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E-5271/2026

E-5271/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-5271/2026

Urteil vom 12. August 2026

Besetzung

Einzelrichter Mathias Lanz,

mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;

Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.

Parteien

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),

D._______, geboren am (...),

E._______, geboren am (...),

alle Honduras,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);

Verfügung des SEM vom 22. Juli 2026 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführenden am 15. Juni 2026 am Flughafen Zürich Asylgesuche stellten und ihnen am 19. Juni 2026 die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde,

dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) sowie seine Tochter C._______ am 13. Juli 2026 und seine Ehefrau B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 14. Juli 2026 vertieft zu ihren Asylgründen angehört wurden,

dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin vortrugen, sie seien honduranische Staatsangehörige, seit dem 16. April 2026 verheiratet, Eltern von drei minderjährigen Kindern und hätten bis Ende März 2026 in einem geerbten Eigentumshaus gewohnt,

dass die Beschwerdeführerin ein Marketing-Studium nicht abgeschlossen und im Jahr 2021 eine (...) gegründet habe («F._______»), in welcher der Beschwerdeführer, der ebenfalls Marketing studiert habe, seit November 2025 mitgearbeitet habe,

dass sie beide zusammen monatlich rund USD 2'300.- verdient hätten, ihre Kinder in Privatschulen gegangen seien und sie die medizinische Versorgung der Kinder ebenfalls finanziert hätten,

dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen eine Bedrohung durch die «Mara Salvatrucha»-Gruppierung (nachfolgend MS-13) sowie die gesundheitliche Situation ihrer Kinder geltend machten,

dass am 12. März 2026 ein Einsatzkommando der Polizei zum Haus der Beschwerdeführenden gekommen sei und die Beschwerdeführerin aufgefordert habe, die Adresse einer Person auf einem Foto preiszugeben, was sie auch getan habe,

dass sie erst später am selben Tag erfahren habe, dass aufgrund ihrer Informationen drei Mitglieder der «MS-13» festgenommen worden seien,

dass der Beschwerdeführerin am 15. oder am 16. März 2026 von einer Nachbarin mitgeteilt worden sei, sie würde von der «MS-13» gesucht,

dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin daraufhin bei den honduranischen Behörden um Schutz ersucht und diese erkannt hätten, dass die Beschwerdeführerin als Informantin exponiert worden sei,

dass ihnen als konkrete Massnahmen jedoch lediglich Überwachungskameras und zusätzliche Polizeipatrouillen vorgeschlagen worden seien, was aus ihrer Sicht unzureichend gewesen sei,

dass am 26. März 2026 zwei vermummte Personen den Beschwerdeführer und seinen Sohn beim Warten auf den Schulbus beobachtet und verfolgt hätten, was sie als Einschüchterungsversuch verstanden hätten,

dass sie daraufhin beschlossen hätten, Honduras zu verlassen und am 27. März 2026 zum Bruder des Beschwerdeführers geflüchtet seien,

dass sie sich im Mai 2026 mit einem Schutzersuchen an das UNHCR gewandt hätten, welches sie an das Norwegian Refugee Council (NRC) verwiesen habe,

dass das NRC die Familie als durch Gewalt gefährdet eingestuft und ihnen über die Norwegian Agency for Development Cooperation (NORAD) einen Schutzaufenthalt vor Ort vom 1. Juni bis 9. Juni 2026 ermöglich habe,

dass sie Honduras am 10. Juni 2026 legal über Panama und die Türkei verlassen hätten, da eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht bestanden habe,

dass die gesundheitliche Versorgung der Kinder (Tochter: Schmetterlingshaut; Sohn: Autismus und ADHS) ausserhalb der Städte Tegucigalpa und San Pedro Sula nur eingeschränkt verfügbar sei,

dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen ihre Reisepässe, zwei Identitätskarten sowie einen Führerschein im Original zu den Akten reichten,

dass sie ferner eine Einwilligungserklärung (zur Verarbeitung von persönlichen Daten) des NRC in Kopie einreichten,

dass der Vorinstanz Arztberichte der G._______ vom 4. Juli 2026 (betreffend den Sohn mit den Diagnosen Autismus-Spektrums-Störung und ADHS) sowie vom 17. Juli 2026 (betreffend die Tochter mit den Diagnosen «Epidermolysis bullosa» und «Kontrollbedürftiger Naevus») weitergeleitet wurden,

dass ein Entwurf des Asylentscheids der damaligen Rechtsvertretung mitsamt den entscheidrelevanten Akten am 20. Juli 2026 zur Stellungnahme unterbreitet wurde und eine solche am 21. Juli 2026 bei der Vorinstanz einging,

dass das SEM mit Verfügung vom 22. Juli 2026 (gleichentags eröffnet) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

dass die bisher zuständige unentgeltliche Rechtsvertretung ihr Mandat am 29. Juli 2026 niederlegte,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Juli 2026 gegen die Verfügung vom 22. Juli 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,

dass die Beschwerdeführenden beantragen, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 22. Juli 2026 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihrem Gesuch um Asyl stattzugeben,

dass sie eventualiter darum ersuchen, die vorläufige Aufnahme sei zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass die Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive des Verzichts auf einen Kostenvorschuss, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands, die Berücksichtigung der noch ausstehenden medizinischen Abklärungen der Kinder sowie die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragen,

dass der Beschwerde eine Anzeige vom 16. März 2026, diverse Whats-App-Screenshots, eine Heiratsurkunde vom 16. April 2026, ein Handelsregisterauszug von «F._______», ein Arbeitszeugnis vom 8. Januar 2026, diverse medizinische Dokumente betreffend die Kinder, eine Bestätigung des NRC in Kopie sowie diverse Länderinformationen zu Honduras beigelegt wurden,

dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 31. Juli 2026 bestätigte,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. Juli 2026 ergänzende Informationen zu ihrem Herkunftsland Honduras sowie ein Aufgebot für die fachärztliche Abklärung der Tochter zu den Akten reichten,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass auf den Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Beschwerdeführenden subeventualiter zwar die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts beantragen, der Beschwerdeschrift jedoch keine hinreichend substantiierten und stichhaltigen formellen Rügen zu entnehmen sind,

dass die Frage, inwieweit die Beweiswürdigung, die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen oder die Lageeinschätzung des SEM betreffend Honduras zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die materielle rechtliche Würdigung der Sache,

dass der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Einschätzung gelangt, als von den Beschwerdeführenden gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen lässt,

dass das SEM zutreffend davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig und richtig erstellt,

dass dies ausdrücklich auch für die gesundheitliche Situation der Kinder gilt, zumal die Diagnosen sichergestellt und die Beeinträchtigungen für die Beurteilung der innerstaatlichen Fluchtalternative sowie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausreichend berücksichtigt wurden,

dass vorliegend alsdann nicht ersichtlich ist, die Vorinstanz hätte erhebliche Beweismittel der Beschwerdeführenden nicht berücksichtigt, sodass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht auszumachen ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 32 N. 9),

dass keine belastbaren Anhaltspunkte für eine telefonische Kontaktnahme des SEM mit den honduranischen Behörden vorliegen, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen,

dass die Vorinstanz darüber hinaus nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen,

dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2),

dass die Verfügung der Vorinstanz somit auch keine Begründungspflichtverletzung erkennen lässt,

dass das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz daher abzuweisen ist,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),

dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten vor allem den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand,

dass es sich bei der geltend gemacht Furcht vor den «MS-13» um eine Bedrohung durch die Dritte handle und von der staatlichen Schutzfähigkeit sowie Schutzwilligkeit der honduranischen Behörden auszugehen sei,

dass zudem kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv vorliege,

dass schliesslich von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auszugehen sei und auch die medizinische Versorgung für die Kinder nicht dagegenspreche,

dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht geltend machen, ihre Vorbringen seien als glaubhaft sowie flüchtlingsrechtlich relevant einzuschätzen, und im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholen,

dass keineswegs von der staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der heimatlichen Behörden ausgegangen werden könne und die «MS-13» die staatlichen Behörden unterwandert habe,

dass sehr wohl ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vorliege und die Beschwerdeführenden der sozialen Gruppe der öffentlich als Informanten markierten Personen zugehörig seien,

dass die Kollaboration mit den Behörden gegen die Organisation eine ihnen zugeschriebene politische Anschauung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle,

dass die «MS-13» besonders brutal gegen Frauen vorgehe, sodass auch frauenspezifische Fluchtgründe vorliegen würden,

dass auch nicht von einer innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen und die gesundheitliche Versorgung der Kinder nicht überall im Land gewährleistet sei,

dass das Gericht zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht,

dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,

dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vorab festzustellen ist, dass es sich bei der vorgetragenen Bedrohung durch die Gruppierung «MS-13» um eine Verfolgung durch Dritte handelt,

dass entgegen den Beschwerdevorbringen kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG vorliegt und unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung zur Verfolgung durch Dritte in Honduras von dem flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Motiv Rache auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4827/2020 vom 20. Februar 2022 E. 5.4),

dass zudem bei nichtstaatlicher Verfolgung der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erfährt,

dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.),

dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der honduranischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. Urteil des BVGer E-5731/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 7.4 ff. m.w.H.),

dass die von den Beschwerdeführenden eingereichten Länderberichte und umfangreichen Ausführungen zur Situation in Honduras an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,

dass sich die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Aussagen nach dem als fluchtauslösend geltend gemachten Vorfall vom 26. März 2026 nicht an die Polizei wandten,

dass sie somit auf staatlichen Schutz freiwillig verzichteten und ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach sie gewarnt worden und die Behörden von den «MS-13» unterwandert seien, nach den vorherigen Erwägungen nicht zu überzeugen vermögen,

dass ohnehin keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, gelingt es doch keinem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer D-2738/2024 vom 20. August 2024 S. 4 m.w.H.),

dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz ihres Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen,

dass den Ausführungen der Vorinstanz zur innerstaatlichen Fluchtalternative zuzustimmen und bezüglich der gesundheitlichen Versorgung der Kinder in anderen Landesteilen auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,

dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführenden über zwei Wochen nach der angeführten «Kooperation» mit den Behörden in ihrem Haus geblieben sind, ohne das ihnen etwas zugestossen ist,

dass ihre Furcht vor Verfolgung lediglich auf Mitteilungen von Dritten sowie ihren eigenen Mutmassungen beruht, sie nie direkten Kontakt mit den «MS-13» hatten und eine zukünftige Gefährdungssituation bereits deshalb unwahrscheinlich ist,

dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwer-deführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.),

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen - insbesondere zur staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit - keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

dass in Honduras grundsätzlich keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteil des BVGer E-6585/2019 vom 7. November 2023 E. 7.2 m.w.H.),

dass der Wegweisungsvollzug nach Honduras für die gut ausgebildeten Beschwerdeführenden, die sich im erwerbsfähigen Alter befinden und über Berufserfahrung verfügen, zumutbar ist,

dass die restliche Familie der Beschwerdeführenden noch vor Ort wohnhaft ist und sie somit auf ein familiäres und soziales Netzwerk zurückgreifen können,

dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2),

dass aufgrund der bekannten Erkrankungen der Tochter (Schmetterlingshaut) und des Sohnes (Autismus sowie ADHS) nicht darauf geschlossen werden kann, die Beschwerdeführenden seien auf eine dringende medizinische Behandlung im erwähnten Sinne angewiesen,

dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zwar zweifellos eine nicht zu verkennende Beeinträchtigung darstellen, aber weder ein lebensbedrohliches Ausmass erreichen noch eine medizinische Notlage hervorrufen dürften, und mithin keine konkrete und ernsthafte Gefährdung darstellen,

dass aus den Akten klar hervorgeht, dass die medizinische Versorgung für die beiden Kinder vor der Ausreise möglich gewesen ist und darüber hinaus die medizinische Grundversorgung in Honduras als sichergestellt gelten kann (vgl. Urteile des BVGer D-906/2024 vom 3. April 2024 und E- 5292/2019 vom 18. Dezember 2020 E. 9.7.2),

dass anstehende Facharztberichte betreffend die Erkrankungen der Kinder nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, da ihre Diagnosen bereits bekannt sind und der Sachverhalt abschliessend beurteilt werden kann,

dass daher der Antrag auf Abwarten noch hängiger medizinischer Abklärungen respektive auf Fristansetzung zur Nachreichung von Arztberichten betreffend die Kinder abzuweisen ist (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.; BVGE 2008/24 E. 7.2),

dass sich auch sonst keine Hinweise ergeben, die Beschwerdeführenden könnten in ihrem Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage geraten,

dass vorliegend von einem Wegweisungsvollzug (auch) minderjährige Kinder betroffen sind und unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen,

dass in Bezug auf das Kindeswohl für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein können: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. Urteil des BVGer D-1869/2020 vom 25. Juli 2023 E. 7.4),

dass die Kinder erst seit wenigen Monaten in der Schweiz sind, davon auszugehen ist, ihre Eltern und Geschwister seien ihre primären Bezugspersonen, und das Kindeswohl durch die Rückkehr nach Honduras nicht gefährdet ist,

dass sodann keine weiteren individuellen Unzumutbarkeitskriterien aus den Akten ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,

dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,

dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),

dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,

dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Abs. 1 und Abs. 4 AsylG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,

dass den Beschwerdeführenden demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Mathias Lanz

Lukas Rathgeber

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