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E-4681/2017

E-4681/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-29 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2016 nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Frankreich sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit als «Gesuch um Wiedererwägung, eventualiter zweites Asylgesuch» bezeichneter Eingabe vom 15. Mai 2017 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das SEM und beantragte die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 30. Mai 2016 und unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, sie sei während des Verfahrens dem Kanton B._______ zuzuteilen und es sei ihr bis zum Entscheid eine N-Bewilligung zu erteilen. Des Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person ihrer Rechtsvertreterin zu gewähren. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin ausführen, die Sachlage habe sich nachträglich verändert, weil sie seit geraumer Zeit eine Liebesbeziehung zu ihrem Verlobten C._______ führe, der als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe. Da er zur Kernfamilie gehöre, sei die Zuständigkeit für die Behandlung ihres Asylgesuchs auf die Schweiz übergegangen. Ihr Asylgesuch sei aber auch aus humanitären Gründen von der Schweiz zu prüfen, weil sie bereits bei der Befragung zur Person eine mehrfache Vergewaltigung durch ihren Onkel in Frankreich glaubhaft gemacht habe. Die Verwandten in Frankreich hätten sie massiv bedroht und daran gehindert, Strafanzeige gegen ihren Onkel zu erstatten. Deshalb habe sie nach dem Entscheid vom 30. Mai 2016 nicht nach Frankreich zurückkehren können. Sie habe hier in der Schweiz ihren Verlobten, bei dem sie Schutz finde. Als Beilagen reichte sie die auf Seite 5 des Gesuchs aufgeführten Dokumente zu den Akten. B.b Am 30. Mai 2017 ersuchte das SEM das Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell-Innerrhoden, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. B.c In ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2017 zu den im Schreiben des SEM vom 9. Juni 2017 gestellten Fragen führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe seit Sommer 2016 eine Beziehung zu C._______, die sie am Anfang hauptsächlich mit modernen Kommunikationsmitteln gelebt hätten. Von Ende April 2017 bis Ende Mai 2017 habe sie bei ihm gewohnt, und sie halte sich seither entsprechend der Anweisung des SEM im Kanton Appenzell-Innerrhoden auf. Sie besuche ihren Verlobten aber regelmässig und übernachte so oft wie möglich bei ihm. Sie möchte schnellstmöglich heiraten, dafür benötige sie jedoch noch Dokumente für die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens. C. Mit am 21. Juli 2017 eröffneter Verfügung vom 19. Juli 2017 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und erklärte ihre Nichteintretensverfügung vom 30. Mai 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung wies sie ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. August 2017 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung der Verfügungen vom 19. Juli 2017 und 30. Mai 2016 die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Sistierung des Wegweisungsvollzugs. Des Weiteren sei ihr für das vorliegende und für das erstinstanzliche Verfahren beim SEM die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihre Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Als Beilagen liess sie eine Anwaltsvollmacht, eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Ledigkeitsbestätigung zu den Akten reichen. E. Mit Verfügung vom 23. August 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 6. September 2017 reichte die Rechtsvertreterin ein Schreiben des Zivilstandsamtes Kreis (...) vom 1. September 2017 ein und führte aus, damit werde nochmals hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter eine gefestigte sowie dauerhafte Beziehung führen würden und das Ehevorbereitungsverfahren inzwischen fortgeschritten sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2017 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, der Vollzug der Wegweisung bleibe gestützt auf Art. 56 VwVG ausgesetzt, weshalb sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 24. Oktober 2017 und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung hiess sie ebenfalls gut und bestellte der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Die Vorinstanz lud sie ein, sich bis zum 24. Oktober 2017 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebescheinigung vom 20. Oktober 2017 zu den Akten reichen. J. In ihrer Replik vom 10. Januar 2018 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E.1.4 nachstehend - einzutreten.

E. 1.4 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, sie habe ihre Asylgründe im Dublin-Verfahren ausführlich dargelegt, weshalb die Beschwerdeinstanz sie zu prüfen und die materiellen Anträge (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) gutzuheissen habe, ist darauf nicht einzutreten. Die materiellen Asylgründe waren weder im Dublin-Verfahren noch sind sie im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren Prüfungsgegenstand. Verfahrensgegenstand bildet einzig die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 30. Mai 2016 festgehalten hat. Liegen Wiedererwägungsgründe vor, hebt das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob es in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an seiner ursprünglichen Verfügung vom 30. Mai 2016 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid damit, auf die Vorbringen zu den Geschehnissen in Frankreich werde nicht eingegangen, weil dieser Sachverhalt bereits im Nichteintretensentscheid vom 20. Mai 2016 gewürdigt worden sei. Zu prüfen sei, ob sich aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Selbsteintritt ergebe. Damit sich die Beschwerdeführerin auf diese Bestimmung berufen könne, müsse eine tatsächlich gelebte und dauerhafte Beziehung existieren. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien bei der Prüfung, ob eine Beziehung tatsächlich im Sinne von Art. 8 EMRK gelebt werde, verschiedene Faktoren wie beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität sowie Dauer der Beziehung zu berücksichtigen. In Würdigung der Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. Juli 2017 liege offensichtlich keine dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vor. Die Beschwerdeführerin könne den Ausgang eines allfälligen Ehevorbereitungsverfahrens auch in Frankreich abwarten. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wies sie mit der Begründung ab, die Bedürftigkeit sei mangels Vorliegens einer Fürsorgebestätigung nicht belegt. Darüber hinaus müsse das Wiedererwägungsgesuch unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen als aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren stellten sich im vorliegenden Verfahren keine Sach- oder Rechtsfragen, die eine anwaltliche Verbeiständung als notwendig erscheinen liessen.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und verletze insbesondere Art. 8 EMRK, wenn sie von keiner dauerhaften und tatsächlich gelebten Beziehung ausgehe. Die Beschwerdeführerin lebe seit längerer Zeit mit ihrem Verlobten, der zur Kernfamilie gehöre, in einer Beziehung. Die Zuständigkeit für die Behandlung ihres Asylgesuchs sei deshalb auf die Schweiz übergegangen. Die Beziehung sei sogar dahingehend gefestigt, dass sie inzwischen alle Dokumente für die Einleitung der Heirat eingeholt hätten. Die Beschwerdeführerin übernachte nach wie vor bei ihrem Verlobten, was im Kulturkreis der Tamilen ein gewichtiges Indiz für eine ernsthafte und dauerhafte Beziehung sei. Es treffe nicht zu, dass die Vorinstanz die Geschehnisse in Frankreich im Dublin-Verfahren im Rahmen der humanitären Klausel geprüft habe. Der Nichteintretensverfügung vom 30. Mai 2016 könne nicht entnommen werden, dass die Souveränitätsklausel in diesem Zusammenhang geprüft worden sei. Eine Einzelfallprüfung sei nicht vorgenommen worden. Damit stelle das SEM nicht nur den Sachverhalt unrichtig fest, sondern verletze auch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Wiedererwägungsgesuch sei auch unter dem Blickwinkel der humanitären Klausel zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe im Dublin-Verfahren bei der BzP ihre Asylgründe ausführlich dargelegt. Somit habe die Beschwerdeinstanz die materiellen Gründe zu prüfen und die Anträge gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Rückweisung werde wegen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz wohl unumgänglich sein. Das Wiedererwägungsgesuch sei nicht aussichtslos. Diesbezüglich werde auf die Begründung unter den Abschnitten BS 4 und BS 5 verwiesen. Zur Notwendigkeit der Rechtsbeistandschaft sei festzuhalten, dass im Wiedererwägungsverfahren sehr wohl Sach- und Rechtsfragen anstünden, die eine professionelle Verbeiständung erforderlich machten. Ein juristischer Laie sei nicht in der Lage, ein solch komplexes Verfahren einzuleiten; vorliegend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin keine Landessprache spreche. Des Weiteren gehe auch der Vorwurf des fehlenden Bedürftigkeitsnachweises fehl. Erstens sei diesbezüglich keine Nachfrist angesetzt worden und zweitens ergebe sich bereits aus den Akten, dass sie lediglich mit Nothilfe unterstützt werde. Es sei deshalb nach Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 19. Juli 2017 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren.

E. 4.3 In der Vernehmlassung wurde ausgeführt, das SEM gehe nach wie vor nicht von einer dauerhaften und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK aus. Die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter könnten auch nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), angesehen werden, weil ihre Beziehung nicht als dauerhaft zu qualifizieren sei. Daran ändere auch nichts, dass sie bei ihrem Verlobten übernachte und ihre Geburtsurkunde beim Zivilstandsamt (...) eingereicht habe.

E. 4.4 In der Replik liess die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde entgegnen, es liege eine gefestigte und dauerhafte Beziehung vor. Beim Verlobten handle es sich um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Die Gründe für die bisher noch nicht erfolgte Trauung seien die Beschaffung von Urkunden im Ausland und der Wohnsitzwechsel des Verlobten nach D._______, womit das Zivilstandsamt (...) zuständig geworden sei. Das Gericht werde beim Vorliegen des Trauungstermins unverzüglich informiert.

E. 5.1 Die Rüge, der Verfügung vom 30. Mai 2016 könne nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz die Prüfung der Souveränitätsklausel unter dem Aspekt der Geschehnisse in Frankreich geprüft habe, weshalb sie nicht nur den Sachverhalt falsch festgestellt, sondern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat in Bezug auf die geltend gemachten Probleme mit Drittpersonen in Frankreich zutreffend ausgeführt, es handle sich bei diesem Signatarstaat um einen Rechtsstaat, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die als schutzwillig wie auch schutzfähig gelte. Es obliege der Beschwerdeführerin, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden, um die nötige Unterstützung zu erhalten und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten. Des Weiteren hat sie ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und in rechtsgenüglicher Weise begründet, weshalb die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelange und auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen würden. Sie hat ihr Ermessen weder über- noch unterschritten. Als ebenso unbegründet erweist sich das weitere Kassationsvorbringen, eventualiter sei die Sache wegen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im zitierten Urteil wurde ausgeführt, die Sache werde an die Vorinstanz zurückgewiesen, weil der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sei. Entscheidungsreife könne zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheine. Sie könne und solle aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz und, angesichts der seit 1. Februar 2014 geltenden Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG), die Angemessenheitsüberprüfung verlöre (Urteil des BVGer E-5069/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2). Die Vorinstanz hat vorliegend im Unterschied zu dieser Fallkonstellation den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Angesichts dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Verfügung vom 30. Mai 2016 aus formellen Gründen zu kassieren. Das eventualiter gestellte Rechtsbegehren, die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist deshalb abzuweisen.

E. 5.2.1 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 19. Juli 2017 zu Recht festgestellt, dass keine Gründe vorliegen, um aufgrund einer veränderten Sachlage in Wiedererwägung des Nichteintretensentscheides vom 30. Mai 2016 den Selbsteintritt zu erklären und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist nicht betroffen.

E. 5.2.2 Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt als Familienangehöriger unter anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt. Das SEM hat in Bezug auf den Begriff «dauerhafte Beziehung» unter Berücksichtigung der diesbezüglich relevanten Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zu Recht erwogen, dass aktuell (noch) nicht von einer dauerhaften und gefestigten Verbindung ausgegangen werden kann. So besteht nach wie vor kein gemeinsamer Haushalt oder eine finanzielle Verflochtenheit. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge regelmässig Zeit mit ihrem Verlobten verbringt und auch bei ihm übernachtet. Es kann daher - wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - insgesamt nach wie vor nicht von einem in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Familienleben gesprochen werden. Somit bestand für die Vorinstanz auch in dieser Hinsicht kein Grund, die Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO anzuwenden. Die Beschwerdeführerin kann den Ausgang des hierzulande eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens, das offenbar nach wie vor nicht abgeschlossen ist, auch in Frankreich abwarten.

E. 5.3 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, Wiedererwägungsgründe darzutun. Damit bleibt Frankreich weiterhin zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO für das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Aufenthaltsregelung, auch wenn das französische Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte. Das SEM hat das Wiederwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 6.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung wird in erster Linie durch das anwendbare Verfahrensrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch auch unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 128 I 225 E. 2.3). Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird die unentgeltliche Rechtspflege in aArt. 110a AsylG (vgl. für das neue Recht: Art. 102m AsylG) und Art. 65 VwVG konkretisiert. In Bezug auf Beschwerden im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren verzichtete der Gesetzgeber auf die Anwendung der erleichterten Regelungen zur amtlichen Verbeiständung (vgl. aArt. 110a AsylG; vgl. für das neue Recht: Art. 102m Abs. 2 AsylG), so dass die allgemeinen Regeln des Art. 65 Abs. 2 VwVG zur Anwendung kommen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren als nichtstreitiges Verwaltungsverfahren fehlt eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung.

E. 6.2 Vorliegend ist festzustellen, dass in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird, das Wiedererwägungsgesuch sei nicht aussichtslos gewesen und die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich aus den Akten. Die Vorinstanz wäre bei einer anderen Betrachtungsweise verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin eine entsprechende Nachfrist für das Einreichen einer Fürsorgebestätigung anzusetzen. Bereits der Umstand, dass das Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell-Innerrhoden mit Schreiben vom 30. Mai 2017 darum ersucht wurde, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen, zeigt auf, dass auch das SEM nicht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging. Hinzu kommt, dass das SEM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juni 2017 darum ersuchte, ergänzende Fragen zwecks Abklärung des Sachverhaltes zu beantworten. Zudem verzichtete es auch auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen und eine Gebühr erhoben wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG für das erstinstanzliche Wiedererwägungsverfahren ist folglich gutzuheissen.

E. 6.3 Hingegen hat die Vorinstanz die Frage der Notwendigkeit der amtlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht verneint. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es für die Anhandnahme eines Wiedererwägungsverfahrens durch das SEM gestützt auf das Asylgesetz genügt, wenn die Partei den Grund für die Wiedererwägung schriftlich darlegt und zur Untermauerung der Vorbringen allenfalls geeignete Beweismittel vorlegt (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1943/2019 vom 24. Mai 2019 E. 4.5). Sofern das SEM das Gesuch aufgrund der Eingabe und der Beweismittel nicht zur Entscheidreife bringen kann, ist es gehalten, weitere Abklärungen bis hin zu einer erneuten Anhörung, vorzunehmen. Vorliegend hat das SEM der Beschwerdeführerin zwecks Abklärung des Sachverhaltes ergänzende Fragen gestellt. Es ist nicht erkennbar, dass sie ihr Verfahren notwendigerweise nur mit Unterstützung durch eine amtlich beigeordnete Rechtsvertreterin hätte durchführen können. Vielmehr hat das SEM sie um die Beantwortung ergänzender Frage ersucht und sie so auf die zur Abklärung des Sachverhaltes nötigen Schritte hingewiesen. Es stellten sich im erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen. Dies im Unterschied zum Beschwerdeverfahren, wo bereits der Entscheid über die Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren komplexere Rechtssachverhalte beinhaltet und Ansprüche betrifft, die die Beschwerdeführerin als Laie und einer Schweizerischen Amtssprache nicht mächtiger Person nicht ohne fachliche juristische Unterstützung geltend zu machen vermag (vgl. a.a.O. E. 6.1). Folglich hat die Vorinstanz das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu Recht mangels Notwendigkeit abgewiesen.

E. 7 Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG für das erstinstanzliche Wiedererwägungsverfahren zu entsprechen ist. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 19. Juli 2017 sind aufzuheben. Für das Wiedererwägungsverfahren vor dem SEM ist keine Gebühr zu erheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2017 wurde ihr jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist auch nicht von einer Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 8.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin ist durch ihre mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2017 amtlich bestellte Rechtsbeiständin vertreten. Ihr sind deshalb aus dem vorliegenden Beschwerdeverfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die amtlich bestellte Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, weil der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmung und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar in der Höhe von pauschal Fr. 970.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, insofern teilweise gutgeheissen, als dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Wiedererwägungsverfahren entsprochen wird. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 19. Juli 2017 werden aufgehoben. Für das Wiedererwägungsverfahren vor der Vorinstanz wird keine Gebühr erhoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 970.- entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4681/2017 Urteil vom 29. August 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Clivia Wullimann, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid / Dublin); Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2016 nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Frankreich sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit als «Gesuch um Wiedererwägung, eventualiter zweites Asylgesuch» bezeichneter Eingabe vom 15. Mai 2017 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das SEM und beantragte die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 30. Mai 2016 und unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, sie sei während des Verfahrens dem Kanton B._______ zuzuteilen und es sei ihr bis zum Entscheid eine N-Bewilligung zu erteilen. Des Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person ihrer Rechtsvertreterin zu gewähren. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin ausführen, die Sachlage habe sich nachträglich verändert, weil sie seit geraumer Zeit eine Liebesbeziehung zu ihrem Verlobten C._______ führe, der als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe. Da er zur Kernfamilie gehöre, sei die Zuständigkeit für die Behandlung ihres Asylgesuchs auf die Schweiz übergegangen. Ihr Asylgesuch sei aber auch aus humanitären Gründen von der Schweiz zu prüfen, weil sie bereits bei der Befragung zur Person eine mehrfache Vergewaltigung durch ihren Onkel in Frankreich glaubhaft gemacht habe. Die Verwandten in Frankreich hätten sie massiv bedroht und daran gehindert, Strafanzeige gegen ihren Onkel zu erstatten. Deshalb habe sie nach dem Entscheid vom 30. Mai 2016 nicht nach Frankreich zurückkehren können. Sie habe hier in der Schweiz ihren Verlobten, bei dem sie Schutz finde. Als Beilagen reichte sie die auf Seite 5 des Gesuchs aufgeführten Dokumente zu den Akten. B.b Am 30. Mai 2017 ersuchte das SEM das Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell-Innerrhoden, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. B.c In ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2017 zu den im Schreiben des SEM vom 9. Juni 2017 gestellten Fragen führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe seit Sommer 2016 eine Beziehung zu C._______, die sie am Anfang hauptsächlich mit modernen Kommunikationsmitteln gelebt hätten. Von Ende April 2017 bis Ende Mai 2017 habe sie bei ihm gewohnt, und sie halte sich seither entsprechend der Anweisung des SEM im Kanton Appenzell-Innerrhoden auf. Sie besuche ihren Verlobten aber regelmässig und übernachte so oft wie möglich bei ihm. Sie möchte schnellstmöglich heiraten, dafür benötige sie jedoch noch Dokumente für die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens. C. Mit am 21. Juli 2017 eröffneter Verfügung vom 19. Juli 2017 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und erklärte ihre Nichteintretensverfügung vom 30. Mai 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung wies sie ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. August 2017 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung der Verfügungen vom 19. Juli 2017 und 30. Mai 2016 die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Sistierung des Wegweisungsvollzugs. Des Weiteren sei ihr für das vorliegende und für das erstinstanzliche Verfahren beim SEM die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihre Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Als Beilagen liess sie eine Anwaltsvollmacht, eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Ledigkeitsbestätigung zu den Akten reichen. E. Mit Verfügung vom 23. August 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 6. September 2017 reichte die Rechtsvertreterin ein Schreiben des Zivilstandsamtes Kreis (...) vom 1. September 2017 ein und führte aus, damit werde nochmals hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter eine gefestigte sowie dauerhafte Beziehung führen würden und das Ehevorbereitungsverfahren inzwischen fortgeschritten sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2017 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, der Vollzug der Wegweisung bleibe gestützt auf Art. 56 VwVG ausgesetzt, weshalb sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 24. Oktober 2017 und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung hiess sie ebenfalls gut und bestellte der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Die Vorinstanz lud sie ein, sich bis zum 24. Oktober 2017 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebescheinigung vom 20. Oktober 2017 zu den Akten reichen. J. In ihrer Replik vom 10. Januar 2018 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E.1.4 nachstehend - einzutreten. 1.4 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, sie habe ihre Asylgründe im Dublin-Verfahren ausführlich dargelegt, weshalb die Beschwerdeinstanz sie zu prüfen und die materiellen Anträge (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) gutzuheissen habe, ist darauf nicht einzutreten. Die materiellen Asylgründe waren weder im Dublin-Verfahren noch sind sie im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren Prüfungsgegenstand. Verfahrensgegenstand bildet einzig die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 30. Mai 2016 festgehalten hat. Liegen Wiedererwägungsgründe vor, hebt das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob es in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an seiner ursprünglichen Verfügung vom 30. Mai 2016 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid damit, auf die Vorbringen zu den Geschehnissen in Frankreich werde nicht eingegangen, weil dieser Sachverhalt bereits im Nichteintretensentscheid vom 20. Mai 2016 gewürdigt worden sei. Zu prüfen sei, ob sich aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Selbsteintritt ergebe. Damit sich die Beschwerdeführerin auf diese Bestimmung berufen könne, müsse eine tatsächlich gelebte und dauerhafte Beziehung existieren. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien bei der Prüfung, ob eine Beziehung tatsächlich im Sinne von Art. 8 EMRK gelebt werde, verschiedene Faktoren wie beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität sowie Dauer der Beziehung zu berücksichtigen. In Würdigung der Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. Juli 2017 liege offensichtlich keine dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vor. Die Beschwerdeführerin könne den Ausgang eines allfälligen Ehevorbereitungsverfahrens auch in Frankreich abwarten. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wies sie mit der Begründung ab, die Bedürftigkeit sei mangels Vorliegens einer Fürsorgebestätigung nicht belegt. Darüber hinaus müsse das Wiedererwägungsgesuch unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen als aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren stellten sich im vorliegenden Verfahren keine Sach- oder Rechtsfragen, die eine anwaltliche Verbeiständung als notwendig erscheinen liessen. 4.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und verletze insbesondere Art. 8 EMRK, wenn sie von keiner dauerhaften und tatsächlich gelebten Beziehung ausgehe. Die Beschwerdeführerin lebe seit längerer Zeit mit ihrem Verlobten, der zur Kernfamilie gehöre, in einer Beziehung. Die Zuständigkeit für die Behandlung ihres Asylgesuchs sei deshalb auf die Schweiz übergegangen. Die Beziehung sei sogar dahingehend gefestigt, dass sie inzwischen alle Dokumente für die Einleitung der Heirat eingeholt hätten. Die Beschwerdeführerin übernachte nach wie vor bei ihrem Verlobten, was im Kulturkreis der Tamilen ein gewichtiges Indiz für eine ernsthafte und dauerhafte Beziehung sei. Es treffe nicht zu, dass die Vorinstanz die Geschehnisse in Frankreich im Dublin-Verfahren im Rahmen der humanitären Klausel geprüft habe. Der Nichteintretensverfügung vom 30. Mai 2016 könne nicht entnommen werden, dass die Souveränitätsklausel in diesem Zusammenhang geprüft worden sei. Eine Einzelfallprüfung sei nicht vorgenommen worden. Damit stelle das SEM nicht nur den Sachverhalt unrichtig fest, sondern verletze auch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Wiedererwägungsgesuch sei auch unter dem Blickwinkel der humanitären Klausel zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe im Dublin-Verfahren bei der BzP ihre Asylgründe ausführlich dargelegt. Somit habe die Beschwerdeinstanz die materiellen Gründe zu prüfen und die Anträge gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Rückweisung werde wegen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz wohl unumgänglich sein. Das Wiedererwägungsgesuch sei nicht aussichtslos. Diesbezüglich werde auf die Begründung unter den Abschnitten BS 4 und BS 5 verwiesen. Zur Notwendigkeit der Rechtsbeistandschaft sei festzuhalten, dass im Wiedererwägungsverfahren sehr wohl Sach- und Rechtsfragen anstünden, die eine professionelle Verbeiständung erforderlich machten. Ein juristischer Laie sei nicht in der Lage, ein solch komplexes Verfahren einzuleiten; vorliegend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin keine Landessprache spreche. Des Weiteren gehe auch der Vorwurf des fehlenden Bedürftigkeitsnachweises fehl. Erstens sei diesbezüglich keine Nachfrist angesetzt worden und zweitens ergebe sich bereits aus den Akten, dass sie lediglich mit Nothilfe unterstützt werde. Es sei deshalb nach Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 19. Juli 2017 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren. 4.3 In der Vernehmlassung wurde ausgeführt, das SEM gehe nach wie vor nicht von einer dauerhaften und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK aus. Die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter könnten auch nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), angesehen werden, weil ihre Beziehung nicht als dauerhaft zu qualifizieren sei. Daran ändere auch nichts, dass sie bei ihrem Verlobten übernachte und ihre Geburtsurkunde beim Zivilstandsamt (...) eingereicht habe. 4.4 In der Replik liess die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde entgegnen, es liege eine gefestigte und dauerhafte Beziehung vor. Beim Verlobten handle es sich um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Die Gründe für die bisher noch nicht erfolgte Trauung seien die Beschaffung von Urkunden im Ausland und der Wohnsitzwechsel des Verlobten nach D._______, womit das Zivilstandsamt (...) zuständig geworden sei. Das Gericht werde beim Vorliegen des Trauungstermins unverzüglich informiert. 5. 5.1 Die Rüge, der Verfügung vom 30. Mai 2016 könne nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz die Prüfung der Souveränitätsklausel unter dem Aspekt der Geschehnisse in Frankreich geprüft habe, weshalb sie nicht nur den Sachverhalt falsch festgestellt, sondern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat in Bezug auf die geltend gemachten Probleme mit Drittpersonen in Frankreich zutreffend ausgeführt, es handle sich bei diesem Signatarstaat um einen Rechtsstaat, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die als schutzwillig wie auch schutzfähig gelte. Es obliege der Beschwerdeführerin, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden, um die nötige Unterstützung zu erhalten und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten. Des Weiteren hat sie ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und in rechtsgenüglicher Weise begründet, weshalb die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelange und auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen würden. Sie hat ihr Ermessen weder über- noch unterschritten. Als ebenso unbegründet erweist sich das weitere Kassationsvorbringen, eventualiter sei die Sache wegen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im zitierten Urteil wurde ausgeführt, die Sache werde an die Vorinstanz zurückgewiesen, weil der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sei. Entscheidungsreife könne zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheine. Sie könne und solle aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz und, angesichts der seit 1. Februar 2014 geltenden Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG), die Angemessenheitsüberprüfung verlöre (Urteil des BVGer E-5069/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2). Die Vorinstanz hat vorliegend im Unterschied zu dieser Fallkonstellation den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Angesichts dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Verfügung vom 30. Mai 2016 aus formellen Gründen zu kassieren. Das eventualiter gestellte Rechtsbegehren, die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist deshalb abzuweisen. 5.2 5.2.1 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 19. Juli 2017 zu Recht festgestellt, dass keine Gründe vorliegen, um aufgrund einer veränderten Sachlage in Wiedererwägung des Nichteintretensentscheides vom 30. Mai 2016 den Selbsteintritt zu erklären und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist nicht betroffen. 5.2.2 Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt als Familienangehöriger unter anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt. Das SEM hat in Bezug auf den Begriff «dauerhafte Beziehung» unter Berücksichtigung der diesbezüglich relevanten Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zu Recht erwogen, dass aktuell (noch) nicht von einer dauerhaften und gefestigten Verbindung ausgegangen werden kann. So besteht nach wie vor kein gemeinsamer Haushalt oder eine finanzielle Verflochtenheit. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge regelmässig Zeit mit ihrem Verlobten verbringt und auch bei ihm übernachtet. Es kann daher - wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - insgesamt nach wie vor nicht von einem in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Familienleben gesprochen werden. Somit bestand für die Vorinstanz auch in dieser Hinsicht kein Grund, die Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO anzuwenden. Die Beschwerdeführerin kann den Ausgang des hierzulande eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens, das offenbar nach wie vor nicht abgeschlossen ist, auch in Frankreich abwarten. 5.3 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, Wiedererwägungsgründe darzutun. Damit bleibt Frankreich weiterhin zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO für das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Aufenthaltsregelung, auch wenn das französische Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte. Das SEM hat das Wiederwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung wird in erster Linie durch das anwendbare Verfahrensrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch auch unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 128 I 225 E. 2.3). Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird die unentgeltliche Rechtspflege in aArt. 110a AsylG (vgl. für das neue Recht: Art. 102m AsylG) und Art. 65 VwVG konkretisiert. In Bezug auf Beschwerden im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren verzichtete der Gesetzgeber auf die Anwendung der erleichterten Regelungen zur amtlichen Verbeiständung (vgl. aArt. 110a AsylG; vgl. für das neue Recht: Art. 102m Abs. 2 AsylG), so dass die allgemeinen Regeln des Art. 65 Abs. 2 VwVG zur Anwendung kommen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren als nichtstreitiges Verwaltungsverfahren fehlt eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung. 6.2 Vorliegend ist festzustellen, dass in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird, das Wiedererwägungsgesuch sei nicht aussichtslos gewesen und die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich aus den Akten. Die Vorinstanz wäre bei einer anderen Betrachtungsweise verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin eine entsprechende Nachfrist für das Einreichen einer Fürsorgebestätigung anzusetzen. Bereits der Umstand, dass das Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell-Innerrhoden mit Schreiben vom 30. Mai 2017 darum ersucht wurde, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen, zeigt auf, dass auch das SEM nicht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging. Hinzu kommt, dass das SEM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juni 2017 darum ersuchte, ergänzende Fragen zwecks Abklärung des Sachverhaltes zu beantworten. Zudem verzichtete es auch auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen und eine Gebühr erhoben wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG für das erstinstanzliche Wiedererwägungsverfahren ist folglich gutzuheissen. 6.3 Hingegen hat die Vorinstanz die Frage der Notwendigkeit der amtlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht verneint. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es für die Anhandnahme eines Wiedererwägungsverfahrens durch das SEM gestützt auf das Asylgesetz genügt, wenn die Partei den Grund für die Wiedererwägung schriftlich darlegt und zur Untermauerung der Vorbringen allenfalls geeignete Beweismittel vorlegt (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1943/2019 vom 24. Mai 2019 E. 4.5). Sofern das SEM das Gesuch aufgrund der Eingabe und der Beweismittel nicht zur Entscheidreife bringen kann, ist es gehalten, weitere Abklärungen bis hin zu einer erneuten Anhörung, vorzunehmen. Vorliegend hat das SEM der Beschwerdeführerin zwecks Abklärung des Sachverhaltes ergänzende Fragen gestellt. Es ist nicht erkennbar, dass sie ihr Verfahren notwendigerweise nur mit Unterstützung durch eine amtlich beigeordnete Rechtsvertreterin hätte durchführen können. Vielmehr hat das SEM sie um die Beantwortung ergänzender Frage ersucht und sie so auf die zur Abklärung des Sachverhaltes nötigen Schritte hingewiesen. Es stellten sich im erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen. Dies im Unterschied zum Beschwerdeverfahren, wo bereits der Entscheid über die Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren komplexere Rechtssachverhalte beinhaltet und Ansprüche betrifft, die die Beschwerdeführerin als Laie und einer Schweizerischen Amtssprache nicht mächtiger Person nicht ohne fachliche juristische Unterstützung geltend zu machen vermag (vgl. a.a.O. E. 6.1). Folglich hat die Vorinstanz das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu Recht mangels Notwendigkeit abgewiesen.

7. Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG für das erstinstanzliche Wiedererwägungsverfahren zu entsprechen ist. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 19. Juli 2017 sind aufzuheben. Für das Wiedererwägungsverfahren vor dem SEM ist keine Gebühr zu erheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2017 wurde ihr jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist auch nicht von einer Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin ist durch ihre mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2017 amtlich bestellte Rechtsbeiständin vertreten. Ihr sind deshalb aus dem vorliegenden Beschwerdeverfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die amtlich bestellte Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, weil der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmung und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar in der Höhe von pauschal Fr. 970.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, insofern teilweise gutgeheissen, als dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Wiedererwägungsverfahren entsprochen wird. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 19. Juli 2017 werden aufgehoben. Für das Wiedererwägungsverfahren vor der Vorinstanz wird keine Gebühr erhoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 970.- entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: