Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al-Hassakah), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihrer volljährigen Schwester C._______ (N [...]; E-5636/2014), ihrer Mutter und fünf minderjährigen Geschwistern (N [...]; E-5637/2014) am 2. Oktober 2013. In der Türkei erhielt die Familie Einreisevisa für die Schweiz. Am 30. November 2013 reiste die Beschwerdeführerin mit ihren Angehörigen auf dem Luftweg in die Schweiz und suchte am 10. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Januar 2014 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Juni 2014 führte sie im Wesentlichen aus, die Lage in Syrien sei gravierend. Es gebe keine Sicherheit mehr und es würden immer wieder Frauen entführt. Im Sommer 2013 habe sie ihr Studium abbrechen müssen; ihr Vater habe sie aus Angst nicht mehr aus dem Haus gehen lassen. Zudem habe sie an Demonstrationen teilgenommen und sei im Quartier jeweils von Anhängern der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) verbal bedroht worden. Ihr Vater sei für die Yekiti-Partei politisch aktiv gewesen und sei deshalb in grosser Gefahr gewesen. Sie gehe davon aus, dass aufgrund seiner Tätigkeiten auch ihr Leben gefährdet sei. Zum Beweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original zu den Akten. B. Am 20. Januar 2014 stellte der Vater der Beschwerdeführerin (N [...]; E-5637/2014) ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz. C. Mit Verfügung vom 27. August 2014 - eröffnet am 1. September 2014 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete sie als unzumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme. Mit Entscheiden gleichen Datums wurden auch die Asylgesuche der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme abgewiesen. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz unter Feststellung der Rechtskraft betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Nachfluchtgründe, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die Akten A1/2 (Personalienblatt), A8/1 (Laufzettel Anhörungsorganisation), A11/1 (E-Mail zwischen zwei Mitarbeitenden des BFM) und A12/2 (interner Antrag betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise Ausfertigung einer schriftlichen Begründung betreffend den Inhalt dieser Akten, und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Zum Beweis ihrer Vorbringen führte die Beschwerdeführerin einen Bericht des UNHCR vom 22. Oktober 2013 und zwei Internetartikel an. Ausserdem verwies sie vollumfänglich auf die Ausführungen in der ebenfalls am 1. Oktober 2014 anhängig gemachten Beschwerde ihrer Eltern und Geschwister (E-5637/2014). E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F. Am 20. Oktober 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. G. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Zudem hiess es das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies die Vorinstanz an, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akte A1/2 gewähren. Im Übrigen wurden die Gesuche um Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. H. Am 2. Juni 2015 suchte der Partner der Beschwerdeführerin, D._______ (N [...]), in der Schweiz um Asyl nach. I. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. J. Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 stellte das SEM gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft des Partners der Beschwerdeführerin fest und gewährte diesem Asyl. K. In seiner Stellungnahme vom 1. März 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. L. Die Beschwerdeführerin replizierte am 23. März 2016. M. Mit Schreiben vom 4. April 2016 teilte die Vorinstanz mit, die Beschwerdeführerin habe ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners gestellt. In diesem Zusammenhang ersuchte sie das Bundesverwaltungsgericht um Sistierung des Beschwerdeverfahrens. N. Das Bundesverwaltungsgericht führte mit Schreiben vom 5. April 2016 an das SEM aus, mit dem Entscheid werde einstweilen zugewartet. O. Mit Urteilen E-5636/2014 und E-5637/2014 vom 26. Mai 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin ab, soweit auf diese eingetreten wurde. P. Mit Verfügung vom 12. August 2016 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von D._______ ab. Q. Am 17. August 2016 teilte das kantonale Migrationsamt auf telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin mit, dass betreffend die Beschwerdeführerin kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig sei.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbiges gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug lediglich aufgrund der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe. Auf die entsprechenden Subeventualanträge beziehungsweise Rügen (vgl. insb. die Beschwerdeschrift S. 4f., 7, 9-11) ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die durch das SEM abschlägig beurteilte Frage, ob die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von D._______ einzubeziehen ist. Eine gegen die Verfügung vom 12. August 2016 allenfalls erhobene Beschwerde wäre in einem separaten Verfahren zu behandeln.
E. 1.4 Auf die - als integralen Bestandteil der vorliegenden Beschwerde bezeichneten - Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Eltern und die minderjährigen Geschwister (vgl. die vorliegende Beschwerde S. 19-46) wurde im Verfahren E-5637/2014 eingegangen. Soweit sich diese für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde als relevant erweisen, wird darauf nachfolgend Bezug genommen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Vorab sind die formellen Einwände der Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung zu prüfen.
E. 3.1 Über die Rüge betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht wurde mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 befunden. Daher ist auf die Ausführungen betreffend Verweigerung der Akteneinsicht nicht weiter einzugehen.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe das Protokoll der BzP (vgl. die vorinstanzliche Akte A2/9), den Zuweisungsentscheid an den Kanton (A6/1) und den Asylentscheid (A13/6) nicht paginiert und dadurch die Aktenführungspflicht verletzt. Diese Vorwürfe erweisen sich als unbegründet. Sämtliche vorinstanzlichen Akten sind paginiert und im Aktenverzeichnis aufgenommen.
E. 3.3 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass sie in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe und auf dem Heimweg von Mitgliedern der PKK verbal bedroht und belästigt worden sei. Die Vorinstanz habe ausserdem unterschlagen, dass auch ihr Ehemann an Demonstrationen teilgenommen habe, politisch aktiv gewesen, im Zusammenhang mit einer Explosion verhaftet und dass ein Freund ihres Vaters entführt worden sei. Die Begründung der Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Es trifft zu, dass gewisse Einzelheiten der Schilderung der Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen Verfügung unerwähnt geblieben sind. Dabei handelt es sich jedoch nicht um entscheidrelevante Vorbringen. Die zentralen Asylgründe der Beschwerdeführerin wurden im Begründungsteil gewürdigt und als nicht asylrelevant erachtet.
E. 3.4 Der Sachverhalt erweist sich schliesslich entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. dort insb. S. 8) als vollständig und richtig erstellt. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen Gelegenheit, ihre Vorbringen ausführlich darzulegen. Am Ende beider Befragungen bestätigte sie, dass es keine weiteren Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Syrien sprechen würden (vgl. A2/9 Ziff. 7.03 S. 7; A10/13 F97 und 98 S. 10 f.). Bei dieser Sachlage bestand für die Vornahme weiterer Abklärungen kein Grund.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Entscheids insbesondere aus, aufgrund des Bürgerkriegs erlittene Nachteile seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da sie die jeweilige Person nicht gezielt treffen würden. Die Unmöglichkeit, das Studium weiterzuführen und die Gefährdung bei einem allfälligen Verlassen des Hauses seien allgemeine Auswirkungen des Krieges, die sämtliche Einwohner in Syrien gleichermassen und nicht gezielt die Beschwerdeführerin betroffen hätten. Die Ausführungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten ihres Vaters würden den Aussagen widersprechen, wonach es keine konkreten Ereignisse gegeben habe, die gezeigt hätten, dass ihr Vater in Gefahr gewesen wäre. Hinsichtlich der persönlichen Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass sie angegeben habe, abgesehen von der allgemeinen Lage nie konkrete Probleme mit den syrischen Behörden oder der PKK respektive der PYD (Partei der Demokratischen Union) gehabt zu haben. Die verbalen Drohungen gegen die Beschwerdeführerin würden insbesondere vor dem Hintergrund, dass es zu keinen konkreten physischen Angriffen gegen sie und ihre Familie gekommen sei, keine hinreichende Intensität aufweisen, um asylrelevant zu sein. Mithin hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es ihren Vorbringen an Asylrelevanz mangle. Sie und ihre Familie seien vor der Ausreise von der PKK gezielt belästigt und verfolgt worden. Ihr Vater sei seit 1997 permanent von der PKK unter Druck gesetzt und aufgefordert worden, sich der Organisation anzuschliessen. Nach der Übernahme der Verantwortung über die Region im März 2013 durch die PKK habe diese ihrem Vater ausserdem immer wieder damit gedroht, eines oder zwei seiner Kinder zu rekrutieren. Sie habe in den vorinstanzlichen Befragungen zwar auf die allgemeine Situation in Syrien hingewiesen. Allerdings habe sie mehrmals auch ihre persönlichen Probleme respektive Ausreisegründe angesprochen. Sie habe über die Kontrolle der Region durch die PKK, die verbalen Drohungen und Belästigungen im Quartier, das politische Engagement ihres Vaters und die daraus für die ganze Familie resultierende Gefahr, und die Entführung des Freundes ihres Vaters berichtet. Die Aussagen ihrer Eltern und ihrer Schwestern würden sich mit ihren Aussagen decken und diese stützen. Diese hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sie von der PKK bedroht worden seien und die Situation viel schlimmer geworden sei, nachdem die PKK in ihrer Region die Kontrolle übernommen habe. Ihre Eltern hätten mehrfach betont, dass sie aus Angst vor einer Entführung ihre Kinder nicht mehr aus dem Haus gelassen hätten. Damit habe sie persönliche Asylgründe vorgebracht, die sie gezielt betroffen hätten. Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz diese Vorbringen nicht berücksichtigt habe, weil sie daneben auch auf die allgemeine Lage verwiesen habe. Ebenfalls willkürlich sei, dass das BFM die geschilderten Bedrohungen durch die PKK als nicht asylrelevant einstufe und verlange, dass sie und ihre Familie die tatsächliche Realisierung der Drohungen hätten abwarten müssen. Die PKK habe in der Region B._______ die Macht übernommen und sei im Wohnquartier ständig präsent gewesen. Sie hätte ihre Drohungen damit jederzeit wahrmachen können. Im Falle einer Rückkehr drohe ihr und ihrer Familie Entführung, Zwangsrekrutierung oder Verschwindenlassen durch die PKK. Aus einem Bericht von Human Rights Watch vom 19. Juni 2014 ("Under Kurdish Rule. Abuses in PYD-Run Enclaves of Syria") ergebe sich, dass von der PYD, deren militärischem Arm (YPG; Volksverteidigungseinheiten) und der PKK in den von diesen kontrollierten Regionen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verübt worden seien. Insbesondere werde über willkürliche Verhaftungen, Misshandlungen, unerklärtes Verschwinden von Personen, Mord und die Rekrutierung von Kindern für die Streitkräfte berichtet. Aus dem Bericht gehe auch hervor, dass die PYD Personen, die mit kurdischen Oppositionsparteien in Verbindung gebracht würden, willkürlich verhafte. Nach dem Gesagten wäre sie in Syrien durch die PYD respektive die PKK an Leib und Leben bedroht beziehungsweise würde ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung seien offensichtlich erfüllt. Ferner führt die Beschwerdeführerin aus, sie gelte aus Sicht der syrischen Behörden aufgrund ihrer Ethnie und der Mitgliedschaft ihres Vaters bei der Yekiti-Partei als Oppositionelle, weshalb ihr auch seitens des Regimes Verfolgung drohe. Betreffend die Anforderungen an eine begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung werde auf den Bericht des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten, verwiesen. Darin werde festgehalten, dass eine asylsuchende Person aus Syrien weder das Kriterium einer bereits stattgefundenen noch jenes einer Bedrohung durch zukünftige Verfolgung erfüllen müsse, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen (vgl. die Beschwerdeschrift S. 15 f.). Es sei daher zumindest die Flüchtlingsflüchtlingseigenschaft im aktuellen Zeitpunkt festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Durch den Verweis auf die Beschwerdeschrift ihrer Eltern und Geschwister macht die Beschwerdeführerin ausserdem implizit eine Bedrohung seitens der Organisation des sogenannten Islamischen Staats (IS) geltend.
E. 5.3 Die Vorinstanz entgegnet vernehmlassend, die materiellen Ausführungen in der Beschwerde seien ungeeignet, ihre Einschätzungen in der angefochtenen Verfügung umzustossen.
E. 5.4 In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin ergänzend vor, es liege bei ihr eine ähnliche Konstellation wie im Verfahren D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] vor. Demnach hätten Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert worden seien, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Dabei seien bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, sofern sie von den syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden seien. Dies treffe auf sie offensichtlich zu. Sie und ihr Ehemann hätten ihre oppositionelle politische Haltung öffentlich bekundet. Durch die Mitgliedschaft ihres Vaters bei der Yekiti-Partei und der daraus resultierenden Bedrohung und Unterdrückung durch die PKK sei ausserdem die gesamte Familie einer grossen Gefahr ausgesetzt worden. Von der PKK werde sie als Dienstverweigerin und Verräterin angesehen. Als solche werde sie von der PKK und vom syrischen Regime asylrelevant verfolgt.
E. 6 Nachfolgend ist die angefochtene Verfügung vom Bundesverwaltungsgericht auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Vorgängig ist anzumerken, dass die Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten (zur aktuellen Version [Update IV vom November 2015] vgl. <http://www. refworld.org/docid/5641ef894.html>, besucht am 16. August 2016) für das Bundesverwaltungsgericht zwar eine wichtige Quelle darstellen, etwa betreffend aktuelle Entwicklungen in Syrien oder Risikoprofile. Die dort gemachte Feststellung, für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingsdefinition sei es nicht erforderlich, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung persönlich auf eine Person abziele, ist für das Bundesverwaltungsgericht indes nicht bindend. Entsprechend der konstanten Praxis des Gerichts reicht eine allgemeine Gefährdung aufgrund von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen.
E. 6.1 Hinsichtlich der durch die Beschwerdeführerin bei den Befragungen dargelegten Ausreise- respektive Asylgründe ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese keine Asylrelevanz entfalten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene machte die Beschwerdeführerin anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen keine gezielte und hinreichend intensive Belästigung seitens der PKK geltend. Die für den Zeitpunkt der Ausreise geltend gemachte subjektive Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die PYD respektive die PKK erscheint als objektiv nicht hinreichend begründet. Aus der Rekrutierung von Erwachsenen und Kindern durch die PYD in der Heimatprovinz der Beschwerdeführerin allein kann nicht geschlossen werden, dass ihr ebenfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Rekrutierung, eine Entführung oder ein Verschwindenlassen durch die PYD respektive die YPG drohte. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf eine im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bevorstehende Mitnahme. Eine drohende Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters oder ihres Partners ist ebenfalls nicht anzunehmen. Betreffend ihren Vater wurde die Gefahr einer Verfolgung mit Urteil E-5637/2014 vom 26. Mai 2016 verneint (vgl. dort E. 6.1). Überdies wird nicht geltend gemacht und ist nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der Asylgründe ihres Partners (insb. Demonstrationsteilnahmen und Wehrdienstverweigerung) gefährdet sein könnte. Schliesslich blieb ihre Teilnahme an Demonstrationen offensichtlich folgenlos und ist aufgrund ihrer Aussagen nicht anzunehmen, dass sie durch die Behörden als Demonstrationsteilnehmerin identifiziert wurde (vgl. A10/13 F55 ff. S. 6 f.). Im Zeitpunkt der Flucht drohte der Beschwerdeführerin somit - soweit ersichtlich - keine asylrelevante Verfolgung.
E. 6.2 Im Übrigen bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie aktuell begründete Furcht haben könnte, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges im November 2013. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013, a.a.O., E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). Wie die syrischen Behörden und die PYD die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der aktuellen Lage in Syrien nicht abschliessend beurteilbar. Festgehalten werden kann jedoch, dass aufgrund ihres Profils trotz der gelegentlichen Teilnahme an Demonstrationen und den Aktivitäten ihres Vaters zu Gunsten der Yekiti-Partei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen ist, sie würde als Regimegegnerin eingestuft und durch den syrischen Staat oder die PYD asylrelevant verfolgt (vgl. dazu das Urteil E-5637/2014 E. 6.1 und 6.2). Daraus ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde von der Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Sodann ist nicht auszumachen, dass die längere Auslandsabwesenheit im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zur Folge hätte. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch nicht vorbringt, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden und sie asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Schliesslich ist derzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie seitens des Regimes (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3) oder des IS kollektiv verfolgt würden.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hebt die vom BFM angeordnete Weg-weisung auf, wenn eine vorfrageweise Prüfung des Gerichts ergibt, dass die betreffende Person grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK hat, sie bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a S. 177).
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Ihrem Partner wurde mit Verfügung vom 29. Februar 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt, womit er Anrecht auf eine Aufenthaltsbewilligung hat (Art. 60 Abs. 1 AsylG). Mit Verfügung vom 12. August 2016 hat es das SEM abgelehnt, die Beschwerdeführerin in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft des Partners einzubeziehen. Aus den Akten ergibt sich, dass sie und ihr Partner zum Status ihrer Beziehung respektive zur Eheschliessung unterschiedliche Angaben machten. Das Bestehen der Ehe beziehungsweise einer gelebten Beziehung ist daher fraglich. Auf eine Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 44 AuG (SR 142.20) kann vorliegend verzichtet werden, nachdem eine Nachfrage beim kantonalen Migrationsamt ergab, dass bis dato kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht wurde (vgl. im Sachverhalt Bst. Q). Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung nicht erfüllt. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung der Kosten ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5633/2014 Urteil vom 23. August 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al-Hassakah), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihrer volljährigen Schwester C._______ (N [...]; E-5636/2014), ihrer Mutter und fünf minderjährigen Geschwistern (N [...]; E-5637/2014) am 2. Oktober 2013. In der Türkei erhielt die Familie Einreisevisa für die Schweiz. Am 30. November 2013 reiste die Beschwerdeführerin mit ihren Angehörigen auf dem Luftweg in die Schweiz und suchte am 10. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Januar 2014 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Juni 2014 führte sie im Wesentlichen aus, die Lage in Syrien sei gravierend. Es gebe keine Sicherheit mehr und es würden immer wieder Frauen entführt. Im Sommer 2013 habe sie ihr Studium abbrechen müssen; ihr Vater habe sie aus Angst nicht mehr aus dem Haus gehen lassen. Zudem habe sie an Demonstrationen teilgenommen und sei im Quartier jeweils von Anhängern der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) verbal bedroht worden. Ihr Vater sei für die Yekiti-Partei politisch aktiv gewesen und sei deshalb in grosser Gefahr gewesen. Sie gehe davon aus, dass aufgrund seiner Tätigkeiten auch ihr Leben gefährdet sei. Zum Beweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original zu den Akten. B. Am 20. Januar 2014 stellte der Vater der Beschwerdeführerin (N [...]; E-5637/2014) ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz. C. Mit Verfügung vom 27. August 2014 - eröffnet am 1. September 2014 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete sie als unzumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme. Mit Entscheiden gleichen Datums wurden auch die Asylgesuche der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme abgewiesen. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz unter Feststellung der Rechtskraft betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Nachfluchtgründe, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die Akten A1/2 (Personalienblatt), A8/1 (Laufzettel Anhörungsorganisation), A11/1 (E-Mail zwischen zwei Mitarbeitenden des BFM) und A12/2 (interner Antrag betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise Ausfertigung einer schriftlichen Begründung betreffend den Inhalt dieser Akten, und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Zum Beweis ihrer Vorbringen führte die Beschwerdeführerin einen Bericht des UNHCR vom 22. Oktober 2013 und zwei Internetartikel an. Ausserdem verwies sie vollumfänglich auf die Ausführungen in der ebenfalls am 1. Oktober 2014 anhängig gemachten Beschwerde ihrer Eltern und Geschwister (E-5637/2014). E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F. Am 20. Oktober 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. G. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Zudem hiess es das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies die Vorinstanz an, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akte A1/2 gewähren. Im Übrigen wurden die Gesuche um Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. H. Am 2. Juni 2015 suchte der Partner der Beschwerdeführerin, D._______ (N [...]), in der Schweiz um Asyl nach. I. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. J. Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 stellte das SEM gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft des Partners der Beschwerdeführerin fest und gewährte diesem Asyl. K. In seiner Stellungnahme vom 1. März 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. L. Die Beschwerdeführerin replizierte am 23. März 2016. M. Mit Schreiben vom 4. April 2016 teilte die Vorinstanz mit, die Beschwerdeführerin habe ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners gestellt. In diesem Zusammenhang ersuchte sie das Bundesverwaltungsgericht um Sistierung des Beschwerdeverfahrens. N. Das Bundesverwaltungsgericht führte mit Schreiben vom 5. April 2016 an das SEM aus, mit dem Entscheid werde einstweilen zugewartet. O. Mit Urteilen E-5636/2014 und E-5637/2014 vom 26. Mai 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin ab, soweit auf diese eingetreten wurde. P. Mit Verfügung vom 12. August 2016 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von D._______ ab. Q. Am 17. August 2016 teilte das kantonale Migrationsamt auf telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin mit, dass betreffend die Beschwerdeführerin kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbiges gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug lediglich aufgrund der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe. Auf die entsprechenden Subeventualanträge beziehungsweise Rügen (vgl. insb. die Beschwerdeschrift S. 4f., 7, 9-11) ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die durch das SEM abschlägig beurteilte Frage, ob die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von D._______ einzubeziehen ist. Eine gegen die Verfügung vom 12. August 2016 allenfalls erhobene Beschwerde wäre in einem separaten Verfahren zu behandeln. 1.4 Auf die - als integralen Bestandteil der vorliegenden Beschwerde bezeichneten - Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Eltern und die minderjährigen Geschwister (vgl. die vorliegende Beschwerde S. 19-46) wurde im Verfahren E-5637/2014 eingegangen. Soweit sich diese für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde als relevant erweisen, wird darauf nachfolgend Bezug genommen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Vorab sind die formellen Einwände der Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung zu prüfen. 3.1 Über die Rüge betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht wurde mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 befunden. Daher ist auf die Ausführungen betreffend Verweigerung der Akteneinsicht nicht weiter einzugehen. 3.2 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe das Protokoll der BzP (vgl. die vorinstanzliche Akte A2/9), den Zuweisungsentscheid an den Kanton (A6/1) und den Asylentscheid (A13/6) nicht paginiert und dadurch die Aktenführungspflicht verletzt. Diese Vorwürfe erweisen sich als unbegründet. Sämtliche vorinstanzlichen Akten sind paginiert und im Aktenverzeichnis aufgenommen. 3.3 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass sie in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe und auf dem Heimweg von Mitgliedern der PKK verbal bedroht und belästigt worden sei. Die Vorinstanz habe ausserdem unterschlagen, dass auch ihr Ehemann an Demonstrationen teilgenommen habe, politisch aktiv gewesen, im Zusammenhang mit einer Explosion verhaftet und dass ein Freund ihres Vaters entführt worden sei. Die Begründung der Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Es trifft zu, dass gewisse Einzelheiten der Schilderung der Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen Verfügung unerwähnt geblieben sind. Dabei handelt es sich jedoch nicht um entscheidrelevante Vorbringen. Die zentralen Asylgründe der Beschwerdeführerin wurden im Begründungsteil gewürdigt und als nicht asylrelevant erachtet. 3.4 Der Sachverhalt erweist sich schliesslich entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. dort insb. S. 8) als vollständig und richtig erstellt. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen Gelegenheit, ihre Vorbringen ausführlich darzulegen. Am Ende beider Befragungen bestätigte sie, dass es keine weiteren Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Syrien sprechen würden (vgl. A2/9 Ziff. 7.03 S. 7; A10/13 F97 und 98 S. 10 f.). Bei dieser Sachlage bestand für die Vornahme weiterer Abklärungen kein Grund. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Entscheids insbesondere aus, aufgrund des Bürgerkriegs erlittene Nachteile seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da sie die jeweilige Person nicht gezielt treffen würden. Die Unmöglichkeit, das Studium weiterzuführen und die Gefährdung bei einem allfälligen Verlassen des Hauses seien allgemeine Auswirkungen des Krieges, die sämtliche Einwohner in Syrien gleichermassen und nicht gezielt die Beschwerdeführerin betroffen hätten. Die Ausführungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten ihres Vaters würden den Aussagen widersprechen, wonach es keine konkreten Ereignisse gegeben habe, die gezeigt hätten, dass ihr Vater in Gefahr gewesen wäre. Hinsichtlich der persönlichen Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass sie angegeben habe, abgesehen von der allgemeinen Lage nie konkrete Probleme mit den syrischen Behörden oder der PKK respektive der PYD (Partei der Demokratischen Union) gehabt zu haben. Die verbalen Drohungen gegen die Beschwerdeführerin würden insbesondere vor dem Hintergrund, dass es zu keinen konkreten physischen Angriffen gegen sie und ihre Familie gekommen sei, keine hinreichende Intensität aufweisen, um asylrelevant zu sein. Mithin hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es ihren Vorbringen an Asylrelevanz mangle. Sie und ihre Familie seien vor der Ausreise von der PKK gezielt belästigt und verfolgt worden. Ihr Vater sei seit 1997 permanent von der PKK unter Druck gesetzt und aufgefordert worden, sich der Organisation anzuschliessen. Nach der Übernahme der Verantwortung über die Region im März 2013 durch die PKK habe diese ihrem Vater ausserdem immer wieder damit gedroht, eines oder zwei seiner Kinder zu rekrutieren. Sie habe in den vorinstanzlichen Befragungen zwar auf die allgemeine Situation in Syrien hingewiesen. Allerdings habe sie mehrmals auch ihre persönlichen Probleme respektive Ausreisegründe angesprochen. Sie habe über die Kontrolle der Region durch die PKK, die verbalen Drohungen und Belästigungen im Quartier, das politische Engagement ihres Vaters und die daraus für die ganze Familie resultierende Gefahr, und die Entführung des Freundes ihres Vaters berichtet. Die Aussagen ihrer Eltern und ihrer Schwestern würden sich mit ihren Aussagen decken und diese stützen. Diese hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sie von der PKK bedroht worden seien und die Situation viel schlimmer geworden sei, nachdem die PKK in ihrer Region die Kontrolle übernommen habe. Ihre Eltern hätten mehrfach betont, dass sie aus Angst vor einer Entführung ihre Kinder nicht mehr aus dem Haus gelassen hätten. Damit habe sie persönliche Asylgründe vorgebracht, die sie gezielt betroffen hätten. Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz diese Vorbringen nicht berücksichtigt habe, weil sie daneben auch auf die allgemeine Lage verwiesen habe. Ebenfalls willkürlich sei, dass das BFM die geschilderten Bedrohungen durch die PKK als nicht asylrelevant einstufe und verlange, dass sie und ihre Familie die tatsächliche Realisierung der Drohungen hätten abwarten müssen. Die PKK habe in der Region B._______ die Macht übernommen und sei im Wohnquartier ständig präsent gewesen. Sie hätte ihre Drohungen damit jederzeit wahrmachen können. Im Falle einer Rückkehr drohe ihr und ihrer Familie Entführung, Zwangsrekrutierung oder Verschwindenlassen durch die PKK. Aus einem Bericht von Human Rights Watch vom 19. Juni 2014 ("Under Kurdish Rule. Abuses in PYD-Run Enclaves of Syria") ergebe sich, dass von der PYD, deren militärischem Arm (YPG; Volksverteidigungseinheiten) und der PKK in den von diesen kontrollierten Regionen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verübt worden seien. Insbesondere werde über willkürliche Verhaftungen, Misshandlungen, unerklärtes Verschwinden von Personen, Mord und die Rekrutierung von Kindern für die Streitkräfte berichtet. Aus dem Bericht gehe auch hervor, dass die PYD Personen, die mit kurdischen Oppositionsparteien in Verbindung gebracht würden, willkürlich verhafte. Nach dem Gesagten wäre sie in Syrien durch die PYD respektive die PKK an Leib und Leben bedroht beziehungsweise würde ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung seien offensichtlich erfüllt. Ferner führt die Beschwerdeführerin aus, sie gelte aus Sicht der syrischen Behörden aufgrund ihrer Ethnie und der Mitgliedschaft ihres Vaters bei der Yekiti-Partei als Oppositionelle, weshalb ihr auch seitens des Regimes Verfolgung drohe. Betreffend die Anforderungen an eine begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung werde auf den Bericht des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten, verwiesen. Darin werde festgehalten, dass eine asylsuchende Person aus Syrien weder das Kriterium einer bereits stattgefundenen noch jenes einer Bedrohung durch zukünftige Verfolgung erfüllen müsse, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen (vgl. die Beschwerdeschrift S. 15 f.). Es sei daher zumindest die Flüchtlingsflüchtlingseigenschaft im aktuellen Zeitpunkt festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Durch den Verweis auf die Beschwerdeschrift ihrer Eltern und Geschwister macht die Beschwerdeführerin ausserdem implizit eine Bedrohung seitens der Organisation des sogenannten Islamischen Staats (IS) geltend. 5.3 Die Vorinstanz entgegnet vernehmlassend, die materiellen Ausführungen in der Beschwerde seien ungeeignet, ihre Einschätzungen in der angefochtenen Verfügung umzustossen. 5.4 In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin ergänzend vor, es liege bei ihr eine ähnliche Konstellation wie im Verfahren D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] vor. Demnach hätten Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert worden seien, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Dabei seien bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, sofern sie von den syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden seien. Dies treffe auf sie offensichtlich zu. Sie und ihr Ehemann hätten ihre oppositionelle politische Haltung öffentlich bekundet. Durch die Mitgliedschaft ihres Vaters bei der Yekiti-Partei und der daraus resultierenden Bedrohung und Unterdrückung durch die PKK sei ausserdem die gesamte Familie einer grossen Gefahr ausgesetzt worden. Von der PKK werde sie als Dienstverweigerin und Verräterin angesehen. Als solche werde sie von der PKK und vom syrischen Regime asylrelevant verfolgt.
6. Nachfolgend ist die angefochtene Verfügung vom Bundesverwaltungsgericht auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Vorgängig ist anzumerken, dass die Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten (zur aktuellen Version [Update IV vom November 2015] vgl. , besucht am 16. August 2016) für das Bundesverwaltungsgericht zwar eine wichtige Quelle darstellen, etwa betreffend aktuelle Entwicklungen in Syrien oder Risikoprofile. Die dort gemachte Feststellung, für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingsdefinition sei es nicht erforderlich, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung persönlich auf eine Person abziele, ist für das Bundesverwaltungsgericht indes nicht bindend. Entsprechend der konstanten Praxis des Gerichts reicht eine allgemeine Gefährdung aufgrund von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. 6.1 Hinsichtlich der durch die Beschwerdeführerin bei den Befragungen dargelegten Ausreise- respektive Asylgründe ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese keine Asylrelevanz entfalten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene machte die Beschwerdeführerin anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen keine gezielte und hinreichend intensive Belästigung seitens der PKK geltend. Die für den Zeitpunkt der Ausreise geltend gemachte subjektive Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die PYD respektive die PKK erscheint als objektiv nicht hinreichend begründet. Aus der Rekrutierung von Erwachsenen und Kindern durch die PYD in der Heimatprovinz der Beschwerdeführerin allein kann nicht geschlossen werden, dass ihr ebenfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Rekrutierung, eine Entführung oder ein Verschwindenlassen durch die PYD respektive die YPG drohte. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf eine im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bevorstehende Mitnahme. Eine drohende Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters oder ihres Partners ist ebenfalls nicht anzunehmen. Betreffend ihren Vater wurde die Gefahr einer Verfolgung mit Urteil E-5637/2014 vom 26. Mai 2016 verneint (vgl. dort E. 6.1). Überdies wird nicht geltend gemacht und ist nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der Asylgründe ihres Partners (insb. Demonstrationsteilnahmen und Wehrdienstverweigerung) gefährdet sein könnte. Schliesslich blieb ihre Teilnahme an Demonstrationen offensichtlich folgenlos und ist aufgrund ihrer Aussagen nicht anzunehmen, dass sie durch die Behörden als Demonstrationsteilnehmerin identifiziert wurde (vgl. A10/13 F55 ff. S. 6 f.). Im Zeitpunkt der Flucht drohte der Beschwerdeführerin somit - soweit ersichtlich - keine asylrelevante Verfolgung. 6.2 Im Übrigen bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie aktuell begründete Furcht haben könnte, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges im November 2013. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013, a.a.O., E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). Wie die syrischen Behörden und die PYD die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der aktuellen Lage in Syrien nicht abschliessend beurteilbar. Festgehalten werden kann jedoch, dass aufgrund ihres Profils trotz der gelegentlichen Teilnahme an Demonstrationen und den Aktivitäten ihres Vaters zu Gunsten der Yekiti-Partei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen ist, sie würde als Regimegegnerin eingestuft und durch den syrischen Staat oder die PYD asylrelevant verfolgt (vgl. dazu das Urteil E-5637/2014 E. 6.1 und 6.2). Daraus ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde von der Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Sodann ist nicht auszumachen, dass die längere Auslandsabwesenheit im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zur Folge hätte. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch nicht vorbringt, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden und sie asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Schliesslich ist derzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie seitens des Regimes (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3) oder des IS kollektiv verfolgt würden. 6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hebt die vom BFM angeordnete Weg-weisung auf, wenn eine vorfrageweise Prüfung des Gerichts ergibt, dass die betreffende Person grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK hat, sie bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a S. 177). 7.3 Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Ihrem Partner wurde mit Verfügung vom 29. Februar 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt, womit er Anrecht auf eine Aufenthaltsbewilligung hat (Art. 60 Abs. 1 AsylG). Mit Verfügung vom 12. August 2016 hat es das SEM abgelehnt, die Beschwerdeführerin in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft des Partners einzubeziehen. Aus den Akten ergibt sich, dass sie und ihr Partner zum Status ihrer Beziehung respektive zur Eheschliessung unterschiedliche Angaben machten. Das Bestehen der Ehe beziehungsweise einer gelebten Beziehung ist daher fraglich. Auf eine Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 44 AuG (SR 142.20) kann vorliegend verzichtet werden, nachdem eine Nachfrage beim kantonalen Migrationsamt ergab, dass bis dato kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht wurde (vgl. im Sachverhalt Bst. Q). Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung nicht erfüllt. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung der Kosten ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: