Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5762/2017 Urteil vom 18. Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, (...),Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. September 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 16. August 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführerin - in Begleitung ihres Rechtsvertreters - anlässlich der Befragung zur Person vom 23. August 2017 (BzP) aufgrund ihrer Aussagen, des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS) und dem Abgleich der Fingerabdrücke in der Zentraleinheit Eurodac das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Belgien, Italien und Frankreich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs dagegen einwendete, ihre Tochter lebe in der Schweiz; sie habe zwar ein italienisches Visum erhalten und sei durch Frankreich gereist, habe dort aber keine Asylgesuche eingereicht, dass die Vorinstanz am 20. September 2017 die belgischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) ersuchte, dass die belgischen Behörden die Übernahme der Beschwerdeführerin am 26. September 2017 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO guthiessen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. September 2017 - eröffnet am 3. Oktober 2017 - auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht - unter Beilage eines als Gesuch um internationalen Schutz und Einreisebewilligung bezeichneten Schreibens an die Schweizer Vertretung in Kinshasa vom (...) 2017 (ohne Unterschrift und Sendenachweis) sowie eines E-Mail-Verkehrs mit derselben vom (...). und (...) 2017 - Beschwerde erhob und dabei beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht um Sistierung sämtlicher Massnahmen bezüglich des Vollzugs der Wegweisung, Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 BV und des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 VwVG rügt, dass die Vorinstanz zum einen anlässlich der BzP die Ausführungen des Rechtsvertreters über ein durch ihn bei der Schweizer Vertretung in der Demokratischen Republik Kongo eingereichtes Gesuch nicht protokolliert, zum anderen auch im Übernahmeersuchen an die belgischen Behörden nicht auf dieses Gesuch hingewiesen habe, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz Ausführungen des Rechtsvertreters nicht hätte protokollieren sollen, dass die Beschwerdeführerin sodann - in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters - die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls auf jeder einzelnen Seite unterschriftlich bestätigt hat; sie dabei zu behaften ist, dass der Rechtsvertreter, hätte sich die Vorinstanz tatsächlich geweigert, ein Vorbringen von seiner Seite nicht zu protokollieren, gehalten gewesen wäre, dies umgehend bei der Vorinstanz schriftlich zu remonstrieren, was er nicht getan hat, dass sich die Beschwerdeführerin somit nicht auf ein mangelhaftes Protokoll berufen kann, dass im Übrigen aus dem eingereichten E-Mail-Verkehr lediglich hervorgeht, dass die Schweizer Vertretung in Kinshasa den Rechtsvertreter auf dessen E-Mail betreffend Einreisebewilligung hin auf das allgemeine Vorgehen zur Einreichung eines Gesuchs für ein humanitäres Visum informierte, somit offensichtlich kein entsprechendes Gesuch eingeleitet wurde beziehungsweise vorliegt, dass die erhobenen Rügen somit unbegründet sind, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien anzuwenden sind, wogegen im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2014 in Belgien um Asyl nachgesucht hatte, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP vom 23. August 2017 bestätigte, in Belgien um Asyl nachgesucht zu haben und erklärte, ihr Gesuch sei abgelehnt worden, weshalb sie im Jahr 2015 oder 2016 in die Demokratische Republik Kongo zurückgekehrt sei (vgl. SEM-Akten A7/17 Ziffer 2.06), dass die Vorinstanz deshalb die belgischen Behörden am 20. September 2017 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass sich die belgischen Behörden mit Antwort vom 26. September 2017 bereit erklärten, die Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, sie sei im Juli 2016 in den Heimatstaat zurückgekehrt und habe sich dort bis zur Ausreise im August 2017 aufgehalten, weshalb die Zuständigkeit Belgiens erloschen sei (Art. 19 Abs. 2 Dublin-lll-VO), dass sich die belgischen Behörden, obwohl die Vorinstanz im Übernahmeersuchen auf die geltend gemachte Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat verwiesen hat, nicht auf diese Bestimmung berufen haben, dass daher irrelevant ist, ob die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich überhaupt in die Demokratische Republik Kongo zurückgekehrt ist, dass sich im Übrigen zu den bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung geäusserten Zweifel an der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat, aus der Rechtsmitteleingabe weiter Unstimmigkeiten ergeben, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP geltend machte, sie sei bei der Rückkehr in den Heimatstaat für zwei Monate festgehalten worden, in der Beschwerde dagegen von elf Monaten spricht, dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ohnehin keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. vorstehend), dass die Zuständigkeit von Belgien somit gegeben ist, dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass sich die Beschwerdeführerin weiter auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO beruft, indes nicht ersichtlich ist, inwiefern zwischen ihr und ihrer in der Schweiz lebenden (...) ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen soll, zumal ein solches auch nicht näher dargelegt wird, dass weiter zu prüfen ist, ob für die eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die belgischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Belgien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Belgien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sich sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die belgischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich die Beschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, da sie (...) habe, dass die Beschwerdeführerin damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Belgien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, dass es sodann aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG Sache der Beschwerdeführerin und nicht der Vorinstanz gewesen wäre, allfällige Arztberichte einzuholen, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die belgischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass folglich der Wegweisungsvollzug nach Belgien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen ist, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält und kein Grund für eine Anwendung der Selbsteintrittsklausel aus humanitären Gründen vorliegt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Belgiens für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging und damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a AsylG gegeben ist, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf vorsorgliche Massnahmen sowie Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: