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D-1417/2015

D-1417/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-02 · Deutsch CH

Vorläufige Aufnahme (Übriges)

Sachverhalt

A. Am 2. September 2013 gelangte das Schweizerische Rote Kreuz (Kanton F._______) ans damalige BFM und ersuchte für zwei Geschwister des Beschwerdeführers (E._______ und D._______) um Familienzusammenführung mit dem in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer. B. Am 14. Januar 2014 teilte das Schweizerische Rote Kreuz (Kanton F._______) dem BFM mit, dass die Geschwister des Beschwerdeführers auch einen Antrag auf Ausstellung eines Visums für die Schweiz einreichen würden. Die entsprechenden Anträge wurden am 6. Februar 2014 bei der schweizerischen Vertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) eingereicht. Diese Gesuche wurden von der Vertretung am 14. Februar 2014 abgelehnt. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde vom BFM am 7. April 2014 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 ab. C. Am 20. Oktober 2014 respektive 5. November 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass er in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen sei. Sein Gesuch um Familienzusammenführung richte sich daher nach Art. 85 Abs. 7 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) und ein entsprechendes Gesuch sei bei den kantonalen Behörden einzureichen. D. Am 31. Oktober 2014 gelangte der Beschwerdeführer ans kantonale Migrationsamt (nachfolgend: Migrationsamt) und erklärte, dass sich das Gesuch um Familienzusammenführung auf vier seiner Geschwister beziehe (B._______, C._______, D._______ und E._______). Überdies reichte er zwei Fotos ein, welche Verletzungen zweier Brüder dokumentieren. E. Das Migrationsamt forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November 2014 auf, weitere Angaben zu seiner persönlichen Situation zu machen und entsprechende Beweisdokumente einzureichen. F. Am 26. November 2014 nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen des Migrationsamts Stellung und reichte entsprechende Dokumente hinsichtlich seiner Wohnverhältnisse sowie finanziellen Situation ein. G. Am 28. November 2014 übermittelte das Migrationsamt die Akten zusammen mit einer Stellungnahme dem BFM. H. Am 29. Dezember 2014 eröffnete das BFM dem Beschwerdeführer, es erwäge, das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme abzulehnen, da der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unter­stützt werde und zwischen ihm und seinen Geschwistern kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Gleichzeitig gab die Vorinstanz dem Beschwerde­führer Gelegenheit zur Stellungnahme. I. Dieser reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Allerdings begab er sich am 7. Januar 2015 persönlich zum SEM und verlangte unter Äusserung von Suiziddrohung, seinen Fall mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu besprechen. Nach Erläuterung der rechtlichen Situation verliess der Beschwerdeführer das Bundesamt wieder. J. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 (Eröffnung am 7. Februar 2015) lehnte das SEM das Gesuch um Bewilligung zur Einreise und Familiennachzug ab. K. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung zur Einreise und Gewährung des Familiennachzugs für seine vier Geschwister. L. Am 13. März 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet Streitsachen im Zusammenhang mit vorläufigen Aufnahmen endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 AuG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Diese Bedingungen sind kumulativ zu erfüllen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, besteht kein Rechtsanspruch auf Einbezug in die vorläufige Aufnahme; eine solche liegt im Ermessen der zuständigen Behörden. 3.2 Im vorliegenden Fall ersucht der Beschwerdeführer um Familiennachzug seiner Geschwister, welche nicht in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 85 Abs. 7 AuG (Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren) fallen. 3.3 Wie das SEM zu Recht festhält, kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Bestimmung garantiert das Recht auf Achtung des Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliegen kann, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben - d.h. die Beziehungen in der sogenannten Kernfamilie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 31 E. 8c.bb m.w.H.; Peter Uebersax, Die EMRK und das Migrationsrecht aus der Sicht der Schweiz, in: EMRK und die Schweiz, Ehrenzeller/Breitenmoser [Hrsg.], 2010, S. 219) - vereitelt wird (vgl. dazu und nachfolgend Urteil des BVGer E-1339/2010 vom 24. Juli 2013 E. 4.3). 3.4 Art. 8 EMRK kann verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende Familienangehörige selber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, was der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Daraus folgt grundsätzlich, dass der vorläufig aufgenommene Ausländer über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Allerdings hat das Bundesgericht erkannt, dass sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen können, die über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht im oben erwähnten Sinne verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird (in BGE 126 II 335 E. 2.b.cc und 3.b offen gelassen; bejaht im Urteil des Bundesgerichts 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.2 unter Verweis auf Peter Bolzli , Migrationsrecht [Kommentar], Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli [Hrsg.], 3. Aufl. 2012, Art. 85 AuG Rz. 13). Ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt, kann an dieser Stelle jedoch offenbleiben, da das Vorliegen einer Familie im Sinne von Art. 8 EMRK zu verneinen ist. 3.5 Denn Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Rechts auf Achtung des Familienlebens ist das Bestehen einer Familie, worunter zunächst die sogenannte Kernfamilie - d.h. ein verheiratetes Paar mit oder ohne minderjährigen Kindern - zu verstehen ist. Die Beziehung muss tatsächlich gelebt werden und intakt sein (vgl. Uebersax, a.a.O., S. 219). Aber auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (wie Geschwister und Grosseltern) können unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine solchermassen schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14). Die Asylbehörden haben sich dieser bundesgerichtlichen Umschreibung des Familienbegriffs angeschlossen (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1; Urteile des BVGer E-1370/2014 vom 19. Mai 2014 und D-5843/2013 vom 21. Oktober 2013). Die sich in der Türkei aufhaltenden Geschwister des Beschwerdeführers gehören nicht seiner Kernfamilie an. Ferner ist ein Abhängigkeitsverhältnis aus den Akten nicht ersichtlich. So vermögen die dokumentierten Verletzungen zweier Brüder ein solches Abhängigkeitsverhältnis nicht zu begründen. In Ermangelung eines Abhängigkeitsverhältnisses scheitert daher eine Berufung auf den Grundsatz der Achtung des Familienlebens. 3.6 Im Übrigen beruft sich der Beschwerdeführer gar nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, dass auch seine Angehörigen von den erleichterten Visumbestimmungen gemäss der Weisung vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige (COO.2180.101.7.266789/322.213/Sy­rien/2010/03648) profitieren sollten. Das diesbezügliche Verfahren wurde jedoch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 rechtskräftig abgeschlossen (vgl. Sachverhalt Bst. B).

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1417/2015 Urteil vom 2. April 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung für B._______, C._______, D._______ und E._______, alle Syrien; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Am 2. September 2013 gelangte das Schweizerische Rote Kreuz (Kanton F._______) ans damalige BFM und ersuchte für zwei Geschwister des Beschwerdeführers (E._______ und D._______) um Familienzusammenführung mit dem in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer. B. Am 14. Januar 2014 teilte das Schweizerische Rote Kreuz (Kanton F._______) dem BFM mit, dass die Geschwister des Beschwerdeführers auch einen Antrag auf Ausstellung eines Visums für die Schweiz einreichen würden. Die entsprechenden Anträge wurden am 6. Februar 2014 bei der schweizerischen Vertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) eingereicht. Diese Gesuche wurden von der Vertretung am 14. Februar 2014 abgelehnt. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde vom BFM am 7. April 2014 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 ab. C. Am 20. Oktober 2014 respektive 5. November 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass er in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen sei. Sein Gesuch um Familienzusammenführung richte sich daher nach Art. 85 Abs. 7 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) und ein entsprechendes Gesuch sei bei den kantonalen Behörden einzureichen. D. Am 31. Oktober 2014 gelangte der Beschwerdeführer ans kantonale Migrationsamt (nachfolgend: Migrationsamt) und erklärte, dass sich das Gesuch um Familienzusammenführung auf vier seiner Geschwister beziehe (B._______, C._______, D._______ und E._______). Überdies reichte er zwei Fotos ein, welche Verletzungen zweier Brüder dokumentieren. E. Das Migrationsamt forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November 2014 auf, weitere Angaben zu seiner persönlichen Situation zu machen und entsprechende Beweisdokumente einzureichen. F. Am 26. November 2014 nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen des Migrationsamts Stellung und reichte entsprechende Dokumente hinsichtlich seiner Wohnverhältnisse sowie finanziellen Situation ein. G. Am 28. November 2014 übermittelte das Migrationsamt die Akten zusammen mit einer Stellungnahme dem BFM. H. Am 29. Dezember 2014 eröffnete das BFM dem Beschwerdeführer, es erwäge, das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme abzulehnen, da der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unter­stützt werde und zwischen ihm und seinen Geschwistern kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Gleichzeitig gab die Vorinstanz dem Beschwerde­führer Gelegenheit zur Stellungnahme. I. Dieser reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Allerdings begab er sich am 7. Januar 2015 persönlich zum SEM und verlangte unter Äusserung von Suiziddrohung, seinen Fall mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu besprechen. Nach Erläuterung der rechtlichen Situation verliess der Beschwerdeführer das Bundesamt wieder. J. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 (Eröffnung am 7. Februar 2015) lehnte das SEM das Gesuch um Bewilligung zur Einreise und Familiennachzug ab. K. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung zur Einreise und Gewährung des Familiennachzugs für seine vier Geschwister. L. Am 13. März 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet Streitsachen im Zusammenhang mit vorläufigen Aufnahmen endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 AuG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Diese Bedingungen sind kumulativ zu erfüllen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, besteht kein Rechtsanspruch auf Einbezug in die vorläufige Aufnahme; eine solche liegt im Ermessen der zuständigen Behörden. 3.2 Im vorliegenden Fall ersucht der Beschwerdeführer um Familiennachzug seiner Geschwister, welche nicht in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 85 Abs. 7 AuG (Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren) fallen. 3.3 Wie das SEM zu Recht festhält, kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Bestimmung garantiert das Recht auf Achtung des Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliegen kann, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben - d.h. die Beziehungen in der sogenannten Kernfamilie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 31 E. 8c.bb m.w.H.; Peter Uebersax, Die EMRK und das Migrationsrecht aus der Sicht der Schweiz, in: EMRK und die Schweiz, Ehrenzeller/Breitenmoser [Hrsg.], 2010, S. 219) - vereitelt wird (vgl. dazu und nachfolgend Urteil des BVGer E-1339/2010 vom 24. Juli 2013 E. 4.3). 3.4 Art. 8 EMRK kann verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende Familienangehörige selber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, was der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Daraus folgt grundsätzlich, dass der vorläufig aufgenommene Ausländer über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Allerdings hat das Bundesgericht erkannt, dass sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen können, die über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht im oben erwähnten Sinne verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird (in BGE 126 II 335 E. 2.b.cc und 3.b offen gelassen; bejaht im Urteil des Bundesgerichts 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.2 unter Verweis auf Peter Bolzli , Migrationsrecht [Kommentar], Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli [Hrsg.], 3. Aufl. 2012, Art. 85 AuG Rz. 13). Ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt, kann an dieser Stelle jedoch offenbleiben, da das Vorliegen einer Familie im Sinne von Art. 8 EMRK zu verneinen ist. 3.5 Denn Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Rechts auf Achtung des Familienlebens ist das Bestehen einer Familie, worunter zunächst die sogenannte Kernfamilie - d.h. ein verheiratetes Paar mit oder ohne minderjährigen Kindern - zu verstehen ist. Die Beziehung muss tatsächlich gelebt werden und intakt sein (vgl. Uebersax, a.a.O., S. 219). Aber auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (wie Geschwister und Grosseltern) können unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine solchermassen schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14). Die Asylbehörden haben sich dieser bundesgerichtlichen Umschreibung des Familienbegriffs angeschlossen (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1; Urteile des BVGer E-1370/2014 vom 19. Mai 2014 und D-5843/2013 vom 21. Oktober 2013). Die sich in der Türkei aufhaltenden Geschwister des Beschwerdeführers gehören nicht seiner Kernfamilie an. Ferner ist ein Abhängigkeitsverhältnis aus den Akten nicht ersichtlich. So vermögen die dokumentierten Verletzungen zweier Brüder ein solches Abhängigkeitsverhältnis nicht zu begründen. In Ermangelung eines Abhängigkeitsverhältnisses scheitert daher eine Berufung auf den Grundsatz der Achtung des Familienlebens. 3.6 Im Übrigen beruft sich der Beschwerdeführer gar nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, dass auch seine Angehörigen von den erleichterten Visumbestimmungen gemäss der Weisung vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige (COO.2180.101.7.266789/322.213/Sy­rien/2010/03648) profitieren sollten. Das diesbezügliche Verfahren wurde jedoch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 rechtskräftig abgeschlossen (vgl. Sachverhalt Bst. B).

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: