Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
I. A. Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 stellte das BFM fest, B._______ (Vater der Beschwerdeführerin) erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Es verfügte gleichzeitig wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2013 abgewiesen. II. B. Die Eltern der Beschwerdeführerin ersuchten mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 das BFM um Bewilligung der Einreise der sich damals in der Türkei befindenden Beschwerdeführerin in die Schweiz und um deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters. Am 31. Januar 2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der Schweizer Vertretung in Ankara ein Asylgesuch. C. Das Bundesamt bewilligte mit Verfügung vom 8. Mai 2012 die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. III. D. Die Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge am 22. April 2013 in die Schweiz, wo sie am 14. Mai 2013 um Asyl nachsuchte. E. Mit Verfügung vom 13. August 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuch ab. Es wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wur-de vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5059/2013 vom 10. Janu-ar 2014 abgewiesen. F. Das BFM setzte mit Schreiben vom 16. Januar 2014 die Ausreisefrist der Beschwerdeführerin neu auf den 13. Februar 2014 an. IV. G. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 17. Dezember 2013 an das Bundesamt stellte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei aufgrund ihrer Jugendlichkeit und ihrer psychischen Labilität auf die Unterstützung durch ihre Eltern angewiesen. H. Das BFM lehnte mit am 11. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 10. Februar 2014 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ ab. Es stellte gleichzeitig fest, die Verfügung vom 13. August 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar und die am 16. Januar 2014 auf den 13. Februar 2014 angesetzte Ausreisefrist habe weiterhin Bestand. I. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe des neu mandatierten Rechtsvertreters vom 13. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte in materieller Hinsicht, sie sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Weiter ersuchte sie darum, den kantonalen Migrationsdienst im Sinne einer vorsorglichen Massnahme in Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerde waren unter anderem ein "Certificat Médical" des C._______ vom 24. Februar 2014 und Fotos beigelegt. J. Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 20. März 2014 den Vollzug der Wegweisung aus und hielt fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbei-ständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde einstweilen verzichtet. K. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. April 2014 vollumfänglich an seiner angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 22. April 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Das BFM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung aus, gemäss Art. 51 Abs. 2 altAsylG könnten nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen würden. Diese Regelung sei für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge analog angewandt worden. Bei der Berufung auf besondere Gründe im Sinne der genannten Bestimmung sei ein Abhängigkeitsverhältnis Voraussetzung. Der Vater der Beschwerdeführerin habe die Türkei im Juli 2008 verlassen, die Mutter im Juli 2011. Somit sei die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz fünf Jahre ohne ihren Vater und rund zwei Jahre ohne ihre Mutter ausgekommen. Den Akten sei zudem zu entnehmen, dass sie in der Türkei ursprünglich ein Studium und somit ein selbständiges Leben angestrebt habe. Die psychische Labilität werde behauptet, aber nicht durch ärztliche Zeugnisse belegt. Es könne demnach offenkundig nicht von einem besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnis der Beschwerdeführerin gesprochen werden. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb eine allfällige, aufgrund des Alters noch notwendige Unterstützung im Leben allein und ausschliesslich durch ihre Eltern erbracht werden könnte. Soweit vorgebracht werde, die Unterstützung durch die Eltern sei vor allem auch notwendig, um eine Zwangsheirat der Beschwerdeführerin in der Türkei zu verhindern, könne zweifellos nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und den Eltern im Sinne von Art. 51 Abs. 2 altAsylG gesprochen werden. Diese Thematik sei im Übrigen zwischenzeitlich umfassend im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5069/2013 vom 10. Januar 2014 abgehandelt und dabei festgestellt worden, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bei ihrer Familie mütterlicherseits (in der Türkei) hätte Zuflucht und damit Unterstützung finden können, ihre Eltern hätten sie dabei (aus der Schweiz) unterstützen können.
E. 3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters bereits am 6. Oktober 2011 eingereicht. Das BFM habe damals darüber nicht förmlich entschieden; dessen Entscheid vom 8. Mai 2012 betreffe lediglich das Einreise- und Asylgesuch. Es rechtfertige sich daher die Annahme, dass das im vorliegenden Beschwerdeverfahren strittige Gesuchsverfahren am 6. Oktober 2011 anhängig gemacht worden sei. Damals sei die Beschwerdeführerin noch minderjährig gewesen, weshalb sie gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters habe. Die lange Verfahrensdauer und die Verzögerungen dürften nicht zu ihrem Nachteil wirken. Unbesehen davon sei im Asylrecht der Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Der Begriff des Familienlebens umfasse nach dieser Bestimmung nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern und Ehegatten, sondern auch Kinder und entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese eine gewisse Intensität, beispielsweise der gemeinsame Haushalt, aufweisen würden. Die Beschwerdeführerin lebe seit ihrer Einreise in die Schweiz mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt. Die Eltern-Kind-Beziehung sei besonders eng, wie dem psychiatrischen Bericht vom 24. Februar 2014 und den eingereichten Fotos entnommen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe bis zur Flucht der Mutter aus der Türkei im Juli 2011 mit dieser im gleichen Haushalt gelebt. Danach habe sie am 6. Oktober 2011 ein Gesuch um Einreise und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters und am 31. Januar 2012 auch ein Asylgesuch bei der Schweizer Vertretung in Ankara gestellt. Die Behauptung des BFM, sie sei rund zwei Jahre ohne ihre Mutter ausgekommen, treffe daher nicht zu. Sie habe in der Türkei kein ruhiges Leben geführt, ihre Grosseltern hätten versucht, sie zwangsweise mit einem älteren Mann zu vermählen. Ihre Verwandten mütterlicherseits würden aus (...) stammen und seien noch konservativer. Der Grossvater sei verstorben, die Grossmutter sei selber auf Betreuung angewiesen und werde von einer Tante gepflegt. Als junge Frau könnte die Beschwerdeführerin in der türkischen Gesellschaft kein selbstbewusstes Leben mit eigenem Einkommen führen. Sie habe in der Türkei auch mit dem Vater eine gelebte Beziehung gehabt. Als dieser aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei sie etwa (...) Jahre alt gewesen. Sie habe ihn während der Haft oft besucht. Die Vater-Tochter-Beziehung sei in der Schweiz noch enger geworden. Sie sei seit dem 16. Oktober 2013 in psychiatrischer Behandlung. Die Diagnose laute auf posttraumatische Belastungsstörung, die Behandlung erfolge in Form ambulanter Psychotherapie und medikamentös. Die enge Beziehung zu ihren Eltern und deren Nähe lindere ihre psychischen Beschwerden erheblich. Bei einer Wegweisung in die Türkei sei mit einer Verschlimmerung der Beschwerden zu rechnen, und die Suizidgefahr dürfe diesfalls nicht unterschätzt werden.
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung führt das BFM an, gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gelte für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Verfahren das neue Recht. Folglich würden die hängigen Einreisegesuche von "anderen nahen Angehörigen" im Rahmen des Familienasyls ab dem 1. Februar 2014 nicht mehr berücksichtigt. Im Prinzip müsste das Gleiche auch für Gesuche um Familienzusammenführung von nahen Angehörigen gelten, welche bereits vor Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen eine Einreisebewilligung erhalten hätten, jedoch noch nicht in die Schweiz eingereist seien oder den Entscheid im Rahmen des Familienasyls bis zum 1. Februar 2014 noch nicht erhalten hätten. Es handle sich seines Erachtens um eine Lücke. Der Gesetzgeber habe es offenbar versäumt, spezifische Übergangsbestimmungen zu erlassen. Es könnte der Fall eintreten, dass ein "anderer naher Angehöriger" eine Einreisebewilligung unter dem alten Recht erhalten habe und sich nun aufgrund der Gesetzesänderungen vom 1. Februar 2014 mit einem ablehnenden Entscheid konfrontiert sehe. Wenn eigene Asylgründe fehlen würden und es keine Wegweisungshindernisse gebe, könnte diese Person theoretisch ins Heimatland zurückgeschickt werden. Zumindest würde sie nicht denselben Status erhalten wie die Hauptperson. Um derartige Situationen zu vermeiden, werde das BFM - analog zu den Übergangsbestimmungen betreffend Botschaftsgesuchen - für diejenigen Personen, welche ihr Gesuch vor dem 1. Februar 2014 eingereicht hätten, weiterhin Art. 51 Abs. 2 altAsylG anwenden.
E. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Gesuch um Familienasyl vom 17. Dezember 2013, welches Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, sich in keiner Weise zum "Asylgesuch aus dem Ausland / Gesuch um Familienzusammenführung" vom 6. Oktober 2011 geäussert beziehungsweise darauf Bezug genommen hat. Es stützt infolge zwischenzeitlicher Mündigkeit der Beschwerdeführerin gegenteils den Anspruch auf Familienzusammenführung auf die Grundlage von Art. 51 Abs. 2 altAsylG, wogegen das frühere Gesuch als Grundlage die Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG genannt hat. Unbesehen der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob der Einwand, jenes Gesuch sei nicht förmlich entschieden worden, im Beschwerdeverfahren gegen die unangefochten gebliebene Verfügung vom 8. Mai 2012 hätte vorgebracht werden müssen, ist deshalb das Gesuch um Familienasyl vom 17. Dezember 2013 offensichtlich als neues, eigenständiges Gesuch zu verstehen.
E. 4.2 Die Beschwerde hat sich am Anfechtungsgegenstand zu orientieren und kann den Streitgegenstand nur in dessen Rahmen festlegen (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63). Soweit erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, das Gesuch vom 6. Oktober 2011 sei nicht entschieden worden und das hier zu behandelnde Gesuch habe sich auf jenen Zeitpunkt zurückzubeziehen, wird demnach der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über das Anfechtungsobjekt hinaus erweitert (vgl. Auer, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c). Mithin erweist sich die Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig, weshalb insoweit darauf nicht einzutreten ist.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin stützt ihren Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters in der Rechtsmittelschrift im Übrigen auf Art. 8 EMRK. Nach dieser Bestimmung können auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (wie Geschwister, Grosseltern) unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine solchermassen schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass darüber hinaus ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14). Die Asylbehörden haben sich dieser bundesgerichtlichen Umschreibung des Familienbegriffs angeschlossen (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1; Urteile des BVGer D-5843/2013 vom 21. Oktober 2013 und D-3341/2011 vom 10. April 2013).
E. 4.4 Der Schutzbereich von Art. 51 Abs. 2 altAsylG, auf welche Rechtsgrundlage sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung gestützt hat, entspricht damit grundsätzlich demjenigen, den die bundesgerichtliche Praxis im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK umschreibt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 S. 678; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 7 E. 2 S. 59). Es ist mithin zu prüfen, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krank-heiten ergeben. Liegen keine solche Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE 120 Ib 257, 261 E. 1e; Urteil des BVGer D-6279/2013 vom 17. März 2014).
E. 4.5 Wie das BFM zutreffend und einlässlich ausgeführt hat, kann ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegend nicht bejaht werden. Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz während fünf Jahren ohne ihren Vater und während zweier Jahre auch ohne ihre Mutter gelebt hat. Dass sie bald nach der Flucht der Mutter versucht hat, ihren Eltern in die Schweiz zu folgen, ist unbehelflich, zumal sie ihre Einreise in die Schweiz im Asylverfahren nicht mit einer besonderen Abhängigkeit von ihren Eltern im Sinne der angeführten Rechtsprechung, sondern mit eigenen Asylvorbringen (insbesondere Reflexverfolgung und drohende Zwangsheirat) begründet hat. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Asylgesuch der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgewiesen hat, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos, auf denen sie zusammen mit ihren Eltern zu sehen ist, vermögen weder die behauptete "besonders enge Eltern-Kind-Beziehung" zu belegen noch das Erfordernis der besonderen Abhängigkeit darzutun. Zwar mag es zutreffen, dass die Beschwerdeführerin eine gute Beziehung zu ihren Eltern hat und sie diese - im Besonderen ihren Vater, wie mit dessen Schreiben vom 14. April 2014 dargelegt - vor ihrer Einreise in die Schweiz vermisst hat. Vor dem Hintergrund, dass die (...)-jährige Beschwerdeführerin nicht (mehr) zur Kernfamilie gehört, reicht dies indessen für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters nicht aus. Etwas anderes kann auch nicht dem Bericht von C._______ vom 24. Februar 2014 entnommen werden, wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, sich seit dem (...) in ambulanter Behandlung befinde und eine psychotherapeutische Weiterbehandlung erforderlich sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-5059/2013 E.5.3 vom 10. Januar 2014 bereits zutreffend ausgeführt, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten wurde, dass in der Türkei grundsätzlich ein funktionierendes Gesundheitssystem besteht, welches zur Behandlung von psychischen Erkrankungen tauglich ist. Dass der ärztliche Bericht die Leiden der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem vom BFM abgelehnten Asylgesuch bringt und die behauptete enge Beziehung zu ihren Eltern und deren Nähe ihre psychischen Beschwerden erheblich lindern sollen, kann gemäss vorstehend zitierter Rechtsprechung nicht zum Schluss führen, die Beschwerdeführerin sei darauf angewiesen, zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage notwendigerweise in dauernder enger Lebensgemeinschaft mit ihren Eltern zu leben. Einer allfälligen, im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Türkei auftretenden vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands könnte seitens der Schweizer Behörden mit einer angepassten Betreuung und medikamentösen Behandlung begegnet werden. Hinsichtlich der Prüfung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5059/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.3 verwiesen werden, wonach davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückreise auf ein soziales Netz zurückgreifen kann, das sich nicht nur auf die Grosseltern väterlicherseits beschränkt. Die pauschale Behauptung, ihre Verwandten mütterlicherseits seien noch konservativer, ist nicht substanziiert, und der Hinweis, sie vermöge als junge Frau in der türkischen Gesellschaft kein selbstbewusstes Leben mit eigenem Einkommen zu führen, ist nicht geeignet, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis von ihren Eltern darzutun.
E. 4.6 Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte, wonach sich die Annahme eines die Familienzusammenführung unerlässlich darstellenden besonderen Abhängigkeitsverhältnisses und somit eines besonderen Grundes im Sinne von Art. 8 EMRK beziehungsweise von Art. 51 Abs. 2 altAsylG aufdrängen würde. Es ist deshalb ohne weiteren Begründungsaufwand (insbesondere betreffend die Frage nach dem Vorliegen eines gefestigten Anwesenheitsrechts der Eltern oder hinsichtlich der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012) festzustellen, dass das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt hat.
E. 4.7 Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht nicht und hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der im Asylverfahren eingereichten Bestätigung der D._______ vom 27. August 2013 von deren Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache hinfällig.
E. 5.2 Einer bedürftigen Partei kann in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt beigegeben werden, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist ausschlaggebend, ob die gesuchstellende Partei in der Lage ist, ihre Sache im Verfahren selber wirksam zu vertreten, oder ob sie dazu notwendigerweise professioneller juristischer Hilfe bedarf (vgl. BGE 122 l E. 2c S. 51 ff). In Verfahren, welche wie das vorliegende vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen. Im Asylverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeerhebung sind im Regelfall nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung nur in besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und E._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1370/2014 Urteil vom 19. Mai 2014 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Ismet Bardakci, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 stellte das BFM fest, B._______ (Vater der Beschwerdeführerin) erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Es verfügte gleichzeitig wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2013 abgewiesen. II. B. Die Eltern der Beschwerdeführerin ersuchten mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 das BFM um Bewilligung der Einreise der sich damals in der Türkei befindenden Beschwerdeführerin in die Schweiz und um deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters. Am 31. Januar 2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der Schweizer Vertretung in Ankara ein Asylgesuch. C. Das Bundesamt bewilligte mit Verfügung vom 8. Mai 2012 die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. III. D. Die Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge am 22. April 2013 in die Schweiz, wo sie am 14. Mai 2013 um Asyl nachsuchte. E. Mit Verfügung vom 13. August 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuch ab. Es wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wur-de vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5059/2013 vom 10. Janu-ar 2014 abgewiesen. F. Das BFM setzte mit Schreiben vom 16. Januar 2014 die Ausreisefrist der Beschwerdeführerin neu auf den 13. Februar 2014 an. IV. G. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 17. Dezember 2013 an das Bundesamt stellte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei aufgrund ihrer Jugendlichkeit und ihrer psychischen Labilität auf die Unterstützung durch ihre Eltern angewiesen. H. Das BFM lehnte mit am 11. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 10. Februar 2014 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ ab. Es stellte gleichzeitig fest, die Verfügung vom 13. August 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar und die am 16. Januar 2014 auf den 13. Februar 2014 angesetzte Ausreisefrist habe weiterhin Bestand. I. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe des neu mandatierten Rechtsvertreters vom 13. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte in materieller Hinsicht, sie sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Weiter ersuchte sie darum, den kantonalen Migrationsdienst im Sinne einer vorsorglichen Massnahme in Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerde waren unter anderem ein "Certificat Médical" des C._______ vom 24. Februar 2014 und Fotos beigelegt. J. Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 20. März 2014 den Vollzug der Wegweisung aus und hielt fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbei-ständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde einstweilen verzichtet. K. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. April 2014 vollumfänglich an seiner angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 22. April 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Das BFM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung aus, gemäss Art. 51 Abs. 2 altAsylG könnten nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen würden. Diese Regelung sei für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge analog angewandt worden. Bei der Berufung auf besondere Gründe im Sinne der genannten Bestimmung sei ein Abhängigkeitsverhältnis Voraussetzung. Der Vater der Beschwerdeführerin habe die Türkei im Juli 2008 verlassen, die Mutter im Juli 2011. Somit sei die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz fünf Jahre ohne ihren Vater und rund zwei Jahre ohne ihre Mutter ausgekommen. Den Akten sei zudem zu entnehmen, dass sie in der Türkei ursprünglich ein Studium und somit ein selbständiges Leben angestrebt habe. Die psychische Labilität werde behauptet, aber nicht durch ärztliche Zeugnisse belegt. Es könne demnach offenkundig nicht von einem besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnis der Beschwerdeführerin gesprochen werden. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb eine allfällige, aufgrund des Alters noch notwendige Unterstützung im Leben allein und ausschliesslich durch ihre Eltern erbracht werden könnte. Soweit vorgebracht werde, die Unterstützung durch die Eltern sei vor allem auch notwendig, um eine Zwangsheirat der Beschwerdeführerin in der Türkei zu verhindern, könne zweifellos nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und den Eltern im Sinne von Art. 51 Abs. 2 altAsylG gesprochen werden. Diese Thematik sei im Übrigen zwischenzeitlich umfassend im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5069/2013 vom 10. Januar 2014 abgehandelt und dabei festgestellt worden, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bei ihrer Familie mütterlicherseits (in der Türkei) hätte Zuflucht und damit Unterstützung finden können, ihre Eltern hätten sie dabei (aus der Schweiz) unterstützen können. 3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters bereits am 6. Oktober 2011 eingereicht. Das BFM habe damals darüber nicht förmlich entschieden; dessen Entscheid vom 8. Mai 2012 betreffe lediglich das Einreise- und Asylgesuch. Es rechtfertige sich daher die Annahme, dass das im vorliegenden Beschwerdeverfahren strittige Gesuchsverfahren am 6. Oktober 2011 anhängig gemacht worden sei. Damals sei die Beschwerdeführerin noch minderjährig gewesen, weshalb sie gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters habe. Die lange Verfahrensdauer und die Verzögerungen dürften nicht zu ihrem Nachteil wirken. Unbesehen davon sei im Asylrecht der Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Der Begriff des Familienlebens umfasse nach dieser Bestimmung nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern und Ehegatten, sondern auch Kinder und entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese eine gewisse Intensität, beispielsweise der gemeinsame Haushalt, aufweisen würden. Die Beschwerdeführerin lebe seit ihrer Einreise in die Schweiz mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt. Die Eltern-Kind-Beziehung sei besonders eng, wie dem psychiatrischen Bericht vom 24. Februar 2014 und den eingereichten Fotos entnommen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe bis zur Flucht der Mutter aus der Türkei im Juli 2011 mit dieser im gleichen Haushalt gelebt. Danach habe sie am 6. Oktober 2011 ein Gesuch um Einreise und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters und am 31. Januar 2012 auch ein Asylgesuch bei der Schweizer Vertretung in Ankara gestellt. Die Behauptung des BFM, sie sei rund zwei Jahre ohne ihre Mutter ausgekommen, treffe daher nicht zu. Sie habe in der Türkei kein ruhiges Leben geführt, ihre Grosseltern hätten versucht, sie zwangsweise mit einem älteren Mann zu vermählen. Ihre Verwandten mütterlicherseits würden aus (...) stammen und seien noch konservativer. Der Grossvater sei verstorben, die Grossmutter sei selber auf Betreuung angewiesen und werde von einer Tante gepflegt. Als junge Frau könnte die Beschwerdeführerin in der türkischen Gesellschaft kein selbstbewusstes Leben mit eigenem Einkommen führen. Sie habe in der Türkei auch mit dem Vater eine gelebte Beziehung gehabt. Als dieser aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei sie etwa (...) Jahre alt gewesen. Sie habe ihn während der Haft oft besucht. Die Vater-Tochter-Beziehung sei in der Schweiz noch enger geworden. Sie sei seit dem 16. Oktober 2013 in psychiatrischer Behandlung. Die Diagnose laute auf posttraumatische Belastungsstörung, die Behandlung erfolge in Form ambulanter Psychotherapie und medikamentös. Die enge Beziehung zu ihren Eltern und deren Nähe lindere ihre psychischen Beschwerden erheblich. Bei einer Wegweisung in die Türkei sei mit einer Verschlimmerung der Beschwerden zu rechnen, und die Suizidgefahr dürfe diesfalls nicht unterschätzt werden. 3.3 In seiner Vernehmlassung führt das BFM an, gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gelte für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Verfahren das neue Recht. Folglich würden die hängigen Einreisegesuche von "anderen nahen Angehörigen" im Rahmen des Familienasyls ab dem 1. Februar 2014 nicht mehr berücksichtigt. Im Prinzip müsste das Gleiche auch für Gesuche um Familienzusammenführung von nahen Angehörigen gelten, welche bereits vor Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen eine Einreisebewilligung erhalten hätten, jedoch noch nicht in die Schweiz eingereist seien oder den Entscheid im Rahmen des Familienasyls bis zum 1. Februar 2014 noch nicht erhalten hätten. Es handle sich seines Erachtens um eine Lücke. Der Gesetzgeber habe es offenbar versäumt, spezifische Übergangsbestimmungen zu erlassen. Es könnte der Fall eintreten, dass ein "anderer naher Angehöriger" eine Einreisebewilligung unter dem alten Recht erhalten habe und sich nun aufgrund der Gesetzesänderungen vom 1. Februar 2014 mit einem ablehnenden Entscheid konfrontiert sehe. Wenn eigene Asylgründe fehlen würden und es keine Wegweisungshindernisse gebe, könnte diese Person theoretisch ins Heimatland zurückgeschickt werden. Zumindest würde sie nicht denselben Status erhalten wie die Hauptperson. Um derartige Situationen zu vermeiden, werde das BFM - analog zu den Übergangsbestimmungen betreffend Botschaftsgesuchen - für diejenigen Personen, welche ihr Gesuch vor dem 1. Februar 2014 eingereicht hätten, weiterhin Art. 51 Abs. 2 altAsylG anwenden. 4. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Gesuch um Familienasyl vom 17. Dezember 2013, welches Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, sich in keiner Weise zum "Asylgesuch aus dem Ausland / Gesuch um Familienzusammenführung" vom 6. Oktober 2011 geäussert beziehungsweise darauf Bezug genommen hat. Es stützt infolge zwischenzeitlicher Mündigkeit der Beschwerdeführerin gegenteils den Anspruch auf Familienzusammenführung auf die Grundlage von Art. 51 Abs. 2 altAsylG, wogegen das frühere Gesuch als Grundlage die Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG genannt hat. Unbesehen der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob der Einwand, jenes Gesuch sei nicht förmlich entschieden worden, im Beschwerdeverfahren gegen die unangefochten gebliebene Verfügung vom 8. Mai 2012 hätte vorgebracht werden müssen, ist deshalb das Gesuch um Familienasyl vom 17. Dezember 2013 offensichtlich als neues, eigenständiges Gesuch zu verstehen. 4.2 Die Beschwerde hat sich am Anfechtungsgegenstand zu orientieren und kann den Streitgegenstand nur in dessen Rahmen festlegen (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63). Soweit erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, das Gesuch vom 6. Oktober 2011 sei nicht entschieden worden und das hier zu behandelnde Gesuch habe sich auf jenen Zeitpunkt zurückzubeziehen, wird demnach der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über das Anfechtungsobjekt hinaus erweitert (vgl. Auer, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c). Mithin erweist sich die Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig, weshalb insoweit darauf nicht einzutreten ist. 4.3 Die Beschwerdeführerin stützt ihren Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters in der Rechtsmittelschrift im Übrigen auf Art. 8 EMRK. Nach dieser Bestimmung können auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (wie Geschwister, Grosseltern) unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine solchermassen schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass darüber hinaus ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14). Die Asylbehörden haben sich dieser bundesgerichtlichen Umschreibung des Familienbegriffs angeschlossen (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1; Urteile des BVGer D-5843/2013 vom 21. Oktober 2013 und D-3341/2011 vom 10. April 2013). 4.4 Der Schutzbereich von Art. 51 Abs. 2 altAsylG, auf welche Rechtsgrundlage sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung gestützt hat, entspricht damit grundsätzlich demjenigen, den die bundesgerichtliche Praxis im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK umschreibt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 S. 678; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 7 E. 2 S. 59). Es ist mithin zu prüfen, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krank-heiten ergeben. Liegen keine solche Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE 120 Ib 257, 261 E. 1e; Urteil des BVGer D-6279/2013 vom 17. März 2014). 4.5 Wie das BFM zutreffend und einlässlich ausgeführt hat, kann ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegend nicht bejaht werden. Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz während fünf Jahren ohne ihren Vater und während zweier Jahre auch ohne ihre Mutter gelebt hat. Dass sie bald nach der Flucht der Mutter versucht hat, ihren Eltern in die Schweiz zu folgen, ist unbehelflich, zumal sie ihre Einreise in die Schweiz im Asylverfahren nicht mit einer besonderen Abhängigkeit von ihren Eltern im Sinne der angeführten Rechtsprechung, sondern mit eigenen Asylvorbringen (insbesondere Reflexverfolgung und drohende Zwangsheirat) begründet hat. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Asylgesuch der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgewiesen hat, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos, auf denen sie zusammen mit ihren Eltern zu sehen ist, vermögen weder die behauptete "besonders enge Eltern-Kind-Beziehung" zu belegen noch das Erfordernis der besonderen Abhängigkeit darzutun. Zwar mag es zutreffen, dass die Beschwerdeführerin eine gute Beziehung zu ihren Eltern hat und sie diese - im Besonderen ihren Vater, wie mit dessen Schreiben vom 14. April 2014 dargelegt - vor ihrer Einreise in die Schweiz vermisst hat. Vor dem Hintergrund, dass die (...)-jährige Beschwerdeführerin nicht (mehr) zur Kernfamilie gehört, reicht dies indessen für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters nicht aus. Etwas anderes kann auch nicht dem Bericht von C._______ vom 24. Februar 2014 entnommen werden, wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, sich seit dem (...) in ambulanter Behandlung befinde und eine psychotherapeutische Weiterbehandlung erforderlich sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-5059/2013 E.5.3 vom 10. Januar 2014 bereits zutreffend ausgeführt, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten wurde, dass in der Türkei grundsätzlich ein funktionierendes Gesundheitssystem besteht, welches zur Behandlung von psychischen Erkrankungen tauglich ist. Dass der ärztliche Bericht die Leiden der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem vom BFM abgelehnten Asylgesuch bringt und die behauptete enge Beziehung zu ihren Eltern und deren Nähe ihre psychischen Beschwerden erheblich lindern sollen, kann gemäss vorstehend zitierter Rechtsprechung nicht zum Schluss führen, die Beschwerdeführerin sei darauf angewiesen, zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage notwendigerweise in dauernder enger Lebensgemeinschaft mit ihren Eltern zu leben. Einer allfälligen, im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Türkei auftretenden vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands könnte seitens der Schweizer Behörden mit einer angepassten Betreuung und medikamentösen Behandlung begegnet werden. Hinsichtlich der Prüfung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5059/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.3 verwiesen werden, wonach davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückreise auf ein soziales Netz zurückgreifen kann, das sich nicht nur auf die Grosseltern väterlicherseits beschränkt. Die pauschale Behauptung, ihre Verwandten mütterlicherseits seien noch konservativer, ist nicht substanziiert, und der Hinweis, sie vermöge als junge Frau in der türkischen Gesellschaft kein selbstbewusstes Leben mit eigenem Einkommen zu führen, ist nicht geeignet, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis von ihren Eltern darzutun. 4.6 Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte, wonach sich die Annahme eines die Familienzusammenführung unerlässlich darstellenden besonderen Abhängigkeitsverhältnisses und somit eines besonderen Grundes im Sinne von Art. 8 EMRK beziehungsweise von Art. 51 Abs. 2 altAsylG aufdrängen würde. Es ist deshalb ohne weiteren Begründungsaufwand (insbesondere betreffend die Frage nach dem Vorliegen eines gefestigten Anwesenheitsrechts der Eltern oder hinsichtlich der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012) festzustellen, dass das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt hat. 4.7 Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht nicht und hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der im Asylverfahren eingereichten Bestätigung der D._______ vom 27. August 2013 von deren Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache hinfällig. 5.2 Einer bedürftigen Partei kann in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt beigegeben werden, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist ausschlaggebend, ob die gesuchstellende Partei in der Lage ist, ihre Sache im Verfahren selber wirksam zu vertreten, oder ob sie dazu notwendigerweise professioneller juristischer Hilfe bedarf (vgl. BGE 122 l E. 2c S. 51 ff). In Verfahren, welche wie das vorliegende vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen. Im Asylverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeerhebung sind im Regelfall nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung nur in besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und E._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: