Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, wohnten zuletzt in H._______ (Provinz Al-Hassakah). Anfang November 2013 verliess die Beschwerdeführerin 2 ihren Heimatstaat gemeinsam mit ihren volljährigen Kindern I._______ (N [...]; E-5633/2014) und J._______ (N [...]; E-5636/2014) sowie den minderjährigen Beschwerdeführenden 3 bis 7. In der Türkei erhielt die Familie Einreisevisa für die Schweiz. Am 30. November 2013 reisten die Beschwerdeführenden 2 bis 7 sowie I._______ und J._______ auf dem Luftweg in die Schweiz und suchten am 10. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Der Beschwerdeführer 1 reiste am 7. November 2013 in die Türkei und kehrte am 1. Dezember 2013 nach Syrien zurück. Am 7. Januar 2014 gelangte er erneut in die Türkei und am 17. Januar 2014 mit einem Einreisevisum in die Schweiz, wo er am 20. Januar 2014 ein Gesuch um Gewährung von Asyl stellte. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Januar 2014 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Juni 2014 brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er habe Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen. Zudem habe er seit 1997 Probleme mit der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) respektive der Partei der Demokratischen Union (PYD) gehabt. Die beiden Organisationen seien für ihn dasselbe, weil sie dasselbe tun würden. Er sei ein führendes Mitglied der Yekiti-Partei gewesen. Zunächst habe er Kurdischkurse erteilt. Seit dem 29. März 2013 sei er gemeinsam mit einem Rechtsanwalt für die Organisationsleitung verantwortlich gewesen. In dieser Funktion habe er Bericht erstattet über die Situation in der Stadt H._______ und den Mitgliedern Anweisungen gegeben, etwa über den Umgang mit der PKK. PKK-Aktivisten hätten ihm mehrfach verbal gedroht, weil sie ihn als Anhänger hätten gewinnen wollen. Sie hätten ihm gesagt, sie würden ihn entführen, wenn er sich ihnen nicht anschliesse. In der letzten Zeit vor der Ausreise seien sowohl seine Kinder als auch er öfter belästigt worden. Er sei als Vertreter seiner Partei im lokalen nationalen Rat in H._______ gewesen und seine Partei habe eine bestimmte Haltung gegenüber der PKK beziehungsweise der PYD gehabt. Deshalb habe Letztere ihm vorgeworfen, Verräter zu sein und ihn aufgefordert, entweder einen Sohn oder eine Tochter oder zwei Kinder zur PYD zu schicken, damit diese an Kontrollpunkten Wache halten und für die PYD kämpfen würden. Viele Kinder seien gegen ihren Willen rekrutiert worden. Eine Freundin der Beschwerdeführerin 4 habe diese einige Male zu Sitzungen der PYD mitnehmen wollen. Er habe ihr dies nicht erlaubt. Die Freundin sei einen Monat später mitgenommen worden. Diese Situation habe ihn davon überzeugt, dass er seine Kinder unbedingt aus Syrien rausbringen müsse. Ferner sei er mehrfach von den syrischen Behörden vorgeladen worden, solange diese die Kontrolle über die Region gehabt hätten. Im Jahr 2002 sei er einmal zwei Tage lang festgehalten, geschlagen und gefoltert worden. Ansonsten sei er zwei- bis dreimal monatlich auf dem militärischen, dem politischen oder dem nationalen Sicherheitsposten H._______ gewesen. Dort habe man ihn beleidigt und geschlagen. Überdies habe er an einigen Demonstrationen teilgenommen, in diesem Zusammenhang aber keine Probleme gehabt. Beamte seien öfters zu ihm ins (...) gekommen, wo er als (...) gearbeitet habe, und hätten ihn dort beleidigt. Ein Beamter habe ihm vorgeworfen, dass er den Behörden immer wieder angegeben habe, keiner Partei anzugehören, obwohl er Vertreter einer Partei im Rat sei. Dieser habe ihm gesagt, er werde ihn und einige andere Personen in H._______ nicht vergessen. Etwa im Frühjahr 2013 sei die Kontrolle von den syrischen Behörden an die PYD übergegangen. Anfang Dezember 2013 sei er aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt, um noch einige Aufgaben für die Partei zu erledigen und seine Schwester und den Bruder abzuholen. Die Organisation der Wiederausreise habe etwa eineinhalb Monate beansprucht. In dieser Zeit sei er weiter seiner Arbeit nachgegangen. Um einem Angriff der PYD zu entgehen sei er sicherheitshalber jeweils von jungen Parteimitgliedern nach Hause gebracht worden. A.c Die Beschwerdeführerin 2 führte bei der BzP vom 2. Januar 2014 und der Anhörung vom 12. Juni 2014 insbesondere aus, sie habe nach der Matura Lehrerin werden wollen. Vom diesbezüglichen Institut sei sie aber nicht zugelassen worden, weil der Staatssicherheitsdienst dies verhindert habe. Als sie sich bei der Amtsstelle nach den Gründen erkundigt habe, sei sie informiert worden, sie sei eine Gefahr für die Staatssicherheit. Sie habe sich damals für die kurdische Partei Al-Barti engagiert. Nach der Heirat ([...]) habe sie ihre Aktivitäten aufgegeben. Zu Beginn der Revolution habe sie mit ihren Kindern an mehreren Demonstrationen in H._______ teilgenommen, bis die Stadt von der PKK/PYD übernommen worden sei. Anschliessend seien sie von Frauen der PKK jeweils beleidigt worden. Die Kinder hätten auch nicht mehr zur Universität und den Schulen gehen können, weil die Gefahr einer Entführung bestanden habe. Viele Frauen seien auf der Strasse von Bewaffneten entführt worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte sie, dass ihre Töchter entführt beziehungsweise von der PKK rekrutiert würden. Im Übrigen bezog sich die Beschwerdeführerin 2 auf die Asylgründe ihres Mannes. A.d Die ebenfalls zur Person befragten und zu den Asylgründen angehörten Beschwerdeführerinnen 3 und 4 verwiesen vollumfänglich auf die Vorbringen ihrer Eltern. Die Beschwerdeführerin 3 gab insbesondere an, mit ihrer Mutter an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Sie habe deswegen aber nie Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden oder der PKK gehabt. Hinsichtlich der Drohungen seitens der PKK brachte sie vor, manchmal von Mitgliedern der PKK angesprochen worden zu sein, diese aber ignoriert zu haben. Auch auf Beleidigungen von Leuten im Quartier habe sie nicht reagiert. A.e Zum Beweis ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente (meist Originale) zu den Akten: Die Identitätskarten der Beschwerdeführenden 1-4 , einen Polizeibericht aus der Türkei vom 3. November 2013, drei Mitgliederkarten eines Berufsverbands im (...)bereich betreffend den Beschwerdeführer 1, zwei Kärtchen des kurdischen Nationalrates ENKS und der kurdischen Yekiti-Partei in Syrien, ein Video des Beschwerdeführers 1 anlässlich einer Versammlung, sechs Fotografien des Beschwerdeführers 1 sowie ein Schulzeugnis, eine Legitimationskarte und ein Universitätszeugnis betreffend die Beschwerdeführerin 3. B. Mit Verfügung vom 27. August 2014 - eröffnet am 1. September 2014 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete sie als unzumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme. Mit Entscheiden gleichen Datums wurden auch die Asylgesuche von I._______ und J._______ unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme abgewiesen. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz unter Feststellung der Rechtskraft betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Nachfluchtgründe, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A1/12 (Personalienblätter betreffend die Beschwerdeführenden 2-7), A11/1 (Personalienblatt betreffend den Beschwerdeführer 1), A22/2 (Laufzettel Anhörungsorganisation), A30/2 (interner Antrag betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme) und sämtliche eingereichten Beweismittel (insb. CD-ROM und Berufsverbandsausweise; vgl. A12/1), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise Ausfertigung einer schriftlichen Begründung betreffend den Inhalt dieser Akten und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Zum Beweis ihrer Vorbringen verwiesen die Beschwerdeführenden auf einen Bericht des UNHCR vom 22. Oktober 2013 und neun Internetartikel verschiedener Nachrichtenportale. Ausserdem reichten sie einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 3. September 2012 ("Diese Freiheit will ich nicht") sowie eine Bestätigung vom 19. September 2014 der Schweizer Sektion der kurdischen Yekiti-Partei betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 beim Regionalkomitee der P.Y.K.S in K._______ und dessen Funktion als Parteivertreter im regionalen kurdischen Nationalrat in H._______ zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. E. Am 13. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden betreffend den Beschwerdeführer 1 ein General-Aufgebot der syrischen Armee, ein Militärbüchlein und eine Kandidaten-Vollmacht (Originale mit deutscher Übersetzung) sowie eine Bestätigung des Verteidigungsministeriums der Ukrai-nischen Sozialistischen Sowjetrepublik (USSR) vom (...) 1983 betreffend die Absolvierung von Trainingskursen (im Original) zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 wurde unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. G. Am 23. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Zudem hiess es das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies die Vorinstanz an, den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten A1/12, A11/1 und A12/1 zu gewähren. Letzteren gewährte es Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Im Übrigen wurde das Gesuch um Akteneinsicht abgewiesen. H. Am 4. November 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein und machten darauf aufmerksam, dass die Vorinstanz ihnen keine Einsicht in die durch sie eingereichte CD-ROM gewährt habe. I. Mit Verfügung vom 7. November 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden im Rahmen der Akteneinsicht die CD-ROM (Beweismittel 10) im Original zu und setzte ihnen erneut Frist zur Beschwerdeergänzung. J. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 20. November 2014 Stellung und legten Übersetzungen der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel und als weitere Beweismittel Printscreen-Ausdrucke betreffend eine Konferenz der Yekiti-Partei in L._______ (Syrien) vom 29. März 2013, eine CD-ROM mit einem Kurzfilm einer Demonstration vom 12. März 2013 und diversen Fotografien, Ausdrucke der auf der CD-ROM gespeicherten Dateien und verschiedene Fotografien ins Recht. K. Am 13. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein fremdsprachiges Dokument samt deutscher Übersetzung ein, bei dem es sich um ein Urteil der Staatsanwaltschaft M._______ vom 5. Mai 2014 handeln soll. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 teilte der Rechtsvertreter mit Bezug auf die Eingabe vom 13. Februar 2015 ergänzend mit, dass syrische Staatsangestellte entlassen würden, wenn sie die Arbeitsstelle und das Land unerlaubt verlassen hätten. L. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung an. M. In seiner Stellungnahme vom 10. März 2016 hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. N. Die Beschwerdeführenden replizierten am 23. März 2016 und reichten als Beilage ein Schreiben des SEM vom 8. März 2016 ein.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbiges gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug lediglich aufgrund der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe. Auf die entsprechenden Subeventualanträge beziehungsweise Rügen (vgl. insb. die Beschwerdeschrift S. 3f., 6, 10-13 und 29) ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.4 Aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs wird über die vorliegende Beschwerde sowie jene der volljährigen Tochter I._______ (E-5636/2014) in koordinierten Urteilen gleichen Datums befunden. Das Verfahren von J._______ (E-5633/2014) wird zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen, da betreffend sie bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes hängig ist.
E. 2 Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Vorab sind die formellen Einwände der Beschwerdeführenden gegen die angefochtene Verfügung zu prüfen. Im Einzelnen wird gerügt, die Vorinstanz habe das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) und rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt.
E. 3.1 Über die Rüge betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht wurde bereits mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 befunden. Am 27. Oktober 2014 respektive am 7. November 2014 wurde den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten A1/11, A11/1 und A12/1 sowie das Recht zur Stellungnahme gewährt. Nach dem Gesagten ist auf die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht nicht weiter einzugehen.
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden monieren eine Verletzung der aus Art. 26 VwVG fliessenden Paginierungs- und Aktenführungspflicht durch das SEM. Sie führen aus, die Vorinstanz habe den Zuweisungsentscheid an den Kanton (betreffend die Beschwerdeführenden 2-7) und die eingereichten Beweismittel nicht paginiert. Dies lasse darauf schliessen, dass die Unterlagen nicht korrekt erfasst worden seien. Zudem seien die Beweismittel nicht nummeriert worden; die neun Dokumente würden aus 13 Seiten bestehen. Auf diese Art sei eine klare Zuordnung nicht möglich. Die durch die Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel sind im Beweismittelumschlag (A12/1) vollumfänglich enthalten und im dortigen Verzeichnis allesamt aufgelistet; zudem sind sie mit Post-it-Zetteln beschriftet, womit - wenn diese Art der Paginierung auch nicht optimal ist - erkennbar ist, welches Dokument zu welcher Beschreibung im Beweismittelverzeichnis gehört. Eine Verletzung der Paginierungspflicht kann daher nicht festgestellt werden. Der Entscheid betreffend die Zuweisung der Beschwerdeführenden 2-7 an den Kanton liegt nicht bei den Akten. Insofern besteht eine Verletzung der aus Art. 26 VwVG fliessenden Paginierungs- und Aktenführungspflicht. Da es sich bei der nicht erfassten Akte jedoch um ein für den Asylentscheid unwesentliches Dokument handelt, erscheint eine Kassation der angefochtenen Verfügung aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.
E. 3.3.1 Im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs führen die Beschwerdeführenden aus, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei. Insbesondere habe sich das SEM weder mit dem Film noch mit den Fotografien oder den Ausweisen und Karten betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an Kongressen der Yekiti-Partei auseinandergesetzt und auch keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Ausserdem habe es keine Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen Dokumente vornehmen beziehungsweise durch die Beschwerdeführenden einreichen lassen. Des Weiteren habe sich die Vorinstanz faktisch geweigert, einen zur Anhörung mitgebrachten USB-Stick zu den Akten zu nehmen beziehungsweise zu sichten. Ferner habe das SEM gewisse Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Dabei handle es sich etwa um die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 beim lokalen nationalen kurdischen Rat in H._______ und dessen Haltung gegenüber der PYD, aufgrund welcher er unter Druck gesetzt worden sei. Nicht erwähnt worden sei auch, dass die PYD ihm mehrfach vorgeworfen habe, ein Verräter zu sein und ihn aufgefordert habe, eines oder zwei seiner Kinder in die PYD zu schicken, damit diese an Kontrollpunkten Wache halten und kämpfen würden. Auf die permanenten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 mit den Behörden, insbesondere die verbalen Beleidigungen und Bedrohungen und die Pflicht, mehrere Male bei den militärischen, politischen und nationalen Sicherheitsposten vorbeizugehen, sei das SEM ebenfalls nicht eingegangen. Betreffend die Beschwerdeführerin 2 sei unberücksichtigt geblieben, dass diese mit ihren Töchtern an Demonstrationen teilgenommen habe und anschliessend von Frauen der PKK und von Nachbarinnen belästigt und verbal beleidigt worden sei. Überdies hätten die Beschwerdeführenden berichtet, dass es mehrmals zu Streitigkeiten zwischen ihren und anderen Kindern im Quartier gekommen sei. Die Vorinstanz habe es weiter versäumt zu erwähnen, dass die Freundin der Beschwerdeführerin 4 von der PKK auf einen Kontrollposten mitgenommen und anschliessend in den Kampf geschickt worden sei. Diese Vorbringen seien allesamt entscheidrelevant. Durch sein Vorgehen habe das SEM die Abklärungspflicht, die Begründungspflicht sowie das Willkürverbot verletzt. Im Zusammenhang mit dem ungenügend erstellten Sachverhalt sei erheblich, dass es vom Beschwerdeführer nicht detailliert habe erfahren wollen, wie er gefoltert worden sei.
E. 3.3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Der Beschwerdeführer 1 berichtete anlässlich der Anhörung relativ ausführlich über eine im Jahr 2002 durch die syrischen Behörden erlittene Gefangennahme und Folter (vgl. A25/18 F17 S. 4). Zwischen diesem Erlebnis und der Ausreise besteht jedoch - wie nachfolgend eingehender auszuführen sein wird (vgl. E. 6.1.3) - kein kausaler Zusammenhang. Da dies für das SEM bereits im Zeitpunkt der Anhörung erkennbar war respektive durch den Beschwerdeführer bestätigt wurde, bestand keine Veranlassung, diese Umstände detaillierter zu erfragen, und eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt deshalb nicht vor. Betreffend die Beweismittelwürdigung argumentierte das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend, es habe die eingereichten Beweismittel im Sachverhalt erwähnt und in der rechtlichen Würdigung insoweit berücksichtigt, als festgestellt worden sei, dass die angeblich führende Position des Beschwerdeführers 1 in der Yekiti-Partei nicht belegt worden sei. Welche weiteren Abklärungen in Bezug auf die Beweismittel hätten vorgenommen werden sollen, legen die Beschwerdeführenden nicht dar. Die Einholung oder Einforderung einer Übersetzung der beigebrachten Dokumente erscheint sodann nicht notwendig, handelt es sich dabei doch im Wesentlichen um nicht personalisierte Kärtchen des kurdischen Nationalrates ENKS und der kurdischen Yekiti-Partei in Syrien und im Übrigen um Unterlagen betreffend die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 und des Schul- und Universitätsbesuchs der Beschwerdeführerin 3, die weder für den Asylentscheid relevant sind noch Tatsachen belegen, die das SEM bestreiten würde. Eine Weigerung der Vorinstanz, weitere Beweismittel entgegenzunehmen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1 verwies bei der Anhörung auf einen USB-Stick mit Fotografien, auf denen zu sehen sei, wie er kurdische Zeugnisse verteile und wie er an einem Kongress der Yekiti-Partei teilnehme; diesen hatte er zu Beginn der Anhörung jedoch nicht bei sich (vgl. A25/18 F3 S. 2). Der Sachbearbeiter wies ihn daraufhin an, die Bilder in ausgedruckter Form einzureichen (vgl. A25/18 F4-6 S. 2), was nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die in der Beschwerdeschrift genannten Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht erwähnte. Der - unter anderem auch mit den unerwähnt gebliebenen Aussagen geltend gemachte - Druck seitens der PYD respektive der PKK und die Angst des Beschwerdeführers 1 vor einer Zwangsrekrutierung seiner Kinder wurde in der angefochtenen Verfügung jedoch ausführlich behandelt. Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 mit den syrischen Behörden erwähnte das SEM im Sachverhalt. Da diese jedoch nach Angaben der Beschwerdeführenden nicht der Grund der Ausreise waren, musste sich die Vorinstanz damit nicht zwingend auseinandersetzen. Selbiges gilt betreffend die vorgebrachte Teilnahme der Beschwerdeführerin 2 und deren Töchter an Demonstrationen und die Streitigkeiten zwischen den Kindern. Die Mitnahme der Freundin der Beschwerdeführerin 4 durch die PKK konnte das SEM schliesslich unerwähnt lassen, weil es sich dabei nicht um eine Verfolgungshandlung gegen die Beschwerdeführenden handelte. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abklärte und sich im angefochtenen Entscheid hinreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandersetzte. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbots. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die seitens der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten Ereignisse vor dem Jahr 1987 und die Erlebnisse des Beschwerdeführers 1 in den Jahren 1997 und 2002 hätten über zehn Jahre vor der Ausreise aus Syrien stattgefunden. Zwischen diesen Vorfällen und der Flucht bestehe daher kein genügend enger Kausalzusammenhang, zumal die Beschwerdeführenden angegeben hätten, die Probleme hätten aufgehört (Beschwerdeführerin 2) respektive seien nicht der ausschlaggebende Grund für die Flucht gewesen (Beschwerdeführer 1). Die angeblich befürchteten Übergriffe durch die PYD seien sodann durch keine asylrelevanten Vorkommnisse gestützt worden. Der Beschwerdeführer 1 etwa habe bei der BzP erwähnt, er sei in den letzten Jahren nur verbal durch die PYD belästigt worden. Zudem habe er auf explizite Nachfrage nach konkreten Bedrohungen nur geantwortet, er sei bei der Arbeit, im Quartier und von Nachbarn als Verräter bezeichnet worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe bei der Anhörung ebenfalls gesagt, sie habe abgesehen von verbalen Belästigungen durch der PYD nahestehende Frauen keine konkreten Probleme gehabt. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 vorgebracht, ihre Heimat vor allem aufgrund der Kinder verlassen zu haben. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 ihrerseits hätten jedoch ausgeführt, es habe keine konkreten Vorfälle gegeben, die die Angst der Beschwerdeführenden 1 und 2 um die Kinder belegt hätten. Persönlich hätten sie nie Probleme mit den syrischen Behörden oder der PYD gehabt. Aufgrund des Fehlens jeglicher konkreter Vorkommnisse sei nicht von einer gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Verfolgung in Syrien auszugehen. Ferner sei der Beschwerdeführer 1 nach der ersten Ausreise in die Türkei noch einmal für rund zwei Monate nach Syrien zurückgekehrt, habe Aufgaben für die Partei erledigt und sei seiner Arbeit nachgegangen. Diesbezüglich habe er auf explizite Nachfrage hin verneint, in jener Zeit Probleme mit der PYD gehabt zu haben. Dieser Umstand und das Verhalten des Beschwerdeführers 1 - die Rückkehr nach Syrien - würden die Annahme stützen, dass er in seinem Heimatstaat keiner gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass die drohende Zwangsrekrutierungen seitens der PYD den gesicherten Kenntnissen des SEM widersprechen würden, zumal die PYD in den nordsyrischen Gebieten genügend Zulauf habe. An der vorinstanzlichen Einschätzung vermöchten die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal diese weitgehend nur die Herkunft und die Identitäten der Beschwerdeführenden sowie den Schulbesuch der Beschwerdeführerin 3 beziehungsweise die Einschreibung bei der Universität belegen würden. Die angeblich führende Position des Beschwerdefüh- rers 1 in der Yekiti-Partei habe dieser indessen nicht durch Beweismittel untermauern können.
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden halten den Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, das SEM habe zu Recht nicht an ihren Ausführungen gezweifelt. Aufgrund der ausführlichen und logisch konsistenten Aussagen sei von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auszugehen. Sodann sei die Inhaftierung und Folter des Beschwerdeführers 1 durch die syrischen Behörden letztlich sehr wohl kausal gewesen für die Flucht; diese Erlebnisse seien bei der Beurteilung des Vorliegens einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung als Vorverfolgung zu berücksichtigen. Betreffend die Verfolgung durch die PYD respektive die PKK falle auf, dass sich Übergriffe durch diese seit 1997 wie ein roter Faden durch das Leben des Beschwerdeführers 1 ziehen würden. So sei er immer wieder von der PKK unter Druck gesetzt und aufgefordert worden, sich der Organisation anzuschliessen, ansonsten er entführt werde. Das Interesse der PYD an seiner Mitgliedschaft rühre von seinen besonderen Fähigkeiten und Ausbildungen. So sei er etwa im Auftrag der syrischen Armee in der Sowjetunion an (...) ausgebildet worden. Als er den Beitritt bei der PYD abgelehnt habe, habe diese seinen Kindern gedroht. Die Bedrohungen hätten sich verschärft, als die PKK die Behördenposten in der Region H._______ im März 2013 übernommen habe. Dadurch seien Mitglieder der PKK ständig im Quartier präsent gewesen und hätten die Kinder aufgefordert, sich der PKK anzuschliessen. Auch die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 hätten stimmige Aussagen dazu gemacht, wie sie auf der Strasse von Mitgliedern der PKK angesprochen worden seien beziehungsweise, dass sie grosse Angst vor der PKK gehabt hätten. Wenn der Beschwerdeführer 1 nicht rechtzeitig eingegriffen hätte, wäre die Beschwerdeführerin 4 von der PKK rekrutiert worden; die Nachbarstochter habe ein paar Mal versucht, sie zu Sitzungen der PKK mitzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei offensichtlich, dass bei der Prüfung der Gefahr einer zukünftigen Verfolgung auch die weiter zurückliegenden Ereignisse zu berücksichtigen seien, zumal der Beschwerdeführer 1 angegeben habe, dass die Schwierigkeiten mit der PKK den Ausschlag für die Ausreise gegeben hätten. Es hätten konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die PKK ihre Drohungen wahrmachen würde. Er habe offensichtlich nicht abwarten können, bis dies geschehen und eines oder mehrere seiner Kinder zwangsrekrutiert worden wäre. Die Beschwerdeführerin 2 habe das Vorliegen der Bedrohungslage bestätigt. Ergänzend habe sie erwähnt, dass sie immer dafür gesorgt habe, dass die Kinder nicht aus dem Haus gegangen seien. Die seitens der PKK drohende Gefahr habe die ganze Familie in ihrer Bewegungsfreiheit beziehungsweise in ihrer Existenz massiv eingeschränkt. Die Behauptung des SEM, wonach die PYD keine Zwangsrekrutierungen vornehme, sei nicht durch Quellen belegt und unzutreffend; in den kurdischen Gebieten werde häufig pro Familie mindestens eine Person von der PKK zwangsrekrutiert. In der zweimonatigen Zeit nach der Rückkehr des Beschwerdeführers 1 nach Syrien sei es zwar zu keinem Zwischenfall mit der PYD gekommen. Jedoch habe die PKK ihn weiterhin bedrängt. Er habe dieser erklärt, dass seine Familie ebenfalls aus der Türkei zurückkehren werde. Er sei normal zur Arbeit und zu den Ratssitzungen gegangen und habe sein Hab und Gut nicht verkauft, damit die PKK nicht Verdacht geschöpft habe, dass er das Land für immer verlassen werde. Er sei aber in jener Zeit wegen der PKK immer nur in Begleitung von Parteimitgliedern nach Hause gegangen. Seine führende Position bei der Yekiti-Partei ergebe sich aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln sowie der Bestätigung der Yekiti-Partei Schweiz (vgl. die Beschwerdebeilagen 2, 8-9). Auf der eingereichten Filmsequenz (vgl. Beweismittel 10 und Beschwerdebeilage 13) sei eine interne Parteikonferenz der Yekiti vom 29. März 2013 in L._______ zu sehen. Es sei erkennbar, wie er zum stellvertretenden Parteiführer N._______ gehe und diesem zu seiner Position gratuliere. Dies zeige, dass er (Beschwerdeführer 1) eine herausragende Stellung in der Partei gehabt habe und deshalb zu wichtigen Zusammenkünften eingeladen worden sei. Einmal habe er an einer heimlichen Parteisitzung teilgenommen und dort eine Rede gehalten (vgl. die Ausführungen in der Eingabe vom 20. November 2014 und die Beschwerdebeilage 18). Als höchstem Parteimitglied sei ihm denn auch durch den lokalen nationalen kurdischen Rat in H._______ die Aufgabe übertragen worden, Absolventen kurdische Sprachzeugnisse zu überreichen (vgl. die dazu eingereichten Fotografien; Beschwerdebeilage 14). Sodann habe er etwa am 12. März 2013 anlässlich eines Gedenkmarsches von M._______ bis O._______ in seinem Dorf eine Rede gehalten und Teilnehmende beherbergt (vgl. die Beschwerdebeilagen 16 und 17). Nebst den Schwierigkeiten mit der PYD respektive der PKK hätten die ständigen verbalen Nachstellungen der Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer 1 zur Flucht geführt. Zudem habe die Beschwerdeführerin 2 mit ihren Töchtern an Demonstrationen teilgenommen. Mehrere solcher Kundgebungen könnten mit Fotografien belegt werden (vgl. die Beschwerdebeilagen 15 und 21). In ihrer Replik brachten die Beschwerdeführenden betreffend die drohende Verfolgung seitens der syrischen Behörden ergänzend vor, es liege bei ihnen eine ähnliche Konstellation wie im Verfahren D-5779/2013 (Urteil vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert]) vor. Demnach hätten Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert worden seien, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Dabei seien bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, sofern sie von den syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden seien. Dies treffe auf sie (Beschwerdeführende) offensichtlich zu. Sie hätten ihre oppositionelle politische Haltung öffentlich bekundet. Wegen der Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei sei der Beschwerdeführer 1 mehrmals auf den militärischen, den politischen und den nationalen Sicherheitsposten zitiert worden. Damit seien er und seine Familie als Regimegegner identifiziert worden.
E. 5.2.2 Die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien offensichtlich erfüllt, zumal sie aufgrund der massiven Vorverfolgung herabgesetzt seien. Die Argumentation des SEM im Hinblick auf die Ereignisse und Entwicklungen in Syrien sei veraltet und stelle ein willkürliches und unlogisches Vorgehen dar. Aus aktuellen Berichten gehe hervor, dass es in Syrien anhaltend und vermehrt zu Festnahmen und Angriffen von PYD- und PKK-Anhängern gegen deren Kritiker, wie etwa Mitglieder der Yekiti-Partei, komme. Im Übrigen würden die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Ethnie und der Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers 1 vom syrischen Regime automatisch als Oppositionelle eingestuft. Diesbezüglich werde auf den Bericht des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten, verwiesen. Darin werde festgehalten, dass eine asylsuchende Person aus Syrien weder das Kriterium einer bereits stattgefundenen noch jenes einer Bedrohung durch zukünftige Verfolgung erfüllen müsse, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen (vgl. die Beschwerdeschrift S. 20-22). Es sei daher die Flüchtlingsflüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren.
E. 5.2.3 Zusammenfassend sei das SEM zu Unrecht von der fehlenden Relevanz der Asylgründe ausgegangen. Die angefochtene Verfügung verletze Art. 3 AsylG und Art. 9 BV, weshalb sie aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung seitens der PKK/PYD respektive der staatlichen Behörden drohe.
E. 5.2.4 Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, ausführlich zur Frage der Gefährdung aufgrund von Nachfluchtgründen Stellung zu nehmen. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei bereits aufgrund der allgemeinen politischen Situation und der Menschenrechtslage in Syrien zu bejahen. Daneben gehe auch von islamistischen Gruppen, insbesondere dem so genannten Islamischen Staat (IS), Gefahr aus. Kurden seien aufgrund ihres Profils ausserordentlich stark von der sich weiterhin zuspitzenden Krise betroffen; sie seien ein primäres Feindbild des IS. Des Weiteren drohe den Kurden in Syrien Kollektivverfolgung (vgl. die Beschwerdeschrift S. 27 f.). In diesem Zusammenhang habe das Bundesverwaltungsgericht zwei Beschwerden gegen Verfügungen des SEM mit Urteilen D-7233/2013 und D-7234/2013 vom 2. Juli 2014 gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, diese Frage zu prüfen. Überdies hätten die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr mit einem Verhör und willkürlichem Vorgehen durch die Befrager zu rechnen.
E. 6 Nachfolgend prüft das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf ihre Rechtmässigkeit. Vorgängig ist anzumerken, dass die Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten (zur aktuellen Version [Update IV vom November 2015] vgl. <http://www. refworld.org/docid/5641ef894.html>, besucht am 22. April 2016) für das Bundesverwaltungsgericht zwar eine wichtige Quelle darstellen, etwa betreffend aktuelle Entwicklungen in Syrien oder Risikoprofile. Die dort gemachte Feststellung, für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingsdefinition sei es nicht erforderlich, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung persönlich auf eine Person abziele, ist für das Bundesverwaltungsgericht indes nicht bindend. Entsprechend der konstanten Praxis des Gerichts reicht eine allgemeine Gefährdung aufgrund von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen.
E. 6.1 Betreffend die durch die Beschwerdeführenden vorgebrachten Ausreise- respektive Asylgründe ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass diese keine Asylrelevanz entfalten. Diesbezüglich ist weitgehend auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
E. 6.1.1 Ergänzend ist festzuhalten, dass die für den Zeitpunkt der Ausreise geltend gemachte subjektive Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Zwangsrekrutierung durch die PYD respektive die PKK als objektiv nicht hinreichend begründet erscheint. Die unabhängige internationale Untersuchungskommission für Syrien des Human Rights Council (HRC) der Vereinten Nationen informierte in einem Bericht vom 16. August 2013 (A/HRC/ 24/46) über Rekrutierungen von Kindern ab 12 Jahren in den Provinzen Aleppo und Al-Hassakah seitens des militärischen Armes der PYD (YPG; Volksverteidigungseinheiten) Ende des Jahres 2012 (vgl. dort Rz. 110). Auch der Generalsekretär des Sicherheitsrats der UN wies darauf hin, dass bewaffnete syrisch-kurdische Gruppen in der Provinz Al-Hassakah Kinder rekrutiert hätten; insbesondere habe es sich um Jungen und Mädchen zwischen 14 und 17 Jahren gehandelt, die an Checkpoints, zur Übermittlung von Informationen und zum Transport von militärischen Gütern eingesetzt, aber auch für den Kampf ausgebildet worden seien (vgl. Report of the Secretary-General on children and armed conflict in the Syrian Arab Republic vom 27. Januar 2014, S/2013/31, Rz. 14). KurdWatch berichtete über die Rekrutierung Erwachsener und Minderjähriger durch die PYD/YPG respektive die PKK im selben Gebiet ab Anfang 2014, wobei die Rekrutierung teilweise unter Zwang erfolgt sei. Zu beobachten sei, dass sich unter den rekrutierten Minderjährigen zahlreiche Mädchen befunden hätten (vgl. KurdWatch, Zwangsrekrutierungen und der Einsatz von Kindersoldaten durch die Partei der Demokratischen Union in Syrien, Mai 2015, abrufbar unter http:// www.kurdwatch.org/pdf/KurdWatch_A010_de_Zwangsrekrutierung.pdf ). Aus der belegten - durch das SEM zu Unrecht nicht anerkannten - Rekrutierung von Erwachsenen und Kindern durch die PYD in der Heimatprovinz der Beschwerdeführenden allein kann indes nicht geschlossen werden, dass ihnen oder ihren Kindern ebenfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Rekrutierung drohte. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf eine im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bevorstehende Mitnahme eines oder mehrerer Familienmitglieder. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden könnte daher nur angenommen werden, wenn von einer Kollektivverfolgung seitens der PYD, YPG oder PKK auszugehen wäre. Dies ist sowohl für den Ausreisezeitpunkt als auch im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Urteils zu verneinen. Die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung erforderliche Dichte der gewaltsamen Rekrutierungen durch die genannten kurdischen Gruppierungen ist offensichtlich nicht erfüllt. In Relation zur Grösse des Kollektivs der Kurden in Nordsyrien nehmen die zwangsweisen Rekrutierungen, insbesondere auch von Minderjährigen, nicht eine zahlenmässig derart grosse Dimension ein und sind die bekannt gewordenen Vorkommnisse nicht derart häufig, dass jeder Angehörige der kurdischen Ethnie in begründeter Weise befürchten müsste, objektiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Opfer einer Zwangsrekrutierung zu werden.
E. 6.1.2 Eine bevorstehende Verfolgung des Beschwerdeführers 1 durch die PYD aufgrund seiner Tätigkeiten zu Gunsten der Yekiti-Partei und der Mitgliedschaft beim lokalen nationalen Rat in H._______ ist für den Zeitpunkt von dessen Ausreise eben so wenig ersichtlich. Zwar macht er geltend, er habe seit 1997 durchgehend Probleme mit der PYD gehabt, die sich nach der Übernahme der Kontrolle in der Region im Frühjahr 2013 verstärkt hätten. Dennoch handelte es sich durchwegs lediglich um verbale Drohungen gegen ihn und seine Kinder (vgl. A19/11, Ziff. 7.01 S. 7). Massgeblich gegen eine bevorstehende Verfolgung ins Gewicht fällt, dass er nach einem beinahe einmonatigen Aufenthalt in der Türkei ohne seine Familie nach Syrien zurückkehrte und dort während des Monats bis zur erneuten Ausreise unbehelligt blieb. Zwar gab er an, in jener Zeit am Abend jeweils von Parteikollegen nach Hause begleitet worden zu sein. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die PYD im Falle eines ernsthaften Interesses am Beschwerdeführer 1 Mittel und Wege gefunden hätte, diesen zu behelligen. Der Beschwerdeführer 1 gab an, nach der Rückkehr nach Syrien mit der PYD gesprochen zu haben, verneinte Probleme aber explizit (vgl. A25/18 F70 S. 14). Eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers 1 durch diese ist daher nicht glaubhaft gemacht. Daran vermögen die in diesem Zusammenhang eingereichte Kandidatenvollmacht aus dem Jahr 1991, das Zertifikat der USSR, gemäss welchem der Beschwerdeführer im Jahr 1983 einen Abschluss als "telephone operator" gemacht habe, die Bestätigung der Schweizer Sektion der kurdischen Yekiti-Partei vom 19. September 2014, die auf den beigebrachten CD-ROMs gespeicherten und ausgedruckt eingereichten Filme und Fotografien, sowie die Kärtchen des kurdischen Nationalrates und der Yekiti-Partei nichts zu ändern, da sie lediglich gewisse durch das Gericht nicht in Frage gestellte Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 dokumentieren.
E. 6.1.3 Auch eine für die Ausreise relevante erlittene oder drohende Verfolgung seitens der syrischen Behörden ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden nicht. Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, die Inhaftierung und Folter des Beschwerdeführers 1 im Jahr 2002 sei kausal für die Flucht gewesen, widerspricht dessen Aussagen anlässlich der Anhörung, wonach er selbst gar nicht habe ausreisen wollen, sondern dies nur wegen der Kinder getan habe (vgl. A25/18 F77 S. 15). Im Übrigen gab er an, bis zur Übernahme der Kontrolle durch die PKK mehrfach von den Behörden zu Gesprächen vorgeladen worden zu sein (vgl. A19/11, Ziff. 7.01 S. 8). Diese - von der Vorinstanz zu Recht als nicht asylrelevant eingestufte - Schikane seitens der Beamten und Postenchefs ordnete der Beschwerdeführer als durch persönliche Motive begründete Machtdemonstration ein und führte aus, das syrische Regime als solches habe die Kurden nicht als Bedrohung gesehen (vgl. A25/18 F38 S. 9). Auf die Frage des SEM, warum er seine politischen Tätigkeiten habe ausführen können, obwohl die syrischen Behörden von seinem Engagement gewusst hätten, gab er an, das Regime sei davon überzeugt gewesen, dass die kurdischen Parteien und vor allem die Yekiti-Partei nicht den Präsidenten stürzen wollten. Daher hätten die Behörden ihnen immer wieder die Zusammenarbeit angeboten (vgl. A25/18 F37 S. 8). Bei dieser Sachlage ist keine drohende Verfolgung feststellbar. Die mit Fotografien untermauerte Teilnahme der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Kinder an Kundgebungen bis im Frühjahr 2013 blieb schliesslich offensichtlich folgenlos, weshalb auch daraus keine drohende Verfolgung abgeleitet werden kann.
E. 6.1.4 Im Zeitpunkt der Flucht drohte den Beschwerdeführenden somit soweit ersichtlich keine unmittelbar bevorstehende asylrelevante Verfolgung.
E. 6.2 Ferner bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie aktuell begründete Furcht haben könnten, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges im November 2013 beziehungsweise Januar 2014. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013, a.a.O., E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).
E. 6.2.1 Hinsichtlich der geltend gemachten drohenden Verfolgung seitens der PYD respektive der PKK oder der YPG im Urteilszeitpunkt ist auf die Einschätzung in den Erwägungen 6.1.1 und 6.1.2 zu verweisen. Asylrechtlich relevante veränderte Umstände im Vergleich zur Lage im Zeitpunkt der Ausreise sind derzeit nicht ersichtlich.
E. 6.2.2 Wie die syrischen Behörden die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der aktuellen Lage in Syrien nicht abschliessend beurteilbar. Indes ist keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden als Regimegegner eingestuft und asylrelevant verfolgt würden. Daraus ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführenden seien aktuell in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. die Dispositivziffern 4-7 der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführer 1 reichte mit Eingaben vom 13. Oktober 2014 und vom 13. Februar 2015 unkommentiert sein Militärdienstbüchlein, ein undatiertes Generalaufgebot für Reservisten und ein als Urteil der Staatsanwaltschaft M._______ bezeichnetes Dokument zu den Akten. Aus dem Militärdienstbüchlein ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet und diesen am (...) 1986 beendet hat. Das Generalaufgebot verpflichtet ihn, sich beim zuständigen Aushebungsbüro zu melden, wenn die Einheit "P._______" dazu aufgefordert werde. Damit wird eine tatsächliche Einberufung des Beschwerdeführers 1 in den Militärdienst jedoch weder belegt noch glaubhaft gemacht. Dem angeblichen Urteil der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Anschluss einer verbotenen kurdischen Partei, der Organisation von nicht bewilligten Demonstrationen, dem Verrat privater Geheimnisse und der Verletzung des Ansehens des Staats angeklagt worden sei, welche Taten er am 13. Oktober 2013 begangen haben soll. Dafür soll er zur Beschlagnahmung seiner "Gelder gemäss Art. 16 aus dem Parteigesetzbuch" zu "Haft für mehrere Jahre gestützt auf Art. 565 des Generalstrafgesetzbuches" und zu "Haft von einem Monat bis ein Jahr gestützt auf Art. 339-338-336-337-335 des Generalstrafgesetzbuches" rechtskräftig verurteilt worden sein. Dieses insbesondere betreffend die ausstellende Behörde und die ausgesprochenen, nicht konkretisierten Strafen widersprüchliche Dokument weist keinerlei Beweiswert auf, zumal derartige Dokumente in Syrien leicht käuflich erwerbbar sind. Aus den erwähnten Beweismitteln ergeben sich somit keine objektiven Nachfluchtgründe. Überdies ist nicht auszumachen, dass die längere Auslandsabwesenheit als solche im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zur Folge hätte. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch nicht glaubhaft machen, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch gegen das Regime aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden und sie asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätten.
E. 6.2.3 Zur Frage der Kollektivverfolgung der Kurden ist auf die restriktiven Voraussetzungen zur Annahme einer kollektiven Verfolgung hinzuweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und vorstehend E. 6.1.1). Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige und es ist derzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3).
E. 6.2.4 Eine drohende gezielte Gefährdung seitens des IS machen die Beschwerdeführenden schliesslich ebenfalls nicht glaubhaft. Der IS geht zwar mit unvorstellbarer Härte und Brutalität auch gegen Zivilisten vor. Bei den entsprechenden Drohungen durch den IS handelt es sich um allgemeine Drohungen gegen alle Kriegsgegner. Übergriffe gegen die Beschwerdeführenden können vor diesem Hintergrund zwar nicht ausgeschlossen werden, erscheinen aber nicht als wahrscheinlich, um von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage auszugehen.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Die vorgängig nicht erwähnten Beweismittel (insb. die angeführten Internetartikel, die Mitgliederkarten des Beschwerdeführers 1 bei einem Berufsverband im (...)bereich und die Unterlagen betreffend den Besuch der Schule und der Universität durch die Beschwerdeführerin 3) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5637/2014 Urteil vom 26. Mai 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), dessen Frau B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), und die Kinder C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 3), D._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 4), E._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 5), F._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 6), G._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 7), Syrien, alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, wohnten zuletzt in H._______ (Provinz Al-Hassakah). Anfang November 2013 verliess die Beschwerdeführerin 2 ihren Heimatstaat gemeinsam mit ihren volljährigen Kindern I._______ (N [...]; E-5633/2014) und J._______ (N [...]; E-5636/2014) sowie den minderjährigen Beschwerdeführenden 3 bis 7. In der Türkei erhielt die Familie Einreisevisa für die Schweiz. Am 30. November 2013 reisten die Beschwerdeführenden 2 bis 7 sowie I._______ und J._______ auf dem Luftweg in die Schweiz und suchten am 10. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Der Beschwerdeführer 1 reiste am 7. November 2013 in die Türkei und kehrte am 1. Dezember 2013 nach Syrien zurück. Am 7. Januar 2014 gelangte er erneut in die Türkei und am 17. Januar 2014 mit einem Einreisevisum in die Schweiz, wo er am 20. Januar 2014 ein Gesuch um Gewährung von Asyl stellte. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Januar 2014 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Juni 2014 brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er habe Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen. Zudem habe er seit 1997 Probleme mit der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) respektive der Partei der Demokratischen Union (PYD) gehabt. Die beiden Organisationen seien für ihn dasselbe, weil sie dasselbe tun würden. Er sei ein führendes Mitglied der Yekiti-Partei gewesen. Zunächst habe er Kurdischkurse erteilt. Seit dem 29. März 2013 sei er gemeinsam mit einem Rechtsanwalt für die Organisationsleitung verantwortlich gewesen. In dieser Funktion habe er Bericht erstattet über die Situation in der Stadt H._______ und den Mitgliedern Anweisungen gegeben, etwa über den Umgang mit der PKK. PKK-Aktivisten hätten ihm mehrfach verbal gedroht, weil sie ihn als Anhänger hätten gewinnen wollen. Sie hätten ihm gesagt, sie würden ihn entführen, wenn er sich ihnen nicht anschliesse. In der letzten Zeit vor der Ausreise seien sowohl seine Kinder als auch er öfter belästigt worden. Er sei als Vertreter seiner Partei im lokalen nationalen Rat in H._______ gewesen und seine Partei habe eine bestimmte Haltung gegenüber der PKK beziehungsweise der PYD gehabt. Deshalb habe Letztere ihm vorgeworfen, Verräter zu sein und ihn aufgefordert, entweder einen Sohn oder eine Tochter oder zwei Kinder zur PYD zu schicken, damit diese an Kontrollpunkten Wache halten und für die PYD kämpfen würden. Viele Kinder seien gegen ihren Willen rekrutiert worden. Eine Freundin der Beschwerdeführerin 4 habe diese einige Male zu Sitzungen der PYD mitnehmen wollen. Er habe ihr dies nicht erlaubt. Die Freundin sei einen Monat später mitgenommen worden. Diese Situation habe ihn davon überzeugt, dass er seine Kinder unbedingt aus Syrien rausbringen müsse. Ferner sei er mehrfach von den syrischen Behörden vorgeladen worden, solange diese die Kontrolle über die Region gehabt hätten. Im Jahr 2002 sei er einmal zwei Tage lang festgehalten, geschlagen und gefoltert worden. Ansonsten sei er zwei- bis dreimal monatlich auf dem militärischen, dem politischen oder dem nationalen Sicherheitsposten H._______ gewesen. Dort habe man ihn beleidigt und geschlagen. Überdies habe er an einigen Demonstrationen teilgenommen, in diesem Zusammenhang aber keine Probleme gehabt. Beamte seien öfters zu ihm ins (...) gekommen, wo er als (...) gearbeitet habe, und hätten ihn dort beleidigt. Ein Beamter habe ihm vorgeworfen, dass er den Behörden immer wieder angegeben habe, keiner Partei anzugehören, obwohl er Vertreter einer Partei im Rat sei. Dieser habe ihm gesagt, er werde ihn und einige andere Personen in H._______ nicht vergessen. Etwa im Frühjahr 2013 sei die Kontrolle von den syrischen Behörden an die PYD übergegangen. Anfang Dezember 2013 sei er aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt, um noch einige Aufgaben für die Partei zu erledigen und seine Schwester und den Bruder abzuholen. Die Organisation der Wiederausreise habe etwa eineinhalb Monate beansprucht. In dieser Zeit sei er weiter seiner Arbeit nachgegangen. Um einem Angriff der PYD zu entgehen sei er sicherheitshalber jeweils von jungen Parteimitgliedern nach Hause gebracht worden. A.c Die Beschwerdeführerin 2 führte bei der BzP vom 2. Januar 2014 und der Anhörung vom 12. Juni 2014 insbesondere aus, sie habe nach der Matura Lehrerin werden wollen. Vom diesbezüglichen Institut sei sie aber nicht zugelassen worden, weil der Staatssicherheitsdienst dies verhindert habe. Als sie sich bei der Amtsstelle nach den Gründen erkundigt habe, sei sie informiert worden, sie sei eine Gefahr für die Staatssicherheit. Sie habe sich damals für die kurdische Partei Al-Barti engagiert. Nach der Heirat ([...]) habe sie ihre Aktivitäten aufgegeben. Zu Beginn der Revolution habe sie mit ihren Kindern an mehreren Demonstrationen in H._______ teilgenommen, bis die Stadt von der PKK/PYD übernommen worden sei. Anschliessend seien sie von Frauen der PKK jeweils beleidigt worden. Die Kinder hätten auch nicht mehr zur Universität und den Schulen gehen können, weil die Gefahr einer Entführung bestanden habe. Viele Frauen seien auf der Strasse von Bewaffneten entführt worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte sie, dass ihre Töchter entführt beziehungsweise von der PKK rekrutiert würden. Im Übrigen bezog sich die Beschwerdeführerin 2 auf die Asylgründe ihres Mannes. A.d Die ebenfalls zur Person befragten und zu den Asylgründen angehörten Beschwerdeführerinnen 3 und 4 verwiesen vollumfänglich auf die Vorbringen ihrer Eltern. Die Beschwerdeführerin 3 gab insbesondere an, mit ihrer Mutter an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Sie habe deswegen aber nie Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden oder der PKK gehabt. Hinsichtlich der Drohungen seitens der PKK brachte sie vor, manchmal von Mitgliedern der PKK angesprochen worden zu sein, diese aber ignoriert zu haben. Auch auf Beleidigungen von Leuten im Quartier habe sie nicht reagiert. A.e Zum Beweis ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente (meist Originale) zu den Akten: Die Identitätskarten der Beschwerdeführenden 1-4 , einen Polizeibericht aus der Türkei vom 3. November 2013, drei Mitgliederkarten eines Berufsverbands im (...)bereich betreffend den Beschwerdeführer 1, zwei Kärtchen des kurdischen Nationalrates ENKS und der kurdischen Yekiti-Partei in Syrien, ein Video des Beschwerdeführers 1 anlässlich einer Versammlung, sechs Fotografien des Beschwerdeführers 1 sowie ein Schulzeugnis, eine Legitimationskarte und ein Universitätszeugnis betreffend die Beschwerdeführerin 3. B. Mit Verfügung vom 27. August 2014 - eröffnet am 1. September 2014 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete sie als unzumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme. Mit Entscheiden gleichen Datums wurden auch die Asylgesuche von I._______ und J._______ unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme abgewiesen. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz unter Feststellung der Rechtskraft betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Nachfluchtgründe, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A1/12 (Personalienblätter betreffend die Beschwerdeführenden 2-7), A11/1 (Personalienblatt betreffend den Beschwerdeführer 1), A22/2 (Laufzettel Anhörungsorganisation), A30/2 (interner Antrag betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme) und sämtliche eingereichten Beweismittel (insb. CD-ROM und Berufsverbandsausweise; vgl. A12/1), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise Ausfertigung einer schriftlichen Begründung betreffend den Inhalt dieser Akten und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Zum Beweis ihrer Vorbringen verwiesen die Beschwerdeführenden auf einen Bericht des UNHCR vom 22. Oktober 2013 und neun Internetartikel verschiedener Nachrichtenportale. Ausserdem reichten sie einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 3. September 2012 ("Diese Freiheit will ich nicht") sowie eine Bestätigung vom 19. September 2014 der Schweizer Sektion der kurdischen Yekiti-Partei betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 beim Regionalkomitee der P.Y.K.S in K._______ und dessen Funktion als Parteivertreter im regionalen kurdischen Nationalrat in H._______ zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. E. Am 13. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden betreffend den Beschwerdeführer 1 ein General-Aufgebot der syrischen Armee, ein Militärbüchlein und eine Kandidaten-Vollmacht (Originale mit deutscher Übersetzung) sowie eine Bestätigung des Verteidigungsministeriums der Ukrai-nischen Sozialistischen Sowjetrepublik (USSR) vom (...) 1983 betreffend die Absolvierung von Trainingskursen (im Original) zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 wurde unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. G. Am 23. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Zudem hiess es das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies die Vorinstanz an, den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten A1/12, A11/1 und A12/1 zu gewähren. Letzteren gewährte es Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Im Übrigen wurde das Gesuch um Akteneinsicht abgewiesen. H. Am 4. November 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein und machten darauf aufmerksam, dass die Vorinstanz ihnen keine Einsicht in die durch sie eingereichte CD-ROM gewährt habe. I. Mit Verfügung vom 7. November 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden im Rahmen der Akteneinsicht die CD-ROM (Beweismittel 10) im Original zu und setzte ihnen erneut Frist zur Beschwerdeergänzung. J. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 20. November 2014 Stellung und legten Übersetzungen der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel und als weitere Beweismittel Printscreen-Ausdrucke betreffend eine Konferenz der Yekiti-Partei in L._______ (Syrien) vom 29. März 2013, eine CD-ROM mit einem Kurzfilm einer Demonstration vom 12. März 2013 und diversen Fotografien, Ausdrucke der auf der CD-ROM gespeicherten Dateien und verschiedene Fotografien ins Recht. K. Am 13. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein fremdsprachiges Dokument samt deutscher Übersetzung ein, bei dem es sich um ein Urteil der Staatsanwaltschaft M._______ vom 5. Mai 2014 handeln soll. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 teilte der Rechtsvertreter mit Bezug auf die Eingabe vom 13. Februar 2015 ergänzend mit, dass syrische Staatsangestellte entlassen würden, wenn sie die Arbeitsstelle und das Land unerlaubt verlassen hätten. L. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung an. M. In seiner Stellungnahme vom 10. März 2016 hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. N. Die Beschwerdeführenden replizierten am 23. März 2016 und reichten als Beilage ein Schreiben des SEM vom 8. März 2016 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbiges gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug lediglich aufgrund der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe. Auf die entsprechenden Subeventualanträge beziehungsweise Rügen (vgl. insb. die Beschwerdeschrift S. 3f., 6, 10-13 und 29) ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs wird über die vorliegende Beschwerde sowie jene der volljährigen Tochter I._______ (E-5636/2014) in koordinierten Urteilen gleichen Datums befunden. Das Verfahren von J._______ (E-5633/2014) wird zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen, da betreffend sie bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes hängig ist.
2. Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Vorab sind die formellen Einwände der Beschwerdeführenden gegen die angefochtene Verfügung zu prüfen. Im Einzelnen wird gerügt, die Vorinstanz habe das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) und rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt. 3.1 Über die Rüge betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht wurde bereits mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 befunden. Am 27. Oktober 2014 respektive am 7. November 2014 wurde den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten A1/11, A11/1 und A12/1 sowie das Recht zur Stellungnahme gewährt. Nach dem Gesagten ist auf die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht nicht weiter einzugehen. 3.2 Die Beschwerdeführenden monieren eine Verletzung der aus Art. 26 VwVG fliessenden Paginierungs- und Aktenführungspflicht durch das SEM. Sie führen aus, die Vorinstanz habe den Zuweisungsentscheid an den Kanton (betreffend die Beschwerdeführenden 2-7) und die eingereichten Beweismittel nicht paginiert. Dies lasse darauf schliessen, dass die Unterlagen nicht korrekt erfasst worden seien. Zudem seien die Beweismittel nicht nummeriert worden; die neun Dokumente würden aus 13 Seiten bestehen. Auf diese Art sei eine klare Zuordnung nicht möglich. Die durch die Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel sind im Beweismittelumschlag (A12/1) vollumfänglich enthalten und im dortigen Verzeichnis allesamt aufgelistet; zudem sind sie mit Post-it-Zetteln beschriftet, womit - wenn diese Art der Paginierung auch nicht optimal ist - erkennbar ist, welches Dokument zu welcher Beschreibung im Beweismittelverzeichnis gehört. Eine Verletzung der Paginierungspflicht kann daher nicht festgestellt werden. Der Entscheid betreffend die Zuweisung der Beschwerdeführenden 2-7 an den Kanton liegt nicht bei den Akten. Insofern besteht eine Verletzung der aus Art. 26 VwVG fliessenden Paginierungs- und Aktenführungspflicht. Da es sich bei der nicht erfassten Akte jedoch um ein für den Asylentscheid unwesentliches Dokument handelt, erscheint eine Kassation der angefochtenen Verfügung aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. 3.3 3.3.1 Im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs führen die Beschwerdeführenden aus, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei. Insbesondere habe sich das SEM weder mit dem Film noch mit den Fotografien oder den Ausweisen und Karten betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an Kongressen der Yekiti-Partei auseinandergesetzt und auch keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Ausserdem habe es keine Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen Dokumente vornehmen beziehungsweise durch die Beschwerdeführenden einreichen lassen. Des Weiteren habe sich die Vorinstanz faktisch geweigert, einen zur Anhörung mitgebrachten USB-Stick zu den Akten zu nehmen beziehungsweise zu sichten. Ferner habe das SEM gewisse Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Dabei handle es sich etwa um die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 beim lokalen nationalen kurdischen Rat in H._______ und dessen Haltung gegenüber der PYD, aufgrund welcher er unter Druck gesetzt worden sei. Nicht erwähnt worden sei auch, dass die PYD ihm mehrfach vorgeworfen habe, ein Verräter zu sein und ihn aufgefordert habe, eines oder zwei seiner Kinder in die PYD zu schicken, damit diese an Kontrollpunkten Wache halten und kämpfen würden. Auf die permanenten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 mit den Behörden, insbesondere die verbalen Beleidigungen und Bedrohungen und die Pflicht, mehrere Male bei den militärischen, politischen und nationalen Sicherheitsposten vorbeizugehen, sei das SEM ebenfalls nicht eingegangen. Betreffend die Beschwerdeführerin 2 sei unberücksichtigt geblieben, dass diese mit ihren Töchtern an Demonstrationen teilgenommen habe und anschliessend von Frauen der PKK und von Nachbarinnen belästigt und verbal beleidigt worden sei. Überdies hätten die Beschwerdeführenden berichtet, dass es mehrmals zu Streitigkeiten zwischen ihren und anderen Kindern im Quartier gekommen sei. Die Vorinstanz habe es weiter versäumt zu erwähnen, dass die Freundin der Beschwerdeführerin 4 von der PKK auf einen Kontrollposten mitgenommen und anschliessend in den Kampf geschickt worden sei. Diese Vorbringen seien allesamt entscheidrelevant. Durch sein Vorgehen habe das SEM die Abklärungspflicht, die Begründungspflicht sowie das Willkürverbot verletzt. Im Zusammenhang mit dem ungenügend erstellten Sachverhalt sei erheblich, dass es vom Beschwerdeführer nicht detailliert habe erfahren wollen, wie er gefoltert worden sei. 3.3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Der Beschwerdeführer 1 berichtete anlässlich der Anhörung relativ ausführlich über eine im Jahr 2002 durch die syrischen Behörden erlittene Gefangennahme und Folter (vgl. A25/18 F17 S. 4). Zwischen diesem Erlebnis und der Ausreise besteht jedoch - wie nachfolgend eingehender auszuführen sein wird (vgl. E. 6.1.3) - kein kausaler Zusammenhang. Da dies für das SEM bereits im Zeitpunkt der Anhörung erkennbar war respektive durch den Beschwerdeführer bestätigt wurde, bestand keine Veranlassung, diese Umstände detaillierter zu erfragen, und eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt deshalb nicht vor. Betreffend die Beweismittelwürdigung argumentierte das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend, es habe die eingereichten Beweismittel im Sachverhalt erwähnt und in der rechtlichen Würdigung insoweit berücksichtigt, als festgestellt worden sei, dass die angeblich führende Position des Beschwerdeführers 1 in der Yekiti-Partei nicht belegt worden sei. Welche weiteren Abklärungen in Bezug auf die Beweismittel hätten vorgenommen werden sollen, legen die Beschwerdeführenden nicht dar. Die Einholung oder Einforderung einer Übersetzung der beigebrachten Dokumente erscheint sodann nicht notwendig, handelt es sich dabei doch im Wesentlichen um nicht personalisierte Kärtchen des kurdischen Nationalrates ENKS und der kurdischen Yekiti-Partei in Syrien und im Übrigen um Unterlagen betreffend die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 und des Schul- und Universitätsbesuchs der Beschwerdeführerin 3, die weder für den Asylentscheid relevant sind noch Tatsachen belegen, die das SEM bestreiten würde. Eine Weigerung der Vorinstanz, weitere Beweismittel entgegenzunehmen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1 verwies bei der Anhörung auf einen USB-Stick mit Fotografien, auf denen zu sehen sei, wie er kurdische Zeugnisse verteile und wie er an einem Kongress der Yekiti-Partei teilnehme; diesen hatte er zu Beginn der Anhörung jedoch nicht bei sich (vgl. A25/18 F3 S. 2). Der Sachbearbeiter wies ihn daraufhin an, die Bilder in ausgedruckter Form einzureichen (vgl. A25/18 F4-6 S. 2), was nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die in der Beschwerdeschrift genannten Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht erwähnte. Der - unter anderem auch mit den unerwähnt gebliebenen Aussagen geltend gemachte - Druck seitens der PYD respektive der PKK und die Angst des Beschwerdeführers 1 vor einer Zwangsrekrutierung seiner Kinder wurde in der angefochtenen Verfügung jedoch ausführlich behandelt. Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 mit den syrischen Behörden erwähnte das SEM im Sachverhalt. Da diese jedoch nach Angaben der Beschwerdeführenden nicht der Grund der Ausreise waren, musste sich die Vorinstanz damit nicht zwingend auseinandersetzen. Selbiges gilt betreffend die vorgebrachte Teilnahme der Beschwerdeführerin 2 und deren Töchter an Demonstrationen und die Streitigkeiten zwischen den Kindern. Die Mitnahme der Freundin der Beschwerdeführerin 4 durch die PKK konnte das SEM schliesslich unerwähnt lassen, weil es sich dabei nicht um eine Verfolgungshandlung gegen die Beschwerdeführenden handelte. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abklärte und sich im angefochtenen Entscheid hinreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandersetzte. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbots. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die seitens der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten Ereignisse vor dem Jahr 1987 und die Erlebnisse des Beschwerdeführers 1 in den Jahren 1997 und 2002 hätten über zehn Jahre vor der Ausreise aus Syrien stattgefunden. Zwischen diesen Vorfällen und der Flucht bestehe daher kein genügend enger Kausalzusammenhang, zumal die Beschwerdeführenden angegeben hätten, die Probleme hätten aufgehört (Beschwerdeführerin 2) respektive seien nicht der ausschlaggebende Grund für die Flucht gewesen (Beschwerdeführer 1). Die angeblich befürchteten Übergriffe durch die PYD seien sodann durch keine asylrelevanten Vorkommnisse gestützt worden. Der Beschwerdeführer 1 etwa habe bei der BzP erwähnt, er sei in den letzten Jahren nur verbal durch die PYD belästigt worden. Zudem habe er auf explizite Nachfrage nach konkreten Bedrohungen nur geantwortet, er sei bei der Arbeit, im Quartier und von Nachbarn als Verräter bezeichnet worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe bei der Anhörung ebenfalls gesagt, sie habe abgesehen von verbalen Belästigungen durch der PYD nahestehende Frauen keine konkreten Probleme gehabt. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 vorgebracht, ihre Heimat vor allem aufgrund der Kinder verlassen zu haben. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 ihrerseits hätten jedoch ausgeführt, es habe keine konkreten Vorfälle gegeben, die die Angst der Beschwerdeführenden 1 und 2 um die Kinder belegt hätten. Persönlich hätten sie nie Probleme mit den syrischen Behörden oder der PYD gehabt. Aufgrund des Fehlens jeglicher konkreter Vorkommnisse sei nicht von einer gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Verfolgung in Syrien auszugehen. Ferner sei der Beschwerdeführer 1 nach der ersten Ausreise in die Türkei noch einmal für rund zwei Monate nach Syrien zurückgekehrt, habe Aufgaben für die Partei erledigt und sei seiner Arbeit nachgegangen. Diesbezüglich habe er auf explizite Nachfrage hin verneint, in jener Zeit Probleme mit der PYD gehabt zu haben. Dieser Umstand und das Verhalten des Beschwerdeführers 1 - die Rückkehr nach Syrien - würden die Annahme stützen, dass er in seinem Heimatstaat keiner gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass die drohende Zwangsrekrutierungen seitens der PYD den gesicherten Kenntnissen des SEM widersprechen würden, zumal die PYD in den nordsyrischen Gebieten genügend Zulauf habe. An der vorinstanzlichen Einschätzung vermöchten die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal diese weitgehend nur die Herkunft und die Identitäten der Beschwerdeführenden sowie den Schulbesuch der Beschwerdeführerin 3 beziehungsweise die Einschreibung bei der Universität belegen würden. Die angeblich führende Position des Beschwerdefüh- rers 1 in der Yekiti-Partei habe dieser indessen nicht durch Beweismittel untermauern können. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführenden halten den Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, das SEM habe zu Recht nicht an ihren Ausführungen gezweifelt. Aufgrund der ausführlichen und logisch konsistenten Aussagen sei von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auszugehen. Sodann sei die Inhaftierung und Folter des Beschwerdeführers 1 durch die syrischen Behörden letztlich sehr wohl kausal gewesen für die Flucht; diese Erlebnisse seien bei der Beurteilung des Vorliegens einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung als Vorverfolgung zu berücksichtigen. Betreffend die Verfolgung durch die PYD respektive die PKK falle auf, dass sich Übergriffe durch diese seit 1997 wie ein roter Faden durch das Leben des Beschwerdeführers 1 ziehen würden. So sei er immer wieder von der PKK unter Druck gesetzt und aufgefordert worden, sich der Organisation anzuschliessen, ansonsten er entführt werde. Das Interesse der PYD an seiner Mitgliedschaft rühre von seinen besonderen Fähigkeiten und Ausbildungen. So sei er etwa im Auftrag der syrischen Armee in der Sowjetunion an (...) ausgebildet worden. Als er den Beitritt bei der PYD abgelehnt habe, habe diese seinen Kindern gedroht. Die Bedrohungen hätten sich verschärft, als die PKK die Behördenposten in der Region H._______ im März 2013 übernommen habe. Dadurch seien Mitglieder der PKK ständig im Quartier präsent gewesen und hätten die Kinder aufgefordert, sich der PKK anzuschliessen. Auch die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 hätten stimmige Aussagen dazu gemacht, wie sie auf der Strasse von Mitgliedern der PKK angesprochen worden seien beziehungsweise, dass sie grosse Angst vor der PKK gehabt hätten. Wenn der Beschwerdeführer 1 nicht rechtzeitig eingegriffen hätte, wäre die Beschwerdeführerin 4 von der PKK rekrutiert worden; die Nachbarstochter habe ein paar Mal versucht, sie zu Sitzungen der PKK mitzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei offensichtlich, dass bei der Prüfung der Gefahr einer zukünftigen Verfolgung auch die weiter zurückliegenden Ereignisse zu berücksichtigen seien, zumal der Beschwerdeführer 1 angegeben habe, dass die Schwierigkeiten mit der PKK den Ausschlag für die Ausreise gegeben hätten. Es hätten konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die PKK ihre Drohungen wahrmachen würde. Er habe offensichtlich nicht abwarten können, bis dies geschehen und eines oder mehrere seiner Kinder zwangsrekrutiert worden wäre. Die Beschwerdeführerin 2 habe das Vorliegen der Bedrohungslage bestätigt. Ergänzend habe sie erwähnt, dass sie immer dafür gesorgt habe, dass die Kinder nicht aus dem Haus gegangen seien. Die seitens der PKK drohende Gefahr habe die ganze Familie in ihrer Bewegungsfreiheit beziehungsweise in ihrer Existenz massiv eingeschränkt. Die Behauptung des SEM, wonach die PYD keine Zwangsrekrutierungen vornehme, sei nicht durch Quellen belegt und unzutreffend; in den kurdischen Gebieten werde häufig pro Familie mindestens eine Person von der PKK zwangsrekrutiert. In der zweimonatigen Zeit nach der Rückkehr des Beschwerdeführers 1 nach Syrien sei es zwar zu keinem Zwischenfall mit der PYD gekommen. Jedoch habe die PKK ihn weiterhin bedrängt. Er habe dieser erklärt, dass seine Familie ebenfalls aus der Türkei zurückkehren werde. Er sei normal zur Arbeit und zu den Ratssitzungen gegangen und habe sein Hab und Gut nicht verkauft, damit die PKK nicht Verdacht geschöpft habe, dass er das Land für immer verlassen werde. Er sei aber in jener Zeit wegen der PKK immer nur in Begleitung von Parteimitgliedern nach Hause gegangen. Seine führende Position bei der Yekiti-Partei ergebe sich aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln sowie der Bestätigung der Yekiti-Partei Schweiz (vgl. die Beschwerdebeilagen 2, 8-9). Auf der eingereichten Filmsequenz (vgl. Beweismittel 10 und Beschwerdebeilage 13) sei eine interne Parteikonferenz der Yekiti vom 29. März 2013 in L._______ zu sehen. Es sei erkennbar, wie er zum stellvertretenden Parteiführer N._______ gehe und diesem zu seiner Position gratuliere. Dies zeige, dass er (Beschwerdeführer 1) eine herausragende Stellung in der Partei gehabt habe und deshalb zu wichtigen Zusammenkünften eingeladen worden sei. Einmal habe er an einer heimlichen Parteisitzung teilgenommen und dort eine Rede gehalten (vgl. die Ausführungen in der Eingabe vom 20. November 2014 und die Beschwerdebeilage 18). Als höchstem Parteimitglied sei ihm denn auch durch den lokalen nationalen kurdischen Rat in H._______ die Aufgabe übertragen worden, Absolventen kurdische Sprachzeugnisse zu überreichen (vgl. die dazu eingereichten Fotografien; Beschwerdebeilage 14). Sodann habe er etwa am 12. März 2013 anlässlich eines Gedenkmarsches von M._______ bis O._______ in seinem Dorf eine Rede gehalten und Teilnehmende beherbergt (vgl. die Beschwerdebeilagen 16 und 17). Nebst den Schwierigkeiten mit der PYD respektive der PKK hätten die ständigen verbalen Nachstellungen der Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer 1 zur Flucht geführt. Zudem habe die Beschwerdeführerin 2 mit ihren Töchtern an Demonstrationen teilgenommen. Mehrere solcher Kundgebungen könnten mit Fotografien belegt werden (vgl. die Beschwerdebeilagen 15 und 21). In ihrer Replik brachten die Beschwerdeführenden betreffend die drohende Verfolgung seitens der syrischen Behörden ergänzend vor, es liege bei ihnen eine ähnliche Konstellation wie im Verfahren D-5779/2013 (Urteil vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert]) vor. Demnach hätten Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert worden seien, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Dabei seien bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, sofern sie von den syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden seien. Dies treffe auf sie (Beschwerdeführende) offensichtlich zu. Sie hätten ihre oppositionelle politische Haltung öffentlich bekundet. Wegen der Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei sei der Beschwerdeführer 1 mehrmals auf den militärischen, den politischen und den nationalen Sicherheitsposten zitiert worden. Damit seien er und seine Familie als Regimegegner identifiziert worden. 5.2.2 Die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien offensichtlich erfüllt, zumal sie aufgrund der massiven Vorverfolgung herabgesetzt seien. Die Argumentation des SEM im Hinblick auf die Ereignisse und Entwicklungen in Syrien sei veraltet und stelle ein willkürliches und unlogisches Vorgehen dar. Aus aktuellen Berichten gehe hervor, dass es in Syrien anhaltend und vermehrt zu Festnahmen und Angriffen von PYD- und PKK-Anhängern gegen deren Kritiker, wie etwa Mitglieder der Yekiti-Partei, komme. Im Übrigen würden die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Ethnie und der Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers 1 vom syrischen Regime automatisch als Oppositionelle eingestuft. Diesbezüglich werde auf den Bericht des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten, verwiesen. Darin werde festgehalten, dass eine asylsuchende Person aus Syrien weder das Kriterium einer bereits stattgefundenen noch jenes einer Bedrohung durch zukünftige Verfolgung erfüllen müsse, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen (vgl. die Beschwerdeschrift S. 20-22). Es sei daher die Flüchtlingsflüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. 5.2.3 Zusammenfassend sei das SEM zu Unrecht von der fehlenden Relevanz der Asylgründe ausgegangen. Die angefochtene Verfügung verletze Art. 3 AsylG und Art. 9 BV, weshalb sie aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung seitens der PKK/PYD respektive der staatlichen Behörden drohe. 5.2.4 Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, ausführlich zur Frage der Gefährdung aufgrund von Nachfluchtgründen Stellung zu nehmen. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei bereits aufgrund der allgemeinen politischen Situation und der Menschenrechtslage in Syrien zu bejahen. Daneben gehe auch von islamistischen Gruppen, insbesondere dem so genannten Islamischen Staat (IS), Gefahr aus. Kurden seien aufgrund ihres Profils ausserordentlich stark von der sich weiterhin zuspitzenden Krise betroffen; sie seien ein primäres Feindbild des IS. Des Weiteren drohe den Kurden in Syrien Kollektivverfolgung (vgl. die Beschwerdeschrift S. 27 f.). In diesem Zusammenhang habe das Bundesverwaltungsgericht zwei Beschwerden gegen Verfügungen des SEM mit Urteilen D-7233/2013 und D-7234/2013 vom 2. Juli 2014 gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, diese Frage zu prüfen. Überdies hätten die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr mit einem Verhör und willkürlichem Vorgehen durch die Befrager zu rechnen.
6. Nachfolgend prüft das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf ihre Rechtmässigkeit. Vorgängig ist anzumerken, dass die Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten (zur aktuellen Version [Update IV vom November 2015] vgl. , besucht am 22. April 2016) für das Bundesverwaltungsgericht zwar eine wichtige Quelle darstellen, etwa betreffend aktuelle Entwicklungen in Syrien oder Risikoprofile. Die dort gemachte Feststellung, für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingsdefinition sei es nicht erforderlich, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung persönlich auf eine Person abziele, ist für das Bundesverwaltungsgericht indes nicht bindend. Entsprechend der konstanten Praxis des Gerichts reicht eine allgemeine Gefährdung aufgrund von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. 6.1 Betreffend die durch die Beschwerdeführenden vorgebrachten Ausreise- respektive Asylgründe ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass diese keine Asylrelevanz entfalten. Diesbezüglich ist weitgehend auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 6.1.1 Ergänzend ist festzuhalten, dass die für den Zeitpunkt der Ausreise geltend gemachte subjektive Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Zwangsrekrutierung durch die PYD respektive die PKK als objektiv nicht hinreichend begründet erscheint. Die unabhängige internationale Untersuchungskommission für Syrien des Human Rights Council (HRC) der Vereinten Nationen informierte in einem Bericht vom 16. August 2013 (A/HRC/ 24/46) über Rekrutierungen von Kindern ab 12 Jahren in den Provinzen Aleppo und Al-Hassakah seitens des militärischen Armes der PYD (YPG; Volksverteidigungseinheiten) Ende des Jahres 2012 (vgl. dort Rz. 110). Auch der Generalsekretär des Sicherheitsrats der UN wies darauf hin, dass bewaffnete syrisch-kurdische Gruppen in der Provinz Al-Hassakah Kinder rekrutiert hätten; insbesondere habe es sich um Jungen und Mädchen zwischen 14 und 17 Jahren gehandelt, die an Checkpoints, zur Übermittlung von Informationen und zum Transport von militärischen Gütern eingesetzt, aber auch für den Kampf ausgebildet worden seien (vgl. Report of the Secretary-General on children and armed conflict in the Syrian Arab Republic vom 27. Januar 2014, S/2013/31, Rz. 14). KurdWatch berichtete über die Rekrutierung Erwachsener und Minderjähriger durch die PYD/YPG respektive die PKK im selben Gebiet ab Anfang 2014, wobei die Rekrutierung teilweise unter Zwang erfolgt sei. Zu beobachten sei, dass sich unter den rekrutierten Minderjährigen zahlreiche Mädchen befunden hätten (vgl. KurdWatch, Zwangsrekrutierungen und der Einsatz von Kindersoldaten durch die Partei der Demokratischen Union in Syrien, Mai 2015, abrufbar unter http:// www.kurdwatch.org/pdf/KurdWatch_A010_de_Zwangsrekrutierung.pdf ). Aus der belegten - durch das SEM zu Unrecht nicht anerkannten - Rekrutierung von Erwachsenen und Kindern durch die PYD in der Heimatprovinz der Beschwerdeführenden allein kann indes nicht geschlossen werden, dass ihnen oder ihren Kindern ebenfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Rekrutierung drohte. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf eine im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bevorstehende Mitnahme eines oder mehrerer Familienmitglieder. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden könnte daher nur angenommen werden, wenn von einer Kollektivverfolgung seitens der PYD, YPG oder PKK auszugehen wäre. Dies ist sowohl für den Ausreisezeitpunkt als auch im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Urteils zu verneinen. Die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung erforderliche Dichte der gewaltsamen Rekrutierungen durch die genannten kurdischen Gruppierungen ist offensichtlich nicht erfüllt. In Relation zur Grösse des Kollektivs der Kurden in Nordsyrien nehmen die zwangsweisen Rekrutierungen, insbesondere auch von Minderjährigen, nicht eine zahlenmässig derart grosse Dimension ein und sind die bekannt gewordenen Vorkommnisse nicht derart häufig, dass jeder Angehörige der kurdischen Ethnie in begründeter Weise befürchten müsste, objektiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Opfer einer Zwangsrekrutierung zu werden. 6.1.2 Eine bevorstehende Verfolgung des Beschwerdeführers 1 durch die PYD aufgrund seiner Tätigkeiten zu Gunsten der Yekiti-Partei und der Mitgliedschaft beim lokalen nationalen Rat in H._______ ist für den Zeitpunkt von dessen Ausreise eben so wenig ersichtlich. Zwar macht er geltend, er habe seit 1997 durchgehend Probleme mit der PYD gehabt, die sich nach der Übernahme der Kontrolle in der Region im Frühjahr 2013 verstärkt hätten. Dennoch handelte es sich durchwegs lediglich um verbale Drohungen gegen ihn und seine Kinder (vgl. A19/11, Ziff. 7.01 S. 7). Massgeblich gegen eine bevorstehende Verfolgung ins Gewicht fällt, dass er nach einem beinahe einmonatigen Aufenthalt in der Türkei ohne seine Familie nach Syrien zurückkehrte und dort während des Monats bis zur erneuten Ausreise unbehelligt blieb. Zwar gab er an, in jener Zeit am Abend jeweils von Parteikollegen nach Hause begleitet worden zu sein. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die PYD im Falle eines ernsthaften Interesses am Beschwerdeführer 1 Mittel und Wege gefunden hätte, diesen zu behelligen. Der Beschwerdeführer 1 gab an, nach der Rückkehr nach Syrien mit der PYD gesprochen zu haben, verneinte Probleme aber explizit (vgl. A25/18 F70 S. 14). Eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers 1 durch diese ist daher nicht glaubhaft gemacht. Daran vermögen die in diesem Zusammenhang eingereichte Kandidatenvollmacht aus dem Jahr 1991, das Zertifikat der USSR, gemäss welchem der Beschwerdeführer im Jahr 1983 einen Abschluss als "telephone operator" gemacht habe, die Bestätigung der Schweizer Sektion der kurdischen Yekiti-Partei vom 19. September 2014, die auf den beigebrachten CD-ROMs gespeicherten und ausgedruckt eingereichten Filme und Fotografien, sowie die Kärtchen des kurdischen Nationalrates und der Yekiti-Partei nichts zu ändern, da sie lediglich gewisse durch das Gericht nicht in Frage gestellte Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 dokumentieren. 6.1.3 Auch eine für die Ausreise relevante erlittene oder drohende Verfolgung seitens der syrischen Behörden ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden nicht. Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, die Inhaftierung und Folter des Beschwerdeführers 1 im Jahr 2002 sei kausal für die Flucht gewesen, widerspricht dessen Aussagen anlässlich der Anhörung, wonach er selbst gar nicht habe ausreisen wollen, sondern dies nur wegen der Kinder getan habe (vgl. A25/18 F77 S. 15). Im Übrigen gab er an, bis zur Übernahme der Kontrolle durch die PKK mehrfach von den Behörden zu Gesprächen vorgeladen worden zu sein (vgl. A19/11, Ziff. 7.01 S. 8). Diese - von der Vorinstanz zu Recht als nicht asylrelevant eingestufte - Schikane seitens der Beamten und Postenchefs ordnete der Beschwerdeführer als durch persönliche Motive begründete Machtdemonstration ein und führte aus, das syrische Regime als solches habe die Kurden nicht als Bedrohung gesehen (vgl. A25/18 F38 S. 9). Auf die Frage des SEM, warum er seine politischen Tätigkeiten habe ausführen können, obwohl die syrischen Behörden von seinem Engagement gewusst hätten, gab er an, das Regime sei davon überzeugt gewesen, dass die kurdischen Parteien und vor allem die Yekiti-Partei nicht den Präsidenten stürzen wollten. Daher hätten die Behörden ihnen immer wieder die Zusammenarbeit angeboten (vgl. A25/18 F37 S. 8). Bei dieser Sachlage ist keine drohende Verfolgung feststellbar. Die mit Fotografien untermauerte Teilnahme der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Kinder an Kundgebungen bis im Frühjahr 2013 blieb schliesslich offensichtlich folgenlos, weshalb auch daraus keine drohende Verfolgung abgeleitet werden kann. 6.1.4 Im Zeitpunkt der Flucht drohte den Beschwerdeführenden somit soweit ersichtlich keine unmittelbar bevorstehende asylrelevante Verfolgung. 6.2 Ferner bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie aktuell begründete Furcht haben könnten, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges im November 2013 beziehungsweise Januar 2014. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013, a.a.O., E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). 6.2.1 Hinsichtlich der geltend gemachten drohenden Verfolgung seitens der PYD respektive der PKK oder der YPG im Urteilszeitpunkt ist auf die Einschätzung in den Erwägungen 6.1.1 und 6.1.2 zu verweisen. Asylrechtlich relevante veränderte Umstände im Vergleich zur Lage im Zeitpunkt der Ausreise sind derzeit nicht ersichtlich. 6.2.2 Wie die syrischen Behörden die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der aktuellen Lage in Syrien nicht abschliessend beurteilbar. Indes ist keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden als Regimegegner eingestuft und asylrelevant verfolgt würden. Daraus ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführenden seien aktuell in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. die Dispositivziffern 4-7 der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführer 1 reichte mit Eingaben vom 13. Oktober 2014 und vom 13. Februar 2015 unkommentiert sein Militärdienstbüchlein, ein undatiertes Generalaufgebot für Reservisten und ein als Urteil der Staatsanwaltschaft M._______ bezeichnetes Dokument zu den Akten. Aus dem Militärdienstbüchlein ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet und diesen am (...) 1986 beendet hat. Das Generalaufgebot verpflichtet ihn, sich beim zuständigen Aushebungsbüro zu melden, wenn die Einheit "P._______" dazu aufgefordert werde. Damit wird eine tatsächliche Einberufung des Beschwerdeführers 1 in den Militärdienst jedoch weder belegt noch glaubhaft gemacht. Dem angeblichen Urteil der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Anschluss einer verbotenen kurdischen Partei, der Organisation von nicht bewilligten Demonstrationen, dem Verrat privater Geheimnisse und der Verletzung des Ansehens des Staats angeklagt worden sei, welche Taten er am 13. Oktober 2013 begangen haben soll. Dafür soll er zur Beschlagnahmung seiner "Gelder gemäss Art. 16 aus dem Parteigesetzbuch" zu "Haft für mehrere Jahre gestützt auf Art. 565 des Generalstrafgesetzbuches" und zu "Haft von einem Monat bis ein Jahr gestützt auf Art. 339-338-336-337-335 des Generalstrafgesetzbuches" rechtskräftig verurteilt worden sein. Dieses insbesondere betreffend die ausstellende Behörde und die ausgesprochenen, nicht konkretisierten Strafen widersprüchliche Dokument weist keinerlei Beweiswert auf, zumal derartige Dokumente in Syrien leicht käuflich erwerbbar sind. Aus den erwähnten Beweismitteln ergeben sich somit keine objektiven Nachfluchtgründe. Überdies ist nicht auszumachen, dass die längere Auslandsabwesenheit als solche im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zur Folge hätte. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch nicht glaubhaft machen, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch gegen das Regime aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden und sie asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätten. 6.2.3 Zur Frage der Kollektivverfolgung der Kurden ist auf die restriktiven Voraussetzungen zur Annahme einer kollektiven Verfolgung hinzuweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und vorstehend E. 6.1.1). Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige und es ist derzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). 6.2.4 Eine drohende gezielte Gefährdung seitens des IS machen die Beschwerdeführenden schliesslich ebenfalls nicht glaubhaft. Der IS geht zwar mit unvorstellbarer Härte und Brutalität auch gegen Zivilisten vor. Bei den entsprechenden Drohungen durch den IS handelt es sich um allgemeine Drohungen gegen alle Kriegsgegner. Übergriffe gegen die Beschwerdeführenden können vor diesem Hintergrund zwar nicht ausgeschlossen werden, erscheinen aber nicht als wahrscheinlich, um von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage auszugehen. 6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Die vorgängig nicht erwähnten Beweismittel (insb. die angeführten Internetartikel, die Mitgliederkarten des Beschwerdeführers 1 bei einem Berufsverband im (...)bereich und die Unterlagen betreffend den Besuch der Schule und der Universität durch die Beschwerdeführerin 3) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: