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E-5069/2013

E-5069/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus C._______- verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 9. April 2009 und reiste am 10. April 2009 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 15. April 2009 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ summarisch zu den Personalien, dem Reiseweg und den Ausreisegründen befragt. Die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM fand am 22. April 2009 statt. B. Mit Verfügung vom 5. August 2013 - am 8. August 2013 eröffnet - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte unter anderem, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerde wurde dem Gericht zusammen mit 71 Beilagen zugestellt. D. Am 15. November 2013 reichte der Rechtsvertreter die Kostennote für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein. E. Gemäss telefonischer Meldung der Vorinstanz vom 5. März 2014 hat die Beschwerdeführerin am (...) ein Kind namens B._______ geboren, welches nicht in der angefochtenen Verfügung mit erfasst worden war.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das am (...) geborene Kind B._______ ist in das Beschwerdeverfahren mit einzubeziehen (vgl. Rubrum und Prozessgeschichte Bst. E). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2 Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Bundesverwaltungsgericht nicht, und es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 bekannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Asylverfahren einer Qualitätsprüfung zu unterziehen und anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September und 3. Oktober 2013). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 5. August 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.

E. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz und, angesichts der seit 1. Februar 2014 geltenden Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG), die Angemessenheitsüberprüfung verlöre. Die vorliegend notwendigen Abklärungen bringen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung mit sich, weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist.

E. 3.3 Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sind, zusammem mit dem Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, dem BFM zuzustellen. Auf die weiteren formalen und inhaltlichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 4.2 Der professionell vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwach­senen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der vom Rechtvertreter eingereichten Kostennote ausgewiesenen Zeitaufwand von 15½ Stunden für die Erarbeitung der Rechtschrift als zu hoch ein, zumal mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung sämtliche Beilagen keinen individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen und für das Beschwerdever­fahren nur mittelbare Aussagekraft haben. Ferner sind weite Teile der Beschwerdebegründung und zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Im Übrigen ist der Inhalt der Eingaben teilweise redundant. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 5. August 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5069/2013 Urteil vom 20. März 2014 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...) (und ihr Kind B._______, geboren [...]), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführerin, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus C._______- verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 9. April 2009 und reiste am 10. April 2009 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 15. April 2009 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ summarisch zu den Personalien, dem Reiseweg und den Ausreisegründen befragt. Die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM fand am 22. April 2009 statt. B. Mit Verfügung vom 5. August 2013 - am 8. August 2013 eröffnet - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte unter anderem, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerde wurde dem Gericht zusammen mit 71 Beilagen zugestellt. D. Am 15. November 2013 reichte der Rechtsvertreter die Kostennote für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein. E. Gemäss telefonischer Meldung der Vorinstanz vom 5. März 2014 hat die Beschwerdeführerin am (...) ein Kind namens B._______ geboren, welches nicht in der angefochtenen Verfügung mit erfasst worden war. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das am (...) geborene Kind B._______ ist in das Beschwerdeverfahren mit einzubeziehen (vgl. Rubrum und Prozessgeschichte Bst. E). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

2. Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Bundesverwaltungsgericht nicht, und es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 bekannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Asylverfahren einer Qualitätsprüfung zu unterziehen und anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September und 3. Oktober 2013). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 5. August 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz und, angesichts der seit 1. Februar 2014 geltenden Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG), die Angemessenheitsüberprüfung verlöre. Die vorliegend notwendigen Abklärungen bringen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung mit sich, weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist. 3.3 Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sind, zusammem mit dem Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, dem BFM zuzustellen. Auf die weiteren formalen und inhaltlichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Der professionell vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwach­senen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der vom Rechtvertreter eingereichten Kostennote ausgewiesenen Zeitaufwand von 15½ Stunden für die Erarbeitung der Rechtschrift als zu hoch ein, zumal mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung sämtliche Beilagen keinen individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen und für das Beschwerdever­fahren nur mittelbare Aussagekraft haben. Ferner sind weite Teile der Beschwerdebegründung und zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Im Übrigen ist der Inhalt der Eingaben teilweise redundant. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 5. August 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand: