Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3710/2014 Urteil vom 9. Juli 2014 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, B._______, Syrien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul den Beschwerdeführenden am 3. April 2014 antragsgemäss ein bis zum 1. Juli 2014 gültiges Schengenvisum (aus humanitären Gründen) ausstellte, dass die Beschwerdeführenden am 11. April 2014 in den Niederlanden um Gewährung internationalen Schutzes ersuchten, dass das BFM am 30. April 2014 einem Ersuchen der niederländischen Behörden vom 25. April 2014 um Übernahme der Beschwerdeführenden im Rahmen der Dublin-Vertragsgrundlagen statt gab, dass die Beschwerdeführenden am 10. Juni 2014 von den Niederlanden in die Schweiz überstellt wurden, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten, dass sie anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 24. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel unter anderem erklärten, zwei in C._______ wohnhafte Brüder beziehungsweise Schwager sowie weitere Verwandte in der Schweiz zu haben und am 6. April 2014 mit dem am 3. April 2014 ausgestellten Schengenvisum von Istanbul nach Zürich geflogen zu sein, dass sie in der Folge aber in die Niederlande weitergereist seien, da sie dort einen schnelleren positiven Asylentscheid erhofft hätten als in der Schweiz und den niederländischen Behörden das Visum verschwiegen hätten, um nicht hierher zurückgeschickt zu werden, dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Entscheid vom 25. Juni 2014 unter Hinweis auf Art. 27 AsylG (SR 142.31) und Art. 21 f. der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zuwies, ferner einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und die Beschwerdeführenden anwies, bis am 26. Juni 2014 bei der zuständigen (...) Behörde vorzusprechen, dass es den Entscheid damit begründete, dass vorliegend keine schützenswerten Interessen ersichtlich seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden, dass es die Beschwerdeführenden gleichzeitig darauf aufmerksam machte, dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung einer Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie angefochten werden könne, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Juli 2014 gegen diesen Entscheid beim BFM Beschwerde erhoben haben und dabei sinngemäss dessen Aufhebung und die Anordnung ihrer Zuweisung in den Kanton C._______ beantragen, dass sie zur Begründung ausführen, das von der Schweiz ausgestellte Schengenvisum sei aufgrund der Einladung des einen Bruders beziehungsweise Schwagers in C._______ erteilt worden und die beiden in C._______ wohnhaften Brüder beziehungsweise Schwager könnten ihnen jederzeit Hilfe leisten, dass das BFM die Beschwerde am 3. Juli 2014 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies, wo sie am 4. Juli 2014 einging, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Ju-li 2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte und ein Rückkommen auf dieselbe nach Prüfung der Akten in Aussicht stellte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zuweist - die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 - und dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung trägt, dass die Betrachtung des angefochtenen Entscheides die von Amtes wegen zu prüfende - indessen gemäss BVGE 2008/47 (dort E. 1.3.3) einzig auf den Grundsatz der Einheit der Familie bezogene - Frage einer allfälligen Verletzung der Begründungspflicht aufwirft, zumal das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Grundsatzurteil (a.a.O. E. 3) die blosse Formularverfügung in der damals praktizierten Form im Hinblick auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kritisch gewürdigt hat, dass der vorliegend angefochtene Zuweisungsentscheid damit begründet wird, dass keine schützenswerten Interessen ersichtlich seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden, dass die Vorinstanz in der vorliegenden Konstellation mit dieser Begründung dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) und der Begründungspflicht (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG) Genüge getan hat, da eine Begründung tatsächlich vorhanden ist, die Beschwerdeführenden in der BzP keinerlei Wunsch hinsichtlich einer Zuweisung in einen bestimmten Kanton aufgrund einer familiären Beziehung und oder einer besondere Abhängigkeit von den hier wohnhaften Verwandten geäussert haben und das BFM somit - im Gegensatz beispielsweise zur Konstellation gemäss dem Urteil D-6279/2013 vom 17. März 2014 - keinen Anlass hatte, mehr als das Gesagte in die Entscheidbegründung aufzunehmen, dass das BFM vorliegend auch in der Sache selbst die Kantonszuweisung gesetzes- und praxiskonform vorgenommen hat, da sich auf den in Art. 8 EMRK verankerten Schutz der Familie nur Mitglieder einer Kernfamilie (Ehegatten und minderjährigen Kinder) berufen können, weitere nahe Angehörige jedoch nur, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung unter ihnen und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1), dass die Beschwerdeführenden keine in der Schweiz wohnhaften Mitglieder der Kernfamilie haben und eine nahe, echte, tatsächlich gelebte Beziehung zu in der Schweiz wohnhaften Brüdern oder weiter entfernten Verwandten und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis in der BzP auch nicht ansatzweise geltend gemacht wurden, dass der auf Beschwerdestufe gemachte Hinweis, das von der Schweiz ausgestellte Schengenvisum sei aufgrund der Einladung des einen Bruders beziehungsweise Schwagers in C._______ erteilt worden und die beiden in C._______ wohnhaften Brüder beziehungsweise Schwager könnten ihnen jederzeit Hilfe leisten, keine andere Sichtweise begründet, dass nämlich der Umstand einer Einladung durch einen Bruder beziehungsweise Schwager letzteren nicht zum Mitglied der Kernfamilie erhebt und mit der blossen und nicht näher substanziierten Möglichkeit einer Hilfeleistung kein Abhängigkeitsverhältnis oder gar eine schwerwiegende Gefährdung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 dargetan wird, dass in casu zudem die Berufung auf ein solches Abhängigkeitsverhältnis und auf eine tatsächlich gelebte Beziehung zum Zwecke der Zuteilung in den Kanton C._______ offensichtlich als rechtsmissbräuchlich und mithin nicht schützenswert einzustufen wäre, da die Beschwerdeführenden die Einladung durch den Bruder beziehungsweise Schwager einzig zur Erlangung eines Visums für den Schengenraum benützt haben, nicht aber zu einer familiären Vereinigung mit diesem oder mit anderen in der Schweiz wohnhaften Verwandten, dass sie vielmehr die Absicht hatten, die Niederlande, wo sie über keine familiäre oder verwandtschaftlichen Beziehungen verfügen, gegenüber der Schweiz als Gastland vorzuziehen (vgl. vorinstanzliche Akten A4 und A5 je Ziff. 5.02), dass unbesehen dessen festzustellen ist, dass die dem Kanton D._______ zugewiesenen Beschwerdeführenden und ihre in C._______ wohnhaften Geschwister beziehungsweise Schwager in Nachbarkantonen und somit nicht weit voneinander entfernt leben, dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: