Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Januar 2020 um Asyl in der Schweiz nach.
A.b Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung sowie den Vollzug an.
A.c Die vom Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Asylentscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2857/2020 vom 10. Juni 2020 ab.
B.
B.a Am 27. September 2021 reichte B._______ (nachfolgend: B._______) für den Beschwerdeführer eine mit als «Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft» betitelte Eingabe beim SEM ein. Dem Gesuch lag unter anderem eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht des rubrizierten Rechtsvertreters bei.
B.b Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer führe mit B._______ eine Beziehung, sie seien verlobt und hätten ein Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandesamt des Bezirks C._______ eingeleitet. B._______ sei in der Schweiz Asyl gewährt worden und sie verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung. Am (...) 2021 sei zudem der gemeinsame Sohn D._______ geboren. Der Beschwerdeführer sei daher zum Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ und zum Erhalt von Asyl anspruchsberechtigt.
B.c Zum Nachweis der Vorbringen wurden die Kopien des Ausländerausweises sowie des Reisepasses von B._______ eingereicht.
B.d Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer und B._______ Fragen zur Partnerbeziehung und allgemein zur Klärung des massgeblichen Sachverhalts.
B.e Am 25. Oktober 2021 nahmen der Beschwerdeführer und B._______ dazu Stellung. Sie gaben im Wesentlichen an, durch eine Bekannte von B._______ im (...) 2019 gegenseitig vorgestellt worden zu sein, seit (...) 2019 eine Beziehung zu führen und sich regelmässig jeden Tag zu sehen. Er übernachte auch ab und zu bei ihr und unterstütze sie mit den Kindern und im Haushalt. Gleichzeitig reichten sie ein Schreiben des Rechtsvertreters an das Zivilstandesamt C._______ vom 25. Oktober 2021 ein.
B.f Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 12. November 2021 - eröffnet am 15. November 2021 - verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Mehrfachgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-.
C.
C.a Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwer-de sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons E._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Im Weiteren ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
C.b Der Beschwerde lagen folgende Dokumente bei:
- Schreiben des Zivilstandsamts C._______ vom 15. November 2021;
- Einschätzung und Prognose des Fürsorgeverbands C._______ vom 2. Dezember 2021.
D. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer in Ergänzung der Beschwerde folgende weitere Beweismittel zum Beleg der tatsächlich gelebten familiären Beziehung mit B._______ ein:
- Stellungnahme von F._______ vom 13. Dezember 2021;
- (Hochzeits-) Fotos des Beschwerdeführers und B._______ sowie Fotos mit dem gemeinsamen Sohn.
E. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 hielt das Gericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
F. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er habe seinen Sohn am (...) 2022 rechtmässig anerkannt und am 23. November 2020 ein Gesuch um Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens gestellt, wobei aufgrund der Abweisung des Antrags aktuell ein Rekursverfahren hängig sei. Weiter bekräftigte er seine Absicht einer auf Dauer angelegten, umfassenden Lebensgemeinschaft mit B._______ Zum Beleg reichte er diverse Unterlagen zur Anerkennung des Sohnes D._______ und die Rekursschrift vom 12. Oktober 2022 ein.
G. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2024 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seinen Erwägungen fest.
H. Mit Replik vom 22. Mai 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer ergänzend.
I. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren im Januar 2025 auf den vorsitzenden Richter übertragen.
J. Mit Verfügung vom 20. November 2025 forderte der neu zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist detaillierte Angaben und Beweismittel zum aktuellen Stand des Ehevorbereitungsverfahrens und zur Beziehung mit B._______ sowie dem Kind beizubringen.
K. Am 28. November 2025 nahm der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss Stellung. Zudem reichte er nachfolgende Beweismittel ein:
- Verfügung des Zivilstandesamts C._______ vom 22. Juni 2022;
- Schreiben des regionalen Rechtsdienstes des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons E._______ vom 14. Januar 2025, inklusive einer undatierten Elternvereinbarung;
- eine Abholbestätigung der Kita G._______ in H._______ (undatiert);
- ein handschriftliches Schreiben von B._______ vom 26. November 2025;
- mehrere Fotos von ihm, B._______ und dem Kind.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Auf die Anträge um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. Sie sind mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils indes ohnehin gegenstandslos geworden.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Qualifizierung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ vom 27. September 2021 durch die Vorinstanz als Mehrfachgesuch ist unzutreffend (vgl. dazu Urteile des BVGer D-1199/2022 vom 2. April 2026 E. 4.2; E-6947/2019 vom 21. Februar 2022 E. 3.2.1). Neue Asylgründe im Sinne von Art. 111c AsylG sind nur dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes, rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren beziehen, sondern nach Abschluss des ersten ordentlichen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Dies war vorliegend nicht der Fall. Es wurde lediglich alternativ zur Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (im Sinne von Art. 3 AsylG) um seine Einbeziehung in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ ersucht. Entsprechend beschränkte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch darauf zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Die an sich falsche Bezeichnung der Eingabe vom 27. September 2021 durch das SEM als Mehrfachgesuch bleibt daher vorliegend - die Gebührenauflage ficht der vertretene Beschwerdeführer nicht an - ohne Konsequenzen und stellt insofern keinen Grund dar, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Urteile des BVGer D-1199/2022 E. 4.2.7; D-2152/2023 vom 18. Dezember 2025 E. 5.4; D-5374/2019 vom 9. April 2021 E. 3). Allerdings ist die Bezeichnung in Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2021 im Sinne einer Berichtigung anzupassen.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (sog. Familienasyl). Befinden sich die Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder in der Schweiz, erhalten sie - vorbehältlich besonderer Umstände - die Flüchtlingseigenschaft (und Asyl), auch wenn die Familiengemeinschaft erst in der Schweiz begründet worden ist (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.2 ff.). In dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 4.2 Grundgedanke des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG ist es, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.4.1). Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.4.1).
E. 5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer und B._______ könnten weder eine in der Schweiz geschlossene und zivilstandsrechtlich registrierte Ehe noch eine eheähnliche Gemeinschaft belegen. Zu letzterem führte die Vorinstanz insbesondere aus, es erscheine unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer und B._______ sich im (...) 2019 in der Schweiz kennengelernt hätten und seit (...) 2019 eine Beziehung führen würden, zumal er erst am 31. Januar 2020 in die Schweiz eingereist sei. Da der Beschwerdeführer sich noch keine zwei Jahre in der Schweiz aufhalte, könne auch nicht von einer auf Dauer ausgelegten, umfassenden Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Ausserdem habe er die Beziehung weder anlässlich der Bundesanhörung noch im vorangegangenen Beschwerdeverfahren (E-2857/2020) erwähnt und auch keine Belege eingereicht, welche eine Beziehung nachweisen würden. Schliesslich sei keine Vaterschaftsanerkennung betreffend das gemeinsame Kind eingereicht worden. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. Aus Art. 8 EMRK könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, es sei ein Ehevorbereitungsverfahren hängig, womit weiterhin von einem gemeinsamen Ehewillen beziehungsweise von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen sei. Bei den Daten des Kennenlernens und dem Beziehungsbeginn handle es sich um ein Versehen, wobei der (...) 2020 und der (...) 2020 gemeint gewesen seien. Weil es sich um eine damals anfängliche Beziehung gehandelt habe, habe er diese in der Bundesanhörung und dem vorangegangen Beschwerdeverfahren nicht erwähnt. Aus dem Schreiben des Fürsorgeverbandes C._______ gehe indessen hervor, dass er B._______, deren Kinder sowie das gemeinsame Kind unterstütze (Erziehung der Kinder, Stabilisator für die Grossfamilie). Schliesslich sei auch das gemeinsame Kind ein Beleg für die eheähnliche Gemeinschaft. Insgesamt erfülle er die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG. Im Weiteren würde eine Wegweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bedeuten, insbesondere weil B._______ als Flüchtling über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge, er mit seiner Verlobten und dem gemeinsamen Kind (und den weiteren Kindern von B._______) eine tatsächlich gelebte Beziehung führe und kein zumutbares Familienleben in Äthiopien möglich sei.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2024 führte das SEM aus, sowohl eine eheähnliche Gemeinschaft mit B._______ als auch eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem am (...) geborenen gemeinsamen Sohn sei nach wie vor nicht erstellt. Der Beschwerdeführer und B._______ sowie der gemeinsame Sohn seien weiterhin an unterschiedlichen Adressen gemeldet und hätten auch nie in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Die Angaben des Fürsorgeverbandes C._______ vom 2. Dezember 2021 sowie die Stellungnahme der Familienbegleiterinnen der F._______ vom 13. Dezember 2021 und die eingereichten Familienfotos deuteten zwar auf eine gelebte Familienbeziehung mit B._______ und dem gemeinsamen Sohn, sowie auf eine emotionale Unterstützungsleistung und praktische Hilfe im Alltag hin. Allerdings sei unklar, inwiefern sich die Beziehung in den mehr als zwei Jahren seit Einreichung der Belege weiterentwickelt habe und sich aktuell im Alltag gestalte. Die am (...) 2022 erfolgte Vaterschaftsanerkennung lasse zudem keine Rückschlüsse auf die aktuell gelebte Beziehung zu. Ausserdem sei anzumerken, dass das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers vom Migrationsamt des Kantons E._______ abgelehnt worden sei. Das Ergebnis des Rekursverfahrens und der aktuelle Stand des Ehevorbereitungsverfahrens lasse sich den Akten nicht entnehmen. Es sei schliesslich auch nicht ersichtlich, dass die Kindseltern in wirtschaftlicher Hinsicht gegenseitige Verantwortung übernehmen würden.
E. 5.4 Replizierend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Argumente in der Vernehmlassung würden nicht verfangen. Vielmehr sei in den letzten Jahren eine gelebte und intakte Beziehung zu B._______ und dem gemeinsamen Kind belegt worden. Die unterschiedlichen Adressen würden vorliegend nicht bestritten. Relativierend sei jedoch zu beachten, dass dieses Element der ständigen und ungeteilten Wohngemeinschaft nicht begriffsnotwendig für eine Lebensgemeinschaft sei. Vielmehr sei der gegenseitige Beistand und die Unterstützung entscheidend, weshalb die Vorinstanz die Elemente der Lebensgemeinschaft falsch würdige. Er treffe B._______ täglich und ab und zu übernachte er auch bei ihr und den Kindern. Sie unternähmen gemeinsame Ausflüge, gingen gemeinsam einkaufen und verbrächten die Wochenenden zusammen. Er unterstütze B._______ im Haushalt und kümmere sich um die Kinder, insbesondere wenn sie Termine wahrnehmen müsse. Die Gründe für die unterschiedlichen Adressen seien die knappen Platzverhältnisse in der 3-Zimmer-Wohnung von B._______ (aktuell lebten insgesamt [...] Personen dort), finanzielle Gründe sowie der angespannte Wohnungsmarkt in E._______.
E. 5.5 In der Stellungnahme vom 28. November 2025 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, das Ehevorbereitungsverfahren sei seit der Verweigerung des Eheschlusses am 19. September 2022 beendet und er habe sich gegen eine Fortführung des Verfahrens entschieden. Die Beziehung zwischen ihm und B._______ sei nach wie vor intakt und er verbringe viel Zeit mit ihr und den Kindern, jedoch sei ein Zusammenleben aufgrund der engen Platzverhältnisse unzumutbar. B._______ und er hätten zudem die gemeinsame elterliche Sorge betreffend den gemeinsamen Sohn inne und betreuten das gemeinsame Kind entsprechend dem vereinbarten Betreuungsplan. Er kümmere sich um seinen Sohn zudem auch ausserhalb der vereinbarten Betreuungszeiten und unterstütze ihn finanziell mit Fr. 150.- pro Monat. Die eingereichten Fotoaufnahmen zeigten eine gelebte und enge Vater-Sohn-Beziehung.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine dauernde eheähnliche Gemeinschaft mit B._______ und ersucht gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG um Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft und das Asyl. Der äthiopischen Staatsangehörigen B._______ wurde am 29. März 2010 die (originäre) Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine erfolgte Heirat entnehmen. Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sind der Beschwerdeführer und B._______ denn auch als ledig vermerkt mit unterschiedlichen Wohnadressen. Im Hinblick auf die Anspruchsprüfung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG stellt sich somit die Frage, ob die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ als dauerhafte eheähnliche Gemeinschaft (Konkubinat) gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 zu qualifizieren ist (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1).
E. 6.2 Der Schutzbereich von Art. 51 AsylG entspricht grundsätzlich demjenigen von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1.2). Von einem einer Ehe gleichgestellten, gefestigten Konkubinat ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auszugehen, wenn eine auf längere Zeit, respektive auf Dauer angelegte, umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK hielt das Bundesgericht fest, ein Konkubinatspaar könne aus dieser Bestimmung einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung ableiten, wenn die Beziehung bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkomme. Dabei sei wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebten; zudem sei der Natur und Dauer ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander - etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie Übernahme gegenseitiger Verantwortung - Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.4; 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesgericht erachtete namentlich ein Zusammenleben von drei respektive vier Jahren für sich allein noch nicht als ausreichend, um einen entsprechenden Anspruch zu begründen (vgl. Urteile des BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4 m.w.H.; 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2).
E. 6.3.1 Eingangs ist festzuhalten, dass mittlerweile unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer D._______ am (...) 2022 als seinen Sohn anerkannt hat (vgl. BVGer-act. 5 S. 4) und dass er und B._______ am 23. November 2020 beim zuständigen Zivilstandesamt ein Ehevorbereitungsverfahren in die Wege geleitet haben, welches mit Verfügung vom 19. September 2022 verweigert worden ist (vgl. BVGer-act. 5 S. 1 und BVGer-act. 13 S. 1). Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und B._______ bis heute nie zusammen an der gleichen Adresse gewohnt haben.
E. 6.3.2 Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die angebliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ in ihrer Art und Stabilität einer eheähnlichen Verbindung gleichkommen würde. Die beiden Schreiben des Fürsorgeverbandes C._______ vom 2. Dezember 2021 und der Familienbegleiterinnen der F._______ vom 13. Dezember 2021 deuten zwar immerhin auf eine emotionale Unterstützungsleistung und praktische Alltagshilfe durch den Beschwerdeführer gegenüber B._______ zum damaligen Zeitpunkt hin. Dennoch fielen die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik vom 22. Mai 2024 und in der Stellungnahme vom 28. November 2025 zur aktuellen Beziehungsgestaltung im Alltag trotz explizitem Hinweis in der Vernehmlassung sowie der Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 20. November 2025, sich detailliert zur Beziehung mit B._______ und D._______ zu äussern, äusserst substanzarm aus. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer reichte weiters auch keine stichhaltigen Belege für eine gelebte Partnerbeziehung, sondern lediglich einzelne, wenig aussagekräftige Fotos mit dem gemeinsamen Sohn und mit B._______ ein. Dies lässt sich mit dem Vorbringen einer (aktuell) gelebten, eheähnlichen Beziehung nicht vereinbaren. Die Zurückhaltung bei der Mitwirkung zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen (vgl. Art. 8 AsylG und Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]).
E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer und B._______ haben bisher nie zusammengelebt. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit B._______ ein gemeinsames Kind hat, kann noch nicht zur Annahme eines gefestigten Konkubinats führen (vgl. auch Urteile des BVGer D-3339/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.2.2; D-1749/2022 vom 29. August 2022 E. 6.2.4). Die generell gehaltene Erklärung für die getrennte Wohnsituation (enge Wohnverhältnisse bei B._______, Kostengründe und angespannter Wohnungsmarkt) ändert nichts an der Einschätzung einer fehlenden eheähnlichen Verbindung, zumal in der Stellungnahme vom 28. November 2025 nicht substantiiert dargelegt wird, wie sich die Beziehung trotz getrennter Wohnungen im Alltag gestaltet.
E. 6.3.4 Betreffend das vom Beschwerdeführer und B._______ eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren geht aus dem Schreiben des Zivilstandesamts C._______ vom 22. Juni 2022 hervor, dass der Beschwerdeführer seinen rechtmässigen Aufenthalt nachweisen musste (vgl. BVGer-act. 13 S. 3). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 1. Juli 2022 ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat beim Migrationsamt des Kantons E._______ ein. Dem Entscheid des Migrationsamtes vom 15. September 2022 lässt sich sodann entnehmen, dass das Gesuch unter anderem deshalb abgewiesen wurde, weil der Beschwerdeführer die für die Prüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht hat. Mangels eingereichter Beweise zum Nachweis der Voraussetzungen gemäss Art. 44 AIG (SR 142.20) stellte das zuständige Migrationsamt fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach der Heirat nicht offensichtlich erfüllt seien, und lehnte das Gesuch vom 1. Juli 2022 ab (vgl. BVGer-act. 4). In der Folge verweigerte das zuständige Zivilstandesamt die Trauung des Beschwerdeführers mit B._______ (vgl. BVGer-act. 5 S. 19). Gemäss Stellungnahme vom 28. November 2025 habe sich der Beschwerdeführer daraufhin gegen die Fortführung des Ehevorbereitungsverfahrens mit B._______ entschieden. Letzteres scheiterte somit insbesondere an der unzureichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers, nachdem er keinerlei Unterlagen betreffend die Zulassungsvoraussetzungen nach der Heirat einreichte. Somit kann auch vor diesem Hintergrund nicht auf eine tatsächlich gelebte Konkubinatsbeziehung geschlossen werden.
E. 6.3.5 Was schliesslich die wirtschaftliche Komponente anbelangt, so vermag allein das Schreiben von B._______ vom 26. November 2025, wonach der Beschwerdeführer D._______ monatlich mit ungefähr Fr. 150.- unterstütze, eine wirtschaftliche Verflechtung der Personen nicht zu belegen. Nachweise für effektiv erfolgte Zahlungen wurden keine eingereicht.
E. 6.3.6 Insgesamt geht das Gericht daher nicht davon aus, dass zum heutigen Zeitpunkt von einem gefestigten Konkubinat zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ ausgegangen werden kann, das im Rahmen der Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG einer Ehe gleichgestellt werden könnte (Art. 1a Bst. e AsylV 1). Der Beschwerdeführer kann somit nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen von Art. 51 Abs. 1 AsylG gezählt werden und erfüllt daher die Voraussetzungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft (und das Asyl) von B._______ nicht.
E. 6.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt, und hat es das entsprechende Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von B._______ zutreffend abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2.1 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Die kantonale Ausländerbehörde ist zuständig, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Als Anspruchsgrundlage fällt dabei insbesondere Art. 8 EMRK in Betracht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist daher vorfrageweise zu prüfen (Art. 14 Abs. 1 AsylG), ob sich der Beschwerdeführer auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Rechtsprechungsgemäss erwächst Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Ehegatten auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2). Weiter muss das in der Schweiz lebende Familienmitglied hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1).
E. 7.2.2 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn (1) ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorfrageweise bejaht wird, (2) die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie (3) dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- noch über eine Aufenthaltsbewilligung. Betreffend die angebliche Beziehung zwischen ihm und B._______ können weder Art. 8 EMRK noch die Bestimmungen des UNO-Pakts II vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) ergänzend angewendet werden, wenn wie vorliegend die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.6; Urteile des BVGer D-2039/2020 vom 20. November 2020 E. 5.4; D-5237/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.3). Die Heranziehung von Art. 44 AIG als Bewilligungsgrundlage für einen Familiennachzug scheitert vorliegend bereits daran, dass der Beschwerdeführer nicht zum nachzugsberechtigten Personenkreis zählt. Zu prüfen bleibt daher, ob er aufgrund der Beziehung zu seinem Sohn D._______ gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat (vgl. dazu Urteil des BVGer E-7598/2024 vom 10. Februar 2025 S. 10 f.). Massgeblich sind dabei im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen den Interessen an einer Erteilung des Aufenthaltsrechts und den (öffentlichen) Interessen an deren Verweigerung (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK) insbesondere das wesentliche Element des Kindeswohls sowie der Umfang des persönlichen Kontakts, das heisst die tatsächlich gelebte Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht, und nicht die formelle Tragweite der Zuteilung beziehungsweise der Abmachungen der Eltern in Bezug auf das Sorge- beziehungsweise das Betreuungsrecht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2, E. 5.5.1 und E. 5.5.4).
E. 7.4.1 Nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl an B._______ sowie der Gutheissung des Gesuchs um Einbezug von D._______ in ihre Flüchtlingseigenschaft und Asyl, ist D._______ in der Schweiz im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer zwar seine Vaterschaft anerkannt und am 19. Mai 2022 zusammen mit der Kindsmutter eine Erklärung betreffend die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben hat (vgl. BVGer-act. 5 S. 11). Den Akten sind jedoch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und D._______ besteht. Trotz expliziter Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 20. November 2025 hat der Beschwerdeführer keine beweiskräftigen Unterlagen eingereicht und auch sonst blieben seine Aussagen zur Beziehung mit seinem Sohn sehr pauschal. An dieser Stelle ist auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Kriterium der affektiven Beziehung hinzuweisen, wonach bei einem ausländischen Elternteil, der sich auf Art. 8 EMRK im Hinblick auf sein Familienleben berufen will und zuvor über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt hat, eine besonders qualifizierte Beziehung vorausgesetzt wird (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.1; 139 I 315 E. 2.4 f.; Urteil des BGer 2C_513/2022 vom 12. Mai 2023 E. 5.2.1 m.w.H). Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer und die Kindsmutter gemäss einer undatierten und dem Gericht ohne Unterschriften vorgelegten Elternvereinbarung über eine Betreuungsregelung (70% Kindsmutter und 30% Beschwerdeführer) geeinigt haben, vermag das Vorliegen einer affektiven Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer vermochte im Verlauf des Verfahrens (so insbesondere im Rahmen des Replikrechts und in der Stellungnahme vom 28. November 2025) keine konkreten Angaben zur effektiven Ausgestaltung der Betreuung, respektive des Besuchsrechts zu machen und hat keine stichhaltigen Belege eingereicht. Die ebenfalls nicht unterzeichnete Bestätigung einer Kindertagesstätte, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, seinen Sohn abzuholen, sowie die zehn am 28. November 2025 eingereichten Fotografien (davon vier während des (...) Geburtstages von D._______ und sechs undatierte Selfies) lassen nicht auf eine tatsächliche Wahrnehmung der Betreuungspflichten gemäss Vereinbarung und damit auf eine affektive Beziehung schliessen.
E. 7.4.2 Die handschriftliche Bestätigung der Kindsmutter vom 26. November 2025 über eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers gegenüber D._______ lässt auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht auf eine besonders enge Beziehung zu seinem Sohn schliessen. Zum einen handelt es sich dabei um eine blosse Behauptung, ohne jeglichen Zahlungsnachweis. Zum andern weist das Schreiben auch keinen vertraglichen Charakter auf. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer alternierenden Obhut effektiv erhebliche Unterstützungsleistungen für seinen Sohn erbringen würde, kann mit Blick auf die vorliegende Beweislage wie erwähnt nicht als erstellt gelten (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.2). Mit Schreiben vom 26. November 2025 führt die Kindsmutter denn auch lediglich an, dass der Beschwerdeführer Zeit mit dem Sohn verbringen «möchte» und er sie mit dessen Betreuung unterstütze, wenn sie Termine habe oder viel arbeiten müsse.
E. 7.4.3 Sodann vermögen auch die Berücksichtigung des Kindeswohls beziehungsweise die Rechte aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) keinen Anspruch auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu begründen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; 135 I 153 E. 2.2.2; 126 II 377 E. 5d). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen (vgl. oben E. 6.4.1 und 6.4.2) ist davon auszugehen, dass keine besonders intensive affektive und wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn besteht und die Kindsmutter die Hauptbezugsperson ist. Daher ist eine Wegweisung des Beschwerdeführers auch mit dem Aspekt des Kindeswohls zu vereinbaren (vgl. auch Urteil 2C_513/2022 E. 5.3.4 und 5.4).
E. 7.5 Gemäss dieser vorfrageweisen Beurteilung bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seinem Sohn keinen offensichtlichen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK ableiten kann (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.1 unter Hinweis auf BGE 137 I 351 E. 3.1). Mangels einer solchen klar zu Tage tretenden Anspruchsgrundlage geht die Zuständigkeit, über die Wegweisung aus der Schweiz zu befinden, nicht auf die kantonalen Ausländerbehörden über. In diesem Zusammenhang ist sodann auch festzustellen, dass der vertretene Beschwerdeführer - abgesehen von einem Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat - bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde noch kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hat. Insofern erübrigt sich auch unter diesem Aspekt eine eingehende Prüfung allfälliger Ansprüche gestützt auf Art. 8 EMRK (vgl. oben E. 6.2.2; Urteile des BVGer E-9190/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 9.3.4; D-2196/2019 vom 13. Januar 2020 E. 5.4).
E. 7.6 Die Wegweisung des Beschwerdeführers wurde demnach mangels eines klar erkennbaren Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass im vorangegangenen Asylbeschwerdeverfahren (vgl. Urteil E-2857/2020 E. 8.2) rechtskräftig bestätigt wurde, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Sodann beurteilte das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug auch als zumutbar und möglich (vgl. Urteil E-2857/2020 E. 8.3 f.). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung.
E. 8.3 Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Im Ergebnis verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerde wird indessen beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren - ex ante betrachtet - nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten.
E. 10.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen und dem Beschwerdeführer lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Ihm ist ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte am 17. März 2025 eine Kostennote (Aufwand von 14.55 Stunden à Fr. 200.- resp. Fr. 220.-) ein. Die im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat vor dem Migrationsamt E._______ und für das Verfassen des Rekurses vom 12. Oktober 2022 entstandenen Kosten sind nicht zu vergüten. Davon abgesehen erscheint der für die Bemühungen ausgewiesene zeitliche Aufwand aufgrund des Umfangs der Streitsache als angemessen. Zudem ist der Aufwand des Rechtsvertreters für das Verfassen der Stellungnahme vom 28. November 2025 mitsamt Einholen von Beweismitteln auf eine Stunde festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht dessen ist ein Aufwand von pauschal 11.35 Stunden als angemessen zu veranschlagen. Der Stundenansatz ist zudem auf Fr. 150.- zu kürzen. Unter Berücksichtigung der Herabsetzung von Stundenaufwand und Stundenansatz ist das Honorar auf Fr. 1'862.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Damit ist dem amtlichen Rechtsvertreter eine Entschädigung in diesem Betrag zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2021 wird wie folgt abgeändert: «Das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ wird abgewiesen.»
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Lic. iur. LLM. Tarig Hassan wird dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'862.75 zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5426/2021
Urteil vom 10. Juli 2026
Besetzung
Richter Mathias Lanz (Vorsitz),
Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Irène Meier.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienasyl (Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft) und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 12. November 2021.
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Januar 2020 um Asyl in der Schweiz nach.
A.b Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung sowie den Vollzug an.
A.c Die vom Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Asylentscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2857/2020 vom 10. Juni 2020 ab.
B.
B.a Am 27. September 2021 reichte B._______ (nachfolgend: B._______) für den Beschwerdeführer eine mit als «Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft» betitelte Eingabe beim SEM ein. Dem Gesuch lag unter anderem eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht des rubrizierten Rechtsvertreters bei.
B.b Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer führe mit B._______ eine Beziehung, sie seien verlobt und hätten ein Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandesamt des Bezirks C._______ eingeleitet. B._______ sei in der Schweiz Asyl gewährt worden und sie verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung. Am (...) 2021 sei zudem der gemeinsame Sohn D._______ geboren. Der Beschwerdeführer sei daher zum Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ und zum Erhalt von Asyl anspruchsberechtigt.
B.c Zum Nachweis der Vorbringen wurden die Kopien des Ausländerausweises sowie des Reisepasses von B._______ eingereicht.
B.d Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer und B._______ Fragen zur Partnerbeziehung und allgemein zur Klärung des massgeblichen Sachverhalts.
B.e Am 25. Oktober 2021 nahmen der Beschwerdeführer und B._______ dazu Stellung. Sie gaben im Wesentlichen an, durch eine Bekannte von B._______ im (...) 2019 gegenseitig vorgestellt worden zu sein, seit (...) 2019 eine Beziehung zu führen und sich regelmässig jeden Tag zu sehen. Er übernachte auch ab und zu bei ihr und unterstütze sie mit den Kindern und im Haushalt. Gleichzeitig reichten sie ein Schreiben des Rechtsvertreters an das Zivilstandesamt C._______ vom 25. Oktober 2021 ein.
B.f Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 12. November 2021 - eröffnet am 15. November 2021 - verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Mehrfachgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-.
C.
C.a Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwer-de sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons E._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Im Weiteren ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
C.b Der Beschwerde lagen folgende Dokumente bei:
- Schreiben des Zivilstandsamts C._______ vom 15. November 2021;
- Einschätzung und Prognose des Fürsorgeverbands C._______ vom 2. Dezember 2021.
D. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer in Ergänzung der Beschwerde folgende weitere Beweismittel zum Beleg der tatsächlich gelebten familiären Beziehung mit B._______ ein:
- Stellungnahme von F._______ vom 13. Dezember 2021;
- (Hochzeits-) Fotos des Beschwerdeführers und B._______ sowie Fotos mit dem gemeinsamen Sohn.
E. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 hielt das Gericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
F. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er habe seinen Sohn am (...) 2022 rechtmässig anerkannt und am 23. November 2020 ein Gesuch um Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens gestellt, wobei aufgrund der Abweisung des Antrags aktuell ein Rekursverfahren hängig sei. Weiter bekräftigte er seine Absicht einer auf Dauer angelegten, umfassenden Lebensgemeinschaft mit B._______ Zum Beleg reichte er diverse Unterlagen zur Anerkennung des Sohnes D._______ und die Rekursschrift vom 12. Oktober 2022 ein.
G. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2024 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seinen Erwägungen fest.
H. Mit Replik vom 22. Mai 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer ergänzend.
I. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren im Januar 2025 auf den vorsitzenden Richter übertragen.
J. Mit Verfügung vom 20. November 2025 forderte der neu zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist detaillierte Angaben und Beweismittel zum aktuellen Stand des Ehevorbereitungsverfahrens und zur Beziehung mit B._______ sowie dem Kind beizubringen.
K. Am 28. November 2025 nahm der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss Stellung. Zudem reichte er nachfolgende Beweismittel ein:
- Verfügung des Zivilstandesamts C._______ vom 22. Juni 2022;
- Schreiben des regionalen Rechtsdienstes des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons E._______ vom 14. Januar 2025, inklusive einer undatierten Elternvereinbarung;
- eine Abholbestätigung der Kita G._______ in H._______ (undatiert);
- ein handschriftliches Schreiben von B._______ vom 26. November 2025;
- mehrere Fotos von ihm, B._______ und dem Kind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Auf die Anträge um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. Sie sind mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils indes ohnehin gegenstandslos geworden.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Qualifizierung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ vom 27. September 2021 durch die Vorinstanz als Mehrfachgesuch ist unzutreffend (vgl. dazu Urteile des BVGer D-1199/2022 vom 2. April 2026 E. 4.2; E-6947/2019 vom 21. Februar 2022 E. 3.2.1). Neue Asylgründe im Sinne von Art. 111c AsylG sind nur dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes, rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren beziehen, sondern nach Abschluss des ersten ordentlichen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Dies war vorliegend nicht der Fall. Es wurde lediglich alternativ zur Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (im Sinne von Art. 3 AsylG) um seine Einbeziehung in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ ersucht. Entsprechend beschränkte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch darauf zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Die an sich falsche Bezeichnung der Eingabe vom 27. September 2021 durch das SEM als Mehrfachgesuch bleibt daher vorliegend - die Gebührenauflage ficht der vertretene Beschwerdeführer nicht an - ohne Konsequenzen und stellt insofern keinen Grund dar, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Urteile des BVGer D-1199/2022 E. 4.2.7; D-2152/2023 vom 18. Dezember 2025 E. 5.4; D-5374/2019 vom 9. April 2021 E. 3). Allerdings ist die Bezeichnung in Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2021 im Sinne einer Berichtigung anzupassen.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (sog. Familienasyl). Befinden sich die Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder in der Schweiz, erhalten sie - vorbehältlich besonderer Umstände - die Flüchtlingseigenschaft (und Asyl), auch wenn die Familiengemeinschaft erst in der Schweiz begründet worden ist (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.2 ff.). In dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311]).
4.2 Grundgedanke des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG ist es, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.4.1). Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.4.1).
5.
5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer und B._______ könnten weder eine in der Schweiz geschlossene und zivilstandsrechtlich registrierte Ehe noch eine eheähnliche Gemeinschaft belegen. Zu letzterem führte die Vorinstanz insbesondere aus, es erscheine unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer und B._______ sich im (...) 2019 in der Schweiz kennengelernt hätten und seit (...) 2019 eine Beziehung führen würden, zumal er erst am 31. Januar 2020 in die Schweiz eingereist sei. Da der Beschwerdeführer sich noch keine zwei Jahre in der Schweiz aufhalte, könne auch nicht von einer auf Dauer ausgelegten, umfassenden Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Ausserdem habe er die Beziehung weder anlässlich der Bundesanhörung noch im vorangegangenen Beschwerdeverfahren (E-2857/2020) erwähnt und auch keine Belege eingereicht, welche eine Beziehung nachweisen würden. Schliesslich sei keine Vaterschaftsanerkennung betreffend das gemeinsame Kind eingereicht worden. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. Aus Art. 8 EMRK könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, es sei ein Ehevorbereitungsverfahren hängig, womit weiterhin von einem gemeinsamen Ehewillen beziehungsweise von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen sei. Bei den Daten des Kennenlernens und dem Beziehungsbeginn handle es sich um ein Versehen, wobei der (...) 2020 und der (...) 2020 gemeint gewesen seien. Weil es sich um eine damals anfängliche Beziehung gehandelt habe, habe er diese in der Bundesanhörung und dem vorangegangen Beschwerdeverfahren nicht erwähnt. Aus dem Schreiben des Fürsorgeverbandes C._______ gehe indessen hervor, dass er B._______, deren Kinder sowie das gemeinsame Kind unterstütze (Erziehung der Kinder, Stabilisator für die Grossfamilie). Schliesslich sei auch das gemeinsame Kind ein Beleg für die eheähnliche Gemeinschaft. Insgesamt erfülle er die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG. Im Weiteren würde eine Wegweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bedeuten, insbesondere weil B._______ als Flüchtling über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge, er mit seiner Verlobten und dem gemeinsamen Kind (und den weiteren Kindern von B._______) eine tatsächlich gelebte Beziehung führe und kein zumutbares Familienleben in Äthiopien möglich sei.
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2024 führte das SEM aus, sowohl eine eheähnliche Gemeinschaft mit B._______ als auch eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem am (...) geborenen gemeinsamen Sohn sei nach wie vor nicht erstellt. Der Beschwerdeführer und B._______ sowie der gemeinsame Sohn seien weiterhin an unterschiedlichen Adressen gemeldet und hätten auch nie in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Die Angaben des Fürsorgeverbandes C._______ vom 2. Dezember 2021 sowie die Stellungnahme der Familienbegleiterinnen der F._______ vom 13. Dezember 2021 und die eingereichten Familienfotos deuteten zwar auf eine gelebte Familienbeziehung mit B._______ und dem gemeinsamen Sohn, sowie auf eine emotionale Unterstützungsleistung und praktische Hilfe im Alltag hin. Allerdings sei unklar, inwiefern sich die Beziehung in den mehr als zwei Jahren seit Einreichung der Belege weiterentwickelt habe und sich aktuell im Alltag gestalte. Die am (...) 2022 erfolgte Vaterschaftsanerkennung lasse zudem keine Rückschlüsse auf die aktuell gelebte Beziehung zu. Ausserdem sei anzumerken, dass das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers vom Migrationsamt des Kantons E._______ abgelehnt worden sei. Das Ergebnis des Rekursverfahrens und der aktuelle Stand des Ehevorbereitungsverfahrens lasse sich den Akten nicht entnehmen. Es sei schliesslich auch nicht ersichtlich, dass die Kindseltern in wirtschaftlicher Hinsicht gegenseitige Verantwortung übernehmen würden.
5.4 Replizierend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Argumente in der Vernehmlassung würden nicht verfangen. Vielmehr sei in den letzten Jahren eine gelebte und intakte Beziehung zu B._______ und dem gemeinsamen Kind belegt worden. Die unterschiedlichen Adressen würden vorliegend nicht bestritten. Relativierend sei jedoch zu beachten, dass dieses Element der ständigen und ungeteilten Wohngemeinschaft nicht begriffsnotwendig für eine Lebensgemeinschaft sei. Vielmehr sei der gegenseitige Beistand und die Unterstützung entscheidend, weshalb die Vorinstanz die Elemente der Lebensgemeinschaft falsch würdige. Er treffe B._______ täglich und ab und zu übernachte er auch bei ihr und den Kindern. Sie unternähmen gemeinsame Ausflüge, gingen gemeinsam einkaufen und verbrächten die Wochenenden zusammen. Er unterstütze B._______ im Haushalt und kümmere sich um die Kinder, insbesondere wenn sie Termine wahrnehmen müsse. Die Gründe für die unterschiedlichen Adressen seien die knappen Platzverhältnisse in der 3-Zimmer-Wohnung von B._______ (aktuell lebten insgesamt [...] Personen dort), finanzielle Gründe sowie der angespannte Wohnungsmarkt in E._______.
5.5 In der Stellungnahme vom 28. November 2025 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, das Ehevorbereitungsverfahren sei seit der Verweigerung des Eheschlusses am 19. September 2022 beendet und er habe sich gegen eine Fortführung des Verfahrens entschieden. Die Beziehung zwischen ihm und B._______ sei nach wie vor intakt und er verbringe viel Zeit mit ihr und den Kindern, jedoch sei ein Zusammenleben aufgrund der engen Platzverhältnisse unzumutbar. B._______ und er hätten zudem die gemeinsame elterliche Sorge betreffend den gemeinsamen Sohn inne und betreuten das gemeinsame Kind entsprechend dem vereinbarten Betreuungsplan. Er kümmere sich um seinen Sohn zudem auch ausserhalb der vereinbarten Betreuungszeiten und unterstütze ihn finanziell mit Fr. 150.- pro Monat. Die eingereichten Fotoaufnahmen zeigten eine gelebte und enge Vater-Sohn-Beziehung.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine dauernde eheähnliche Gemeinschaft mit B._______ und ersucht gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG um Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft und das Asyl. Der äthiopischen Staatsangehörigen B._______ wurde am 29. März 2010 die (originäre) Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine erfolgte Heirat entnehmen. Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sind der Beschwerdeführer und B._______ denn auch als ledig vermerkt mit unterschiedlichen Wohnadressen. Im Hinblick auf die Anspruchsprüfung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG stellt sich somit die Frage, ob die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ als dauerhafte eheähnliche Gemeinschaft (Konkubinat) gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 zu qualifizieren ist (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1).
6.2 Der Schutzbereich von Art. 51 AsylG entspricht grundsätzlich demjenigen von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1.2). Von einem einer Ehe gleichgestellten, gefestigten Konkubinat ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auszugehen, wenn eine auf längere Zeit, respektive auf Dauer angelegte, umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK hielt das Bundesgericht fest, ein Konkubinatspaar könne aus dieser Bestimmung einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung ableiten, wenn die Beziehung bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkomme. Dabei sei wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebten; zudem sei der Natur und Dauer ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander - etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie Übernahme gegenseitiger Verantwortung - Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.4; 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesgericht erachtete namentlich ein Zusammenleben von drei respektive vier Jahren für sich allein noch nicht als ausreichend, um einen entsprechenden Anspruch zu begründen (vgl. Urteile des BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4 m.w.H.; 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2).
6.3
6.3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass mittlerweile unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer D._______ am (...) 2022 als seinen Sohn anerkannt hat (vgl. BVGer-act. 5 S. 4) und dass er und B._______ am 23. November 2020 beim zuständigen Zivilstandesamt ein Ehevorbereitungsverfahren in die Wege geleitet haben, welches mit Verfügung vom 19. September 2022 verweigert worden ist (vgl. BVGer-act. 5 S. 1 und BVGer-act. 13 S. 1). Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und B._______ bis heute nie zusammen an der gleichen Adresse gewohnt haben.
6.3.2. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die angebliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ in ihrer Art und Stabilität einer eheähnlichen Verbindung gleichkommen würde. Die beiden Schreiben des Fürsorgeverbandes C._______ vom 2. Dezember 2021 und der Familienbegleiterinnen der F._______ vom 13. Dezember 2021 deuten zwar immerhin auf eine emotionale Unterstützungsleistung und praktische Alltagshilfe durch den Beschwerdeführer gegenüber B._______ zum damaligen Zeitpunkt hin. Dennoch fielen die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik vom 22. Mai 2024 und in der Stellungnahme vom 28. November 2025 zur aktuellen Beziehungsgestaltung im Alltag trotz explizitem Hinweis in der Vernehmlassung sowie der Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 20. November 2025, sich detailliert zur Beziehung mit B._______ und D._______ zu äussern, äusserst substanzarm aus. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer reichte weiters auch keine stichhaltigen Belege für eine gelebte Partnerbeziehung, sondern lediglich einzelne, wenig aussagekräftige Fotos mit dem gemeinsamen Sohn und mit B._______ ein. Dies lässt sich mit dem Vorbringen einer (aktuell) gelebten, eheähnlichen Beziehung nicht vereinbaren. Die Zurückhaltung bei der Mitwirkung zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen (vgl. Art. 8 AsylG und Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]).
6.3.3. Der Beschwerdeführer und B._______ haben bisher nie zusammengelebt. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit B._______ ein gemeinsames Kind hat, kann noch nicht zur Annahme eines gefestigten Konkubinats führen (vgl. auch Urteile des BVGer D-3339/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.2.2; D-1749/2022 vom 29. August 2022 E. 6.2.4). Die generell gehaltene Erklärung für die getrennte Wohnsituation (enge Wohnverhältnisse bei B._______, Kostengründe und angespannter Wohnungsmarkt) ändert nichts an der Einschätzung einer fehlenden eheähnlichen Verbindung, zumal in der Stellungnahme vom 28. November 2025 nicht substantiiert dargelegt wird, wie sich die Beziehung trotz getrennter Wohnungen im Alltag gestaltet.
6.3.4. Betreffend das vom Beschwerdeführer und B._______ eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren geht aus dem Schreiben des Zivilstandesamts C._______ vom 22. Juni 2022 hervor, dass der Beschwerdeführer seinen rechtmässigen Aufenthalt nachweisen musste (vgl. BVGer-act. 13 S. 3). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 1. Juli 2022 ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat beim Migrationsamt des Kantons E._______ ein. Dem Entscheid des Migrationsamtes vom 15. September 2022 lässt sich sodann entnehmen, dass das Gesuch unter anderem deshalb abgewiesen wurde, weil der Beschwerdeführer die für die Prüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht hat. Mangels eingereichter Beweise zum Nachweis der Voraussetzungen gemäss Art. 44 AIG (SR 142.20) stellte das zuständige Migrationsamt fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach der Heirat nicht offensichtlich erfüllt seien, und lehnte das Gesuch vom 1. Juli 2022 ab (vgl. BVGer-act. 4). In der Folge verweigerte das zuständige Zivilstandesamt die Trauung des Beschwerdeführers mit B._______ (vgl. BVGer-act. 5 S. 19). Gemäss Stellungnahme vom 28. November 2025 habe sich der Beschwerdeführer daraufhin gegen die Fortführung des Ehevorbereitungsverfahrens mit B._______ entschieden. Letzteres scheiterte somit insbesondere an der unzureichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers, nachdem er keinerlei Unterlagen betreffend die Zulassungsvoraussetzungen nach der Heirat einreichte. Somit kann auch vor diesem Hintergrund nicht auf eine tatsächlich gelebte Konkubinatsbeziehung geschlossen werden.
6.3.5. Was schliesslich die wirtschaftliche Komponente anbelangt, so vermag allein das Schreiben von B._______ vom 26. November 2025, wonach der Beschwerdeführer D._______ monatlich mit ungefähr Fr. 150.- unterstütze, eine wirtschaftliche Verflechtung der Personen nicht zu belegen. Nachweise für effektiv erfolgte Zahlungen wurden keine eingereicht.
6.3.6. Insgesamt geht das Gericht daher nicht davon aus, dass zum heutigen Zeitpunkt von einem gefestigten Konkubinat zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ ausgegangen werden kann, das im Rahmen der Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG einer Ehe gleichgestellt werden könnte (Art. 1a Bst. e AsylV 1). Der Beschwerdeführer kann somit nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen von Art. 51 Abs. 1 AsylG gezählt werden und erfüllt daher die Voraussetzungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft (und das Asyl) von B._______ nicht.
6.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt, und hat es das entsprechende Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von B._______ zutreffend abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2
7.2.1. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Die kantonale Ausländerbehörde ist zuständig, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Als Anspruchsgrundlage fällt dabei insbesondere Art. 8 EMRK in Betracht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist daher vorfrageweise zu prüfen (Art. 14 Abs. 1 AsylG), ob sich der Beschwerdeführer auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Rechtsprechungsgemäss erwächst Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Ehegatten auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2). Weiter muss das in der Schweiz lebende Familienmitglied hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1).
7.2.2. Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn (1) ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorfrageweise bejaht wird, (2) die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie (3) dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).
7.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- noch über eine Aufenthaltsbewilligung. Betreffend die angebliche Beziehung zwischen ihm und B._______ können weder Art. 8 EMRK noch die Bestimmungen des UNO-Pakts II vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) ergänzend angewendet werden, wenn wie vorliegend die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.6; Urteile des BVGer D-2039/2020 vom 20. November 2020 E. 5.4; D-5237/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.3). Die Heranziehung von Art. 44 AIG als Bewilligungsgrundlage für einen Familiennachzug scheitert vorliegend bereits daran, dass der Beschwerdeführer nicht zum nachzugsberechtigten Personenkreis zählt. Zu prüfen bleibt daher, ob er aufgrund der Beziehung zu seinem Sohn D._______ gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat (vgl. dazu Urteil des BVGer E-7598/2024 vom 10. Februar 2025 S. 10 f.). Massgeblich sind dabei im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen den Interessen an einer Erteilung des Aufenthaltsrechts und den (öffentlichen) Interessen an deren Verweigerung (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK) insbesondere das wesentliche Element des Kindeswohls sowie der Umfang des persönlichen Kontakts, das heisst die tatsächlich gelebte Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht, und nicht die formelle Tragweite der Zuteilung beziehungsweise der Abmachungen der Eltern in Bezug auf das Sorge- beziehungsweise das Betreuungsrecht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2, E. 5.5.1 und E. 5.5.4).
7.4
7.4.1. Nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl an B._______ sowie der Gutheissung des Gesuchs um Einbezug von D._______ in ihre Flüchtlingseigenschaft und Asyl, ist D._______ in der Schweiz im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer zwar seine Vaterschaft anerkannt und am 19. Mai 2022 zusammen mit der Kindsmutter eine Erklärung betreffend die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben hat (vgl. BVGer-act. 5 S. 11). Den Akten sind jedoch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und D._______ besteht. Trotz expliziter Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 20. November 2025 hat der Beschwerdeführer keine beweiskräftigen Unterlagen eingereicht und auch sonst blieben seine Aussagen zur Beziehung mit seinem Sohn sehr pauschal. An dieser Stelle ist auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Kriterium der affektiven Beziehung hinzuweisen, wonach bei einem ausländischen Elternteil, der sich auf Art. 8 EMRK im Hinblick auf sein Familienleben berufen will und zuvor über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt hat, eine besonders qualifizierte Beziehung vorausgesetzt wird (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.1; 139 I 315 E. 2.4 f.; Urteil des BGer 2C_513/2022 vom 12. Mai 2023 E. 5.2.1 m.w.H). Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer und die Kindsmutter gemäss einer undatierten und dem Gericht ohne Unterschriften vorgelegten Elternvereinbarung über eine Betreuungsregelung (70% Kindsmutter und 30% Beschwerdeführer) geeinigt haben, vermag das Vorliegen einer affektiven Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer vermochte im Verlauf des Verfahrens (so insbesondere im Rahmen des Replikrechts und in der Stellungnahme vom 28. November 2025) keine konkreten Angaben zur effektiven Ausgestaltung der Betreuung, respektive des Besuchsrechts zu machen und hat keine stichhaltigen Belege eingereicht. Die ebenfalls nicht unterzeichnete Bestätigung einer Kindertagesstätte, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, seinen Sohn abzuholen, sowie die zehn am 28. November 2025 eingereichten Fotografien (davon vier während des (...) Geburtstages von D._______ und sechs undatierte Selfies) lassen nicht auf eine tatsächliche Wahrnehmung der Betreuungspflichten gemäss Vereinbarung und damit auf eine affektive Beziehung schliessen.
7.4.2. Die handschriftliche Bestätigung der Kindsmutter vom 26. November 2025 über eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers gegenüber D._______ lässt auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht auf eine besonders enge Beziehung zu seinem Sohn schliessen. Zum einen handelt es sich dabei um eine blosse Behauptung, ohne jeglichen Zahlungsnachweis. Zum andern weist das Schreiben auch keinen vertraglichen Charakter auf. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer alternierenden Obhut effektiv erhebliche Unterstützungsleistungen für seinen Sohn erbringen würde, kann mit Blick auf die vorliegende Beweislage wie erwähnt nicht als erstellt gelten (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.2). Mit Schreiben vom 26. November 2025 führt die Kindsmutter denn auch lediglich an, dass der Beschwerdeführer Zeit mit dem Sohn verbringen «möchte» und er sie mit dessen Betreuung unterstütze, wenn sie Termine habe oder viel arbeiten müsse.
7.4.3. Sodann vermögen auch die Berücksichtigung des Kindeswohls beziehungsweise die Rechte aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) keinen Anspruch auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu begründen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; 135 I 153 E. 2.2.2; 126 II 377 E. 5d). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen (vgl. oben E. 6.4.1 und 6.4.2) ist davon auszugehen, dass keine besonders intensive affektive und wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn besteht und die Kindsmutter die Hauptbezugsperson ist. Daher ist eine Wegweisung des Beschwerdeführers auch mit dem Aspekt des Kindeswohls zu vereinbaren (vgl. auch Urteil 2C_513/2022 E. 5.3.4 und 5.4).
7.5 Gemäss dieser vorfrageweisen Beurteilung bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seinem Sohn keinen offensichtlichen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK ableiten kann (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.1 unter Hinweis auf BGE 137 I 351 E. 3.1). Mangels einer solchen klar zu Tage tretenden Anspruchsgrundlage geht die Zuständigkeit, über die Wegweisung aus der Schweiz zu befinden, nicht auf die kantonalen Ausländerbehörden über. In diesem Zusammenhang ist sodann auch festzustellen, dass der vertretene Beschwerdeführer - abgesehen von einem Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat - bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde noch kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hat. Insofern erübrigt sich auch unter diesem Aspekt eine eingehende Prüfung allfälliger Ansprüche gestützt auf Art. 8 EMRK (vgl. oben E. 6.2.2; Urteile des BVGer E-9190/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 9.3.4; D-2196/2019 vom 13. Januar 2020 E. 5.4).
7.6 Die Wegweisung des Beschwerdeführers wurde demnach mangels eines klar erkennbaren Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
8.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass im vorangegangenen Asylbeschwerdeverfahren (vgl. Urteil E-2857/2020 E. 8.2) rechtskräftig bestätigt wurde, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Sodann beurteilte das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug auch als zumutbar und möglich (vgl. Urteil E-2857/2020 E. 8.3 f.). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung.
8.3 Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Im Ergebnis verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerde wird indessen beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren - ex ante betrachtet - nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten.
10.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen und dem Beschwerdeführer lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Ihm ist ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte am 17. März 2025 eine Kostennote (Aufwand von 14.55 Stunden à Fr. 200.- resp. Fr. 220.-) ein. Die im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat vor dem Migrationsamt E._______ und für das Verfassen des Rekurses vom 12. Oktober 2022 entstandenen Kosten sind nicht zu vergüten. Davon abgesehen erscheint der für die Bemühungen ausgewiesene zeitliche Aufwand aufgrund des Umfangs der Streitsache als angemessen. Zudem ist der Aufwand des Rechtsvertreters für das Verfassen der Stellungnahme vom 28. November 2025 mitsamt Einholen von Beweismitteln auf eine Stunde festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht dessen ist ein Aufwand von pauschal 11.35 Stunden als angemessen zu veranschlagen. Der Stundenansatz ist zudem auf Fr. 150.- zu kürzen. Unter Berücksichtigung der Herabsetzung von Stundenaufwand und Stundenansatz ist das Honorar auf Fr. 1'862.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Damit ist dem amtlichen Rechtsvertreter eine Entschädigung in diesem Betrag zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2021 wird wie folgt abgeändert: «Das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ wird abgewiesen.»
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Lic. iur. LLM. Tarig Hassan wird dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'862.75 zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Mathias Lanz
Irène Meier
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