Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - ein Ehepaar mit Tochter - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2018 und reisten am folgenden Tag mit ihren Reisepässen visumsfrei auf dem Luftweg in die Schweiz ein. Am (...) 2018 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) um Asyl nach. A.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Juni 2018 sowie der Anhörung vom 8. August 2018 trugen sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Sie stammen aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Departement E._______, wo sie bis zur Ausreise gelebt hätten. Am (...) 2015 sei die Nichte des Beschwerdeführers 1 durch F._______ - Mitglied einer lokalen kriminellen Bande namens "Los Compadres" - getötet worden; dies alleine aus dem Grund, dass sie zufälligerweise Augenzeugin eines durch F._______ begangenen Diebstahls geworden sei. Der Beschwerdeführer 1 habe daraufhin den Justizbehörden geholfen, dass der Täter im (...) 2016 verhaftet worden sei. Im (...) 2017 habe der Halbbruder des Täters, G._______, den Beschwerdeführer 1 zu Hause aufgesucht und ihm und seiner Familie mit dem Tod gedroht; im (...) 2017 habe G._______ den Beschwerdeführer 1 erneut aufgesucht und bedroht. Daraufhin habe der Beschwerdeführer 1 bei den lokalen Justizbehörden eine Strafanzeige eingereicht; die Mitglieder der "Los Compadres" seien in der Folge polizeilich beobachtet worden. Allerdings würden die Strafbehörden in Honduras nur im Falle eines Mordes tatsächlich aktiv werden, bei Drohungen jedoch nicht. Die zuständige Staatsanwältin habe ihnen deshalb geraten, vorsichtig zu sein und wenn möglich zu ihrer Sicherheit das Quartier zu verlassen. Die Beschwerdeführenden hätten sich jedoch gegen den Wegzug in einen anderen Landesteil entschieden, weil sie keinen geeigneten Käufer für ihr landwirtschaftliches Grundstück gefunden hätten. Es habe ihnen deshalb das nötige Startkapital für den Aufbau einer Existenz an einem neuen Ort gefehlt, was sie weiterhin an ihren Heimatort gebunden hätte; dort hätten sie aber stets in Angst gelebt und sich zeitweise zu Hause verstecken müssen. Zudem habe der Vater der Beschwerdeführerin 2 ihnen im Oktober 2017 mitgeteilt, dass sie auf der Todesliste der "Los Compadres" figurieren würden. Im April/Mai 2018 hätten sie sich schliesslich entschieden, ihre Besitztümer den Eltern und Brüdern des Beschwerdeführers 1 zu überlassen, sich von der staatlichen Rentenanstalt die Altersvorsorge des Beschwerdeführers 1 auszahlen zu lassen und damit in die Schweiz auszureisen. A.b Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität ihre Reisepässe, eine Identitätskarte des Beschwerdeführers 1, einen Eheschein der Beschwerdeführenden 1 und 2, einen Geburtsschein der Beschwerdeführerin 3 sowie einen Rentenausweis des Beschwerdeführers 1 zu den Akten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen wurden sodann folgende Beweismittel eingereicht:
- Angaben zur Identität ihrer Verfolger;
- Strafanzeige des Beschwerdeführers 1, ausgestellt am (...) 2017 durch die zuständige Untersuchungsbehörde im Departement E._______;
- Dokument der Abteilung "forensische Medizin" des Ministerio Público zum Tod der Nichte des Beschwerdeführers 1, ausgestellt am (...) 2015;
- amtliche Todesfallbescheinigung der Nichte des Beschwerdeführers 1 (Todesdatum: [...] 2015),
- Vorladung des Zeugen H._______ zum Strafuntersuchungsverfahren betreffend Tötung der Nichte, ausgestellt am (...) 2016 durch die Staatsanwaltschaft des Departements E._______;
- Gerichtsvorladung des Zeugen H._______ betreffend desselben Strafverfahrens, ausgestellt am (...) 2017 durch das Tribunal (...) de E._______. B. Mit Verfügung vom 10. September 2018, eröffnet am 11. September 2018, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Oktober 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter wurde beantragt, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt. Eventualiter wurde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. D. Mit Kurzverfügung des Gerichts vom 9. Oktober 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgestellt, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfen.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM stellte in seiner ablehnenden Verfügung fest, dass die von den Beschwerdeführenden geschilderte Gefährdungssituation nicht auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation beruhe, sondern es sich um einen rein kriminellen Racheakt handle.
E. 5.2 Aufgrund dieser Feststellung könnten zwar die weitergehenden Fragen grundsätzlich offen bleiben, ob in ihrem Fall der honduranische Staat schutzfähig und schutzwillig sei und ob ihre Befürchtungen, weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, begründet seien. Die zum Nachweis der Verfolgungssituation eingereichten Beweismittel seien deshalb unbehelflich.
E. 5.3 Trotzdem sei zu erwähnen, dass der honduranische Staat grundsätzlich über eine funktionierende sowie effiziente Schutzinfrastruktur und insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Mord an der Nichte untersucht worden sei und der Täter im Jahr 2017 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Der honduranische Staat habe damit gezeigt, dass er willens und fähig sei, gegen den Mörder der Nichte vorzugehen. Hinzuzufügen sei in diesem Zusammenhang allerdings, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit all seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. An dieser Stelle solle betont werden, dass das SEM in keiner Art und Weise in Abrede stelle, dass die Sicherheitslage in Honduras derzeit schlecht sei und Honduras eine sehr hohe Kriminalitätsrate aufweise. Diese allgemeine Situation vermöge jedoch keine Asylrelevanz aufweisen.
E. 5.4 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Furcht vor Verfolgung durch "Los Compadres" sei festzuhalten, dass aus ihren Aussage nicht hervorgehe, dass sie zwischen März 2017 und April 2018 von ihren Widersachern direkt bedroht oder persönlich angegangen worden wären. Vorliegend würden somit auch konkrete Indizien und Anhaltspunkte fehlen, welche die Furcht vor einer in absehbarer Zukunft real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen würden.
E. 5.5 Weiter hielt das SEM fest, dass gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien. Aus den Akten gehe hervor, dass die "Los Compadres" in I._______ und in D._______ tätig seien. Somit könnten sich die Beschwerdeführenden durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatstaats - beispielsweise in das Departement J._______ zu ihren Geschwistern - den Verfolgungsmassnahmen entziehen und sei-en folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
E. 6.1 In der Beschwerde wurden die bisherigen Asylvorbringen erneut vorgetragen und wurde geltend gemacht, dass es hierbei um eine asylrelevante Verfolgung handle. So würden die Beschwerdeführenden als Familie eine spezifische soziale Gruppe bilden. Zudem liege eine kriminelle Verfolgungsmotivation seitens der "Los Compadres" vor; sie hätten sich mit den Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer 1 rächen wollen. Diese Verfolgungssituation habe sie in grosse Angst versetzt und sie in ihrer Handlung- und Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt. In Honduras gebe es keinen effektiven staatlichen Schutz und keine effektive öffentliche Sicherheit. Viele Gewaltdelikte an ihrem Heimatort und in benachbarten Dörfern seien heute noch ungelöst; die Familien der Opfer würden aus Angst schweigen; der Fall der Nichte des Beschwerdeführers 1 sei nur deshalb gelöst worden, weil er sich dafür eingesetzt habe. Honduras befinde sich in einer Situation allgemeiner Gewalt; so würden die Vereinigten Staaten ihren Bürgern wegen der hohen Kriminalitätsrate in Honduras von einer Reise dorthin abraten. Der Beschwerdeführer 1 könne aus politischen Gründen nicht mehr als (...) arbeiten, weil er eine regierungskritische Bewegung unterstützt habe. Schliesslich wurde erneut dargelegt, dass die Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht an einem anderen Ort in Honduras leben könnte. Die Schwestern im Departement J._______ würden in Armut leben, weshalb von ihnen keine Hilfe zu erwarten sei. Zudem sei der Sohn einer Schwester des Beschwerdeführers 1 am (...) 2018 getötet worden.
E. 6.2 Mit der Beschwerde wurden die Kopie eines Bestattungsberichts des Neffen und Bilder von dessen Beerdigung sowie eine Kandidatenliste des Partido National für Wahlen des Jahres (...) zu den Akten gereicht.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Übereinstimmung mit der Verfügung des SEM die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant.
E. 7.2 Vorab gilt es in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden geschilderten Probleme, die sie mit den Mitgliedern der kriminellen Bande "Los Compadres" hatten, als glaubhaft zu qualifizieren ist, zumal die Tötung der Nichte des Beschwerdeführers 1 durch verschiedene Beweismittel dokumentiert wurde.
E. 7.3 Allerdings handelt es sich bei der geltend gemachten Verfolgung um eine rein private Verfolgung, deren Motiv (Rache zufolge Denunziation des Mordes an der Nichte) keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG aufweist. Die diesbezügliche Behauptung in der Beschwerdebegründung, die Familie stelle eine soziale Gruppe dar, ist unzutreffend. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfordert weit mehr spezifische Identitätsmerkmale als eine blosse familiäre Verbundenheit. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass vorliegend ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG fehlt.
E. 7.4.1 Zudem besteht für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit im Sinne einer landesinternen Schutzalternative sich an einem anderen Ort als in K._______ und D._______ niederzulassen (zur sogenannten "Schutztheorie" vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/18), womit auch in diesem Punkt die Asylrelevanz der Verfolgung zu verneinen ist. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten sich in ihrer Heimatregion nicht in Sicherheit befunden, weil die lokalen Justizbehörden ihnen nicht genügend Schutz gewährt hätten. Der einzige Grund, der sie von einem Wegzug von ihrem Heimatort abgehalten habe, sei die Tatsache gewesen, dass sie ihre Besitztümer wie Haus und Land nicht einem geeigneten Käufer hätten verkaufen können (vgl. Beschwerdeführer 1 in A12/13 S. 9 und A19/12 F51 f.; Beschwerdeführerin 2 in A20/11 F28, F61). Weil liquide Mittel gefehlt hätten, sei ihre wirtschaftliche Eingliederung an einem neuen Ort erschwert gewesen.
E. 7.4.2 Aus diesen Schilderungen ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführenden bloss aus wirtschaftlichen Gründen gegen einen Wegzug an einen sicheren Ort entschieden hatten und es ihnen aber offen gestanden hätte sowie grundsätzlich zuzumuten gewesen wäre, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Dies ist ihnen zum heutigen Zeitpunkt umso mehr zuzumuten, weil sie sich zwischenzeitlich das Vorsorgekapital vom Beschwerdeführer 1 haben auszahlen lassen.
E. 7.4.3 Im Übrigen ist objektiv festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden ihre Heimatregion erst mehr als zwei Jahre nach der Anzeige des Mörders ihrer Verwandten und mehr als ein Jahr nach der Anzeige der Drohungen gegen sie verlassen haben und die Letzteren bis zu ihrer Ausreise nicht verwirklicht wurden.
E. 7.4.4 Für den Fall, dass den Beschwerdeführenden der staatliche Schutz im Aufenthaltsgebiet der "Los Compadres" - namentlich an ihrem Heimatort sowie in San Nicolas - nicht hinreichend erscheinen würde, zumindest in Bezug zu den übrigen Landesteilen die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der honduranischen Sicherheitsbehörden gegenüber den Beschwerdeführenden zu bejahen wären. Trotz der gemäss öffentlich zugänglichen Quellen hohen Kriminalitätsrate und der gelegentlich politisch bedingten Demonstrationen, Unruhen und Streiks in Honduras, steht den honduranischen Bürgern grundsätzlich eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht auf die Verurteilung von F._______ hingewiesen, womit die honduranischen Strafbehörden gezeigt hätten, dass sie fähig und willens sind, gegen den Mörder der Nichte vorzugehen. Auch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft nach der Strafanzeige des Beschwerdeführers 1 tätig wurde und die Verfolger observieren liess, lässt nicht auf das Fehlen der Schutzbereitschaft der honduranischen Justizbehörden schliessen.
E. 7.5 Aufgrund der bestehenden landesinternen Schutzalternative sowie mangels eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben sind, um auf eine gegenwärtige asylrelevante Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführenden schliessen zu können. Die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden erweisen sich als nicht asylrelevant.
E. 7.6 Soweit in der Beschwerde auf ein regierungskritisches politisches Engagement des Beschwerdeführers 1 hingewiesen wird, ist nach Durchsicht der Akten festzuhalten, dass er solches in seinen beiden Befragungen nie geltend gemacht hatte. Sowohl er als auch seine Frau hatten zudem mehrmals übereinstimmend zu Protokoll gegeben, die Bedrohung durch "Los Compadres" seien in ihrer Heimat ihr einziges Problem gewesen (vgl. insbesondere Aktenstücke A19/12 S. 5 und S. 10, A20/11 S. 4 und S. 9). Und schliesslich sind weder der Beschwerdebegründung noch den Beschwerdebeilagen die konkreten Hintergründe des angeblichen Todes eines Neffen des Beschwerdeführers 1 am (...) 2018 zu entnehmen.
E. 7.7 Auf die Prüfung weiterer Erfordernisse der Asylrelevanz kann angesichts der klaren Rechtslage verzichtet und ansonsten auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, eine Änderung des angefochtenen Entscheids herbeizuführen.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Trotz der hohen Kriminalitätsrate und der angespannten politischen und sozialen Lage in Honduras herrscht dort kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Der Wegweisungsvollzug dorthin erweist sich deshalb nicht als generell unzumutbar.
E. 9.3.2 Ferner leben gemäss Aktenlage unter anderem zahlreiche Geschwister der Beschwerdeführenden 1 und 2 in ihrem Heimatstaat, weshalb sie über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Honduras verfügen (vgl. A12/13 S. 5, A13/11 S. 5, A19/12 F19). Der Beschwerdeführer 1 verfügt über ein relativ hohes Bildungsniveau, da er das Gymnasium sowie einige Jahre die Universität besucht und danach unter anderem als (...) gearbeitet habe. Eigenen Angaben zufolge hätten die Beschwerdeführenden bis zuletzt ihre eigene (...)plantage und ihren eigenen (...)laden betrieben. Vor ihrer Ausreise hätten sie das landwirtschaftliche Grundstück, das (...)geschäft und das Wohnhaus den Eltern und einem Bruder des Beschwerdeführers 1 überlassen. Ausserdem dürften die Beschwerdeführenden dank der Auszahlung des Vorsorgekapitals des Beschwerdeführers 1 über genügend flüssige Mittel verfügen, die ihre Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen Strukturen nötigenfalls ausserhalb der Heimatregion von C._______ und D._______ erleichtern würden.
E. 9.3.3 Die dagegen erhobenen Einwände auf Beschwerdestufe, aufgrund der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 werde er als (...) nicht mehr zugelassen, sein "Kiosk/Café" und die (...)plantage würden heute seinem Vater gehören, seine zwei Häuser in C._______ seien renovationsbedürftig sowie seine drei im Departement J._______ wohnhaften Schwestern würden in extremer Armut leben und den Beschwerdeführenden keine Hilfe leisten können, vermögen das Gericht insgesamt nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer 1 machte in seiner Rechtsmitteleingabe anhand eines als Beweismittel eingereichten Wahlzettels geltend, er habe einmal als Abgeordneter des Departement E._______ für die "Partido Nacional de Honduras" kandidiert, die gemäss öffentlich zugänglichen Quellen eine der beiden stärksten Parteien Honduras ist; die in diesem Zusammenhang angeführten Probleme betreffend die Ausübung des (...)berufs erscheinen deshalb ebenso unplausibel wie - angesichts der wirtschaftlichen Gesamtsituation der Familie - die angebliche extreme Armut der Geschwister des Beschwerdeführers 1. Unabhängig davon wäre es dem Beschwerdeführer dank weiterer Berufserfahrungen ohnehin zuzumuten, bei seiner Rückkehr auch einen anderen Beruf als diejenigen des (...) auszuüben.
E. 9.3.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Umstände ist im Hinblick auf die soziale und wirtschaftliche Reintegration in Honduras mit keinen für die Beschwerdeführenden unüberwindbaren Schwierigkeiten zu rechnen.
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen, weil die Rechtsbegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren sind. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5731/2018 Urteil vom 29. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Honduras, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - ein Ehepaar mit Tochter - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2018 und reisten am folgenden Tag mit ihren Reisepässen visumsfrei auf dem Luftweg in die Schweiz ein. Am (...) 2018 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) um Asyl nach. A.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Juni 2018 sowie der Anhörung vom 8. August 2018 trugen sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Sie stammen aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Departement E._______, wo sie bis zur Ausreise gelebt hätten. Am (...) 2015 sei die Nichte des Beschwerdeführers 1 durch F._______ - Mitglied einer lokalen kriminellen Bande namens "Los Compadres" - getötet worden; dies alleine aus dem Grund, dass sie zufälligerweise Augenzeugin eines durch F._______ begangenen Diebstahls geworden sei. Der Beschwerdeführer 1 habe daraufhin den Justizbehörden geholfen, dass der Täter im (...) 2016 verhaftet worden sei. Im (...) 2017 habe der Halbbruder des Täters, G._______, den Beschwerdeführer 1 zu Hause aufgesucht und ihm und seiner Familie mit dem Tod gedroht; im (...) 2017 habe G._______ den Beschwerdeführer 1 erneut aufgesucht und bedroht. Daraufhin habe der Beschwerdeführer 1 bei den lokalen Justizbehörden eine Strafanzeige eingereicht; die Mitglieder der "Los Compadres" seien in der Folge polizeilich beobachtet worden. Allerdings würden die Strafbehörden in Honduras nur im Falle eines Mordes tatsächlich aktiv werden, bei Drohungen jedoch nicht. Die zuständige Staatsanwältin habe ihnen deshalb geraten, vorsichtig zu sein und wenn möglich zu ihrer Sicherheit das Quartier zu verlassen. Die Beschwerdeführenden hätten sich jedoch gegen den Wegzug in einen anderen Landesteil entschieden, weil sie keinen geeigneten Käufer für ihr landwirtschaftliches Grundstück gefunden hätten. Es habe ihnen deshalb das nötige Startkapital für den Aufbau einer Existenz an einem neuen Ort gefehlt, was sie weiterhin an ihren Heimatort gebunden hätte; dort hätten sie aber stets in Angst gelebt und sich zeitweise zu Hause verstecken müssen. Zudem habe der Vater der Beschwerdeführerin 2 ihnen im Oktober 2017 mitgeteilt, dass sie auf der Todesliste der "Los Compadres" figurieren würden. Im April/Mai 2018 hätten sie sich schliesslich entschieden, ihre Besitztümer den Eltern und Brüdern des Beschwerdeführers 1 zu überlassen, sich von der staatlichen Rentenanstalt die Altersvorsorge des Beschwerdeführers 1 auszahlen zu lassen und damit in die Schweiz auszureisen. A.b Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität ihre Reisepässe, eine Identitätskarte des Beschwerdeführers 1, einen Eheschein der Beschwerdeführenden 1 und 2, einen Geburtsschein der Beschwerdeführerin 3 sowie einen Rentenausweis des Beschwerdeführers 1 zu den Akten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen wurden sodann folgende Beweismittel eingereicht:
- Angaben zur Identität ihrer Verfolger;
- Strafanzeige des Beschwerdeführers 1, ausgestellt am (...) 2017 durch die zuständige Untersuchungsbehörde im Departement E._______;
- Dokument der Abteilung "forensische Medizin" des Ministerio Público zum Tod der Nichte des Beschwerdeführers 1, ausgestellt am (...) 2015;
- amtliche Todesfallbescheinigung der Nichte des Beschwerdeführers 1 (Todesdatum: [...] 2015),
- Vorladung des Zeugen H._______ zum Strafuntersuchungsverfahren betreffend Tötung der Nichte, ausgestellt am (...) 2016 durch die Staatsanwaltschaft des Departements E._______;
- Gerichtsvorladung des Zeugen H._______ betreffend desselben Strafverfahrens, ausgestellt am (...) 2017 durch das Tribunal (...) de E._______. B. Mit Verfügung vom 10. September 2018, eröffnet am 11. September 2018, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Oktober 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter wurde beantragt, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt. Eventualiter wurde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. D. Mit Kurzverfügung des Gerichts vom 9. Oktober 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgestellt, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM stellte in seiner ablehnenden Verfügung fest, dass die von den Beschwerdeführenden geschilderte Gefährdungssituation nicht auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation beruhe, sondern es sich um einen rein kriminellen Racheakt handle. 5.2 Aufgrund dieser Feststellung könnten zwar die weitergehenden Fragen grundsätzlich offen bleiben, ob in ihrem Fall der honduranische Staat schutzfähig und schutzwillig sei und ob ihre Befürchtungen, weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, begründet seien. Die zum Nachweis der Verfolgungssituation eingereichten Beweismittel seien deshalb unbehelflich. 5.3 Trotzdem sei zu erwähnen, dass der honduranische Staat grundsätzlich über eine funktionierende sowie effiziente Schutzinfrastruktur und insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Mord an der Nichte untersucht worden sei und der Täter im Jahr 2017 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Der honduranische Staat habe damit gezeigt, dass er willens und fähig sei, gegen den Mörder der Nichte vorzugehen. Hinzuzufügen sei in diesem Zusammenhang allerdings, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit all seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. An dieser Stelle solle betont werden, dass das SEM in keiner Art und Weise in Abrede stelle, dass die Sicherheitslage in Honduras derzeit schlecht sei und Honduras eine sehr hohe Kriminalitätsrate aufweise. Diese allgemeine Situation vermöge jedoch keine Asylrelevanz aufweisen. 5.4 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Furcht vor Verfolgung durch "Los Compadres" sei festzuhalten, dass aus ihren Aussage nicht hervorgehe, dass sie zwischen März 2017 und April 2018 von ihren Widersachern direkt bedroht oder persönlich angegangen worden wären. Vorliegend würden somit auch konkrete Indizien und Anhaltspunkte fehlen, welche die Furcht vor einer in absehbarer Zukunft real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen würden. 5.5 Weiter hielt das SEM fest, dass gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien. Aus den Akten gehe hervor, dass die "Los Compadres" in I._______ und in D._______ tätig seien. Somit könnten sich die Beschwerdeführenden durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatstaats - beispielsweise in das Departement J._______ zu ihren Geschwistern - den Verfolgungsmassnahmen entziehen und sei-en folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 6. 6.1 In der Beschwerde wurden die bisherigen Asylvorbringen erneut vorgetragen und wurde geltend gemacht, dass es hierbei um eine asylrelevante Verfolgung handle. So würden die Beschwerdeführenden als Familie eine spezifische soziale Gruppe bilden. Zudem liege eine kriminelle Verfolgungsmotivation seitens der "Los Compadres" vor; sie hätten sich mit den Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer 1 rächen wollen. Diese Verfolgungssituation habe sie in grosse Angst versetzt und sie in ihrer Handlung- und Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt. In Honduras gebe es keinen effektiven staatlichen Schutz und keine effektive öffentliche Sicherheit. Viele Gewaltdelikte an ihrem Heimatort und in benachbarten Dörfern seien heute noch ungelöst; die Familien der Opfer würden aus Angst schweigen; der Fall der Nichte des Beschwerdeführers 1 sei nur deshalb gelöst worden, weil er sich dafür eingesetzt habe. Honduras befinde sich in einer Situation allgemeiner Gewalt; so würden die Vereinigten Staaten ihren Bürgern wegen der hohen Kriminalitätsrate in Honduras von einer Reise dorthin abraten. Der Beschwerdeführer 1 könne aus politischen Gründen nicht mehr als (...) arbeiten, weil er eine regierungskritische Bewegung unterstützt habe. Schliesslich wurde erneut dargelegt, dass die Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht an einem anderen Ort in Honduras leben könnte. Die Schwestern im Departement J._______ würden in Armut leben, weshalb von ihnen keine Hilfe zu erwarten sei. Zudem sei der Sohn einer Schwester des Beschwerdeführers 1 am (...) 2018 getötet worden. 6.2 Mit der Beschwerde wurden die Kopie eines Bestattungsberichts des Neffen und Bilder von dessen Beerdigung sowie eine Kandidatenliste des Partido National für Wahlen des Jahres (...) zu den Akten gereicht. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Übereinstimmung mit der Verfügung des SEM die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant. 7.2 Vorab gilt es in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden geschilderten Probleme, die sie mit den Mitgliedern der kriminellen Bande "Los Compadres" hatten, als glaubhaft zu qualifizieren ist, zumal die Tötung der Nichte des Beschwerdeführers 1 durch verschiedene Beweismittel dokumentiert wurde. 7.3 Allerdings handelt es sich bei der geltend gemachten Verfolgung um eine rein private Verfolgung, deren Motiv (Rache zufolge Denunziation des Mordes an der Nichte) keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG aufweist. Die diesbezügliche Behauptung in der Beschwerdebegründung, die Familie stelle eine soziale Gruppe dar, ist unzutreffend. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfordert weit mehr spezifische Identitätsmerkmale als eine blosse familiäre Verbundenheit. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass vorliegend ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG fehlt. 7.4 7.4.1 Zudem besteht für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit im Sinne einer landesinternen Schutzalternative sich an einem anderen Ort als in K._______ und D._______ niederzulassen (zur sogenannten "Schutztheorie" vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/18), womit auch in diesem Punkt die Asylrelevanz der Verfolgung zu verneinen ist. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten sich in ihrer Heimatregion nicht in Sicherheit befunden, weil die lokalen Justizbehörden ihnen nicht genügend Schutz gewährt hätten. Der einzige Grund, der sie von einem Wegzug von ihrem Heimatort abgehalten habe, sei die Tatsache gewesen, dass sie ihre Besitztümer wie Haus und Land nicht einem geeigneten Käufer hätten verkaufen können (vgl. Beschwerdeführer 1 in A12/13 S. 9 und A19/12 F51 f.; Beschwerdeführerin 2 in A20/11 F28, F61). Weil liquide Mittel gefehlt hätten, sei ihre wirtschaftliche Eingliederung an einem neuen Ort erschwert gewesen. 7.4.2 Aus diesen Schilderungen ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführenden bloss aus wirtschaftlichen Gründen gegen einen Wegzug an einen sicheren Ort entschieden hatten und es ihnen aber offen gestanden hätte sowie grundsätzlich zuzumuten gewesen wäre, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Dies ist ihnen zum heutigen Zeitpunkt umso mehr zuzumuten, weil sie sich zwischenzeitlich das Vorsorgekapital vom Beschwerdeführer 1 haben auszahlen lassen. 7.4.3 Im Übrigen ist objektiv festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden ihre Heimatregion erst mehr als zwei Jahre nach der Anzeige des Mörders ihrer Verwandten und mehr als ein Jahr nach der Anzeige der Drohungen gegen sie verlassen haben und die Letzteren bis zu ihrer Ausreise nicht verwirklicht wurden. 7.4.4 Für den Fall, dass den Beschwerdeführenden der staatliche Schutz im Aufenthaltsgebiet der "Los Compadres" - namentlich an ihrem Heimatort sowie in San Nicolas - nicht hinreichend erscheinen würde, zumindest in Bezug zu den übrigen Landesteilen die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der honduranischen Sicherheitsbehörden gegenüber den Beschwerdeführenden zu bejahen wären. Trotz der gemäss öffentlich zugänglichen Quellen hohen Kriminalitätsrate und der gelegentlich politisch bedingten Demonstrationen, Unruhen und Streiks in Honduras, steht den honduranischen Bürgern grundsätzlich eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht auf die Verurteilung von F._______ hingewiesen, womit die honduranischen Strafbehörden gezeigt hätten, dass sie fähig und willens sind, gegen den Mörder der Nichte vorzugehen. Auch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft nach der Strafanzeige des Beschwerdeführers 1 tätig wurde und die Verfolger observieren liess, lässt nicht auf das Fehlen der Schutzbereitschaft der honduranischen Justizbehörden schliessen. 7.5 Aufgrund der bestehenden landesinternen Schutzalternative sowie mangels eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben sind, um auf eine gegenwärtige asylrelevante Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführenden schliessen zu können. Die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden erweisen sich als nicht asylrelevant. 7.6 Soweit in der Beschwerde auf ein regierungskritisches politisches Engagement des Beschwerdeführers 1 hingewiesen wird, ist nach Durchsicht der Akten festzuhalten, dass er solches in seinen beiden Befragungen nie geltend gemacht hatte. Sowohl er als auch seine Frau hatten zudem mehrmals übereinstimmend zu Protokoll gegeben, die Bedrohung durch "Los Compadres" seien in ihrer Heimat ihr einziges Problem gewesen (vgl. insbesondere Aktenstücke A19/12 S. 5 und S. 10, A20/11 S. 4 und S. 9). Und schliesslich sind weder der Beschwerdebegründung noch den Beschwerdebeilagen die konkreten Hintergründe des angeblichen Todes eines Neffen des Beschwerdeführers 1 am (...) 2018 zu entnehmen. 7.7 Auf die Prüfung weiterer Erfordernisse der Asylrelevanz kann angesichts der klaren Rechtslage verzichtet und ansonsten auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, eine Änderung des angefochtenen Entscheids herbeizuführen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Trotz der hohen Kriminalitätsrate und der angespannten politischen und sozialen Lage in Honduras herrscht dort kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Der Wegweisungsvollzug dorthin erweist sich deshalb nicht als generell unzumutbar. 9.3.2 Ferner leben gemäss Aktenlage unter anderem zahlreiche Geschwister der Beschwerdeführenden 1 und 2 in ihrem Heimatstaat, weshalb sie über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Honduras verfügen (vgl. A12/13 S. 5, A13/11 S. 5, A19/12 F19). Der Beschwerdeführer 1 verfügt über ein relativ hohes Bildungsniveau, da er das Gymnasium sowie einige Jahre die Universität besucht und danach unter anderem als (...) gearbeitet habe. Eigenen Angaben zufolge hätten die Beschwerdeführenden bis zuletzt ihre eigene (...)plantage und ihren eigenen (...)laden betrieben. Vor ihrer Ausreise hätten sie das landwirtschaftliche Grundstück, das (...)geschäft und das Wohnhaus den Eltern und einem Bruder des Beschwerdeführers 1 überlassen. Ausserdem dürften die Beschwerdeführenden dank der Auszahlung des Vorsorgekapitals des Beschwerdeführers 1 über genügend flüssige Mittel verfügen, die ihre Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen Strukturen nötigenfalls ausserhalb der Heimatregion von C._______ und D._______ erleichtern würden. 9.3.3 Die dagegen erhobenen Einwände auf Beschwerdestufe, aufgrund der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 werde er als (...) nicht mehr zugelassen, sein "Kiosk/Café" und die (...)plantage würden heute seinem Vater gehören, seine zwei Häuser in C._______ seien renovationsbedürftig sowie seine drei im Departement J._______ wohnhaften Schwestern würden in extremer Armut leben und den Beschwerdeführenden keine Hilfe leisten können, vermögen das Gericht insgesamt nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer 1 machte in seiner Rechtsmitteleingabe anhand eines als Beweismittel eingereichten Wahlzettels geltend, er habe einmal als Abgeordneter des Departement E._______ für die "Partido Nacional de Honduras" kandidiert, die gemäss öffentlich zugänglichen Quellen eine der beiden stärksten Parteien Honduras ist; die in diesem Zusammenhang angeführten Probleme betreffend die Ausübung des (...)berufs erscheinen deshalb ebenso unplausibel wie - angesichts der wirtschaftlichen Gesamtsituation der Familie - die angebliche extreme Armut der Geschwister des Beschwerdeführers 1. Unabhängig davon wäre es dem Beschwerdeführer dank weiterer Berufserfahrungen ohnehin zuzumuten, bei seiner Rückkehr auch einen anderen Beruf als diejenigen des (...) auszuüben. 9.3.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Umstände ist im Hinblick auf die soziale und wirtschaftliche Reintegration in Honduras mit keinen für die Beschwerdeführenden unüberwindbaren Schwierigkeiten zu rechnen. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen, weil die Rechtsbegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren sind. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang