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E-5216/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. September 2020

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-5216/2020

U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (…), Russland, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. September 2020 / N (…).

E-5216/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste im Besitze seines russischen Reisepasses am (…) Oktober 2018 auf dem Luftweg in die Schweiz ein und stellte am

25. Oktober 2018 bei der Flughafenpolizei des Flughafens B._______ ein Asylgesuch. Mit Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewie- sen. Am 27. Oktober 2018 fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 8. November 2018 bewilligte das SEM die Einreise des Beschwerde- führers in die Schweiz zwecks Prüfung seines Asylgesuchs. Am 9. Juli 2020 fand seine Anhörung zu den Asylgründen statt, nachdem die ur- sprünglich auf den 29. Mai 2020 geplante Anhörung wegen Verständi- gungsproblemen zwischen ihm und dem Dolmetscher nach kurzer Zeit ab- gebrochen werden musste. Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus C._______, wo er die Mittelschule absolviert, weitere Ausbildungen abgebrochen und zuletzt als (…) in einem (…) gearbeitet habe. Zwischenzeitlich habe er von (…) 2010 bis (…) 2011 den Militärdienst geleistet. Er habe zusammen mit seinem Lebenspartner und Arbeitskollegen D._______ (N […], E-5215/2020) in ei- ner Mietwohnung in C._______ gelebt; sie würden sich seit Dezember 2016 kennen. Aufgrund seiner Homosexualität habe er bereits in der Schule Belästigungen von Schulkameraden erfahren, als Jugendlicher ei- nen Selbstmordversuch unternommen und in der Folge psychiatrisch be- handelt werden müssen. Eines Tages im Juli 2018 sei D._______ nicht nach Hause gekommen. Am nachfolgenden Morgen sei dieser in einem schrecklichen Zustand nach Hause gekommen. Gemäss dessen Schilde- rung sei er mit einem Kollegen namens E._______ auf einer Bank geses- sen, von der Polizei festgenommen, misshandelt sowie von Mithäftlingen verprügelt und beinahe vergewaltigt worden, während E._______ durch die ebenfalls erlittenen Misshandlungen in der Haft habe hospitalisiert wer- den müssen und dort kurze Zeit später seinen Verletzungen erlegen sei. Er und D._______ seien in der Folge verschiedentlich telefonisch bedroht und als Schwule beschimpft worden. Ende September 2018 sei er zu Hause im Keller von drei Kahlköpfen – womöglich Polizisten oder von sol- chen Beauftragte – beschimpft, verprügelt, erniedrigt und sexuell misshan- delt worden. Eine Anzeigeerstattung habe er aus Furcht vor Rache der An- greifer nicht gewagt. Sein Arbeitgeber habe in der Folge von seiner und

E-5216/2020 Seite 3 D._______’s sexuellen Orientierung erfahren und sie beide fristlos entlas- sen. Anfang Oktober 2018 sei ihre Wohnungstür in Brand gesteckt und der Schriftzug «Tod den Päderasten» an der Wand angebracht worden. Am nächsten Morgen habe der Vermieter sie aus der Wohnung geworfen. Auf- grund ihrer Lebensgefahr hätten sie sich zur Ausreise entschieden und bis dahin bei einem gemeinsamen, ebenfalls homosexuellen Freund namens F._______ Unterschlupf gefunden; dieser sei ihnen bei der Ausreisevorbe- reitung behilflich gewesen. Sie seien dann zunächst nach G._______ ge- fahren und von dort nach H._______ geflogen. Am (…) Oktober 2018 seien sie auf dem Luftweg nach B._______ gelangt und hätten am folgenden Tag um Asyl ersucht. Die Ausreise sei legal und kontrolliert erfolgt. Ein in G._______ gestellter Visumsantrag für die Schweiz vom (…) Oktober 2018 sei von den schweizerischen Behörden abgelehnt worden. In C._______ lebten noch seine Eltern, ein Bruder und weitere Verwandte. Ergänzend machte er darauf aufmerksam, dass er psychische Probleme habe und ein Antidepressivum einnehme. Der Beschwerdeführer gab abgesehen von den durch die Flughafenpolizei sichergestellten Ausweispapieren (russischer Reisepass und russischer In- landpass) keine Beweismittel zu den Akten. Die kantonspolizeiliche Doku- mentenprüfstelle erkannte in den beiden sichergestellten Pässen anläss- lich ihrer Prüfung vom 25. Oktober 2018 keine objektiven Fälschungsmerk- male. B. Mit Verfügung vom 21. September 2020 – eröffnet am 23. September 2020

– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Am 28. September 2020 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die rubri- zierte Rechtsvertretung zu seiner Vertretung in asyl- und ausländerrechtli- chen Belangen. Auf deren Gesuch vom 29. September 2020 hin gewährte das SEM am 26. Oktober 2020 (mit Nachtrag vom Folgetag) Einsicht in die aus seiner Sicht editionspflichtigen Akten; gleichzeitig entschuldigte sich das SEM für die auf ein internes Versehen zurückzuführende Verzögerung in der Einsichtsgewährung. D. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer beim

E-5216/2020 Seite 4 Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 21. September 2020. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Ge- währung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, even- tualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er ferner die Aussetzung des Wegwei- sungsvollzuges, die Koordination seines Verfahrens mit jenem seines Le- benspartners D._______ sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin. E. Mit Instruktionsverfügung vom 4. November 2020 stellte die Instruktions- richterin den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Ferner forderte sie ihn dahingehend zur Verbesserung der Beschwerde innert sieben Tagen auf, als er seiner Eingabe im Sinne der Erwägungen Klarheit zu verschaffen habe, wobei bei ungenutzter Frist auf die bestehenden Akten abzustellen wäre. Einem mit der verzögerten Akteneinsicht begründeten Gesuch um Gewährung einer Frist zur Be- schwerdeergänzung entsprach die Instruktionsrichterin im Umfang von ebenfalls sieben Tagen. In den Erwägungen stellte sie im Übrigen in Aus- sicht, dass die beiden Beschwerdeverfahren E-5215/2020 und E-5216/2020, soweit prozessual möglich und unter Vorbehalt besonderer Umstände, antragsgemäss koordiniert sowie unter Edition und Beizug der jeweiligen (Vor-)Akten beider Beschwerdeführer behandelt würden, dar- über hinaus aber kein Anlass für eine Beschwerdevereinigung bestehe. F. Die Beschwerdeverbesserung beziehungsweise -ergänzung wurde am

6. November 2020 (Poststempel) eingereicht. G. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2020 hiess die Instruktions- richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie amtliche Rechtsverbeiständung gut. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung bis zum 22. Dezember 2020 ein.

E-5216/2020 Seite 5 H. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020 beantragt das SEM sinnge- mäss die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 erklärte der Beschwerdeführer zum einen das Festhalten an seiner Beschwerde und den dort gestellten Rechtsbegehren und zum andern den Verzicht auf eine Replik. J. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. K. Mit persönlichem Schreiben vom 22. November 2022 teilte der Beschwer- deführer dem SEM seine Absicht mit, die Schweiz gegen Ende Jahr in Richtung I._______ zu verlassen und damit das Erlöschen seines Asylge- suchs in Kauf zu nehmen. Gleichzeitig ersuchte er das SEM um finanzielle und (dokumenten-) technische Unterstützung bei diesem Vorhaben, unter Ausschluss der Offerierung von Rückkehrhilfe nach Russland, da er kei- nesfalls in diesen Terrorstaat zurückzukehren gedenke. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte am 6. Dezember 2022 zur Kennt- nis dieses Schreibens vom 22. November 2022. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer via seine Rechtsver- tretung zwecks Verifizierung der Sachlage aufgefordert, bis zum 16. De- zember 2022 eine persönliche unterschriftliche Erklärung einzureichen, wonach er entweder auf die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens ver- zichte beziehungsweise die Beschwerde zurückziehe oder aber an seiner Beschwerde ausdrücklich festhalte. Mit persönlicher Erklärung des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2022 teilte dieser dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich eine Wei- terreise nach I._______ als unmöglich herausgestellt habe und er daher an der Beschwerde vollumfänglich festhalte. L. Das Urteil betreffend D._______ (E-5215/2020) ergeht ebenfalls mit heuti- gem Datum.

E-5216/2020 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. Im Übrigen weist die Beschwerde seit der Beschwerdeverbesserung vom

6. November 2020 auch die nötige Klarheit auf. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-5216/2020 Seite 7 3. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu wer- den drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu- künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus- reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit- punkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Ver- folgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhen- des objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute

– d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungs- weise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Per- son bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus- gesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57, E. 2.5). Bei einer Verfolgung durch nichtstaat- liche Akteure setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland

E-5216/2020 Seite 8 keinen adäquaten Schutz finden kann. Der Schutz vor privater Verfolgung ist als solcher ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, das heisst in erster Linie polizeili- che Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ein subsidiäres internationa- les Schutzbedürfnis kann sich für die von Verfolgung betroffene Person demnach insbesondere ergeben, weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Ein Schutzbedürfnis besteht aber auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung be- troffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 und E. 7.3 f., je m.w.H.). Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationa- len Schutzes ergibt sich weiter, dass eine Person, die nur, aber immerhin in einem Teil des Landes verfolgt wird und sich in zumutbarer, d.h. nicht existenzbedrohender Weise in eine andere, sichere Region begeben kann, keinen internationalen Schutz benötigt (a.a.O. E. 8, m.w.H.). Als Verfolgungsmotiv lässt sich die Homosexualität in ständiger Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts unter der in Art. 3 AsylG erwähnten «sozialen Gruppe» erfassen (vgl. z.B. Urteile des BVGer D-6539/2018 vom

2. April 2019 E. 7.2 und E-1284/2015 vom 17. Mai 2017 E. 5.4.1). 3.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei- sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Anforderungen an das Glaubhaft- machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden vertieft darge- legt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). Gemäss dieser ständigen Praxis sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, konkret, präzis, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er- scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin- gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige

E-5216/2020 Seite 9 Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah- rens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub- haftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduzier- tes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len. 3.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-5216/2020 Seite 10 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin- gen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Be- achtlichkeit und jenen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb er die Flücht- lingseigenschaft nicht erfülle. Homosexualität werde in weiten Teilen der russischen Gesellschaft nach wie vor negativ wahrgenommen, etwas weniger in den Grossstädten. Am

29. April 1993 sei zwar die bis dahin kriminalisierte Homosexualität aus dem Strafgesetzbuch gestrichen, jedoch im Juni 2013 ein neues Gesetz erlassen worden, welches Propaganda für «nicht-traditionelle sexuelle Be- ziehungen unter Minderjährigen» verbiete; ein weiteres Gesetz verbiete seit Juli 2013 gleichgeschlechtlichen Paaren die Adoption von Kindern. In diesem Kontext sei auch die Drangsalierung von homosexuellen Personen durch die Polizei nichts Ungewöhnliches, wobei die Opfer aus Furcht vor Exponierung, Erniedrigung oder Weiterdrangsalierung oft nicht zur Polizei gingen. Selbst wenn Aussagen aufgenommen würden, unternehme die Po- lizei infolge verbreiteter Homophobie in ihren Reihen oft keine angemes- sene Untersuchung dieser Hassverbrechen. Vorliegend beruhe ein we- sentlicher Teil der Vorbringen des Beschwerdeführers auf Geschehnissen, die nicht ihn, sondern D._______ beträfen. Er selber habe explizit erklärt, dass die russischen Behörden ihn weder angezeigt hätten noch suchen würden. Die Täterschaft des vorgebrachten Angriffs durch Kahlköpfe und der Inbrandsetzung ihrer Wohnung basiere auf blossen und unbelegten Vermutungen. Eine ihn persönlich betreffende flüchtlingsrechtlich relevante und von den russischen Behörden ausgehende Verfolgungssituation sei nicht erkennbar. Unter Annahme einer Dritttäterschaft und unter Mitberück- sichtigung der verbreiteten homophoben Haltung der Polizei sei zudem festzuhalten, dass er keinerlei Schutzmassnahmen angefordert, sondern seine Untätigkeit bloss mit der Furcht um sein Leben erklärt habe. Dabei erstaune aber, dass er sich nicht zumindest an eine LGBTI-Organisation gewendet habe, um Unterstützung für eine Intervention beim Staat zu er- halten, denn solche seien auch in Russland zahlreich aktiv und heute

E-5216/2020 Seite 11 jederzeit online zugänglich. Vor diesem Hintergrund könne den russischen Behörden auch nicht vorgeworfen werden, ihm keinen Schutz gewährt zu haben. Die angeblichen Übergriffe seien somit flüchtlingsrechtlich nicht re- levant. Abgesehen davon finde vorliegend das Subsidiaritätsprinzip An- wendung, wonach Personen mit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien. Die angeblichen Benachteiligungen durch Unbekannte seien lokal oder regional be- schränkt. In Russland herrsche verfassungsmässig garantierte Niederlas- sungsfreiheit und gesetzlich sei bloss noch eine Registrierungspflicht am Wohn- und Aufenthaltsort vorgesehen, wobei es sich nicht mehr um einen Bewilligungsakt, sondern um die blosse Kenntnisnahme der Behörde von einem souveränen Entscheid einer Bürgerin oder eines Bürgers handle. Gegen in der Praxis mitunter auftretende Schwierigkeiten beim Erhalt einer dauerhaften Registrierung hätten betroffene Bürgerinnen und Bürger er- fahrungsgemäss und laut Berichten erfolgreich die Gerichte zur Durchset- zung ihrer Ansprüche anrufen können. Es sei dem Beschwerdeführer somit möglich und zumutbar, sich den lokal bedingten Nachteilen durch einen Wohnortswechsel innerhalb der Russischen Föderation zu entziehen, wo- mit er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, zumal er auch in der Schweiz über keine Angehörigen verfüge. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb seine angeblichen Verfolger den Aufwand betreiben sollten, ihn in einem anderen Teil Russlands ausfindig zu machen und zu verfolgen. Diese Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG hält die Vorinstanz ferner fest, dass seine Aussagen einige wesentliche Ungereimtheiten aufzeigten. Zwar seien zwischen seinen Aussagen und jenen von D._______ keine grund- legenden Widersprüche zu erkennen. Dennoch erstaune insbesondere, dass er betreffend die verschiedenen Vorfälle untätig geblieben sei, sich insbesondere nicht bei einer Menschenrechtsorganisation beziehungs- weise einer LGBTIQ-Organisation gemeldet und dieses Verhalten bloss mit einer Anzeigeerstattung von D._______ bei der Staatsanwaltschaft erklärt habe. Auch habe er in keiner Weise nachvollziehbar und überzeugend zu erklären vermocht, weshalb er weder diese Hilfe einer Menschenrechts- beziehungsweise einer LGBTIQ-Organisation (z.B. Verein «The Russian LGBT Network» mit einer Aussenstelle in C._______) noch die Dienste ei- nes Anwalts in Anspruch genommen habe. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche weiter der Umstand, dass weder er noch D._______ – obwohl beschaffbar (insb. Anzeigen oder Dokumente zum Spitalaufenthalt und Tod von D._______) – irgendwelche Beweismittel zur Untermauerung

E-5216/2020 Seite 12 der Vorbringen eingereicht hätten. Schwer nachvollziehbar sei gleichsam, weshalb er und D._______ nach den angeblichen schweren körperlichen Misshandlungen keinen Arzt hätten aufsuchen wollen. Es sei betreffend seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht vorstellbar, dass die Poli- zei Zeit und Personal investiert hätte, um sie vor dem Spital abzufangen, und auch die Tatsache, dass Ärzte den Behörden Gewalttaten melden müssen, spreche gegen eine Gefährdung anlässlich einer medizinischen Behandlung. Schliesslich weist das SEM darauf hin, dass es die Asylvor- bringen von D._______ ebenfalls unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG ab- schlägig beurteilt habe. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Weg- weisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behand- lung zulässig. Der Wegweisungsvollzug sei ferner mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung der politischen Situation in Russland allgemein und individuell zumutbar. Der Beschwerdeführer sei jung, arbeitsfähig und -erfahren und verfüge in seiner Heimat über ein un- terstützungsfähiges Beziehungsnetz. Sein depressiver Zustand sei in Russland behandelbar und dort seien verschiedene Antidepressiva verfüg- bar. Der Wegweisungsvollzug sei im Übrigen technisch und praktisch durchführbar, wobei der Beschwerdeführer gesetzes- und praxisgemäss zur Mitwirkung bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere verpflichtet sei. 4.2 In seiner Rechtsmittel- und Ergänzungseingabe macht der Beschwer- deführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Vorab kritisiert er, dass die Vorinstanz gemäss ihrer diesbezüglichen Erwä- gung zwar aufgrund der nicht erfüllten Flüchtlingseigenschaft die Glaub- haftigkeit der Vorbringen nicht zu prüfen gedenke, im Widerspruch dazu dann aber trotzdem Bemerkungen zur Glaubhaftigkeit vornehme und die Vorbringen aufgrund von Ungereimtheiten in wesentlichen Punkten an- zweifle. Diese Zweifel seien denn auch unberechtigt: Die unterbliebenen Kontakte zu LGBTIQ- und Menschenrechtsorganisationen in Russland gründeten nämlich im Umstand, dass er sich in Russland nicht offen zu seiner sexuellen Orientierung habe bekennen können und somit auch über keine Informationen über solche Organisationen verfügt habe. Zudem wür- den solche in Russland zwar existieren, sie könnten dort aber aufgrund ihrer eigenen Gefährdungslage nicht offen, sondern verborgen und nur

E-5216/2020 Seite 13 online agieren, andernfalls sie sehr schnell zur Zielscheibe behördlicher Verfolgung würden und wieder verschwänden. Der ihm vom SEM vorge- worfene Mangel an Beweismitteln sei schon angesichts der schwierigen Informationsbeschaffung und Schutzsuche bei solchen Organisationen nicht gerechtfertigt, aber auch weil er von den Ereignissen überrascht wor- den sei und mit derartigen an ihm, an E._______ und an D._______ be- gangenen staatlichen Gewaltverbrechen sowie der Kündigung von Arbeits- stelle und Wohnung nicht gerechnet habe. Die Flucht sei entsprechend schlagartig erfolgt und Gelegenheit zum Sammeln von Beweismitteln und Zeugenaussagen (von Arbeitgeber, Bekannten oder Verwandten) habe keine mehr bestanden; zudem hätte er zur Einforderung von Beweismitteln bei Polizei, Bekannten oder Ärzten seine Sexualität offenlegen müssen. Gerade Beweise in Bezug auf den Spitalaufenthalt und den Tod von E._______ seien nicht auf die Schnelle zu beschaffen gewesen, weil er nicht am Ort des Geschehens gewesen sei und daher zunächst keinen Zu- griff auf derartige Dokumente gehabt habe. Unter erheblichen Bemühun- gen und dem Risiko, mehrere Personen in Gefahr zu bringen, sei es ihm nun aber immerhin gelungen, E._______’s Todesanzeige sowie schriftliche Aussagen von F._______ und des Vaters von D._______ (beide vom

21. Oktober 2020) erhältlich zu machen und vorzulegen. Die Beschaffung weiterer Beweismittel sei aufgrund der Homophobie in Russland und der Geheimhaltung seiner Homosexualität (auch gegenüber seiner Familie und Bekannten) schwierig. Bei der Glaubhaftmachung seien aber Beweis- anforderungen ohnehin herabgesetzt. Dass er sich nach der schweren Misshandlung nicht in ärztliche Behandlung begeben habe, gründe in sei- ner damaligen Furcht, bei einem allfälligen Arzt- oder Spitalbesuch von der Polizei abgefangen oder vom Krankenhaus an die Polizei gemeldet zu wer- den, was denn auch E._______ im Krankenhaus widerfahren sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei zudem D._______ bereits mehrmals inhaftiert, miss- handelt und gefoltert worden, weshalb er seinerseits berechtigte Furcht vor Gewalttaten gehabt habe. Bei einer ärztlichen Untersuchung hätte er seine sexuelle Orientierung offenlegen und entsprechend Misshandlungen und Erniedrigungen befürchten müssen. In der Gesamtbetrachtung erschienen seine Darstellungen und seine persönliche Verfolgungs- und Gefährdungs- furcht durchaus stimmig, schlüssig, konkret und glaubhaft, wogegen die vom SEM behaupteten Ungereimtheiten weder klar benannt noch pointiert aufgezeigt würden. Bei seinem ebenfalls im Asylverfahren befindlichen ak- tuellen Partner D._______ handle es sich im Übrigen um einen direkten Zeugen für seine Vorbringen, welche mit denjenigen von D._______ direkt in Verbindung stünden. Die Aussagen seien im Rahmen der koordinierten

E-5216/2020 Seite 14 Verfahrensführung gegenseitig bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berück- sichtigen. Die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung und deren flüchtlingsrecht- liche Relevanz schliesst der Beschwerdeführer sodann aus dem Umstand, dass er allein aufgrund seiner sexuellen Orientierung von drei unbekann- ten, vermutlich der Polizei zurechenbaren Männern festgehalten, sexuell und physisch missbraucht, misshandelt, gefoltert und unter Druck gesetzt worden sei, ohne dass ihm in rechtsstaatlich korrekter Weise Dokumente (z.B. Strafanzeige oder Verhaftungsrapport) ausgestellt worden wären. Eine Anzeigeerstattung hätte ihm aufgrund zu befürchtender Repressalien und der Erfahrungen von D._______ nicht zugemutet werden können. Durch diese massiven Eingriffe in seine physische Integrität und die ver- bale Erniedrigung habe er auch seelische Schmerzen erlitten. Diese Ge- gebenheiten und der Brandanschlag auf ihre Wohnung hätten kumuliert zu einem unerträglichen psychischen Druck auf ihn geführt. Er hätte jederzeit inhaftiert oder wieder durch Unbekannte körperlich missbraucht und er- niedrigt werden können, ohne Aussicht auf staatliche Schutzgewährung. Er habe infolgedessen eine Depression und Angstzustände mit Schlafstörun- gen und Alpträumen entwickelt. Seine Homosexualität sei kausale Ursache der ihm widerfahrenen Benachteiligungen und Befürchtungen. Die Ausfüh- rungen des SEM, wonach die Zugehörigkeit der drei unbekannten Männer zur Polizei von C._______ eine blosse Vermutung darstelle, sei klar zu- rückzuweisen, denn alles deute darauf hin, dass die Polizei den Angriff zu verantworten habe: Bei der Vermisstmeldung von D._______ habe er auf dem Polizeiposten seine Personalien angeben müssen. Folglich habe die Polizei seine Partnerschaft mit dem damals inhaftierten D._______ und mithin seine Homosexualität annehmen müssen. Die drei Männer hätten bei ihrem Angriff zudem Bezug auf seinen «Partner» genommen. Aufgrund der zeitlichen Abfolge und der direkten Verbindung zur Verfolgung des Partners habe daher der Angriff von der Polizei selbst oder zumindest durch deren Anweisung kommen müssen, zumal die Angreifer Springer- stiefel getragen hätten, die essentieller Bestandteil der polizeilichen Ar- beitskleidung seien. Abgesehen davon würde auch ein Angriff durch Dritt- personen, welche nicht direkt staatliche Autorität ausüben, zur Asylgewäh- rung führen, wenn der Staat wie vorliegend seiner Schutzfunktion diesbe- züglich nicht nachzukommen gewillt ist. Zudem könnten auch individuelle Handlungen einzelner Staatsbediensteter – insbesondere Polizisten – als staatliche Verfolgung angesehen werden. In casu sei die Attacke dieser Männer auf ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine direkte Folge der erneuten schriftlichen Anzeige von D._______ gewesen. Die

E-5216/2020 Seite 15 offensichtlich informiert gewesene Polizeibehörde habe somit die körperli- che und seelische Misshandlung des Beschwerdeführers veranlasst oder sich mindestens stillschweigend damit einverständlich erklärt, weshalb die Taten dem russischen Staat zuzuordnen seien. Die geschilderten Ereig- nisse erfüllten somit die Kriterien der Folter und er sei ernsthaften Nachtei- len durch die russischen Behörden ausgesetzt gewesen. Das vom SEM argumentierte Unverständnis betreffend die unterlassene Beanspruchung von Schutzmassnahmen bei den Polizeibehörden zeuge von Ignoranz ge- genüber den von ihm geschilderten Ereignissen. Er sei aufgrund der An- zeige von D._______ gegen dessen polizeiliche Verfolgung selber ins Vi- sier der Polizei geraten, weshalb von ihm nicht eine Schutzsuche bei jenem Staatsorgan erwartet werden könne, welches für die an ihm verübte Folter verantwortlich gewesen sei. Er sei in seinem Leben von mehreren Perso- nen verfolgt und diskriminiert worden, so in der Schulzeit verbal und psy- chisch von seinen Kameraden, dann von seiner Familie (nach Kenntnis- nahme von seiner Homosexualität), vom Vermieter, vom Arbeitgeber, von unbekannten Brandstiftern und – wie sein Partner – von der Polizei bezie- hungsweise dieser zurechenbaren Personen, ohne dass der Staat hierge- gen schutzwillig sei. Eine unterlassene Schutzsuche bei Menschenrechts- oder LGBTI-Organisationen könne ihm nicht angelastet werden, da der Schutz durch staatliche Organe zu gewährleisten sei. Die sich auf das Sub- sidiaritätsprinzip und die in Russland bestehende Niederlassungsfreiheit abstützende Argumentation des SEM, wonach ihm ein Umzug in ein ande- res Gebiet seines Herkunftslandes offen stehe, wo er sicher vor Verfolgung sei, verkenne, dass ein Schutz vor Verfolgung auch dort nicht effektiv wäre, denn die sexuelle Orientierung als Verfolgungsmotiv sei im ganzen Land kriminalisiert. Im Juni 2013 habe nämlich die Duma einstimmig ein födera- les Verbot der «Propaganda von nicht-traditionellen sexuellen Beziehun- gen gegenüber Minderjährigen» verabschiedet, wodurch Schwulen und Lesben, die sich in der Öffentlichkeit zu ihrer Orientierung bekennen, Geld- und sogar Haftstrafen drohten. Homosexualität werde hierbei mit Pädophi- lie gleichgesetzt und bestraft. Das Gesetz verbiete zudem jegliche positive Berichterstattung über Homosexualität. Solche Gesetze verhinderten fak- tisch eine Schutzsuche bei den Behörden und eine effektive staatliche Schutzgewährung. Der EGMR habe in einem Urteil vom 10. Juni 2017 klar- gestellt, dass Russland mit der Anwendung solcher Gesetze ein gesell- schaftliches Stigma, Vorurteile und Homophobie bekräftige, was den Grundsätzen der Gleichheit, Vielfältigkeit und Toleranz in einer demokrati- schen Gesellschaft widerspreche und die Menschenrechtskonvention ver- letze. Gemäss verschiedenen Berichten sähen sich Mitglieder der LGBT- Gemeinschaft in Russland Diskriminierungen im Alltag und im beruflichen

E-5216/2020 Seite 16 Kontext sowie teilweise Anfeindungen und gewaltsamen Übergriffen aus- gesetzt. Aus Angst vor erneuter Erniedrigung oder gar Offenbarung der se- xuellen Identität zeigten Opfer die Straftaten oft nicht an und erfolgte An- zeigen zögen keine angemessenen Untersuchungen der Behörden nach sich, zumal Homophobie innerhalb der Polizei verbreitet sei und Fälle von polizeilich drangsalierten LGBTI-Personen bekannt seien. Die Verfolgung homosexueller Menschen finde mithin in ganz Russland statt und er müsste seine sexuelle Orientierung nach seiner Rückkehr dorthin geheim halten, auch wenn er sich in einem anderen Landesteil aufhalte. Eine Rück- weisung homosexueller Personen erscheine unter diesen Bedingungen nach einem Urteil des EuGH vom 7. November 2013 unzulässig, weil Ho- mosexualität als angeborenes Merkmal nicht verändert werden könne und derart bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sei, dass der Betref- fende nicht zum Verzicht auf dieses Merkmal gezwungen werden sollte. Die Schweiz könne von ihm somit nicht verlangen, seine sexuelle Orientie- rung geheim zu halten und anderswo in Russland ein neues Leben zu be- ginnen. Seine Verfolgungslage sei ferner persönlich und gezielt auf ihn ge- richtet (insb. aufgrund der Taten seines Partners) und das Verfolgungsmo- tiv sei seine sexuelle Orientierung, womit er gemäss dem besagten EuGH- Urteil vom 7. November 2013 (unter Bezugnahme auf Art. 10 Abs. 1 Bst. d EMRK) Teil einer verfolgten sozialen Gruppe sei, nämlich jener der LGBT- Personen. Seine Verfolgungsfurcht sei sodann in Anbetracht des russi- schen Rechtssystems begründet. Selbst wenn einvernehmliche gleichge- schlechtliche Beziehungen in Russland nicht durch konkrete Bestimmun- gen unter Strafe gestellt seien, würden allgemeine Bestimmungen, etwa die öffentliche Moral oder die öffentliche Ordnung, gegenüber LGBT-Per- sonen in diskriminierender Weise selektiv angewendet und durchgesetzt. In casu drohten ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Verfolgungs- handlungen, insbesondere auch physische und seelische Misshandlungen durch Polizei und Privatpersonen aufgrund seiner sexuellen Orientierung, zumal nach seiner Flucht die Familie seines Partners von der Polizei be- sucht und nach ihm gefragt worden sei, wie der beiliegenden Bestätigung des Vaters von D._______ zu entnehmen sei. Auch angesichts der von ihm bereits erlebten Vorkommnisse sei diese Furcht objektiv nachvollziehbar und somit begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Er habe daher An- spruch auf die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Den Eventualantrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme begründet der Beschwerdeführer mit einer drohenden Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements nach Art. 5 AsylG sowie von Art. 3 FoK und Art. 3

E-5216/2020 Seite 17 EMRK, da ihm nach dem zuvor Gesagten bei einer erzwungenen Rückkehr nach Russland Folter oder unmenschliche Behandlung drohten. Er werde dort von den Behörden immer noch gesucht. Er müsste untertauchen und seine sexuelle Orientierung verbergen, um – ohne Erfolgsgarantie – der Verfolgung eventuell entgehen zu können. Die Vorinstanz räume im ange- fochtenen Entscheid selber ein, dass die Drangsalierung von Homosexu- ellen durch die Polizei in Russland nichts Ungewöhnliches sei und die ver- breitete Homophobie nicht staatlich verfolgt werde. Somit anerkenne die Vorinstanz, dass sich Homosexuelle in Russland nicht unter den Schutz des Staates stellen können. Er sei konkret einem signifikant erhöhten Ri- siko der Folter und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt, wenn er in sein Heimatland zurückgeführt würde und berechtigterweise zu seiner se- xuellen Orientierung stehen würde. Den subeventualiter gestellten Rückweisungsantrag begründet der Be- schwerdeführer sodann damit, dass das SEM wichtige Tatsachen, welche zur Abklärung seiner Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG von grosser Re- levanz seien, einseitig, unsachgemäss und teilweise falsch interpretiert habe. Die Vorinstanz habe weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und sich erneut inhaltlich mit der Frage seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu beschäftigen. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen bisherigen Erwä- gungen fest. Daneben bemerkt es, dass es entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers das Asylgesuch im Sinne des Art. 3 AsylG abgelehnt habe. Es sei jedoch nichts Aussergewöhnliches, wenn wesentliche Punkte der Asylvorbringen subsidiär in Frage gestellt würden. 4.4 Abgesehen vom erklärten Festhalten an seiner Beschwerde und an den dort gestellten Rechtsbegehren verzichtete der Beschwerdeführer auf eine substanzielle Replik auf die Vernehmlassung. 4.5 Beschwerdeergänzend macht der Beschwerdeführer auf einen am

16. Februar 2021 ergangenen Entscheid des EGMR (Mansurov et al vs. Russia) aufmerksam. Darin werde Russland mehrfach dafür gerügt, dass wiederholt Personen in Haft genommen, dort misshandelt und gefoltert würden und diese von den Behörden begangenen Delikte anschliessend nicht angemessen ermittelt und verfolgt würden. Der Entscheid zeige un- missverständlich auf, dass seine Furcht vor Folter und unmenschlicher Be- handlung mehr als begründet sei und es in Russland regelmässig zu den von ihm geschilderten Übergriffen und Misshandlungen durch die Polizei

E-5216/2020 Seite 18 bei inhaftierten Personen komme, ohne Möglichkeit der Betroffenen, das ihnen ergangene Unrecht in der Folge zu beanzeigen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. 5. 5.1 Vorab ist die zur Begründung des eventualiter gestellten Rückwei- sungsantrags erhobene Rüge einer ungenügenden Sachverhaltsabklä- rung zurückzuweisen: Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor- gen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 13 VwVG und im Asylbereich speziell Art. 8 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den Sachverhalt korrekt und vollständig abgeklärt und fest- gestellt. Dabei fällt auf, dass bereits die BzP und ebenso die in zwei Teilen durchgeführte Anhörung überdurchschnittlich umfangreich ausgefallen sind, dem Beschwerdeführer viel Raum zur ungehinderten Darlegung sei- ner Gesuchsgründe gegeben wurde, ihm ohne Erzeugung einer Drucksi- tuation zahlreiche Fragen und Nachfragen gestellt und auch gegenüber der Hilfswerksvertretung sachverhaltliche Vertiefungs- und Verifizierungsfra- gen zugelassen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keine we- sentlichen Sachverhaltsaspekte, die ungenügend oder gar nicht ermittelt beziehungsweise erfasst worden wären. Die Kritik, wonach die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Tatsachen beziehungsweise Sachver- haltsteile im Hinblick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG einseitig, unsachgemäss und teilweise falsch interpretiert habe, beschlägt nicht die Sachverhaltsermittlung als solche, sondern die Würdigung des auf Basis der gesuchstellerischen Vorbringen ermittelten und festgestellten Sachverhalts. An einer rechtskonformen, insbesondere

E-5216/2020 Seite 19 vollständigen Sachverhaltsermittlung und -feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass Vorbringen im Rahmen der Würdigung als unglaub- haft erkannt werden können und dadurch eine unter Art. 3 AsylG subsu- mierbare Sachverhaltsgrundlage ganz oder teilweise fehlt. Daneben ist es durchaus legitim und in keiner Weise widersprüchlich, den Fokus auf die Feststellung der fehlenden Asylrelevanz zu legen und – unter hypotheti- scher Annahme einer dennoch bestehenden Asylrelevanz der Vorbringen

– Bemerkungen zur Glaubhaftigkeit vorzunehmen und die Vorbringen auf- grund von Ungereimtheiten in wesentlichen Punkten anzuzweifeln. Der Glaubhaftigkeitsprüfung kommt denn auch eine Doppelfunktion sowohl als Teil der Sachverhaltsfeststellung als auch als Teil der Würdigung eines vor- gebrachten Sachverhalts zu. Das Vorgehen des SEM in der angefochtenen Verfügung ist somit vorliegend nicht zu beanstanden. Ob dessen Glaub- haftigkeitsprüfung als solche rechtskonform ausgefallen ist, wird nachfol- gend zu erörtern sein. 5.2 5.2.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstandeten Glaubhaftig- keitsprüfung des SEM unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG zieht das Bun- desverwaltungsgericht Folgendes in Erwägung: Als Kernstück seiner geltend gemachten Benachteiligungen schildert der Beschwerdeführer die (insbesondere auch sexuelle) Misshandlung, Er- niedrigung und Beschimpfung Ende September 2018 durch drei Kahlköpfe im Keller seines Wohnhauses. Diese hauptsächlich in den Seiten 12 und 13 der Anhörung vom 9. Juli 2020 protokollierten Schilderungen beinhalten eine beeindruckende Substanz, Hinweise auf Emotionen sowie eine Viel- falt an Details und Realkennzeichen; sie sind in sich schlüssig und plausi- bel. Der Redefluss ist nahezu ungebremst und die Unterbrechungen durch den Befrager gründen bezeichnenderweise in der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein gutes und ausreichendes Bild vom Vorfall habe ver- mitteln können. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, die Glaubhaftigkeit dieses geschilderten Vorfalls in überwiegende Zweifel zu ziehen. Ob die Hintergründe des Vorfalls (vorgängige Anzeigeerstattung durch D._______) und die Tatmotivation der Übeltäter vom Beschwerde- führer richtig eingeordnet werden und die vermutete Nähe oder gar Zuge- hörigkeit der Täter zur Polizei darüber hinaus plausibel erscheint, ist dem- gegenüber mit gewissen Zweifeln behaftet. Das SEM hat in der angefoch- tenen Verfügung diesbezüglich und auch im Rahmen der weiteren Glaub- haftigkeitsprüfung durchaus beachtenswerte Argumente gegen eine Wahr- heitskonformität der vorgebrachten Benachteiligungen und Befürchtungen

E-5216/2020 Seite 20 geliefert. Korrekt ist der Hinweis des Beschwerdeführers, seine Aussagen und jene von D._______ seien im Rahmen der koordinierten Verfahrens- führung gegenseitig bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen, zumal die Vorbringen beider Beschwerdeführer teilweise in einem engen Konnex stehen. Die Gesamtbetrachtung der Glaubhaftigkeitsprüfung unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG wurde bereits im ebenfalls heute ergehenden Urteil E-5215/2020 erörtert und im Ergebnis unter Hinweis auf die dort nachfolgenden Erwägungen zur fehlenden Asylrelevanz letztlich offenge- lassen. Auf die betreffenden Erwägungen in E. 5.2.1 des erwähnten Urteils kann verwiesen werden. Dieses Zwischenfazit rechtfertigt sich angesichts der sogleich vorzunehmenden Asylrelevanzprüfung ebenfalls betreffend den Beschwerdeführer. Klarzustellen ist immerhin, dass das Gericht die homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers nicht bestreitet, ferner Probleme als Homosexueller in Russland auch abgesehen vom im Sep- tember 2018 ereigneten Vorfall nicht gänzlich in Abrede stellt und im Übri- gen – wie bereits bei D._______ – keinen zureichenden Anlass zur An- nahme einer persönlichen Unglaubwürdigkeit erkennt. 5.2.2 Der Beschwerdeführer macht gegen ihn gerichtete Verfolgungshand- lungen seitens verschiedener nichtstaatlicher und (hinsichtlich ihrer Staat- lichkeit) nicht zuordenbarer Akteure geltend: insbesondere Unbekannte, Arbeitgeber, Vermieter. Unbesehen einer abschliessenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen hat das SEM in der angefochtenen Ver- fügung zutreffend auf das Subsidiaritätsprinzip verwiesen, laut welchem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur in Betracht kommt, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz vor Verfolgung finden kann. Der Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). Gemäss der Schutztheorie setzt somit die Zuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft das Fehlen von Schutzwille und -fähigkeit des Staates im Heimatland voraus, unabhängig davon, ob die Verfolgung von nichtstaatlichen oder eigenmächtig vorgehenden staatlichen oder staatlich zurechenbaren Akteuren ausgeht. Vorliegend hat der Beschwer- deführer gemäss eigenen Angaben weder Anzeigen eingereicht noch wei- tergehende Schritte verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Art unter- nommen und auch darauf verzichtet, die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Das SEM hat in seinen Erwägungen durchaus zu- treffend auf nicht selten festzustellende homophobiebedingte Mängel im System der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und

E-5216/2020 Seite 21 Untersuchungen hingewiesen. Dennoch wäre zumindest die Beanspru- chung professioneller Hilfe durch Einschaltung insbesondere eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin im Falle des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen, wenn aus nachvollziehbaren Gründen ein alleiniges persönliches Auftreten bei staatlichen Stellen für ihn nicht zumutbar er- schiene. Unbesehen des zuvor Erwogenen ist das SEM auch in seiner Auffassung zu bestätigen, dass die geltend gemachten Verfolgungshandlungen vorlie- gend von (staatlichen oder nichtstaatlichen) Urheberschaften ausgehen, die eigenmächtig und lokal agieren. Ihre Handlungen sind offensichtlich von der Absicht getragen, LGBTIQ-Personen – insbesondere Schwule – als gesellschaftlich abartige Erscheinungen aus dem Stadtbild von C._______ beziehungsweise aus dem persönlichen Umfeld zu eliminieren. Ein sich auf das ganze Staatsgebiet ausdehnendes Benachteiligungsinte- resse dieser Akteure ist aber nicht erkennbar. Auch wenn, wie vom SEM im Ansatz anerkannt, Homophobie in Russland verbreitet ist und wider- rechtliche Entgleisungen von Behördenangehörigen oder Diskriminierun- gen durch Private im ganzen Land festzustellen sind, greift somit vorlie- gend das Subsidiaritätsprinzip auch insoweit, als von bloss lokal und regi- onal beschränkten Benachteiligungen betroffene Personen grundsätzlich über innerstaatliche Schutzalternativen verfügen und daher nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind. Die dagegen ins Feld geführte Auffassung des Beschwerdeführers, dass die homosexuelle Orientierung als Verfolgungsmotiv im ganzen Land kriminalisiert sei, entspricht nicht der aktuellen Rechtslage. Ein Straftatbestand der homosexuellen Orientierung besteht in der russischen Gesetzgebung seit 1993 nicht mehr. Strafbar ist vielmehr seit Juni 2013 die Widerhandlung gegen das Verbot der Propa- ganda von nicht-traditionellen sexuellen Beziehungen gegenüber Minder- jährigen und gegen das Verbot positiver Berichterstattung über Homose- xualität (vgl. dazu auch Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Russland: Situation von LGBT, 17. Juli 2020, S. 7). Eine landesweite Verfolgung ho- mosexueller Menschen in ganz Russland und eine Verhinderung der Schutzsuche beim und jeglicher Schutzgewährung durch den Staat einzig aufgrund der homosexuellen Zuordnung einer Person ist damit noch nicht verbunden, wenngleich mit einer extensiv interpretierten Praxisanwendung solcher Gesetze und einer seit November 2022 weiter verschärften Ge- setzgebung und Rechtsprechung gegen LGBTIQ-Propaganda (vgl. dazu den entsprechenden Bericht von «zdf heute» vom 4. Dezember 2022 [https://www.zdf.de/nachrichten/politik/putin-russland-lgbtq-gesetz- 100.html; aufgerufen am 16. November 2023]; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]

E-5216/2020 Seite 22 vom 26. November 2022: «Russland verschärft das Verbot von LGBT-Pro- paganda»; NZZ vom 1. Dezember 2023: «Russland erklärt eine erfundene Organisation für extremistisch») homophoben Tendenzen in der Gesell- schaft durchaus Vorschub geleistet wird. Mit diesen Verschärfungen geht noch kein faktischer Zwang zur Geheimhaltung der sexuellen Orientierung einher. Im Falle des Beschwerdeführers erstaunt dieses in der Beschwerde fokussierte Argument auch insoweit, als er bislang den Verzicht auf seine augenfällige Erkennbarmachung als Homosexueller offenbar in keiner Weise als Belastung empfunden hat. Vorliegend ist nicht nur das aufgrund der (verfassungsmässigen und einzig an eine Registrierung gebundenen) Niederlassungsfreiheit anzunehmende Bestehen innerstaatlicher Aus- weichmöglichkeiten, sondern auch die Zumutbarkeit ihrer Inanspruch- nahme zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer selbständig, gebildet, berufs- und reiseerfahren ist und mithin eine innerstaatliche Wohnsitzver- legung im Bedarfsfall nicht zu einer existenziellen Notlage führen würde. Die allfällige Verheimlichung seiner Homosexualität auch in anderen Lan- desteilen würde nach dem Erwogenen weder einen subjektiv noch objektiv nachvollziehbaren unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auf den Beschwerdeführer bewirken. Die hypothetische Annahme einer landesweiten Verfolgung und Schutzlo- sigkeit von LGBTIQ-Personen – mit oder ohne Vorliegen einer individuellen und gezielten Verfolgungssituation – würde im Übrigen die Feststellung ei- ner Kollektivverfolgung dieser Personengruppe(n) in Russland bedingen. Diese Feststellung hätte zur Folge, dass die glaubhaft gemachte Zugehö- rigkeit zu einer solchen Personengruppe für die Anerkennung als Flüchtling ausreichen würde und auf das Dartun einer individuellen, gezielten Verfol- gungssituation zu verzichten wäre. Zu einer solchen Feststellung hat sich bislang aber weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht veran- lasst gesehen und sie liesse sich auch nicht bereits aus dem vom Be- schwerdeführer erwähnten EuGH-Urteil vom 7. November 2013 (unter Be- zugnahme auf Art. 10 Abs. 1 Bst. d EMRK) herleiten, unbesehen des Um- standes, dass EuGH-Urteile für die Schweiz als nicht EU-Staat nicht ver- bindlich sind. Die in der Beschwerde erwähnte, auf einen Länderreport ba- sierte Besorgnis der UNO über das anhaltende Fehlen einer umfassenden Antidiskriminierungsgesetzgebung und das Vorherrschen von gesell- schaftlicher Stigmatisierung und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung dient selbstredend ebenfalls nicht zur praxisgemäss an hohe Anforderungen geknüpften Annahme einer Kollektivverfolgung (vgl. hierzu BVGE 2014/32 E. 7.2 und BVGE 2013/21 E. 9.1, je m.w.H.). Eine Kollek- tivverfolgung von LGBTIQ-Personen in Russland lässt sich auch nicht aus

E-5216/2020 Seite 23 dem am 16. Februar 2021 ergangenen und in der Beschwerdeergänzung erwähnten Entscheid des EGMR (Mansurov et al vs. Russia, 4336/06 und sieben weitere) ableiten, in dem das Gericht behördliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folterungen in acht Einzelfällen als konventionsver- letzend eingestuft hat (vgl. auch den EGMR-Entscheid vom 12. September 2023 [Romanov et al vs. Russland, 58358/14 und fünf weitere], in welchem ebenfalls einzelfallbezogen Feststellungen von Konventionsverletzungen festgehalten wurden). Auch weitere Anhaltspunkte zur Annahme einer Kol- lektivverfolgung von LGBTIQ-Personen in Russland bestehen – trotz des im bereits angesprochenen NZZ-Artikel vom 1. Dezember 2023 erwähnten Urteils des Obersten Gerichtshofs Russlands – nicht. Im Übrigen kann hin- sichtlich der Prüfung einer Kollektivverfolgung auf die Beurteilung der Situ- ation der Homosexuellen in Äthiopien im Urteil E-2109/2019 vom 28. Au- gust 2020 (dort E. 9.2) verwiesen werden, In welchem Land die Gesetzge- bung gegen Homosexuelle gar ausgeprägter ist und dennoch nicht auf eine Kollektivverfolgung geschlossen wurde. Somit ist in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen erlebt oder objektiv begründeterweise lan- desweit zu befürchten hat, weshalb in Stützung der vorinstanzlichen Er- kenntnisse kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls besteht. 5.3 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 5.4 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen kann auch hierzu auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zu- sammenfassung (vgl. E. 4.1, letzter Abschnitt) mit den dort erwähnten voll- zugsbegünstigenden Faktoren beim Beschwerdeführer verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel und leitet die geltend gemachte Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzuges hauptsächlich aus der persönlichen, flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgungslage des Beschwerdeführers ab, deren Bestehen indessen zuvor in E. 5.2 verneint wurde. Im

E-5216/2020 Seite 24 Besonderen ist auch auf die dortigen Erwägungen zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme innerstaatlicher Aufenthaltsalternativen im Bedarfsfall zu verweisen. Eine gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses erforderliche konkrete Gefahr («real risk»), dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) konnte der Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts nicht dartun. Auch die sich zwar verschlech- ternde allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Sodann führt der derzeitige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit, da davon flächenmässig nur ein sehr geringer Teil des russischen Territoriums mitbetroffen ist. Im Weiteren ist der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorliegend zuträglich, dass der Beschwerdeführer zusammen mit D._______, dessen Be- schwerde mit dem heutigen Urteil E-5215/2020 ebenfalls rechtskräftig ab- gewiesen wurde, die Rückreise in das Heimatland antreten und den Wie- deraufbau einer Existenz angehen kann. Diese begünstigenden Faktoren überwiegen letztlich den erschwerenden Umstand, dass der Beschwerde- führer nunmehr seit fünf Jahren landesabwesend ist und damit eine ge- wisse Entwurzelungstendenz einhergeht (vgl. hierzu z.B. das am 10. No- vember 2023 ergangene Urteil des BVGer E-6061/2020 E. 12.1 i.V.m. 12.3.5), die aber auch für sich besehen nicht bereits ein Vollzugshindernis darstellt, da der Beschwerdeführer die gesamte für die Persönlichkeitsbil- dung prägenden Jahre in Russland verbracht hat und die Landesabwesen- heit somit nicht übermässig ins Gewicht fällt. Eine konkrete, die Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzuges herbeiführende Gefährdung im Sinne der Gewärtigung einer existenziellen Notlage liegt nach dem Gesagten nicht vor. Im Hinblick auf die zu bestätigende Möglichkeit des Wegweisungsvollzu- ges (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG) ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es dem nach wie vor mitwirkungsverpflichteten Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück- kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-5216/2020 Seite 25 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten, zumal auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zwischenzeitlich geändert hätten. 7.2 Für das vom Bundesverwaltungsgericht zugunsten der Rechtsvertrete- rin auszurichtende amtliche Honorar im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren sind die Art. 8–12 VGKE sowie der zulässige Stundenansatz von Fr. 220.– für die rubrizierte Rechtsanwältin (unter Mitberücksichtigung des Stundenansatzes von Fr. 110.– für Leistungen ihrer Praktikantin) massge- blich. In der Honorarnote vom 22. Oktober 2020 wird ein Gesamtaufwand von Fr. 1'965.– geltend gemacht. Aufzurechnen ist ein durch die Beschwer- deergänzung vom 17. Februar 2021 entstandener geringfügiger Zusatzauf- wand. Leicht überhöht erscheint demgegenüber aus Sicht des Bundesver- waltungsgerichts der zeitliche Gesamtaufwand von über 12 Stunden (inkl. Praktikantin), zumal in der Vertretungsarbeit auch erhebliche Synergien im Zusammenhang mit dem Parallelverfahren E-5215/2020 nutzbar waren. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher vorliegend ein Honorar von insgesamt Fr. 1’800.– (inkl. Auslagen) als angemessen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5216/2020 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Hun- gerbühler, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’800.– zu- gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Roswitha Petry Urs David

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