Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 26. April 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung brachte er unter anderem vor, er sei pakistanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und sunnitischen Glaubens, habe väterlicherseits afghanische Wurzeln, sei am (...) in B._______ (Pakistan) geboren und habe mit seiner Familie stets dort gelebt. In der Region sei es seit (...) zu Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten gekommen, in die er ebenfalls teilweise involviert gewesen sei. Dabei sei er auch in den Fokus der Taliban geraten. Sein (...) verstorbener Vater habe im Übrigen früher Feinde in Afghanistan gehabt, welche womöglich dereinst auf der Suche nach ihm (Beschwerdeführer) nach Pakistan kommen könnten. Als Beweismittel gab er ein "Domicile Certificate" seiner Heimatgemeinde (Pakistan), jedoch trotz mehrfacher Aufforderung keine Identitätsdokumente zu den Akten. Diesbezüglich erklärte er, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen oder beantragt und seinen Schulausweis auf der Reise verloren zu haben. B. Mit Verfügung vom 25. August 2011 wies das SEM (damals Bundesamt für Migration; BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 28. September 2011 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5395/2011 vom 13. Oktober 2011 abgewiesen. Die Verfügung des SEM vom 25. August 2011 erwuchs damit in Rechtskraft. D. Auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2015, in welchem der Beschwerdeführer geltend machte, er sei afghanischer Staatsangehöriger, trat das SEM mit Verfügung vom 7. Juni 2016 nicht ein. E. Ein zweites Wiedererwägungsgesuch vom 26. Juli 2017 schrieb das SEM mit der Feststellung, es sei gleich begründet wie das erste, formlos ab. II. F. Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 25. August 2011 und beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei afghanischer und nicht, wie vom SEM in seiner ursprünglichen Verfügung angenommen, pakistanischer Staatsbürger. Dies könne er nun beweisen, wozu er einen pakistanischen Ausländerausweis (Proof of Registration; Afghan Citizen) mit Gültigkeit vom (...) bis (...) einreiche. Betreffend den Erhalt dieses Beweismittels gab er an, seine Mutter habe dieses in den Sachen, das sie von Pakistan nach Afghanistan mitgenommen habe, gefunden. Über einen Nachbar seiner Mutter sei das Dokument in die Schweiz gelangt. G. G.a Im Rahmen einer vom SEM durchgeführten internen Dokumentenprüfung wurde festgestellt, dass es sich beim eingereichten Beweismittel um eine Totalfälschung handle. Dazu wurde dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2018 das rechtliche Gehör gewährt. G.b Mit Eingabe vom 14. August 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung. H. Mit Verfügung vom 28. August 2018 - eröffnet am 29. August 2018 - wies das SEM das von ihm als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Gesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es könne offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer das Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte einreichen können und es entsprechend wiedererwägungsrechtlich nicht neu wäre, da das Dokument ohnehin nicht geeignet sei, seine afghanische Herkunft glaubhaft zu machen oder als Hinweis dafür gelten könne, dass er nicht Pakistani sei. Vielmehr habe sich das Beweismittel als Totalfälschung erwiesen. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände seien nicht geeignet, das Resultat der Dokumentenanalyse in Frage zu stellen. I. Mit Beschwerde vom 27. September 2018 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 28. August 2018 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Sachverhalt beim Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 25. August 2011 unkorrekt festgestellt und damit eine fehlerhafte Verfügung erlassen worden sei. Gleichzeitig sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar und der Beschwerdeführer deshalb vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde anzuweisen, auf Vollzugshandlungen während des Beschwerdeverfahrens zu verzichten. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe führte er insbesondere aus, die Betrachtungsweise des SEM sei unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer bemühe sich seit Jahren anhand von verschiedenen Dokumenten, seine Staatsangehörigkeit zu beweisen. Solange auf dem schweizerischen Ausländerausweis als Staatsangehörigkeit Pakistan vermerkt sei, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, einen afghanischen Reisepass durch die afghanische Botschaft in Genf ausstellen zu lassen. Entsprechend könnten auch nicht zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung seiner Identität gestellt werden. J. Am 28. September 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in materieller Hinsicht auf die Anfechtung der Dispositivziffern 1 und 2 der SEM-Verfügung vom 28. August 2018. Der Verfahrensgegenstand beschränkt sich demzufolge auf die Frage, ob das SEM das als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Begehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und festgestellt hat, die Verfügung vom 25. August 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar.
E. 3.2 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich in einem Verfahren wie dem vorliegenden als wirkungslos; angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache braucht darauf aber nicht näher eingegangen zu werden.
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel, welche dazu geeignet sind, vorbestandene Tatsachen zu beweisen, können revisionsrechtlich nicht geltend gemacht werden; sie können jedoch auf dem Weg des Wiedererwägungsgesuchs bei der verfügenden Behörde eingereicht werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 6-13 S. 285 ff.).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen seiner als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe vom 19. Juli 2018 einen pakistanischen Ausländerausweis mit Gültigkeit vom (...) bis am (...) ein. Obwohl angesichts der Umstände grundsätzlich an eine revisionsrechtliche Prüfung (gegen das Urteil des BVGer vom 13. Oktober 2011) zu denken gewesen wäre, spricht vorliegend nichts dagegen, diese im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorzunehmen, nachdem das SEM auf das Gesuch eingetreten ist. Der Zeitpunkt der Entstehung des Beweismittels ist angesichts des Resultats der vom SEM durchgeführten Dokumentenprüfung (welches nicht anzuzweifeln ist, vgl. nachfolgend E. 6.2.) ohnehin unklar. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Prüfung seines Begehrens durch das SEM als Wiedererwägungsgesuch ein Nachteil entstanden wäre.
E. 6.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM offensichtlich zu Recht festgestellt hat, dass das eingereichte Beweismittel - unabhängig von der Rechtzeitigkeit - nicht geeignet ist, die nunmehr geltend gemachte afghanische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, nachdem sich das Dokument als Totalfälschung erwies. Die in der Rechtsmitteleingabe dargelegten Einwände vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Unechtheit des Beweismittels wird in der Beschwerde gar nicht per se bestritten, sondern es wird argumentiert, die Betrachtungsweise des SEM sei zu streng und der Beschwerdeführer habe alles für ihn Mögliche unternommen, um seine afghanische Identität nachzuweisen. Diesbezüglich ist vorab darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylgesuches selbst eindeutig und ausdrücklich geltend gemacht hatte pakistanischer Staatsangehöriger zu sein (vgl. Sachverhalt Ziffer I./Bst. A). Erst mehr als vier Jahre nach der Einreichung des Asylgesuches machte er plötzlich geltend, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Die Argumentation verkennt dann, dass das Einreichen von gefälschten Dokumenten die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich beeinträchtigt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Der Hinweis auf eine Vielzahl bereits in früheren Verfahren beim SEM eingereichte Dokumente (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 6) ist klarerweise nicht geeignet, um betreffend seine Staatsangehörigkeit zu einer neuen Einschätzung zu gelangen. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass das SEM inzwischen offenbar in die Bemühungen des Beschwerdeführers, eine afghanische Staatsangehörigkeit zu beweisen, einbezogen ist. Dies alleine vermag aber noch nichts zu bewirken.
E. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit seinen Einwänden die Feststellungen des SEM in der angefochtenen Verfügung in Frage zu stellen. Demzufolge verbleibt auch die Verfügung betreffend Asyl und Wegweisung vom 25. August 2011 in Rechtskraft.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 AsylG ist ungeachtet der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen, weil sich seine Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen hat; dies bereits angesichts des vom SEM erhobenen Fälschungsvorwurfs, der auf Beschwerdeebene kaum bestritten wird. Angesichts der Aussichtlosigkeit der Beschwerdebegehren sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5523/2018 Urteil vom 5. November 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. August 2018 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 26. April 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung brachte er unter anderem vor, er sei pakistanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und sunnitischen Glaubens, habe väterlicherseits afghanische Wurzeln, sei am (...) in B._______ (Pakistan) geboren und habe mit seiner Familie stets dort gelebt. In der Region sei es seit (...) zu Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten gekommen, in die er ebenfalls teilweise involviert gewesen sei. Dabei sei er auch in den Fokus der Taliban geraten. Sein (...) verstorbener Vater habe im Übrigen früher Feinde in Afghanistan gehabt, welche womöglich dereinst auf der Suche nach ihm (Beschwerdeführer) nach Pakistan kommen könnten. Als Beweismittel gab er ein "Domicile Certificate" seiner Heimatgemeinde (Pakistan), jedoch trotz mehrfacher Aufforderung keine Identitätsdokumente zu den Akten. Diesbezüglich erklärte er, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen oder beantragt und seinen Schulausweis auf der Reise verloren zu haben. B. Mit Verfügung vom 25. August 2011 wies das SEM (damals Bundesamt für Migration; BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 28. September 2011 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5395/2011 vom 13. Oktober 2011 abgewiesen. Die Verfügung des SEM vom 25. August 2011 erwuchs damit in Rechtskraft. D. Auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2015, in welchem der Beschwerdeführer geltend machte, er sei afghanischer Staatsangehöriger, trat das SEM mit Verfügung vom 7. Juni 2016 nicht ein. E. Ein zweites Wiedererwägungsgesuch vom 26. Juli 2017 schrieb das SEM mit der Feststellung, es sei gleich begründet wie das erste, formlos ab. II. F. Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 25. August 2011 und beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei afghanischer und nicht, wie vom SEM in seiner ursprünglichen Verfügung angenommen, pakistanischer Staatsbürger. Dies könne er nun beweisen, wozu er einen pakistanischen Ausländerausweis (Proof of Registration; Afghan Citizen) mit Gültigkeit vom (...) bis (...) einreiche. Betreffend den Erhalt dieses Beweismittels gab er an, seine Mutter habe dieses in den Sachen, das sie von Pakistan nach Afghanistan mitgenommen habe, gefunden. Über einen Nachbar seiner Mutter sei das Dokument in die Schweiz gelangt. G. G.a Im Rahmen einer vom SEM durchgeführten internen Dokumentenprüfung wurde festgestellt, dass es sich beim eingereichten Beweismittel um eine Totalfälschung handle. Dazu wurde dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2018 das rechtliche Gehör gewährt. G.b Mit Eingabe vom 14. August 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung. H. Mit Verfügung vom 28. August 2018 - eröffnet am 29. August 2018 - wies das SEM das von ihm als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Gesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es könne offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer das Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte einreichen können und es entsprechend wiedererwägungsrechtlich nicht neu wäre, da das Dokument ohnehin nicht geeignet sei, seine afghanische Herkunft glaubhaft zu machen oder als Hinweis dafür gelten könne, dass er nicht Pakistani sei. Vielmehr habe sich das Beweismittel als Totalfälschung erwiesen. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände seien nicht geeignet, das Resultat der Dokumentenanalyse in Frage zu stellen. I. Mit Beschwerde vom 27. September 2018 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 28. August 2018 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Sachverhalt beim Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 25. August 2011 unkorrekt festgestellt und damit eine fehlerhafte Verfügung erlassen worden sei. Gleichzeitig sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar und der Beschwerdeführer deshalb vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde anzuweisen, auf Vollzugshandlungen während des Beschwerdeverfahrens zu verzichten. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe führte er insbesondere aus, die Betrachtungsweise des SEM sei unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer bemühe sich seit Jahren anhand von verschiedenen Dokumenten, seine Staatsangehörigkeit zu beweisen. Solange auf dem schweizerischen Ausländerausweis als Staatsangehörigkeit Pakistan vermerkt sei, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, einen afghanischen Reisepass durch die afghanische Botschaft in Genf ausstellen zu lassen. Entsprechend könnten auch nicht zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung seiner Identität gestellt werden. J. Am 28. September 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in materieller Hinsicht auf die Anfechtung der Dispositivziffern 1 und 2 der SEM-Verfügung vom 28. August 2018. Der Verfahrensgegenstand beschränkt sich demzufolge auf die Frage, ob das SEM das als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Begehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und festgestellt hat, die Verfügung vom 25. August 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar. 3.2 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich in einem Verfahren wie dem vorliegenden als wirkungslos; angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache braucht darauf aber nicht näher eingegangen zu werden. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel, welche dazu geeignet sind, vorbestandene Tatsachen zu beweisen, können revisionsrechtlich nicht geltend gemacht werden; sie können jedoch auf dem Weg des Wiedererwägungsgesuchs bei der verfügenden Behörde eingereicht werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 6-13 S. 285 ff.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen seiner als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe vom 19. Juli 2018 einen pakistanischen Ausländerausweis mit Gültigkeit vom (...) bis am (...) ein. Obwohl angesichts der Umstände grundsätzlich an eine revisionsrechtliche Prüfung (gegen das Urteil des BVGer vom 13. Oktober 2011) zu denken gewesen wäre, spricht vorliegend nichts dagegen, diese im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorzunehmen, nachdem das SEM auf das Gesuch eingetreten ist. Der Zeitpunkt der Entstehung des Beweismittels ist angesichts des Resultats der vom SEM durchgeführten Dokumentenprüfung (welches nicht anzuzweifeln ist, vgl. nachfolgend E. 6.2.) ohnehin unklar. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Prüfung seines Begehrens durch das SEM als Wiedererwägungsgesuch ein Nachteil entstanden wäre. 6.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM offensichtlich zu Recht festgestellt hat, dass das eingereichte Beweismittel - unabhängig von der Rechtzeitigkeit - nicht geeignet ist, die nunmehr geltend gemachte afghanische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, nachdem sich das Dokument als Totalfälschung erwies. Die in der Rechtsmitteleingabe dargelegten Einwände vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Unechtheit des Beweismittels wird in der Beschwerde gar nicht per se bestritten, sondern es wird argumentiert, die Betrachtungsweise des SEM sei zu streng und der Beschwerdeführer habe alles für ihn Mögliche unternommen, um seine afghanische Identität nachzuweisen. Diesbezüglich ist vorab darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylgesuches selbst eindeutig und ausdrücklich geltend gemacht hatte pakistanischer Staatsangehöriger zu sein (vgl. Sachverhalt Ziffer I./Bst. A). Erst mehr als vier Jahre nach der Einreichung des Asylgesuches machte er plötzlich geltend, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Die Argumentation verkennt dann, dass das Einreichen von gefälschten Dokumenten die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich beeinträchtigt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Der Hinweis auf eine Vielzahl bereits in früheren Verfahren beim SEM eingereichte Dokumente (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 6) ist klarerweise nicht geeignet, um betreffend seine Staatsangehörigkeit zu einer neuen Einschätzung zu gelangen. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass das SEM inzwischen offenbar in die Bemühungen des Beschwerdeführers, eine afghanische Staatsangehörigkeit zu beweisen, einbezogen ist. Dies alleine vermag aber noch nichts zu bewirken. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit seinen Einwänden die Feststellungen des SEM in der angefochtenen Verfügung in Frage zu stellen. Demzufolge verbleibt auch die Verfügung betreffend Asyl und Wegweisung vom 25. August 2011 in Rechtskraft.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 AsylG ist ungeachtet der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen, weil sich seine Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen hat; dies bereits angesichts des vom SEM erhobenen Fälschungsvorwurfs, der auf Beschwerdeebene kaum bestritten wird. Angesichts der Aussichtlosigkeit der Beschwerdebegehren sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler