Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 24. Juni 2007. Am 1. Juli 2007 wurde er bei der illegalen Einreise in die Schweiz von der Grenzwachtbehörde aufgegriffen und erkennungsdienstlich erfasst. Am 2. Juli 2007 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl und am 11. Juli 2007 mandatierte er im Hinblick auf das Asylverfahren eine Rechtsvertretung. Anlässlich der Kurzbefragung vom 13. Juli 2007 im EVZ und der Anhörung vom 26. Juli 2007 zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ein aus Bagdad stammender sunnitischer Araber und von Beruf (...). Während seines Studiums habe er einen Laden mit (...) betrieben. Als Student sei er obligatorischerweise Mitglied der Baath-Partei gewesen, ohne Parteifunktionen. Politisch habe er sich aber nicht betätigt und mit den Behörden habe er nie irgendwelche Probleme gehabt. Eines Tages im März 2005 sei er jedoch in eine Strassensperre der Al Imam-Armee geraten. Als er von der unmittelbar zuvor ereigneten Tötung von vier Sunniten erfahren habe, habe er sofort seinen Wagen gewendet und erfolgreich die Flucht ergriffen, obwohl sein Fahrzeug dabei beschossen worden sei. Wegen der nachfolgenden Intervention der Amerikaner im Irak sei nicht weiter nach ihm gesucht worden. Am 5. Mai 2005 sei er zusammen mit seinem Freund auf einer Autofahrt von zwei unbekannten Kriminellen angehalten, zum Aussteigen gezwungen, geschlagen und seines Autos beraubt worden. Im August 2006 habe er sich ferner nach vorgängigen Drohungen durch Angehörige der Al Mahdi-Armee zur Aufgabe seines nahe einer schiitischen Gebetsstätte gelegenen Ladens genötigt gesehen. Anfang Mai 2007 seien er und seine Mutter zudem mittels eines vermutlich von der Al Mahdi-Armee verfassten Drohschreibens aus ihrem schiitischen Wohnquartier vertrieben worden; dies sei auch anderen Sunniten widerfahren. Nachdem sie in ein sunnitisches Quartier umgezogen seien, hätten drei Sunniten noch am Umzugstag beziehungsweise eine Woche später von ihm verlangt, dass er sich dem bewaffneten Widerstand anschliesse. Weil er hierzu keine Lust gehabt und für den Weigerungsfall seine Tötung befürchtet habe, sei er zu seinem Freund in ein anderes Quartier gezogen. Am 18. Mai 2007 sei er zusammen mit diesem Freund von vier Unbekannten - mehrheitlich Schiiten - entführt und während einiger Stunden spurenlos gefoltert worden, jedoch habe man sie nach Intervention eines Sunniten und Aufdeckung einer Personenverwechslung unter Bedauernsbekundungen und Rückgabe all ihrer Sachen wieder gehen lassen. Diese Ereignisse hätten ihn zum Verlassen des Iraks bewogen, zumal es im Irak keinen Staat und keine Gesetze mehr gebe, die ihn hätten schützen können. Über Istanbul und weiter auf dem See- und Landweg sei er in die Schweiz gelangt, ohne dass er die Transitländer zu nennen oder die Reiseumstände näher zu umschreiben imstande sei. Reisedokumente habe er keine gehabt und er sei auf der ganzen Reise nie irgendwo kontrolliert oder registriert worden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seinen Nationalitätenausweis, seine Identitätskarte und zwei Ausweise der (...)gewerkschaft zu den Akten. Einen Reisepass habe er nie besessen oder beantragt. B. Mit Verfügung vom 3. November 2008 - eröffnet am 5. November 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Das Bundesamt verzichtete jedoch infolge Unzumutbarkeit auf einen Vollzug der Wegweisung und gewährte dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten, und er daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 21. November 2008 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung vom 3. November 2008, die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für die Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete entsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 23. Dezember 2008 eingeladen, unter der Androhung, dass nach unbenütztem Fristablauf ohne weitere Prozesshandlungen Verzicht angenommen werde. E. Nachdem die Vernehmlassungsfrist unbenützt verstrichen war und das BFM zwei Mahnungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Retournierung der Akten ignoriert hatte, reichte es am 6. Januar 2009 eine Vernehmlassung ein, mit welcher es die Abweisung der Beschwerde beantragte. Für die Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2011 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 31. Januar 2011 eine Replik einzureichen, unter Hinweis, dass bei unbenütztem Fristablauf auf die bestehenden Akten abgestellt werden könne. Die Replikfrist verstrich unbenützt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Vorab stellt sich die Frage nach dem Bestand der für die Entscheidfindung wesentlichen Akten insoweit, als das BFM die ihm gesetzte richterliche Vernehmlassungsfrist (23. Dezember 2008) unbenützt verstreichen liess und - nach ignorierten Mahnungen zur Retournierung der Akten - am 6. Januar 2009 eine um über zwei Wochen verspätete Vernehmlassung einreichte. Die instruktionsrichterliche Unterlassungsandrohung, wonach bei unbenütztem Fristablauf ohne weitere Prozesshandlungen Verzicht angenommen werde, ist unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 2 VwVG (i.V.m. Art. 37 VGG) zu betrachten. Danach kann die Behörde verspätete Parteivorbringen trotz Verspätung berücksichtigen, wenn sie ausschlaggebend erscheinen. Die Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 setzt sich umfassend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur hier interessierenden Kernfrage der innerstaatlichen Fluchtalternative auseinander. Ihr Inhalt ist denn auch durchaus geeignet, den Ausschlag für den Verfahrensausgang im Beschwerdeverfahren zu geben. Die Berücksichtigung der verspätet eingegangenen Vernehmlassung liegt diesfalls für das Gericht entgegen dem Gesetzeswortlaut ("kann") nicht im freien Ermessen, sondern ist angesichts des in Art. 12 VwVG verankerten Untersuchungsgrundsatzes Pflicht. Die Vernehmlassung ist somit im vorliegenden Verfahren trotz Verspätung zu berücksichtigen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten, und er daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So sei zwar gemäss dem Urteil D-4404/2006 vom 2. Mai 2008 von einem fehlenden staatlichen Gewaltmonopol und der Schutzunfähigkeit des Justiz- und Sicherheitsapparates im Zentralirak auszugehen, und die Sicherheitskräfte seien oft nicht in der Lage, effektiven Schutz zu gewähren, zumal angesichts infiltrierter Milizen in Teile der Sicherheitskräfte eine Differenzierung zwischen staatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung praktisch unmöglich sei. Der gesamte Justiz- und Sicherheitsapparat müsse als nicht schutzfähig erachtet werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten verschiedenen Benachteiligungen und Bedrohungen seien indessen auf den Zentralirak beschränkt und er könne sich diesen folglich durch Inanspruchnahme der im Nordirak bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative entziehen, weshalb er gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Laut dem besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts seien die staatlichen Behörden im Nordirak grundsätzlich in der Lage, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer, welcher sich im Irak nicht exponiert oder profiliert habe und dadurch in den Augen der kurdischen Behörden nicht als potenzieller politischer Gegner erscheine. Zwar stamme der Beschwerdeführer nicht aus dem Nordirak und dort habe er weder längere Zeit gelebt noch könne er sich dort auf ein soziales Netz abstützen; diesen Umständen sei aber einzig mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen, nicht aber mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe stellt der Beschwerdeführer zunächst fest, dass der Sachverhalt unbestritten und somit erstellt sei. Ferner stellt er fest, dass auch die Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgung unbestritten sei, andernfalls das BFM nicht das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative geprüft hätte. Die Argumentation des BFM sei insofern rein hypothetischer Art und entbehre mithin jeglicher Logik, als es einerseits die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft wegen des Bestehens einer solchen inländischen Fluchtalternative im Nordirak verneine, anderseits aber die vorläufige Aufnahme wegen unzumutbaren Verbleibs im alternativen inländischen Zufluchtsgebiet gewähre. Eine Fluchtalternative dürfe einem Asylsuchenden nur entgegengehalten werden, wenn sie auch zumutbar sei. Er habe somit Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls.
E. 5.3 In ihrer Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008, mit welcher die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen wurde, erwog die Instruktionsrichterin zuhanden des BFM (Zitat:), "dass das Bundesamt in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam zu machen ist, dass für die Beantwortung der vorliegenden Kernfrage des Bestehens einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit beziehungsweise Fluchtalternative nicht nur das in der Verfügung erwähnte Grundsatzurteil (BVGE 2008/12) heranzuziehen ist, sondern auch die Grundsatzurteile BVGE 2008/4 und 2008/5 von Bedeutung sind".
E. 5.4 In ihrer (nach Ablauf der angesetzten Frist eingegangenen) Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 anerkennt die Vorinstanz unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 1, dass an die Effektivität beziehungsweise Wirksamkeit einer inländischen Fluchtalternative hohe Anforderungen zu stellen seien, bejahendenfalls aber die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am inländischen Zufluchtsort allein unter dem Aspekt der Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen sei. Das Urteil BVGE 2008 Nr. 4 anerkenne im Weiteren das grundsätzliche Bestehen einer funktionierenden Schutzinfrastruktur in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya insbesondere auch für irakische Araber, wenn sie dort kein Sicherheitsrisiko darstellten und an ihrem Herkunftsort im Zentralirak gefährdet gewesen seien; vom Bestehen dieser Zufluchtsalternative sei indessen nicht automatisch auszugehen, sondern die Frage sei einzelfallweise zu prüfen. Das Grundsatzurteil BVGE 2008 Nr. 12 komme sodann zum Schluss, dass der Zugang von Nichtkurden in die Nordprovinzen strengen Kontrollen bezüglich Einreise und Niederlassung unterliege, wobei aber gut qualifizierte Berufsleute - beispielsweise Ingenieure - vom Erfordernis einer Gewährsperson ausgenommen seien. Streng geprüft werde ebenso bei jeder zuziehenden Person das von ihr ausgehende Sicherheitsrisiko, wobei eine abwehrende Haltung vorab gegenüber kritischen Medienschaffenden, oppositionellen Politikern und Personen geübt werde, die das ehemalige Regime aktiv unterstützt hätten oder für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich seien. Der Beschwerdeführer weise trotz seiner ehemaligen Baath-Zugehörigkeit als Student aufgrund seines Lebenslaufs kein Sicherheitsrisiko in den Augen der nordirakischen Behörden auf. Die Frage, ob er als (...) über eine Gewährsperson verfügen müsse, könne offen gelassen werden, weil der Beschwerdeführer analog der Konstellation in BVGE 2008 Nr. 12 im Zentralirak politischer Verfolgung ausgesetzt sei und keine Hinweise auf ein Sicherheitsrisiko vorlägen. Das Bestehen einer wirksamen innerstaatlichen Fluchtalternative im Nordirak sei somit in seinem Fall zu bejahen. Ein Verbleib dort sei jedoch in Anbetracht der ihn dort erwartenden ungünstigen Lebensbedingungen nicht zumutbar, weshalb das BFM unter Berücksichtigung der Kriterien von BVGE 2008 Nr. 5 im angefochtenen Entscheid auch bereits die vorläufige Aufnahme gewährt habe.
E. 6.1 Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, bleiben seine Sachverhaltsvorbringen seitens des BFM unbestritten. Dabei ist zu präzisieren, dass das BFM die Feststellung des Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft zwar einzig auf die fehlende flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG hin geprüft hat. Den dabei häufig verwendeten Erwägungszusatz, wonach somit auf eine Prüfung der Vorbringen auf ihren Wahrheitsgehalt hin (nach Massgabe der Glaubhaftigkeitskriterien von Art. 7 AsylG) verzichtet werden könne, hat es vorliegend jedoch weggelassen, was auf die Unbestrittenheit der sachverhaltlichen Vorbringen schliessen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich, trotz gewisser bestehender Zweifelhaftigkeiten in Teilen des Sachvortrags, nicht veranlasst, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich zu hinterfragen.
E. 6.2 Seitens der Vorinstanz anerkannt wird ebenso die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zentralirak insbesondere mangels Schutzfähigkeit der dortigen staatlichen Institutionen einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war beziehungsweise ist. Dies wird in der Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 (vgl. dort insb. S. 2, drittletzter Abschnitt) nochmals bestätigt. Hauptargument des BFM zur Verweigerung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vielmehr das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative und damit die Anwendbarkeit des Subsidiaritätsprinzips. Diese Argumentationslinie macht denn auch nur Sinn, wenn im Grundsatz von einer Verfolgungssituation auszugehen ist und somit nur noch die Frage innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten im Raume steht.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, die Argumentation des BFM sei insofern rein hypothetischer Art und entbehre mithin jeglicher Logik, als es einerseits die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft wegen des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative im Nordirak verneine, anderseits aber die vorläufige Aufnahme wegen unzumutbaren Verbleibs im alternativen inländischen Zufluchtsgebiet gewähre; eine Fluchtalternative dürfe einem Asylsuchenden vielmehr nur entgegengehalten werden, wenn sie auch zumutbar sei. Der Einwand ist unzutreffend und die gerügte Widersprüchlichkeit und Unlogik besteht nur scheinbar. Das Bundesverwaltungsgericht und zuvor die ARK haben in ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. insb. der Grundsatzentscheid EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c, ferner das Urteil D-4404/2006 E. 7.3) bislang stets eine Unterscheidung vorgenommen zwischen dem unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu prüfenden Bestehen inländischer Fluchtalternativen und der unter dem Aspekt der Wegweisungsvollzugsvoraussetzungen (Art. 83 AuG) zu prüfenden Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer solchen Fluchtalternative. So ist es durchaus denkbar, dass eine im einen Landesteil verfolgte Person wirksamen Schutz vor Verfolgung im anderen Landesteil finden kann und daher keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, eine Wohnsitzverlegung dorthin aber nicht zumutbar erscheint, weil sie dort aus beispielsweise ethnischen oder medizinischen Gründen, Zugehörigkeit zu einer besonders verletzlichen Gruppe oder mangels eines sozialen Beziehungsnetzes in eine ernsthafte Notlage zu geraten droht. Zusammenfasend ist festzuhalten, dass von einer Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zwingend auf das Nichtbestehen dieser Fluchtalternative geschlossen und dadurch ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgeleitet werden kann.
E. 6.4.1 Es stellt sich daher die Kernfrage, ob im vorliegenden Fall für den aus dem Zentralirak stammenden Beschwerdeführer das Bestehen einer wirksamen Fluchtalternative im Nordirak zu bejahen ist. Gemäss EMARK 1996 Nr. 1 kann einem Asylsuchenden das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden, wenn er am Zufluchtsort wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung findet (dort E. 5b). Die Anforderungen an die Effektivität des gewährten Schutzes sind gemäss E. 5c des besagten Urteils hoch anzusetzen: Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht erst bei einer landesweit gleich hohen Verfolgungsintensität, wie sie sich am Herkunftsort des Betroffenen verwirklicht hat, ausgeschlossen, sondern entfällt auch bei weniger intensiven Beeinträchtigungen am Zufluchtsort, sofern diese darauf abzielen, den Betroffenen erneut in das Gebiet zurückzudrängen, in dem er Verfolgung im Sinne von Artikel 3 AsylG befürchten muss. Dabei obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivität des Schutzes abzuklären und zu begründen. Im Grundsatzurteil BVGE 2008/4 erkannte das Bundesverwaltungsgericht in E. 6.6.1, es könne (Zitat:) "nicht davon ausgegangen werden, dass im Norden - trotz der besseren Sicherheitslage als im Zentral- und Südirak - jedermann Zuflucht finden kann. Am leichtesten dürfte dies Kurden fallen, die Beziehungen zu den grossen Parteien oder ihnen nahestehenden Gruppierungen haben oder über ein familiäres oder gesellschaftliches Netzwerk in den kurdischen Provinzen verfügen. Für Araber und andere nicht-kurdische Iraker (insbesondere Männer) kann jedoch nicht automatisch vom Bestehen der innerstaatlichen Niederlassungsfreiheit und der Schutzgewährung durch die kurdischen Behörden ausgegangen werden; diese Konstellationen bedürfen einer Einzelfallprüfung." Als verfolgungsgefährdet seien neben Kritikern der beiden Mehrheitsparteien insbesondere kritische Medienschaffende, oppositionelle Politiker, Islamisten und aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer zu betrachten (a.a.O. E. 6.7.). In BVGE 2008/4 (E. 6.6.1) und BVGE 2008/5 (E. 7.5.8) wird sodann im Hinblick auf die Erlangung eines Bleiberechts für Nicht-Kurden im Nordirak die Angabe einer Gewährsperson hervorgehoben.
E. 6.4.2 Das BFM stützt sich bei seiner Auffassung des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative schwergewichtig auf den Grundsatzentscheid BVGE 2008/12 und die dortige Erwägung Ziffer 7.2.6.4, wobei es auf die bezüglich Biografie und persönlichem Profil bestehenden Analogien der beiden Fälle hinweist. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass nur die Erwägungen bis Ziffer 7.2.6.3 Eingang in die Publikation gefunden haben, nicht aber die Erwägungen Ziffer 7.2.6.4, welche sich spezifisch mit der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative Nordirak für einen aus dem Zentralirak stammenden sunnitischen Araber befassen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in besagter Erwägung zunächst unter Bezugnahme auf die bisherige Praxis grundsätzlich fest, dass die kurdischen Behörden der Nordprovinzen den Anforderungen an einen stabilen und dauerhaften Schutzgewährer entsprechen. In der Einzelfallprüfung hinsichtlich des für den Betroffenen konkret bestehenden effektiven Schutzes erwog es ferner Folgendes (Zitat): "Zunächst ist festzustellen, dass ehemalige Baathisten seitens der kurdischen Behörden offenbar nicht einer generellen Gefährdung ausgesetzt sind (...). Aus Furcht vor terroristischen Aktivitäten wird der Zugang von Nicht-Kurden in die Nordprovinzen in Bezug auf Einreise und Niederlassung allerdings streng kontrolliert. Für die drei Provinzen bestehen dabei je unterschiedliche Regelungen: Während die Einreise in die Provinz Sulaimaniya ohne Restriktionen möglich ist, bedarf es in Erbil einer Gewährsperson. Diese gibt ihre Identität und Adresse an und informiert die kurdischen Behörden im Rahmen einer Befragung über allfällige sicherheitsrelevante Umstände. Die Gewährsperson kann eine natürliche oder juristische Person sein, sollte ihrerseits in der entsprechenden Provinz registriert sein und über einen guten Leumund verfügen. In Dohuk schliesslich wird nur bei alleinstehenden Männern eine Gewährsperson im beschriebenen Sinne verlangt (...). In allen drei Provinzen - in Dohuk allerdings nur bei alleinstehenden Männern - braucht es für eine definitive Niederlassung ebenfalls grundsätzlich eine Gewährsperson. Die Behörden prüfen im Rahmen der Registrierung allfällige Sicherheitsrisiken, die von der intern vertriebenen Person ausgehen, und den Grund der Vertreibung. Personen ohne Gewährsperson wird die Niederlassung in der Regel verweigert. Insbesondere in Sulaimaniya sind gewisse Berufsgruppen allerdings von dieser Pflicht ausgenommen. In der Praxis wurde sodann auch auf eine Gewährsperson verzichtet, wenn Abklärungen ergaben, dass die intern vertriebene Person kein Sicherheitsrisiko darstellt und an ihrem Herkunftsort gefährdet war (...). In diesem Zusammenhang ist bei jeder Einzelfallprüfung beachtlich, dass eine abwehrende Haltung der kurdischen Behörden insbesondere gegenüber kritischen Medienschaffenden und oppositionellen Politikern besteht. Auch gegenüber Personen, die das ehemalige Regime aktiv unterstützt haben oder für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zu machen sind, ist der Schutzwille der kurdischen Behörden zu bezweifeln. Schliesslich ist auch zu prüfen, ob die intern vertriebene Person einer möglicherweise diskriminierten Bevölkerungsgruppe angehört (vgl. BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008). Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um ein einfaches, politisch nicht aktives Mitglied der Baath-Partei. Er kann in keiner Weise mit begangenen Verletzungen der Menschenrechte in der Vergangenheit oder mit terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang gebracht werden. Auch im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer kein Profil, das ihn in den Augen der kurdischen Behörden als potenziellen politischen Gegner erscheinen lassen könnte. Es kann deshalb offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer im Norden über eine Gewährsperson verfügt beziehungsweise allenfalls mit Hilfe seines Familienclans [...] zu einer solchen kommen könnte. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion politischer Verfolgung ausgesetzt ist und wie erwähnt keine Hinweise auf ein möglicherweise bestehendes Sicherheitsrisiko vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Einreise in den Norden und die dortige Niederlassung möglich sind. Aufgrund seines Profils ist auch nicht von der Gefahr einer Diskriminierung aus anderem Grund auszugehen. Der Beschwerdeführer könnte demnach in einer der drei Nordprovinzen des Iraks effektiven Schutz vor Verfolgung erlangen."
E. 6.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im vorliegenden Einzelfall zur Überzeugung, dass die vom BFM angeführte Vergleichbarkeit des Profils des rubrizierten Beschwerdeführers mit jenem des im herangezogenen Vergleichsfall beurteilten Beschwerdeführers gegeben ist. Besagtem Vergleichsurteil kann hinsichtlich des nicht publizierten Erwägungsteils keine Gesetzes- oder Praxiswidrigkeit entnommen werden und dementsprechend führt die Beurteilung betreffend die Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative zum gleichen Ergebnis: Auch hier handelt es sich um ein einfaches, politisch nicht aktives ehemaliges (Zwangs-) Mitglied der Baath-Partei, der in keiner Weise mit begangenen Verletzungen der Menschenrechte in der Vergangenheit oder mit terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang gebracht werden kann beziehungsweise hierfür subjektiv oder objektiv begründeten Anlass böte. Ebenso zeigt der Beschwerdeführer unbestrittenerweise kein Profil, das ihn in den Augen der kurdischen Behörden als potenziellen politischen Gegner erscheinen lassen könnte. Er ist weder Kritiker der beiden Mehrheitsparteien noch kritischer Medienschaffender noch Oppositionspolitiker und er kann offensichtlich auch nicht islamistischen Strömungen zugerechnet werden. Die Annahme eines (aus Sicht der nordirakischen Behörden) bei ihm allfällig bestehenden Sicherheitsrisikos liegt fern. Es kann folglich auch im vorliegenden Einzelfall offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer im Norden über eine Gewährsperson verfügt beziehungsweise Aussicht auf eine solche hat. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt ist und wie erwähnt keine Hinweise auf ein möglicherweise bestehendes Sicherheitsrisiko vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Einreise in den Norden und die dortige Niederlassung möglich sind. Aufgrund seines Profils ist auch nicht von der Gefahr einer Diskriminierung aus anderem Grund auszugehen. Der Beschwerdeführer kann demnach in einer der drei Nordprovinzen des Iraks effektiven Schutz vor Verfolgung erlangen. Er setzt diesen in der Stossrichtung bereits vom BFM gewonnenen Erkenntnissen mangels Inanspruchnahme des ihm gewährten Replikrechts denn auch nichts Substanzielles entgegen.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar im Zentralirak einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgung ausgesetzt ist, im Nordirak jedoch eine wirksame Fluchtalternative findet. Dieser Umstand führt in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft. Damit hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - unter Mitberücksichtigung der Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 - im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Anbetracht der mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008 gewährten unentgeltlichen Rechtpflege zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7433/2008 Urteil vom 24. Mai 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Irak, vertreten durch (...), Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 3. November 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 24. Juni 2007. Am 1. Juli 2007 wurde er bei der illegalen Einreise in die Schweiz von der Grenzwachtbehörde aufgegriffen und erkennungsdienstlich erfasst. Am 2. Juli 2007 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl und am 11. Juli 2007 mandatierte er im Hinblick auf das Asylverfahren eine Rechtsvertretung. Anlässlich der Kurzbefragung vom 13. Juli 2007 im EVZ und der Anhörung vom 26. Juli 2007 zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ein aus Bagdad stammender sunnitischer Araber und von Beruf (...). Während seines Studiums habe er einen Laden mit (...) betrieben. Als Student sei er obligatorischerweise Mitglied der Baath-Partei gewesen, ohne Parteifunktionen. Politisch habe er sich aber nicht betätigt und mit den Behörden habe er nie irgendwelche Probleme gehabt. Eines Tages im März 2005 sei er jedoch in eine Strassensperre der Al Imam-Armee geraten. Als er von der unmittelbar zuvor ereigneten Tötung von vier Sunniten erfahren habe, habe er sofort seinen Wagen gewendet und erfolgreich die Flucht ergriffen, obwohl sein Fahrzeug dabei beschossen worden sei. Wegen der nachfolgenden Intervention der Amerikaner im Irak sei nicht weiter nach ihm gesucht worden. Am 5. Mai 2005 sei er zusammen mit seinem Freund auf einer Autofahrt von zwei unbekannten Kriminellen angehalten, zum Aussteigen gezwungen, geschlagen und seines Autos beraubt worden. Im August 2006 habe er sich ferner nach vorgängigen Drohungen durch Angehörige der Al Mahdi-Armee zur Aufgabe seines nahe einer schiitischen Gebetsstätte gelegenen Ladens genötigt gesehen. Anfang Mai 2007 seien er und seine Mutter zudem mittels eines vermutlich von der Al Mahdi-Armee verfassten Drohschreibens aus ihrem schiitischen Wohnquartier vertrieben worden; dies sei auch anderen Sunniten widerfahren. Nachdem sie in ein sunnitisches Quartier umgezogen seien, hätten drei Sunniten noch am Umzugstag beziehungsweise eine Woche später von ihm verlangt, dass er sich dem bewaffneten Widerstand anschliesse. Weil er hierzu keine Lust gehabt und für den Weigerungsfall seine Tötung befürchtet habe, sei er zu seinem Freund in ein anderes Quartier gezogen. Am 18. Mai 2007 sei er zusammen mit diesem Freund von vier Unbekannten - mehrheitlich Schiiten - entführt und während einiger Stunden spurenlos gefoltert worden, jedoch habe man sie nach Intervention eines Sunniten und Aufdeckung einer Personenverwechslung unter Bedauernsbekundungen und Rückgabe all ihrer Sachen wieder gehen lassen. Diese Ereignisse hätten ihn zum Verlassen des Iraks bewogen, zumal es im Irak keinen Staat und keine Gesetze mehr gebe, die ihn hätten schützen können. Über Istanbul und weiter auf dem See- und Landweg sei er in die Schweiz gelangt, ohne dass er die Transitländer zu nennen oder die Reiseumstände näher zu umschreiben imstande sei. Reisedokumente habe er keine gehabt und er sei auf der ganzen Reise nie irgendwo kontrolliert oder registriert worden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seinen Nationalitätenausweis, seine Identitätskarte und zwei Ausweise der (...)gewerkschaft zu den Akten. Einen Reisepass habe er nie besessen oder beantragt. B. Mit Verfügung vom 3. November 2008 - eröffnet am 5. November 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Das Bundesamt verzichtete jedoch infolge Unzumutbarkeit auf einen Vollzug der Wegweisung und gewährte dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten, und er daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 21. November 2008 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung vom 3. November 2008, die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für die Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete entsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 23. Dezember 2008 eingeladen, unter der Androhung, dass nach unbenütztem Fristablauf ohne weitere Prozesshandlungen Verzicht angenommen werde. E. Nachdem die Vernehmlassungsfrist unbenützt verstrichen war und das BFM zwei Mahnungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Retournierung der Akten ignoriert hatte, reichte es am 6. Januar 2009 eine Vernehmlassung ein, mit welcher es die Abweisung der Beschwerde beantragte. Für die Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2011 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 31. Januar 2011 eine Replik einzureichen, unter Hinweis, dass bei unbenütztem Fristablauf auf die bestehenden Akten abgestellt werden könne. Die Replikfrist verstrich unbenützt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Vorab stellt sich die Frage nach dem Bestand der für die Entscheidfindung wesentlichen Akten insoweit, als das BFM die ihm gesetzte richterliche Vernehmlassungsfrist (23. Dezember 2008) unbenützt verstreichen liess und - nach ignorierten Mahnungen zur Retournierung der Akten - am 6. Januar 2009 eine um über zwei Wochen verspätete Vernehmlassung einreichte. Die instruktionsrichterliche Unterlassungsandrohung, wonach bei unbenütztem Fristablauf ohne weitere Prozesshandlungen Verzicht angenommen werde, ist unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 2 VwVG (i.V.m. Art. 37 VGG) zu betrachten. Danach kann die Behörde verspätete Parteivorbringen trotz Verspätung berücksichtigen, wenn sie ausschlaggebend erscheinen. Die Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 setzt sich umfassend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur hier interessierenden Kernfrage der innerstaatlichen Fluchtalternative auseinander. Ihr Inhalt ist denn auch durchaus geeignet, den Ausschlag für den Verfahrensausgang im Beschwerdeverfahren zu geben. Die Berücksichtigung der verspätet eingegangenen Vernehmlassung liegt diesfalls für das Gericht entgegen dem Gesetzeswortlaut ("kann") nicht im freien Ermessen, sondern ist angesichts des in Art. 12 VwVG verankerten Untersuchungsgrundsatzes Pflicht. Die Vernehmlassung ist somit im vorliegenden Verfahren trotz Verspätung zu berücksichtigen. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten, und er daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So sei zwar gemäss dem Urteil D-4404/2006 vom 2. Mai 2008 von einem fehlenden staatlichen Gewaltmonopol und der Schutzunfähigkeit des Justiz- und Sicherheitsapparates im Zentralirak auszugehen, und die Sicherheitskräfte seien oft nicht in der Lage, effektiven Schutz zu gewähren, zumal angesichts infiltrierter Milizen in Teile der Sicherheitskräfte eine Differenzierung zwischen staatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung praktisch unmöglich sei. Der gesamte Justiz- und Sicherheitsapparat müsse als nicht schutzfähig erachtet werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten verschiedenen Benachteiligungen und Bedrohungen seien indessen auf den Zentralirak beschränkt und er könne sich diesen folglich durch Inanspruchnahme der im Nordirak bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative entziehen, weshalb er gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Laut dem besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts seien die staatlichen Behörden im Nordirak grundsätzlich in der Lage, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer, welcher sich im Irak nicht exponiert oder profiliert habe und dadurch in den Augen der kurdischen Behörden nicht als potenzieller politischer Gegner erscheine. Zwar stamme der Beschwerdeführer nicht aus dem Nordirak und dort habe er weder längere Zeit gelebt noch könne er sich dort auf ein soziales Netz abstützen; diesen Umständen sei aber einzig mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen, nicht aber mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung. 5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe stellt der Beschwerdeführer zunächst fest, dass der Sachverhalt unbestritten und somit erstellt sei. Ferner stellt er fest, dass auch die Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgung unbestritten sei, andernfalls das BFM nicht das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative geprüft hätte. Die Argumentation des BFM sei insofern rein hypothetischer Art und entbehre mithin jeglicher Logik, als es einerseits die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft wegen des Bestehens einer solchen inländischen Fluchtalternative im Nordirak verneine, anderseits aber die vorläufige Aufnahme wegen unzumutbaren Verbleibs im alternativen inländischen Zufluchtsgebiet gewähre. Eine Fluchtalternative dürfe einem Asylsuchenden nur entgegengehalten werden, wenn sie auch zumutbar sei. Er habe somit Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. 5.3. In ihrer Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008, mit welcher die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen wurde, erwog die Instruktionsrichterin zuhanden des BFM (Zitat:), "dass das Bundesamt in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam zu machen ist, dass für die Beantwortung der vorliegenden Kernfrage des Bestehens einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit beziehungsweise Fluchtalternative nicht nur das in der Verfügung erwähnte Grundsatzurteil (BVGE 2008/12) heranzuziehen ist, sondern auch die Grundsatzurteile BVGE 2008/4 und 2008/5 von Bedeutung sind". 5.4. In ihrer (nach Ablauf der angesetzten Frist eingegangenen) Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 anerkennt die Vorinstanz unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 1, dass an die Effektivität beziehungsweise Wirksamkeit einer inländischen Fluchtalternative hohe Anforderungen zu stellen seien, bejahendenfalls aber die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am inländischen Zufluchtsort allein unter dem Aspekt der Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen sei. Das Urteil BVGE 2008 Nr. 4 anerkenne im Weiteren das grundsätzliche Bestehen einer funktionierenden Schutzinfrastruktur in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya insbesondere auch für irakische Araber, wenn sie dort kein Sicherheitsrisiko darstellten und an ihrem Herkunftsort im Zentralirak gefährdet gewesen seien; vom Bestehen dieser Zufluchtsalternative sei indessen nicht automatisch auszugehen, sondern die Frage sei einzelfallweise zu prüfen. Das Grundsatzurteil BVGE 2008 Nr. 12 komme sodann zum Schluss, dass der Zugang von Nichtkurden in die Nordprovinzen strengen Kontrollen bezüglich Einreise und Niederlassung unterliege, wobei aber gut qualifizierte Berufsleute - beispielsweise Ingenieure - vom Erfordernis einer Gewährsperson ausgenommen seien. Streng geprüft werde ebenso bei jeder zuziehenden Person das von ihr ausgehende Sicherheitsrisiko, wobei eine abwehrende Haltung vorab gegenüber kritischen Medienschaffenden, oppositionellen Politikern und Personen geübt werde, die das ehemalige Regime aktiv unterstützt hätten oder für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich seien. Der Beschwerdeführer weise trotz seiner ehemaligen Baath-Zugehörigkeit als Student aufgrund seines Lebenslaufs kein Sicherheitsrisiko in den Augen der nordirakischen Behörden auf. Die Frage, ob er als (...) über eine Gewährsperson verfügen müsse, könne offen gelassen werden, weil der Beschwerdeführer analog der Konstellation in BVGE 2008 Nr. 12 im Zentralirak politischer Verfolgung ausgesetzt sei und keine Hinweise auf ein Sicherheitsrisiko vorlägen. Das Bestehen einer wirksamen innerstaatlichen Fluchtalternative im Nordirak sei somit in seinem Fall zu bejahen. Ein Verbleib dort sei jedoch in Anbetracht der ihn dort erwartenden ungünstigen Lebensbedingungen nicht zumutbar, weshalb das BFM unter Berücksichtigung der Kriterien von BVGE 2008 Nr. 5 im angefochtenen Entscheid auch bereits die vorläufige Aufnahme gewährt habe. 6. 6.1. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, bleiben seine Sachverhaltsvorbringen seitens des BFM unbestritten. Dabei ist zu präzisieren, dass das BFM die Feststellung des Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft zwar einzig auf die fehlende flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG hin geprüft hat. Den dabei häufig verwendeten Erwägungszusatz, wonach somit auf eine Prüfung der Vorbringen auf ihren Wahrheitsgehalt hin (nach Massgabe der Glaubhaftigkeitskriterien von Art. 7 AsylG) verzichtet werden könne, hat es vorliegend jedoch weggelassen, was auf die Unbestrittenheit der sachverhaltlichen Vorbringen schliessen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich, trotz gewisser bestehender Zweifelhaftigkeiten in Teilen des Sachvortrags, nicht veranlasst, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich zu hinterfragen. 6.2. Seitens der Vorinstanz anerkannt wird ebenso die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zentralirak insbesondere mangels Schutzfähigkeit der dortigen staatlichen Institutionen einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war beziehungsweise ist. Dies wird in der Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 (vgl. dort insb. S. 2, drittletzter Abschnitt) nochmals bestätigt. Hauptargument des BFM zur Verweigerung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vielmehr das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative und damit die Anwendbarkeit des Subsidiaritätsprinzips. Diese Argumentationslinie macht denn auch nur Sinn, wenn im Grundsatz von einer Verfolgungssituation auszugehen ist und somit nur noch die Frage innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten im Raume steht. 6.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, die Argumentation des BFM sei insofern rein hypothetischer Art und entbehre mithin jeglicher Logik, als es einerseits die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft wegen des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative im Nordirak verneine, anderseits aber die vorläufige Aufnahme wegen unzumutbaren Verbleibs im alternativen inländischen Zufluchtsgebiet gewähre; eine Fluchtalternative dürfe einem Asylsuchenden vielmehr nur entgegengehalten werden, wenn sie auch zumutbar sei. Der Einwand ist unzutreffend und die gerügte Widersprüchlichkeit und Unlogik besteht nur scheinbar. Das Bundesverwaltungsgericht und zuvor die ARK haben in ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. insb. der Grundsatzentscheid EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c, ferner das Urteil D-4404/2006 E. 7.3) bislang stets eine Unterscheidung vorgenommen zwischen dem unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu prüfenden Bestehen inländischer Fluchtalternativen und der unter dem Aspekt der Wegweisungsvollzugsvoraussetzungen (Art. 83 AuG) zu prüfenden Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer solchen Fluchtalternative. So ist es durchaus denkbar, dass eine im einen Landesteil verfolgte Person wirksamen Schutz vor Verfolgung im anderen Landesteil finden kann und daher keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, eine Wohnsitzverlegung dorthin aber nicht zumutbar erscheint, weil sie dort aus beispielsweise ethnischen oder medizinischen Gründen, Zugehörigkeit zu einer besonders verletzlichen Gruppe oder mangels eines sozialen Beziehungsnetzes in eine ernsthafte Notlage zu geraten droht. Zusammenfasend ist festzuhalten, dass von einer Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zwingend auf das Nichtbestehen dieser Fluchtalternative geschlossen und dadurch ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgeleitet werden kann. 6.4. 6.4.1. Es stellt sich daher die Kernfrage, ob im vorliegenden Fall für den aus dem Zentralirak stammenden Beschwerdeführer das Bestehen einer wirksamen Fluchtalternative im Nordirak zu bejahen ist. Gemäss EMARK 1996 Nr. 1 kann einem Asylsuchenden das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden, wenn er am Zufluchtsort wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung findet (dort E. 5b). Die Anforderungen an die Effektivität des gewährten Schutzes sind gemäss E. 5c des besagten Urteils hoch anzusetzen: Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht erst bei einer landesweit gleich hohen Verfolgungsintensität, wie sie sich am Herkunftsort des Betroffenen verwirklicht hat, ausgeschlossen, sondern entfällt auch bei weniger intensiven Beeinträchtigungen am Zufluchtsort, sofern diese darauf abzielen, den Betroffenen erneut in das Gebiet zurückzudrängen, in dem er Verfolgung im Sinne von Artikel 3 AsylG befürchten muss. Dabei obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivität des Schutzes abzuklären und zu begründen. Im Grundsatzurteil BVGE 2008/4 erkannte das Bundesverwaltungsgericht in E. 6.6.1, es könne (Zitat:) "nicht davon ausgegangen werden, dass im Norden - trotz der besseren Sicherheitslage als im Zentral- und Südirak - jedermann Zuflucht finden kann. Am leichtesten dürfte dies Kurden fallen, die Beziehungen zu den grossen Parteien oder ihnen nahestehenden Gruppierungen haben oder über ein familiäres oder gesellschaftliches Netzwerk in den kurdischen Provinzen verfügen. Für Araber und andere nicht-kurdische Iraker (insbesondere Männer) kann jedoch nicht automatisch vom Bestehen der innerstaatlichen Niederlassungsfreiheit und der Schutzgewährung durch die kurdischen Behörden ausgegangen werden; diese Konstellationen bedürfen einer Einzelfallprüfung." Als verfolgungsgefährdet seien neben Kritikern der beiden Mehrheitsparteien insbesondere kritische Medienschaffende, oppositionelle Politiker, Islamisten und aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer zu betrachten (a.a.O. E. 6.7.). In BVGE 2008/4 (E. 6.6.1) und BVGE 2008/5 (E. 7.5.8) wird sodann im Hinblick auf die Erlangung eines Bleiberechts für Nicht-Kurden im Nordirak die Angabe einer Gewährsperson hervorgehoben. 6.4.2. Das BFM stützt sich bei seiner Auffassung des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative schwergewichtig auf den Grundsatzentscheid BVGE 2008/12 und die dortige Erwägung Ziffer 7.2.6.4, wobei es auf die bezüglich Biografie und persönlichem Profil bestehenden Analogien der beiden Fälle hinweist. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass nur die Erwägungen bis Ziffer 7.2.6.3 Eingang in die Publikation gefunden haben, nicht aber die Erwägungen Ziffer 7.2.6.4, welche sich spezifisch mit der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative Nordirak für einen aus dem Zentralirak stammenden sunnitischen Araber befassen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in besagter Erwägung zunächst unter Bezugnahme auf die bisherige Praxis grundsätzlich fest, dass die kurdischen Behörden der Nordprovinzen den Anforderungen an einen stabilen und dauerhaften Schutzgewährer entsprechen. In der Einzelfallprüfung hinsichtlich des für den Betroffenen konkret bestehenden effektiven Schutzes erwog es ferner Folgendes (Zitat): "Zunächst ist festzustellen, dass ehemalige Baathisten seitens der kurdischen Behörden offenbar nicht einer generellen Gefährdung ausgesetzt sind (...). Aus Furcht vor terroristischen Aktivitäten wird der Zugang von Nicht-Kurden in die Nordprovinzen in Bezug auf Einreise und Niederlassung allerdings streng kontrolliert. Für die drei Provinzen bestehen dabei je unterschiedliche Regelungen: Während die Einreise in die Provinz Sulaimaniya ohne Restriktionen möglich ist, bedarf es in Erbil einer Gewährsperson. Diese gibt ihre Identität und Adresse an und informiert die kurdischen Behörden im Rahmen einer Befragung über allfällige sicherheitsrelevante Umstände. Die Gewährsperson kann eine natürliche oder juristische Person sein, sollte ihrerseits in der entsprechenden Provinz registriert sein und über einen guten Leumund verfügen. In Dohuk schliesslich wird nur bei alleinstehenden Männern eine Gewährsperson im beschriebenen Sinne verlangt (...). In allen drei Provinzen - in Dohuk allerdings nur bei alleinstehenden Männern - braucht es für eine definitive Niederlassung ebenfalls grundsätzlich eine Gewährsperson. Die Behörden prüfen im Rahmen der Registrierung allfällige Sicherheitsrisiken, die von der intern vertriebenen Person ausgehen, und den Grund der Vertreibung. Personen ohne Gewährsperson wird die Niederlassung in der Regel verweigert. Insbesondere in Sulaimaniya sind gewisse Berufsgruppen allerdings von dieser Pflicht ausgenommen. In der Praxis wurde sodann auch auf eine Gewährsperson verzichtet, wenn Abklärungen ergaben, dass die intern vertriebene Person kein Sicherheitsrisiko darstellt und an ihrem Herkunftsort gefährdet war (...). In diesem Zusammenhang ist bei jeder Einzelfallprüfung beachtlich, dass eine abwehrende Haltung der kurdischen Behörden insbesondere gegenüber kritischen Medienschaffenden und oppositionellen Politikern besteht. Auch gegenüber Personen, die das ehemalige Regime aktiv unterstützt haben oder für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zu machen sind, ist der Schutzwille der kurdischen Behörden zu bezweifeln. Schliesslich ist auch zu prüfen, ob die intern vertriebene Person einer möglicherweise diskriminierten Bevölkerungsgruppe angehört (vgl. BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008). Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um ein einfaches, politisch nicht aktives Mitglied der Baath-Partei. Er kann in keiner Weise mit begangenen Verletzungen der Menschenrechte in der Vergangenheit oder mit terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang gebracht werden. Auch im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer kein Profil, das ihn in den Augen der kurdischen Behörden als potenziellen politischen Gegner erscheinen lassen könnte. Es kann deshalb offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer im Norden über eine Gewährsperson verfügt beziehungsweise allenfalls mit Hilfe seines Familienclans [...] zu einer solchen kommen könnte. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion politischer Verfolgung ausgesetzt ist und wie erwähnt keine Hinweise auf ein möglicherweise bestehendes Sicherheitsrisiko vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Einreise in den Norden und die dortige Niederlassung möglich sind. Aufgrund seines Profils ist auch nicht von der Gefahr einer Diskriminierung aus anderem Grund auszugehen. Der Beschwerdeführer könnte demnach in einer der drei Nordprovinzen des Iraks effektiven Schutz vor Verfolgung erlangen." 6.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im vorliegenden Einzelfall zur Überzeugung, dass die vom BFM angeführte Vergleichbarkeit des Profils des rubrizierten Beschwerdeführers mit jenem des im herangezogenen Vergleichsfall beurteilten Beschwerdeführers gegeben ist. Besagtem Vergleichsurteil kann hinsichtlich des nicht publizierten Erwägungsteils keine Gesetzes- oder Praxiswidrigkeit entnommen werden und dementsprechend führt die Beurteilung betreffend die Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative zum gleichen Ergebnis: Auch hier handelt es sich um ein einfaches, politisch nicht aktives ehemaliges (Zwangs-) Mitglied der Baath-Partei, der in keiner Weise mit begangenen Verletzungen der Menschenrechte in der Vergangenheit oder mit terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang gebracht werden kann beziehungsweise hierfür subjektiv oder objektiv begründeten Anlass böte. Ebenso zeigt der Beschwerdeführer unbestrittenerweise kein Profil, das ihn in den Augen der kurdischen Behörden als potenziellen politischen Gegner erscheinen lassen könnte. Er ist weder Kritiker der beiden Mehrheitsparteien noch kritischer Medienschaffender noch Oppositionspolitiker und er kann offensichtlich auch nicht islamistischen Strömungen zugerechnet werden. Die Annahme eines (aus Sicht der nordirakischen Behörden) bei ihm allfällig bestehenden Sicherheitsrisikos liegt fern. Es kann folglich auch im vorliegenden Einzelfall offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer im Norden über eine Gewährsperson verfügt beziehungsweise Aussicht auf eine solche hat. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt ist und wie erwähnt keine Hinweise auf ein möglicherweise bestehendes Sicherheitsrisiko vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Einreise in den Norden und die dortige Niederlassung möglich sind. Aufgrund seines Profils ist auch nicht von der Gefahr einer Diskriminierung aus anderem Grund auszugehen. Der Beschwerdeführer kann demnach in einer der drei Nordprovinzen des Iraks effektiven Schutz vor Verfolgung erlangen. Er setzt diesen in der Stossrichtung bereits vom BFM gewonnenen Erkenntnissen mangels Inanspruchnahme des ihm gewährten Replikrechts denn auch nichts Substanzielles entgegen. 6.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar im Zentralirak einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgung ausgesetzt ist, im Nordirak jedoch eine wirksame Fluchtalternative findet. Dieser Umstand führt in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft. Damit hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - unter Mitberücksichtigung der Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 - im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Anbetracht der mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008 gewährten unentgeltlichen Rechtpflege zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: 4.