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E-1929/2016

E-1929/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Bezirk Vavuniya (Nordprovinz) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. März 2009 auf dem Luftweg und reiste nach Italien. Anschliessend gelangte er auf dem Landweg in die Schweiz und ersuchte am 25. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl. Am 30. März 2009 fand im EVZ eine summarische Befragung zu seinen Ausreise- und Asylgründen statt. Am 2. April 2009 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. A.a Bei der BzP trug der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen vor, er habe bis zur 9. Klasse die Schule in B._______ besucht. Danach habe er von 2005 bis November 2008 in einem (...)laden in C._______ gearbeitet. Seine Eltern und vier Schwester lebten immer noch im Heimatdorf. Drei Brüder seien 1990 im Krieg von der Armee getötet worden. Sein Heimatgebiet sei von der sri-lankischen Armee umzingelt worden. Nachdem das benachbarte D._______-Camp angegriffen worden sei, habe man ihn in diesem Zusammenhang verdächtigt. Zwischen September und November 2008 sei er dreimal festgenommen worden. Zudem habe eine singhalesisch-sprechende, bewaffnete Gruppierung ihn am 7. November 2008 an seinem Arbeitsort gesucht; er sei damals abwesend gewesen. Am 10. Januar 2009 sei er telefonisch bedroht und am 2. März 2009 zu Hause gesucht wurden. Er habe sich zur fraglichen Zeit bei seiner Schwester im gleichen Dorf aufgehalten. Im Weiteren sei ein Cousin, welcher einen Monat lang bei ihm gewohnt habe, wegen den Anschlägen in Vavuniya in sein Heimatdorf E._______ zurückgekehrt und sei dort verhaftet worden. Er (Beschwerdeführer) vermute, dass dieser Cousin seinen Namen dem CID (Criminal Investigation Department) gegenüber erwähnt habe, und in der Folge das CID ihn zu Hause gesucht habe. Er habe nie einen Reisepass besessen. Seine Identitätskarte habe er selbst beantragt und legal erhalten. A.b Bei der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bis zum 3. März 2009 in B._______ gelebt. Nach seiner Schulzeit habe er in der Landwirtschaft und von 2005 bis zum 19. Oktober 2008 in einem (...)laden gearbeitet. Er habe F._______, Mitglied der PLOTE (People's Liberation Organisation of Tamil Eelam) kennengelernt und diesen bei der Verteilung von Bauland und bei Kopierarbeiten an Liegenschaftsplänen begleitet. Im November 2005 sei F._______ von den LTTE entführt worden. Er (Beschwerdeführer) habe sich an der Demonstration der PLOTE-Angehörigen für die Freilassung von F._______ am Folgetag beteiligt. Zwei Tage später hätten drei Personen ihn zu Hause gesucht und seine Mutter im Zusammenhang mit dieser Demonstration zu ihm befragt. Einige Tage später sei er am Arbeitsort aufgesucht worden. Danach habe er weitergearbeitet und habe mit der PLOTE nichts mehr zu tun gehabt. Er sei nach der behördlichen Suche zu Hause im Jahr 2005 nicht mehr gesucht worden. Im September 2008 sei das in seiner Wohngegend liegende D._______ Camp angegriffen worden. Im Oktober 2008 sei sein Cousin, welcher seit August 2008 bei ihm gewohnt habe, von der Armee festgenommen worden. Er wisse bis heute nichts über dessen Verbleib und kenne den Grund seiner Verhaftung nicht. Er glaube auch nicht, dass die Verhaftung dieses Cousins mit seinen eigenen Problemen zu tun gehabt habe, beziehungsweise er vermute, dass sein Cousin bei seiner Festnahme in E._______ ausgesagt habe, dass das CID bei ihm zu Hause gewesen sei. Nach der Verhaftung des Cousins habe das CID ihn am 19. Oktober 2008 in seinem Laden gesucht und seine Arbeitskollegen eingeschüchtert. Nach diesem Vorfall sei er zu Hause geblieben. Im Rahmen von "round ups" der Armee sei er dreimal festgehalten, am 7. November 2008 am Arbeitsort festgenommen und am gleichen Abend wieder freigelassen worden. Am 10. Januar 2009 sei er auf dem Weg zum Einkaufen von zwei bewaffneten, tamilisch-sprechenden Personen angehalten worden. Nachdem er sich zur Wehr gesetzt habe, sei er mit dem Fahrrad davongefahren, worauf er von den beiden Angreifern mit dem Motorrad verfolgt worden sei. Er habe sich beim Onkel in G._______ abgesetzt. Am 25. Februar 2009 sei er telefonisch mit dem Tod bedroht worden. In der Folge habe er abwechslungsweise bei mehreren Verwandten gelebt. Am 2. März 2009 seien vier Personen in Armeeuniform nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht. Sein Vater sei dabei geschlagen und Mobiliar sei zerstört worden. Am 3. (März 2009) sei er nach Colombo gegangen. Im Verlauf der Anhörung wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass er bei der BzP abweichende Angaben gemacht habe (betreffend Anzahl seiner Festnahmen, Datum seiner ersten Festnahme durch die Armee, Gründe für die Verhaftung seines Cousins, Ort der behördlichen Suche nach ihm, Dauer seiner Arbeitstätigkeit, Sprache der Angehörigen der bewaffneten Gruppierung). Hierauf gab er zu Protokoll, er habe bei der BzP angegeben, dreimal festgenommen worden zu sein; an die Daten könne er sich nicht erinnern. Er stellte einige in der BzP protokollierten Angaben in Abrede (dass sein Cousin wegen den Anschlägen in Vavuniya verhaftet worden sei, dass er zu Hause von den Sicherheitskräften gesucht worden sei und dass die bewaffneten Unbekannten Singhalesisch gesprochen hätten). Zu den familiären Verhältnissen trug er vor, er habe nebst seiner Familie im Heimatdort einen Onkel, welcher seit 20 Jahren in H._______ (40 km nördlich von Colombo) wohne und dort einen Laden besitze. B. Mit Verfügung vom 5. April 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Mai 2012 focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 5. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. D. Mit Urteil vom 20. Dezember 2013 (E-2606/29012) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 10. Mai 2012 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurück. Zur Begründung hielt das Gericht fest, im August 2013 seien zwei Vorfälle bekannt geworden, bei welchen sri-lankische Rückkehrer, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hätten und weggewiesen worden seien, bei ihrer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden in Haft genommen worden seien. In der Folge sei die Vorinstanz systematisch dazu übergegangen, in Verfahren sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie keine Ausreisefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch habe sie damit sämtliche Verfahren in Wiedererwägung gezogen. Die Vorinstanz gehe damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 5. April 2012 zugrunde liege, offensichtlich nicht vollständig festgestellt sei. Es bestehe kein Zweifel, dass sich die von der Vorinstanz in Aussicht gestellte neue Lagebeurteilung vor Ort auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken könne, sei es im Flüchtlings- und Asyl- oder im Wegweisungsvollzugspunkt. E. Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 nahm die Vorinstanz das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. II. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Mai 2014 an das BFM bezog der Beschwerdeführer zum hängigen Asylverfahren und zu den im August 2013 bekannt gewordenen Verhaftungen von zwei nach Sri Lanka zurückgeschafften tamilischen Asylsuchenden Stellung und verwies auf grundsätzliche Überlegungen, die bei der Beurteilung von Asylgesuchen tamilischer Personen zu beachten seien. Er führte die seiner Ansicht nach unbestritten gebliebenen Sachverhaltselemente auf und verwies auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), insbesondere auf die in diesen Entscheiden dargelegte Definition von Risikoprofilen im Sri-Lanka-Kontext. Ergänzend führte er aus, er erfülle unabhängig von individuellen Gründen die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus einem Land mit einer grossen tamilischen Diaspora zurückgeschafft werden sollten. Hinzu komme ein individuelles Risikoprofil: Er stamme aus Vavuniya, habe Beziehungen zu einem PLOTE-Mitglied unterhalten und sei bereits 2005 in diesem Kontext von Unbekannten gesucht worden. Zudem sei sein Cousin, welcher einen Monat bei ihm verbracht habe, LTTE-Mitglied und bei der Planung des LTTE-Anschlags auf den Militärflughafen im D._______-Camp in Vavuniya beteiligt gewesen. Nach diesem Anschlag sei der Cousin verhaftet worden und werde seither vermisst. Der Beschwerdeführer sei nach diesem Anschlag im November 2008 ebenfalls verhaftet, verhört und zwei weitere Male festgehalten worden. Zudem sei er vermehrt zu Hause und in seinem Laden gesucht und auf der Strasse und übers Telefon bedroht worden. Er sei besonders gefährdet, weil drei seiner Brüder von Sicherheitskräften extralegal ermordet und diese Morde nie aufgeklärt worden seien. Zum Wegweisungsvollzug wurde vorgetragen, eine Rückkehr nach Sri Lanka sei unzulässig respektive unzumutbar. Dieser Eingabe wurde eine vom Rechtsvertreter erstellte Zusammenfassung ("Sri-Lanka - Bericht zur aktuellen Lage [Stand 14. April 2014]") inklusive CD-ROM mit 97 abgespeicherten Beweismitteln beigelegt. G. Am 12. Juni 2015 wurde eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt. Dabei trug er vor, seine Eltern und vier Geschwister würden nach wie vor im Heimatdorf leben. Die dortigen Probleme mit der sri-lankischen Armee seien zurückgegangen, dafür gebe es viele bewaffnete Gruppierungen. Seine drei älteren Brüder seien - zusammen mit seiner Mutter, die ihn, damals (...) Jahre alt, getragen habe - im Jahr 1990 von "Homeguards" und singhalesischen Dorfbewohnern gefesselt worden. Seine Mutter und er selbst seien freigelassen, seine drei Brüder jedoch erschossen worden. Wegen dieses Vorfalls und der mehrfachen Besuche durch Unbekannte habe seine Familie Angst bekommen und ihn zur Ausreise aufgefordert. Nach dem Angriff auf das D._______-Camp durch die LTTE Ende 2008 sei er bei "round ups" zweimal - im Januar 2009 und im Februar 2009 - von der sri-lankischen Armee festgenommen worden. Später seien Armeeangehörige wegen des früheren Aufenthaltes des Cousins I._______ gezielt an ihrem Wohnhaus erschienen. Der Cousin sei dann im eigenen Haus verhaftet worden. Es könne sein, dass dieser Cousin auch Informationen über die Familie des Beschwerdeführers abgegeben habe. Erst nach der Verhaftung des Cousins habe die Familie erfahren, dass dieser die LTTE unterstützt habe. Er wisse nicht, ob sein Cousin konkret Mitglied der LTTE sei und ob er für den Angriff auf das Camp mitverantwortlich sei. Die Armee habe aufgrund der örtlichen Nähe ihres Hauses vermutet, dass die Familie etwas mit den Angriff zu tun gehabt habe. Zudem habe es auf der Strasse Identitätskontrollen gegeben. Weil sich seine Mutter gegen seine Festnahme mit Schreien und Weinen zur Wehr gesetzt habe, sei er nicht mitgenommen worden. Als Unbekannte - mutmasslich CID-Leute - seine Familie zu Hause bedroht hätten, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Ein paar Tage, nachdem er B._______ verlassen habe, hätten unbekannte Bewaffnete ihr Haus beschädigt. Zudem sei sein Neffe in einem Van entführt worden mit dem Ziel, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen. Dieser Neffe habe sich befreien können. Er sei vor seiner Ausreise nicht politisch aktiv gewesen, sei aber nach seiner Schulzeit mit den PLOTE-Leuten zusammen gewesen. Er habe dabei aber nie Waffen getragen, sondern nur seinem Bekannten F._______ geholfen, für die Leute Formulare oder Anträge auszufüllen. Er und seine Familie hätten keine Kenntnisse über die Täterschaft der Entführung von F._______. Nach dieser Entführung habe er an Demonstrationen für die Freilassung von F._______ teilgenommen. In der Folge seien Unbekannte bei seiner Familie erschienen und hätten Drohungen ausgestossen: Etwa ein bis zwei Jahre später - und ein paar Monate vor seiner Ausreise aus Sri Lanka - sei sein Arbeitskollege ebenfalls bedroht und zu ihm befragt worden. Abgesehen vom Kontakt zu seinem Cousin habe er keine Beziehungen zu den LTTE unterhalten. Entferntere Verwandte seien jedoch bei den LTTE gewesen, er habe diese jedoch nie gesehen und nie mit ihnen Kontakt gehabt. Er habe einzig während seiner Schulzeit an einer Pongu-Tamil Veranstaltung teilgenommen. In der Schweiz habe er als "normaler" Teilnehmer an Demonstrationen in J._______ teilgenommen; ansonsten habe er sich in der Schweiz nicht politisch engagiert. Anlässlich der ergänzenden Anhörung wurde der Beschwerdeführer vom SEM auf Ungereimtheiten innerhalb seiner Vorbringen hingewiesen (betreffend zeitliche Einordnungen seiner Festnahmen, den Ort, wo er nach der Verhaftung von F._______ gesucht worden sei und hinsichtlich der in den ersten beiden Anhörungen geltend gemachten telefonischen Drohanrufe). Hierzu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe einmal Drohanrufe erhalten; dieses Ereignis liege ein paar Jahre zurück. Die anwesende Hilfswerksvertretung liess im Protokoll anmerken, es seien einige Nachfragen angeregt worden, die sich aus Missverständnissen zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer ergeben hätten. H. Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 - eröffnet am 23. Februar 2016 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. März 2009 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren seien nicht unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung geprüft worden, nachdem diese nach damaliger Praxis den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standgehalten hätten; es seien indessen Unglaubhaftigkeitselemente explizit vorbehalten worden. Entgegen der Behauptung in der Eingabe an das SEM vom 13. Mai 2014 bedeute dies jedoch nicht, dass implizit von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen sei; entsprechend sei es statthaft, in einem Folgeverfahren wie dem vorliegenden eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorzunehmen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien durchwegs sehr oberflächlich und detailarm ausgefallen. So habe er bei der vertieften Anhörung keine konkreten Angaben dazu gemacht, von wem und aus welchen Gründen er bedroht worden sei. Auch bei der ergänzenden Anhörung habe er die Verfolger und deren Motive nicht verdeutlichen können. Die geschilderten Vorfälle würden konstruiert erscheinen und nicht den Eindruck von Selbsterlebtem vermitteln. Zudem enthielten die Vorbringen zahlreiche Widersprüche. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise in der Lage gewesen sei, eine zeitliche Einordnung der Ereignisse vorzunehmen. Bei der vertieften Anhörung, die lediglich drei Tage nach der BzP stattgefunden habe, habe er die Ereignisse markant abweichend geschildert und diese Abweichungen nicht plausibel aufklären können. Insbesondere habe er die Daten seiner angeblichen Festnahmen unstimmig angegeben. Zudem habe er dem gleichen Datum (10. Januar 2009) zwei völlig verschiedene Ereignisse zugeordnet. (BzP: telefonische Bedrohung; vertiefte Anhörung: Anhaltung und Verfolgung des Beschwerdeführers auf der Strasse durch Bewaffnete). Diese Anhaltung und Bedrohung, welche objektiv gravierender und einprägsamer erscheine als eine telefonische Bedrohung, habe er bei der BzP mit keinem Wort erwähnt. Schliesslich habe er die Ereignisse vom 7. November 2008 innerhalb der vertieften Anhörung unterschiedlich geschildert (Festnahme anlässlich eines "round ups" respektive Soldaten seien zu Hause erschienen und hätten ihn aufgefordert, sich beim Schulhaus zu melden). Angesichts dieser massiven Widersprüche habe das SEM dem Beschwerdeführer eine weitere Gelegenheit eingeräumt, seine Asylgründe substanziiert darzulegen. Es sei ihm jedoch auch bei der dritten Anhörung nicht gelungen, die früheren Widersprüche zu entkräften und seine Asylgründe überzeugend darzulegen. Angesichts der Substanzarmut der Vorbringen sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer kein profundes Wissen über die verschiedenen Organisationen in Sri Lanka aufweise. Er habe bei der vertieften Anhörung die Vermutung geäussert, dass die LTTE hinter der Entführung seines PLOTE-Bekannten gesteckt hätten. Bei der ergänzenden Anhörung vom 12. Juni 2015 habe er demgegenüber angegeben, es gebe keine Gerüchte oder Mutmassungen über die diesbezügliche Täterschaft. Der Beschwerdeführer habe keine Vorstellung gehabt, welcher Gruppierung die Unbekannten zuzuordnen seien, die ihn wegen seiner Demonstrationsteilnahme zugunsten der PLOTE bedroht hätten. Bei der chronologischen Schilderung der Ereignisse im Rahmen der ergänzenden Anhörung hätten sich weitere Widersprüche zu den früheren Befragungen ergeben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seine erste Festnahme sei im Januar 2009 erfolgt, die zweite einen Monat später. Diese Darstellung stehe in markantem Widerspruch zu seinen Angaben in der BzP und der vertieften Anhörung. Er habe auch den Ort seiner angeblich ersten Festnahme divergierend angegeben (vertiefte Anhörung: Festnahme am 7. November 2008 im Schulhaus von K._______; ergänzende Anhörung: Festnahme am Wohnort). Angesichts der wenig rücksichtsvollen Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden sei es zudem realitätsfremd, dass die Armee den Beschwerdeführer nur deswegen nicht mitgenommen haben solle, weil seine Mutter geweint habe. Sollte sich das Ereignis tatsächlich in der geschildeten Weise zugetragen haben, könne daraus geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht im Fokus der Behörden gestanden habe und demzufolge keine Verdachtsmomente gegen ihn bestanden hätten. Wäre ein tatsächlicher Verdacht gegen ihn vorgelegen, wäre er zudem sicherlich anlässlich der angeblich zahlreichen Kontrollen und "round ups" festgenommen worden. Im Weiteren seien die Tragweite der Festnahmen unterschiedlich dargelegt und die Bedrohungen durch Unbekannte zeitlich nicht übereinstimmend angegeben worden. Der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner ergänzenden Anhörung mit den massgeblichen Widersprüchen konfrontiert worden und habe diese nicht plausibel aufzulösen vermocht. Es könne nicht bestritten werden, dass gewisse Details angesichts der über sechsjährigen Verfahrensdauer hätten vergessen gehen können. Die Vorbringen enthielten zu Kernvorbringen jedoch massive Widersprüche. Er habe zu keiner Zeit veranschaulichen können, dass er im Sinne einer Vorverfolgung verstärkt ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und in asylrelevantem Ausmass verfolgt worden sei. Er habe auch keine begründete Furcht vor einer derartigen Verfolgung. Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber zurückkehrenden Personen tamilischer Ethnie zwar erhöhe Aufmerksamkeit aufwiesen. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die siebenjährige Landesabwesenheit reichten jedoch gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Die Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und das Alter des Beschwerdeführers bei der Ausreise könnten allenfalls die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen einer Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten "background-check" hinausgingen, da er kein zusätzliches, oppositionelles Profil aufweise. Anhand der mündlich deponierten, nicht mit weiteren Beweismitteln untermauerten Angaben zu den Kundgebungen in J._______ könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Engagement den Beschwerdeführer besonders exponiert hätte. Der Beschwerdeführer habe keine näheren Familienangehörigen, die für die LTTE aktiv gewesen seien. Auch aus dem tragischen Tod seiner drei Brüder, aus welchem der Beschwerdeführer keine persönlichen Konsequenzen vorgetragen habe, könne keine asylrelevante Verfolgung oder Befürchtung einer solchen abgeleitet werden. Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. März 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei beantragte er die Aufhebung der Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Rückweisung an das BFM. Eventualiter sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht respektive wegen Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung, beziehungsweise zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde die Bekanntgabe des mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren betrauten Spruchgremiums sowie die Bestätigung der Zusammensetzung des Spruchgremiums nach dem Zufallsprinzip beantragt. Im Weiteren wurde um eine Befragung des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht ersucht für den Fall, dass die Sache nicht zur Neuprüfung und -beurteilung an das SEM zurückgewiesen werde. Zur Begründung wurde in Ergänzung zu den bisherigen Vorbringen vorgetragen, der BzP und der Anhörung im ersten Asylverfahren liege eine Praxis zugrunde, welche seitens des SEM und unabhängiger Beobachtungsstellen im April/Mai 2014 als mangelhaft qualifiziert worden sei. Zur Korrektur sei - sechs Jahre nach der Flucht aus Sri Lanka - eine Zweitanhörung durchgeführt worden. Es sei angesichts der stark verblassten Erinnerungen logisch, dass teilweise abweichende Aussagen resultiert seien. Zudem habe der bei dieser Zweitanhörung beigezogene Dolmetscher über nur rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt; es sei zu Kommunikationsschwierigkeiten zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer sowie zwischen dem Dolmetscher und dem befragenden Sachbearbeiter gekommen. Die (tamilische) Hilfswerksvertretung habe entsprechende Missverständnisse auch protokollarisch festgehalten. Das SEM argumentiere in der angefochtenen Verfügung mit den Protokollen der Befragung und Anhörung im ersten Asylverfahren. Das Gutachten, welches im Auftrag des damaligen BFM im Nachgang der Verhaftung zweier rückgeschafften tamilischen Asylsuchender erstellt worden sei, habe unter anderem ergeben, dass das System der Glaubhaftigkeitsprüfung von Vorbringen tamilischer Asylsuchender, die von den Asylbehörden angewendet worden seien, Mängel aufgewiesen habe. Da das SEM vorliegend Protokolle herangezogen habe, die eine grundsätzlich fehlerhafte Systematik aufweisen würden und die ergänzende Zweitanhörung ihrerseits mit massiven Mängeln behaftet sei, habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt. Zahlreiche Vorbringen seien nicht oder nicht gemäss den aktuell verfügbaren Länderinformationen gewürdigt worden, insbesondere der Umstand, dass er aus Vavuniya stamme, der einzig überlebende Sohn der Familie sei sowie die Belastungen durch die extralegalen Tötungen seiner Brüder. Auch die familiären Verbindungen zum LTTE-nahen Cousin, dessen Aufenthalt bei der Familie des Beschwerdeführers und die anschliessende Verhaftung dieses Cou-sins seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Aufgrund der genannten Verletzungen der Begründungspflicht und des unvollständig erhobenen Sachverhaltes sei die vorinstanzliche Verfügung zu kassieren, wozu auf das Urteil E-5069/2013 E. 3.2 vom 20. März 2014 verwiesen werde. Als Tamile aus dem Norden mit langjährigem Auslandaufenthalt in der Diaspora in Kombination mit seiner Eigenschaft als Zeuge von Menschenrechtsverletzungen der sri-lankischen Behörden wegen der extralegalen Tötungen seiner Brüder, seinen familiären Verbindungen zum Cousin und seiner exilpolitischen Tätigkeit weise er ein asylrelevantes Risikoprofil auf. Im Heimatland verfüge er über keine genügende Ausbildung und kein Beziehungsnetz; zudem habe er nie einen Beruf erlernt. Die vom SEM erwähnten "background-checks" würden auf mangelhaftem Hintergrundwissen der zuständigen SEM-Angestellten beruhen und hätten keinen Realitätsbezug. Schliesslich habe das SEM das Gleichbehandlungsgebot dadurch verletzt, dass es den flüchtlingsrelevanten Sachverhalt bei ihm anders eingeschätzt habe als im vergleichbaren Verfahren N (...). Auch bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei das SEM rechtsungleich vorgegangen, wozu auf eine Zusammenstellung von nach Auffassung des Rechtsvertreters vergleichbaren Fällen verwiesen wurde. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Rechtsvertreter seiner Rechtsmitteleingabe einen von seinem Advokaturbüro recherchierten und verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 22. Februar 2016 (inklusive CD-ROM mit Quellen) sowie Kopien von 11 Entscheiden der Vorinstanz zur Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung des Spruchgremiums mitgeteilt und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. Dieser Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 21. April 2016 einbezahlt. K. In seiner Vernehmlassung vom 13. Dezember 2016 führte das SEM ergänzend aus, es könne angesichts der bei den Dolmetschenden angewandten strengen Qualitätsprüfungen und -kontrollen ausgeschlossen werden, dass vorliegend der Dolmetscher, wie vom Beschwerdeführer behauptet, nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt habe. Beim betreffenden Dolmetscher handle es sich um einen langjährigen Mitarbeiter, welcher mit der Materie und dem entsprechenden Vokabular bestens vertraut sei. Die Hilfswerksvertretung habe bei ihrer Anmerkung von "wenigen Nachfragen" gesprochen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass daraus auf (generelle) Kommunikationsschwierigkeiten bei der Anhörung geschlossen werde; solche seien auch im Protokoll nicht ersichtlich. Es seien in jedem Asylverfahren die Risikofaktoren im Einzelfall zu gewichten, weshalb kaum wirklich vergleichbare Fälle vorliegen würden. In der Rechtsmittelschrift werde versucht, den Beschwerdeführer in ein Profil von Risikofaktoren einzufügen. Die Behauptung, er stelle als (damals (...)jähriger) Zeuge der Tötung seiner Brüder für die sri-lankischen Behörden eine Gefahr dar, mute bizarr an. Der Beschwerdeführer habe eine Vorverfolgung wegen eines vertieften LTTE-Verdachts nicht glaubhaft machen können. Wäre er wegen des LTTE-Engagements seines Cousins verstärkt ins Visier der heimatlichen Behörden geraten, hätten sich deren Massnahmen nicht auf kurzzeitige und harmlose Kontrollen bei "round ups" beschränkt. L. Mit Replikeingabe vom 6. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer ergänzend vortragen, die in der Rechtsmitteleingabe aufgezeigten Protokollstellen würden die mangelhaften Deutschkenntnisse des beigezogenen Dolmetschers dokumentieren. Die von der Hilfswerksvertretung dem Protokoll beigefügten Anmerkungen würden die Übersetzungsprobleme untermauern. In der Beschwerde seien im Kernbereich vergleichbare, nicht identische Fälle aufgezeigt worden. Die vom SEM vorgenommene Definition von Risikoprofilen zeige auf, dass eine teilweise schematische Beurteilung von Risikogruppen möglich sei. Die sri-lankischen Behörden würden auch acht Jahre nach Kriegsende mit allen Mitteln versuchen, die Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen zu verhindern, welche durch die Sicherheitskräfte begangen worden seien. Das SEM habe sich nicht zu den in der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen vernehmen lassen. Bei der obligatorischen Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat in der Schweiz würden stets die Gründe für eine politische Verfolgung des Betroffenen abgeklärt und gegebenenfalls eine Registrierung auf der "black list" vorgenommen, wie sich aus dem aktuellen Formular zur Beschaffung von Ersatzreisepapiere in Ziffer 3 ergebe. Der Replikeingabe wurden weitere Beweismittel (aktualisierter Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 inklusive CD-ROM sowie zwei Stellungnahmen vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016, alle verfasst vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers; Formular Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats, Zeitungsbericht der Neuen Zürcher Zeitung [NZZ] am Sonntag: "Ausgeschaffte Tamilen geoutet" vom 27. Dezember 2016).

Erwägungen (64 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bericht des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/16 E. 5).

E. 3 In der Beschwerde werden diverse formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine Verletzung der Begründungspflicht und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung des Prinzips der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV.

E. 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).

E. 3.1.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der oder die Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Eine angeblich willkürliche Begründung muss rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Häfelin/Haller/ Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.).

E. 3.1.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 3.1.4 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot normiert, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Indes besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. Müller/Schefer, a.a.O. S. 677 f.; Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 423 f.).

E. 3.2 Bezüglich der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht wurde konkret gerügt, das SEM habe bei der Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs zu Unrecht auf die Protokolle der ersten beiden, vor dem Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2013 erfolgten, Befragungen abgestellt. Zudem sei die ergänzende Anhörung vom 12. Juni 2015 mangelhaft durchgeführt worden, da es wegen mangelnden Sprachkenntnissen des beigezogenen Dolmetschers zu Verständigungsproblemen bei der Wiedergabe und Übersetzung der Vorbringen des Beschwerdeführers gekommen sei (vgl. Beschwerde, S. 9).

E. 3.2.1 In der Rechtsmitteleingabe werden auf Seite 9 zwar konkrete Auszüge aus dem Protokoll vom 12. Juni 2015 wortwörtlich zitiert. Dazu wird indessen bloss pauschal behauptet, der Dolmetscher spreche nur "gebrochenes Deutsch" beziehungsweise verfüge nur über rudimentäre Deutschkenntnisse. Im Einzelnen wird jedoch nicht dargelegt, inwiefern die Angaben des Beschwerdeführers inhaltlich falsch oder unvollständig protokolliert worden sein sollen.

E. 3.2.2 Im Weiteren wies das SEM in der Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass die eingesetzten Dolmetscher grundsätzlich sorgfältig ausgewählt und bei ihrer Arbeit kontrolliert werden, weshalb sie grundsätzlich, das heisst ohne konkrete Gegenindizien, das Vertrauen der Asylbehörden geniessen. Zudem hat der Beschwerdeführer eingangs der Anhörung bestätigt, den beigezogenen Dolmetscher gut zu verstehen; er hat mehrere Fragen auch direkt auf Deutsch beantwortet (vgl. A31, S. 1 sowie Antworten 10 und 13). Im Anschluss an die Anhörung hat er auch unterschriftlich bestätigt, dass ihm das Protokoll Satz für Satz in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt wurde, dass dieses Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. A31, S. 16). Nachdem der Beschwerdeführer nicht spezifisch ausführte, bezüglich welcher Inhalte die zitierten Protokollstellen seine wahren Ausführungen nicht korrekt wiedergaben sollen, und das Protokoll selbst keine Stellen aufweist, die auf konkrete, nicht geklärte Verständigungsschwierigkeiten hindeuten würden, vermag die pauschal angebrachte Kritik nicht zu überzeugen.

E. 3.2.3 Es trifft zwar zu, dass die bei der Anhörung vom 12. Juni 2015 anwesende Hilfswerksvertretung im Anschluss an die eigentliche Befragung Anmerkungen anbrachte (vgl. Beiblatt zur Anhörung). Dabei wurde festgehalten, es seien wenige Nachfragen gestellt worden, die sich auf Missverständnisse zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer bezogen hätten; es seien zwischendurch Nachfragen vom Dolmetscher an den Beschwerdeführer und den Sachbearbeiter erfolgt. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht lassen diese Anmerkungen der Hilfswerksvertretung weder auf generelle Missverständnisse bei der Durchführung der Befragung noch auf mangelnde Sprachkenntnisse des Dolmetschers schliessen. Der Beschwerdeführer hat beispielsweise bei Antwort 43 zu Protokoll gegeben, er habe die gestellte Frage nicht verstanden; hierauf wurde dieselbe Frage nochmals mit ergänzenden Ausführungen gestellt, worauf der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, eine konzise Antwort zu geben. Daraus kann geschlossen werden, dass die aufgekommenen Missverständnisse festgestellt und in der Folge auch aufgeklärt wurden. Der Beschwerdeführer führte nicht spezifisch aus, welche rechtserheblichen Sachverhaltselemente im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 12. Juni 2015 nicht oder nicht hinreichend beleuchtet worden sein sollen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe beschränken sich im Wesentlichen auf die Behauptung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht korrekt erstellt worden. Es werden einlässliche, pauschal gehaltene Ausführungen ohne persönlichen Bezug auf den Beschwerdeführer gemacht (vgl. insbesondere: S. 13 "Sachverhalt: aktuelle Lage in Sri Lanka" bis S. 15), ohne dazutun, welche Aspekte innerhalb der Asylgesuchsbegründung nicht in der gebotenen Tiefe untersucht oder erfragt worden sein sollen. Das Protokoll enthält an keiner Stelle Hinweise auf eine unsorgfältige oder chaotisch durchgeführte Befragung. An keiner Stelle innerhalb des Anhörungsprotokolls wird der Eindruck vermittelt, es sei zu generellen Verständigungsproblemen gekommen, sei es zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer oder zwischen dem Dolmetscher und dem SEM- Sachbearbeiter. Es wurde dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit geboten, seine Asylgründe in der gebotenen Ausführlichkeit darzulegen, was die Protokollierung seiner freien Schilderungen und die gezielt gestellten Fragen und konkret gegebenen Antworten belegt. Nach dem Gesagten ist vorliegend die Ausgestaltung und Durchführung der Befragung insgesamt nicht zu beanstanden. Die diesbezüglich erhobene Rüge stösst deshalb ins Leere. Es besteht keine Veranlassung, das Befragungsprotokoll vom 12. Juni 2015 nicht oder nur unter Vorbehalt für die Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens beizuziehen und mitzuberücksichtigen.

E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer sodann rügt, die Vorinstanz habe ihre Erwägungen vom 15. Februar 2016 zu Unrecht auf die beiden Befragungen vom 30. März 2009 und vom 2. April 2009 basiert, ist das Folgende festzuhalten:

E. 3.3.1 Nach der Verhaftung von zwei abgewiesenen Asylsuchenden bei ihrer Einreise in Sri Lanka im Sommer 2013 reagierte das damals zuständige BFM umgehend und verfügte einen einstweiligen Wegweisungsvollzugsstopp nach Sri Lanka. Zudem liess das Bundesamt die Verfahren der beiden Asylsuchenden intern und extern (von Rechtsprofessor Walter Kälin, Leiter des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte und vom UNHCR) prüfen.

E. 3.3.2 Die im Auftrag der Vorinstanz erstellten Gutachten kamen zwar zum Schluss, dass eine Verknüpfung verschiedener Mängel - der komplexe Kontext Sri Lanka, die vielen Verfahrensbeteiligten, die damalige Umsetzung einer Reorganisation des BFM sowie der Umstand, dass notwendige weitere Abklärungen in den fraglichen Asylverfahren unterblieben seien -in beiden Verfahren dazu geführt habe, dass das individuelle Risiko einer Gefährdung falsch eingeschätzt worden sei. Die Expertisen von Professor Kälin und des UNHCR halten fest, dass nicht ein einzelner, gravierender Fehler kausal zur Verhaftung der beiden Gesuchsteller geführt habe; es konnte kein grobfahrlässiges Handeln von Mitarbeitenden des BFM festgestellt werden (vgl. zum Ganzen: Medienmitteilung des BFM vom 26. Mai 2014).

E. 3.3.3 Weder das Gutachten von Professor Kälin noch dasjenige des UNHCR kamen zum Schluss, dass die Protokolle der BzP oder der einlässlichen Anhörung, die vor dem Wegweisungsvollzugsstopp erstellt worden waren, generell für die Beurteilung von Asylgesuchen tamilischer Asylsuchender aus Sri Lanka nicht herangezogen und mitberücksichtigt werden dürfen. Das UNHCR hält beispielsweise fest, Anhörungen sollten objektiv und mit einem Schwerpunkt auf die Kernelemente des Asylgesuchs geführt werden. Zudem solle im Rahmen der Anhörung Gelegenheit eingeräumt werden, zu allfälligen Widersprüchen Stellung zu nehmen. Professor Kälin hielt unter anderem als Empfehlung fest, bei Dossiers mit Hinweisen darauf, dass die Person einer potentiell gefährdeten Gruppe angehöre, sollte rechtliches Gehör gewährt werden beziehungsweise eine erneute Anhörung des Betroffenen durchgeführt werden.

E. 3.3.4 Vorliegend wurde eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt. Dabei wurde der Beschwerdeführer auf Widersprüche innerhalb der von ihm vorgetragenen Asylvorbringen hingewiesen und es wurde ihm mehrfach Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äussern. Mit anderen Worten ist ihm entsprechend das rechtliche Gehör gewährt worden. Nach der Durchführung der ergänzenden Anhörung vom 12. Juni 2015 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers - zwischen den verschiedenen Befragungen und Anhörungen, aber auch innerhalb derselben Anhörung - massiv widersprochen haben. Diese Feststellung ist nicht eine Frage des Vorgehens bei der Befragung selbst, sondern betrifft die "Gedächtnisleistung" des Beschwerdeführers und beschlägt die materielle Prüfung der Vorbringen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung. Entgegen dem vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt trifft es nicht zu, dass die vom BFM herangezogenen Protokolle der Befragung vom 30. März 2009 und der Anhörung vom 2. April 2009 "eine grundsätzlich fehlerhafte Systematik" aufweisen. Deshalb lässt sich aus dem Umstand, dass die beiden Protokolle vorliegend mitberücksichtigt wurden, keine Verfahrensverletzung durch die Vorinstanz ableiten. Es besteht keine Veranlassung, aus diesem Grund die SEM-Verfügung vom 15. Februar 2016 aufzuheben. Die insgesamt drei Befragungsprotokolle können nach dem Gesagten für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs herbeigezogen und mitberücksichtigt werden, wobei selbstverständlich mit der gebotenen Sorgfalt und unter Mitberücksichtigung der Zeitspannen zwischen der Durchführung der Befragungen und den den Schilderungen des Beschwerdeführers zugundeliegenden Ereignissen vorzugehen ist.

E. 3.4.1 Vom Beschwerdeführer wird ferner gerügt, das SEM habe mehrere rechtserhebliche Sachverhaltselemente - so den Umstand, dass er aus Vavuniya stamme, der einzige überlebende Sohn seiner Familie sei, die Belastungen durch die extralegale Tötungen seiner Brüder, die familiären Verbindungen zum LTTE-nahen Cousin, dessen Aufenthalt bei seiner Familie und die Verhaftung dieses Cousins - nicht vollständig abgeklärt.

E. 3.4.2 Vorliegend hat sich die Vorinstanz mit sämtlichen Kernvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und genügend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der anderslautenden Behauptung fand die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft aus dem Bezirk Vavuniya mehrfach Eingang in die Verfahrensakten (vgl. A1, Ziffern 1.6, 1.10, 3, 12) und wurde im Entscheid der Vorinstanz mitberücksichtigt (vgl. Sachverhalt der Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016, Ziffer I/2). Der Beschwerdeführer konnte sich auch zur Tötung seiner drei Bruder äussern (vgl. A1, Ziffer 12 sowie A31, Antwort 42), respektive er wurde im Rahmen der Anhörung explizit zu diesem Thema befragt (vgl. A31, Antworten 98-101). Er wurde auch eingehend zum Cousin I._______, zu dessen Aufenthalt bei der Familie des Beschwerdeführers und zu den Umständen seiner Verhaftung befragt (vgl. A31, Fragen 49 ff., 60-64, 70-80 und 84-93). Der Beschwerdeführer stellt die Fachkompetenz der Mitarbeitenden der Vorinstanz generell in Frage, legt jedoch nicht im Einzelnen dar, weshalb deren Fachkenntnisse unzureichend sein sollen. Zudem konnte der Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens ausführlich darlegen, inwiefern er mit der Einschätzung des SEM nicht einverstanden ist. Der Umstand, dass die Vorinstanz in der Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie zu einer anderen rechtlichen Würdigung seiner Vorbringen gelangt, stellt weder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Kritik in der Sache selbst dar. Auch dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung einlässlich jede Einzelheit berücksichtigt, abgehandelt und widerlegt hat, führt nicht zu einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung oder einer Verletzung der Begründungspflicht (vgl. dazu Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Der Beschwerdeführer konnte sich sodann auch über die Tragweite der vorinstanzlichen Verfügung ein Bild machen. Es war ihm im Rahmen der einlässlich ausgestalteten Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertreters und im Rahmen des umfassenden Schriftenwechsels möglich, sich ausführlich mit der diesbezüglichen sachlichen Einschätzung, den Argumenten und der Begründung der Vorinstanz inhaltlich auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht ist daher auch in diesem Zusammenhang zu verneinen.

E. 3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots im Hinblick auf die Einschätzung seines Risikoprofils, welches sich analog zu anderen Verfahren, wie namentlich N (...), präsentiere und von Asylrelevanz sei. In der Beschwerdeeingabe wurde auf eine Vielzahl von Asylverfahren verwiesen, welche insbesondere im Wegweisungsvollzugspunkt anders als das vorliegende Verfahren entschieden worden seien, was zu einer Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers führe.

E. 3.5.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich indessen keine Hinweise, dass die Vorinstanz in Bezug auf das vorliegende Verfahren das Rechtsgleichheitsgebot verletzt haben könnte. Der Beschwerdeführer scheint mit seiner Argumentation zu verkennen, dass Verwaltungsbehörden Einzelfälle zu beurteilen haben. Vorliegend hat die Vorinstanz weder ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch hat sie vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Seit der Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit in Verfahren von aus Sri Lanka stammenden Asylsuchenden hat sie auch keine Verwaltungspraxis begründet, wonach alle tamilischen Asylsuchenden kollektiv als Flüchtlinge anerkannt oder wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen würden. Selbst falls in vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft oder die vorläufige Aufnahme ohne zureichenden Grund anerkannt respektive angeordnet worden wäre, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht existiert. Es besteht auch keine Veranlassung, weitere Referenzdossiers heranzuziehen und dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Frist zur Benennung weiterer ähnlicher Fälle einzuräumen.

E. 3.5.3 Im Übrigen lässt der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, für sich alleine noch nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen, zumal insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen sind, welche aus der blossen Gegenüberstellung von Eckdaten nicht ersichtlich sind.

E. 3.6 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass die vom SEM vorliegend eingeschlagene Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs in diesem Zusammenhang kann keine Rede sein. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen erweisen sich daher als unbegründet und stellen keine Grundlage für die beantragte Kassation dar.

E. 3.7 Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als rechtsgenüglich festgestellt. Es besteht auch keine Veranlassung, eine vierte Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen, weshalb der entsprechende Antrag (vgl. Beschwerde, S. 21) abzuweisen ist. Es bestehen auch keine Gründe dafür, die protokollierten Angaben nicht oder nur in beschränktem Ausmass für die Beurteilung des vorliegenden Asylbeschwerdeverfahrens heranzuziehen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens mehrfach Gelegenheit eingeräumt wurde, sich schriftlich ergänzend zu seinen Asylvorbringen zu äussern, weshalb er ohne Weiteres auch zu diesen Aspekten hätte konkret Stellung beziehen können. Ob die Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft eingestuft wurden, ist hingegen eine materielle Frage, auf die in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist.

E. 4 Auf den in der Rechtmitteleingabe erhobenen Antrag, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der vorliegenden Beschwerde nebst der Bekanntgabe des mit der Behandlung der vorliegenden Sache betrauten Spruchgremiums auch anzugeben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, wird nicht eingetreten und dazu auf das (Teil-) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 verwiesen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plausible, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt des Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Glaubhaftmachung bedeutet zudem - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der gesuchstellenden Person (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist.

E. 6.1 Zunächst ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten widersprüchlich ausfielen. So trug der Beschwerdeführer mehrere für die Begründung seines Asylgesuchs wesentliche Ereignisse nicht kongruent vor.

E. 6.1.1 So gab er in der BzP vom 30. März 2009 an, er sei insgesamt zwei- bis dreimal von der Armee festgenommen worden, erstmals im September 2008, nach dem Angriff auf das D._______-Camp. Die zweite Festnahme sei einige Tage danach erfolgt und die dritte Festnahme habe sich im November 2008 zugetragen (vgl. A1, Ziffer 15). Demgegenüber gab er in der drei Tage später durchgeführten Anhörung vom 2. April 2009 an, die erste Festnahme durch die Armee sei anlässlich eines "round ups" am 7. November 2008 erfolgt; die zweite und dritte Festnahme konnte er nicht mit Daten zeitlich einordnen (vgl. A7, Antworten 67-77). Angesichts der sehr zeitnah hintereinander durchgeführten Befragungen, erwecken diese Unstimmigkeiten bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen. Bei der zweiten ergänzenden Anhörung vom 12. Juni 2015 gab er dann zu Protokoll, seine erste Festnahme sei etwa drei bis vier Monate nach dem Angriff auf das D._______-Camp, welcher Ende 2008 erfolgt sei, erfolgt (vgl. A31, Antworten 45 i.V.m. 48; seine erste Mitnahme sei im Januar 2009 und die zweite einen Monat später erfolgt (vgl. A31, Antworten 47).

E. 6.1.2 Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, konkrete Angaben zu seinen angeblichen Verfolgern zu machen. In der Anhörung vom 2. April 2009 gab er an, nicht zu wissen, zu welcher Organisation die Personen gehört hätten, die ihn nach seiner Teilnahme an der Demonstration der PLOTE gesucht hätten (vgl. A7, Antworten 49 und 51). Auch in der ergänzenden Anhörung vom 12. Juni 2015 konnte er nicht angeben, welche Personen ihn zu Hause gesucht hätten oder welche Personen seinen Arbeitskollegen bedroht hätten (vgl. A31, Antworten 30, 31 und 35).

E. 6.2 Zudem gründen die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung seitens des CID oder weiterer behördlicher Sicherheitskräfte in weiten Teilen auf blossem Hörensagen sowie Mutmassungen und nicht auf eigenen Erlebnissen. So soll seine Familie von der Mutter des Cousins erfahren haben, dass dieser Cousin verhaftet worden sei; der Beschwerdeführer habe vermutet, dass der Cousin die LTTE unterstützt habe; er habe von anderen Leuten erfahren, dass der Cousin bei der Bewegung gewesen sei (vgl. A31, Antwort 64). Der Beschwerdeführer will auch nur von Dorfbewohnern erfahren haben, dass sich sein Cousin bei den LTTE engagiert habe (A31, Antwort 70). Bei den behördlichen Befragungen zu den Verbindungen zum Cousin war der Beschwerdeführer nicht selbst anwesend; die entsprechenden Informationen will er von den Eltern erfahren haben (vgl. A31, Antwort 78). Er gab auch an, nicht zu wissen, wie sein Cousin konkret den LTTE geholfen habe respektive ob dieser Cousin tatsächlich am Angriff auf das D._______-Camp mitbeteiligt war (vgl. A31, Antworten 80, 87-89).

E. 6.3 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, machte der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Angaben zu den Vorfällen, die sich angeblich am 10. Januar 2009 zugetragen haben sollen. Auch die Schilderungen seiner angeblichen Festnahme vom 7. November 2008 weisen innerhalb derselben Anhörung vom 2. April 2009 unerklärliche Divergenzen auf. Hierzu kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Ziff. II/2) verwiesen werden.

E. 6.4 Im Weiteren erscheint nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer im vorgetragenen Ausmass ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden ausgelöst haben soll. Wenn er im behaupteten Umfang aufgrund eines LTTE-Verdachts ins Visier der staatlichen Sicherheitskräfte geraten wäre, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nach den angeblichen Festnahmen anlässlich von "round ups" nicht bereits nach kurzer Zeit freigelassen, sondern vielmehr ein entsprechendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass es seiner Mutter durch ihr blosses Schreien und Weinen (vgl. A31, Antwort 52) gelungen wäre, eine Mitnahme des Beschwerdeführers zu verhindern, wenn er in einem tatsächlichen behördlichen LTTE-Verdacht gestanden hätte.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Beweismittel ein, die die geltend gemachte, jeweils nur von Drittpersonen erfahrene, behördliche Suche untermauern würden.

E. 6.6 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seine drei Brüder im Jahr 1990 auf tragische Weise ums Leben kamen, für sich alleine keine asylrelevante Verfolgungssituation darzutun. Wie das SEM in der Vernehmlassung im Ergebnis zutreffend festhielt, war der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt ein Kleinkind. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieses Vorfalles als - (...)jähriger - Zeuge von Menschenrechtsverletzungen eine besondere Gefahr für die sri-lankischen Behörden darstellt. Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer aus diesem tragischen Ereignis auch keine flüchtlingsrelevanten Konsequenzen geltend gemacht. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift müssen deshalb als nachgeschoben und daher unglaubhaft qualifiziert werden.

E. 6.7 Angesichts der aufgezeigten Widersprüche, insbesondere in Kernvorbingen der Asylgesuchsbegründung des Beschwerdeführers, muss festgestellt werden, dass die geltend gemachten behördlichen Behelligungen aufgrund eines LTTE-Verdachtes nicht geglaubt werden können.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer trug im Rahmen seiner Anhörung vom 12. Juni 2015 vor, er habe als Teilnehmer an Demonstrationen in J._______ teilgenommen. Er habe Angst gehabt und habe sich nicht zuvorderst an der Kundgebung beteiligt, da er befürchtet habe, dass Fotos aufgenommen würden. Ansonsten habe er sich in der Schweiz nicht politisch beteiligt (vgl. A31, Antworten 104). Hierzu ist das Folgende festzuhalten:

E. 7.1.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1)

E. 7.1.2 Das exilpolitische Wirken des Beschwerdeführers muss als sehr niederschwellig bezeichnet werden. Seine bloss einmalige Teilnahme an einer Kundgebung an nicht exponierter Stelle vermag noch kein profiliertes, politisches Engagement darzutun.

E. 7.1.3 Aufgrund der gesamten Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in exponierter Weise für tamilische Anliegen in der Schweiz aktiv betätigt hat. Er weist kein exilpolitisch auffälliges Profil auf, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG auf sich ziehen könnte.

E. 8 Die Vorinstanz hat nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts sodann zu Recht erwogen, es bestehe im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seines Profils kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

E. 8.1 Im Koordinationsurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (publiziert als Referenzurteil) hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgehalten, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 ff.). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 f.). Das Gericht wägt jeweils im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 8.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, reichen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, sein Alter und die mehrere Jahre dauernde Landesabwesenheit für sich allein nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen im flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass ihm gegenüber auszugehen. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt sodann ebenfalls keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es bedarf vielmehr weiterer Indikatoren, die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der Behörden steht. Solche sind vorliegend jedoch nicht zu bejahen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er jemals wegen näherer Verbindungen mit den LTTE von den sri-lankischen Behörden verdächtigt und verfolgt worden ist.

E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG, SR 142.20). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.2.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach rechtmässig.

E. 11.2.3 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 11.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

E. 11.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E. 11.2.6 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4). Mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5) würdigte das Gericht den Wegweisungsvollzug betreffend das Vanni-Gebiet. Betreffend den Distrikt Vavuniya, aus dem der Beschwerdeführer stammt, hielt das Gericht zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachtet, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder eines sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden können (vgl. E-1866/2015 E. 13.3.3.)

E. 11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation rund um die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Entscheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des Parlaments wieder aufhob (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 10.11.2018: Sri Lankas Präsident kündigt Neuwahlen an; NZZ vom 3.11.2018: Zwei Million Dollar für einen Seitenwechsel; New York Times [NYT] vom 13.11.2018: Sri Lanka's President Finally Checked: Court Rules to Bring Back Parliament: https://www.nytimes.com/2018/11/13/world/asia/sri-lanka-political-crisis.html; NYT vom 9.11.2018: Sri Lanka President Dissolves Parliament Amid Power Struggle: https://www.nytimes.com/2018/11/09/world/asia/sri-lanka-dissolves-parliament.html sowie NYT vom 19.10.2018: The Fear is Coming Back as Political Crisis brings Sri Lanka to Brink: https://www.google.com/search?q=The+Fear+is+Coming+Back+as+Political+Crisis+brings+Sri+Lan-ka+to+Brink&gws_rd=ssl, alle abgerufen am 26.11.2018).

E. 11.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______, (Bezirk Vavuniya, Nord Provinz). Diese Ortschaft liegt in der Nähe, aber ausserhalb des sogenannten Vanni-Gebietes. Er gab zu Protokoll, bis zur 9. Klasse im Heimatdorf die Schule besucht zu haben. Danach habe er mehrere Jahre in einem (...)laden gearbeitet. Im Zeitpunkt der ergänzenden Anhörung vom 12. Juni 2015 lebten seine Eltern und vier Schwester nach wie vor im Heimatdorf (vgl. A31, Antwort 4 ff.). Es ist dem SEM beizupflichten und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Er gab explizit an, nach wie vor Kontakt zur Familie zu unterhalten (vgl. A31, Antwort 6), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er auf die Hilfe seiner Eltern und Schwestern mit Familien bei der Reintegration zählen kann und bei Bedarf in der Anfangsphase nach seiner Rückkehr auch über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer jung. Allfällige gegen einen Wegweisungsvollzug konkret sprechende Umstände sind nicht geltend respektive mit Beweismitteln untermauert worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort in eine existenzgefährdende Situation gerät.

E. 11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka insgesamt als zumutbar.

E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der sehr umfangreichen Eingaben und der Einreichung zahlreicher allgemeiner Beweisunterlagen ohne konkreten individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Der am 21. April 2016 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 900.- ist innert dreissig Tagen zu bezahlen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 21. April 2016 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 900.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1929/2016 Urteil vom 16. Januar 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM ehemals: Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Bezirk Vavuniya (Nordprovinz) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. März 2009 auf dem Luftweg und reiste nach Italien. Anschliessend gelangte er auf dem Landweg in die Schweiz und ersuchte am 25. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl. Am 30. März 2009 fand im EVZ eine summarische Befragung zu seinen Ausreise- und Asylgründen statt. Am 2. April 2009 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. A.a Bei der BzP trug der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen vor, er habe bis zur 9. Klasse die Schule in B._______ besucht. Danach habe er von 2005 bis November 2008 in einem (...)laden in C._______ gearbeitet. Seine Eltern und vier Schwester lebten immer noch im Heimatdorf. Drei Brüder seien 1990 im Krieg von der Armee getötet worden. Sein Heimatgebiet sei von der sri-lankischen Armee umzingelt worden. Nachdem das benachbarte D._______-Camp angegriffen worden sei, habe man ihn in diesem Zusammenhang verdächtigt. Zwischen September und November 2008 sei er dreimal festgenommen worden. Zudem habe eine singhalesisch-sprechende, bewaffnete Gruppierung ihn am 7. November 2008 an seinem Arbeitsort gesucht; er sei damals abwesend gewesen. Am 10. Januar 2009 sei er telefonisch bedroht und am 2. März 2009 zu Hause gesucht wurden. Er habe sich zur fraglichen Zeit bei seiner Schwester im gleichen Dorf aufgehalten. Im Weiteren sei ein Cousin, welcher einen Monat lang bei ihm gewohnt habe, wegen den Anschlägen in Vavuniya in sein Heimatdorf E._______ zurückgekehrt und sei dort verhaftet worden. Er (Beschwerdeführer) vermute, dass dieser Cousin seinen Namen dem CID (Criminal Investigation Department) gegenüber erwähnt habe, und in der Folge das CID ihn zu Hause gesucht habe. Er habe nie einen Reisepass besessen. Seine Identitätskarte habe er selbst beantragt und legal erhalten. A.b Bei der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bis zum 3. März 2009 in B._______ gelebt. Nach seiner Schulzeit habe er in der Landwirtschaft und von 2005 bis zum 19. Oktober 2008 in einem (...)laden gearbeitet. Er habe F._______, Mitglied der PLOTE (People's Liberation Organisation of Tamil Eelam) kennengelernt und diesen bei der Verteilung von Bauland und bei Kopierarbeiten an Liegenschaftsplänen begleitet. Im November 2005 sei F._______ von den LTTE entführt worden. Er (Beschwerdeführer) habe sich an der Demonstration der PLOTE-Angehörigen für die Freilassung von F._______ am Folgetag beteiligt. Zwei Tage später hätten drei Personen ihn zu Hause gesucht und seine Mutter im Zusammenhang mit dieser Demonstration zu ihm befragt. Einige Tage später sei er am Arbeitsort aufgesucht worden. Danach habe er weitergearbeitet und habe mit der PLOTE nichts mehr zu tun gehabt. Er sei nach der behördlichen Suche zu Hause im Jahr 2005 nicht mehr gesucht worden. Im September 2008 sei das in seiner Wohngegend liegende D._______ Camp angegriffen worden. Im Oktober 2008 sei sein Cousin, welcher seit August 2008 bei ihm gewohnt habe, von der Armee festgenommen worden. Er wisse bis heute nichts über dessen Verbleib und kenne den Grund seiner Verhaftung nicht. Er glaube auch nicht, dass die Verhaftung dieses Cousins mit seinen eigenen Problemen zu tun gehabt habe, beziehungsweise er vermute, dass sein Cousin bei seiner Festnahme in E._______ ausgesagt habe, dass das CID bei ihm zu Hause gewesen sei. Nach der Verhaftung des Cousins habe das CID ihn am 19. Oktober 2008 in seinem Laden gesucht und seine Arbeitskollegen eingeschüchtert. Nach diesem Vorfall sei er zu Hause geblieben. Im Rahmen von "round ups" der Armee sei er dreimal festgehalten, am 7. November 2008 am Arbeitsort festgenommen und am gleichen Abend wieder freigelassen worden. Am 10. Januar 2009 sei er auf dem Weg zum Einkaufen von zwei bewaffneten, tamilisch-sprechenden Personen angehalten worden. Nachdem er sich zur Wehr gesetzt habe, sei er mit dem Fahrrad davongefahren, worauf er von den beiden Angreifern mit dem Motorrad verfolgt worden sei. Er habe sich beim Onkel in G._______ abgesetzt. Am 25. Februar 2009 sei er telefonisch mit dem Tod bedroht worden. In der Folge habe er abwechslungsweise bei mehreren Verwandten gelebt. Am 2. März 2009 seien vier Personen in Armeeuniform nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht. Sein Vater sei dabei geschlagen und Mobiliar sei zerstört worden. Am 3. (März 2009) sei er nach Colombo gegangen. Im Verlauf der Anhörung wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass er bei der BzP abweichende Angaben gemacht habe (betreffend Anzahl seiner Festnahmen, Datum seiner ersten Festnahme durch die Armee, Gründe für die Verhaftung seines Cousins, Ort der behördlichen Suche nach ihm, Dauer seiner Arbeitstätigkeit, Sprache der Angehörigen der bewaffneten Gruppierung). Hierauf gab er zu Protokoll, er habe bei der BzP angegeben, dreimal festgenommen worden zu sein; an die Daten könne er sich nicht erinnern. Er stellte einige in der BzP protokollierten Angaben in Abrede (dass sein Cousin wegen den Anschlägen in Vavuniya verhaftet worden sei, dass er zu Hause von den Sicherheitskräften gesucht worden sei und dass die bewaffneten Unbekannten Singhalesisch gesprochen hätten). Zu den familiären Verhältnissen trug er vor, er habe nebst seiner Familie im Heimatdort einen Onkel, welcher seit 20 Jahren in H._______ (40 km nördlich von Colombo) wohne und dort einen Laden besitze. B. Mit Verfügung vom 5. April 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Mai 2012 focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 5. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. D. Mit Urteil vom 20. Dezember 2013 (E-2606/29012) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 10. Mai 2012 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurück. Zur Begründung hielt das Gericht fest, im August 2013 seien zwei Vorfälle bekannt geworden, bei welchen sri-lankische Rückkehrer, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hätten und weggewiesen worden seien, bei ihrer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden in Haft genommen worden seien. In der Folge sei die Vorinstanz systematisch dazu übergegangen, in Verfahren sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie keine Ausreisefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch habe sie damit sämtliche Verfahren in Wiedererwägung gezogen. Die Vorinstanz gehe damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 5. April 2012 zugrunde liege, offensichtlich nicht vollständig festgestellt sei. Es bestehe kein Zweifel, dass sich die von der Vorinstanz in Aussicht gestellte neue Lagebeurteilung vor Ort auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken könne, sei es im Flüchtlings- und Asyl- oder im Wegweisungsvollzugspunkt. E. Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 nahm die Vorinstanz das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. II. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Mai 2014 an das BFM bezog der Beschwerdeführer zum hängigen Asylverfahren und zu den im August 2013 bekannt gewordenen Verhaftungen von zwei nach Sri Lanka zurückgeschafften tamilischen Asylsuchenden Stellung und verwies auf grundsätzliche Überlegungen, die bei der Beurteilung von Asylgesuchen tamilischer Personen zu beachten seien. Er führte die seiner Ansicht nach unbestritten gebliebenen Sachverhaltselemente auf und verwies auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), insbesondere auf die in diesen Entscheiden dargelegte Definition von Risikoprofilen im Sri-Lanka-Kontext. Ergänzend führte er aus, er erfülle unabhängig von individuellen Gründen die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus einem Land mit einer grossen tamilischen Diaspora zurückgeschafft werden sollten. Hinzu komme ein individuelles Risikoprofil: Er stamme aus Vavuniya, habe Beziehungen zu einem PLOTE-Mitglied unterhalten und sei bereits 2005 in diesem Kontext von Unbekannten gesucht worden. Zudem sei sein Cousin, welcher einen Monat bei ihm verbracht habe, LTTE-Mitglied und bei der Planung des LTTE-Anschlags auf den Militärflughafen im D._______-Camp in Vavuniya beteiligt gewesen. Nach diesem Anschlag sei der Cousin verhaftet worden und werde seither vermisst. Der Beschwerdeführer sei nach diesem Anschlag im November 2008 ebenfalls verhaftet, verhört und zwei weitere Male festgehalten worden. Zudem sei er vermehrt zu Hause und in seinem Laden gesucht und auf der Strasse und übers Telefon bedroht worden. Er sei besonders gefährdet, weil drei seiner Brüder von Sicherheitskräften extralegal ermordet und diese Morde nie aufgeklärt worden seien. Zum Wegweisungsvollzug wurde vorgetragen, eine Rückkehr nach Sri Lanka sei unzulässig respektive unzumutbar. Dieser Eingabe wurde eine vom Rechtsvertreter erstellte Zusammenfassung ("Sri-Lanka - Bericht zur aktuellen Lage [Stand 14. April 2014]") inklusive CD-ROM mit 97 abgespeicherten Beweismitteln beigelegt. G. Am 12. Juni 2015 wurde eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt. Dabei trug er vor, seine Eltern und vier Geschwister würden nach wie vor im Heimatdorf leben. Die dortigen Probleme mit der sri-lankischen Armee seien zurückgegangen, dafür gebe es viele bewaffnete Gruppierungen. Seine drei älteren Brüder seien - zusammen mit seiner Mutter, die ihn, damals (...) Jahre alt, getragen habe - im Jahr 1990 von "Homeguards" und singhalesischen Dorfbewohnern gefesselt worden. Seine Mutter und er selbst seien freigelassen, seine drei Brüder jedoch erschossen worden. Wegen dieses Vorfalls und der mehrfachen Besuche durch Unbekannte habe seine Familie Angst bekommen und ihn zur Ausreise aufgefordert. Nach dem Angriff auf das D._______-Camp durch die LTTE Ende 2008 sei er bei "round ups" zweimal - im Januar 2009 und im Februar 2009 - von der sri-lankischen Armee festgenommen worden. Später seien Armeeangehörige wegen des früheren Aufenthaltes des Cousins I._______ gezielt an ihrem Wohnhaus erschienen. Der Cousin sei dann im eigenen Haus verhaftet worden. Es könne sein, dass dieser Cousin auch Informationen über die Familie des Beschwerdeführers abgegeben habe. Erst nach der Verhaftung des Cousins habe die Familie erfahren, dass dieser die LTTE unterstützt habe. Er wisse nicht, ob sein Cousin konkret Mitglied der LTTE sei und ob er für den Angriff auf das Camp mitverantwortlich sei. Die Armee habe aufgrund der örtlichen Nähe ihres Hauses vermutet, dass die Familie etwas mit den Angriff zu tun gehabt habe. Zudem habe es auf der Strasse Identitätskontrollen gegeben. Weil sich seine Mutter gegen seine Festnahme mit Schreien und Weinen zur Wehr gesetzt habe, sei er nicht mitgenommen worden. Als Unbekannte - mutmasslich CID-Leute - seine Familie zu Hause bedroht hätten, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Ein paar Tage, nachdem er B._______ verlassen habe, hätten unbekannte Bewaffnete ihr Haus beschädigt. Zudem sei sein Neffe in einem Van entführt worden mit dem Ziel, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen. Dieser Neffe habe sich befreien können. Er sei vor seiner Ausreise nicht politisch aktiv gewesen, sei aber nach seiner Schulzeit mit den PLOTE-Leuten zusammen gewesen. Er habe dabei aber nie Waffen getragen, sondern nur seinem Bekannten F._______ geholfen, für die Leute Formulare oder Anträge auszufüllen. Er und seine Familie hätten keine Kenntnisse über die Täterschaft der Entführung von F._______. Nach dieser Entführung habe er an Demonstrationen für die Freilassung von F._______ teilgenommen. In der Folge seien Unbekannte bei seiner Familie erschienen und hätten Drohungen ausgestossen: Etwa ein bis zwei Jahre später - und ein paar Monate vor seiner Ausreise aus Sri Lanka - sei sein Arbeitskollege ebenfalls bedroht und zu ihm befragt worden. Abgesehen vom Kontakt zu seinem Cousin habe er keine Beziehungen zu den LTTE unterhalten. Entferntere Verwandte seien jedoch bei den LTTE gewesen, er habe diese jedoch nie gesehen und nie mit ihnen Kontakt gehabt. Er habe einzig während seiner Schulzeit an einer Pongu-Tamil Veranstaltung teilgenommen. In der Schweiz habe er als "normaler" Teilnehmer an Demonstrationen in J._______ teilgenommen; ansonsten habe er sich in der Schweiz nicht politisch engagiert. Anlässlich der ergänzenden Anhörung wurde der Beschwerdeführer vom SEM auf Ungereimtheiten innerhalb seiner Vorbringen hingewiesen (betreffend zeitliche Einordnungen seiner Festnahmen, den Ort, wo er nach der Verhaftung von F._______ gesucht worden sei und hinsichtlich der in den ersten beiden Anhörungen geltend gemachten telefonischen Drohanrufe). Hierzu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe einmal Drohanrufe erhalten; dieses Ereignis liege ein paar Jahre zurück. Die anwesende Hilfswerksvertretung liess im Protokoll anmerken, es seien einige Nachfragen angeregt worden, die sich aus Missverständnissen zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer ergeben hätten. H. Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 - eröffnet am 23. Februar 2016 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. März 2009 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren seien nicht unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung geprüft worden, nachdem diese nach damaliger Praxis den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standgehalten hätten; es seien indessen Unglaubhaftigkeitselemente explizit vorbehalten worden. Entgegen der Behauptung in der Eingabe an das SEM vom 13. Mai 2014 bedeute dies jedoch nicht, dass implizit von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen sei; entsprechend sei es statthaft, in einem Folgeverfahren wie dem vorliegenden eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorzunehmen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien durchwegs sehr oberflächlich und detailarm ausgefallen. So habe er bei der vertieften Anhörung keine konkreten Angaben dazu gemacht, von wem und aus welchen Gründen er bedroht worden sei. Auch bei der ergänzenden Anhörung habe er die Verfolger und deren Motive nicht verdeutlichen können. Die geschilderten Vorfälle würden konstruiert erscheinen und nicht den Eindruck von Selbsterlebtem vermitteln. Zudem enthielten die Vorbringen zahlreiche Widersprüche. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise in der Lage gewesen sei, eine zeitliche Einordnung der Ereignisse vorzunehmen. Bei der vertieften Anhörung, die lediglich drei Tage nach der BzP stattgefunden habe, habe er die Ereignisse markant abweichend geschildert und diese Abweichungen nicht plausibel aufklären können. Insbesondere habe er die Daten seiner angeblichen Festnahmen unstimmig angegeben. Zudem habe er dem gleichen Datum (10. Januar 2009) zwei völlig verschiedene Ereignisse zugeordnet. (BzP: telefonische Bedrohung; vertiefte Anhörung: Anhaltung und Verfolgung des Beschwerdeführers auf der Strasse durch Bewaffnete). Diese Anhaltung und Bedrohung, welche objektiv gravierender und einprägsamer erscheine als eine telefonische Bedrohung, habe er bei der BzP mit keinem Wort erwähnt. Schliesslich habe er die Ereignisse vom 7. November 2008 innerhalb der vertieften Anhörung unterschiedlich geschildert (Festnahme anlässlich eines "round ups" respektive Soldaten seien zu Hause erschienen und hätten ihn aufgefordert, sich beim Schulhaus zu melden). Angesichts dieser massiven Widersprüche habe das SEM dem Beschwerdeführer eine weitere Gelegenheit eingeräumt, seine Asylgründe substanziiert darzulegen. Es sei ihm jedoch auch bei der dritten Anhörung nicht gelungen, die früheren Widersprüche zu entkräften und seine Asylgründe überzeugend darzulegen. Angesichts der Substanzarmut der Vorbringen sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer kein profundes Wissen über die verschiedenen Organisationen in Sri Lanka aufweise. Er habe bei der vertieften Anhörung die Vermutung geäussert, dass die LTTE hinter der Entführung seines PLOTE-Bekannten gesteckt hätten. Bei der ergänzenden Anhörung vom 12. Juni 2015 habe er demgegenüber angegeben, es gebe keine Gerüchte oder Mutmassungen über die diesbezügliche Täterschaft. Der Beschwerdeführer habe keine Vorstellung gehabt, welcher Gruppierung die Unbekannten zuzuordnen seien, die ihn wegen seiner Demonstrationsteilnahme zugunsten der PLOTE bedroht hätten. Bei der chronologischen Schilderung der Ereignisse im Rahmen der ergänzenden Anhörung hätten sich weitere Widersprüche zu den früheren Befragungen ergeben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seine erste Festnahme sei im Januar 2009 erfolgt, die zweite einen Monat später. Diese Darstellung stehe in markantem Widerspruch zu seinen Angaben in der BzP und der vertieften Anhörung. Er habe auch den Ort seiner angeblich ersten Festnahme divergierend angegeben (vertiefte Anhörung: Festnahme am 7. November 2008 im Schulhaus von K._______; ergänzende Anhörung: Festnahme am Wohnort). Angesichts der wenig rücksichtsvollen Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden sei es zudem realitätsfremd, dass die Armee den Beschwerdeführer nur deswegen nicht mitgenommen haben solle, weil seine Mutter geweint habe. Sollte sich das Ereignis tatsächlich in der geschildeten Weise zugetragen haben, könne daraus geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht im Fokus der Behörden gestanden habe und demzufolge keine Verdachtsmomente gegen ihn bestanden hätten. Wäre ein tatsächlicher Verdacht gegen ihn vorgelegen, wäre er zudem sicherlich anlässlich der angeblich zahlreichen Kontrollen und "round ups" festgenommen worden. Im Weiteren seien die Tragweite der Festnahmen unterschiedlich dargelegt und die Bedrohungen durch Unbekannte zeitlich nicht übereinstimmend angegeben worden. Der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner ergänzenden Anhörung mit den massgeblichen Widersprüchen konfrontiert worden und habe diese nicht plausibel aufzulösen vermocht. Es könne nicht bestritten werden, dass gewisse Details angesichts der über sechsjährigen Verfahrensdauer hätten vergessen gehen können. Die Vorbringen enthielten zu Kernvorbringen jedoch massive Widersprüche. Er habe zu keiner Zeit veranschaulichen können, dass er im Sinne einer Vorverfolgung verstärkt ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und in asylrelevantem Ausmass verfolgt worden sei. Er habe auch keine begründete Furcht vor einer derartigen Verfolgung. Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber zurückkehrenden Personen tamilischer Ethnie zwar erhöhe Aufmerksamkeit aufwiesen. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die siebenjährige Landesabwesenheit reichten jedoch gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Die Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und das Alter des Beschwerdeführers bei der Ausreise könnten allenfalls die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen einer Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten "background-check" hinausgingen, da er kein zusätzliches, oppositionelles Profil aufweise. Anhand der mündlich deponierten, nicht mit weiteren Beweismitteln untermauerten Angaben zu den Kundgebungen in J._______ könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Engagement den Beschwerdeführer besonders exponiert hätte. Der Beschwerdeführer habe keine näheren Familienangehörigen, die für die LTTE aktiv gewesen seien. Auch aus dem tragischen Tod seiner drei Brüder, aus welchem der Beschwerdeführer keine persönlichen Konsequenzen vorgetragen habe, könne keine asylrelevante Verfolgung oder Befürchtung einer solchen abgeleitet werden. Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. März 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei beantragte er die Aufhebung der Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Rückweisung an das BFM. Eventualiter sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht respektive wegen Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung, beziehungsweise zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde die Bekanntgabe des mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren betrauten Spruchgremiums sowie die Bestätigung der Zusammensetzung des Spruchgremiums nach dem Zufallsprinzip beantragt. Im Weiteren wurde um eine Befragung des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht ersucht für den Fall, dass die Sache nicht zur Neuprüfung und -beurteilung an das SEM zurückgewiesen werde. Zur Begründung wurde in Ergänzung zu den bisherigen Vorbringen vorgetragen, der BzP und der Anhörung im ersten Asylverfahren liege eine Praxis zugrunde, welche seitens des SEM und unabhängiger Beobachtungsstellen im April/Mai 2014 als mangelhaft qualifiziert worden sei. Zur Korrektur sei - sechs Jahre nach der Flucht aus Sri Lanka - eine Zweitanhörung durchgeführt worden. Es sei angesichts der stark verblassten Erinnerungen logisch, dass teilweise abweichende Aussagen resultiert seien. Zudem habe der bei dieser Zweitanhörung beigezogene Dolmetscher über nur rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt; es sei zu Kommunikationsschwierigkeiten zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer sowie zwischen dem Dolmetscher und dem befragenden Sachbearbeiter gekommen. Die (tamilische) Hilfswerksvertretung habe entsprechende Missverständnisse auch protokollarisch festgehalten. Das SEM argumentiere in der angefochtenen Verfügung mit den Protokollen der Befragung und Anhörung im ersten Asylverfahren. Das Gutachten, welches im Auftrag des damaligen BFM im Nachgang der Verhaftung zweier rückgeschafften tamilischen Asylsuchender erstellt worden sei, habe unter anderem ergeben, dass das System der Glaubhaftigkeitsprüfung von Vorbringen tamilischer Asylsuchender, die von den Asylbehörden angewendet worden seien, Mängel aufgewiesen habe. Da das SEM vorliegend Protokolle herangezogen habe, die eine grundsätzlich fehlerhafte Systematik aufweisen würden und die ergänzende Zweitanhörung ihrerseits mit massiven Mängeln behaftet sei, habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt. Zahlreiche Vorbringen seien nicht oder nicht gemäss den aktuell verfügbaren Länderinformationen gewürdigt worden, insbesondere der Umstand, dass er aus Vavuniya stamme, der einzig überlebende Sohn der Familie sei sowie die Belastungen durch die extralegalen Tötungen seiner Brüder. Auch die familiären Verbindungen zum LTTE-nahen Cousin, dessen Aufenthalt bei der Familie des Beschwerdeführers und die anschliessende Verhaftung dieses Cou-sins seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Aufgrund der genannten Verletzungen der Begründungspflicht und des unvollständig erhobenen Sachverhaltes sei die vorinstanzliche Verfügung zu kassieren, wozu auf das Urteil E-5069/2013 E. 3.2 vom 20. März 2014 verwiesen werde. Als Tamile aus dem Norden mit langjährigem Auslandaufenthalt in der Diaspora in Kombination mit seiner Eigenschaft als Zeuge von Menschenrechtsverletzungen der sri-lankischen Behörden wegen der extralegalen Tötungen seiner Brüder, seinen familiären Verbindungen zum Cousin und seiner exilpolitischen Tätigkeit weise er ein asylrelevantes Risikoprofil auf. Im Heimatland verfüge er über keine genügende Ausbildung und kein Beziehungsnetz; zudem habe er nie einen Beruf erlernt. Die vom SEM erwähnten "background-checks" würden auf mangelhaftem Hintergrundwissen der zuständigen SEM-Angestellten beruhen und hätten keinen Realitätsbezug. Schliesslich habe das SEM das Gleichbehandlungsgebot dadurch verletzt, dass es den flüchtlingsrelevanten Sachverhalt bei ihm anders eingeschätzt habe als im vergleichbaren Verfahren N (...). Auch bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei das SEM rechtsungleich vorgegangen, wozu auf eine Zusammenstellung von nach Auffassung des Rechtsvertreters vergleichbaren Fällen verwiesen wurde. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Rechtsvertreter seiner Rechtsmitteleingabe einen von seinem Advokaturbüro recherchierten und verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 22. Februar 2016 (inklusive CD-ROM mit Quellen) sowie Kopien von 11 Entscheiden der Vorinstanz zur Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung des Spruchgremiums mitgeteilt und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. Dieser Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 21. April 2016 einbezahlt. K. In seiner Vernehmlassung vom 13. Dezember 2016 führte das SEM ergänzend aus, es könne angesichts der bei den Dolmetschenden angewandten strengen Qualitätsprüfungen und -kontrollen ausgeschlossen werden, dass vorliegend der Dolmetscher, wie vom Beschwerdeführer behauptet, nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt habe. Beim betreffenden Dolmetscher handle es sich um einen langjährigen Mitarbeiter, welcher mit der Materie und dem entsprechenden Vokabular bestens vertraut sei. Die Hilfswerksvertretung habe bei ihrer Anmerkung von "wenigen Nachfragen" gesprochen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass daraus auf (generelle) Kommunikationsschwierigkeiten bei der Anhörung geschlossen werde; solche seien auch im Protokoll nicht ersichtlich. Es seien in jedem Asylverfahren die Risikofaktoren im Einzelfall zu gewichten, weshalb kaum wirklich vergleichbare Fälle vorliegen würden. In der Rechtsmittelschrift werde versucht, den Beschwerdeführer in ein Profil von Risikofaktoren einzufügen. Die Behauptung, er stelle als (damals (...)jähriger) Zeuge der Tötung seiner Brüder für die sri-lankischen Behörden eine Gefahr dar, mute bizarr an. Der Beschwerdeführer habe eine Vorverfolgung wegen eines vertieften LTTE-Verdachts nicht glaubhaft machen können. Wäre er wegen des LTTE-Engagements seines Cousins verstärkt ins Visier der heimatlichen Behörden geraten, hätten sich deren Massnahmen nicht auf kurzzeitige und harmlose Kontrollen bei "round ups" beschränkt. L. Mit Replikeingabe vom 6. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer ergänzend vortragen, die in der Rechtsmitteleingabe aufgezeigten Protokollstellen würden die mangelhaften Deutschkenntnisse des beigezogenen Dolmetschers dokumentieren. Die von der Hilfswerksvertretung dem Protokoll beigefügten Anmerkungen würden die Übersetzungsprobleme untermauern. In der Beschwerde seien im Kernbereich vergleichbare, nicht identische Fälle aufgezeigt worden. Die vom SEM vorgenommene Definition von Risikoprofilen zeige auf, dass eine teilweise schematische Beurteilung von Risikogruppen möglich sei. Die sri-lankischen Behörden würden auch acht Jahre nach Kriegsende mit allen Mitteln versuchen, die Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen zu verhindern, welche durch die Sicherheitskräfte begangen worden seien. Das SEM habe sich nicht zu den in der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen vernehmen lassen. Bei der obligatorischen Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat in der Schweiz würden stets die Gründe für eine politische Verfolgung des Betroffenen abgeklärt und gegebenenfalls eine Registrierung auf der "black list" vorgenommen, wie sich aus dem aktuellen Formular zur Beschaffung von Ersatzreisepapiere in Ziffer 3 ergebe. Der Replikeingabe wurden weitere Beweismittel (aktualisierter Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 inklusive CD-ROM sowie zwei Stellungnahmen vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016, alle verfasst vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers; Formular Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats, Zeitungsbericht der Neuen Zürcher Zeitung [NZZ] am Sonntag: "Ausgeschaffte Tamilen geoutet" vom 27. Dezember 2016). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bericht des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/16 E. 5).

3. In der Beschwerde werden diverse formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine Verletzung der Begründungspflicht und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung des Prinzips der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 3.1.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der oder die Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Eine angeblich willkürliche Begründung muss rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Häfelin/Haller/ Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). 3.1.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.1.4 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot normiert, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Indes besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. Müller/Schefer, a.a.O. S. 677 f.; Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 423 f.). 3.2 Bezüglich der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht wurde konkret gerügt, das SEM habe bei der Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs zu Unrecht auf die Protokolle der ersten beiden, vor dem Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2013 erfolgten, Befragungen abgestellt. Zudem sei die ergänzende Anhörung vom 12. Juni 2015 mangelhaft durchgeführt worden, da es wegen mangelnden Sprachkenntnissen des beigezogenen Dolmetschers zu Verständigungsproblemen bei der Wiedergabe und Übersetzung der Vorbringen des Beschwerdeführers gekommen sei (vgl. Beschwerde, S. 9). 3.2.1 In der Rechtsmitteleingabe werden auf Seite 9 zwar konkrete Auszüge aus dem Protokoll vom 12. Juni 2015 wortwörtlich zitiert. Dazu wird indessen bloss pauschal behauptet, der Dolmetscher spreche nur "gebrochenes Deutsch" beziehungsweise verfüge nur über rudimentäre Deutschkenntnisse. Im Einzelnen wird jedoch nicht dargelegt, inwiefern die Angaben des Beschwerdeführers inhaltlich falsch oder unvollständig protokolliert worden sein sollen. 3.2.2 Im Weiteren wies das SEM in der Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass die eingesetzten Dolmetscher grundsätzlich sorgfältig ausgewählt und bei ihrer Arbeit kontrolliert werden, weshalb sie grundsätzlich, das heisst ohne konkrete Gegenindizien, das Vertrauen der Asylbehörden geniessen. Zudem hat der Beschwerdeführer eingangs der Anhörung bestätigt, den beigezogenen Dolmetscher gut zu verstehen; er hat mehrere Fragen auch direkt auf Deutsch beantwortet (vgl. A31, S. 1 sowie Antworten 10 und 13). Im Anschluss an die Anhörung hat er auch unterschriftlich bestätigt, dass ihm das Protokoll Satz für Satz in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt wurde, dass dieses Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. A31, S. 16). Nachdem der Beschwerdeführer nicht spezifisch ausführte, bezüglich welcher Inhalte die zitierten Protokollstellen seine wahren Ausführungen nicht korrekt wiedergaben sollen, und das Protokoll selbst keine Stellen aufweist, die auf konkrete, nicht geklärte Verständigungsschwierigkeiten hindeuten würden, vermag die pauschal angebrachte Kritik nicht zu überzeugen. 3.2.3 Es trifft zwar zu, dass die bei der Anhörung vom 12. Juni 2015 anwesende Hilfswerksvertretung im Anschluss an die eigentliche Befragung Anmerkungen anbrachte (vgl. Beiblatt zur Anhörung). Dabei wurde festgehalten, es seien wenige Nachfragen gestellt worden, die sich auf Missverständnisse zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer bezogen hätten; es seien zwischendurch Nachfragen vom Dolmetscher an den Beschwerdeführer und den Sachbearbeiter erfolgt. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht lassen diese Anmerkungen der Hilfswerksvertretung weder auf generelle Missverständnisse bei der Durchführung der Befragung noch auf mangelnde Sprachkenntnisse des Dolmetschers schliessen. Der Beschwerdeführer hat beispielsweise bei Antwort 43 zu Protokoll gegeben, er habe die gestellte Frage nicht verstanden; hierauf wurde dieselbe Frage nochmals mit ergänzenden Ausführungen gestellt, worauf der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, eine konzise Antwort zu geben. Daraus kann geschlossen werden, dass die aufgekommenen Missverständnisse festgestellt und in der Folge auch aufgeklärt wurden. Der Beschwerdeführer führte nicht spezifisch aus, welche rechtserheblichen Sachverhaltselemente im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 12. Juni 2015 nicht oder nicht hinreichend beleuchtet worden sein sollen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe beschränken sich im Wesentlichen auf die Behauptung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht korrekt erstellt worden. Es werden einlässliche, pauschal gehaltene Ausführungen ohne persönlichen Bezug auf den Beschwerdeführer gemacht (vgl. insbesondere: S. 13 "Sachverhalt: aktuelle Lage in Sri Lanka" bis S. 15), ohne dazutun, welche Aspekte innerhalb der Asylgesuchsbegründung nicht in der gebotenen Tiefe untersucht oder erfragt worden sein sollen. Das Protokoll enthält an keiner Stelle Hinweise auf eine unsorgfältige oder chaotisch durchgeführte Befragung. An keiner Stelle innerhalb des Anhörungsprotokolls wird der Eindruck vermittelt, es sei zu generellen Verständigungsproblemen gekommen, sei es zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer oder zwischen dem Dolmetscher und dem SEM- Sachbearbeiter. Es wurde dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit geboten, seine Asylgründe in der gebotenen Ausführlichkeit darzulegen, was die Protokollierung seiner freien Schilderungen und die gezielt gestellten Fragen und konkret gegebenen Antworten belegt. Nach dem Gesagten ist vorliegend die Ausgestaltung und Durchführung der Befragung insgesamt nicht zu beanstanden. Die diesbezüglich erhobene Rüge stösst deshalb ins Leere. Es besteht keine Veranlassung, das Befragungsprotokoll vom 12. Juni 2015 nicht oder nur unter Vorbehalt für die Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens beizuziehen und mitzuberücksichtigen. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer sodann rügt, die Vorinstanz habe ihre Erwägungen vom 15. Februar 2016 zu Unrecht auf die beiden Befragungen vom 30. März 2009 und vom 2. April 2009 basiert, ist das Folgende festzuhalten: 3.3.1 Nach der Verhaftung von zwei abgewiesenen Asylsuchenden bei ihrer Einreise in Sri Lanka im Sommer 2013 reagierte das damals zuständige BFM umgehend und verfügte einen einstweiligen Wegweisungsvollzugsstopp nach Sri Lanka. Zudem liess das Bundesamt die Verfahren der beiden Asylsuchenden intern und extern (von Rechtsprofessor Walter Kälin, Leiter des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte und vom UNHCR) prüfen. 3.3.2 Die im Auftrag der Vorinstanz erstellten Gutachten kamen zwar zum Schluss, dass eine Verknüpfung verschiedener Mängel - der komplexe Kontext Sri Lanka, die vielen Verfahrensbeteiligten, die damalige Umsetzung einer Reorganisation des BFM sowie der Umstand, dass notwendige weitere Abklärungen in den fraglichen Asylverfahren unterblieben seien -in beiden Verfahren dazu geführt habe, dass das individuelle Risiko einer Gefährdung falsch eingeschätzt worden sei. Die Expertisen von Professor Kälin und des UNHCR halten fest, dass nicht ein einzelner, gravierender Fehler kausal zur Verhaftung der beiden Gesuchsteller geführt habe; es konnte kein grobfahrlässiges Handeln von Mitarbeitenden des BFM festgestellt werden (vgl. zum Ganzen: Medienmitteilung des BFM vom 26. Mai 2014). 3.3.3 Weder das Gutachten von Professor Kälin noch dasjenige des UNHCR kamen zum Schluss, dass die Protokolle der BzP oder der einlässlichen Anhörung, die vor dem Wegweisungsvollzugsstopp erstellt worden waren, generell für die Beurteilung von Asylgesuchen tamilischer Asylsuchender aus Sri Lanka nicht herangezogen und mitberücksichtigt werden dürfen. Das UNHCR hält beispielsweise fest, Anhörungen sollten objektiv und mit einem Schwerpunkt auf die Kernelemente des Asylgesuchs geführt werden. Zudem solle im Rahmen der Anhörung Gelegenheit eingeräumt werden, zu allfälligen Widersprüchen Stellung zu nehmen. Professor Kälin hielt unter anderem als Empfehlung fest, bei Dossiers mit Hinweisen darauf, dass die Person einer potentiell gefährdeten Gruppe angehöre, sollte rechtliches Gehör gewährt werden beziehungsweise eine erneute Anhörung des Betroffenen durchgeführt werden. 3.3.4 Vorliegend wurde eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt. Dabei wurde der Beschwerdeführer auf Widersprüche innerhalb der von ihm vorgetragenen Asylvorbringen hingewiesen und es wurde ihm mehrfach Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äussern. Mit anderen Worten ist ihm entsprechend das rechtliche Gehör gewährt worden. Nach der Durchführung der ergänzenden Anhörung vom 12. Juni 2015 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers - zwischen den verschiedenen Befragungen und Anhörungen, aber auch innerhalb derselben Anhörung - massiv widersprochen haben. Diese Feststellung ist nicht eine Frage des Vorgehens bei der Befragung selbst, sondern betrifft die "Gedächtnisleistung" des Beschwerdeführers und beschlägt die materielle Prüfung der Vorbringen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung. Entgegen dem vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt trifft es nicht zu, dass die vom BFM herangezogenen Protokolle der Befragung vom 30. März 2009 und der Anhörung vom 2. April 2009 "eine grundsätzlich fehlerhafte Systematik" aufweisen. Deshalb lässt sich aus dem Umstand, dass die beiden Protokolle vorliegend mitberücksichtigt wurden, keine Verfahrensverletzung durch die Vorinstanz ableiten. Es besteht keine Veranlassung, aus diesem Grund die SEM-Verfügung vom 15. Februar 2016 aufzuheben. Die insgesamt drei Befragungsprotokolle können nach dem Gesagten für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs herbeigezogen und mitberücksichtigt werden, wobei selbstverständlich mit der gebotenen Sorgfalt und unter Mitberücksichtigung der Zeitspannen zwischen der Durchführung der Befragungen und den den Schilderungen des Beschwerdeführers zugundeliegenden Ereignissen vorzugehen ist. 3.4 3.4.1 Vom Beschwerdeführer wird ferner gerügt, das SEM habe mehrere rechtserhebliche Sachverhaltselemente - so den Umstand, dass er aus Vavuniya stamme, der einzige überlebende Sohn seiner Familie sei, die Belastungen durch die extralegale Tötungen seiner Brüder, die familiären Verbindungen zum LTTE-nahen Cousin, dessen Aufenthalt bei seiner Familie und die Verhaftung dieses Cousins - nicht vollständig abgeklärt. 3.4.2 Vorliegend hat sich die Vorinstanz mit sämtlichen Kernvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und genügend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der anderslautenden Behauptung fand die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft aus dem Bezirk Vavuniya mehrfach Eingang in die Verfahrensakten (vgl. A1, Ziffern 1.6, 1.10, 3, 12) und wurde im Entscheid der Vorinstanz mitberücksichtigt (vgl. Sachverhalt der Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016, Ziffer I/2). Der Beschwerdeführer konnte sich auch zur Tötung seiner drei Bruder äussern (vgl. A1, Ziffer 12 sowie A31, Antwort 42), respektive er wurde im Rahmen der Anhörung explizit zu diesem Thema befragt (vgl. A31, Antworten 98-101). Er wurde auch eingehend zum Cousin I._______, zu dessen Aufenthalt bei der Familie des Beschwerdeführers und zu den Umständen seiner Verhaftung befragt (vgl. A31, Fragen 49 ff., 60-64, 70-80 und 84-93). Der Beschwerdeführer stellt die Fachkompetenz der Mitarbeitenden der Vorinstanz generell in Frage, legt jedoch nicht im Einzelnen dar, weshalb deren Fachkenntnisse unzureichend sein sollen. Zudem konnte der Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens ausführlich darlegen, inwiefern er mit der Einschätzung des SEM nicht einverstanden ist. Der Umstand, dass die Vorinstanz in der Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie zu einer anderen rechtlichen Würdigung seiner Vorbringen gelangt, stellt weder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Kritik in der Sache selbst dar. Auch dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung einlässlich jede Einzelheit berücksichtigt, abgehandelt und widerlegt hat, führt nicht zu einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung oder einer Verletzung der Begründungspflicht (vgl. dazu Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Der Beschwerdeführer konnte sich sodann auch über die Tragweite der vorinstanzlichen Verfügung ein Bild machen. Es war ihm im Rahmen der einlässlich ausgestalteten Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertreters und im Rahmen des umfassenden Schriftenwechsels möglich, sich ausführlich mit der diesbezüglichen sachlichen Einschätzung, den Argumenten und der Begründung der Vorinstanz inhaltlich auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht ist daher auch in diesem Zusammenhang zu verneinen. 3.5 3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots im Hinblick auf die Einschätzung seines Risikoprofils, welches sich analog zu anderen Verfahren, wie namentlich N (...), präsentiere und von Asylrelevanz sei. In der Beschwerdeeingabe wurde auf eine Vielzahl von Asylverfahren verwiesen, welche insbesondere im Wegweisungsvollzugspunkt anders als das vorliegende Verfahren entschieden worden seien, was zu einer Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers führe. 3.5.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich indessen keine Hinweise, dass die Vorinstanz in Bezug auf das vorliegende Verfahren das Rechtsgleichheitsgebot verletzt haben könnte. Der Beschwerdeführer scheint mit seiner Argumentation zu verkennen, dass Verwaltungsbehörden Einzelfälle zu beurteilen haben. Vorliegend hat die Vorinstanz weder ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch hat sie vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Seit der Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit in Verfahren von aus Sri Lanka stammenden Asylsuchenden hat sie auch keine Verwaltungspraxis begründet, wonach alle tamilischen Asylsuchenden kollektiv als Flüchtlinge anerkannt oder wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen würden. Selbst falls in vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft oder die vorläufige Aufnahme ohne zureichenden Grund anerkannt respektive angeordnet worden wäre, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht existiert. Es besteht auch keine Veranlassung, weitere Referenzdossiers heranzuziehen und dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Frist zur Benennung weiterer ähnlicher Fälle einzuräumen. 3.5.3 Im Übrigen lässt der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, für sich alleine noch nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen, zumal insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen sind, welche aus der blossen Gegenüberstellung von Eckdaten nicht ersichtlich sind. 3.6 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass die vom SEM vorliegend eingeschlagene Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs in diesem Zusammenhang kann keine Rede sein. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen erweisen sich daher als unbegründet und stellen keine Grundlage für die beantragte Kassation dar. 3.7 Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als rechtsgenüglich festgestellt. Es besteht auch keine Veranlassung, eine vierte Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen, weshalb der entsprechende Antrag (vgl. Beschwerde, S. 21) abzuweisen ist. Es bestehen auch keine Gründe dafür, die protokollierten Angaben nicht oder nur in beschränktem Ausmass für die Beurteilung des vorliegenden Asylbeschwerdeverfahrens heranzuziehen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens mehrfach Gelegenheit eingeräumt wurde, sich schriftlich ergänzend zu seinen Asylvorbringen zu äussern, weshalb er ohne Weiteres auch zu diesen Aspekten hätte konkret Stellung beziehen können. Ob die Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft eingestuft wurden, ist hingegen eine materielle Frage, auf die in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist.

4. Auf den in der Rechtmitteleingabe erhobenen Antrag, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der vorliegenden Beschwerde nebst der Bekanntgabe des mit der Behandlung der vorliegenden Sache betrauten Spruchgremiums auch anzugeben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, wird nicht eingetreten und dazu auf das (Teil-) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 verwiesen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plausible, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt des Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Glaubhaftmachung bedeutet zudem - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der gesuchstellenden Person (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

6. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist. 6.1 Zunächst ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten widersprüchlich ausfielen. So trug der Beschwerdeführer mehrere für die Begründung seines Asylgesuchs wesentliche Ereignisse nicht kongruent vor. 6.1.1 So gab er in der BzP vom 30. März 2009 an, er sei insgesamt zwei- bis dreimal von der Armee festgenommen worden, erstmals im September 2008, nach dem Angriff auf das D._______-Camp. Die zweite Festnahme sei einige Tage danach erfolgt und die dritte Festnahme habe sich im November 2008 zugetragen (vgl. A1, Ziffer 15). Demgegenüber gab er in der drei Tage später durchgeführten Anhörung vom 2. April 2009 an, die erste Festnahme durch die Armee sei anlässlich eines "round ups" am 7. November 2008 erfolgt; die zweite und dritte Festnahme konnte er nicht mit Daten zeitlich einordnen (vgl. A7, Antworten 67-77). Angesichts der sehr zeitnah hintereinander durchgeführten Befragungen, erwecken diese Unstimmigkeiten bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen. Bei der zweiten ergänzenden Anhörung vom 12. Juni 2015 gab er dann zu Protokoll, seine erste Festnahme sei etwa drei bis vier Monate nach dem Angriff auf das D._______-Camp, welcher Ende 2008 erfolgt sei, erfolgt (vgl. A31, Antworten 45 i.V.m. 48; seine erste Mitnahme sei im Januar 2009 und die zweite einen Monat später erfolgt (vgl. A31, Antworten 47). 6.1.2 Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, konkrete Angaben zu seinen angeblichen Verfolgern zu machen. In der Anhörung vom 2. April 2009 gab er an, nicht zu wissen, zu welcher Organisation die Personen gehört hätten, die ihn nach seiner Teilnahme an der Demonstration der PLOTE gesucht hätten (vgl. A7, Antworten 49 und 51). Auch in der ergänzenden Anhörung vom 12. Juni 2015 konnte er nicht angeben, welche Personen ihn zu Hause gesucht hätten oder welche Personen seinen Arbeitskollegen bedroht hätten (vgl. A31, Antworten 30, 31 und 35). 6.2 Zudem gründen die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung seitens des CID oder weiterer behördlicher Sicherheitskräfte in weiten Teilen auf blossem Hörensagen sowie Mutmassungen und nicht auf eigenen Erlebnissen. So soll seine Familie von der Mutter des Cousins erfahren haben, dass dieser Cousin verhaftet worden sei; der Beschwerdeführer habe vermutet, dass der Cousin die LTTE unterstützt habe; er habe von anderen Leuten erfahren, dass der Cousin bei der Bewegung gewesen sei (vgl. A31, Antwort 64). Der Beschwerdeführer will auch nur von Dorfbewohnern erfahren haben, dass sich sein Cousin bei den LTTE engagiert habe (A31, Antwort 70). Bei den behördlichen Befragungen zu den Verbindungen zum Cousin war der Beschwerdeführer nicht selbst anwesend; die entsprechenden Informationen will er von den Eltern erfahren haben (vgl. A31, Antwort 78). Er gab auch an, nicht zu wissen, wie sein Cousin konkret den LTTE geholfen habe respektive ob dieser Cousin tatsächlich am Angriff auf das D._______-Camp mitbeteiligt war (vgl. A31, Antworten 80, 87-89). 6.3 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, machte der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Angaben zu den Vorfällen, die sich angeblich am 10. Januar 2009 zugetragen haben sollen. Auch die Schilderungen seiner angeblichen Festnahme vom 7. November 2008 weisen innerhalb derselben Anhörung vom 2. April 2009 unerklärliche Divergenzen auf. Hierzu kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Ziff. II/2) verwiesen werden. 6.4 Im Weiteren erscheint nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer im vorgetragenen Ausmass ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden ausgelöst haben soll. Wenn er im behaupteten Umfang aufgrund eines LTTE-Verdachts ins Visier der staatlichen Sicherheitskräfte geraten wäre, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nach den angeblichen Festnahmen anlässlich von "round ups" nicht bereits nach kurzer Zeit freigelassen, sondern vielmehr ein entsprechendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass es seiner Mutter durch ihr blosses Schreien und Weinen (vgl. A31, Antwort 52) gelungen wäre, eine Mitnahme des Beschwerdeführers zu verhindern, wenn er in einem tatsächlichen behördlichen LTTE-Verdacht gestanden hätte. 6.5 Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Beweismittel ein, die die geltend gemachte, jeweils nur von Drittpersonen erfahrene, behördliche Suche untermauern würden. 6.6 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seine drei Brüder im Jahr 1990 auf tragische Weise ums Leben kamen, für sich alleine keine asylrelevante Verfolgungssituation darzutun. Wie das SEM in der Vernehmlassung im Ergebnis zutreffend festhielt, war der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt ein Kleinkind. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieses Vorfalles als - (...)jähriger - Zeuge von Menschenrechtsverletzungen eine besondere Gefahr für die sri-lankischen Behörden darstellt. Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer aus diesem tragischen Ereignis auch keine flüchtlingsrelevanten Konsequenzen geltend gemacht. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift müssen deshalb als nachgeschoben und daher unglaubhaft qualifiziert werden. 6.7 Angesichts der aufgezeigten Widersprüche, insbesondere in Kernvorbingen der Asylgesuchsbegründung des Beschwerdeführers, muss festgestellt werden, dass die geltend gemachten behördlichen Behelligungen aufgrund eines LTTE-Verdachtes nicht geglaubt werden können. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer trug im Rahmen seiner Anhörung vom 12. Juni 2015 vor, er habe als Teilnehmer an Demonstrationen in J._______ teilgenommen. Er habe Angst gehabt und habe sich nicht zuvorderst an der Kundgebung beteiligt, da er befürchtet habe, dass Fotos aufgenommen würden. Ansonsten habe er sich in der Schweiz nicht politisch beteiligt (vgl. A31, Antworten 104). Hierzu ist das Folgende festzuhalten: 7.1.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1) 7.1.2 Das exilpolitische Wirken des Beschwerdeführers muss als sehr niederschwellig bezeichnet werden. Seine bloss einmalige Teilnahme an einer Kundgebung an nicht exponierter Stelle vermag noch kein profiliertes, politisches Engagement darzutun. 7.1.3 Aufgrund der gesamten Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in exponierter Weise für tamilische Anliegen in der Schweiz aktiv betätigt hat. Er weist kein exilpolitisch auffälliges Profil auf, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG auf sich ziehen könnte.

8. Die Vorinstanz hat nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts sodann zu Recht erwogen, es bestehe im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seines Profils kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 8.1 Im Koordinationsurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (publiziert als Referenzurteil) hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgehalten, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 ff.). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 f.). Das Gericht wägt jeweils im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 8.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, reichen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, sein Alter und die mehrere Jahre dauernde Landesabwesenheit für sich allein nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen im flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass ihm gegenüber auszugehen. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt sodann ebenfalls keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es bedarf vielmehr weiterer Indikatoren, die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der Behörden steht. Solche sind vorliegend jedoch nicht zu bejahen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er jemals wegen näherer Verbindungen mit den LTTE von den sri-lankischen Behörden verdächtigt und verfolgt worden ist.

9. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG, SR 142.20). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach rechtmässig. 11.2.3 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 11.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 11.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 11.2.6 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4). Mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5) würdigte das Gericht den Wegweisungsvollzug betreffend das Vanni-Gebiet. Betreffend den Distrikt Vavuniya, aus dem der Beschwerdeführer stammt, hielt das Gericht zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachtet, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder eines sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden können (vgl. E-1866/2015 E. 13.3.3.) 11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation rund um die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Entscheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des Parlaments wieder aufhob (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 10.11.2018: Sri Lankas Präsident kündigt Neuwahlen an; NZZ vom 3.11.2018: Zwei Million Dollar für einen Seitenwechsel; New York Times [NYT] vom 13.11.2018: Sri Lanka's President Finally Checked: Court Rules to Bring Back Parliament: https://www.nytimes.com/2018/11/13/world/asia/sri-lanka-political-crisis.html; NYT vom 9.11.2018: Sri Lanka President Dissolves Parliament Amid Power Struggle: https://www.nytimes.com/2018/11/09/world/asia/sri-lanka-dissolves-parliament.html sowie NYT vom 19.10.2018: The Fear is Coming Back as Political Crisis brings Sri Lanka to Brink: https://www.google.com/search?q=The+Fear+is+Coming+Back+as+Political+Crisis+brings+Sri+Lan-ka+to+Brink&gws_rd=ssl, alle abgerufen am 26.11.2018). 11.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______, (Bezirk Vavuniya, Nord Provinz). Diese Ortschaft liegt in der Nähe, aber ausserhalb des sogenannten Vanni-Gebietes. Er gab zu Protokoll, bis zur 9. Klasse im Heimatdorf die Schule besucht zu haben. Danach habe er mehrere Jahre in einem (...)laden gearbeitet. Im Zeitpunkt der ergänzenden Anhörung vom 12. Juni 2015 lebten seine Eltern und vier Schwester nach wie vor im Heimatdorf (vgl. A31, Antwort 4 ff.). Es ist dem SEM beizupflichten und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Er gab explizit an, nach wie vor Kontakt zur Familie zu unterhalten (vgl. A31, Antwort 6), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er auf die Hilfe seiner Eltern und Schwestern mit Familien bei der Reintegration zählen kann und bei Bedarf in der Anfangsphase nach seiner Rückkehr auch über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer jung. Allfällige gegen einen Wegweisungsvollzug konkret sprechende Umstände sind nicht geltend respektive mit Beweismitteln untermauert worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort in eine existenzgefährdende Situation gerät. 11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka insgesamt als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der sehr umfangreichen Eingaben und der Einreichung zahlreicher allgemeiner Beweisunterlagen ohne konkreten individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Der am 21. April 2016 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 900.- ist innert dreissig Tagen zu bezahlen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 21. April 2016 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 900.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: