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D-6279/2013

D-6279/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-17 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden gelangten am 27. September 2013 mit einem Visum in die Schweiz und suchten am 22. Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F.______ um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer (Vater und Ehemann) und die Beschwerdeführerin (Mutter und Ehefrau) wurden am 25. Oktober 2013 zur Person sowie summarisch zu Reiseweg und zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt (Befragung zur Person [BzP]). Im EVZ F.______ und im Rahmen der BzP gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, er spende seinem im Kanton G.______ wohnhaften Bruder H.______ (...) (vgl. act. A3/1 und A6/11). C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 teilte das BFM die Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton I.______ zu, ohne den Entscheid näher zu begründen. D. Mit Eingabe vom 3. November 2013 gelangte der Bruder des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und führte im Wesentlichen aus, der Anmeldung im EVZ sei eine Bestätigung des (...)spezialisten beigelegen, wonach die (...)transplantation noch einige Untersuchungen erfordere, weshalb es am Einfachsten wäre, die Beschwerdeführenden würden ebenfalls dem Kanton G.______ zugeteilt. Er - der Bruder - habe bereits im EVZ darum ersucht, dass die Beschwerdeführenden dem Kanton G.______ zugeteilt werden. Zur Stützung der Vorbringen wurden ein Arztbericht von Dr. med. D.H. vom 21. Oktober 2013, eine Kostengutsprache der Krankenkasse des Bruders, eine Kopie des Familienbüchleins, welches das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und H.______ bestätigt, sowie eine Kopie des Schweizer Passes des Bruders zu den Akten gereicht. E. Am 7. November 2013 überwies das BFM die als "Ortsänderung Asylunterkunft" betitelte Eingabe vom 3. November 2013 an das Bundesverwaltungsgericht mit der Bitte um Prüfung, ob es sich vorliegend um eine Beschwerde gegen den Kantonszuteilungsentscheid handle. F. Mit Verfügung vom 12. November 2013 stellte der stellvertretende Instruktionsrichter fest, dass das Vertretungsverhältnis zwischen H.______ und den Beschwerdeführenden nicht ausgewiesen sei, setzte Frist zur Einreichung einer Vollmacht ein und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. G. Mit Eingabe vom 15. November 2013 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden eine Vollmacht zu den Akten; gleichentags ging der Kostenvorschuss zuhanden der Gerichtskasse ein. H. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. I. In der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, zwar hätten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer in der BzP die im Kanton G.______ wohnhaften Familienangehörigen erwähnt, jedoch nicht explizit verlangt, dem gleichen Kanton zugeteilt zu werden. Für Geschwister bestehe kein Anspruch von Amtes wegen, weshalb die Beschwerdeführenden gemäss dem Verteilschlüssel dem Kanton I.______ zugeteilt worden seien. Der Vollständigkeit halber sei noch anzumerken, dass ohnehin kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe und es den Beschwerdeführenden freistehe, ein ordentliches Gesuch um Kantonswechsel einzureichen. J. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen. K. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. L. Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 reichten die Beschwerdeführenden einen aktuellen ärztlichen Bericht von Dr. med. D.H. vom 21. Februar 2014 ein, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, die (...) Untersuchungen seien abgeschlossen und es sei davon auszugehen, dass etwa Ende März ein Termin bei der Transplantationssprechstunde vereinbart werden könne.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts ist eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 letzter Satz AsylG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG) und kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2 S. 672).

E. 1.4 Zwischenverfügungen sind innerhalb von zehn Tagen ab deren Eröffnung anzufechten (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist den Beschwerdeführenden frühestens am 29. Oktober 2013 eröffnet worden. Am 5. November 2013 ging beim BFM die dagegen erhobene Beschwerde ein, welche am 7. November 2013 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen und am 8. November 2013 bei diesem einging. Die Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst implizit eine Verlet­zung des An­spruchs auf rechtliches Gehör, indem sie darauf hinweisen, dass der Bruder des Beschwerdeführers bereits bei der Stellung der Asylgesuche im EVZ F.______ anwesend war und eine mündliche Erklärung be­treffend die Aufnahme der Beschwerdeführenden bei sich abgegeben habe, was indessen von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei (vgl. act. A3/1 und A10/1). Demnach wird in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung der Pflicht des BFM zur sorgfältigen und ernsthaf­ten Prüfung der Vorbringen in Zusammenhang mit dem in G.______ wohnhaften Bruder sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Be­gründung der angefochtenen Verfügung geltend gemacht.

E. 3.2 Diese beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behör­de die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorg­fältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Müller, a.a.O., S. 523; BGE 123 I 31 E. 2c) -, und andererseits dem Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wie­so der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachge­recht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Ent­scheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungs­dichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegen­stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Ent­scheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto hö­here Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stel­len. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit je­der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus­einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts­punkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern u.a. 1998, S. 29 ff. und 194 f.; Müller, a.a.O., S. 539 f.).

E. 3.3 Es stellt sich damit die Frage, ob das BFM diesen Anforderungen im vorliegenden Fall gerecht geworden ist.

E. 3.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Be­schwerdeführenden am 22. Oktober 2013 bei der Stellung ihrer Asylge­suche im EVZ vom Bruder des Beschwerdeführers begleitet wurden, wel­cher sich seit dem Jahre (...) in der Schweiz auf­hält, mittlerweile die Schweizer Staatsbürgerschaft erworben hat und im Kanton G.______ wohnhaft ist. Des Weiteren ist offenbar spätestens seit diesem Zeitpunkt aktenkundig, dass der Beschwerdeführer dem Bruder (...) spenden wird (act. A6/11 S. 8), und der Bruder mündlich darum ersucht hat, dass die Beschwerdeführenden bei ihm untergebracht würden (vgl. act. A3/1 und A10/1). Die (...)spende wurden mit einem beim EVZ eingereichten Arztbericht von Dr. med. D.H. vom 21. Oktober 2013 belegt. Insgesamt besehen, waren demnach genügend Hinweise vorhanden, die auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder hindeuteten und welche, im vorliegenden Fall sehr wohl geeignet erscheinen, für die Zuteilung in einen bestimmten Kanton sprechen zu können.

E. 3.3.2 Die Begründung des BFM in seinem in der Folge erlassenen Zu­weisungsentscheid vom 29. Oktober 2013 lautet wie folgt: "Gestützt auf das Asylgesuch vom 22. Oktober 2013 und die Abklärungen im Emp­fangs- und Verfahrenszentrum, in Anwendung von Art. 27 AsylG und Art. 21 und 22 AsylV 1, sowie in der Erwägung, dass aus der Abklärung im Emp­fangs- und Verfahrenszentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen des/der Asylbewerber/s/in ersichtlich sind, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden, verfügt das Bundesamt für Migration: 1. Der/die erwähnte/n Asylsuchende/n wird/werden dem Kanton (...) zugewiesen [...]".

E. 3.3.3 Diese Ausführungen vermögen angesichts der Sachlage des vorliegenden Falles den oben erwähnten Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht standzuhalten. Das Bundesamt hat mit seiner sche­matischen Begründung in keiner Weise zu erken­nen gegeben, inwie­weit es sich mit dem Antrag des Bruders des Beschwerdeführers auf Zuteilung in den Kanton G.______ kon­kret auseinander gesetzt und eine Prüfung der massgeblichen Kriteri­en der Einheit der Familie vorgenom­men hat. Auch wenn es sich bei der Frage der Kantonszuteilung ange­sichts des in zeitlicher Hinsicht lediglich vorübergehenden Charakters der Massnahme für die Dauer des Asylverfahrens nicht um einen er­heblichen Eingriff handelt, wäre im Rahmen der Entscheidbegründung zumindest eine einlässlichere Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses notwendig ge­wesen, welche eine sorg-fältige und ernsthafte Prüfung der Vorbringen der Beschwerde-führenden belegt hätte. Der blosse Verweis auf die ange­wendeten gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen einer Formularver­fügung - welcher zu genügen vermöchte, wenn weder die asylsuchen­de Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht noch sich aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, die für eine konkrete Zuwei­sung sprechen würden -, ist jedenfalls als Begründung zu knapp (vgl. BVGE 2008/47 E. 3 S. 674 ff.)

E. 3.3.4 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den An­spruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die­ser Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grund­sätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswir­kungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entschei­des führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von ei­ner ent­sprechenden Praxis des Bundesge­richts hat allerdings die Recht­spre­chung aus prozess­ökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverlet­zungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach wel­chen sich eine Auf­hebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei­sung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Ver­säumte nach­geholt wird, der Be­schwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerde­instanz im streitigen Fall die freie Überprü­fungs­befug­nis in Bezug auf Tat­bestand und Rechtsanwendung zu­kommt, sowie die festgestellte Ver­letzung nicht schwerwiegender Na­tur ist und die fehlende Ent­scheid­reife durch die Beschwerdeinstanz mit vertret­barem Aufwand her­ge­stellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, vom Bundes­ver­wal­tungsgericht be­stätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2; im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll). Im vorliegenden Fall hat die Vor­instanz im Rahmen ih­rer Vernehm­lassung vom 17. Dezember 2013 die Be­gründung der angefoch­tenen Verfü­gung insoweit ergänzt, als sie aus­führte, dass ihr einer­seits die Famili­enverhältnisse der Beschwer­de­führenden im Zeit­punkt der Kan­tonszuteilung bekannt gewesen seien und andererseits ein Abhängig­keitsverhältnis des Beschwer­de­führers zu sei­nem in G.______ wohn­haften Bruder nicht ersichtlich sei, weshalb keine Not­wendigkeit be­standen habe, die Beschwerdeführenden dem Kanton G.______ zu­zuteilen. Angesichts dieser Ergänzung, der den Be­schwer­deführenden mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 dazu gewährten Gelegenheit zur Stellung­nah­me - von welcher die Beschwerdeführenden nicht Gebrauch ge­macht haben - und unter Berücksichtigung der hin­sichtlich der Frage der Einheit der Familie vollen Kognition des Bun­des­verwaltungsgerichts kann daher der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt er­stellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist.

E. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Zuwei­sungsentscheid des BFM vom 29. Oktober 2013 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zu­rückzuweisen. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berück-sichtigen sein (BVGE 2008/47 E. 5).

E. 4.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, wie weit der Schutzbereich von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG reicht und ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht eine schützenswerte Familieneinheit zwischen den Be­schwerdeführenden und dem Bruder des Beschwerdeführers verneint hat.

E. 4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht jenem Schutzbereich von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Ehegatten, Konkubinatspartner und deren minderjährige Kinder sowie nahe Angehörige, soweit besondere Gründe (Art. 38 AsylV 1) vorliegen, mithin ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist, fallen demnach in diesen Schutzbereich. Dieser Begriff der Einheit der Familie ist auch der Auslegung von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG zugrunde zu legen (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 m.w.H.).

E. 4.3 Bei der Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG ist entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder - wenn dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Oktober 2002 [2A.187/2002] E. 1.2, BGE 120 Ib 257, 260 E. 1d und 1e, BGE 115 Ib 1, 5 E. 2c). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine solche Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE 120 Ib 257, 261 E. 1e).

E. 4.3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden und der im Kanton G.______ wohnhafte Bruder des Beschwerdeführers keine Kernfamilie bilden, weshalb zu prüfen ist, ob die geschilderten Voraussetzungen, die für eine schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb der Kernfamilie sprechen würden, erfüllt sind. Aufgrund der anstehenden (...)transplantation besteht zwischen dem Bruder H.______ und dem Beschwerdeführer zweifelsohne eine Art Abhängigkeitsverhältnis. Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. D.H. vom 21. Februar 2014 sind die Abklärungen aus (...) Sicht abgeschlossen, wobei beim Beschwerdeführer noch eine (...) Untersuchung angezeigt ist. In etwa einem Monat könne ein Termin bei der Transplantationssprechstunde vereinbart und die Transplantation etwa 2 Monate später durchgeführt werden. Den eingereichten Arztberichten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Bruder nach erfolgter Transplantation weiterhin auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen wäre. Das zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder bestehende Abhängigkeitsverhältnis ist demnach begrenzter und vorübergehender Natur, weshalb keine durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aufgrund einer Behinderung oder einer sonstigen erheblichen Fürsorgebedürftigkeit gekennzeichnete Beziehung ersichtlich ist. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, es würde einiges erleichtern, wenn sie in der Nähe des Bruders wohnen würden, kann nicht davon gesprochen werden, sie seien notwendigerweise darauf angewiesen, in der Nähe von H.______ zu leben, um sich in der Schweiz zurechtzufinden. Den Beschwerdeführenden ist es auch, ohne im Aufenthaltskanton von H.______ zu wohnen, möglich, mit diesem Kontakte zu pflegen, sowie Rat und Unterstützung zu erhalten.

E. 4.4 Bei dieser Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG be­achtliches Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden zu H.______ nicht besteht. Die angefochtene Verfügung verletzt daher den Grundsatz der Einheit der Familie nicht, weshalb die Beschwerde ab­zuweisen ist.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz­lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie obenstehend aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar angesichts der vom BFM im Rahmen der Vernehmlassung nachgereichten Ergänzung der Begründung der Verfügung auf Be­schwerde-ebene geheilt; aus dem Umstand, dass die Beschwerdefüh­renden nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonfor­men Entscheid gelangt sind, darf ihnen jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). Der am 15. November 2013 zuhanden der Gerichtskasse geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.

E. 5.2 Den Beschwerdeführenden wäre vorliegend eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden sind vorliegend jedoch durch den Bruder des Beschwerdeführers vertreten, weshalb davon auszugehen ist, dass ihnen durch die Beschwerdeerhebung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind. Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der am 15. November 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird den Beschwerdeführenden rückerstattet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6279/2013 Urteil vom 17. März 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A.______, geboren (...), B.______, geboren (...), und deren Kinder, C.______, geboren (...), D.______, geboren (...), E.______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten am 27. September 2013 mit einem Visum in die Schweiz und suchten am 22. Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F.______ um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer (Vater und Ehemann) und die Beschwerdeführerin (Mutter und Ehefrau) wurden am 25. Oktober 2013 zur Person sowie summarisch zu Reiseweg und zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt (Befragung zur Person [BzP]). Im EVZ F.______ und im Rahmen der BzP gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, er spende seinem im Kanton G.______ wohnhaften Bruder H.______ (...) (vgl. act. A3/1 und A6/11). C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 teilte das BFM die Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton I.______ zu, ohne den Entscheid näher zu begründen. D. Mit Eingabe vom 3. November 2013 gelangte der Bruder des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und führte im Wesentlichen aus, der Anmeldung im EVZ sei eine Bestätigung des (...)spezialisten beigelegen, wonach die (...)transplantation noch einige Untersuchungen erfordere, weshalb es am Einfachsten wäre, die Beschwerdeführenden würden ebenfalls dem Kanton G.______ zugeteilt. Er - der Bruder - habe bereits im EVZ darum ersucht, dass die Beschwerdeführenden dem Kanton G.______ zugeteilt werden. Zur Stützung der Vorbringen wurden ein Arztbericht von Dr. med. D.H. vom 21. Oktober 2013, eine Kostengutsprache der Krankenkasse des Bruders, eine Kopie des Familienbüchleins, welches das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und H.______ bestätigt, sowie eine Kopie des Schweizer Passes des Bruders zu den Akten gereicht. E. Am 7. November 2013 überwies das BFM die als "Ortsänderung Asylunterkunft" betitelte Eingabe vom 3. November 2013 an das Bundesverwaltungsgericht mit der Bitte um Prüfung, ob es sich vorliegend um eine Beschwerde gegen den Kantonszuteilungsentscheid handle. F. Mit Verfügung vom 12. November 2013 stellte der stellvertretende Instruktionsrichter fest, dass das Vertretungsverhältnis zwischen H.______ und den Beschwerdeführenden nicht ausgewiesen sei, setzte Frist zur Einreichung einer Vollmacht ein und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. G. Mit Eingabe vom 15. November 2013 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden eine Vollmacht zu den Akten; gleichentags ging der Kostenvorschuss zuhanden der Gerichtskasse ein. H. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. I. In der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, zwar hätten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer in der BzP die im Kanton G.______ wohnhaften Familienangehörigen erwähnt, jedoch nicht explizit verlangt, dem gleichen Kanton zugeteilt zu werden. Für Geschwister bestehe kein Anspruch von Amtes wegen, weshalb die Beschwerdeführenden gemäss dem Verteilschlüssel dem Kanton I.______ zugeteilt worden seien. Der Vollständigkeit halber sei noch anzumerken, dass ohnehin kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe und es den Beschwerdeführenden freistehe, ein ordentliches Gesuch um Kantonswechsel einzureichen. J. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen. K. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. L. Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 reichten die Beschwerdeführenden einen aktuellen ärztlichen Bericht von Dr. med. D.H. vom 21. Februar 2014 ein, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, die (...) Untersuchungen seien abgeschlossen und es sei davon auszugehen, dass etwa Ende März ein Termin bei der Transplantationssprechstunde vereinbart werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts ist eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 letzter Satz AsylG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG) und kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2 S. 672). 1.4 Zwischenverfügungen sind innerhalb von zehn Tagen ab deren Eröffnung anzufechten (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist den Beschwerdeführenden frühestens am 29. Oktober 2013 eröffnet worden. Am 5. November 2013 ging beim BFM die dagegen erhobene Beschwerde ein, welche am 7. November 2013 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen und am 8. November 2013 bei diesem einging. Die Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst implizit eine Verlet­zung des An­spruchs auf rechtliches Gehör, indem sie darauf hinweisen, dass der Bruder des Beschwerdeführers bereits bei der Stellung der Asylgesuche im EVZ F.______ anwesend war und eine mündliche Erklärung be­treffend die Aufnahme der Beschwerdeführenden bei sich abgegeben habe, was indessen von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei (vgl. act. A3/1 und A10/1). Demnach wird in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung der Pflicht des BFM zur sorgfältigen und ernsthaf­ten Prüfung der Vorbringen in Zusammenhang mit dem in G.______ wohnhaften Bruder sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Be­gründung der angefochtenen Verfügung geltend gemacht. 3.2 Diese beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behör­de die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorg­fältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Müller, a.a.O., S. 523; BGE 123 I 31 E. 2c) -, und andererseits dem Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wie­so der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachge­recht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Ent­scheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungs­dichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegen­stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Ent­scheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto hö­here Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stel­len. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit je­der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus­einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts­punkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern u.a. 1998, S. 29 ff. und 194 f.; Müller, a.a.O., S. 539 f.). 3.3 Es stellt sich damit die Frage, ob das BFM diesen Anforderungen im vorliegenden Fall gerecht geworden ist. 3.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Be­schwerdeführenden am 22. Oktober 2013 bei der Stellung ihrer Asylge­suche im EVZ vom Bruder des Beschwerdeführers begleitet wurden, wel­cher sich seit dem Jahre (...) in der Schweiz auf­hält, mittlerweile die Schweizer Staatsbürgerschaft erworben hat und im Kanton G.______ wohnhaft ist. Des Weiteren ist offenbar spätestens seit diesem Zeitpunkt aktenkundig, dass der Beschwerdeführer dem Bruder (...) spenden wird (act. A6/11 S. 8), und der Bruder mündlich darum ersucht hat, dass die Beschwerdeführenden bei ihm untergebracht würden (vgl. act. A3/1 und A10/1). Die (...)spende wurden mit einem beim EVZ eingereichten Arztbericht von Dr. med. D.H. vom 21. Oktober 2013 belegt. Insgesamt besehen, waren demnach genügend Hinweise vorhanden, die auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder hindeuteten und welche, im vorliegenden Fall sehr wohl geeignet erscheinen, für die Zuteilung in einen bestimmten Kanton sprechen zu können. 3.3.2 Die Begründung des BFM in seinem in der Folge erlassenen Zu­weisungsentscheid vom 29. Oktober 2013 lautet wie folgt: "Gestützt auf das Asylgesuch vom 22. Oktober 2013 und die Abklärungen im Emp­fangs- und Verfahrenszentrum, in Anwendung von Art. 27 AsylG und Art. 21 und 22 AsylV 1, sowie in der Erwägung, dass aus der Abklärung im Emp­fangs- und Verfahrenszentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen des/der Asylbewerber/s/in ersichtlich sind, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden, verfügt das Bundesamt für Migration: 1. Der/die erwähnte/n Asylsuchende/n wird/werden dem Kanton (...) zugewiesen [...]". 3.3.3 Diese Ausführungen vermögen angesichts der Sachlage des vorliegenden Falles den oben erwähnten Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht standzuhalten. Das Bundesamt hat mit seiner sche­matischen Begründung in keiner Weise zu erken­nen gegeben, inwie­weit es sich mit dem Antrag des Bruders des Beschwerdeführers auf Zuteilung in den Kanton G.______ kon­kret auseinander gesetzt und eine Prüfung der massgeblichen Kriteri­en der Einheit der Familie vorgenom­men hat. Auch wenn es sich bei der Frage der Kantonszuteilung ange­sichts des in zeitlicher Hinsicht lediglich vorübergehenden Charakters der Massnahme für die Dauer des Asylverfahrens nicht um einen er­heblichen Eingriff handelt, wäre im Rahmen der Entscheidbegründung zumindest eine einlässlichere Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses notwendig ge­wesen, welche eine sorg-fältige und ernsthafte Prüfung der Vorbringen der Beschwerde-führenden belegt hätte. Der blosse Verweis auf die ange­wendeten gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen einer Formularver­fügung - welcher zu genügen vermöchte, wenn weder die asylsuchen­de Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht noch sich aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, die für eine konkrete Zuwei­sung sprechen würden -, ist jedenfalls als Begründung zu knapp (vgl. BVGE 2008/47 E. 3 S. 674 ff.) 3.3.4 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den An­spruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die­ser Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grund­sätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswir­kungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entschei­des führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von ei­ner ent­sprechenden Praxis des Bundesge­richts hat allerdings die Recht­spre­chung aus prozess­ökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverlet­zungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach wel­chen sich eine Auf­hebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei­sung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Ver­säumte nach­geholt wird, der Be­schwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerde­instanz im streitigen Fall die freie Überprü­fungs­befug­nis in Bezug auf Tat­bestand und Rechtsanwendung zu­kommt, sowie die festgestellte Ver­letzung nicht schwerwiegender Na­tur ist und die fehlende Ent­scheid­reife durch die Beschwerdeinstanz mit vertret­barem Aufwand her­ge­stellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, vom Bundes­ver­wal­tungsgericht be­stätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2; im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll). Im vorliegenden Fall hat die Vor­instanz im Rahmen ih­rer Vernehm­lassung vom 17. Dezember 2013 die Be­gründung der angefoch­tenen Verfü­gung insoweit ergänzt, als sie aus­führte, dass ihr einer­seits die Famili­enverhältnisse der Beschwer­de­führenden im Zeit­punkt der Kan­tonszuteilung bekannt gewesen seien und andererseits ein Abhängig­keitsverhältnis des Beschwer­de­führers zu sei­nem in G.______ wohn­haften Bruder nicht ersichtlich sei, weshalb keine Not­wendigkeit be­standen habe, die Beschwerdeführenden dem Kanton G.______ zu­zuteilen. Angesichts dieser Ergänzung, der den Be­schwer­deführenden mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 dazu gewährten Gelegenheit zur Stellung­nah­me - von welcher die Beschwerdeführenden nicht Gebrauch ge­macht haben - und unter Berücksichtigung der hin­sichtlich der Frage der Einheit der Familie vollen Kognition des Bun­des­verwaltungsgerichts kann daher der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt er­stellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Zuwei­sungsentscheid des BFM vom 29. Oktober 2013 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zu­rückzuweisen. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berück-sichtigen sein (BVGE 2008/47 E. 5). 4. 4.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, wie weit der Schutzbereich von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG reicht und ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht eine schützenswerte Familieneinheit zwischen den Be­schwerdeführenden und dem Bruder des Beschwerdeführers verneint hat. 4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht jenem Schutzbereich von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Ehegatten, Konkubinatspartner und deren minderjährige Kinder sowie nahe Angehörige, soweit besondere Gründe (Art. 38 AsylV 1) vorliegen, mithin ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist, fallen demnach in diesen Schutzbereich. Dieser Begriff der Einheit der Familie ist auch der Auslegung von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG zugrunde zu legen (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 m.w.H.). 4.3 Bei der Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG ist entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder - wenn dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Oktober 2002 [2A.187/2002] E. 1.2, BGE 120 Ib 257, 260 E. 1d und 1e, BGE 115 Ib 1, 5 E. 2c). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine solche Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE 120 Ib 257, 261 E. 1e). 4.3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden und der im Kanton G.______ wohnhafte Bruder des Beschwerdeführers keine Kernfamilie bilden, weshalb zu prüfen ist, ob die geschilderten Voraussetzungen, die für eine schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb der Kernfamilie sprechen würden, erfüllt sind. Aufgrund der anstehenden (...)transplantation besteht zwischen dem Bruder H.______ und dem Beschwerdeführer zweifelsohne eine Art Abhängigkeitsverhältnis. Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. D.H. vom 21. Februar 2014 sind die Abklärungen aus (...) Sicht abgeschlossen, wobei beim Beschwerdeführer noch eine (...) Untersuchung angezeigt ist. In etwa einem Monat könne ein Termin bei der Transplantationssprechstunde vereinbart und die Transplantation etwa 2 Monate später durchgeführt werden. Den eingereichten Arztberichten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Bruder nach erfolgter Transplantation weiterhin auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen wäre. Das zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder bestehende Abhängigkeitsverhältnis ist demnach begrenzter und vorübergehender Natur, weshalb keine durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aufgrund einer Behinderung oder einer sonstigen erheblichen Fürsorgebedürftigkeit gekennzeichnete Beziehung ersichtlich ist. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, es würde einiges erleichtern, wenn sie in der Nähe des Bruders wohnen würden, kann nicht davon gesprochen werden, sie seien notwendigerweise darauf angewiesen, in der Nähe von H.______ zu leben, um sich in der Schweiz zurechtzufinden. Den Beschwerdeführenden ist es auch, ohne im Aufenthaltskanton von H.______ zu wohnen, möglich, mit diesem Kontakte zu pflegen, sowie Rat und Unterstützung zu erhalten. 4.4 Bei dieser Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG be­achtliches Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden zu H.______ nicht besteht. Die angefochtene Verfügung verletzt daher den Grundsatz der Einheit der Familie nicht, weshalb die Beschwerde ab­zuweisen ist. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz­lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie obenstehend aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar angesichts der vom BFM im Rahmen der Vernehmlassung nachgereichten Ergänzung der Begründung der Verfügung auf Be­schwerde-ebene geheilt; aus dem Umstand, dass die Beschwerdefüh­renden nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonfor­men Entscheid gelangt sind, darf ihnen jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). Der am 15. November 2013 zuhanden der Gerichtskasse geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. 5.2 Den Beschwerdeführenden wäre vorliegend eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden sind vorliegend jedoch durch den Bruder des Beschwerdeführers vertreten, weshalb davon auszugehen ist, dass ihnen durch die Beschwerdeerhebung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind. Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der am 15. November 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird den Beschwerdeführenden rückerstattet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: