rüge, das SEM habe das Verfahren jahrelang untätig verschleppt und damit seine Abklärungspflicht verletzt, ist festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, dass die Anhörung möglichst bald nach der Einreichung des Asylgesuchs stattfindet und auch der Asylentscheid zeitnah erfolgt. Allerdings bestehen diesbezüglich keine zwingenden, mit Rechtsfolgen ausgestatteten gesetzlichen Vorschriften. Jedoch ist ein zwischen der BzP und der Anhörung verstrichener längerer Zeitraum bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angemessen zu berücksichtigen. Eine Dauer von rund zwei Jahren zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung stellt praxisgemäss keine Verletzung der Abklärungspflicht respektive des Grundsatzes eines fairen Verfahrens dar. Sodann ist auch die gesamthafte Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von zwei Jahren für altrechtliche Verfahren - wie das vorliegende - nicht aussergewöhnlich (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5556/2020 vom 10. Februar 2022 E. 4.5).
2.4.3 Bezüglich der Frage der Dauer der Anhörung vom 30. September 2020 ist festzustellen, dass diese sechs Stunden und 15 Minuten dauerte, wobei vier Pausen von insgesamt 90 Minuten gemacht wurden. Es bestehen keine verbindlichen gesetzlichen Weisungen betreffend die Dauer der Anhörung im Asylverfahren. Massgebend ist primär, ob die anzuhörende Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen. Im vorliegenden Fall sind weder dem Anhörungsprotokoll noch dem Unterschriftenblatt der HWV Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Konzentration des Beschwerdeführers aufgrund der Anhörungsdauer beziehungsweise der langen Rückübersetzung beeinträchtigt war. Damit liegt auch hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
2.5
2.5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör, das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen Aktenführung sowie ihr Recht auf Akteneinsicht verletzt, indem es die als Beweismittel 9 mit «16 Fotos», Beweismittel 10 mit «Arztbefund» und Beweismittel 11 mit «5 Fotos» bezeichnet habe, ohne diese Dokumente genauer zu beschreiben. Die Akte A25/1 sei lediglich als «Aktennotiz» gekennzeichnet und als interne Akte paginiert worden, ohne einen Betreff zu nennen. Diese Aktennotiz sei offenzulegen, da das SEM Aktenbeizüge aktenkundig machen müsse, den Akten aber keine solche entnommen werden könnten. Folglich sei nicht sicher, ob das SEM die Akten auch tatsächlich beigezogen habe und damit, ob es den Sachverhalt zureichend abgeklärt habe. Ausserdem habe das SEM ihnen zu Unrecht die Einsicht in die Akte A30/1 «Ausweisprüfung» verweigert, da sie diese fälschlicherweise als interne Akte gekennzeichnet habe und diese in seinem Entscheid weder erwähnt noch gewürdigt habe. Schliesslich habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie die eingereichten Beweismittel inhaltlich nicht korrekt gewürdigt habe.
2.5.2 Wenn die Vorinstanz ein Dossier eines Verwandten beigezogen und berücksichtigt hat, ist es grundsätzlich angezeigt, dass ein solcher Beizug und die Begründung des Beizugsergebnisses auch ihren Niederschlag im Asylentscheid finden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3355/2020 vom 23. November 2023 E. 5.6 m.w.H.). Vorliegend hat das SEM im Asylentscheid dargelegt, dass es die Akten der in der Schweiz lebenden Verwandten der Beschwerdeführenden beigezogen hat, deren Konsultation keine Anhaltspunkte für die Annahme für eine Gefährdung der Beschwerdeführenden liefern würden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8). Die Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es keine Aktennotiz in Bezug auf den Aktenbeizug erstellt habe, ist damit unbegründet. Eine Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht liegt ebenfalls nicht vor, da das SEM die Akten offensichtlich beigezogen und den Sachverhalt damit sorgfältig abgeklärt hat.
2.5.3 Den Beschwerdeführenden ist indes zuzustimmen, dass ohne nähere Bezeichnung nicht ersichtlich ist, was Gegenstand der Aktennotiz A25/1 ist. In der Aktennotiz wird festgehalten, weshalb die Anhörung des Beschwerdeführers verschoben worden ist. Das SEM hat diese Akte zu Recht als interne Akte qualifiziert, weil sie dem internen Prozedere dient und aufgrund ihres fehlenden Beweischarakters nicht dem Einsichtsrecht untersteht. Allerdings wäre sie gehalten gewesen, die Akte im Verzeichnis genauer zu bezeichnen.
2.5.4 Betreffend die von der Vorinstanz als «interne Akte» qualifizierte Akte A30/1 (Ausweisprüfung) ist festzuhalten, dass einer Abklärung zur Identität durchaus Beweischarakter zukommt. Diese ist vorliegend unauffällig gewesen, weshalb diesem Aktenstück nur administrativer Charakter ohne Relevanz für die Entscheidfindung zukommt. Ein interner Charakter oder gar Geheimhaltungsgründe sind insoweit nicht erkennbar, geht doch aus der betreffenden Akte lediglich hervor, dass die Erstprüfung der Identitätskarten unauffällig sei. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zwar die Akte A30/1 zu Unrecht als «interne Akte» qualifiziert, doch hat sie in der angefochtenen Verfügung nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden darauf abgestellt und somit kein Recht zur Stellungnahme ausgelöst (vgl. Art. 28 VwVG). Demnach anerkennt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich zwar eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, sie wiegt aber nicht schwer, stellt keine Gehörsverletzung dar und kann damit für sich allein keine Kassation auslösen. Den Beschwerdeführenden ist indes die vorinstanzliche Akte A30/1 mit dem vorliegenden Urteil zu eröffnen.
2.5.5 In der Beschwerde wird moniert, der Beweismittelumschlag enthalte ein Beweismittel 9 mit «16 Fotos», Beweismittel 10 mit «Arztbefund» und Beweismittel 11 mit «5 Fotos», wobei es das SEM unterlassen habe zu erwähnen, worauf sich diese Fotos bezögen. Diese Beweismittel hat jedoch der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 27. August 2020 (A27/7) selbst eingebracht und in F6 erklärt, um welche «16 Fotos» es sich handelt, und dass das eine Beweismittel einen «Arztbericht» darstelle. In der Anhörung vom 30. September 2020 (A29/21) reichte er sodann die «5 Fotos» zusammen ein und machte weitere Ausführungen dazu (vgl. F6 ff.). Den Beschwerdeführenden war es somit ein Leichtes, herauszufinden, um welche Fotos es sich dabei handelte. Zudem wurde ihnen Einsicht in diese Akte gewährt.
2.5.6 Ob das SEM die eingereichten Beweismittel korrekt gewürdigt hat oder nicht, ist eine materielle Frage und nicht an dieser Stelle zu prüfen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat. Dabei durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. In dem Umstand, dass die Vorinstanz nicht sämtliche der eingereichten Beweismittel ausdrücklich würdigte, ist keine Gehörsverletzung zu erblicken. Sodann wurde vom SEM nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen es dem von ihnen geltend gemachten Engagement keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beimesse.
2.6
2.6.1 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht sowie der Sachverhaltsabklärungspflicht, da das SEM die erwähnten schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und weiter abgeklärt habe. Der alleinige Hinweis darauf, dieser habe bereits in Iran unter gesundheitlichen Problemen gelitten, vermöge diesen Mangel nicht zu korrigieren. Es sei absurd, ihn einerseits als Mitglied einer Risikogruppe in Bezug auf das Coronavirus zu betrachten und andererseits zu behaupten, die entsprechenden gesundheitlichen Probleme müssten nicht weiter abgeklärt werden. Schliesslich sei auch einem undatierten Arztbericht von R._______, Oberarzt Radiologie, zu entnehmen, dass ein ergänzendes MRI empfohlen werde.
2.6.2 Auch diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Das SEM hat sich auf mehreren Seiten seines Asylentscheids mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Bezug auf die geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 ff.). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz infolge derer keine weitere medizinische Abklärung des Beschwerdeführers in Erwägung zog, stellt keine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Dass er aufgrund seines Nierenleidens zur Corona-Risikogruppe gehörte, bedeutet noch nicht, dass dieses Leiden einer akuten Behandlung bedürfte. Zudem war es den Beschwerdeführenden bereits zu diesem Zeitpunkt unbenommen, entsprechende aktuelle Belege zu ihrem Gesundheitszustand einzureichen, was der Beschwerdeführer bis auf einen Arztbericht von R._______ vom 15. März 2019 (ohne Briefkopf und Hinweis auf die Klinik) sowie zwei Terminvereinbarungen für Sprechstunden mit S._______, Konsiliararzt Urologie, vom April und Juli 2020) nicht beziehungsweise erst auf Beschwerdeebene tat. Ob das SEM zu Recht zur Schlussfolgerung gelangte, der Beschwerdeführer könne sich im Ausland behandeln lassen, ist eine materielle Frage und nicht an dieser Stelle zu prüfen. Es ist daher weder eine Verletzung der Abklärungs- noch der Begründungspflicht ersichtlich.
2.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen in Bezug auf die Vorfluchtgründe und subjektiven Nachfluchtgründe bis und mit dem Zeitpunkt der Vernehmlassung als unbegründet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet den angefochtenen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Demonstrationsteilnahme in Teheran müssten als wenig konkret bezeichnet werden und liessen Realkennzeichen vermissen. Es handle sich dabei vielmehr um eine blosse Aneinanderreihung von Geschehnissen ohne persönliche Note. Er habe nicht nachvollziehbar schildern können, wie es zur Teilnahme an der Demonstration gekommen sei und den Angriff durch die iranischen Sicherheitskräfte und seine Flucht zum Cousin habe er in stereotyper Art und Weise vorgebracht. Auch nach Aufforderung, seine persönliche Perspektive wiederzugeben, anstatt allgemeine Abläufe zu schildern, hätten seine Aussagen einen undifferenzierten Eindruck hinterlassen und jegliche inhaltlichen Besonderheiten vermissen lassen. Er habe keine persönliche Sichtweise der Geschehnisse wiedergeben können, sondern eine blosse Wiederholung der Abläufe geschildert. Die Aussagen würden ausserdem Widersprüche aufweisen. So habe er zunächst erklärt, keinen Reisepass zu besitzen, um später darzulegen, dieser sei von der Polizei beschlagnahmt worden. Auch in Bezug auf die Anzahl Personen, die ihn zur Demonstration begleitet hätten, habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Schliesslich spreche es gegen die geltend gemachte Gefährdungssituation, wenn er einerseits erkläre, aufgrund der Fotos und seiner Adresse auf dem Mobiltelefon seines Freundes Angst vor einer Festnahme gehabt zu haben, und sich deshalb nach der Demonstration direkt zu seinem Cousin und anschliessend in sein Dorf begeben zu haben, und andererseits erklärte, nach der Rückkehr ins Dorf habe er mit den Hochzeitsvorbereitungen begonnen und zehn Tage später geheiratet. Mit dieser Verhaltensweise hätte er sich nämlich bewusst einem erhöhten Risiko einer Verhaftung ausgesetzt.
Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Hausdurchsuchung durch die iranische Polizei seien insgesamt oberflächlich und detailarm dargelegt worden und die diesbezüglichen Angaben vermöchten nicht den Eindruck zu vermitteln, dass sie über eigene Erlebnisse oder Erfahrungen berichte. Anstatt - wie aufgefordert - detailliert, lebensnah und ausführlich über das Vorgehen der Polizei und den Ablauf der Hausdurchsuchung zu berichten, habe sie lediglich ihre Angaben wiederholt, ohne eine gefühlsbetonte Aussage zu tätigen oder inhaltliche Besonderheiten oder eine weiterführende Szene zu schildern.
Im Übrigen sei festzuhalten, dass die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Iran zu begründen vermöchten. Anhand der eingereichten Beweismittel liesse sich nicht ableiten, dass sie sich exponiert exilpolitisch betätigt hätten. Im Bestätigungsschreiben vom 28. August 2020 sei der Beschwerdeführer als Sympathisant der DPK-I bezeichnet worden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm innerhalb der Partei eine spezielle Funktion zukomme. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer sei im Tishk-TV mit der Flagge der Partei zu sehen gewesen, sei in keiner Weise belegt und vom Beschwerdeführer selbst nicht erwähnt worden. Ihr Verhalten in der Schweiz sei somit insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Es sei damit nicht davon auszugehen, dass sie über ein politisches Profil verfügten, welches sie bei der Rückkehr nach Iran einer asylrechtlich relevanten Gefährdung aussetzen würde.
4.2 In materieller Hinsicht machten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe die Vorbringen willkürlich als unglaubhaft bezeichnet und dies fast ausschliesslich mit den angeblich nicht detaillierten Äusserungen begründet. Das SEM hätte die Anhörungssituation (vgl. oben E. 2.3 und E. 2.4), den Zeitablauf seit den fluchtauslösenden Ereignissen (über zwei Jahre) sowie die Art der Fragestellung berücksichtigen müssen. Es sei aktenwidrig und willkürlich, wenn das SEM behaupte, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nicht detailliert geschildert. Er habe präzise erklärt, wie es zur Demonstrationsteilnahme gekommen sei und in der freien Rede danach die weiteren Ereignisse geschildert. Seine Erzählungen enthielten auch Realkennzeichen (z.B. das Zielen auf Frauen, Schilderung aus eigener Perspektive), obwohl die Aufforderung, das Geschehen «Schritt für Schritt» und «aus eigener Perspektive» wiederzugeben, nicht zwingend auf die Schilderung von Details abziele. Es komme hinzu, dass es sich bei der geschilderten Demonstration um ein einfaches, wenig komplexes Ereignis handle, das kaum differenzierter hätte geschildert werden können. Das SEM habe angesichts der Fragestellung keine präziseren Ausführungen erwarten können. Ausserdem zeige diese, dass der zuständige Sachbearbeiter voreingenommen gewesen sei. In Bezug auf die geschilderten Ungereimtheiten betreffend den Besitz eines Reisepasses sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt habe, welches aber geklärt worden sei. Da es eine kleine Hochzeit gewesen sei, hätten sie sich dadurch auch keiner Gefährdung ausgesetzt. Zudem habe sich die Situation erst danach zugespitzt und die Hochzeit sei eine Vorbereitung auf die Flucht gewesen, zumal er seine Ehefrau an seiner Seite habe wissen wollen. In Bezug auf die Anzahl der Personen, die mit ihm an der Demonstration teilgenommen hätten, habe er sich ebenfalls nicht widersprochen, sondern kontinuierlich erklärt, mit seinem Freund teilgenommen zu haben. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer freien Rede die Geschehnisse auf rund einer Seite ununterbrochen, detailliert, lebensnah und ausführlich geschildert. Diese enthielte auch Realkennzeichen, wie die Wiedergabe direkter Rede und von Emotionen.
In Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers habe sich das SEM auf pauschale Behauptungen beschränkt. Es sei ausserdem absurd zu behaupten, er sei in Iran nicht politisch tätig gewesen. Kundgebungen in der Schweiz, an welchen er teilgenommen habe, seien von iranischen Medien aufgenommen und in den sozialen Medien geteilt worden; unter anderem von einem bekannten Journalisten und Regimegegner. Ausserdem sei er zum (...) der Jugendorganisation der Partei ernannt worden. Er sei damit öffentlich als regimekritischer Aktivist in Erscheinung getreten, biete zusammen mit den anderen Mitgliedern der DPK-I die Grundlage für eine breite Bewegung gegen das iranische Regime und erfülle damit genau das Profil, welches die gezielte Verhaftung und Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Iran zur Folge habe.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz in materieller Hinsicht fest, die behauptete Ernennung des Beschwerdeführers zum (...) der Jugendorganisation der DPK-I sei nachgeschoben und unbelegt.
4.4 In der Replik führen die Beschwerdeführenden aus, es sei offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer herausragend politisch aktiv gezeigt habe und seine Aktivitäten für die Jugendparteien seien durchaus belegt. Zudem spitze sich das Vorgehen der iranischen Regierung - insbesondere auch durch bei der iranischen Botschaft tätigen Personen - gegen Regimekritiker weiter zu. Es sei davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer von den iranischen Geheimdiensten und von den Botschaften heraus operierenden Diplomaten und Denunzianten identifiziert worden sei und im Fall einer Rückkehr nach Iran gezielt verfolgt würde.
4.5 In zahlreichen weiteren Eingaben wurden Bilder, Videos, Zeitungsartikel und Auszüge aus den sozialen Medien ins Recht gelegt, welche das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers belegten. Zudem hätten die iranischen Behörden wiederholt bei ihm zu Hause nach ihm gesucht, was er mit Fotos und einem Video belegen könne.
5.
Die Lage in Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Auf die landesweiten Proteste ab Ende Dezember 2025 reagierten die Behörden mit repressiven Massnahmen, die zahlreiche Opfer forderten und erhebliche Fluchtbewegungen innerhalb des Landes auslösten. Angesichts dieser volatilen Situation beschloss das SEM am 13. Januar 2026, Asylgesuche iranischer Staatsangehöriger bei einer zu erwartenden Wegweisung vorläufig zurückzustellen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). Die Lage verschärfte sich ab Ende Februar 2026 aufgrund der militärischen Luftschläge der USA und Israels auf iranisches Staatsgebiet, die unter anderem zum Tod von Ayatollah Ali Chamenei führten. In der Folge reagierte Iran mit Gegenangriffen in der Region und der Blockade der Strasse von Hormus. Die innen- und geopolitische Entwicklung in Iran und im Nahen Osten bleibt aufgrund der aktuellen Ereignisse unvorhersehbar. Ob die laufenden Verhandlungen zwischen den USA und Iran zu einem dauerhaften Waffenstillstand führen und welche konkreten Auswirkungen die Situation auf die hängigen Asylverfahren in der Schweiz hat, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteil des BVGer D-243/2025 vom 26. Mai 2026 E. 7.1 m.w.H.). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation in Iran inskünftig - wie auch immer - insofern stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Vorbringen von asylsuchenden Personen aus Iran vor dem Hintergrund der zum gegebenen Zeitpunkt herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. Hinzu kommt, dass vorliegend weitere konkrete Abklärungen notwendig sind, insbesondere die Prüfung der zahlreichen Teilnahmen an Demonstrationen und Parteianlässen sowie den Aktivitäten auf Facebook, welche ohne Übersetzung eingereicht wurden, die bezüglich Umfang und Dauer den für das Gericht vertretbaren Aufwand übersteigen.
6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2020 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vor-instanz ist anzuweisen, die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vor dem Hintergrund der einschlägigen und aktuellen Länderinformationen zu würdigen, auf deren flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu prüfen und das Ergebnis in den Entscheid über das Asylgesuch einfliessen zu lassen. Zu diesem Zweck drängt sich auch eine Übersetzung der eingebrachten Beweismittel auf.
6.3 Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist grundsätzlich eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung der weitschweifigen und redundanten Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3'300.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'300.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry
Mara Urbani
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