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E-5395/2011

E-5395/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5395/2011 Urteil vom 13. Oktober 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am 7. Juni 1993, Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. August 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 7. November 2010 verliess und am 25. April 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Mai 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel sowie der Anhörung vom 19. Juli 2011 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er pakistanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und sunnitischen Glaubens sei, väterlicherseits afghanische Wurzeln habe, am (...) in B._______ (Pakistan) geboren sei und mit seiner Familie stets dort gelebt, die Mittelschule abgeschlossen und später in der familieneigenen Landwirtschaft und als Händler auf dem Basar gearbeitet habe, dass es in der Region seit 2007 zu Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten gekommen sei und er, da er sich nicht immer habe freikaufen können, sich ab und zu (waffenlos) ebenfalls "in den Schützengraben begeben" habe, dass er Anfang November 2010 von Dorfvertretern zur aktiven Beteiligung an diesen Kämpfen gedrängt worden sei, dass er sich diesem Druck jedoch widersetzt und Beschimpfungen gegen die Taliban, insbesondere deren Führer, ausgesprochen habe, dass diese Reaktion Drohungen der Taliban gegen ihn ausgelöst habe, welche ihn zwangsweise zum Kampf in ihren Reihen an der Front hätten bewegen wollen, dass die örtlichen Behörden und vorab die Polizei einer Involvierung in diese Auseinandersetzungen aus dem Weg gehen würden und daher ein Schutzersuchen bei diesen unnütz sei, dass er deshalb seinen Heimatort aus Angst vor weiteren Problemen mit den Taliban noch in der gleichen Nacht beziehungsweise drei Tage später in Richtung C._______ verlassen und dort einige Tage bei einem Freund verbracht habe, um in der Folge auszureisen und via Iran, Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz zu gelangen, dass er sich der Bedrohungslage in keiner anderen Landesregion entziehen könne, da die Taliban im ganzen Land an der Macht seien, dass im Übrigen sein 2004 verstorbener Vater früher Feinde in Afghanistan gehabt habe und diese womöglich dereinst auf der Suche nach ihm nach Pakistan kommen könnten, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel ein "Domicile Certificate" seiner Heimatgemeinde, jedoch trotz Aufforderungen keine Identitätsdokumente zu den Akten gab und hierzu erklärte, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen oder beantragt und seinen Schulausweis auf der Reise verloren zu haben, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. August 2011 - eröffnet am 30. August 2011 - ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründe­te, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen würden, und er mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass es sich bei den Bedrohungen und Pressionen durch Dorfvertreter und Taliban um Übergriffe Dritter handle, die den pakistanischen Behörden nicht angelastet werden könnten und bei denen der Beschwerdeführer somit um Schutz hätte nachsuchen können, was er indessen unterlassen habe, dass zudem die geltend gemachten Benachteiligungen beziehungsweise Befürchtungen lokal oder regional beschränkt seien und er sich diesen durch Wegzug in eine andere Provinz entziehen könne, wo er keine Sanktionen wegen seiner Weigerung, am Kampf zwischen Sunniten und Schiiten teilzunehmen, zu befürchten habe und nicht mit Beschimpfungen der Taliban rechnen müsse, dass er aufgrund des Subsidiaritätsprinzips daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass es sich somit erübrige, auf bestehende Unglaubhaftigkeitsindizen einzugehen, dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzu­lässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvoll­zugs schliessen lassen würden, dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. Novem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei­ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien, dass ferner weder die politische Situation im Heimatstaat noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, zumal der Beschwerdeführer jung und gesund sei und an seinem Herkunftsort über ein - insbesondere familiäres - Beziehungsnetz (Mutter und (...) Geschwister) verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2011 gegen diese Verfügung vom 25. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung für die Verfahrenskosten unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass er in der Begründung rügt, das BFM verkenne die seit dem Urteil Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 geltende Schutztheorie, wonach auch nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrelevant sei, wenn der Heimatstaat oder allenfalls ein Quasistaat nicht in der Lage oder nicht willens sei, adäquat Schutz vor Verfolgung zu bieten, dass der pakistanische Staat vorliegend weder willens noch fähig sei, ihn vor den terroristischen Taliban zu schützen, weshalb er auch auf eine Anzeigeerhebung bei den Behörden verzichtet habe, dass diesbezüglich die Situation vor Ort von Amtes wegen vertieft abzuklären sei, dass er auf keinen Fall über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge, da er ausserhalb der Provinz kein familiäres Netz habe und eine Rückkehr nach Pakistan daher nicht zumutbar sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. September 2011 den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht stellte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die vorliegenden Akten zahlreiche augenfällige Ungereimtheiten (u.a. chronologische, inhaltliche und identitätsbezogene Aussagewidersprüche, Substanzarmut, Unlogik) enthalten, welche erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen lassen, dass sich eine vertiefte Erörterung dieser Ungereimtheiten vorliegend jedoch erübrigt, weil die Vorinstanz gemäss den nachfolgenden Erwägungen gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit ohnehin nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die obenstehende zusammenfassende Darstellung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeschrift offensichtlich keine zureichenden Anhaltspunkte für eine von den vorinstanzlichen Erkenntnissen abweichende Betrachtungsweise enthält, dass sie sich im Wesentlichen auf eine Bekräftigung der Asylvorbringen und das Aufstellen blosser Gegenbehauptungen beschränkt, dass die Rüge einer Missachtung der seit dem Jahre 2006 geltenden Schutztheorie (Praxisänderung mittels Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18) nicht begründet ist, dass das BFM zwar eine angebliche Verfolgung durch Dritte (statt den Staat) erkannt hat, in der unmittelbaren Folge und in korrekter Anwendung dieser Praxis (vgl. a.a.O. E. 10.1.) aber festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer bei den pakistanischen Behörden um Schutz hätte nachsuchen können, wodurch es die potenzielle flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung durchaus anerkennt, dass der Einwand, wonach der pakistanische Staat weder willens noch fähig sei, seine Bürger vor Benachteiligungen und Bedrohungen durch terroristische Taliban zu schützen, in dieser pauschalen und unsubstanziierten Form selbst unter Berücksichtigung einer verstärkten Einflussnahme terroristischer Gruppierungen in Teilen Pakistans offensichtlich nicht verfängt, dass angesichts der Substanzarmut dieser Rüge kein Anlass besteht, diesbezüglich die "Situation vor Ort" von Amtes wegen vertieft abzuklären und die angefochtene Verfügung aus diesem Grund zu kassieren (Eventualantrag des Beschwerdeführers), dass unbesehen dessen das Bestehen innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten zu bestätigen ist, dass die Behauptung einer landesweiten Machtausübung der Taliban in Pakistan nicht den Tatsachen entspricht, dass auch die erklärte Furcht des Beschwerdeführers vor möglichen künftigen Übergriffen durch frühere Feinde seines Vaters in keiner Weise konkretisiert, substanziiert und in einen zeitlichen Verwirklichungshorizont gestellt wird und daher gänzlich unbegründet erscheint, dass der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand fehlender persönlicher Beziehungen in anderen Landesteilen nicht das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative per se und mithin die Flüchtlingseigenschaft beschlägt, sondern im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges zu erörtern ist (vgl. den Grundsatzentscheid EMARK 1996 Nr. 1 [E. 5 c und d] und die seitherige Praxis, z.B. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7433/2008 vom 24. Mai 2011 [E. 6.3]), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass auch diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann und zudem auf die für den Beschwerdeführer begünstigenden Zumutbarkeitselemente insoweit hinzuweisen ist, als er überdurchschnittlich gut gebildet ist sowie über berufliche Erfahrungen in der Landwirtschaft und im (...)handel verfügt, dass angesichts dieser Umstände selbst unter hypothetischer Annahme, er wäre auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit ausserhalb seiner Herkunftsregion angewiesen, deren Zumutbarkeit zu bejahen wäre, dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer nach wie vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der (bisher bloss behaupteten) Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Urs David Versand: