Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Mai 2016 und der Anhörung vom 15. Mai 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ im Distrikt C._______. Er sei in D._______ im selben Distrikt zur Schule gegangen. Dort habe er mit einem Unterbruch von vier Jahren, in denen er im Vanni-Gebiet gelebt habe, bis zu seiner Ausreise gewohnt. Nach der Schule, ab dem Jahr 2002, habe er als (...) gearbeitet. Vom (...) 20(...) bis (...) desselben Jahres habe er während des Waffenstillstandes in C._______ für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) als (...) gearbeitet. Dieselbe Tätigkeit habe er bis (...) 20(...) in E._______ im Vanni-Gebiet weitergeführt. Er sei jedoch nie Mitglied der LTTE gewesen. In seiner Funktion habe er lediglich (...) durchgeführt und dabei (...), welche für die Ware zu hohe Preise verlangt hätten, eine Busse erteilt. Später habe er auch beim Graben von Bunkern und dem Verteilen von Nahrung an Zivilisten ausgeholfen. Gegen Ende des Krieges im (...) 2009 habe er sich der sri-lankischen Armee (SLA) gestellt und sei in ein Flüchtlingslager der Armee gebracht worden. Das Lager habe er aber bereits nach nur circa vier Tagen wieder verlassen können, da ihm ein Beamter angeboten habe, ihn gegen Bezahlung freizulassen. Danach habe er eine Zeit lang in F._______ gelebt und sei 20(...) nach Hause zurückgekehrt. Ab (...) 20(...) bis im (...) 2016 habe er in D._______ ein (...) beziehungsweise einen (...) geführt. Rund (...) Jahre später seien im (...) 2016 Beamte des CID (Criminal Investigation Department) zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber nicht zuhause gewesen. Der Grund für die Suche nach ihm sei ihm nicht bekannt. Aus Furcht vor ernsthaften Konsequenzen habe er aber gleichwohl beschlossen, Sri Lanka sofort zu verlassen. Am (...) 2016 sei er daher per Flugzeug via G._______ in die Türkei gereist. Von dort sei er mit dem Auto über ihm unbekannte Länder am 20. Mai 2016 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise, im (...) 2016, seien erneut Leute des CID zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Dabei sei sein Vater befragt und bedroht worden. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte im Original, die Kopie seines Geburtsscheins, ein Schreiben der Menschenrechtskommission von Sri Lanka betreffend eine Anzeige seiner Mutter (datiert auf [...] Dezember 2016) und eine Registrierungsbestätigung für sein (...) ein. B. Mit Verfügung vom 4. September 2019 - eröffnet tags darauf - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). C. Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung des Asyls, eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel. Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde auf diverse Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen betreffend die Situation in Sri Lanka und reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein:
- Ein Bestätigungsschreiben eines Bekannten in Sri Lanka vom 9. September 2019 mit Übersetzung (Beilage 4),
- ein Schreiben der Cousine in Sri Lanka vom 10. September 2019 mit Übersetzung und ihre Wohnsitzbescheinigung (Beilagen 5, 6 und 9),
- eine Todesurkunde seiner (...) (Beilage 7),
- ein Schreiben der Mutter seines im Jahr 20(...) verschwundenen Freundes vom 14. September 2019 mit Übersetzung (Beilagen 10 und 11),
- Geburtsurkunde seines verschwundenen Freundes (Beilage 12),
- Rehabilitationsurkunde sowie ID-Kopie seines verschwundenen Freundes (Beilagen 13 und 14),
- Polizeirapport betreffend seinen verschwundenen Freund (Beilage 15),
- Vermisstenkarte der «Human Rights Commission of Sri Lanka» betreffend seinen verschwundenen Freund (Beilage 16),
- Schreiben seiner Mutter vom 14. September 2019 mit Übersetzung (Beilage 18),
- zwei Zustellumschläge (Beilagen 8 und 17). D. Mit zusätzlicher Beweismitteleingabe vom 8. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer die Originale der Beilagen 4 (inkl. Zustellumschlag), Beilage 9, Beilage 18 sowie die Zustellumschlagshüllen der Beilagen 9-16, 25 und 26 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2019 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Nachreichung von Beweismitteln unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit sowie der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers.
E. 5.1.1 Seine Ausführungen seien insgesamt sehr unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen. Realkennzeichen fehlten in seinen Schilderungen gänzlich. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine Zeit im Vanni-Gebiet respektive seine Arbeit für die LTTE und die Zeit unmittelbar nach Ende des Krieges sowie die Suche nach ihm im Jahr 2016 mit dem zu erwartenden Konkretisierungsgrad zu schildern. So habe er an der Anhörung nur sehr knappe Angaben gemacht, wie er überhaupt zur Arbeit bei den LTTE gekommen sei. Anlässlich der BzP habe er unerwähnt gelassen, dass er auch im Vanni-Gebiet gewesen und dort ebenfalls für die LTTE gearbeitet habe. Auf die Frage, weshalb er überhaupt mit der Arbeit für die LTTE begonnen habe, habe er dies lediglich auf seine damalige Einkommenssituation zurückgeführt. Er habe keine Angaben machen können, wie er als (...) überhaupt zu dieser Arbeit in einem völlig anderen Arbeitsfeld gekommen sei. Er habe weder zu seiner Beziehung zur Person namens H._______ noch zu seiner Motivation für diese Arbeit Ausführungen gemacht. Über die Arbeit an sich habe er auch auf mehrmalige Aufforderung hin nur kurze und knappe Angaben gemacht; es deute nichts auf tatsächlich Erlebtes hin. Die weiteren Unterstützungstätigkeiten für die LTTE (Aushebung von Bunkern und Verteilung von Nahrung) habe er an der BzP gar nicht erwähnt. Dies, obwohl er explizit aufgefordert worden sei, jegliche Tätigkeiten für die LTTE offenzulegen. Seine Angaben hierzu seien mit lediglich einem Satz wiederum äusserst oberflächlich und kurz ausgefallen. Auffällig inhaltsleer seien sodann seine Angaben dazu, wie er seine Arbeit für die LTTE aufgegeben und das Kriegsende im Vanni-Gebiet erlebt habe. Er habe zunächst angegeben, zuerst nach F._______ und dann nach I._______ und schliesslich in ein anderes Camp gebracht worden zu sein. Im Widerspruch dazu sagte er auf die Frage, was in den Camps vonstattengegangen sei, dass er von I._______ nach F._______ gebracht worden und dort freigekommen sei. Der eigentlichen Frage sei er weitestgehend ausgewichen. Aufgrund seiner kurzen und oberflächlichen Aussagen ohne persönliche Färbung sowie mangelnden Realkennzeichen könne nicht geglaubt werden, dass er für die LTTE tätig gewesen sei, im Vanni-Gebiet das Ende des Krieges erlebt habe und dort in einem Camp der SLA gewesen sei. Folglich könne ihm nicht geglaubt werden, dass er wegen einer Tätigkeit für die LTTE von CID-Beamten im Jahr 2016 gesucht worden sei. Die diesbezüglichen Aussagen seien widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. An der BzP habe er nicht erwähnt, von Leuten des CID bei seinem Geschäft beobachtet worden zu sein. An der Anhörung seien seine Aussagen hierzu sehr inhaltslos ausgefallen. Er habe kein Wort darüber verloren, wie er festgestellt habe, dass diese Personen nach ihm gesucht hätten, was er sich genau dabei überlegt habe und ob er Vorsichtsmassnahmen getroffen habe. Letztlich habe er auch nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb diese Personen nicht direkt zu ihm in den Laden gekommen seien und den Zugriff auf ihn erst später, als er nicht zuhause gewesen sei, ausgeführt hätten. Auf Nachfragen nach seiner Reaktion auf die Nachricht seiner Mutter diesbezüglich habe er kurz und abstrakt geantwortet. Auch hier fehle es seinen Aussagen an einer individuellen Note. Entsprechend könne auch nicht geglaubt werden, dass er nach seiner Ausreise weiterhin zuhause gesucht worden sei. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Bestätigung betreffend seinen Laden gebe keine Auskunft über die vorgebrachte Verfolgung. Dokumente wie die Anzeige bei der Menschenrechtsorganisation seien käuflich leicht erhältlich respektive leicht fälschbar oder könnten schlicht aus Gefälligkeit ausgestellt werden. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen und der geringen Beweiskraft der Dokumente könne auf eine eingehende Würdigung derselben verzichtet werden.
E. 5.1.2 Hinsichtlich allfälliger Risikofaktoren führte die Vorinstanz aus, dass er bis (...) 2016 in Sri Lanka - mithin also noch sieben Jahre nach Kriegsende - wohnhaft gewesen sei. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein glaubhaftes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es ergäben sich aus den Akten keine Risikofaktoren, welche ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermöchten.
E. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer zunächst dar, weshalb die Vorinstanz seiner Ansicht nach seine Vorbringen zu Unrecht für unglaubhaft befunden habe.
E. 5.2.1 Er habe alle Fragen präzis und knapp beantwortet - es seien seines Erachtens keine ungenügend beantwortete Fragen im Protokoll ersichtlich. Tätigkeiten wie Bunker graben und Nahrung verteilen hätten gegen Kriegsende viele Zivilisten für die LTTE ausführen müssen. Dies sei nichts Besonderes. Deshalb habe er dies bei der BzP wohl auch nicht erwähnt. Weiter sei auch der Vorwurf verfehlt, er habe die Situation am Kriegsende nur schemenhaft geschildert. Ohnehin sei eine vertiefte Schilderung dieser Situation nicht entscheidwesentlich, da sie praktisch keinen Zusammenhang mit den Fluchtgründen habe. Alle Zivilisten in diesem Gebiet hätten am Kriegsende Ähnliches erlebt. Es treffe auch nicht zu, dass er «der eigentlichen Frage» ausgewichen sei, zumal in den erwähnten Protokollstellen gar nicht ersichtlich sei, was die «eigentliche» Frage sein sollte. Er habe das Wesentliche geschildert. Er habe beschrieben, wie die CID-Schergen teilweise überfordert und vor allem darauf aus gewesen seien, sich durch passive Bestechung zu bereichern. Deshalb sei die von ihm geschilderte Geldzahlung an einen CID-Aufseher, was ihm die Flucht aus dem Camp ermöglich habe, glaubhaft. Sodann seien seine Antworten auf die Fragen zur Suche des CID nach seiner Person klar gewesen; der Befrager habe nicht nach weiteren Details oder Emotionen gefragt. Es sei folglich sachlich falsch, zu behaupten, die Antworten auf diese Fragen seien inhaltslos. Der Vorwurf des SEM, es deute nichts darauf hin, dass er tatsächlich in dieser Situation gewesen sei, sei unsachlich und in willkürlicher Weise unbegründet. Dies, zumal bei der Übersetzung viele Feinheiten verloren gegangen seien und der Redaktor des Entscheids bei der Befragung gar nicht anwesend gewesen sei. Schliesslich seien auch keine Widersprüche zwischen den Aussagen der BzP und der Anhörung festzustellen. Der Umstand, dass er an der BzP einzelne Vorfälle nicht erwähnt habe, sei angesichts der Kürze der BzP unsinnig. Das SEM interpretiere die Protokolle ohne sachlichen Grund zum Nachteil des Beschwerdeführers und verletzte damit die Grundregeln objektiver Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Sodann bestätigten die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (vgl. Auflistung unter Bst. C und D) die geschilderten Fluchtgründe. Sollte das Gericht Zweifel an diesen Dokumenten hegen, seien die Aussagen vor Ort durch die Schweizer Botschaft zu überprüfen.
E. 5.2.2 Die Verfolgung des Beschwerdeführers durch das CID stehe mit seiner früheren Tätigkeit als (...) für die LTTE in Verbindung. Damit habe für ihn ab (...) 2016 eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr bestanden, durch Sicherheitskräfte festgenommen, befragt und unmenschlich respektive folterkonventionswidrig behandelt zu werden, was schliesslich zu seiner Flucht geführt habe. Die Angst vor Verfolgung sei zusätzlich durch die Entführung und das Verschwinden eines LTTE-Kollegen subjektiv begründet. Dieser Verfolgung habe er sich nur durch Flucht entziehen können, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen sei.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz im Resultat zu stützen ist. Der Beschwerdeführer vermag den Argumenten der Vorinstanz in seiner Beschwerdeeingabe insgesamt nichts entgegenzusetzen, was zu einer anderen Einschätzung führen würde. Mit den nachfolgenden Erwägungen kann daher auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen des SEM gemäss angefochtener Verfügung (vgl. a.a.O. E. II) und obiger Zusammenfassung (vgl. E. 4.1) verwiesen werden.
E. 6.1.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine angebliche Tätigkeit als (...) für die LTTE offenkundig an der zur Bejahung der Glaubhaftigkeit erforderlichen Substanz mangelt. Seine Antworten fielen äusserst knapp aus. Dies, obwohl er vom SEM aufgefordert wurde, diese Tätigkeit so ausführlich wie möglich zu schildern (vgl. vorinstanzliche Akten A14, F34 und F41). Auf Nachfragen gab er zwar Antworten, vermochte seinen Schilderungen aber hierbei nicht mehr Substanz zu verleihen (vgl. A14, F42-45, F94-96). Zuweilen erscheinen diese auch wenig lebensnah (so beispielsweise, dass er den Rang/die Position seiner angeblichen Vorgesetzten bei den LTTE nicht kannte [vgl. A14, F98]). Insgesamt sind seine Schilderungen nicht als derart zu bezeichnen, als dass sie in dieser Qualität nur von jemandem hätten wiedergegeben werden können, der tatsächlich als (...) für die LTTE gearbeitet hätte. Vielmehr hätte problemlos jede beliebige andere Person, welche zur damaligen Zeit im Gebiet der LTTE gelebt hat, Aussagen von vergleichbarer Qualität machen können.
E. 6.1.2 Ähnlich substanzarm fielen seine Aussagen zur Verbringung ins CID-Camp und zur Schmiergeldzahlung zwecks Freilassung aus. Seine Aussagen beschränkten sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe von einfachen Handlungssträngen ohne persönliche Note oder weiteren Realkennzeichen wie beispielsweise Interaktions- und Komplikationsschilderungen (insb. betreffend die Befragung durch CID-Beamte, die Bestechung des einen CID-Beamten und das Telefonat mit seiner (...), welche das Geld organisiert habe) oder ausgefallenen Einzelheiten (vgl. A14, F52-54, F57-65). Einzig in seiner Antwort zur Frage 55 zeigte sich eine gewisse Betroffenheit über die erlebten Folgen des Krieges (vgl. a.a.O.). Ein direkter Zusammenhang mit seinen persönlichen Fluchtgründen lässt sich dieser Aussage - wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sogar selbst eingeräumt wird - jedoch nicht entnehmen. Sodann greift auch sein Einwand nicht, es sei gar nicht ersichtlich, was die vom SEM erwähnte «eigentliche Frage» gewesen sei. Diesbezüglich geht aus der Begründung im angefochtenen Entscheid klar hervor, dass sich das SEM dabei auf die Frage 53 der Anhörung bezog. Das SEM bezweckte mit dieser, sowie der vorangehenden, Frage offensichtlich, etwas über das angebliche Leben im Camp zu erfahren (vgl. A14, F52 f.). Es ist mit dem SEM festzustellen, dass die diesbezüglichen Antworten des Beschwerdeführers unkonkret und wenig fragebezogen ausfielen. Die halbwegs offene Fragestellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ohne Weiteres erwartet werden kann, von sich aus mit der zu erwartenden Substanz und Konkretheit sowie fragebezogen zu antworten. Daher geht auch seine allgemeine Rüge fehl, das SEM hätte Details explizit erfragen müssen. Im Weiteren kam es - wie vom SEM zu Recht festgestellt - betreffend die geschilderten Camp-Stationen zu einem klaren Widerspruch (vgl. A14, F52 f.), was in der Beschwerdeeingabe unbestritten blieb. Somit hat er diesen Widerspruch weiterhin gegen sich gelten zu lassen. Alleine der Umstand, dass Schmiergeldzahlungen an CID-Beamte im damaligen Kontext in Sri Lanka möglicherweise tatsächlich vorkamen, führt - insbesondere unter Berücksichtigung des Gesagten - klarerweise nicht zur Annahme der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
E. 6.1.3 Im Weiteren ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, die angebliche Suche des CID nach seiner Person substanziiert und nachvollziehbar zu schildern. Nach Kriegsende lebte er eigenen Angaben zufolge jahrelang bis am (...) 2016 unbehelligt. Spätestens mit der Registrierung seines Geschäfts im Jahr 20(...) wären die örtlichen Behörden aber über seine Anwesenheit im Bilde gewesen. Der Beschwerdeführer konnte über den Grund für die plötzliche Suche nach ihm nur spekulieren und gab an, ein früherer (...) habe ihn vermutlich von seiner früheren Tätigkeit als (...) erkannt und den Behörden verraten (vgl. A14, F76 f.; A3, Ziff. 7.01). Auch aus seinen weiteren Schilderungen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die diese Vermutung bestätigen oder auf einen anderen Verfolgungsgrund hindeuten würden (vgl. A14, F70-72). Nicht nachvollziehbar ist sodann die von ihm geschilderte, geradezu stümperhafte Vorgehensweise des CID. Diese hätten ihn zwei Tage lang bei seinem Geschäft die ganze Zeit - und für den Beschwerdeführer offenbar klar erkennbar - beobachtet. Anstatt ihn direkt bei seinem Geschäft zu verhaften, hätten sie ihn erst später und erst noch just an dem Tag zuhause gesucht, an dem er nicht zuhause gewesen sei (vgl. A14, F34, F67-70). Wie von der Vorinstanz bemerkt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die CID-Beamten mit dem Zugriff tagelang hätten zuwarten sollen. Dies erscheint kaum lebensnah. Eine in den Fokus des CID geratene Person würde durch eine solche Vorgehensweise offen vorgewarnt, so dass diese genügend Zeit hätte, alles Belastende zu beseitigen und sich einem Zugriff durch Flucht zu entziehen. Die Beamten würden durch eine solche Vorgehensweise den Erfolg eines Zugriffs gleich selber vereiteln. Im Weiteren ist selbst unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer an der angeblichen Suche des CID nach ihm nicht persönlich anwesend war, seine Schilderung derselben ebenfalls substanzlos und eindimensional ausgefallen. Trotz Aufforderung, ausführlicher über das Telefonat mit seiner Mutter zu berichten, wiederholte er lediglich bereits Gesagtes (vgl. A14, F72). Angesichts dessen, dass es sich dabei um ein lebensveränderndes Telefonat gehandelt habe und er danach nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei, wären deutlich ausführlichere und mit Realkennzeichen versehene Schilderungen zu erwarten gewesen. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass er Sri Lanka über den Flughafen Colombo ohne Schwierigkeiten mit einem Pass verlassen konnte, der seine korrekten Personalien und sein Foto enthalten habe, entschieden sowohl gegen das Vorhandensein eines effektiven Verfolgungsinteresses der sri-lankischen Behörden (vgl. A14, F101, F103; A3, Ziff. 2.04), wie auch gegen eine subjektive Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers.
E. 6.1.4 Gesamthaft ist es dem Beschwerdeführer aufgrund der durchgehend mangelhaften Substanz seiner Vorbringen und den weiteren genannten Unstimmigkeiten nicht gelungen, seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzutun. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern. Dabei handelt es sich zum einen um diverse Schreiben von Verwandten und Bekannten des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdebeilagen Nr. 4, 5, 6 und 18, 19, 20, 21, 25, 26). Ungeachtet der Tatsache, dass sich aus dem Inhalt dieser Schreiben weitere Unstimmigkeiten ergeben (auf welche vorliegend nicht weiter einzugehen ist), handelt es sich dabei ohnehin allesamt um Gefälligkeitsschreiben, welchen praktisch kein Beweiswert beikommt. Die weiteren Dokumente, insbesondere das Verschwinden seines Freundes J._______ im Jahr 20(...) betreffend (vgl. Beschwerdebeilagen Nr. 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16), weisen sodann keinen erkennbaren Fallbezug zum Beschwerdeführer auf. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers erst im (...) 2016 Anzeige betreffend den angeblichen erneuten CID-Besuch vom (...) 2016 bei der Menschenrechtsorganisation erstattete (vgl. A13, Beweismittel 2). Dies, nachdem sie seit rund (...) Monaten nicht mehr behelligt worden seien (der Beschwerdeführer erwähnte einzig die Suche im (...) 2016, vgl. A14, F87-89). Ohnehin handelt es sich dabei lediglich um die Aufnahme einer Aussage - entsprechend begrenzt ist der Beweiswert dieses Dokuments. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. II S. 6 der angefochtenen Verfügung).
E. 6.2 Bezüglich allfälliger Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8.5), deren Vorliegen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort S. 6 f.) verwiesen werden. Wie das SEM zu Recht feststellte, vermochten allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren kein glaubhaftes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Er verneinte überdies, in der Schweiz in irgendeiner Form exilpolitisch tätig zu sein (vgl. A14, F91). Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers sowie die längere Landesabwesenheit stellen lediglich schwach risikobegründende Faktoren dar. Gesamthaft betrachtet ist kaum davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen würde und somit gefährdet wäre. Eine allfällige Strafe und Überprüfung respektive Befragung aufgrund der Einreise ohne ordentliche Identitätspapiere stellt keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar.
E. 6.3 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm eine solche im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen würde. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz befand den Wegweisungsvollzug für zulässig, zumutbar und möglich. In individueller Hinsicht führte sie aus, dass der Beschwerdeführer rund (...) Jahre in der Nordprovinz gelebt habe. Er sei jung, körperlich gesund und verfüge über ein Beziehungsnetz in Sri Lanka. Seine Eltern und mehrere erwachsene und zum Teil verheiratete Geschwister lebten in D._______, wo er vor seiner Ausreise gelebt habe. Zudem lebten weitere Verwandte im Distrikt C._______ in der Nordprovinz. Er habe die Schule besucht und Berufserfahrung als (...) und (...). Es ergäben sich aus den Akten keine Hinweise, die dagegensprächen, dass er sich aufgrund seines Alters, seiner körperlichen Verfassung und seines Beziehungsnetzes rasch wieder in seinem Heimaltland integrieren und ein Auskommen finden könne.
E. 8.4 Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar. Durch seine Aktivitäten für die LTTE sei er beim CID registriert, womit er zu einer Gruppe besonders gefährdeter Tamilen in der Nord- und Ostprovinz gehöre. Er verfüge damit über ein Gefährdungsprofil, das eine Wegweisung in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lasse. Infolge der Anschläge von Ostern 2019 würden unter anderem Tamilen strenger überwacht und Entführungen nähmen zu. Demnach müsse die Rückweisungspraxis nach Sri Lanka durch die Schweizer Behörden überprüft werden.
E. 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Nachdem seine Vorbringen für unglaubhaft befunden wurden, ergeben sich aus den Akten auch keine (sonstigen) konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.
E. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.6.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).
E. 8.6.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden - und vom Beschwerdeführer unangefochtenen - Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (dort E. III Ziff. 2), denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5124/2019 Urteil vom 2. Februar 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Mai 2016 und der Anhörung vom 15. Mai 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ im Distrikt C._______. Er sei in D._______ im selben Distrikt zur Schule gegangen. Dort habe er mit einem Unterbruch von vier Jahren, in denen er im Vanni-Gebiet gelebt habe, bis zu seiner Ausreise gewohnt. Nach der Schule, ab dem Jahr 2002, habe er als (...) gearbeitet. Vom (...) 20(...) bis (...) desselben Jahres habe er während des Waffenstillstandes in C._______ für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) als (...) gearbeitet. Dieselbe Tätigkeit habe er bis (...) 20(...) in E._______ im Vanni-Gebiet weitergeführt. Er sei jedoch nie Mitglied der LTTE gewesen. In seiner Funktion habe er lediglich (...) durchgeführt und dabei (...), welche für die Ware zu hohe Preise verlangt hätten, eine Busse erteilt. Später habe er auch beim Graben von Bunkern und dem Verteilen von Nahrung an Zivilisten ausgeholfen. Gegen Ende des Krieges im (...) 2009 habe er sich der sri-lankischen Armee (SLA) gestellt und sei in ein Flüchtlingslager der Armee gebracht worden. Das Lager habe er aber bereits nach nur circa vier Tagen wieder verlassen können, da ihm ein Beamter angeboten habe, ihn gegen Bezahlung freizulassen. Danach habe er eine Zeit lang in F._______ gelebt und sei 20(...) nach Hause zurückgekehrt. Ab (...) 20(...) bis im (...) 2016 habe er in D._______ ein (...) beziehungsweise einen (...) geführt. Rund (...) Jahre später seien im (...) 2016 Beamte des CID (Criminal Investigation Department) zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber nicht zuhause gewesen. Der Grund für die Suche nach ihm sei ihm nicht bekannt. Aus Furcht vor ernsthaften Konsequenzen habe er aber gleichwohl beschlossen, Sri Lanka sofort zu verlassen. Am (...) 2016 sei er daher per Flugzeug via G._______ in die Türkei gereist. Von dort sei er mit dem Auto über ihm unbekannte Länder am 20. Mai 2016 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise, im (...) 2016, seien erneut Leute des CID zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Dabei sei sein Vater befragt und bedroht worden. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte im Original, die Kopie seines Geburtsscheins, ein Schreiben der Menschenrechtskommission von Sri Lanka betreffend eine Anzeige seiner Mutter (datiert auf [...] Dezember 2016) und eine Registrierungsbestätigung für sein (...) ein. B. Mit Verfügung vom 4. September 2019 - eröffnet tags darauf - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). C. Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung des Asyls, eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel. Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde auf diverse Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen betreffend die Situation in Sri Lanka und reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein:
- Ein Bestätigungsschreiben eines Bekannten in Sri Lanka vom 9. September 2019 mit Übersetzung (Beilage 4),
- ein Schreiben der Cousine in Sri Lanka vom 10. September 2019 mit Übersetzung und ihre Wohnsitzbescheinigung (Beilagen 5, 6 und 9),
- eine Todesurkunde seiner (...) (Beilage 7),
- ein Schreiben der Mutter seines im Jahr 20(...) verschwundenen Freundes vom 14. September 2019 mit Übersetzung (Beilagen 10 und 11),
- Geburtsurkunde seines verschwundenen Freundes (Beilage 12),
- Rehabilitationsurkunde sowie ID-Kopie seines verschwundenen Freundes (Beilagen 13 und 14),
- Polizeirapport betreffend seinen verschwundenen Freund (Beilage 15),
- Vermisstenkarte der «Human Rights Commission of Sri Lanka» betreffend seinen verschwundenen Freund (Beilage 16),
- Schreiben seiner Mutter vom 14. September 2019 mit Übersetzung (Beilage 18),
- zwei Zustellumschläge (Beilagen 8 und 17). D. Mit zusätzlicher Beweismitteleingabe vom 8. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer die Originale der Beilagen 4 (inkl. Zustellumschlag), Beilage 9, Beilage 18 sowie die Zustellumschlagshüllen der Beilagen 9-16, 25 und 26 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2019 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Nachreichung von Beweismitteln unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit sowie der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. 5.1.1 Seine Ausführungen seien insgesamt sehr unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen. Realkennzeichen fehlten in seinen Schilderungen gänzlich. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine Zeit im Vanni-Gebiet respektive seine Arbeit für die LTTE und die Zeit unmittelbar nach Ende des Krieges sowie die Suche nach ihm im Jahr 2016 mit dem zu erwartenden Konkretisierungsgrad zu schildern. So habe er an der Anhörung nur sehr knappe Angaben gemacht, wie er überhaupt zur Arbeit bei den LTTE gekommen sei. Anlässlich der BzP habe er unerwähnt gelassen, dass er auch im Vanni-Gebiet gewesen und dort ebenfalls für die LTTE gearbeitet habe. Auf die Frage, weshalb er überhaupt mit der Arbeit für die LTTE begonnen habe, habe er dies lediglich auf seine damalige Einkommenssituation zurückgeführt. Er habe keine Angaben machen können, wie er als (...) überhaupt zu dieser Arbeit in einem völlig anderen Arbeitsfeld gekommen sei. Er habe weder zu seiner Beziehung zur Person namens H._______ noch zu seiner Motivation für diese Arbeit Ausführungen gemacht. Über die Arbeit an sich habe er auch auf mehrmalige Aufforderung hin nur kurze und knappe Angaben gemacht; es deute nichts auf tatsächlich Erlebtes hin. Die weiteren Unterstützungstätigkeiten für die LTTE (Aushebung von Bunkern und Verteilung von Nahrung) habe er an der BzP gar nicht erwähnt. Dies, obwohl er explizit aufgefordert worden sei, jegliche Tätigkeiten für die LTTE offenzulegen. Seine Angaben hierzu seien mit lediglich einem Satz wiederum äusserst oberflächlich und kurz ausgefallen. Auffällig inhaltsleer seien sodann seine Angaben dazu, wie er seine Arbeit für die LTTE aufgegeben und das Kriegsende im Vanni-Gebiet erlebt habe. Er habe zunächst angegeben, zuerst nach F._______ und dann nach I._______ und schliesslich in ein anderes Camp gebracht worden zu sein. Im Widerspruch dazu sagte er auf die Frage, was in den Camps vonstattengegangen sei, dass er von I._______ nach F._______ gebracht worden und dort freigekommen sei. Der eigentlichen Frage sei er weitestgehend ausgewichen. Aufgrund seiner kurzen und oberflächlichen Aussagen ohne persönliche Färbung sowie mangelnden Realkennzeichen könne nicht geglaubt werden, dass er für die LTTE tätig gewesen sei, im Vanni-Gebiet das Ende des Krieges erlebt habe und dort in einem Camp der SLA gewesen sei. Folglich könne ihm nicht geglaubt werden, dass er wegen einer Tätigkeit für die LTTE von CID-Beamten im Jahr 2016 gesucht worden sei. Die diesbezüglichen Aussagen seien widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. An der BzP habe er nicht erwähnt, von Leuten des CID bei seinem Geschäft beobachtet worden zu sein. An der Anhörung seien seine Aussagen hierzu sehr inhaltslos ausgefallen. Er habe kein Wort darüber verloren, wie er festgestellt habe, dass diese Personen nach ihm gesucht hätten, was er sich genau dabei überlegt habe und ob er Vorsichtsmassnahmen getroffen habe. Letztlich habe er auch nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb diese Personen nicht direkt zu ihm in den Laden gekommen seien und den Zugriff auf ihn erst später, als er nicht zuhause gewesen sei, ausgeführt hätten. Auf Nachfragen nach seiner Reaktion auf die Nachricht seiner Mutter diesbezüglich habe er kurz und abstrakt geantwortet. Auch hier fehle es seinen Aussagen an einer individuellen Note. Entsprechend könne auch nicht geglaubt werden, dass er nach seiner Ausreise weiterhin zuhause gesucht worden sei. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Bestätigung betreffend seinen Laden gebe keine Auskunft über die vorgebrachte Verfolgung. Dokumente wie die Anzeige bei der Menschenrechtsorganisation seien käuflich leicht erhältlich respektive leicht fälschbar oder könnten schlicht aus Gefälligkeit ausgestellt werden. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen und der geringen Beweiskraft der Dokumente könne auf eine eingehende Würdigung derselben verzichtet werden. 5.1.2 Hinsichtlich allfälliger Risikofaktoren führte die Vorinstanz aus, dass er bis (...) 2016 in Sri Lanka - mithin also noch sieben Jahre nach Kriegsende - wohnhaft gewesen sei. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein glaubhaftes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es ergäben sich aus den Akten keine Risikofaktoren, welche ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermöchten. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer zunächst dar, weshalb die Vorinstanz seiner Ansicht nach seine Vorbringen zu Unrecht für unglaubhaft befunden habe. 5.2.1 Er habe alle Fragen präzis und knapp beantwortet - es seien seines Erachtens keine ungenügend beantwortete Fragen im Protokoll ersichtlich. Tätigkeiten wie Bunker graben und Nahrung verteilen hätten gegen Kriegsende viele Zivilisten für die LTTE ausführen müssen. Dies sei nichts Besonderes. Deshalb habe er dies bei der BzP wohl auch nicht erwähnt. Weiter sei auch der Vorwurf verfehlt, er habe die Situation am Kriegsende nur schemenhaft geschildert. Ohnehin sei eine vertiefte Schilderung dieser Situation nicht entscheidwesentlich, da sie praktisch keinen Zusammenhang mit den Fluchtgründen habe. Alle Zivilisten in diesem Gebiet hätten am Kriegsende Ähnliches erlebt. Es treffe auch nicht zu, dass er «der eigentlichen Frage» ausgewichen sei, zumal in den erwähnten Protokollstellen gar nicht ersichtlich sei, was die «eigentliche» Frage sein sollte. Er habe das Wesentliche geschildert. Er habe beschrieben, wie die CID-Schergen teilweise überfordert und vor allem darauf aus gewesen seien, sich durch passive Bestechung zu bereichern. Deshalb sei die von ihm geschilderte Geldzahlung an einen CID-Aufseher, was ihm die Flucht aus dem Camp ermöglich habe, glaubhaft. Sodann seien seine Antworten auf die Fragen zur Suche des CID nach seiner Person klar gewesen; der Befrager habe nicht nach weiteren Details oder Emotionen gefragt. Es sei folglich sachlich falsch, zu behaupten, die Antworten auf diese Fragen seien inhaltslos. Der Vorwurf des SEM, es deute nichts darauf hin, dass er tatsächlich in dieser Situation gewesen sei, sei unsachlich und in willkürlicher Weise unbegründet. Dies, zumal bei der Übersetzung viele Feinheiten verloren gegangen seien und der Redaktor des Entscheids bei der Befragung gar nicht anwesend gewesen sei. Schliesslich seien auch keine Widersprüche zwischen den Aussagen der BzP und der Anhörung festzustellen. Der Umstand, dass er an der BzP einzelne Vorfälle nicht erwähnt habe, sei angesichts der Kürze der BzP unsinnig. Das SEM interpretiere die Protokolle ohne sachlichen Grund zum Nachteil des Beschwerdeführers und verletzte damit die Grundregeln objektiver Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Sodann bestätigten die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (vgl. Auflistung unter Bst. C und D) die geschilderten Fluchtgründe. Sollte das Gericht Zweifel an diesen Dokumenten hegen, seien die Aussagen vor Ort durch die Schweizer Botschaft zu überprüfen. 5.2.2 Die Verfolgung des Beschwerdeführers durch das CID stehe mit seiner früheren Tätigkeit als (...) für die LTTE in Verbindung. Damit habe für ihn ab (...) 2016 eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr bestanden, durch Sicherheitskräfte festgenommen, befragt und unmenschlich respektive folterkonventionswidrig behandelt zu werden, was schliesslich zu seiner Flucht geführt habe. Die Angst vor Verfolgung sei zusätzlich durch die Entführung und das Verschwinden eines LTTE-Kollegen subjektiv begründet. Dieser Verfolgung habe er sich nur durch Flucht entziehen können, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen sei. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz im Resultat zu stützen ist. Der Beschwerdeführer vermag den Argumenten der Vorinstanz in seiner Beschwerdeeingabe insgesamt nichts entgegenzusetzen, was zu einer anderen Einschätzung führen würde. Mit den nachfolgenden Erwägungen kann daher auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen des SEM gemäss angefochtener Verfügung (vgl. a.a.O. E. II) und obiger Zusammenfassung (vgl. E. 4.1) verwiesen werden. 6.1.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine angebliche Tätigkeit als (...) für die LTTE offenkundig an der zur Bejahung der Glaubhaftigkeit erforderlichen Substanz mangelt. Seine Antworten fielen äusserst knapp aus. Dies, obwohl er vom SEM aufgefordert wurde, diese Tätigkeit so ausführlich wie möglich zu schildern (vgl. vorinstanzliche Akten A14, F34 und F41). Auf Nachfragen gab er zwar Antworten, vermochte seinen Schilderungen aber hierbei nicht mehr Substanz zu verleihen (vgl. A14, F42-45, F94-96). Zuweilen erscheinen diese auch wenig lebensnah (so beispielsweise, dass er den Rang/die Position seiner angeblichen Vorgesetzten bei den LTTE nicht kannte [vgl. A14, F98]). Insgesamt sind seine Schilderungen nicht als derart zu bezeichnen, als dass sie in dieser Qualität nur von jemandem hätten wiedergegeben werden können, der tatsächlich als (...) für die LTTE gearbeitet hätte. Vielmehr hätte problemlos jede beliebige andere Person, welche zur damaligen Zeit im Gebiet der LTTE gelebt hat, Aussagen von vergleichbarer Qualität machen können. 6.1.2 Ähnlich substanzarm fielen seine Aussagen zur Verbringung ins CID-Camp und zur Schmiergeldzahlung zwecks Freilassung aus. Seine Aussagen beschränkten sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe von einfachen Handlungssträngen ohne persönliche Note oder weiteren Realkennzeichen wie beispielsweise Interaktions- und Komplikationsschilderungen (insb. betreffend die Befragung durch CID-Beamte, die Bestechung des einen CID-Beamten und das Telefonat mit seiner (...), welche das Geld organisiert habe) oder ausgefallenen Einzelheiten (vgl. A14, F52-54, F57-65). Einzig in seiner Antwort zur Frage 55 zeigte sich eine gewisse Betroffenheit über die erlebten Folgen des Krieges (vgl. a.a.O.). Ein direkter Zusammenhang mit seinen persönlichen Fluchtgründen lässt sich dieser Aussage - wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sogar selbst eingeräumt wird - jedoch nicht entnehmen. Sodann greift auch sein Einwand nicht, es sei gar nicht ersichtlich, was die vom SEM erwähnte «eigentliche Frage» gewesen sei. Diesbezüglich geht aus der Begründung im angefochtenen Entscheid klar hervor, dass sich das SEM dabei auf die Frage 53 der Anhörung bezog. Das SEM bezweckte mit dieser, sowie der vorangehenden, Frage offensichtlich, etwas über das angebliche Leben im Camp zu erfahren (vgl. A14, F52 f.). Es ist mit dem SEM festzustellen, dass die diesbezüglichen Antworten des Beschwerdeführers unkonkret und wenig fragebezogen ausfielen. Die halbwegs offene Fragestellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ohne Weiteres erwartet werden kann, von sich aus mit der zu erwartenden Substanz und Konkretheit sowie fragebezogen zu antworten. Daher geht auch seine allgemeine Rüge fehl, das SEM hätte Details explizit erfragen müssen. Im Weiteren kam es - wie vom SEM zu Recht festgestellt - betreffend die geschilderten Camp-Stationen zu einem klaren Widerspruch (vgl. A14, F52 f.), was in der Beschwerdeeingabe unbestritten blieb. Somit hat er diesen Widerspruch weiterhin gegen sich gelten zu lassen. Alleine der Umstand, dass Schmiergeldzahlungen an CID-Beamte im damaligen Kontext in Sri Lanka möglicherweise tatsächlich vorkamen, führt - insbesondere unter Berücksichtigung des Gesagten - klarerweise nicht zur Annahme der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. 6.1.3 Im Weiteren ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, die angebliche Suche des CID nach seiner Person substanziiert und nachvollziehbar zu schildern. Nach Kriegsende lebte er eigenen Angaben zufolge jahrelang bis am (...) 2016 unbehelligt. Spätestens mit der Registrierung seines Geschäfts im Jahr 20(...) wären die örtlichen Behörden aber über seine Anwesenheit im Bilde gewesen. Der Beschwerdeführer konnte über den Grund für die plötzliche Suche nach ihm nur spekulieren und gab an, ein früherer (...) habe ihn vermutlich von seiner früheren Tätigkeit als (...) erkannt und den Behörden verraten (vgl. A14, F76 f.; A3, Ziff. 7.01). Auch aus seinen weiteren Schilderungen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die diese Vermutung bestätigen oder auf einen anderen Verfolgungsgrund hindeuten würden (vgl. A14, F70-72). Nicht nachvollziehbar ist sodann die von ihm geschilderte, geradezu stümperhafte Vorgehensweise des CID. Diese hätten ihn zwei Tage lang bei seinem Geschäft die ganze Zeit - und für den Beschwerdeführer offenbar klar erkennbar - beobachtet. Anstatt ihn direkt bei seinem Geschäft zu verhaften, hätten sie ihn erst später und erst noch just an dem Tag zuhause gesucht, an dem er nicht zuhause gewesen sei (vgl. A14, F34, F67-70). Wie von der Vorinstanz bemerkt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die CID-Beamten mit dem Zugriff tagelang hätten zuwarten sollen. Dies erscheint kaum lebensnah. Eine in den Fokus des CID geratene Person würde durch eine solche Vorgehensweise offen vorgewarnt, so dass diese genügend Zeit hätte, alles Belastende zu beseitigen und sich einem Zugriff durch Flucht zu entziehen. Die Beamten würden durch eine solche Vorgehensweise den Erfolg eines Zugriffs gleich selber vereiteln. Im Weiteren ist selbst unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer an der angeblichen Suche des CID nach ihm nicht persönlich anwesend war, seine Schilderung derselben ebenfalls substanzlos und eindimensional ausgefallen. Trotz Aufforderung, ausführlicher über das Telefonat mit seiner Mutter zu berichten, wiederholte er lediglich bereits Gesagtes (vgl. A14, F72). Angesichts dessen, dass es sich dabei um ein lebensveränderndes Telefonat gehandelt habe und er danach nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei, wären deutlich ausführlichere und mit Realkennzeichen versehene Schilderungen zu erwarten gewesen. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass er Sri Lanka über den Flughafen Colombo ohne Schwierigkeiten mit einem Pass verlassen konnte, der seine korrekten Personalien und sein Foto enthalten habe, entschieden sowohl gegen das Vorhandensein eines effektiven Verfolgungsinteresses der sri-lankischen Behörden (vgl. A14, F101, F103; A3, Ziff. 2.04), wie auch gegen eine subjektive Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers. 6.1.4 Gesamthaft ist es dem Beschwerdeführer aufgrund der durchgehend mangelhaften Substanz seiner Vorbringen und den weiteren genannten Unstimmigkeiten nicht gelungen, seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzutun. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern. Dabei handelt es sich zum einen um diverse Schreiben von Verwandten und Bekannten des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdebeilagen Nr. 4, 5, 6 und 18, 19, 20, 21, 25, 26). Ungeachtet der Tatsache, dass sich aus dem Inhalt dieser Schreiben weitere Unstimmigkeiten ergeben (auf welche vorliegend nicht weiter einzugehen ist), handelt es sich dabei ohnehin allesamt um Gefälligkeitsschreiben, welchen praktisch kein Beweiswert beikommt. Die weiteren Dokumente, insbesondere das Verschwinden seines Freundes J._______ im Jahr 20(...) betreffend (vgl. Beschwerdebeilagen Nr. 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16), weisen sodann keinen erkennbaren Fallbezug zum Beschwerdeführer auf. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers erst im (...) 2016 Anzeige betreffend den angeblichen erneuten CID-Besuch vom (...) 2016 bei der Menschenrechtsorganisation erstattete (vgl. A13, Beweismittel 2). Dies, nachdem sie seit rund (...) Monaten nicht mehr behelligt worden seien (der Beschwerdeführer erwähnte einzig die Suche im (...) 2016, vgl. A14, F87-89). Ohnehin handelt es sich dabei lediglich um die Aufnahme einer Aussage - entsprechend begrenzt ist der Beweiswert dieses Dokuments. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. II S. 6 der angefochtenen Verfügung). 6.2 Bezüglich allfälliger Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8.5), deren Vorliegen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort S. 6 f.) verwiesen werden. Wie das SEM zu Recht feststellte, vermochten allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren kein glaubhaftes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Er verneinte überdies, in der Schweiz in irgendeiner Form exilpolitisch tätig zu sein (vgl. A14, F91). Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers sowie die längere Landesabwesenheit stellen lediglich schwach risikobegründende Faktoren dar. Gesamthaft betrachtet ist kaum davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen würde und somit gefährdet wäre. Eine allfällige Strafe und Überprüfung respektive Befragung aufgrund der Einreise ohne ordentliche Identitätspapiere stellt keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. 6.3 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm eine solche im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen würde. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz befand den Wegweisungsvollzug für zulässig, zumutbar und möglich. In individueller Hinsicht führte sie aus, dass der Beschwerdeführer rund (...) Jahre in der Nordprovinz gelebt habe. Er sei jung, körperlich gesund und verfüge über ein Beziehungsnetz in Sri Lanka. Seine Eltern und mehrere erwachsene und zum Teil verheiratete Geschwister lebten in D._______, wo er vor seiner Ausreise gelebt habe. Zudem lebten weitere Verwandte im Distrikt C._______ in der Nordprovinz. Er habe die Schule besucht und Berufserfahrung als (...) und (...). Es ergäben sich aus den Akten keine Hinweise, die dagegensprächen, dass er sich aufgrund seines Alters, seiner körperlichen Verfassung und seines Beziehungsnetzes rasch wieder in seinem Heimaltland integrieren und ein Auskommen finden könne. 8.4 Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar. Durch seine Aktivitäten für die LTTE sei er beim CID registriert, womit er zu einer Gruppe besonders gefährdeter Tamilen in der Nord- und Ostprovinz gehöre. Er verfüge damit über ein Gefährdungsprofil, das eine Wegweisung in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lasse. Infolge der Anschläge von Ostern 2019 würden unter anderem Tamilen strenger überwacht und Entführungen nähmen zu. Demnach müsse die Rückweisungspraxis nach Sri Lanka durch die Schweizer Behörden überprüft werden. 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Nachdem seine Vorbringen für unglaubhaft befunden wurden, ergeben sich aus den Akten auch keine (sonstigen) konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 8.6.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden - und vom Beschwerdeführer unangefochtenen - Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (dort E. III Ziff. 2), denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: