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E-792/2015

E-792/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-08 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus al-Qamishli (Gouvernement al-Hassakah), seinen Heimatstaat Ende Dezember 2013 und gelangte illegal in die Türkei. Nach einem viermonatigen Aufenthalt in Istanbul reiste er auf dem Landweg über mehrere europäische Länder in die Schweiz und suchte am 23. April 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Mai 2014 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 23. September 2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Eines Tages sei B._______ (kurdischer Politiker), ein entfernter (...), verhaftet worden. Zusammen mit Studienkollegen habe er an der Gerichtsverhandlung in Damaskus teilgenommen; sein Verwandter sei zu sechs Jahren Haft verurteilt worden. Im Laufe des Prozesses sei ein Richter zu ihnen gekommen und habe gesagt, er werde dafür sorgen, dass sie alle in Haft genommen würden. Der ebenfalls anwesende C._______ (kurdischer Politiker) habe ihnen geraten, den Saal zu verlassen. Ihnen sei zudem gesagt worden, sie sollten die Universität nicht mehr besuchen. Etwa 20 Tage lang sei er nicht mehr an die Universität gegangen. Danach habe man ihn bei den Prüfungen immer durchfallen lassen. Er habe die Universität Damaskus deshalb verlassen und sich an der Hochschule von al-Hassakah eingeschrieben. Kurz darauf sei die Revolution ausgebrochen. B._______, der nach dreieinhalb Jahren aus der Haft entlassen worden sei, habe seine (Beschwerdeführer) Familie mehrfach zu Hause besucht. Er habe diesem erzählt, dass er in seiner Freizeit als Schriftenmaler arbeite, woraufhin er von seinem Verwandten nachdrücklich aufgefordert worden sei, für diesen und dessen Partei Plakate anzufertigen. Ab Juni beziehungsweise Juli 2011 habe er deshalb begonnen, in einem Keller seines Vaters Plakate mit vorgegebenen Parolen zu gestalten. B._______ sei jeden Donnerstag zu ihm gekommen, um ihm mitzuteilen, was er für die jeweilige Demonstration am Freitag schreiben solle. Am (...) 2011 sei B._______ durch unbekannte Personen getötet worden. Anlässlich der Beerdigung am darauffolgenden Tag habe eine Demonstration stattgefunden, bei der er und Freunde von ihm Plakate getragen hätten. Auf dem Nachhauseweg seien sie in einer Gruppe von etwa 15 Personen von einer Polizeipatrouille angehalten und festgenommen worden. Zunächst seien sie auf den Staatsposten und einen Tag später auf den Posten des militärischen Sicherheitsdienstes gebracht worden. Man habe ihn der Aufwiegelung bezichtigt. Er sei zwei Tage auf dem Posten festgehalten und so heftig geschlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren habe. Er habe danach einen Monat beziehungsweise etwa zwei Wochen im Spital verbracht. In seiner Kindheit sei er am Herzen operiert worden und aus diesem Grund vom Militärdienst befreit gewesen. Nach der Entlassung aus der Kurzhaft habe man ihm im Spital gesagt, über seinem Herz hätte sich Flüssigkeit gebildet, so dass er Atemprobleme bekommen und das Bewusstsein verloren habe. In der Folge habe er zu Handen der Behörden eine Erklärung unterzeichnet, wonach er nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen werde. In diesem Zusammenhang sei er von den Behörden zu seinen bisherigen Tätigkeiten befragt worden, habe diese aber nicht offengelegt. Nach Abschluss seines Studiums hätten ihm Ende 2011/Anfang 2012 beziehungsweise im September 2012 Freunde vorgeschlagen, erneut Plakate zu beschriften und an Demonstrationen teilzunehmen. Er habe bis Mai 2013 erneut Transparente angefertigt und ab und zu an Demonstrationen teilgenommen, wobei er sich ausserhalb der Masse aufgehalten und den Demonstranten zugeschaut habe. Aufgrund seines Nachnamens sei er seitens der Behörden bei den Kontrollposten regelmässig belästigt worden. Man habe ihn beispielsweise eine Stunde lang dort stehen lassen und nach B._______ befragt, ihn beschimpft und sich nach seinen Tätigkeiten erkundigt. Einmal habe er im Beisein seines Vaters eine Ohrfeige erhalten. Daneben habe ihn die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) unter Druck gesetzt. Begonnen habe dies Anfang 2013. Sie hätten ihm seine Aktivitäten immer wieder vorgeworfen, wobei er diese geleugnet habe. Zweimal sei er von der PKK je einen Tag in deren Gefängnis in D._______ am Stadtrand von al-Qamishli festgehalten worden; sein Vater habe ihn jeweils freigekauft. Die PKK habe gewollt, dass er für sie Beschriftungen vornehme, eine Waffe trage und mit ihr kämpfe. Er habe gesagt, er würde nie für das Regime arbeiten. Dadurch hätten die PKK-Mitglieder sich beleidigt gefühlt und gedroht, ihm etwas anzutun. Einmal hätten sie zwei Autopneus mit Streichhölzern in seinen Hof gelegt, was er als Drohung, sein Haus anzuzünden, interpretiert habe. Sein (...) sei gegen dessen Willen von der PKK mitgenommen und vermutlich verbrannt worden. Danach, im Mai 2013, sei sein (Beschwerdeführer) Geschäft in Brand gesteckt worden. Er gehe davon aus, dass diese beiden Vorfälle geschehen seien, weil er sich geweigert habe, sich der PKK anzuschliessen. Sein Vater habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Ab Ende Mai 2013 habe er sich zunächst im Dorf E._______ versteckt gehalten. Sein Onkel habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle nicht zurückkehren; der Keller mit den Plakaten sei entdeckt worden. Sein Vater habe seinen Keller verkauft und den Erlös der PKK gegeben, damit sie ihn (Beschwerdeführer) in Ruhe lassen würden. Dann habe sein Vater jedoch erfahren, dass sein Name auf einer Liste von der PKK gesuchter Personen stehe. Deshalb sei er aus Syrien geflohen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Verfolgung vor allem seitens der PKK. Diese habe nach seinem Weggang immer wieder bei seiner Familie nach ihm gefragt. A.c Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten (das erste im Original, die weiteren in Kopie): Militärbüchlein, Identitätskarte, syrischer Führerschein, Bestätigung der Universität, Studienzeugnisse, Beleg betreffend die Studiengebühr, Behandlungsausweis betreffend eine Herzoperation sowie weitere medizinische Unterlagen. B. Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 - eröffnet am 10. Januar 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. Februar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Der Beschwerde wurde nebst einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit ein Ausdruck eines Erlasses der kurdischen Selbstverwaltungsregionen über die Pflicht zur Selbstverteidigung samt deutscher Übersetzung (abgerufen unter <http://www.kurdwatch.org>) beigelegt. D. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 18. März 2015 reichte der Beschwerdeführer als weitere Beweismittel ein undatiertes Schreiben samt Couvert von F._______, ein Schreiben des Innenministeriums vom 15. Oktober 2014, ein Rekrutierungsschreiben vom 1. November 2014, und zwei Bestätigungen eines syrischen Spitals über eine notfallmässige Behandlung im Oktober 2011 (alle samt deutscher Übersetzung) zu den Akten. F. Am 25. November 2015 stellte das Migrationsamt G._______ gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 25. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den syrischen Führerschein des Beschwerdeführers zu Handen des SEM sicher. G. Am 11. Februar 2016 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers im EVZ Kreuzlingen um Asyl. Sie brachte anlässlich ihrer BzP vor, nicht vorgehabt zu haben, Syrien zu verlassen, jedoch wegen ihres Mannes in die Schweiz gekommen zu sein. Dieser habe den Familiennachzug für sie organisiert. Sie sei legal mit ihrem Reisepass aus Syrien ausgereist. H. Am 30. Mai 2016 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter unter Einreichung einer Vollmacht sein Mandat an. I. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. J. Das SEM nahm mit Stellungnahme vom 28. Juni 2016 eine Einschätzung der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vor. Es äusserte sich im Wesentlichen dahingehend, dass diese die Asylgründe nicht belegen könnten und verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde. K. Der Beschwerdeführer replizierte am 19. Juli 2016 und hielt an seinen Anträgen fest.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Mit der vorliegenden Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids aus, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Verfolgung durch die PKK nicht glaubhaft gemacht, und die Vorbringen im Zusammenhang mit der Verwandtschaft mit B._______ seien asylrechtlich nicht relevant.

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Probleme mit der PKK seien ausschlaggebend für die Ausreise aus Syrien gewesen. Diesbezüglich hätten sich Ungereimtheiten ergeben. Beginnend mit dem Interesse der PKK an seiner Person, habe er anlässlich der Befragungen nicht überzeugend schildern können, weshalb er ins Visier der PKK geraten sei. So habe er bei der Erstbefragung gesagt, er sei von der PKK bezichtigt worden, regelmässig Plakate für Demonstrationen beschriftet zu haben, es seien alle Mitglieder des B._______-Stamms von der PKK unter Druck gesetzt worden und er sowie alle Leute hätten für sie kämpfen müssen. Anlässlich der einlässlichen Anhörung habe er zunächst erklärt, die PKK habe versucht, ihn für sich zu gewinnen, als sie erfahren habe, dass seine Familie und sein Name berühmt gewesen seien. Später habe er gesagt, er habe Probleme mit der PKK bekommen, nachdem diese erfahren habe, dass er für B._______ gearbeitet habe. Die Druckausübung habe aber erst nach dessen Ermordung begonnen. Aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen könne davon ausgegangen werden, dass sich die Kontakte mit der PKK nicht in der geschilderten Weise abgespielt hätten. Es ergebe keinen Sinn, dass er einmal gerade wegen seines Namens mit der PKK hätte kollaborieren sollen und ein anderes Mal wegen des Namens und der Verbindung zum Feindbild B._______ unter Druck gesetzt worden sei. Hinsichtlich des Namens sei anzufügen, dass er einerseits den Tod seines (...) auf seine Zugehörigkeit zur B._______-Familie zurückgeführt, andererseits aber erklärt habe, seine Familie habe keine Probleme gehabt, da sie nichts damit zu tun gehabt habe. Schliesslich könne nicht nachvollzogen werden, weshalb nur der Beschwerdeführer und nicht auch sein Vater Probleme mit der PKK gehabt habe. Weitere unplausible Elemente würden die angebliche Zwangsrekrutierung seines (...), die zwei Mitnahmen und die Suche nach dem Beschwerdeführer betreffen. Hinter den Anschlägen auf sein Geschäft und seinen (...) habe er jeweils die PKK vermutet, weil diese sie beide immer wieder unter Druck gesetzt habe. Die Erklärung, dass er im Gegensatz zu seinem (...) einen starken Willen gehabt und der PKK mitgeteilt habe, dass er nicht mitgehen wolle, vermöge nicht zu überzeugen. Die PKK habe seinen (...) ebenfalls gegen dessen Willen mitgenommen und hätte den Beschwerdeführer in der gleichen Weise mitnehmen können, wenn sie ein Interesse an ihm gehabt hätte. Er sei jedoch nur Anfang 2013 zwei Mal ins Gefängnis in D._______ mitgenommen, wo er während je einem Tag festgehalten und befragt worden sei. Nachdem sein Vater bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Dies bestätige wiederum die Annahme, dass er nicht von besonderem Interesse gewesen sei. Die PKK habe den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nach seinem Weggang aus al-Qamishli Ende Mai 2013 seine Familie immer wieder nach ihm gefragt. Hätte sie jedoch tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt, wäre es ihr mit Sicherheit gelungen, ihn aufzuspüren und mitzunehmen. Schliesslich habe er, selbst als er sich versteckt habe, mit seiner Familie in Kontakt gestanden, weil diese ihn regelmässig besucht habe. In diesem Zusammenhang erscheine es seltsam, dass er inmitten dieser angeblich gefährlichen Zeit und im Versteck am 12. Oktober 2013 geheiratet habe. Zudem habe er bei der BzP angegeben, er habe ungefähr bis zum 5. Dezember 2013 als Schriftenmaler gearbeitet. Generell sei festzustellen, dass die Aussagen betreffend die PKK, deren Drohungen und Handlungsweisen fast ausschliesslich auf Mutmassungen des Beschwerdeführers basierten. So könne ihm nicht geglaubt werden, dass er auf einer Liste der PKK von gesuchten Personen stehe. Sodann fänden sich in seinen Aussagen Widersprüche betreffend des Zeitrahmens der Plakatbeschriftungen, beim Grund für das Verlassen von al-Qamishli, sowie bei der Besuchshäufigkeit von B._______. Weitere Fragen würden die Umstände der Ausreise aufwerfen. Der eingereichte Führerschein sei am 15. April 2014 in Syrien ausgestellt worden. Im Hinblick auf die Angabe, dass er bereits Ende Dezember 2013 ausgereist sein wolle, erstaune es, dass er sich auf der Flucht einen Führerschein habe ausstellen lassen. Zusammenfassend sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung durch die PKK glaubhaft darzulegen.

E. 4.1.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, aufgrund seines Familiennamens und der familiären Verbindung zu B._______ Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben. In den Akten würden sich keine Belege für die Verwandtschaft finden. Die diesbezüglichen Vorbringen seien jedoch auch bei unterstellter Verwandtschaft asylrechtlich nicht relevant. Einerseits sei er lediglich von Kontrollen betroffen gewesen, andererseits habe er sich diesen durch den Wegzug nach al-Qamishli entziehen können. Dort habe er sein Studium im Jahr 2012 ohne Schwierigkeiten abschliessen können. Überdies hielten sich seine Familienangehörigen, die denselben Namen tragen würden, noch immer in al-Qamishli auf, ohne deswegen Schwierigkeiten zu haben. Es möge zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer verbalen Entehrungen seitens der PKK ausgesetzt gewesen sei, doch würden auch diese Belästigungen keine Asylrelevanz entfalten. Dasselbe gelte für die Schläge durch den militärischen Sicherheitsdienst. Der Beschwerdeführer sei einer von vielen öffentlichen Quellen zufolge 50'000 Personen gewesen, die an der Demonstration infolge der Beerdigung von B._______ teilgenommen hätten. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten jedoch keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Weiteren Demonstrationen habe der Beschwerdeführer lediglich aus der Ferne zugesehen. Hinsichtlich der Beschriftung der Plakate sei auf die Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit zu verweisen. Es möge zutreffen, dass er Transparente beschriftet habe. Daraus hätten sich aber keine asylbeachtlichen Nachteile entwickelt.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, das SEM habe sein Asylgesuch unvollständig und nicht hinreichend sorgfältig geprüft. Zudem habe es Art. 3 und 7 AsylG, Art. 9 BV und Art. 3 EMRK verletzt.

E. 4.2.1 Die Familie B._______ sei eine bekannte Gegnerin der PKK und habe besonders unter jener Organisation gelitten; Mitglieder der Familie seien von der PKK bedroht, verhaftet und vertrieben worden. Die B._______ machten familienintern die PKK für die Ermordung von B._______ verantwortlich. In der Öffentlichkeit könnten sie diese Überzeugung nicht vertreten, weil sie sonst schlimme Folgen zu tragen hätten, und zwar insbesondere deshalb, weil die kurdische Region in Syrien von der Tochterpartei der PKK, der PYD (Partei der Demokratischen Union) regiert werde. Die Familie B._______ müsse schweigen, um keine weiteren Mitglieder zu verlieren. Die PKK und die PYD würden bis heute vom syrischen und vom iranischen Regime militärisch unterstützt. Derzeit konzentriere sich die PKK auf die junge Generation grosser Familien wie der B._______ und versuche, diese dazu zu bewegen, mit der PKK zu sympathisieren. Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren würden zwangsrekrutiert; das entsprechende Gesetz sei am 20. Januar 2015 in Kraft getreten (vgl. Beschwerdebeilage). Wer sich entziehe, werde bestraft. Auch er (Beschwerdeführer) werde von der PKK gesucht, weil das Gesetz betreffend Zwangsrekrutierung ihn auch betreffe. Warum die PKK seinen (...) mitgenommen habe und nicht ihn, sei deren Angelegenheit. Da die Familie B._______ grossen Respekt unter den Kurden in Syrien geniesse, habe sie mit der Unterstützung aus der Bevölkerung Angelegenheiten wie Weggang, Besuch, Versteck und Heirat regeln können. Selbst wenn die PKK dies gewusst hätte, hätte sie nicht viel dagegen machen können, weil sie in dieser kritischen Phase die Mehrheit der Bevölkerung auf ihrer Seite haben wolle. Seine Aussagen seien falsch interpretiert worden. Es könne überdies nicht ausgeschlossen werden, dass diese nicht ganz korrekt übersetzt worden seien.

E. 4.2.2 Die Zugehörigkeit zur Familie B._______ habe ihm und vielen anderen Familienmitgliedern grosse Probleme bereitet. Sie hätten ständig Angst gehabt, verfolgt, verhaftet oder getötet zu werden. Die Schwierigkeiten, denen er ausgesetzt gewesen sei, dürften nicht als blosse Schikanen betrachtet werden, sondern seien ernsthafte Gefahren. Nach der Teilnahme an Demonstrationen habe er sich nicht mehr getraut, ohne Angst an die Universität zu gehen. Sowohl er als auch seine nahen Angehörigen hätten den Kontakt mit den Behörden vermieden, weil sie Angst vor Verhaftung gehabt hätten. Wäre er nicht ausgereist, so hätten ihn die Behörden früher oder später festgenommen, gefoltert und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Von seiner Familie habe er erfahren, dass die Behörden und die PKK bis heute unter dem Vorwand der Einberufung ins Militär nach ihm fragen und mit Konsequenzen drohen würden.

E. 4.2.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er nehme seit der Einreise in die Schweiz regelmässig an politischen Veranstaltungen teil. Er werde auch weiterhin die Politik und die Praxis der PKK und des syrischen Regimes sowie dessen Milizen anprangern. Eine zukünftige Verfolgung deswegen könne nicht ausgeschlossen werden.

E. 5 Nachfolgend prüft das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf ihre Rechtmässigkeit.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer äussert Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzungen der vorinstanzlichen Befragungen. Nachdem er jedoch nicht konkret darauf eingeht, was falsch verstanden worden sei, und die Richtigkeit sämtlicher Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigte, muss er sich diese entgegenhalten lassen.

E. 5.2.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig erstellt und die vorgebrachten Asylgründe eingehend auf ihre Glaubhaftigkeit und Relevanz geprüft hat. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die diesbezüglichen Erwägungen werden durch das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich gestützt, weshalb darauf verwiesen werden kann.

E. 5.2.2 Die Einwendungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel vermögen an der zutreffenden Einschätzung des SEM nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend auf Ausführungen zur allgemeinen Lage in den kurdischen Gebieten und hält daran fest, dass seine Schwierigkeiten ernsthafte Gefahren gewesen seien. Aus seinen Schilderungen kann indes aufgrund der in der angefochtenen Verfügung genannten Gründe nicht geschlossen werden, dass ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohte. Soweit er geltend macht, die Familie B._______ habe aufgrund ihres grossen Einflusses ein Versteck, die Heirat und seine Ausreise regeln können und die PKK hätte es nicht gewagt, etwas dagegen zu tun, negiert er selbst eine reelle Gefährdung seitens der PKK.

E. 5.2.3 Dem Brief von F._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie gehöre und mit seinem Vater (B._______) gearbeitet habe, insbesondere im Bereich des Schreibens von Spruchbändern. Er habe innerhalb der Partei heimlich arbeiten müssen. Nach dem Attentat auf seinen Vater sei der Druck auf den Beschwerdeführer und die ganze Familie gross geworden. Die Vorinstanz führte dazu vernehmlassend aus, bei dem Dokument handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, welches nicht als Beweis für die Zugehörigkeit zur Familie B._______ genüge. Wie in der Verfügung erwähnt, würde die tatsächliche Verwandtschaft jedoch zu keiner anderen Einschätzung führen. Dem entgegnete der Beschwerdeführer insbesondere, es sei nicht davon auszugehen, dass der Sohn von B._______ die Verwandtschaft einer fremden Person mit seinem Vater bestätigen würde, wenn dies nicht zuträfe. Auch wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Verwandtschaft mit B._______ ausgegangen wird, so lässt sich alleine daraus keine asylrelevante Gefährdung ableiten. Wie das SEM zu Recht festgehalten hat, mag er aufgrund seines Namens Schikanen und Beleidigungen ausgesetzt gewesen sein; eine ernsthafte Gefährdung wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht.

E. 5.2.4 Aus den eingereichten Spitalberichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2011 mit Dyspnoe (Atemnot) ins Spital gebracht und deswegen notfallmässig operiert worden sei, respektive habe er operiert werden müssen, nachdem Röntgenbilder angefertigt worden und er mit Medikamenten behandelt worden, es aber nach zwei Tagen nicht besser geworden sei. Dazu führte das SEM aus, die Dokumente bestätigten lediglich eine Behandlung des Beschwerdeführers im Jahr 2011. Sie dienten hingegen nicht als Beleg für die geltend gemachten Asylgründe. Der Beschwerdeführer entgegnete, das Dokument zeige eindeutig, dass er am (...), kurz nach dem Vorfall beim Trauerzug B._______, im Spital eingetroffen sei und notfallmässig habe operiert werden müssen. Die Atemnot sei offensichtlich durch die Verletzungen infolge der erlittenen Schläge anlässlich des Trauerzugs ausgelöst worden. Die Vorinstanz stufte die geschilderte Gewalt seitens des militärischen Sicherheitsdiensts in der angefochtenen Verfügung als im Rahmen von Krieg respektive einer Situation allgemeiner Gewalt erlittenen und daher nicht asylrelevanten Nachteil ein. Diese Einschätzung ist zu stützen, wobei ergänzend festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich relativ oberflächlich äusserte (vgl. A4/15 Ziff. 7.01 S. 9; A12/15 F23 S. 2).

E. 5.2.5 Nach dem Gesagten drohte dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Flucht im Dezember 2013 somit - soweit ersichtlich - keine unmittelbar bevorstehende asylrelevante Verfolgung.

E. 5.3 Ferner bestehen keine Anzeichen dafür, dass er aktuell begründete Furcht haben könnte, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 [als Referenzurteil publiziert], E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer bringt implizit vor, ihm drohe Zwangsrekrutierung seitens der PKK und es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn seitens der syrischen Behörden. Dazu beruft er sich auf den Erlass der kurdischen Selbstverwaltungsregionen über die Pflicht zur Selbstverteidigung, ein Schreiben des Innenministeriums vom 15. Oktober 2014 und ein Rekrutierungsschreiben vom 1. November 2014. Aus dem Schreiben des Innenministeriums, Abteilung der politischen Sicherheit, Zweigstelle al-Qamishli vom 15. Oktober 2014 an die Leitung der politischen Sicherheit ergibt sich - bezugnehmend auf ein vorangegangenes Schreiben betreffend Suche, Ankunftsüberwachung und Verhaftung des Beschwerdeführers sowie Zuführung an die Zweigstelle Ermittlungen der politischen Sicherheit in Damaskus - dass der Beschwerdeführer nicht anwesend, sondern untergetaucht sei. Mit der eingereichten Benachrichtigung vom 1. November 2014 der demokratischen Selbstverwaltung, Exekutivrat in der Provinz al-Jazira, wird die Familie des Beschwerdeführers darum gebeten, ein Familienmitglied für die Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht zur Verfügung zu stellen und in der Zeit zwischen dem 1. November 2014 und dem 10. Januar 2015 vorzusprechen, um das Dienstbüchlein entgegen zu nehmen und die erforderlichen Massnahmen, die für den Anschluss wichtig seien, zu treffen. Die Vorinstanz argumentierte in ihrer Vernehmlassung, auf beiden Dokumenten seien keine aufgedruckten Nasstempel, sondern die Stempel seien auf das Papier vorgedruckt worden. Solchen Schreiben komme aufgrund der leichten Fälschbarkeit keine Beweiskraft zu. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, weshalb diese Beweismittel nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu den Akten gereicht worden seien. Der Beschwerdeführer hielt diesen Ausführungen entgegen, es sei nicht erkennbar, ob die Beweismittel einer ausreichenden Dokumentenanalyse unterzogen worden seien. Zudem liege es nicht in seinem Einflussbereich, ob behördliche Stempel kopiert oder gestempelt würden. Mit dem Ausschluss solcher Dokumente beschränke das SEM die Möglichkeit, die Asylgründe darzulegen und die Vorbringen glaubhaft zu machen, obwohl die Vorinstanz gerade dies verlange. Er habe die Dokumente erst nach Erlass des negativen Asylentscheids erhalten, da er erst im Nachgang des Entscheids mit seinem Vater über das Fehlen von Beweisen gesprochen habe. Die durch die Vorinstanz angebrachten Vorbehalte gegenüber der Echtheit der eingereichten Beweismittel sind zu stützen. Eine formelle Dokumentenanalyse durch ein Urkundenlabor erübrigt sich, da eine zuverlässige Einschätzung der Echtheit mangels Sicherheitsmerkmalen nicht vorgenommen werden kann. Aus dem Erlass der kurdischen Selbstverwaltungsregionen und dem Schreiben vom 1. November 2014 kann jedoch ohnehin nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch die PKK zwangsrekrutiert würde, zumal bis zur Ausreise keine glaubhaften Hinweise für ein solches Vorgehen ihm gegenüber bestanden und sich das Schreiben nicht explizit auf seine Person bezieht. Zwar sind für die Provinz Al-Hassakah Zwangsrekrutierungen durch die PYD/YPG respektive die PKK ab Anfang 2014 dokumentiert (vgl. etwa KurdWatch, Zwangsrekrutierungen und der Einsatz von Kindersoldaten durch die Partei der Demokratischen Union in Syrien, Mai 2015, abrufbar unter <http://www.kurdwatch. org/pdf/KurdWatch_A010_de_Zwangsrekrutierung.pdf>, besucht am 3. März 2017). Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers könnte jedoch nur angenommen werden, wenn von einer Kollektivverfolgung seitens der PYD, YPG oder PKK auszugehen wäre, was zu verneinen ist. Die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung erforderliche Dichte der gewaltsamen Rekrutierungen ist offensichtlich nicht erfüllt (vgl. das Urteil E-5637/2014 vom 26. Mai 2016, E. 6.1.1). Das Schreiben des Innenministeriums vom 15. Oktober 2014 vermag eine drohende zukünftige Verfolgung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Neben erheblichen Zweifeln an der Echtheit des Dokuments ist nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden ihn im Oktober 2014 plötzlich per Haftbefehl gesucht hätten, nachdem er seit der Mitnahme vom 8. Oktober 2011 und dem schriftlichen Verzicht auf weitere Demonstrationsteilnahmen respektive den Belästigungen bei Kontrollposten keinen Kontakt mehr mit den Behörden gehabt habe. Aus den erwähnten Beweismitteln ergeben sich somit keine objektiven Nachfluchtgründe.

E. 5.3.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, sich seit der Einreise in die Schweiz exilpolitisch zu betätigen, ohne dieses Engagement mit Beweismitteln zu belegen. Es mag sein, dass er sich - wie zahlreiche andere syrische Staatsangehörige in der Schweiz und anderen europäischen Staaten - an Kundgebungen gegen das syrische Regime beteiligt. Dass es sich dabei um ein ernstzunehmendes exilpolitisches Engagement handelt, welches mit einer besonderen Exponiertheit einhergeht, ist indessen nicht glaubhaft gemacht. Vor dem Hintergrund der Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 (als Referenzurteil publiziert, vgl. dort E. 6.3.3-6.3.5 m.w.H.) ist nicht davon auszugehen, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestehen könnte und ihm im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

E. 5.3.4 Wie die syrischen Behörden den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der aktuellen Lage nicht abschliessend beurteilbar. Indes ist keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ersichtlich, dass er als Regimegegner eingestuft und asylrelevant verfolgt würde. Daraus ist nicht etwa zu schliessen, er sei aktuell in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. die Dispositivziffern 4-7 der angefochtenen Verfügung).

E. 5.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar, weshalb sie dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 17. Februar 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-792/2015 Urteil vom 8. März 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus al-Qamishli (Gouvernement al-Hassakah), seinen Heimatstaat Ende Dezember 2013 und gelangte illegal in die Türkei. Nach einem viermonatigen Aufenthalt in Istanbul reiste er auf dem Landweg über mehrere europäische Länder in die Schweiz und suchte am 23. April 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Mai 2014 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 23. September 2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Eines Tages sei B._______ (kurdischer Politiker), ein entfernter (...), verhaftet worden. Zusammen mit Studienkollegen habe er an der Gerichtsverhandlung in Damaskus teilgenommen; sein Verwandter sei zu sechs Jahren Haft verurteilt worden. Im Laufe des Prozesses sei ein Richter zu ihnen gekommen und habe gesagt, er werde dafür sorgen, dass sie alle in Haft genommen würden. Der ebenfalls anwesende C._______ (kurdischer Politiker) habe ihnen geraten, den Saal zu verlassen. Ihnen sei zudem gesagt worden, sie sollten die Universität nicht mehr besuchen. Etwa 20 Tage lang sei er nicht mehr an die Universität gegangen. Danach habe man ihn bei den Prüfungen immer durchfallen lassen. Er habe die Universität Damaskus deshalb verlassen und sich an der Hochschule von al-Hassakah eingeschrieben. Kurz darauf sei die Revolution ausgebrochen. B._______, der nach dreieinhalb Jahren aus der Haft entlassen worden sei, habe seine (Beschwerdeführer) Familie mehrfach zu Hause besucht. Er habe diesem erzählt, dass er in seiner Freizeit als Schriftenmaler arbeite, woraufhin er von seinem Verwandten nachdrücklich aufgefordert worden sei, für diesen und dessen Partei Plakate anzufertigen. Ab Juni beziehungsweise Juli 2011 habe er deshalb begonnen, in einem Keller seines Vaters Plakate mit vorgegebenen Parolen zu gestalten. B._______ sei jeden Donnerstag zu ihm gekommen, um ihm mitzuteilen, was er für die jeweilige Demonstration am Freitag schreiben solle. Am (...) 2011 sei B._______ durch unbekannte Personen getötet worden. Anlässlich der Beerdigung am darauffolgenden Tag habe eine Demonstration stattgefunden, bei der er und Freunde von ihm Plakate getragen hätten. Auf dem Nachhauseweg seien sie in einer Gruppe von etwa 15 Personen von einer Polizeipatrouille angehalten und festgenommen worden. Zunächst seien sie auf den Staatsposten und einen Tag später auf den Posten des militärischen Sicherheitsdienstes gebracht worden. Man habe ihn der Aufwiegelung bezichtigt. Er sei zwei Tage auf dem Posten festgehalten und so heftig geschlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren habe. Er habe danach einen Monat beziehungsweise etwa zwei Wochen im Spital verbracht. In seiner Kindheit sei er am Herzen operiert worden und aus diesem Grund vom Militärdienst befreit gewesen. Nach der Entlassung aus der Kurzhaft habe man ihm im Spital gesagt, über seinem Herz hätte sich Flüssigkeit gebildet, so dass er Atemprobleme bekommen und das Bewusstsein verloren habe. In der Folge habe er zu Handen der Behörden eine Erklärung unterzeichnet, wonach er nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen werde. In diesem Zusammenhang sei er von den Behörden zu seinen bisherigen Tätigkeiten befragt worden, habe diese aber nicht offengelegt. Nach Abschluss seines Studiums hätten ihm Ende 2011/Anfang 2012 beziehungsweise im September 2012 Freunde vorgeschlagen, erneut Plakate zu beschriften und an Demonstrationen teilzunehmen. Er habe bis Mai 2013 erneut Transparente angefertigt und ab und zu an Demonstrationen teilgenommen, wobei er sich ausserhalb der Masse aufgehalten und den Demonstranten zugeschaut habe. Aufgrund seines Nachnamens sei er seitens der Behörden bei den Kontrollposten regelmässig belästigt worden. Man habe ihn beispielsweise eine Stunde lang dort stehen lassen und nach B._______ befragt, ihn beschimpft und sich nach seinen Tätigkeiten erkundigt. Einmal habe er im Beisein seines Vaters eine Ohrfeige erhalten. Daneben habe ihn die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) unter Druck gesetzt. Begonnen habe dies Anfang 2013. Sie hätten ihm seine Aktivitäten immer wieder vorgeworfen, wobei er diese geleugnet habe. Zweimal sei er von der PKK je einen Tag in deren Gefängnis in D._______ am Stadtrand von al-Qamishli festgehalten worden; sein Vater habe ihn jeweils freigekauft. Die PKK habe gewollt, dass er für sie Beschriftungen vornehme, eine Waffe trage und mit ihr kämpfe. Er habe gesagt, er würde nie für das Regime arbeiten. Dadurch hätten die PKK-Mitglieder sich beleidigt gefühlt und gedroht, ihm etwas anzutun. Einmal hätten sie zwei Autopneus mit Streichhölzern in seinen Hof gelegt, was er als Drohung, sein Haus anzuzünden, interpretiert habe. Sein (...) sei gegen dessen Willen von der PKK mitgenommen und vermutlich verbrannt worden. Danach, im Mai 2013, sei sein (Beschwerdeführer) Geschäft in Brand gesteckt worden. Er gehe davon aus, dass diese beiden Vorfälle geschehen seien, weil er sich geweigert habe, sich der PKK anzuschliessen. Sein Vater habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Ab Ende Mai 2013 habe er sich zunächst im Dorf E._______ versteckt gehalten. Sein Onkel habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle nicht zurückkehren; der Keller mit den Plakaten sei entdeckt worden. Sein Vater habe seinen Keller verkauft und den Erlös der PKK gegeben, damit sie ihn (Beschwerdeführer) in Ruhe lassen würden. Dann habe sein Vater jedoch erfahren, dass sein Name auf einer Liste von der PKK gesuchter Personen stehe. Deshalb sei er aus Syrien geflohen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Verfolgung vor allem seitens der PKK. Diese habe nach seinem Weggang immer wieder bei seiner Familie nach ihm gefragt. A.c Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten (das erste im Original, die weiteren in Kopie): Militärbüchlein, Identitätskarte, syrischer Führerschein, Bestätigung der Universität, Studienzeugnisse, Beleg betreffend die Studiengebühr, Behandlungsausweis betreffend eine Herzoperation sowie weitere medizinische Unterlagen. B. Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 - eröffnet am 10. Januar 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. Februar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Der Beschwerde wurde nebst einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit ein Ausdruck eines Erlasses der kurdischen Selbstverwaltungsregionen über die Pflicht zur Selbstverteidigung samt deutscher Übersetzung (abgerufen unter ) beigelegt. D. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 18. März 2015 reichte der Beschwerdeführer als weitere Beweismittel ein undatiertes Schreiben samt Couvert von F._______, ein Schreiben des Innenministeriums vom 15. Oktober 2014, ein Rekrutierungsschreiben vom 1. November 2014, und zwei Bestätigungen eines syrischen Spitals über eine notfallmässige Behandlung im Oktober 2011 (alle samt deutscher Übersetzung) zu den Akten. F. Am 25. November 2015 stellte das Migrationsamt G._______ gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 25. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den syrischen Führerschein des Beschwerdeführers zu Handen des SEM sicher. G. Am 11. Februar 2016 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers im EVZ Kreuzlingen um Asyl. Sie brachte anlässlich ihrer BzP vor, nicht vorgehabt zu haben, Syrien zu verlassen, jedoch wegen ihres Mannes in die Schweiz gekommen zu sein. Dieser habe den Familiennachzug für sie organisiert. Sie sei legal mit ihrem Reisepass aus Syrien ausgereist. H. Am 30. Mai 2016 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter unter Einreichung einer Vollmacht sein Mandat an. I. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. J. Das SEM nahm mit Stellungnahme vom 28. Juni 2016 eine Einschätzung der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vor. Es äusserte sich im Wesentlichen dahingehend, dass diese die Asylgründe nicht belegen könnten und verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde. K. Der Beschwerdeführer replizierte am 19. Juli 2016 und hielt an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Mit der vorliegenden Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids aus, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Verfolgung durch die PKK nicht glaubhaft gemacht, und die Vorbringen im Zusammenhang mit der Verwandtschaft mit B._______ seien asylrechtlich nicht relevant. 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Probleme mit der PKK seien ausschlaggebend für die Ausreise aus Syrien gewesen. Diesbezüglich hätten sich Ungereimtheiten ergeben. Beginnend mit dem Interesse der PKK an seiner Person, habe er anlässlich der Befragungen nicht überzeugend schildern können, weshalb er ins Visier der PKK geraten sei. So habe er bei der Erstbefragung gesagt, er sei von der PKK bezichtigt worden, regelmässig Plakate für Demonstrationen beschriftet zu haben, es seien alle Mitglieder des B._______-Stamms von der PKK unter Druck gesetzt worden und er sowie alle Leute hätten für sie kämpfen müssen. Anlässlich der einlässlichen Anhörung habe er zunächst erklärt, die PKK habe versucht, ihn für sich zu gewinnen, als sie erfahren habe, dass seine Familie und sein Name berühmt gewesen seien. Später habe er gesagt, er habe Probleme mit der PKK bekommen, nachdem diese erfahren habe, dass er für B._______ gearbeitet habe. Die Druckausübung habe aber erst nach dessen Ermordung begonnen. Aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen könne davon ausgegangen werden, dass sich die Kontakte mit der PKK nicht in der geschilderten Weise abgespielt hätten. Es ergebe keinen Sinn, dass er einmal gerade wegen seines Namens mit der PKK hätte kollaborieren sollen und ein anderes Mal wegen des Namens und der Verbindung zum Feindbild B._______ unter Druck gesetzt worden sei. Hinsichtlich des Namens sei anzufügen, dass er einerseits den Tod seines (...) auf seine Zugehörigkeit zur B._______-Familie zurückgeführt, andererseits aber erklärt habe, seine Familie habe keine Probleme gehabt, da sie nichts damit zu tun gehabt habe. Schliesslich könne nicht nachvollzogen werden, weshalb nur der Beschwerdeführer und nicht auch sein Vater Probleme mit der PKK gehabt habe. Weitere unplausible Elemente würden die angebliche Zwangsrekrutierung seines (...), die zwei Mitnahmen und die Suche nach dem Beschwerdeführer betreffen. Hinter den Anschlägen auf sein Geschäft und seinen (...) habe er jeweils die PKK vermutet, weil diese sie beide immer wieder unter Druck gesetzt habe. Die Erklärung, dass er im Gegensatz zu seinem (...) einen starken Willen gehabt und der PKK mitgeteilt habe, dass er nicht mitgehen wolle, vermöge nicht zu überzeugen. Die PKK habe seinen (...) ebenfalls gegen dessen Willen mitgenommen und hätte den Beschwerdeführer in der gleichen Weise mitnehmen können, wenn sie ein Interesse an ihm gehabt hätte. Er sei jedoch nur Anfang 2013 zwei Mal ins Gefängnis in D._______ mitgenommen, wo er während je einem Tag festgehalten und befragt worden sei. Nachdem sein Vater bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Dies bestätige wiederum die Annahme, dass er nicht von besonderem Interesse gewesen sei. Die PKK habe den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nach seinem Weggang aus al-Qamishli Ende Mai 2013 seine Familie immer wieder nach ihm gefragt. Hätte sie jedoch tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt, wäre es ihr mit Sicherheit gelungen, ihn aufzuspüren und mitzunehmen. Schliesslich habe er, selbst als er sich versteckt habe, mit seiner Familie in Kontakt gestanden, weil diese ihn regelmässig besucht habe. In diesem Zusammenhang erscheine es seltsam, dass er inmitten dieser angeblich gefährlichen Zeit und im Versteck am 12. Oktober 2013 geheiratet habe. Zudem habe er bei der BzP angegeben, er habe ungefähr bis zum 5. Dezember 2013 als Schriftenmaler gearbeitet. Generell sei festzustellen, dass die Aussagen betreffend die PKK, deren Drohungen und Handlungsweisen fast ausschliesslich auf Mutmassungen des Beschwerdeführers basierten. So könne ihm nicht geglaubt werden, dass er auf einer Liste der PKK von gesuchten Personen stehe. Sodann fänden sich in seinen Aussagen Widersprüche betreffend des Zeitrahmens der Plakatbeschriftungen, beim Grund für das Verlassen von al-Qamishli, sowie bei der Besuchshäufigkeit von B._______. Weitere Fragen würden die Umstände der Ausreise aufwerfen. Der eingereichte Führerschein sei am 15. April 2014 in Syrien ausgestellt worden. Im Hinblick auf die Angabe, dass er bereits Ende Dezember 2013 ausgereist sein wolle, erstaune es, dass er sich auf der Flucht einen Führerschein habe ausstellen lassen. Zusammenfassend sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung durch die PKK glaubhaft darzulegen. 4.1.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, aufgrund seines Familiennamens und der familiären Verbindung zu B._______ Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben. In den Akten würden sich keine Belege für die Verwandtschaft finden. Die diesbezüglichen Vorbringen seien jedoch auch bei unterstellter Verwandtschaft asylrechtlich nicht relevant. Einerseits sei er lediglich von Kontrollen betroffen gewesen, andererseits habe er sich diesen durch den Wegzug nach al-Qamishli entziehen können. Dort habe er sein Studium im Jahr 2012 ohne Schwierigkeiten abschliessen können. Überdies hielten sich seine Familienangehörigen, die denselben Namen tragen würden, noch immer in al-Qamishli auf, ohne deswegen Schwierigkeiten zu haben. Es möge zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer verbalen Entehrungen seitens der PKK ausgesetzt gewesen sei, doch würden auch diese Belästigungen keine Asylrelevanz entfalten. Dasselbe gelte für die Schläge durch den militärischen Sicherheitsdienst. Der Beschwerdeführer sei einer von vielen öffentlichen Quellen zufolge 50'000 Personen gewesen, die an der Demonstration infolge der Beerdigung von B._______ teilgenommen hätten. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten jedoch keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Weiteren Demonstrationen habe der Beschwerdeführer lediglich aus der Ferne zugesehen. Hinsichtlich der Beschriftung der Plakate sei auf die Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit zu verweisen. Es möge zutreffen, dass er Transparente beschriftet habe. Daraus hätten sich aber keine asylbeachtlichen Nachteile entwickelt. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, das SEM habe sein Asylgesuch unvollständig und nicht hinreichend sorgfältig geprüft. Zudem habe es Art. 3 und 7 AsylG, Art. 9 BV und Art. 3 EMRK verletzt. 4.2.1 Die Familie B._______ sei eine bekannte Gegnerin der PKK und habe besonders unter jener Organisation gelitten; Mitglieder der Familie seien von der PKK bedroht, verhaftet und vertrieben worden. Die B._______ machten familienintern die PKK für die Ermordung von B._______ verantwortlich. In der Öffentlichkeit könnten sie diese Überzeugung nicht vertreten, weil sie sonst schlimme Folgen zu tragen hätten, und zwar insbesondere deshalb, weil die kurdische Region in Syrien von der Tochterpartei der PKK, der PYD (Partei der Demokratischen Union) regiert werde. Die Familie B._______ müsse schweigen, um keine weiteren Mitglieder zu verlieren. Die PKK und die PYD würden bis heute vom syrischen und vom iranischen Regime militärisch unterstützt. Derzeit konzentriere sich die PKK auf die junge Generation grosser Familien wie der B._______ und versuche, diese dazu zu bewegen, mit der PKK zu sympathisieren. Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren würden zwangsrekrutiert; das entsprechende Gesetz sei am 20. Januar 2015 in Kraft getreten (vgl. Beschwerdebeilage). Wer sich entziehe, werde bestraft. Auch er (Beschwerdeführer) werde von der PKK gesucht, weil das Gesetz betreffend Zwangsrekrutierung ihn auch betreffe. Warum die PKK seinen (...) mitgenommen habe und nicht ihn, sei deren Angelegenheit. Da die Familie B._______ grossen Respekt unter den Kurden in Syrien geniesse, habe sie mit der Unterstützung aus der Bevölkerung Angelegenheiten wie Weggang, Besuch, Versteck und Heirat regeln können. Selbst wenn die PKK dies gewusst hätte, hätte sie nicht viel dagegen machen können, weil sie in dieser kritischen Phase die Mehrheit der Bevölkerung auf ihrer Seite haben wolle. Seine Aussagen seien falsch interpretiert worden. Es könne überdies nicht ausgeschlossen werden, dass diese nicht ganz korrekt übersetzt worden seien. 4.2.2 Die Zugehörigkeit zur Familie B._______ habe ihm und vielen anderen Familienmitgliedern grosse Probleme bereitet. Sie hätten ständig Angst gehabt, verfolgt, verhaftet oder getötet zu werden. Die Schwierigkeiten, denen er ausgesetzt gewesen sei, dürften nicht als blosse Schikanen betrachtet werden, sondern seien ernsthafte Gefahren. Nach der Teilnahme an Demonstrationen habe er sich nicht mehr getraut, ohne Angst an die Universität zu gehen. Sowohl er als auch seine nahen Angehörigen hätten den Kontakt mit den Behörden vermieden, weil sie Angst vor Verhaftung gehabt hätten. Wäre er nicht ausgereist, so hätten ihn die Behörden früher oder später festgenommen, gefoltert und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Von seiner Familie habe er erfahren, dass die Behörden und die PKK bis heute unter dem Vorwand der Einberufung ins Militär nach ihm fragen und mit Konsequenzen drohen würden. 4.2.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er nehme seit der Einreise in die Schweiz regelmässig an politischen Veranstaltungen teil. Er werde auch weiterhin die Politik und die Praxis der PKK und des syrischen Regimes sowie dessen Milizen anprangern. Eine zukünftige Verfolgung deswegen könne nicht ausgeschlossen werden.

5. Nachfolgend prüft das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf ihre Rechtmässigkeit. 5.1 Der Beschwerdeführer äussert Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzungen der vorinstanzlichen Befragungen. Nachdem er jedoch nicht konkret darauf eingeht, was falsch verstanden worden sei, und die Richtigkeit sämtlicher Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigte, muss er sich diese entgegenhalten lassen. 5.2 5.2.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig erstellt und die vorgebrachten Asylgründe eingehend auf ihre Glaubhaftigkeit und Relevanz geprüft hat. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die diesbezüglichen Erwägungen werden durch das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich gestützt, weshalb darauf verwiesen werden kann. 5.2.2 Die Einwendungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel vermögen an der zutreffenden Einschätzung des SEM nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend auf Ausführungen zur allgemeinen Lage in den kurdischen Gebieten und hält daran fest, dass seine Schwierigkeiten ernsthafte Gefahren gewesen seien. Aus seinen Schilderungen kann indes aufgrund der in der angefochtenen Verfügung genannten Gründe nicht geschlossen werden, dass ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohte. Soweit er geltend macht, die Familie B._______ habe aufgrund ihres grossen Einflusses ein Versteck, die Heirat und seine Ausreise regeln können und die PKK hätte es nicht gewagt, etwas dagegen zu tun, negiert er selbst eine reelle Gefährdung seitens der PKK. 5.2.3 Dem Brief von F._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie gehöre und mit seinem Vater (B._______) gearbeitet habe, insbesondere im Bereich des Schreibens von Spruchbändern. Er habe innerhalb der Partei heimlich arbeiten müssen. Nach dem Attentat auf seinen Vater sei der Druck auf den Beschwerdeführer und die ganze Familie gross geworden. Die Vorinstanz führte dazu vernehmlassend aus, bei dem Dokument handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, welches nicht als Beweis für die Zugehörigkeit zur Familie B._______ genüge. Wie in der Verfügung erwähnt, würde die tatsächliche Verwandtschaft jedoch zu keiner anderen Einschätzung führen. Dem entgegnete der Beschwerdeführer insbesondere, es sei nicht davon auszugehen, dass der Sohn von B._______ die Verwandtschaft einer fremden Person mit seinem Vater bestätigen würde, wenn dies nicht zuträfe. Auch wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Verwandtschaft mit B._______ ausgegangen wird, so lässt sich alleine daraus keine asylrelevante Gefährdung ableiten. Wie das SEM zu Recht festgehalten hat, mag er aufgrund seines Namens Schikanen und Beleidigungen ausgesetzt gewesen sein; eine ernsthafte Gefährdung wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht. 5.2.4 Aus den eingereichten Spitalberichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2011 mit Dyspnoe (Atemnot) ins Spital gebracht und deswegen notfallmässig operiert worden sei, respektive habe er operiert werden müssen, nachdem Röntgenbilder angefertigt worden und er mit Medikamenten behandelt worden, es aber nach zwei Tagen nicht besser geworden sei. Dazu führte das SEM aus, die Dokumente bestätigten lediglich eine Behandlung des Beschwerdeführers im Jahr 2011. Sie dienten hingegen nicht als Beleg für die geltend gemachten Asylgründe. Der Beschwerdeführer entgegnete, das Dokument zeige eindeutig, dass er am (...), kurz nach dem Vorfall beim Trauerzug B._______, im Spital eingetroffen sei und notfallmässig habe operiert werden müssen. Die Atemnot sei offensichtlich durch die Verletzungen infolge der erlittenen Schläge anlässlich des Trauerzugs ausgelöst worden. Die Vorinstanz stufte die geschilderte Gewalt seitens des militärischen Sicherheitsdiensts in der angefochtenen Verfügung als im Rahmen von Krieg respektive einer Situation allgemeiner Gewalt erlittenen und daher nicht asylrelevanten Nachteil ein. Diese Einschätzung ist zu stützen, wobei ergänzend festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich relativ oberflächlich äusserte (vgl. A4/15 Ziff. 7.01 S. 9; A12/15 F23 S. 2). 5.2.5 Nach dem Gesagten drohte dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Flucht im Dezember 2013 somit - soweit ersichtlich - keine unmittelbar bevorstehende asylrelevante Verfolgung. 5.3 Ferner bestehen keine Anzeichen dafür, dass er aktuell begründete Furcht haben könnte, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden. 5.3.1 Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 [als Referenzurteil publiziert], E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). 5.3.2 Der Beschwerdeführer bringt implizit vor, ihm drohe Zwangsrekrutierung seitens der PKK und es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn seitens der syrischen Behörden. Dazu beruft er sich auf den Erlass der kurdischen Selbstverwaltungsregionen über die Pflicht zur Selbstverteidigung, ein Schreiben des Innenministeriums vom 15. Oktober 2014 und ein Rekrutierungsschreiben vom 1. November 2014. Aus dem Schreiben des Innenministeriums, Abteilung der politischen Sicherheit, Zweigstelle al-Qamishli vom 15. Oktober 2014 an die Leitung der politischen Sicherheit ergibt sich - bezugnehmend auf ein vorangegangenes Schreiben betreffend Suche, Ankunftsüberwachung und Verhaftung des Beschwerdeführers sowie Zuführung an die Zweigstelle Ermittlungen der politischen Sicherheit in Damaskus - dass der Beschwerdeführer nicht anwesend, sondern untergetaucht sei. Mit der eingereichten Benachrichtigung vom 1. November 2014 der demokratischen Selbstverwaltung, Exekutivrat in der Provinz al-Jazira, wird die Familie des Beschwerdeführers darum gebeten, ein Familienmitglied für die Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht zur Verfügung zu stellen und in der Zeit zwischen dem 1. November 2014 und dem 10. Januar 2015 vorzusprechen, um das Dienstbüchlein entgegen zu nehmen und die erforderlichen Massnahmen, die für den Anschluss wichtig seien, zu treffen. Die Vorinstanz argumentierte in ihrer Vernehmlassung, auf beiden Dokumenten seien keine aufgedruckten Nasstempel, sondern die Stempel seien auf das Papier vorgedruckt worden. Solchen Schreiben komme aufgrund der leichten Fälschbarkeit keine Beweiskraft zu. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, weshalb diese Beweismittel nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu den Akten gereicht worden seien. Der Beschwerdeführer hielt diesen Ausführungen entgegen, es sei nicht erkennbar, ob die Beweismittel einer ausreichenden Dokumentenanalyse unterzogen worden seien. Zudem liege es nicht in seinem Einflussbereich, ob behördliche Stempel kopiert oder gestempelt würden. Mit dem Ausschluss solcher Dokumente beschränke das SEM die Möglichkeit, die Asylgründe darzulegen und die Vorbringen glaubhaft zu machen, obwohl die Vorinstanz gerade dies verlange. Er habe die Dokumente erst nach Erlass des negativen Asylentscheids erhalten, da er erst im Nachgang des Entscheids mit seinem Vater über das Fehlen von Beweisen gesprochen habe. Die durch die Vorinstanz angebrachten Vorbehalte gegenüber der Echtheit der eingereichten Beweismittel sind zu stützen. Eine formelle Dokumentenanalyse durch ein Urkundenlabor erübrigt sich, da eine zuverlässige Einschätzung der Echtheit mangels Sicherheitsmerkmalen nicht vorgenommen werden kann. Aus dem Erlass der kurdischen Selbstverwaltungsregionen und dem Schreiben vom 1. November 2014 kann jedoch ohnehin nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch die PKK zwangsrekrutiert würde, zumal bis zur Ausreise keine glaubhaften Hinweise für ein solches Vorgehen ihm gegenüber bestanden und sich das Schreiben nicht explizit auf seine Person bezieht. Zwar sind für die Provinz Al-Hassakah Zwangsrekrutierungen durch die PYD/YPG respektive die PKK ab Anfang 2014 dokumentiert (vgl. etwa KurdWatch, Zwangsrekrutierungen und der Einsatz von Kindersoldaten durch die Partei der Demokratischen Union in Syrien, Mai 2015, abrufbar unter , besucht am 3. März 2017). Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers könnte jedoch nur angenommen werden, wenn von einer Kollektivverfolgung seitens der PYD, YPG oder PKK auszugehen wäre, was zu verneinen ist. Die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung erforderliche Dichte der gewaltsamen Rekrutierungen ist offensichtlich nicht erfüllt (vgl. das Urteil E-5637/2014 vom 26. Mai 2016, E. 6.1.1). Das Schreiben des Innenministeriums vom 15. Oktober 2014 vermag eine drohende zukünftige Verfolgung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Neben erheblichen Zweifeln an der Echtheit des Dokuments ist nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden ihn im Oktober 2014 plötzlich per Haftbefehl gesucht hätten, nachdem er seit der Mitnahme vom 8. Oktober 2011 und dem schriftlichen Verzicht auf weitere Demonstrationsteilnahmen respektive den Belästigungen bei Kontrollposten keinen Kontakt mehr mit den Behörden gehabt habe. Aus den erwähnten Beweismitteln ergeben sich somit keine objektiven Nachfluchtgründe. 5.3.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, sich seit der Einreise in die Schweiz exilpolitisch zu betätigen, ohne dieses Engagement mit Beweismitteln zu belegen. Es mag sein, dass er sich - wie zahlreiche andere syrische Staatsangehörige in der Schweiz und anderen europäischen Staaten - an Kundgebungen gegen das syrische Regime beteiligt. Dass es sich dabei um ein ernstzunehmendes exilpolitisches Engagement handelt, welches mit einer besonderen Exponiertheit einhergeht, ist indessen nicht glaubhaft gemacht. Vor dem Hintergrund der Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 (als Referenzurteil publiziert, vgl. dort E. 6.3.3-6.3.5 m.w.H.) ist nicht davon auszugehen, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestehen könnte und ihm im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. 5.3.4 Wie die syrischen Behörden den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der aktuellen Lage nicht abschliessend beurteilbar. Indes ist keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ersichtlich, dass er als Regimegegner eingestuft und asylrelevant verfolgt würde. Daraus ist nicht etwa zu schliessen, er sei aktuell in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. die Dispositivziffern 4-7 der angefochtenen Verfügung). 5.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar, weshalb sie dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 17. Februar 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi