opencaselaw.ch

E-5256/2026

E-5256/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-09-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am (...) September 2022 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen mit einer Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit seines im Jahr 2019 verstorbenen Vaters für die Bari ve Demokrasi Partisi (BDP), mit eigenen politischen Aktivitäten für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) sowie mit einem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda im Zusammenhang mit Beiträgen in den sozialen Medien. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers und lehnte sein Asylgesuch ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-4142/2024 vom 3. Oktober 2024 ab. Es erwog dabei namentlich, die vom Gesuchsteller geschilderten Vorfluchtgründe im Zusammenhang mit seinem Vater seien nicht glaubhaft; es entstehe vielmehr der Eindruck, der Gesuchsteller habe diesen Teil des Sachverhalts konstruiert, um seine Bedrohungslage angesichts des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens gesteigert erscheinen zu lassen (a.a.O. E. 5.3.5). Die eingereichten Beweismittel betreffend das laufende Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda seien insbesondere mangels Anklageerhebung asylrechtlich nicht relevant, zumal der Gesuchsteller kein politisches Profil aufweise (a.a.O. E. 5.4). B. Am 1. November 2024 gelangte der Gesuchsteller mit einem als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Rechtsbehelf erneut an das SEM, welches die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegennahm. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, es sei im gegen ihn in der Türkei eröffneten Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz (ATG) eine Anklage erhoben worden. Aus diesem Grund befürchte er, in der Türkei festgenommen, misshandelt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er insbesondere eine Anklageschrift vom 14. Oktober 2024 im Verfahren mit der Dossiernummer (...) betreffend Terrorpropaganda zu den Akten. Das SEM wies das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 19. März 2026 ab; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil E-2844/2026 vom 12. Juni 2026. Es erwog dabei unter Verweis auf das Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024, dass die dort aufgestellten kumulativen Kriterien für die flüchtlingsrechtliche Relevanz eines hängigen türkischen Strafverfahrens trotz zwischenzeitlich erfolgter Anklage nicht erfüllt seien, zumal der Gesuchsteller nach wie vor nicht über ein asylrelevantes politisches Profil verfüge und strafrechtlich nicht vorbelastet sei. Sein individuelles Risikoprofil habe sich seit dem Urteil E-4142/2024 vom 3. Oktober 2024 nicht verschärft. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Juli 2026 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 29. Juli 2026) ersucht der Gesuchsteller um Revision des Urteils E-2844/2026 vom 12. Juni 2026. Er beantragt dessen Aufhebung, die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Gesuchsteller als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung lässt er ausführen, aus dem nunmehr eingereichten, begründeten Urteil der (...) des Gerichts für schwere Straftaten in B._______ ergebe sich, dass er am 20. Mai 2026 wegen Terrorpropaganda nach Art. 7 Abs. 2 ATG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Das Strafgericht habe dabei eine Grundstrafe von fünf Jahren festgesetzt und diese wegen der angeblichen Begehung der Straftat über soziale Medien um die Hälfte erhöht. Mit dem nun eingereichten Beweismittel sei deutlich gemacht, dass der Wegweisungsvollzug in die Türkei für den Gesuchsteller eine konkrete Gefährdung an Leib und Leben zur Folge habe. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, wobei die Rechtsvertretung darüber per E-Mail informiert werden solle. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme und jegliche Datenweitergabe mit den Behörden des Heimatstaats zu unterlassen. Die in türkischer Sprache verfassten Beweismittel seien von Amtes wegen zu übersetzen. D. Am 29. Juli 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Revisionsgesuchs.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1).

E. 2.2 Im Revisionsgesuch ist der angerufene Revisionsgrund zu nennen und die Rechtzeitigkeit des Begehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Ob das vorliegende Gesuch fristgerecht eingereicht wurde, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben, da darauf aus anderen Gründen ohnehin nicht einzutreten ist.

E. 3 In seiner Revisionseingabe vom 22. Juli 2026 macht der Gesuchsteller den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Ein Eintreten auf ein Revisionsgesuch, in welchem dieser Revisionsgrund angerufen wird, setzt voraus, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel von der gesuchstellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bereits im früheren Verfahren hätten beigebracht werden können und die späte Geltendmachung somit entschuldbar ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 2.2). Dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich gewesen sei, eine Tatsache oder ein Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nach ständiger Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. u.v. Urteil des BVGer E-5031/2020 vom 20. November 2020 E. 3.2 m.H.). Ausgeschlossen sind namentlich Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. Urteil des BVGer E-2072/2022 vom 20. Mai 2022 E. 2.4). Eine Revision ist entsprechend auch dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der angeblich neuen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, da darin eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei liegt (vgl. Urteil des BVGer E-7038/2025 vom 23. Oktober 2025 m.H.).

E. 4.1 Der Gesuchsteller lässt ausführen, er habe ohne eigenes Verschulden erst nach Eröffnung des Urteils E-2844/2026 über seinen Rechtsvertreter in der Türkei von der Existenz des dortigen Strafurteils erfahren. Von seiner Verurteilung habe er erstmals am 26. Juni 2026 sichere Kenntnis erhalten; die begründete Urteilsausfertigung sei ihm erst am 16. Juli 2026 übermittelt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er weder vom Ergehen des Urteils gewusst noch über einen Zugang zum türkischen elektronischen Justizsystem (UYAP beziehungsweise e-Devlet) verfügt. Sein Rechtsvertreter in der Türkei habe zudem wegen des Todes seines Vaters seine anwaltliche Tätigkeit während dieser Zeit nur eingeschränkt wahrnehmen und ihn deshalb erst nachträglich über den Verfahrensausgang informieren können. Das neue Beweismittel sei geeignet, die Asylrelevanz seiner bisherigen Vorbringen zu begründen, wonach ihm im Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe.

E. 4.2 Diese Ausführungen vermögen aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen. Der Gesuchsteller substanziiert die näheren Umstände seiner angeblichen Kenntnisnahme des türkischen Strafurteils nicht. Zudem ist seine Behauptung, er habe über keinen UYAP-Zugang verfügt, angesichts der Prozessgeschichte wenig plausibel, hat er doch bereits in den zwei vorangegangenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt türkische Prozessdokumente - darunter Screenshots des UYAP-Portals - zu den Akten gereicht. Entscheidend kommt hinzu, dass der Gesuchsteller mit der Beschwerdeschrift im Verfahren E-2844/2026 ein Verhandlungsprotokoll vom 19. November 2025 eingereicht hat, laut welchem die Gerichtsverhandlung wegen Abwesenheit des Gesuchstellers auf den 13. Mai 2026 vertagt wurde. Er wusste mithin, dass im Mai 2026 mit einer Fortsetzung des Verfahrens und gegebenenfalls einem Urteilsspruch zu rechnen war. Weshalb er sich nicht bereits im Mai 2026 - und damit noch vor Ergehen des Urteils E-2844/2026 vom 12. Juni 2026 - proaktiv bei seinem türkischen Rechtsvertreter nach dem Ausgang der Verhandlung erkundigte, ist nicht nachvollziehbar. Dieses Versäumnis begründet den Vorwurf mangelnder prozessualer Sorgfalt. Schliesslich wird auch die geltend gemachte Verhinderung des Rechtsvertreters - dessen anwaltliche Tätigkeit soll wegen des Todes seines Vaters eingeschränkt gewesen sein - durch keinerlei Beweismittel gestützt, obwohl ein entsprechender Nachweis ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Aber selbst wenn diese Verhinderung erstellt wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern: Der Gesuchsteller muss sich das Verhalten seines türkischen Rechtsvertreters - einschliesslich allfälliger Verzögerungen und Unterlassungen - wie eigenes Handeln anrechnen lassen (Urteil des BVGer E-1254/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.2.3). Dass eine zumutbare Ersatzvorkehrung - etwa die Beauftragung eines anderen Vertreters oder ein eigenes Ersuchen um Akteneinsicht - nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich.

E. 5 Nach dem Gesagten muss sich der Gesuchsteller vorhalten lassen, dass es ihm bei zumutbarer prozessualer Sorgfalt ohne Weiteres möglich gewesen wäre, das türkische Strafurteil vor Ergehen des Urteils E-2844/2026 vom 12. Juni 2026 einzubringen. Das Beweismittel ist somit verspätet vorgebracht, und die Ausführungen im Revisionsgesuch vermögen dieses Versäumnis nicht zu entschuldigen.

E. 6 Verspätete Revisionsvorbringen können ungeachtet der Verspätung zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine solche Konstellation lediglich zu behaupten; vielmehr hat die gesuchstellende Person die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachzuweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1 m.H.a. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Dies gelingt dem Gesuchsteller nicht. Vorab ist festzustellen, dass die geltend gemachte Strafverfolgung in der Türkei auffallend synchron zum Gang der Asylverfahren in der Schweiz verläuft. Nach jedem negativen Entscheid im schweizerischen Asylverfahren wird ein jeweils weitergehender Verfahrensschritt der türkischen Behörden behauptet (Ermittlungsverfahren, Anklageschrift, nunmehr vorliegendes Strafurteil, das die Höchststrafe verhängt). Dieses etappenweise Nachreichen von Beweismitteln weckt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-4142/2024 (E. 5.3.5) Teile der Vorbringen des Gesuchstellers als unglaubhaft qualifiziert hatte. Diese Umstände rechtfertigen erhebliche Vorbehalte gegenüber dem eingereichten Strafurteil und den begleitenden Angaben. Dem Gesuchsteller gelingt es im vorliegenden Revisionsverfahren nicht, die als unglaubhaft eingestuften Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Eine abschliessende Würdigung der Authentizität der eingereichten Unterlagen erübrigt sich hingegen, denn selbst wenn zu Gunsten des Gesuchstellers von der Echtheit des Strafurteils ausgegangen würde, gelingt es ihm nicht, eine aktuelle und ernsthafte Gefahr im Sinne der dargelegten Rechtsprechung schlüssig nachzuweisen: Er macht zwar geltend, sein Rechtsvertreter in der Türkei habe die Berufungsfrist verpasst, belegt dies jedoch nicht, obschon ihm ein entsprechender Nachweis angesichts der laufenden Kontakte zu seinem Rechtsvertreter möglich und zumutbar gewesen wäre. Ohne einen solchen Beleg lässt sich indessen nicht beurteilen, ob das Urteil - wie dies allenfalls für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr vorausgesetzt wäre (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2) - bereits rechtskräftig ist und dem Gesuchsteller bei einer Rückkehr der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe tatsächlich droht und ein offensichtliches völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt. Blosse Behauptungen über den Verfahrensausgang genügen dem erhöhten Beweismass, das für die ausnahmsweise Berücksichtigung verspäteter Vorbringen im Revisionsverfahren gilt, nicht. Entgegen den anderslautenden Ausführungen gelingt es dem Gesuchsteller vorliegend nicht, eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatstaat als offensichtlich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung darzutun.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel als verspätet zu qualifizieren sind und eine drohende Verletzung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse nicht schlüssig nachgewiesen wurde, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.

E. 8 Auf die im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch gestellten Anträge für den Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei diesem Ausgang nicht weiter einzugehen.

E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung respektive um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 126 BGG gegenstandslos geworden. Dasselbe gilt für das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

E. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sind abzuweisen, da das Revisionsbegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu erachten ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines Rechtsbeistands werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5256/2026 Urteil vom 25. September 2026 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2844/2026 vom 12. Juni 2026; N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am (...) September 2022 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen mit einer Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit seines im Jahr 2019 verstorbenen Vaters für die Bari ve Demokrasi Partisi (BDP), mit eigenen politischen Aktivitäten für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) sowie mit einem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda im Zusammenhang mit Beiträgen in den sozialen Medien. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers und lehnte sein Asylgesuch ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-4142/2024 vom 3. Oktober 2024 ab. Es erwog dabei namentlich, die vom Gesuchsteller geschilderten Vorfluchtgründe im Zusammenhang mit seinem Vater seien nicht glaubhaft; es entstehe vielmehr der Eindruck, der Gesuchsteller habe diesen Teil des Sachverhalts konstruiert, um seine Bedrohungslage angesichts des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens gesteigert erscheinen zu lassen (a.a.O. E. 5.3.5). Die eingereichten Beweismittel betreffend das laufende Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda seien insbesondere mangels Anklageerhebung asylrechtlich nicht relevant, zumal der Gesuchsteller kein politisches Profil aufweise (a.a.O. E. 5.4). B. Am 1. November 2024 gelangte der Gesuchsteller mit einem als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Rechtsbehelf erneut an das SEM, welches die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegennahm. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, es sei im gegen ihn in der Türkei eröffneten Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz (ATG) eine Anklage erhoben worden. Aus diesem Grund befürchte er, in der Türkei festgenommen, misshandelt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er insbesondere eine Anklageschrift vom 14. Oktober 2024 im Verfahren mit der Dossiernummer (...) betreffend Terrorpropaganda zu den Akten. Das SEM wies das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 19. März 2026 ab; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil E-2844/2026 vom 12. Juni 2026. Es erwog dabei unter Verweis auf das Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024, dass die dort aufgestellten kumulativen Kriterien für die flüchtlingsrechtliche Relevanz eines hängigen türkischen Strafverfahrens trotz zwischenzeitlich erfolgter Anklage nicht erfüllt seien, zumal der Gesuchsteller nach wie vor nicht über ein asylrelevantes politisches Profil verfüge und strafrechtlich nicht vorbelastet sei. Sein individuelles Risikoprofil habe sich seit dem Urteil E-4142/2024 vom 3. Oktober 2024 nicht verschärft. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Juli 2026 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 29. Juli 2026) ersucht der Gesuchsteller um Revision des Urteils E-2844/2026 vom 12. Juni 2026. Er beantragt dessen Aufhebung, die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Gesuchsteller als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung lässt er ausführen, aus dem nunmehr eingereichten, begründeten Urteil der (...) des Gerichts für schwere Straftaten in B._______ ergebe sich, dass er am 20. Mai 2026 wegen Terrorpropaganda nach Art. 7 Abs. 2 ATG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Das Strafgericht habe dabei eine Grundstrafe von fünf Jahren festgesetzt und diese wegen der angeblichen Begehung der Straftat über soziale Medien um die Hälfte erhöht. Mit dem nun eingereichten Beweismittel sei deutlich gemacht, dass der Wegweisungsvollzug in die Türkei für den Gesuchsteller eine konkrete Gefährdung an Leib und Leben zur Folge habe. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, wobei die Rechtsvertretung darüber per E-Mail informiert werden solle. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme und jegliche Datenweitergabe mit den Behörden des Heimatstaats zu unterlassen. Die in türkischer Sprache verfassten Beweismittel seien von Amtes wegen zu übersetzen. D. Am 29. Juli 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Revisionsgesuchs. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 2.2 Im Revisionsgesuch ist der angerufene Revisionsgrund zu nennen und die Rechtzeitigkeit des Begehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Ob das vorliegende Gesuch fristgerecht eingereicht wurde, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben, da darauf aus anderen Gründen ohnehin nicht einzutreten ist.

3. In seiner Revisionseingabe vom 22. Juli 2026 macht der Gesuchsteller den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Ein Eintreten auf ein Revisionsgesuch, in welchem dieser Revisionsgrund angerufen wird, setzt voraus, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel von der gesuchstellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bereits im früheren Verfahren hätten beigebracht werden können und die späte Geltendmachung somit entschuldbar ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 2.2). Dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich gewesen sei, eine Tatsache oder ein Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nach ständiger Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. u.v. Urteil des BVGer E-5031/2020 vom 20. November 2020 E. 3.2 m.H.). Ausgeschlossen sind namentlich Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. Urteil des BVGer E-2072/2022 vom 20. Mai 2022 E. 2.4). Eine Revision ist entsprechend auch dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der angeblich neuen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, da darin eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei liegt (vgl. Urteil des BVGer E-7038/2025 vom 23. Oktober 2025 m.H.). 4. 4.1 Der Gesuchsteller lässt ausführen, er habe ohne eigenes Verschulden erst nach Eröffnung des Urteils E-2844/2026 über seinen Rechtsvertreter in der Türkei von der Existenz des dortigen Strafurteils erfahren. Von seiner Verurteilung habe er erstmals am 26. Juni 2026 sichere Kenntnis erhalten; die begründete Urteilsausfertigung sei ihm erst am 16. Juli 2026 übermittelt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er weder vom Ergehen des Urteils gewusst noch über einen Zugang zum türkischen elektronischen Justizsystem (UYAP beziehungsweise e-Devlet) verfügt. Sein Rechtsvertreter in der Türkei habe zudem wegen des Todes seines Vaters seine anwaltliche Tätigkeit während dieser Zeit nur eingeschränkt wahrnehmen und ihn deshalb erst nachträglich über den Verfahrensausgang informieren können. Das neue Beweismittel sei geeignet, die Asylrelevanz seiner bisherigen Vorbringen zu begründen, wonach ihm im Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. 4.2 Diese Ausführungen vermögen aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen. Der Gesuchsteller substanziiert die näheren Umstände seiner angeblichen Kenntnisnahme des türkischen Strafurteils nicht. Zudem ist seine Behauptung, er habe über keinen UYAP-Zugang verfügt, angesichts der Prozessgeschichte wenig plausibel, hat er doch bereits in den zwei vorangegangenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt türkische Prozessdokumente - darunter Screenshots des UYAP-Portals - zu den Akten gereicht. Entscheidend kommt hinzu, dass der Gesuchsteller mit der Beschwerdeschrift im Verfahren E-2844/2026 ein Verhandlungsprotokoll vom 19. November 2025 eingereicht hat, laut welchem die Gerichtsverhandlung wegen Abwesenheit des Gesuchstellers auf den 13. Mai 2026 vertagt wurde. Er wusste mithin, dass im Mai 2026 mit einer Fortsetzung des Verfahrens und gegebenenfalls einem Urteilsspruch zu rechnen war. Weshalb er sich nicht bereits im Mai 2026 - und damit noch vor Ergehen des Urteils E-2844/2026 vom 12. Juni 2026 - proaktiv bei seinem türkischen Rechtsvertreter nach dem Ausgang der Verhandlung erkundigte, ist nicht nachvollziehbar. Dieses Versäumnis begründet den Vorwurf mangelnder prozessualer Sorgfalt. Schliesslich wird auch die geltend gemachte Verhinderung des Rechtsvertreters - dessen anwaltliche Tätigkeit soll wegen des Todes seines Vaters eingeschränkt gewesen sein - durch keinerlei Beweismittel gestützt, obwohl ein entsprechender Nachweis ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Aber selbst wenn diese Verhinderung erstellt wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern: Der Gesuchsteller muss sich das Verhalten seines türkischen Rechtsvertreters - einschliesslich allfälliger Verzögerungen und Unterlassungen - wie eigenes Handeln anrechnen lassen (Urteil des BVGer E-1254/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.2.3). Dass eine zumutbare Ersatzvorkehrung - etwa die Beauftragung eines anderen Vertreters oder ein eigenes Ersuchen um Akteneinsicht - nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich.

5. Nach dem Gesagten muss sich der Gesuchsteller vorhalten lassen, dass es ihm bei zumutbarer prozessualer Sorgfalt ohne Weiteres möglich gewesen wäre, das türkische Strafurteil vor Ergehen des Urteils E-2844/2026 vom 12. Juni 2026 einzubringen. Das Beweismittel ist somit verspätet vorgebracht, und die Ausführungen im Revisionsgesuch vermögen dieses Versäumnis nicht zu entschuldigen.

6. Verspätete Revisionsvorbringen können ungeachtet der Verspätung zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine solche Konstellation lediglich zu behaupten; vielmehr hat die gesuchstellende Person die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachzuweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1 m.H.a. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Dies gelingt dem Gesuchsteller nicht. Vorab ist festzustellen, dass die geltend gemachte Strafverfolgung in der Türkei auffallend synchron zum Gang der Asylverfahren in der Schweiz verläuft. Nach jedem negativen Entscheid im schweizerischen Asylverfahren wird ein jeweils weitergehender Verfahrensschritt der türkischen Behörden behauptet (Ermittlungsverfahren, Anklageschrift, nunmehr vorliegendes Strafurteil, das die Höchststrafe verhängt). Dieses etappenweise Nachreichen von Beweismitteln weckt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-4142/2024 (E. 5.3.5) Teile der Vorbringen des Gesuchstellers als unglaubhaft qualifiziert hatte. Diese Umstände rechtfertigen erhebliche Vorbehalte gegenüber dem eingereichten Strafurteil und den begleitenden Angaben. Dem Gesuchsteller gelingt es im vorliegenden Revisionsverfahren nicht, die als unglaubhaft eingestuften Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Eine abschliessende Würdigung der Authentizität der eingereichten Unterlagen erübrigt sich hingegen, denn selbst wenn zu Gunsten des Gesuchstellers von der Echtheit des Strafurteils ausgegangen würde, gelingt es ihm nicht, eine aktuelle und ernsthafte Gefahr im Sinne der dargelegten Rechtsprechung schlüssig nachzuweisen: Er macht zwar geltend, sein Rechtsvertreter in der Türkei habe die Berufungsfrist verpasst, belegt dies jedoch nicht, obschon ihm ein entsprechender Nachweis angesichts der laufenden Kontakte zu seinem Rechtsvertreter möglich und zumutbar gewesen wäre. Ohne einen solchen Beleg lässt sich indessen nicht beurteilen, ob das Urteil - wie dies allenfalls für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr vorausgesetzt wäre (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2) - bereits rechtskräftig ist und dem Gesuchsteller bei einer Rückkehr der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe tatsächlich droht und ein offensichtliches völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt. Blosse Behauptungen über den Verfahrensausgang genügen dem erhöhten Beweismass, das für die ausnahmsweise Berücksichtigung verspäteter Vorbringen im Revisionsverfahren gilt, nicht. Entgegen den anderslautenden Ausführungen gelingt es dem Gesuchsteller vorliegend nicht, eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatstaat als offensichtlich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung darzutun.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel als verspätet zu qualifizieren sind und eine drohende Verletzung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse nicht schlüssig nachgewiesen wurde, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.

8. Auf die im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch gestellten Anträge für den Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei diesem Ausgang nicht weiter einzugehen.

9. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung respektive um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 126 BGG gegenstandslos geworden. Dasselbe gilt für das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. 10. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sind abzuweisen, da das Revisionsbegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu erachten ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: