Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5843/2013 D-5844/2013 D-5845/2013 Urteil vom 21. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien
1. A._______, geboren am (...), und deren Tochter,
2. B._______, geboren am (...), sowie deren Bruder
3. C._______, geboren am (...), und deren Schwester
4. D._______, geboren am (...), alle Syrien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisungen (Dublin-Verfahren); Verfügungen des BFM vom 30. September 2013 / N (...), N (...) und N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus E._______ - am 27. August 2013 gemeinsam in der Schweiz um Asyl nachsuchten, nachdem sie sich zuvor in Italien aufgehalten hatten, dass die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 anlässlich ihrer Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ vom 3. September 2013 im Wesentlichen geltend machten, der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 sei im Jahr 2004 bei Unruhen in Syrien festgenommen und an den Folgen erlittener Folter gestorben, dass alle Beschwerdeführenden an Demonstrationen einer Gruppe, die sich für die Rechte der Kurden einsetze, teilgenommen hätten, dass gewisse Anhänger der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) mit diesen Demonstrationen nicht einverstanden gewesen seien und die Beschwerdeführerin 4 einmal geschlagen sowie den Beschwerdeführer 3 am 23. März 2013 verhaftet und während rund eineinhalb Monaten festgehalten hätten, dass sie Syrien aus Angst vor diesen PKK-Anhängern und den syrischen Behörden am 28. Juli 2013 gemeinsam mit Hilfe eines Schleppers in Richtung G._______ verlassen hätten, von wo aus sie mit einem Schiff Mitte August 2013 nach Italien gelangt seien, dass ihnen in Italien die Fingerabdrücke genommen und sie dort in ein Aufnahmezentrum gebracht worden seien, dass sie die Unterkunft mit vielen anderen Personen hätten teilen und sich tagsüber auf der Strasse aufhalten müssen, weshalb sie in die Schweiz weitergereist seien, dass sie lieber nach Syrien als nach Italien zurückkehren würden, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten der Beschwerdeführenden 1 und 2 A5 [N ...], respektive vorinstanzliche Akten des Beschwerdeführers 3 A5 [N ...] und vorinstanzliche Akten der Beschwerdeführerin 4 A5 [N ...]), dass das BFM mit drei separaten Verfügungen für die Beschwerdeführenden 1-2, den Beschwerdeführer 3 und die Beschwerdeführerin 4 vom 30. September 2013 - eröffnet am 8. beziehungsweise 9. Oktober 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefristen zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, allfälligen Beschwerden gegen die Entscheide komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss den Aktenverzeichnissen an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden 1-2, der Beschwerdeführer 3 und die Beschwerdeführerin 4 mit drei separaten Eingaben vom 14. Oktober 2013 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 10. beziehungsweise 11. Oktober 2013) gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden erhoben, worin jeweils um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und um Anweisung an das BFM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die Asylgesuche zuständig zu erachten, ersucht wurde, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen ersucht wurde, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung im Wesentlichen vorbrachten, sie hätten sich nach Beginn des arabischen Frühlings alle politisch engagiert (vgl. beiliegende Fotos und CD), dass sie über Italien Schlimmes erfahren hätten und keinesfalls dorthin zurückkehren möchten, dass Italien mit der Aufnahme von Flüchtlingen überfordert sei und die dortigen Unterbringungs- und Aufnahmebedingungen prekär seien, wobei auch für verletzliche Personen das Risiko bestehe, weder eine Unterkunft noch medizinische Versorgung zu erhalten, dass zudem der Schwager der Beschwerdeführerin 1 in H._______ lebe und sie somit in der Schweiz über einen Verwandten verfügen würden, dass nahe Verwandte von Syrern, die eine Aufenthaltsbewilligung aufweisen könnten, gemäss neuen Weisungen des BFM mit einer erleichterten Einreise in die Schweiz rechnen könnten, dass der Schwager der Beschwerdeführerin 1 zwar noch keine Aufenthaltsbewilligung besitze, aber als Ehemann einer Schweizerin über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfüge, und er ihnen ein Einladungsschreiben übergeben werde, dass auf die weiteren Beschwerdebegründungen - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass solche Ausnahmen im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass es sich bei den Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 um Geschwister handelt, die im Wesentlichen denselben fluchtauslösenden Sachverhalt geltend machen, gemeinsam von Syrien via Italien in die Schweiz gelangt sind und gleiche Beschwerdebegehren vorbringen, weshalb sich die gemeinsame Behandlung aller Beschwerdeführenden in einem Beschwerdeentscheid rechtfertigt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 13 Dublin-II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 19 Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass, wenn mehrere Familienmitglieder in demselben Mitgliedstaat einen Asylantrag stellen und die Anwendung der in der Verordnung genannten Kriterien eine Trennung zur Folge haben könnte, derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung aller Asylanträge zuständig ist, der für die Aufnahme des grössten Teils der Familienmitglieder zuständig ist, und andernfalls die Prüfung dem Mitgliedstaat obliegt, der für die Prüfung des von dem ältesten Familienmitglied eingereichten Asylantrags zuständig ist (Art. 14 Dublin-II-VO), dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 15. August 2013 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren, dass das BFM deshalb die italienischen Behörden am 12. September 2013 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführenden mit Mitteilungen vom 23. und 25. respektive 30. September 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit Italiens somit für alle Beschwerdeführenden gegeben ist, und der Wunsch der Beschwerdeführenden um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, dass auch die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht zu negieren vermögen, dass bezüglich der Klage der Beschwerdeführenden, die Unterbringungs- und Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien seien prekär, festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind, dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und die Beschwerdeführenden keine konkreten Anhaltspunkte geltend machen können, wonach Italien sich nicht an seine staatsvertraglichen Verpflichtungen halten würde, dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden, dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilweise als verbesserungswürdig erscheinen, aber kein Grund zur generellen Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493), dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und die Beschwerdeführenden auch nicht beweisen oder mittels konkreter Anhaltspunkte glaubhaft machen konnten, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können, und dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie") verstösst, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen zudem betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und die Behörden bestrebt sind, hilfsbedürftigen Menschen besondere Unterstützung zukommen zu lassen, dass sich darüber hinaus - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre spezifische Situation und ihre Schwierigkeiten sowie diesbezügliche Klagen bei den zuständigen italienischen Behörden vor Ort vorzubringen und bei diesen durchzusetzen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.), dass die Aufnahmerichtlinie, welche Italien in Landesrecht umgesetzt hat, auch die medizinische Versorgung garantiert, und davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführenden in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, bei Bedarf adäquate medizinische Betreuung finden, und es ihnen obliegt, sich mit allfälligen diesbezüglichen Beschwerden an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass bezüglich der Berufung der Beschwerdeführenden auf den Schwager der Beschwerdeführerin 1, der in der Schweiz lebe, festzuhalten ist, dass es sich bei einem Schwager nicht um einen "Familienangehörigen" im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO (Ehegatte, eigene minderjährige Kinder) handelt, weshalb die Beschwerdeführenden aus Art. 7 Dublin-II-VO nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (bspw. Geschwister, Grosseltern) unter den Schutz der Einheit der Familie fallen können, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1), und darüber hinaus ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14), dass Schwägerin und Schwager nach schweizerischem Recht indes nicht miteinander verwandt sind, so dass die Beschwerdeführenden - ungeachtet der Frage einer tatsächlich gelebten engen Beziehung zum Schwager der Beschwerdeführerin 1 und des Vorliegens eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu diesem - auch aus Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass Italien somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerden aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügungen des BFM zu bestätigen sind, dass die Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen sind, weshalb sich die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen und um Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen als gegenstandslos erweisen, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang der Beschwerdeverfahren die Kosten von Fr. 1000.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: