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E-5635/2017

E-5635/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-17 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5635/2017 Urteil vom 17. Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Denise Eschler. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2009 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass er sein Erstgesuch mit einem im Jahre (...) durch ihn verübten Tötungsdelikt und einer daraus resultierenden Fehde mit Blutrache der Opferfamilie begründete, dass der Beschwerdeführer die gegen den ablehnenden Asylentscheid erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zurückzog, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Entscheid E-2041/2010 vom 11. Oktober 2010 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass der Beschwerdeführer am (...) 2010 nach Albanien zurückkehrte, dass er am 5. April 2011, zusammen mit seinem Sohn, erneut in die Schweiz eingereist sei und ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er auch dieses mit der Rache der Familie des Getöteten begründete, dass er ferner eine staatliche Verfolgung und mehrmalige ungerechtfertigte Inhaftierungen aufgrund politischer Aktivitäten - letztmals im Jahr 2007 - geltend machte, dass das Bundesverwaltungsgericht die von ihm gegen den negativen Asylentscheid erhobene Beschwerde - in der er zusätzlich die Bedrohung durch die Familienangehörigen seiner Exfrau, mit welcher er im Übrigen nicht mehr in Kontakt stehe (diese leben mit den Kindern in [...]), geltend machte - mit Urteil E-3876/2014 vom 23. September 2014 abwies, dass der Beschwerdeführer am (...) 2016 nach Albanien zurückgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Albanien ungefähr Ende Juli 2017 erneut verliess und, nachdem er sich eine gewisse Zeit in umliegenden Balkanstaaten aufhielt, am 13. September 2017 auf dem Luftweg von B._______ in die Schweiz reiste, wo er am 15. September 2017 am Flughafen Zürich zum dritten Mal um Asyl nachsuchte, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. September 2017 - gleichentags eröffnet - die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm den Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zuwies, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Zürich-Flughafen vom 19. September 2017 und der Anhörung vom 27. September 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen die gleichen Gründe wie in den beiden vorangegangenen Asylgesuchen vom 19. September 2009 und 5. April 2011 geltend machte, dass er namentlich nach wie vor Blutrache der Opferfamilie für das im Jahr (...) begangene Tötungsdelikt zu befürchten habe und wegen anti-kommunistischer Tätigkeit in Gefahr sei, dass er neu geltend machte, in Albanien als Abgeordneter für die (...) Partei ([...]) kandidiert und zwischen dem 18. Februar und 28. April 2017 politisch tätig gewesen zu sein, wobei seine Auftritte aufgezeichnet und von mehreren albanischen und (...) Fernsehsendern ausgestrahlt worden seien beziehungsweise in verschiedenen Medien darüber berichtet worden sei, dass er am 23. Juni 2017 bei einem Wahllokal in der Nähe der Stadt Laç von Unbekannten zusammengeschlagen worden sei und deswegen (...) habe operiert werden müssen, dass die albanische Polizei von Amtes wegen eine Untersuchung eingeleitet habe, dass er indes nicht von einem Zusammenhang zwischen dem Übergriff und seinem Politengagement, sondern mit der seit (...) Jahren andauernden Blutfehde, allenfalls von der Urheberschaft seiner Exfrau, beziehungsweise deren Familie, ausgehe, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel seiner politischen Tätigkeiten einerseits auf sein eigenes Facebook-Profil unter dem Namen C._______ und einem dort öffentlich geposteten beziehungsweise von ihm geteilten Video, auf dem er offenbar nicht erscheint, sowie andererseits auf das Facebook-Profil vom D._______ (Vorsitzender der [...] Partei Albaniens) verwies, welches den Beschwerdeführer in einem am (...) 2017 öffentlich geposteten Video während einer Grossveranstaltung zeige, an der er sich zu Wort gemeldet habe, dass er zum Nachweis seiner Identität seinen albanischen Reisepass, die albanische Identitätskarte sowie den albanischen Führerausweis (alle im Original) zu den Akten reichte; ein (...) Asylausweis wurde ihm abgenommen, dass hinsichtlich der (...) des Beschwerdeführers ein Sprechstundenbericht vom 27. September 2017 der Spital (...) ins Recht gelegt wurde, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 - gleichentags persönlich eröffnet - ablehnte und ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich wegwies, dass es ferner verfügte, der Beschwerdeführer habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne; gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit der Wegweisung, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers (Blutfehde, die allenfalls in diesem Zusammenhang bestehende Attacke sowie die politischen Tätigkeiten) würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen, dass namentlich der Fluchtgrund der Blutfehde bereits in den früheren Asylgesuchen geltend gemacht, indes vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3876/2014 vom 23. September 2014 festgestellt worden sei, allfälligen Vergeltungsmassnahmen seitens einer verfeindeten Familie sei die Asylrelevanz abzusprechen, dass er die Bedrohung durch die Exfrau oder mögliche Probleme im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten bereits im zweiten Asylgesuch vom 5. April 2011 geltend gemacht habe und diesbezüglich keine neuen Sachverhaltselemente ersichtlich seien, weshalb hinsichtlich dieses Vorbringens ebenfalls auf das Urteil E-3876/2014 verwiesen werden könne, dass der Beschwerdeführer zwischen Juli 2016 und seiner Ausreise im Juli 2017 diverse Male nach Albanien gereist, folglich nicht von einer akuten Gefährdung ausgegangen sei und er überdies in keinem der besuchten Nachbarstaaten um Schutz nachgesucht habe, dass die Vorinstanz weiter ausführte, aus dem eingereichten Beweismittel, einem Video auf dem Facebook-Profil des albanischen Politikers D._______, welches die Wortmeldung des Beschwerdeführers anlässlich der Teilnahme an einer Veranstaltung zeige, liessen sich keine Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgung ableiten, dass der Beschwerdeführer mit der in seiner Muttersprache verfassten Eingabe vom 4. Oktober 2017 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in formeller Hinsicht die Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine Amtssprache beantragte, dass er überdies um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Übersetzung der in Albanisch verfassten Beschwerdebegründung von der Kantonspolizei Zürich, Flughafen-Spezialabteilung mit Telefax vom 8. Oktober 2017 übermittelt wurde, dass dieser zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer verfüge über ein Video, auf welchem zu sehen sei, wie er den albanischen Staat "angezeigt" habe, dass der albanische Staat versuche "eine Straftat zu decken", dass es für ihn keine Gerechtigkeit gebe; eine solche gebe es nur für seine Exfrau und die Kinder; "ich habe sie gebracht, wobei ich in verfeindetem Zustand bin und nicht sie", dass er die Personen, welche ihn hätten erschiessen wollen, aufgrund der getragenen Masken nicht habe identifizieren können; "wenn die albanische Polizei diese nicht festnehmen kann, wie kann ich diese ungeschützt finden?" und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass Asylsuchende gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und dabei insbesondere bei der Anhörung anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (Bst. b), sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich um Beschaffung innerhalb angemessener Frist zu bemühen (Bst. c), dass die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zur Blutrache und die Verfolgung durch Familienangehörige seiner Exfrau asylrechtlich nicht relevant seien, nicht zu beanstanden sind, dass die von Drittpersonen (seitens der Opferfamilie oder der Familie der Exfrau) geltend gemachte Verfolgung vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-3876/2014 in materieller Hinsicht behandelt und für flüchtlingsrechtlich nicht relevant befunden wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht begründet, inwiefern das SEM die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu Unrecht verneint haben soll, dass Albanien durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat ("safe country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist, wobei die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die Regelvermutung beinhalte, eine asylrelevante staatliche Verfolgung finde nicht statt und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung (grundsätzlich auch vor Blutrache) sei gewährleistet, dass diese relative Verfolgungssicherheit im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, was im Fall des Beschwerdeführers nicht der Fall ist, dass die albanische Polizei den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge von Amtes wegen eine Untersuchung im Zusammenhang mit dem Übergriff im Jahr 2017 eingeleitet hat, wodurch sich der albanische Staat als schutzwillig und schutzfähig gezeigt hat, dass der blosse Umstand, dass eine (unbekannte) Täterschaft nicht ermittelt werden kann, nicht grundsätzlich gegen die staatliche Schutzfähigkeit oder den Schutzwillen spricht, dass es somit dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei weiteren privaten Übergriffen an die zuständigen albanischen Behörden zu wenden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verfolgungsvorbringen aufgrund politischer Aktivitäten (seine Anzeige gegen den albanischen Staat) die ihm obliegende Mitwirkungspflicht in erheblichem Mass verletzt hat, indem er keine Anstrengungen unternommen hat, detailliertere Auskünfte zu erteilen, beziehungsweise anlässlich der BzP und der Anhörung vermehrt Aussagen verweigerte (C12 Ziff. 7.02, 7.04; C17 F60/F82/F86/ F93 f.), obschon er ausdrücklich auf allfällige Nachteile fehlender Mitwirkung hingewiesen wurde, dass die Untersuchungspflicht der Behörde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht findet und es ist nicht Sache der Behörden ist, nach allfälligen Asylgründen zu forschen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, über ein diesbezügliches Beweisvideo zu verfügen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass der Inhalt des genannten Videos nicht weiter substanziiert wird und darüber hinaus unklar ist, ob es sich hierbei um die auf dem Facebook-Profil von D._______ veröffentlichte Aufnahme handelt, welche vom SEM am 2. Juli 2017 gesichtet wurde, dass er nach dem Gesagten auch aus dem Videobeweis keine asylbeachtliche Verfolgung ableiten kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Gesuch mangels Asylrelevanz zu Recht abgelehnt hat, dass schliesslich die Frage, ob und inwiefern seiner Exfrau und den Kindern zu Recht oder zu Unrecht "Gerechtigkeit" widerfahren ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, dass ferner das in der Beschwerdebegründung angesprochene Strafverfahren oder die unschuldige Inhaftierung nicht kausal für das neuerliche Asylgesuch ist und demnach ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand bildet, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass insbesondere keine individuellen oder medizinischen Gründe vorliegen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass dem Sprechstundenbericht vom 27. September 2017 keine lebensbedrohenden medizinischen Probleme zu entnehmen sind, dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen in Albanien hat operieren lassen, weshalb davon ausgegangen werden kann, die gemäss Spitalbericht empfohlene Folgebehandlung (Physiotherapie) könne auch dort durchgeführt werden, dass sich der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler