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E-5636/2014

E-5636/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-26 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al-Hassakah), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihrer volljährigen Schwester C._______ (N [...]; E-5633/2014), ihrer Mutter und fünf minderjährigen Geschwistern (N [...]; E-5637/2014). In der Türkei erhielt die Familie Einreisevisa für die Schweiz. Am 30. November 2013 reiste die Beschwerdeführerin mit ihren Angehörigen auf dem Luftweg in die Schweiz und suchte am 10. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Januar 2014 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Juni 2014 führte sie im Wesentlichen aus, in Syrien herrsche Bürgerkrieg. Sie habe dadurch ihr Studium an der Universität von Al-Hassakah ab Mitte 2011 nicht fortführen können. Das Quartier, in dem sie eine Unterkunft gemietet gehabt habe, sei von der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) kontrolliert worden, weshalb sie dort nicht mehr habe hingehen wollen. Zudem habe sie an Demonstrationen teilgenommen und Parolen gerufen. Sie habe aber persönlich keine Probleme mit den Behörden oder Privatpersonen gehabt. Zum Beweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte, Universitätszeugnisse, eine Prüfungskarte der Sekundarschule und eine Legitimationskarte (alles im Original) zu den Akten. B. Am 20. Januar 2014 stellte der Vater der Beschwerdeführerin (N [...]; E-5637/2014) ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz . C. Mit Verfügung vom 27. August 2014 ­- eröffnet am 1. September 2014 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete sie als unzumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme. Mit Entscheiden gleichen Datums wurden auch die Asylgesuche der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme abgewiesen. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz unter Feststellung der Rechtskraft betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Nachfluchtgründe, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die Akten A1/12 (Personalienblatt), A9/2 (Laufzettel Anhörungsorganisation) und A12/2 (interner Antrag betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise Ausfertigung einer schriftlichen Begründung betreffend den Inhalt dieser Akten und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Zum Beweis ihrer Vorbringen führte die Beschwerdeführerin einen Bericht des UNHCR vom 22. Oktober 2013 und zwei Internetartikel an. Ausserdem verwies sie vollumfänglich auf die Ausführungen in der ebenfalls am 1. Oktober 2014 anhängig gemachten Beschwerde ihrer Eltern und Geschwister (E-5637/2014). E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F. Am 20. Oktober 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. G. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Zudem hiess es das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies die Vorinstanz an, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akte A1/2 gewähren. Letzterer gewährte es Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Im Übrigen wurde das Gesuch um Akteneinsicht abgewiesen. H. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. I. In seiner Stellungnahme vom 10. März 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. J. Die Beschwerdeführerin replizierte am 23. März 2016 und reichte in der Beilage ein Schreiben des SEM vom 8. März 2016 ein.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbiges gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug lediglich aufgrund der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe. Auf die entsprechenden Subeventualanträge beziehungsweise Rügen (vgl. insb. die Beschwerdeschrift S. 4f., 7, 9-12) ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.4 Aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs wird über die vorliegende Beschwerde sowie jene der Eltern und minderjährigen Geschwister (E-5637/2014) in koordinierten Urteilen gleichen Datums befunden. Auf die - als integralen Bestandteil der vorliegenden Beschwerde bezeichneten - Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Eltern und die minderjährigen Geschwister (vgl. die vorliegende Beschwerde S. 18-46) wird im Verfahren E-5637/2014 eingegangen. Das Verfahren der volljährigen Schwester (E-5633/2014) wird zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen, da betreffend diese bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes hängig ist.

E. 2 Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Vorab sind die formellen Einwände der Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung zu prüfen. Im Einzelnen wird gerügt, die Vor­instanz habe das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) und rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt.

E. 3.1 Über die Rüge betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht wurde bereits mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 befunden. Am 27. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akte A1/2 gewährt. Daher ist auf die Ausführungen betreffend Verweigerung der Akteneinsicht nicht weiter einzugehen.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin moniert eine Verletzung der Aktenführungs- und Paginierungspflicht durch das SEM. Diesbezüglich führt sie aus, die Vorinstanz habe den Zuweisungsentscheid an den Kanton, den Asylentscheid und die eingereichten Beweismittel nicht paginiert. Zudem habe das SEM die eingereichten Dokumente nicht übersetzen lassen. Dies lasse darauf schliessen, dass die Unterlagen nicht korrekt erfasst worden seien. Diese Vorwürfe erweisen sich als unbegründet. Sowohl der Zuweisungsentscheid (A6/1) und der Asylentscheid (A13/6) sind paginiert und im Aktenverzeichnis aufgenommen. Die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel sind im Beweismittelumschlag (A11/1) enthalten und im dortigen Verzeichnis allesamt aufgelistet. Da es sich lediglich um Unterlagen betreffend den Besuch der Schule und der Universität handelt, welche vom SEM weder angezweifelt werden noch für den Asylentscheid relevant sind, konnte auf die Einholung beziehungsweise Einforderung einer Übersetzung verzichtet werden.

E. 3.3 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass sie in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe. Ferner sei unberücksichtigt geblieben, dass die Universität und das Quartier, in dem sie während des Studiums gewohnt habe, von der PKK kontrolliert worden seien, dass die PKK auch in ihrer Heimatstadt B._______ Kontrollpunkte gehabt habe und sie Angst gehabt habe, weil die PKK-Leute bewaffnet gewesen seien. Schliesslich habe die Vor­instanz unterschlagen, dass ihr Vater in Syrien Probleme gehabt habe. Die Begründung der Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Es trifft zu, dass die Teilnahme der Beschwerdeführerin an Demonstrationen in der angefochtenen Verfügung nicht thematisiert wird. Dabei handelt es sich jedoch auch nicht um ein entscheidrelevantes Vorbringen, gab die Beschwerdeführerin doch ausdrücklich an, sie habe aufgrund ihrer Teilnahme an Kundgebungen niemals irgendwelche Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden oder der PKK gehabt (vgl. A19/8 S. 5). Die zentralen Asylgründe der Beschwerdeführerin - der Abbruch des Studiums, die Angst vor der PKK und die Bürgerkriegssituation - wurden im Begründungsteil gewürdigt und als nicht asylrelevant erachtet. Über die Probleme ihres Vaters wusste die Beschwerdeführerin nichts zu berichten (vgl. insb. A19/8 F47 f. S. 5), so dass die Vorinstanz nicht gehalten war, sich in der angefochtenen Verfügung damit auseinanderzusetzen, umso weniger, als sie die Vorbringen des Vaters ebenfalls als nicht asylrelevant einstufte.

E. 3.4 Ein weiterer formeller Einwand der Beschwerdeführerin betrifft die Dauer der vorinstanzlichen Befragungen. Diesbezüglich führt sie aus, die BzP habe 25 Minuten und die Anhörung 55 Minuten inklusive Rückübersetzung gedauert. Es sei offensichtlich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in so kurzer Zeit nicht vollständig habe abgeklärt werden können. Weitere Abklärungen wären zwingend notwendig gewesen. Es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot, den Sachverhalt unvollständig abzuklären und zu behaupten, ihre Vorbringen seien nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen Gelegenheit, ihre Vorbringen ausführlich darzulegen. Die relativ kurze Dauer beider Befragungen rührt daher, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen die Kriegssituation im Heimatstaat, den dadurch erfolgten Abbruch ihres Studiums und ihre Angst vor der PKK anführte und keine konkreten Ereignisse schilderte. Am Ende beider Befragungen bestätigte sie, dass es keine weiteren Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Syrien sprechen würden (vgl. A2/9 Ziff. 7.03 S. 7; A10/8 F51 und 52 S. 6). Bei dieser Sachlage bestand für die Vornahme weiterer Abklärungen keinen Grund. Der Sachverhalt erscheint mithin als vollständig und richtig erstellt. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt nicht vor.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids im Asylpunkt insbesondere aus, aufgrund des Bürgerkriegs erlittene Nachteile seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da sie die jeweilige Person nicht gezielt treffen würden. Die Unmöglichkeit, das Studium fortzusetzen, und die Angst der Beschwerdeführerin vor bewaffneten Personen in der Öffentlichkeit seien allgemeine Auswirkungen des Krieges, die sämtliche Einwohner in Syrien gleichermassen und nicht sie gezielt betroffen hätten. Mithin hielten deren Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, die Vor­instanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es ihren Vorbringen an Asylrelevanz mangle. Sie und ihre Familie seien vor der Ausreise von der PKK gezielt belästigt, schikaniert und verfolgt worden. Ihr Vater sei seit 1997 permanent von der PKK unter Druck gesetzt und aufgefordert worden, sich der Organisation anzuschliessen. Nach der Übernahme der Verantwortung über die Region im März 2013 durch die PKK habe diese ihrem Vater ausserdem immer wieder damit gedroht, eines oder zwei seiner Kinder zu rekrutieren. Die Vorinstanz hätte ihre Aussagen zwingend im Kontext mit jenen ihrer Eltern und Geschwister beurteilen müssen. Diese hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sie von der PKK bedroht worden seien und die Situation viel schlimmer geworden sei, nachdem die PKK in ihrer Region die Kontrolle übernommen habe. Ihre Eltern hätten mehrfach betont, dass sie aus Angst vor einer Entführung ihre Kinder nicht mehr aus dem Haus gelassen hätten. Ihre Aussagen würden sich mit jenen ihrer Familienangehörigen decken. Sie habe die Universität nicht weiter besuchen können, weil die PKK diese und das Quartier, in dem sie gewohnt habe, kontrolliert habe. Da die Lage in Al-Hasskah immer schlimmer geworden sei, habe ausserdem ihr Vater sie das Studium nicht fortsetzen lassen. Damit habe sie persönliche Asylgründe vorgebracht, die sie gezielt getroffen hätten. Es sei willkürlich, dass die Vor­instanz diese Vorbringen nicht berücksichtigt habe, weil sie daneben auch auf die allgemeine Lage verwiesen habe. Im Falle einer Rückkehr drohe ihr und ihrer Familie Entführung, Zwangsrekrutierung oder Verschwindenlassen durch die PKK. Aus einem Bericht von Human Rights Watch vom 19. Juni 2014 ("Under Kurdish Rule. Abuses in PYD-Run Enclaves of Syria") ergebe sich, dass von der Partei der Demokratischen Union (PYD), deren militärischem Arm (YPG; Volksverteidigungseinheiten) und der PKK in den von diesen kontrollierten Regionen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verübt worden seien. Insbesondere werde über willkürliche Verhaftungen, Misshandlungen, unerklärtes Verschwinden von Personen, Mord und die Rekrutierung von Kindern für die Streitkräfte berichtet. Aus dem Bericht gehe auch hervor, dass die PYD Personen, die mit kurdischen Oppositionsparteien in Verbindung gebracht würden, willkürlich verhafte. Die wichtigsten Oppositionsparteien seien die Yekiti-Partei, die Kurdische Demokratische Partei Syriens (KDPS) und die Azadi-Partei. Ihr Vater sei Mitglied der Yekiti-Partei. Nach dem Gesagten wäre sie in Syrien durch die PYD respektive die PKK an Leib und Leben bedroht respektive würde ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung seien offensichtlich erfüllt. Ferner führte die Beschwerdeführerin aus, sie gelte aus Sicht der syrischen Behörden aufgrund ihrer Ethnie und der Mitgliedschaft ihres Vaters bei der Yekiti-Partei als Oppositionelle, weshalb ihr auch seitens des Regimes Verfolgung drohe. Betreffend die Anforderungen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung werde auf den Bericht des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten, verwiesen. Darin werde festgehalten, dass eine asylsuchende Person aus Syrien weder das Kriterium einer bereits stattgefundenen noch jenes einer Bedrohung durch zukünftige Verfolgung erfüllen müsse, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen (vgl. die Beschwerdeschrift S. 15 f.). Es sei daher zumindest die Flüchtlingsflüchtlingseigenschaft im aktuellen Zeitpunkt festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Durch den Verweis auf die Beschwerdeschrift ihrer Eltern und Geschwister macht die Beschwerdeführerin ausserdem implizit eine Bedrohung seitens des so genannten Islamischen Staats (IS) geltend.

E. 5.3 Die Vorinstanz entgegnete vernehmlassend, die geltend gemachte drohende Verfolgung seitens der PKK sei sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen beachtet beziehungsweise gewürdigt und für nicht asylrelevant befunden worden.

E. 5.4 In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, es liege bei ihr eine ähnliche Konstellation wie im Verfahren D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] vor. Demnach hätten Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert worden seien, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Dabei seien bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, sofern sie von den syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden seien. Dies treffe auf sie offensichtlich zu. Sie habe ihre oppositionelle politische Haltung öffentlich bekundet. Durch die Mitgliedschaft ihres Vaters bei der Yekiti-Partei und der daraus resultierenden Bedrohung und Unterdrückung durch die PKK sei ausserdem die gesamte Familie einer grossen Gefahr ausgesetzt worden. Von der PKK werde sie als Dienstverweigerin und Verräterin angesehen.

E. 6 Nachfolgend ist die angefochtene Verfügung vom Bundesverwaltungsgericht auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Vorgängig ist anzumerken, dass die Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten (zur aktuellen Version [Update IV vom November 2015] vgl. <http://www. refworld.org/docid/5641ef894.html>, besucht am 22. April 2016) für das Bundesverwaltungsgericht zwar eine wichtige Quelle darstellen, etwa betreffend aktuelle Entwicklungen in Syrien oder Risikoprofile. Die dort gemachte Feststellung, für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingsdefinition sei es nicht erforderlich, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung persönlich auf eine Person abziele, ist für das Bundesverwaltungsgericht indes nicht bindend. Entsprechend der konstanten Praxis des Gerichts reicht eine allgemeine Gefährdung aufgrund von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen.

E. 6.1 Hinsichtlich der durch die Beschwerdeführerin bei den Befragungen dargelegten Ausreise- respektive Asylgründe ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese keine Asylrelevanz entfalten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene machte die Beschwerdeführerin anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen keine gezielte Belästigung, Schikane oder Verfolgung seitens der PKK geltend, zumal sie eigenen Aussagen zufolge nicht in persönlichen Kontakt mit der PKK respektive PYD kam. Überdies weist sie kein regimekritisches Profil auf und hatte angeblich vor der Ausreise mit den syrischen Behörden nichts zu tun. Im Zeitpunkt der Flucht drohte ihr somit, soweit ersichtlich, keine asylrelevante Verfolgung. Auch eine unmittelbar bevorstehende Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters ist nicht anzunehmen, wurde doch mit Urteil E-5637/2014 vom 26. Mai 2016 auch diesen betreffend eine drohende Verfolgung verneint (vgl. dort E. 6.1).

E. 6.2 Ferner bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin aktuell begründete Furcht haben könnte, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden.

E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges im November 2013. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013, a.a.O., E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).

E. 6.2.2 Wie die syrischen Behörden die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der aktuellen Lage in Syrien nicht abschliessend beurteilbar. Festgehalten werden kann jedoch, dass aufgrund ihres Profils trotz der gelegentlichen Teilnahme an Demonstrationen und den Aktivitäten ihres Vaters zu Gunsten der Yekiti-Partei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen ist, sie würde als Regimegegnerin eingestuft und asylrelevant verfolgt (vgl. dazu das Urteil E-5637/2014 E. 6.2.1). Daraus ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde von der Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Sodann ist nicht auszumachen, dass die längere Auslandsabwesenheit im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zur Folge hätte. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch nicht vorbringt, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden und sie asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte.

E. 6.2.3 Ferner ist derzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie seitens des Regimes (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3) oder des IS kollektiv verfolgt würden.

E. 6.2.4 Eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohende gezielte Gefährdung oder Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters seitens der PYD respektive der PKK vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Aus den zitierten Berichten von Menschenrechtsorganisationen ergibt sich zwar, dass seitens der PYD Menschenrechtsverletzungen verübt wurden. Eine gezielte Gefährdung der Beschwerdeführerin erscheint jedoch nicht als genügend wahrscheinlich, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die Vor­instanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der un­ter­liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5636/2014 Urteil vom 26. Mai 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al-Hassakah), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihrer volljährigen Schwester C._______ (N [...]; E-5633/2014), ihrer Mutter und fünf minderjährigen Geschwistern (N [...]; E-5637/2014). In der Türkei erhielt die Familie Einreisevisa für die Schweiz. Am 30. November 2013 reiste die Beschwerdeführerin mit ihren Angehörigen auf dem Luftweg in die Schweiz und suchte am 10. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Januar 2014 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Juni 2014 führte sie im Wesentlichen aus, in Syrien herrsche Bürgerkrieg. Sie habe dadurch ihr Studium an der Universität von Al-Hassakah ab Mitte 2011 nicht fortführen können. Das Quartier, in dem sie eine Unterkunft gemietet gehabt habe, sei von der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) kontrolliert worden, weshalb sie dort nicht mehr habe hingehen wollen. Zudem habe sie an Demonstrationen teilgenommen und Parolen gerufen. Sie habe aber persönlich keine Probleme mit den Behörden oder Privatpersonen gehabt. Zum Beweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte, Universitätszeugnisse, eine Prüfungskarte der Sekundarschule und eine Legitimationskarte (alles im Original) zu den Akten. B. Am 20. Januar 2014 stellte der Vater der Beschwerdeführerin (N [...]; E-5637/2014) ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz . C. Mit Verfügung vom 27. August 2014 ­- eröffnet am 1. September 2014 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete sie als unzumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme. Mit Entscheiden gleichen Datums wurden auch die Asylgesuche der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme abgewiesen. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz unter Feststellung der Rechtskraft betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Nachfluchtgründe, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die Akten A1/12 (Personalienblatt), A9/2 (Laufzettel Anhörungsorganisation) und A12/2 (interner Antrag betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise Ausfertigung einer schriftlichen Begründung betreffend den Inhalt dieser Akten und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Zum Beweis ihrer Vorbringen führte die Beschwerdeführerin einen Bericht des UNHCR vom 22. Oktober 2013 und zwei Internetartikel an. Ausserdem verwies sie vollumfänglich auf die Ausführungen in der ebenfalls am 1. Oktober 2014 anhängig gemachten Beschwerde ihrer Eltern und Geschwister (E-5637/2014). E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F. Am 20. Oktober 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. G. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Zudem hiess es das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies die Vorinstanz an, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akte A1/2 gewähren. Letzterer gewährte es Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Im Übrigen wurde das Gesuch um Akteneinsicht abgewiesen. H. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. I. In seiner Stellungnahme vom 10. März 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. J. Die Beschwerdeführerin replizierte am 23. März 2016 und reichte in der Beilage ein Schreiben des SEM vom 8. März 2016 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbiges gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug lediglich aufgrund der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe. Auf die entsprechenden Subeventualanträge beziehungsweise Rügen (vgl. insb. die Beschwerdeschrift S. 4f., 7, 9-12) ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs wird über die vorliegende Beschwerde sowie jene der Eltern und minderjährigen Geschwister (E-5637/2014) in koordinierten Urteilen gleichen Datums befunden. Auf die - als integralen Bestandteil der vorliegenden Beschwerde bezeichneten - Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Eltern und die minderjährigen Geschwister (vgl. die vorliegende Beschwerde S. 18-46) wird im Verfahren E-5637/2014 eingegangen. Das Verfahren der volljährigen Schwester (E-5633/2014) wird zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen, da betreffend diese bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes hängig ist.

2. Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Vorab sind die formellen Einwände der Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung zu prüfen. Im Einzelnen wird gerügt, die Vor­instanz habe das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) und rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt. 3.1 Über die Rüge betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht wurde bereits mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 befunden. Am 27. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akte A1/2 gewährt. Daher ist auf die Ausführungen betreffend Verweigerung der Akteneinsicht nicht weiter einzugehen. 3.2 Die Beschwerdeführerin moniert eine Verletzung der Aktenführungs- und Paginierungspflicht durch das SEM. Diesbezüglich führt sie aus, die Vorinstanz habe den Zuweisungsentscheid an den Kanton, den Asylentscheid und die eingereichten Beweismittel nicht paginiert. Zudem habe das SEM die eingereichten Dokumente nicht übersetzen lassen. Dies lasse darauf schliessen, dass die Unterlagen nicht korrekt erfasst worden seien. Diese Vorwürfe erweisen sich als unbegründet. Sowohl der Zuweisungsentscheid (A6/1) und der Asylentscheid (A13/6) sind paginiert und im Aktenverzeichnis aufgenommen. Die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel sind im Beweismittelumschlag (A11/1) enthalten und im dortigen Verzeichnis allesamt aufgelistet. Da es sich lediglich um Unterlagen betreffend den Besuch der Schule und der Universität handelt, welche vom SEM weder angezweifelt werden noch für den Asylentscheid relevant sind, konnte auf die Einholung beziehungsweise Einforderung einer Übersetzung verzichtet werden. 3.3 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass sie in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe. Ferner sei unberücksichtigt geblieben, dass die Universität und das Quartier, in dem sie während des Studiums gewohnt habe, von der PKK kontrolliert worden seien, dass die PKK auch in ihrer Heimatstadt B._______ Kontrollpunkte gehabt habe und sie Angst gehabt habe, weil die PKK-Leute bewaffnet gewesen seien. Schliesslich habe die Vor­instanz unterschlagen, dass ihr Vater in Syrien Probleme gehabt habe. Die Begründung der Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Es trifft zu, dass die Teilnahme der Beschwerdeführerin an Demonstrationen in der angefochtenen Verfügung nicht thematisiert wird. Dabei handelt es sich jedoch auch nicht um ein entscheidrelevantes Vorbringen, gab die Beschwerdeführerin doch ausdrücklich an, sie habe aufgrund ihrer Teilnahme an Kundgebungen niemals irgendwelche Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden oder der PKK gehabt (vgl. A19/8 S. 5). Die zentralen Asylgründe der Beschwerdeführerin - der Abbruch des Studiums, die Angst vor der PKK und die Bürgerkriegssituation - wurden im Begründungsteil gewürdigt und als nicht asylrelevant erachtet. Über die Probleme ihres Vaters wusste die Beschwerdeführerin nichts zu berichten (vgl. insb. A19/8 F47 f. S. 5), so dass die Vorinstanz nicht gehalten war, sich in der angefochtenen Verfügung damit auseinanderzusetzen, umso weniger, als sie die Vorbringen des Vaters ebenfalls als nicht asylrelevant einstufte. 3.4 Ein weiterer formeller Einwand der Beschwerdeführerin betrifft die Dauer der vorinstanzlichen Befragungen. Diesbezüglich führt sie aus, die BzP habe 25 Minuten und die Anhörung 55 Minuten inklusive Rückübersetzung gedauert. Es sei offensichtlich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in so kurzer Zeit nicht vollständig habe abgeklärt werden können. Weitere Abklärungen wären zwingend notwendig gewesen. Es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot, den Sachverhalt unvollständig abzuklären und zu behaupten, ihre Vorbringen seien nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen Gelegenheit, ihre Vorbringen ausführlich darzulegen. Die relativ kurze Dauer beider Befragungen rührt daher, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen die Kriegssituation im Heimatstaat, den dadurch erfolgten Abbruch ihres Studiums und ihre Angst vor der PKK anführte und keine konkreten Ereignisse schilderte. Am Ende beider Befragungen bestätigte sie, dass es keine weiteren Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Syrien sprechen würden (vgl. A2/9 Ziff. 7.03 S. 7; A10/8 F51 und 52 S. 6). Bei dieser Sachlage bestand für die Vornahme weiterer Abklärungen keinen Grund. Der Sachverhalt erscheint mithin als vollständig und richtig erstellt. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt nicht vor. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids im Asylpunkt insbesondere aus, aufgrund des Bürgerkriegs erlittene Nachteile seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da sie die jeweilige Person nicht gezielt treffen würden. Die Unmöglichkeit, das Studium fortzusetzen, und die Angst der Beschwerdeführerin vor bewaffneten Personen in der Öffentlichkeit seien allgemeine Auswirkungen des Krieges, die sämtliche Einwohner in Syrien gleichermassen und nicht sie gezielt betroffen hätten. Mithin hielten deren Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, die Vor­instanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es ihren Vorbringen an Asylrelevanz mangle. Sie und ihre Familie seien vor der Ausreise von der PKK gezielt belästigt, schikaniert und verfolgt worden. Ihr Vater sei seit 1997 permanent von der PKK unter Druck gesetzt und aufgefordert worden, sich der Organisation anzuschliessen. Nach der Übernahme der Verantwortung über die Region im März 2013 durch die PKK habe diese ihrem Vater ausserdem immer wieder damit gedroht, eines oder zwei seiner Kinder zu rekrutieren. Die Vorinstanz hätte ihre Aussagen zwingend im Kontext mit jenen ihrer Eltern und Geschwister beurteilen müssen. Diese hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sie von der PKK bedroht worden seien und die Situation viel schlimmer geworden sei, nachdem die PKK in ihrer Region die Kontrolle übernommen habe. Ihre Eltern hätten mehrfach betont, dass sie aus Angst vor einer Entführung ihre Kinder nicht mehr aus dem Haus gelassen hätten. Ihre Aussagen würden sich mit jenen ihrer Familienangehörigen decken. Sie habe die Universität nicht weiter besuchen können, weil die PKK diese und das Quartier, in dem sie gewohnt habe, kontrolliert habe. Da die Lage in Al-Hasskah immer schlimmer geworden sei, habe ausserdem ihr Vater sie das Studium nicht fortsetzen lassen. Damit habe sie persönliche Asylgründe vorgebracht, die sie gezielt getroffen hätten. Es sei willkürlich, dass die Vor­instanz diese Vorbringen nicht berücksichtigt habe, weil sie daneben auch auf die allgemeine Lage verwiesen habe. Im Falle einer Rückkehr drohe ihr und ihrer Familie Entführung, Zwangsrekrutierung oder Verschwindenlassen durch die PKK. Aus einem Bericht von Human Rights Watch vom 19. Juni 2014 ("Under Kurdish Rule. Abuses in PYD-Run Enclaves of Syria") ergebe sich, dass von der Partei der Demokratischen Union (PYD), deren militärischem Arm (YPG; Volksverteidigungseinheiten) und der PKK in den von diesen kontrollierten Regionen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verübt worden seien. Insbesondere werde über willkürliche Verhaftungen, Misshandlungen, unerklärtes Verschwinden von Personen, Mord und die Rekrutierung von Kindern für die Streitkräfte berichtet. Aus dem Bericht gehe auch hervor, dass die PYD Personen, die mit kurdischen Oppositionsparteien in Verbindung gebracht würden, willkürlich verhafte. Die wichtigsten Oppositionsparteien seien die Yekiti-Partei, die Kurdische Demokratische Partei Syriens (KDPS) und die Azadi-Partei. Ihr Vater sei Mitglied der Yekiti-Partei. Nach dem Gesagten wäre sie in Syrien durch die PYD respektive die PKK an Leib und Leben bedroht respektive würde ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung seien offensichtlich erfüllt. Ferner führte die Beschwerdeführerin aus, sie gelte aus Sicht der syrischen Behörden aufgrund ihrer Ethnie und der Mitgliedschaft ihres Vaters bei der Yekiti-Partei als Oppositionelle, weshalb ihr auch seitens des Regimes Verfolgung drohe. Betreffend die Anforderungen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung werde auf den Bericht des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten, verwiesen. Darin werde festgehalten, dass eine asylsuchende Person aus Syrien weder das Kriterium einer bereits stattgefundenen noch jenes einer Bedrohung durch zukünftige Verfolgung erfüllen müsse, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen (vgl. die Beschwerdeschrift S. 15 f.). Es sei daher zumindest die Flüchtlingsflüchtlingseigenschaft im aktuellen Zeitpunkt festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Durch den Verweis auf die Beschwerdeschrift ihrer Eltern und Geschwister macht die Beschwerdeführerin ausserdem implizit eine Bedrohung seitens des so genannten Islamischen Staats (IS) geltend. 5.3 Die Vorinstanz entgegnete vernehmlassend, die geltend gemachte drohende Verfolgung seitens der PKK sei sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen beachtet beziehungsweise gewürdigt und für nicht asylrelevant befunden worden. 5.4 In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, es liege bei ihr eine ähnliche Konstellation wie im Verfahren D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] vor. Demnach hätten Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert worden seien, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Dabei seien bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, sofern sie von den syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden seien. Dies treffe auf sie offensichtlich zu. Sie habe ihre oppositionelle politische Haltung öffentlich bekundet. Durch die Mitgliedschaft ihres Vaters bei der Yekiti-Partei und der daraus resultierenden Bedrohung und Unterdrückung durch die PKK sei ausserdem die gesamte Familie einer grossen Gefahr ausgesetzt worden. Von der PKK werde sie als Dienstverweigerin und Verräterin angesehen.

6. Nachfolgend ist die angefochtene Verfügung vom Bundesverwaltungsgericht auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Vorgängig ist anzumerken, dass die Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten (zur aktuellen Version [Update IV vom November 2015] vgl. , besucht am 22. April 2016) für das Bundesverwaltungsgericht zwar eine wichtige Quelle darstellen, etwa betreffend aktuelle Entwicklungen in Syrien oder Risikoprofile. Die dort gemachte Feststellung, für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingsdefinition sei es nicht erforderlich, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung persönlich auf eine Person abziele, ist für das Bundesverwaltungsgericht indes nicht bindend. Entsprechend der konstanten Praxis des Gerichts reicht eine allgemeine Gefährdung aufgrund von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. 6.1 Hinsichtlich der durch die Beschwerdeführerin bei den Befragungen dargelegten Ausreise- respektive Asylgründe ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese keine Asylrelevanz entfalten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene machte die Beschwerdeführerin anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen keine gezielte Belästigung, Schikane oder Verfolgung seitens der PKK geltend, zumal sie eigenen Aussagen zufolge nicht in persönlichen Kontakt mit der PKK respektive PYD kam. Überdies weist sie kein regimekritisches Profil auf und hatte angeblich vor der Ausreise mit den syrischen Behörden nichts zu tun. Im Zeitpunkt der Flucht drohte ihr somit, soweit ersichtlich, keine asylrelevante Verfolgung. Auch eine unmittelbar bevorstehende Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters ist nicht anzunehmen, wurde doch mit Urteil E-5637/2014 vom 26. Mai 2016 auch diesen betreffend eine drohende Verfolgung verneint (vgl. dort E. 6.1). 6.2 Ferner bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin aktuell begründete Furcht haben könnte, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges im November 2013. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013, a.a.O., E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). 6.2.2 Wie die syrischen Behörden die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der aktuellen Lage in Syrien nicht abschliessend beurteilbar. Festgehalten werden kann jedoch, dass aufgrund ihres Profils trotz der gelegentlichen Teilnahme an Demonstrationen und den Aktivitäten ihres Vaters zu Gunsten der Yekiti-Partei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen ist, sie würde als Regimegegnerin eingestuft und asylrelevant verfolgt (vgl. dazu das Urteil E-5637/2014 E. 6.2.1). Daraus ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde von der Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Sodann ist nicht auszumachen, dass die längere Auslandsabwesenheit im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zur Folge hätte. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch nicht vorbringt, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden und sie asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. 6.2.3 Ferner ist derzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie seitens des Regimes (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3) oder des IS kollektiv verfolgt würden. 6.2.4 Eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohende gezielte Gefährdung oder Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters seitens der PYD respektive der PKK vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Aus den zitierten Berichten von Menschenrechtsorganisationen ergibt sich zwar, dass seitens der PYD Menschenrechtsverletzungen verübt wurden. Eine gezielte Gefährdung der Beschwerdeführerin erscheint jedoch nicht als genügend wahrscheinlich, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die Vor­instanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der un­ter­liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: