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E-52/2024

E-52/2024

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-09-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-52/2024

Urteil vom 29. September 2026

Besetzung

Einzelrichter Mathias Lanz,

mit Zustimmung von Richter Manuel Borla;

Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Türkei,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2023 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 2. September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen am 11. November 2022 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung stattfand und er am 18. November 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde,

dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, alevitischen Glaubens und stamme aus B._______,

dass er das Gymnasium abgeschlossen und danach Berufserfahrung in einer Glasfabrik erworben habe,

dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die politische Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund seiner Ethnie, Religion und seinen respektive den politischen Aktivitäten von Familienmitgliedern geltend machte,

dass er vor zirka zehn Jahren einem alevitischen Verein beigetreten und seit seinem 19. Lebensjahr Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) sei,

dass er im Jahr 2015 im Rahmen einer Teilnahme an einer Protestkundgebung in Gewahrsam genommen worden sei und im selben Jahr für eine Woche in Kobane humanitäre Hilfe geleistet habe,

dass in diesem Jahr auch ein Protest gegen den Bombenanschlag in Ankara anlässlich einer Newroz-Feier veranstaltet worden sei und seinem Bruder ([...]) in diesem Zusammenhang vorgeworfen werde, daran teilgenommen zu haben sowie Mitglied der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und der HDP zu sein,

dass es im darauffolgenden Jahr zu einer Hausdurchsuchung gekommen, sein Bruder aber nicht Zuhause gewesen sei,

dass sein Bruder kurz darauf für sechs Monate in Gewahrsam genommen worden sei, bevor man ihn unter Auflagen freigelassen habe, woraufhin er die Türkei illegal verlassen habe,

dass das Strafverfahren des Bruders in der Türkei noch immer hängig sei und dieser heute in Frankreich lebe,

dass nach dessen Ausreise wöchentlich Polizisten zu ihm (dem Beschwerdeführer) und seiner Familie nach Hause gekommen seien und er im Jahr 2017 im Rahmen von Ausschreitungen in B._______ für eine Nacht festgehalten worden sei,

dass er nach dem Abschluss des Gymnasiums und nach wiederholter Aufschiebung des Militärdienstes im Jahr 2019 in eine Routinekontrolle der Polizei geraten sei, welche ihn den Militärbehörden übergeben habe,

dass er gegen seinen Willen für sechs Monate rekrutiert worden sei, wo man ihn als Terrorist eingestuft und verprügelt habe,

dass er im Januar 2022 von Polizisten wegen seines Bruders verschleppt worden sei und man versucht habe, ihn als Spitzel zu gewinnen,

dass er sich geweigert habe, woraufhin er sexuell belästigt worden sei, was die Polizisten mit Kameras aufgenommen und ihm damit gedroht hätten, diese Aufnahmen zu veröffentlichen,

dass er befürchte, diese Aufnahmen würden bei seiner Rückkehr in die Türkei veröffentlicht, woraufhin er sich das Leben nehmen würde,

dass er als Kurde und Alevit generell Gewalt, Rassismus, Unterdrückung und Drohungen ausgesetzt gewesen sei, was er nicht mehr ausgehalten habe, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe,

dass er für die Ausreise einen Reisepass beantragt und erhalten habe, er die Türkei schliesslich aber doch illegal in einem Lastwagen nach Italien verlassen habe,

dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren seine nationale Identitätskarte, seinen Mitgliederausweis eines alevitischen Vereins sowie eine Kopie eines Haftbefehls gegen seinen Bruder vom 7. August 2015 und ein Schreiben dessen Anwalts vom 11. Juli 2019 zu den Akten reichte,

dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2023 zusätzliche Fragen hinsichtlich der aktuellen Situation seiner Familie in der Türkei unterbreitete,

dass er in Beantwortung dieses Schreibens am 29. November 2023 unter anderem ausführte, der besagte Bruder ([...]) habe ein Dublin-Verfahren in der Schweiz durchlaufen und sei mit Verfügung vom 4. September 2023 gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG rechtskräftig nach Frankreich weggewiesen worden,

dass das SEM mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,

dass er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen,

dass die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2024 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf einen Kostenvorschuss werde einstweilen verzichtet und über die Gesuche der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werde später entschieden,

dass sich die Vorinstanz am 7. Februar 2024 vernehmen liess und der Beschwerdeführer auf eine Replik verzichtete,

dass das Verfahren am 3. Januar 2025 aus organisatorischen Gründen auf den rubrizierten Einzelrichter übertragen wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass der Beschwerdeführer eventualiter zwar die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts beantragt, der Beschwerdeschrift jedoch keine hinreichend substantiierten formellen Rügen zu entnehmen sind,

dass die Frage, inwieweit die Beweiswürdigung, die asylrechtliche Relevanz oder die Lageeinschätzung des SEM betreffend die Türkei zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die materielle rechtliche Würdigung der Sache,

dass der Umstand, dass das SEM - wie vorliegend - zu einer anderen Einschätzung kommt, als vom Beschwerdeführer gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen lässt,

dass sich das SEM umfassend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat,

dass das SEM somit zutreffend davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig und richtig erstellt,

dass die Verfügung der Vorinstanz auch keine Begründungspflichtverletzung erkennen lässt,

dass die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufzeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen,

dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2),

dass das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz daher abzuweisen ist,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),

dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und die Glaubhaftigkeit nicht stand,

dass die geltend gemachten Vorfälle in den Jahren 2015 bis 2019 nicht dazu geeignet seien, das politische Profil des Beschwerdeführers zu schärfen und sich aus den Akten nicht ergebe, dass er sich sonst in politischer oder kultureller Hinsicht besonders exponiert habe,

dass diese Vorbringen zudem offensichtlich nicht zu seiner Ausreise geführt hätten, was verdeutliche, dass diese die gemäss Asylgesetz geforderte Intensität nicht erreichen würden,

dass auch die geltend gemachten Nachteile als alevitischer Kurde in der Türkei nicht relevant seien und es bekannt sei, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können, jedoch stellten diese in der Regel keine ernsthaften Nachteile dar, die flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würden,

dass der Beschwerdeführer in einen anderen Landesteil der Türkei ziehen könne, um sich den lokalen Benachteiligungen und Drohungen zu entziehen,

dass die Vorbringen im Zusammenhang mit angeblichen Filmaufnahmen von sexuellen Handlungen durch die Polizei im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2022 unplausibel seien,

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht geltend macht, seine Vorbringen seien als glaubhaft einzuschätzen und im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt,

dass er ausführt, die Türkei aufgrund der jahrelangen Diskriminierungen, vor allem aber auch aufgrund der Taten seines Bruders verlassen zu haben,

dass die sexuellen Misshandlungen durch die Polizei schliesslich das fluchtauslösende Ereignis gewesen seien,

dass er unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten habe und er mehrfach kurz vor einem Suizid gestanden habe,

dass das Verhältnis mit seiner Familie zerrüttet sei und diese ihn bei einer Rückkehr nicht unterstützen würde,

dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht,

dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,

dass die Vorinstanz eine drohende persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinem Bruder aufgrund des fehlenden zeitlichen Konnexes der Beweismittel (Kopie Haftbefehl gegen Bruder vom 7. August 2015 und Anwaltsschreiben vom 11. Juli 2019) mit seinen Vorbringen zu Recht verneint und richtigerweise darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer eine eigene, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht zu belegen vermochte,

dass der Beschwerdeführer auch kein relevantes politisches Profil aufweist, oder sich sonst in besonderer Weise exponiert hat, nie ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde und somit nichts darauf schliessen lässt, dass die türkischen Behörden ein besonderes Verfolgungsinteresse an seiner Person haben,

dass die Beantragung und der Erhalt seines Reisepasses unmittelbar vor seiner Ausreise ebenfalls gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse sprechen,

dass mit der Vorinstanz die Vorbringen zum fluchtauslösenden Ereignis (Mitnahme durch die Polizei und Videoaufnahmen) im Januar 2022 als nicht glaubhaft einzustufen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift offensichtlich nicht geeignet sind, zu einem anderen Ergebnis zu führen,

dass der Vorinstanz insbesondere zuzustimmen ist, soweit sie die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblich erstellten Videoaufnahmen als unplausibel einstuft,

dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer knapp sechs Jahre nach der Ausreise seines Bruders in den Fokus der Behörden geraten sein soll,

dass ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass weder die geltend gemachten Übergriffe durch die Polizei seit dem Jahr 2015 (Hausrazzien, Mitnahme durch die Polizei, Schläge und Drohungen) noch die Aufforderung zu Spitzeltätigkeiten flüchtlingsrechtlich relevant sind, zumal diese den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Intensität nicht genügen (vgl. Urteil des BVGer D-33/2022 vom 21. Februar 2023 E. 6.2.4.3),

dass diese Nachteile im Weiteren objektiv gesehen und auch kumuliert nicht auf ein menschenunwürdiges Leben oder eine Zwangslage des Beschwerdeführers in der Türkei schliessen lassen, der er sich lediglich durch eine Flucht hätte entziehen können (vgl. Urteil des BVGer E-8165/2025 vom 17. Dezember 2025 S. 7),

dass sodann die restliche Familie noch immer vor Ort wohnhaft ist, es ihnen offensichtlich möglich ist, weiter dort zu wohnen und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Situation für den Beschwerdeführer im Vergleich dazu schwieriger sein sollte,

dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung stellt, die im Fall von Kurden und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.; Urteil des BVGer D-3269/2024 vom 23. März 2026 E. 6.2.2),

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 E. 13.2).

dass der Beschwerdeführer aus der Provinz B._______ stammt, einer Region, die vom Erdbeben im Frühjahr 2023 betroffen war, gemäss seinen Aussagen jedoch nicht davon auszugehen ist, er und seine Familie seien vom Erdbeben unmittelbar in Mitleidenschaft gezogen worden,

dass der Beschwerdeführer über ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk in der Türkei verfügt, auf das er bereits vor seiner Ausreise zurückgreifen konnte und fundierte Berufserfahrung vorweisen kann,

dass er gemäss Aktenlage gesund ist und keine relevanten gesundheitlichen Probleme geltend machte oder sich in dauerhafter ärztlicher Behandlung befindet,

dass sofern er ausführt, er habe vor seiner Ausreise mehrmals kurz vor einem Suizid gestanden, darauf hinzuweisen ist, dass psychische Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich behandelbar sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-7733/2025 vom 31. März 2026 E. 7.3.2.2), zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist,

dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,

dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,

dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),

dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,

dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Bst. a AsylG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,

dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Mathias Lanz

Lukas Rathgeber

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