Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat am 10. Januar 2008, reiste wenige Tage später von Djibouti per Flugzeug nach Frankreich und gelangte am 14. Januar 2008 von dort aus mit dem Zug illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe Somalia wegen des Bürgerkrieges sowie seiner Zuckerkrankheit, an der er seit ungefähr dem Jahr 2000 leide, verlassen. Die medizinische Behandlung seines Diabetes in der Heimat sei unzureichend gewesen, da er oftmals nur abgelaufene oder gar keine Medikamente erhalten habe. Ausserdem hätten ihm Leute auf dem Markt in D._______, wo er als Gemüsehändler gearbeitet habe, mehrere Male seinen Verdienst weggenommen. Mit Verfügung vom 20. November 2009 stellte das damalige BFM (seit dem 1. Januar 2015: SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 14. Januar 2008 ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer bei der Migrationsbehörde des Kantons E._______ mittels seiner Rechtsvertreterin ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme für seine Ehefrau B._______ sowie seine Tochter C._______. Er fügte diesem als Beweismittel einen ihn betreffenden Arztbericht von med. pract. F._______ vom 11. Juni 2014, eine Fürsorgebestätigung der Asylorganisation E._______ ([...]) vom 19. Mai 2014, einen Mietvertrag vom 1. März 2013, sowie Kopien einer Heiratsurkunde vom 16. Februar 1992 und zweier Geburtsurkunden seiner Ehefrau und seiner Tochter, jeweils datiert vom 7. Juni 2006, bei. C. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 forderte das Migrationsamt des Kantons E._______ den Beschwerdeführer auf, einen die letzten drei Jahre umfassenden Betreibungsregisterauszug, Bestätigungen der Sozialbehörden seiner Wohngemeinden für die letzten fünf Jahre sowie eine aktuelle Monatsprämienabrechnung seiner Krankenkasse einzureichen. Im Weiteren fragte es ihn an, ob er angesichts seiner im ärztlichen Zeugnis vom 11. Juni 2014 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bereits Anstrengungen zum Erhalt einer IV-Rente getätigt habe. D. Mit Begleitschreiben vom 13. August 2014 reichte der Beschwerdeführer Betreibungsregisterauszüge von E._______ und G._______, Unterstützungsbestätigungen der Sozialen Dienste der Stadt E._______ und der (...), eine Eingangsbestätigung der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt (SVA) E._______ zur Anmeldung vom 26. Mai 2014, die Kopie der Krankenversicherungspolice sowie einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 14. Mai 2013 ein. E. Die Migrationsbehörde des Kantons E._______ leitete das Gesuch an das damalige BFM weiter und führte in seiner Stellungnahme vom 15. August 2014 aus, dass der Beschwerdeführer in einer möblierten Einzimmerwohnung lebe. Aus den Angaben sei nicht ersichtlich, ob die Wohnung über eine Küche und sanitäre Anlagen verfüge. Ferner sei der Beschwerdeführer seit April 2013 von der (...) in der Höhe von Fr. 42'000.- unterstützt worden und werde weiterhin finanziell unterstützt, da er angeblich arbeitsunfähig sei. Diesbezüglich habe er sich im Mai 2014 bei der Invalidenversicherung (IV) gemeldet, ein Entscheid der IV-Stelle E._______ stehe indessen noch aus. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht über eine bedarfsgerechte Wohnung verfüge und vollumfänglich fürsorgeabhängig sei, empfahl das kantonale Migrationsamt E._______ die Ablehnung des Gesuches um Familiennachzug. F. Mit Schreiben vom 27. August 2014 teilte das damalige BFM dem Beschwerdeführer mit, dass er das Gesuch um Familiennachzug für seine bereits über 12 Jahre alte Tochter bis zum 18. November 2013 hätte stellen müssen und somit die Frist gemäss Art. 74 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbsarbeit (VZAE [SR 142.201]) nicht eingehalten sei. Gestützt auf Art. 74 Abs. 4 VZAE könne jedoch ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe für einen solchen sprechen würden. Dementsprechend forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, hierzu Stellung zu nehmen. G. In seiner Stellungnahme vom 14. September 2014 hielt der Beschwerdeführer fest, es spreche insbesondere das Kindswohl seiner minderjährigen Tochter als wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Familiennachzug. Mutter und Tochter des Beschwerdeführers lebten derzeit in der Region I._______ (im Süden Sudans). Dort befänden sich seitens der Verwandtschaft einzig noch eine Schwester seiner Frau sowie deren Ehemann, die aufgrund der prekären Lebenssituation indessen weder in der Lage noch gewillt seien, die alleinige Verantwortung für seine Tochter zu übernehmen. Im Falle eines bewilligten Familiennachzugs für seine Ehefrau wäre seine Tochter somit schutzlos auf sich alleine gestellt. H. Mit Schreiben vom 18. September 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass das Migrationsamt des Kantons E._______ seine Wohnung als nicht bedarfsgerecht für einen Familiennachzug qualifiziere. Im Weiteren werde er seit April 2013 von der (...) betreut und sei bisher mit rund Fr. 42'000.- unterstützt worden. Bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit sei ein Verfahren bei der IV hängig. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer, sich zu den Voraussetzungen hinsichtlich des Familiennachzugs im Sinne von Art. 85 Abs. 7 Bst. b und c des Ausländergesetzes (AuG [SR 142.20]) zu äussern, und mitzuteilen, bis wann mit einem Entscheid der IV hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. I. Am 13. Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, es sei ihm zufolge seiner Sozialhilfeabhängigkeit nicht möglich, bereits im Voraus eine genügend grosse Wohnung für sich und seine Familie zu mieten. Im Übrigen verfüge er gemäss dem Vorbescheid der IV-Stelle E._______ vom 1. September 2014 über keinen Anspruch auf IV-Leistungen. Der negative Vorbescheid der IV bedeute nun aber nicht, dass er arbeitsfähig und dadurch in der Lage wäre, sich aus der Sozialhilfe zu lösen. J. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer im Sinne einer Ergänzung seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 einen ärztlichen Bericht von Dr. med. J._______/ Augenklinik des (...) vom 23. Juli 2014 zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, dessen Familiennachzugsgesuch zum momentanen Zeitpunkt abzulehnen, da die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 Bst. b und c AuG nicht erfüllt seien. Zwar verweise er unter anderem auf ein ärztliches Zeugnis vom 11. Juni 2014, wonach seine Sehstärke gemäss Einschätzung seines Arztes med. pract. F._______ so stark eingeschränkt sei, dass er für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar und weiterhin dauerhaft arbeitsunfähig sei. Aus den Akten gehe indessen nicht hervor, dass er sich genügend um Arbeit bemüht habe. Deswegen sei festzustellen, dass seine Familie bei einem bewilligten Familiennachzug auf Sozialhilfe angewiesen sei, weshalb Art. 85 Abs. 7 lit. c AuG nicht erfüllt sei. Gleichzeitig gewährte das BFM ihm hierzu das rechtliche Gehör bis zum 7. November 2014. L. Mit Eingabe vom 7. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungname ein. Dabei wies er darauf hin, dass er aufgrund seiner Erkrankung und nicht aus eigenem Verschulden nicht in der Lage sei, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug zu erfüllen. Wohl habe er sich um Arbeit bemüht. Es sei jedoch angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen anzuerkennen, dass es im ersten Arbeitsmarkt kaum Stellen gebe, bei welchen er überhaupt reelle Chancen hätte, eine Stelle zu erhalten. Gleichzeitig ersuchte er um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen. M. Mit Schreiben vom 11. November 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen bis am 15. Januar 2015. N. Am 12. Januar 2015 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, sein Antrag auf Unterstützung durch die IV sei von der IV-Stelle E._______ mit erstinstanzlicher Verfügung vom 23. Oktober 2014 abgelehnt worden. Gegen diese Verfügung habe er am 21. November 2014 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons E._______ eingelegt. Als Beweismittel reichte er nebst der erstinstanzlichen Verfügung eine Bestätigung des Sozialversicherungsgerichts E._______ bezüglich der Beschwerdeerhebung sowie einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. J._______ vom 5. August 2014 ein, der im Rahmen des IV-Gesuchs eingereicht worden war. Gleichzeitig beantragte er sinngemäss eine Sistierung seines Familiennachzugsverfahrens, bis über sein sozialversicherungsrechtliches Verfahren endgültig befunden worden sei. O. Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 - eröffnet am 27. Februar 2015 - lehnte das SEM das Familiennachzugsgesuch und zusätzlich auch die beantragte Sistierung des Familiennachzugsverfahrens ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit dem April 2013 vollumfänglich fürsorgeabhängig, womit die Bedingung der Sozial-hilfeunabhängigkeit nicht gegeben sei. Zwar könnte er sich unter Berufung auf das Urteil E-1339/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2013 E. 5.3 in einem ähnlichen Fall auf den Standpunkt stellen, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht arbeitsfähig und seine Fürsorgeabhängigkeit nicht selbstverschuldet sei, weshalb ihm aufgrund des Diskriminierungsverbotes von Art. 14 EMRK der Familiennachzug nicht aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit verwehrt werden dürfe. Der Beschwerdeführer sei indessen mit Verfügung der IV-Stelle E._______ vom 23. Oktober 2013 (recte: 2014) als nicht anspruchsberechtigt für IV-Leistungen und somit offenbar vollumfänglich arbeitsfähig eingestuft worden. Zudem fänden sich in den Akten keine Belege dafür, dass er sich vergeblich um eine Arbeitsstelle bemüht hätte. Dass die ablehnende Verfügung der IV-Stelle vom Beschwerdeführer angefochten worden und ein entsprechendes Rechtsmittelverfahren im Gange sei, ändere an dieser Einschätzung nichts. Da im vorliegenden Fall das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit nicht erfüllt sei, könne offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer über eine bedarfsgerechte Wohnung für den Familiennachzug verfüge, weil die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 Bst. a-c AuG kumulativ nicht erfüllt seien, weshalb das Familiennachzugsgesuch abzulehnen sei. Gleichzeitig lehnte das SEM das Sistierungsgesuch mit der Begründung ab, gemäss Art. 29 BV habe jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Da das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons E._______ nicht die letzte Instanz sei beziehungsweise dessen Urteil an das Bundesgericht weitergezogen werden könne, könne das vorliegende Verfahren noch längere Zeit dauern. Sollte das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht als arbeitsfähig und somit auch zu Unrecht als selbstverschuldet sozialhilfeabhängig beurteilt worden sei, müsste im Rahmen eines neuen Familiennachzugsverfahrens eine neuerliche Überprüfung der Nachzugsbedingungen von Art. 84 (recte: Art. 85) Abs. 7 AuG vorgenommen werden, wobei es ihm unbenommen sei, diesbezüglich - allenfalls auch vorsorglich - bis zum Ende der Frist am 18. November 2017 erneut ein Familiennachzugsgesuch (für seine Ehefrau) zu stellen, falls sein Anspruch hinsichtlich der IV-Leistungen, die auch die Frage des Selbstverschuldens bezüglich seiner Sozialhilfeabhängigkeit beschlage, bis zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht geklärt sein sollte. P. Mit Eingabe vom 27. März 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei liess er beantragen, der Entscheid des SEM vom 26. Februar 2015 sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Familiennachzug und um Einbezug in die vorläufige Aufnahme zu bewilligen. Im Weiteren liess er beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Rechtsvertreterin legte der Beschwerde namentlich einen ärztlichen Bericht der Augenklinik des Stadtspitals K._______ vom 5. August 2014 zuhanden der IV-Stelle E._______, eine E-Mail-Auskunft von Dr. med L._______, Stadtspital K._______ vom 20. November 2014, ein ärztliches Zeugnis von med. pract. F._______ vom 11. Juni 2014, eine Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons E._______ vom 15. Januar 2015 mit der Vernehmlassung der Sozialversicherungsanstalt (SVA) E._______ vom 9. Januar 2015 sowie die Verfügung der SVA E._______ vom 23. Oktober 2014 bei. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, der Gesetzgeber habe mit der Bestimmung von Art. 85 Abs. 7 AuG bewusst eine hohe Hürde für den Familiennachzug geschaffen. Nicht berücksichtigt bleibe dabei, dass auch die vorläufige Aufnahme in vielen Fällen zu einem langjährigen und dauerhaften Aufenthalt führe. In solche Fällen bedeute die Verweigerung des Familiennachzugs eine Verletzung des in Art. 8 EMRK verankerten Rechtes auf Familienleben. Je nach Fallkonstellation seien die in Art. 85 Abs. 7 AuG genannten Voraussetzungen praktisch nicht zu erfüllen. Im vorliegenden Fall habe er aufgrund seiner sehr starken Sehschwäche bis heute keine Arbeitsstelle finden können. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1339/2010 dargelegt habe, dürfe einer Person, welche aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht arbeitsfähig und daher nicht selbstverschuldet fürsorgeabhängig sei, der Familiennachzug aufgrund des Diskriminierungsverbotes im Sinne von Art. 14 EMRK nicht verweigert werden. Gemäss der Vorinstanz könne er indessen aus besagtem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ihn die IV-Stelle E._______ mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 als nicht anspruchsberechtigt für IV-Leistungen und somit als vollumfänglich arbeitsfähig eingestuft habe. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die IV-Stelle E._______ während des hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht in der Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 eingeräumt habe, dass die Begründung des ablehnenden IV-Entscheids vom 23. Oktober 2014 fehlerhaft gewesen sei. So sei in der ursprünglichen Verfügung angeführt worden, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Aus der Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 gehe jedoch hervor, dass ein IV-relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden könne, da aus dem Bericht des Stadtspitals K._______ hervorgehe, dass er praktisch erblindet sei. Die IV-Stelle halte in ihrer Vernehmlassung dennoch an ihrem ablehnenden Entscheid fest, nun aber mit einer anderen Begründung: Sein IV-Gesuch werde nunmehr abgelehnt, weil der Gesundheitsschaden bereits vor seiner Einreise in die Schweiz bestanden habe. Sein Hausarzt, med. pract. F._______, komme zum Schluss, dass er nicht arbeitsfähig sei. Aus dem Zeugnis der Augenklinik des Stadtspitals K._______ gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer aktuell aus ophtalmologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vorliege, dieser indessen je nach Jobprofil nicht arbeitsfähig sei. Es könne zwar nicht alleine aufgrund einer starken Sehschwäche davon ausgegangen werden, dass eine Person nicht erwerbsfähig sei. Jedoch stelle sich die Frage, welche Arbeitsstellen für den Beschwerdeführer in Frage kämen und ob diese Stellen auf dem Arbeitsmarkt existierten. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass seine Chance, sich in der Schweiz wirtschaftlich integrieren zu können und eine Arbeitsstelle zu finden, an welcher er trotz seiner Sehbehinderung tätig sein könnte, sehr gering sei. Dies sei aber nicht sein eigenes Verschulden. Diese Hürden würden sich zufolge seines Status als vorläufig Aufgenommenem zusätzlich um ein Vielfaches erhöhen. Hinzu komme, dass er keine Berufsausbildung habe. In Somalia habe er als Gemüsehändler auf dem Markt gearbeitet. Erst mit 20 Jahren habe er in D._______ eine private Schule besuchen und dort Somalisch lesen und schreiben lernen können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er somit unverschuldet nicht in der Lage, das nötige Einkommen zu erwirtschaften, um die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug zu erfüllen. Eine Verweigerung des Familiennachzugs verstosse demnach gegen das in Art. 14 EMRK verankerte Diskriminierungsverbot. Q. Mit Schreiben vom 31. März 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. R. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung der nachträglichen Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. April 2016 entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, wobei ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. S. Mit Begleitschreiben vom 24. April 2015 reichte der Rechtsvertreter eine auf die Person seines Mandanten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der (...) vom 22. April 2015 zu den Akten. T. T.a Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 18. Juni 2015 ein. T.b In seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 hielt das SEM fest, nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne. Ergänzend hielt die Vorinstanz unter anderem fest, die Berufung auf Art. 8 EMRK setze gemäss nach wie vor gültiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein gefestigtes Anwesenheitsrecht des Antragstellers in der Schweiz voraus. Das Bundesverwaltungsgericht folge dieser Rechtsprechung und habe dies auch wiederholt in seinen jüngsten Urteilen (vgl. D-1417/2015 E. 3.4, D-1609/2015 E. 5.5.1 und E-2970/2014 E. 4.2) bestätigt. Lediglich in Ausnahmesituationen könnten sich Personen ohne gefestigtes Anwesenheitsrecht auf Art. 8 EMRK berufen, wenn deren Anwesenheit faktisch als Realität hingenommen werde. Von einer solchen Ausnahmesituation sei im vorliegenden Fall nicht auszugehen, da der Beschwerdeführer erst seit einer vergleichsweise kurzen Zeit in der Schweiz lebe und auch nicht als überdurchschnittlich integriert gelten könne, spreche er doch gemäss eigenen Angaben kaum eine schweizerische Amtssprache und sei seit seiner Anwesenheit in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen. Soweit der Beschwerdeführer sich auf das im Urteil E-1339/2010 des Bundesverwaltungsgerichtes thematisierte Diskriminierungsverbot berufe, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass für das SEM nach wie vor unklar erscheine, ob beziehungsweise in welchem Umfang die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers als selbstverschuldet gelten müsse oder nicht. So seien den Akten im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - wenigstens im Rahmen seiner Möglichkeiten - Versuche unternommen hätte, sich aus der Sozialhilfe zu lösen. Die im Familiennachzugsverfahren geltend gemachten Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers bildeten bis jetzt eine reine Parteibehauptung, die durch keinerlei Beweismittel belegt werde. T.c Am 12. Juni 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 29. Juni 2015 an. T.d Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Replikschrift ein. Darin wird namentlich ausgeführt, er halte sich seit Januar 2008, also nunmehr seit fast siebeneinhalb Jahren, in der Schweiz auf, was entsprechend dem UrteilE-6268/2013 vom 26. März 2014 des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu kurz sei, um trotz einer bloss vorläufigen Aufnahme von einem gefestigten Aufenthaltsrecht auszugehen, zumal es kaum wahrscheinlich sei, dass er in Zukunft nach Somalia zurückkehren werde. Deshalb könne er sich entgegen der Auffassung des SEM durchaus auf die Bestimmung von Art. 8 EMRK berufen. In Bezug auf seine Bemühungen, sich aus der Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen, sei zusätzlich zu den Ausführungen in der Beschwerde noch darauf hinzuweisen, dass er aktuell eine berufliche Abklärung bei der Stiftung (...) absolviere. Gemäss dem Sozialarbeiter der (...) sollte der Abklärungsbericht in naher Zukunft erstellt und dieser bei Erhalt umgehend an das Gericht weitergeleitet werden. U. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Mitteilung bis zum 26. Oktober 2015, ob zwischenzeitlich ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts E._______ ergangen sei, worin über die künftige Ausrichtung von IV-Leistungen zugunsten ihres Mandanten entschieden worden sei. V. Mit Begleitschreiben vom 30. Oktober 2015 reichte die Rechtsvertreterin ein ihren Mandanten betreffendes Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons E._______ vom 27. August 2015 ein. Ergänzend hielt sie fest, das vorliegende Urteil sei rechtskräftig geworden. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass das Sozialversicherungsgericht den Anspruch auf eine IV-Rente nicht aufgrund einer erwiesenen Arbeitsfähigkeit ihres Mandanten, sondern allein deswegen abgelehnt habe, weil dessen medizinische Probleme bereits vor seiner Einreise in die Schweiz bestanden hätten beziehungsweise ihr Mandant die erforderlichen Beitragszeiten in der Schweiz nicht erfüllt habe. W. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 erkundigte sich die Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens, da der Beschwerdeführer seine Familie sehr vermisse und unter der Trennung leide. X. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertretung mit, dass es zur Zeit aufgrund der Pendenzen, der Prioritätenliste sowie der im Voraus nicht abschätzbaren Anzahl dringender Verfahren nicht möglich sei, einen genauen Urteilszeitpunkt zu nennen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Diese materiellen Bedingungen sind kumulativ zu erfüllen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, besteht kein Rechtsanspruch auf Einbezug in die vorläufige Aufnahme; eine solche liegt im Ermessen der zuständigen Behörden.
E. 3.2 Das auf Art. 85 Abs. 7 AuG gestützte Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme muss innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden (Art. 74 Abs. 3 VZAE). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 74 Abs. 4 VZAE). Die Minderjährigkeit der Kinder, um deren Einbezug ersucht wird, muss zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vorliegen (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.4 und BGE 129 II 11 E. 2).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst einen Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK geltend, da er sich nunmehr seit nunmehr siebeneinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte, was entsprechend dem Urteil E-6268/2013 des BVGer vom 16. März 2014 keine zu kurze Frist darstelle, um trotz einer (blossen) vorläufigen Aufnahme von einem gefestigten Aufenthaltsrecht auszugehen (vgl. insbesondere Replik S. 2 und Sachverhalt Bst. T.d).
E. 4.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorliegen kann, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird.
E. 4.3 Voraussetzung für eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist, dass zumindest ein in der Schweiz lebender Familienangehöriger hier über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann der Fall, wenn der in der Schweiz lebende Familienangehörige über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Eine Aufenthaltsbewilligung genügt dann, wenn sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Wer selbst keinen Anspruch auf längere Anwesenheit hat, vermag einen solchen Anspruch auch nicht einer Drittperson zu verschaffen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 m.w.H.). Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine in der Schweiz vorläufig aufgenommene Person grundsätzlich kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, welches ihr unter Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK erlauben würde, ihre Familie nachzuziehen, da die vorläufige Aufnahme als Wegweisungsvollzugsersatzmassnahme nur für die Zeit angeordnet wird, in welcher sich der Vollzug der angeordneten Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (vgl. BGE 126 II 335 E. 2a m.w.H.).
E. 4.4 Allerdings hat das Bundesgericht erkannt, dass sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen können, die über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird, bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (in BGE 126 II 335 E. 2.b.cc und 3.b offen gelassen; bejaht im Urteil des Bundesgerichts 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2 unter Verweis auf Peter Bolzli, Migrationsrecht [Kommentar], Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 85 AuG Rz. 13). Nach der Rechtsprechung bedarf es hierzu besonders intensiver, über die normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 - bezogen auf den Schutz des Privatlebens). Bejaht wurde ein faktisches bzw. dauerhaftes Aufenthaltsrecht hinsichtlich einer schwer kranken, schon lange hier wohnhaften Frau aus der Demokratischen Republik Kongo, die über eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung verfügte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2008 vom 17. November 2008 E. 4). Ebenfalls bejaht wurde der Selbsteintritt auf ein Asylgesuch einer Frau, deren Gatte sich aus medizinischen Gründen seit über 14 Jahren in der Schweiz als vorläufig aufgenommene Person aufhielt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5173/2010 vom 15. Januar 2013 E. 7.4.3 in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung] i.V.m. Art. 8 EMRK). Auch qualifizierte das Bundesgericht den Aufenthalt einer Familie in der Schweiz - der Vater besass eine Aufenthaltsbewilligung und die Mutter war vorläufig aufgenommen, weshalb das Familienleben nur in der Schweiz ausgeübt werden könne - als genügend stabil, so dass der illegal erfolgte Familiennachzug der Tochter gestützt auf die Aufenthaltsbewilligung des Vaters, die er im Jahr 2007 erhalten hatte, genehmigt werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.2 und 4.6). Verneint wurde das faktische Anwesenheitsrecht hingegen in Verbindung mit dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens trotz eines Aufenthalts von 16 Jahren (Aufenthaltsbewilligung) in einem Fall, in welchem die eheliche Beziehung erst von kurzer Dauer und kinderlos war; dabei wurde vor allem eine mögliche Rückkehr in das gemeinsame Heimatland der Eheleute nicht mehr als unzumutbar erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.2/2005 vom 4. Mai 2005 E. 2.4.2). Eine Anwesenheit in Form einer vorläufigen Aufnahme seit dem Jahr 2004 bzw. 2008 sowie eine solche seit dem Jahr 2006 wurde als nicht derart gefestigt angesehen, als dass daraus ein faktischer Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung einzuräumen wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6493/2010 vom 21. September 2012 E. 5.4 und E-1339/2010 vom 24. Juli 2013 Sachverhalt Bst. A i.V.m. E. 4.3.2 letzter Abs.). Als vorläufig aufgenommene Person verfügt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der konstanten Rechtsprechung. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass im Urteil E-6268/2013 vom 26. März 2014 bereits nach einem siebenjährigen Aufenthalt in der Schweiz (beziehungsweise einem nicht einmal sechsjährigen Aufenthalt in der Schweiz seit Erlangung der vorläufigen Aufnahme am 14. Mai 2008) von einem faktisch gesicherten Aufenthaltsrecht, das die Anwendung von Art. 8 EMRK rechtfertige, ausgegangen worden ist. Denn bereits angesichts der im vorstehenden Abschnitt zitierten anderen beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Urteil E-6268/2013 für den vorliegenden Fall kein präjudizieller Charakter zu.
E. 4.5 Nach dem Gesagten kann aus Art. 8 EMRK nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, das SEM habe durch die Verweigerung des Familiennachzugs auch das in Art. 14 EMRK statuierte Diskriminierungsverbot verletzt.
E. 5.2 Nach Art. 14 EMRK ist der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten "ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten". Das Diskriminierungsverbot der EMRK hat keine eigenständige Bedeutung. Seine Anwendung setzt voraus, dass der in Frage stehende Sachverhalt in den Anwendungsbereich einer Vorschrift der EMRK fällt. Nicht notwendig ist indes, dass diese Vorschrift verletzt ist (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, Ein Studienbuch, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, § 26 Rz. 3 m.w.H.; Jens Meyer-Ladewig, EMRK Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 14 Rz. 5 ff.). Im vorliegenden Fall ist die gerügte Massnahme, die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug, mit der Ausübung eines garantierten Rechts der EMRK - das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (vgl. dazu EGMR, Hode und Abdi gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 8. November 2012, Nr. 22341/09, § 43) - verbunden.
E. 5.3 Eine verbotene Diskriminierung liegt vor, wenn Personen in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage unterschiedlich behandelt werden, das heisst die unterschiedliche Behandlung von Personen ist dann eine unzulässige Diskriminierung, wenn ihr eine sachliche und vernünftige Rechtfertigung fehlt (d.h. mit der Massnahme kein legitimes Ziel verfolgt wird) oder zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel kein angemessenes Verhältnis besteht ("Such a difference of treatment is discriminatory if it has no objective and reasonable justification; in other words, if it does not pursue a legitimate aim or if there is not a reasonable relationship of proportionality between the means employed and the aim sought to be realized"; vgl. EGMR, Hode und Abdi gegen Vereinigtes Königreich, a.a.O., § 45 m.w.H.). Eine Diskriminierung kann gemäss Praxis auch darin bestehen, dass Unterscheidungen unterbleiben, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, womit eine Diskriminierung durch Gleichbehandlung vorliegt (vgl. das Beispiel unten in E. 5.3.3.3 in fine). Massstab für eine korrekte Bewertung eines Sachverhalts soll demnach die Prämisse sein, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird.
E. 5.3.1 Das SEM erwog in seiner Verfügung vom 26. Februar 2015, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht erfülle. Ergänzend hielt es in seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 fest, es erscheine nach wie vor unklar, ob beziehungsweise in welchem Umfang die Sozialhilfeunabhängigkeit des Beschwerdeführers als selbstverschuldet zu gelten habe oder nicht. So gelange die IV-Stelle E._______ in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2015 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht E._______ unter Bezugnahme auf den ärztlichen Bericht des Stadtspitals K._______ vom 5. August 2014 zwar zum Schluss, dass ein IV-relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden könne. Daraus folge indessen nicht, dass im Falle des Beschwerdeführers tatsächlich ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Letztlich könne über das Familiennachzugsgesuch erst nach Ergehen eines letztinstanzlichen Urteils im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren sinnvoll entschieden werden, das allerdings immer noch ausstehe.
E. 5.3.2 Mittlerweile liegt nun zwar ein rechtskräftiges Urteil des Sozialversicherungsgerichts E._______ vom 27. August 2015 vor (vgl. Sachverhalt Bst. V). Dieses äussert sich indessen nicht explizit zur Frage, ob die Augenbeschwerden des Beschwerdeführers dessen Arbeitsfähigkeit tatsächlich in einem IV-relevanten Ausmass einschränken. Das Gericht begründete die Ablehnung eines IV-Anspruchs des Beschwerdeführers vielmehr einerseits damit, dass seine möglicherweise die Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beschwerden nach eigenen Angaben bereits seit dem Jahr 1996 existiert und somit im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 vorbestanden hätten. Andererseits hielt es fest, der Versicherte habe in der Schweiz nie AHV-Beträge eingezahlt. Da er somit im Zeitpunkt eines allfälligen Eintritts des Versicherungsfalls nicht während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet habe, verfüge er mangels erfüllter Beitragszeiten über keinen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (vgl. Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]; a.a.O. E. 2.1 i.f. und E. 2.2 a.A.). Wenn auch angesichts der mit ungefähr 10 % des ordentlichen Sehvermögens stark verminderten Sehfähigkeit von einer nicht unerheblich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, kann die Frage der Arbeitsfähigkeit, wie nachfolgend zu zeigen ist, letztlich offengelassen werden.
E. 5.3.3 Nachfolgend ist abzuklären, ob der Beschwerdeführer und seine Familie durch die vorinstanzliche Verfügung - also die Verweigerung des Familiennachzugs - im Vergleich zu einer anderen Personengruppe in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage anders behandelt werden. Im Mittelpunkt wird dabei eine mittelbare Diskriminierung stehen, da es zu untersuchen gilt, ob diskriminierende Auswirkungen einer neutral formulierten Regelung - vorliegend Art. 85 Abs. 7 AuG - bestehen (vgl. Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 26 Rz. 6 m.w.H.; Kira Heyden/Antje von Ungern-Sternberg, Ein Diskriminierungsverbot ist kein Fördergebot - Wider die neue Rechtsprechung des EGMR zu Art. 14 EMRK, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2009 S. 81 ff., S. 81 f. und S. 83 f.). Eine Diskriminierungsabsicht wird dabei nicht vorausgesetzt.
E. 5.3.3.1 Im Vergleich zu vorläufig aufgenommenen Personen mit voller Arbeitsfähigkeit liegt beim Beschwerdeführer nach dem Dafürhalten des Gerichts eine Behinderung vor, die ihm die Erfüllung der Bedingung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen dürfte. Er bezieht mangels Erfüllens der Beitragszeiten keine Leistungen der Invalidenversicherung und ist sozialhilfeabhängig. Hinweise auf Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers sind den Akten nicht zu entnehmen.
E. 5.3.3.2 Eine teleologische und historische Auslegung der Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG ergibt, dass damit der Möglichkeit des Familiennachzugs ökonomische Grenzen gesetzt wurden, das heisst es gilt zu vermeiden, die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates über Gebühr zu belasten (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.3). Der Familiennachzug darf, laut dem Bundesrat, nicht zum Bezug von Sozialhilfe führen. Das voraussichtliche Einkommen der nachzuziehenden Familienmitglieder ist im Einzelfall indes zu berücksichtigen, wenn diesen eine Stelle zugesichert wurde (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 8. März 2002 [BBl 2002 3709, 3793]). Aus den Materialien geht der Tenor hervor, dass sämtliche nachgezogenen Familienmitglieder nach der Einreise nicht von der öffentlichen Fürsorge abhängig sein dürfen, sondern dass die finanziellen Mittel für die wirtschaftliche Selbständigkeit (und damit letztlich auch für die Integration) der Familie genügen. In den Materialien lässt sich kein Hinweis finden, dass eine Abweichung von dieser Regelung beabsichtigt wurde.
E. 5.3.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorläufig aufgenommene Personen grundsätzlich ohne Ausnahme von der Sozialhilfe unabhängig sein müssen, wenn sie ihre Familie nachziehen wollen. Es wird folglich von der vorläufig aufgenommenen Person ein Arbeitswille verlangt, der für seine Entfaltung auch die entsprechende Fähigkeit verlangt. Diese strikte Regelung hat indes die faktische Folge, dass Personen, die arbeitswillig, indes aufgrund ihrer Gebrechen nicht (oder nur in einem geschützten Rahmen) arbeitsfähig sind, ungleich gegenüber Personen behandelt werden, die arbeitswillig und arbeitsfähig sind, und in diskriminierender Weise gleich behandelt werden wie Personen, die zwar arbeitsfähig, nicht aber arbeitswillig sind.
E. 5.3.3.4 Im vorliegenden Fall sind den Akten keinerlei Unterlagen zu entnehmen, die Versuche des Beschwerdeführers dokumentieren würden, auf dem primären oder sekundären Arbeitsmarkt - unter Einschluss von Integrationsprogrammen - eine Stelle zu finden. Dies, obwohl der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen des erstinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren wiederholt darauf hingewiesen worden ist, dass er seine Arbeitsbemühungen - so gering die Chance einer Anstellung beziehungsweise der Erzielung eines aus der Sozialhilfeabhängigkeit führenden Einkommens auch sein möge -, dokumentieren müsse (vgl. Sachverhalt Bst. K, O und T.b). Die Rechtsvertreterin hat ferner im Rahmen der Replik darauf hingewiesen, dass ihr Mandant aktuell eine berufliche Abklärung bei der Stiftung (...) absolviere und der diesbezügliche Abklärungsbericht bei Erhalt umgehend an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werde (vgl. Sachverhalt Bst. T.d). Ein solcher Abklärungsbericht ist dem Gericht indes bis heute nicht zugegangen. Angesichts des wiederholten Hinweises auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers sowie dessen Vertretung durch die Zürcher Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende geht das Gericht im vorliegenden Fall somit davon aus, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine nennenswerten Versuche unternommen hat, sich in der Schweiz wirtschaftlich zu integrieren. Allein der Umstand, dass er bei einer Arbeitssuche in der Schweiz zufolge seiner starken Sehbehinderung sowie der limitierten Berufsausbildung geringe Chancen auf eine Anstellung haben dürfte, entbindet ihn nicht von entsprechenden Bemühungen, könnte er hierdurch zumindest seinen persönlichen Willen manifestieren, im Rahmen seiner effektiven Möglichkeiten einen Platz im Erwerbsleben finden zu wollen. In diesem Punkt unterscheidet sich das Verhalten des Beschwerdeführers denn auch deutlich von der im vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil E-1339/2010 genannten Person, einem Mann, der bei einem Minenunfall in seiner Heimat beide Beine verloren hatte, und der in der Schweiz trotz seiner gravierenden Behinderung zunächst von Oktober 2010 bis März 2012 im Rahmen eines Integrationsprogramms ein Arbeitspensum von 50% bewältigt, und vom 8. April 2013 an zu 50% an einem befristeten gemeinnützigen Projekt der (...) mitgearbeitet hat. Entsprechend hielt das Bundesverwaltungsgericht in besagtem Urteil denn auch fest, die Person habe alles in ihrer Kraft Liegende getan, um der finanziellen Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu entgehen (a.a.O. E.5.3.3.3). Demgegenüber hat vorliegend der Beschwerdeführer seinen angeblichen Arbeitswillen nicht ansatzweise unter Beweis gestellt. Von ihm wäre einerseits aufgrund seiner Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen, dass er seine allfälligen fruchtlosen Arbeitsbemühungen dokumentiert oder zumindest substantiiert dargelegt hätte. Andrerseits wäre zu erwarten gewesen, dass er, wenn er schon mit einem Rekurs direkt auf die EMRK (Art. 14 i.V.m. 8 EMRK) und in Abweichung vom klaren Gesetzeswortlaut sowie -zweck die Befreiung vom Kriterium der Fürsorgeunabhängigkeit einfordert, im Rahmen seiner Möglichkeiten wenigstens einen Beitrag zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in der Schweiz geleistet oder zumindest seinen Willen tatkräftig zum Ausdruck gebracht hätte, sich wenigstens teilweise aus der Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen. Solches hätte umso mehr von ihm erwartet werden können, als er ja nach eigenem Bekunden vor seiner Einreise in die Schweiz in D._______ trotz seiner damals bereits bestandenen Sehschwäche als Gemüsehändler gearbeitet und mit seinem Verdienst den Unterhalt seiner Familie im Heimatland sichergestellt hat. Von einer völkerrechtlich unzulässigen Diskriminierung des Beschwerdeführers im von ihm vorgebrachten Sinne kann nach dem Gesagten keine Rede sein.
E. 5.3.4 Folglich ist das Gesuch um Familiennachzug abzuweisen. Bei dieser Sachlage kann die Frage offenbleiben, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Tochter C._______ die Frist für das Stellen des Familiennachzugs eingehalten hat (vgl. E. 2.2 vorstehend).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des SEM Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VGG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 14. April 2015 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Aktenlage ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 7.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei nicht-anwaltlichen Vertretern einen Tarif von Fr. 100.- bis 150.- zugrunde. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist der Rechtsbeiständin ein Betrag von Fr. 900.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten auferlegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in Höhe von Fr. 900.-.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1993/2015 Urteil vom 21. April 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Suzanne Stotz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familiennachzug zugunsten von B._______ (geboren am [...]), und C._______ (geboren am [...]); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat am 10. Januar 2008, reiste wenige Tage später von Djibouti per Flugzeug nach Frankreich und gelangte am 14. Januar 2008 von dort aus mit dem Zug illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe Somalia wegen des Bürgerkrieges sowie seiner Zuckerkrankheit, an der er seit ungefähr dem Jahr 2000 leide, verlassen. Die medizinische Behandlung seines Diabetes in der Heimat sei unzureichend gewesen, da er oftmals nur abgelaufene oder gar keine Medikamente erhalten habe. Ausserdem hätten ihm Leute auf dem Markt in D._______, wo er als Gemüsehändler gearbeitet habe, mehrere Male seinen Verdienst weggenommen. Mit Verfügung vom 20. November 2009 stellte das damalige BFM (seit dem 1. Januar 2015: SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 14. Januar 2008 ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer bei der Migrationsbehörde des Kantons E._______ mittels seiner Rechtsvertreterin ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme für seine Ehefrau B._______ sowie seine Tochter C._______. Er fügte diesem als Beweismittel einen ihn betreffenden Arztbericht von med. pract. F._______ vom 11. Juni 2014, eine Fürsorgebestätigung der Asylorganisation E._______ ([...]) vom 19. Mai 2014, einen Mietvertrag vom 1. März 2013, sowie Kopien einer Heiratsurkunde vom 16. Februar 1992 und zweier Geburtsurkunden seiner Ehefrau und seiner Tochter, jeweils datiert vom 7. Juni 2006, bei. C. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 forderte das Migrationsamt des Kantons E._______ den Beschwerdeführer auf, einen die letzten drei Jahre umfassenden Betreibungsregisterauszug, Bestätigungen der Sozialbehörden seiner Wohngemeinden für die letzten fünf Jahre sowie eine aktuelle Monatsprämienabrechnung seiner Krankenkasse einzureichen. Im Weiteren fragte es ihn an, ob er angesichts seiner im ärztlichen Zeugnis vom 11. Juni 2014 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bereits Anstrengungen zum Erhalt einer IV-Rente getätigt habe. D. Mit Begleitschreiben vom 13. August 2014 reichte der Beschwerdeführer Betreibungsregisterauszüge von E._______ und G._______, Unterstützungsbestätigungen der Sozialen Dienste der Stadt E._______ und der (...), eine Eingangsbestätigung der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt (SVA) E._______ zur Anmeldung vom 26. Mai 2014, die Kopie der Krankenversicherungspolice sowie einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 14. Mai 2013 ein. E. Die Migrationsbehörde des Kantons E._______ leitete das Gesuch an das damalige BFM weiter und führte in seiner Stellungnahme vom 15. August 2014 aus, dass der Beschwerdeführer in einer möblierten Einzimmerwohnung lebe. Aus den Angaben sei nicht ersichtlich, ob die Wohnung über eine Küche und sanitäre Anlagen verfüge. Ferner sei der Beschwerdeführer seit April 2013 von der (...) in der Höhe von Fr. 42'000.- unterstützt worden und werde weiterhin finanziell unterstützt, da er angeblich arbeitsunfähig sei. Diesbezüglich habe er sich im Mai 2014 bei der Invalidenversicherung (IV) gemeldet, ein Entscheid der IV-Stelle E._______ stehe indessen noch aus. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht über eine bedarfsgerechte Wohnung verfüge und vollumfänglich fürsorgeabhängig sei, empfahl das kantonale Migrationsamt E._______ die Ablehnung des Gesuches um Familiennachzug. F. Mit Schreiben vom 27. August 2014 teilte das damalige BFM dem Beschwerdeführer mit, dass er das Gesuch um Familiennachzug für seine bereits über 12 Jahre alte Tochter bis zum 18. November 2013 hätte stellen müssen und somit die Frist gemäss Art. 74 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbsarbeit (VZAE [SR 142.201]) nicht eingehalten sei. Gestützt auf Art. 74 Abs. 4 VZAE könne jedoch ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe für einen solchen sprechen würden. Dementsprechend forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, hierzu Stellung zu nehmen. G. In seiner Stellungnahme vom 14. September 2014 hielt der Beschwerdeführer fest, es spreche insbesondere das Kindswohl seiner minderjährigen Tochter als wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Familiennachzug. Mutter und Tochter des Beschwerdeführers lebten derzeit in der Region I._______ (im Süden Sudans). Dort befänden sich seitens der Verwandtschaft einzig noch eine Schwester seiner Frau sowie deren Ehemann, die aufgrund der prekären Lebenssituation indessen weder in der Lage noch gewillt seien, die alleinige Verantwortung für seine Tochter zu übernehmen. Im Falle eines bewilligten Familiennachzugs für seine Ehefrau wäre seine Tochter somit schutzlos auf sich alleine gestellt. H. Mit Schreiben vom 18. September 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass das Migrationsamt des Kantons E._______ seine Wohnung als nicht bedarfsgerecht für einen Familiennachzug qualifiziere. Im Weiteren werde er seit April 2013 von der (...) betreut und sei bisher mit rund Fr. 42'000.- unterstützt worden. Bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit sei ein Verfahren bei der IV hängig. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer, sich zu den Voraussetzungen hinsichtlich des Familiennachzugs im Sinne von Art. 85 Abs. 7 Bst. b und c des Ausländergesetzes (AuG [SR 142.20]) zu äussern, und mitzuteilen, bis wann mit einem Entscheid der IV hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. I. Am 13. Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, es sei ihm zufolge seiner Sozialhilfeabhängigkeit nicht möglich, bereits im Voraus eine genügend grosse Wohnung für sich und seine Familie zu mieten. Im Übrigen verfüge er gemäss dem Vorbescheid der IV-Stelle E._______ vom 1. September 2014 über keinen Anspruch auf IV-Leistungen. Der negative Vorbescheid der IV bedeute nun aber nicht, dass er arbeitsfähig und dadurch in der Lage wäre, sich aus der Sozialhilfe zu lösen. J. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer im Sinne einer Ergänzung seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 einen ärztlichen Bericht von Dr. med. J._______/ Augenklinik des (...) vom 23. Juli 2014 zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, dessen Familiennachzugsgesuch zum momentanen Zeitpunkt abzulehnen, da die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 Bst. b und c AuG nicht erfüllt seien. Zwar verweise er unter anderem auf ein ärztliches Zeugnis vom 11. Juni 2014, wonach seine Sehstärke gemäss Einschätzung seines Arztes med. pract. F._______ so stark eingeschränkt sei, dass er für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar und weiterhin dauerhaft arbeitsunfähig sei. Aus den Akten gehe indessen nicht hervor, dass er sich genügend um Arbeit bemüht habe. Deswegen sei festzustellen, dass seine Familie bei einem bewilligten Familiennachzug auf Sozialhilfe angewiesen sei, weshalb Art. 85 Abs. 7 lit. c AuG nicht erfüllt sei. Gleichzeitig gewährte das BFM ihm hierzu das rechtliche Gehör bis zum 7. November 2014. L. Mit Eingabe vom 7. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungname ein. Dabei wies er darauf hin, dass er aufgrund seiner Erkrankung und nicht aus eigenem Verschulden nicht in der Lage sei, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug zu erfüllen. Wohl habe er sich um Arbeit bemüht. Es sei jedoch angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen anzuerkennen, dass es im ersten Arbeitsmarkt kaum Stellen gebe, bei welchen er überhaupt reelle Chancen hätte, eine Stelle zu erhalten. Gleichzeitig ersuchte er um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen. M. Mit Schreiben vom 11. November 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen bis am 15. Januar 2015. N. Am 12. Januar 2015 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, sein Antrag auf Unterstützung durch die IV sei von der IV-Stelle E._______ mit erstinstanzlicher Verfügung vom 23. Oktober 2014 abgelehnt worden. Gegen diese Verfügung habe er am 21. November 2014 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons E._______ eingelegt. Als Beweismittel reichte er nebst der erstinstanzlichen Verfügung eine Bestätigung des Sozialversicherungsgerichts E._______ bezüglich der Beschwerdeerhebung sowie einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. J._______ vom 5. August 2014 ein, der im Rahmen des IV-Gesuchs eingereicht worden war. Gleichzeitig beantragte er sinngemäss eine Sistierung seines Familiennachzugsverfahrens, bis über sein sozialversicherungsrechtliches Verfahren endgültig befunden worden sei. O. Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 - eröffnet am 27. Februar 2015 - lehnte das SEM das Familiennachzugsgesuch und zusätzlich auch die beantragte Sistierung des Familiennachzugsverfahrens ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit dem April 2013 vollumfänglich fürsorgeabhängig, womit die Bedingung der Sozial-hilfeunabhängigkeit nicht gegeben sei. Zwar könnte er sich unter Berufung auf das Urteil E-1339/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2013 E. 5.3 in einem ähnlichen Fall auf den Standpunkt stellen, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht arbeitsfähig und seine Fürsorgeabhängigkeit nicht selbstverschuldet sei, weshalb ihm aufgrund des Diskriminierungsverbotes von Art. 14 EMRK der Familiennachzug nicht aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit verwehrt werden dürfe. Der Beschwerdeführer sei indessen mit Verfügung der IV-Stelle E._______ vom 23. Oktober 2013 (recte: 2014) als nicht anspruchsberechtigt für IV-Leistungen und somit offenbar vollumfänglich arbeitsfähig eingestuft worden. Zudem fänden sich in den Akten keine Belege dafür, dass er sich vergeblich um eine Arbeitsstelle bemüht hätte. Dass die ablehnende Verfügung der IV-Stelle vom Beschwerdeführer angefochten worden und ein entsprechendes Rechtsmittelverfahren im Gange sei, ändere an dieser Einschätzung nichts. Da im vorliegenden Fall das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit nicht erfüllt sei, könne offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer über eine bedarfsgerechte Wohnung für den Familiennachzug verfüge, weil die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 Bst. a-c AuG kumulativ nicht erfüllt seien, weshalb das Familiennachzugsgesuch abzulehnen sei. Gleichzeitig lehnte das SEM das Sistierungsgesuch mit der Begründung ab, gemäss Art. 29 BV habe jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Da das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons E._______ nicht die letzte Instanz sei beziehungsweise dessen Urteil an das Bundesgericht weitergezogen werden könne, könne das vorliegende Verfahren noch längere Zeit dauern. Sollte das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht als arbeitsfähig und somit auch zu Unrecht als selbstverschuldet sozialhilfeabhängig beurteilt worden sei, müsste im Rahmen eines neuen Familiennachzugsverfahrens eine neuerliche Überprüfung der Nachzugsbedingungen von Art. 84 (recte: Art. 85) Abs. 7 AuG vorgenommen werden, wobei es ihm unbenommen sei, diesbezüglich - allenfalls auch vorsorglich - bis zum Ende der Frist am 18. November 2017 erneut ein Familiennachzugsgesuch (für seine Ehefrau) zu stellen, falls sein Anspruch hinsichtlich der IV-Leistungen, die auch die Frage des Selbstverschuldens bezüglich seiner Sozialhilfeabhängigkeit beschlage, bis zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht geklärt sein sollte. P. Mit Eingabe vom 27. März 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei liess er beantragen, der Entscheid des SEM vom 26. Februar 2015 sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Familiennachzug und um Einbezug in die vorläufige Aufnahme zu bewilligen. Im Weiteren liess er beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Rechtsvertreterin legte der Beschwerde namentlich einen ärztlichen Bericht der Augenklinik des Stadtspitals K._______ vom 5. August 2014 zuhanden der IV-Stelle E._______, eine E-Mail-Auskunft von Dr. med L._______, Stadtspital K._______ vom 20. November 2014, ein ärztliches Zeugnis von med. pract. F._______ vom 11. Juni 2014, eine Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons E._______ vom 15. Januar 2015 mit der Vernehmlassung der Sozialversicherungsanstalt (SVA) E._______ vom 9. Januar 2015 sowie die Verfügung der SVA E._______ vom 23. Oktober 2014 bei. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, der Gesetzgeber habe mit der Bestimmung von Art. 85 Abs. 7 AuG bewusst eine hohe Hürde für den Familiennachzug geschaffen. Nicht berücksichtigt bleibe dabei, dass auch die vorläufige Aufnahme in vielen Fällen zu einem langjährigen und dauerhaften Aufenthalt führe. In solche Fällen bedeute die Verweigerung des Familiennachzugs eine Verletzung des in Art. 8 EMRK verankerten Rechtes auf Familienleben. Je nach Fallkonstellation seien die in Art. 85 Abs. 7 AuG genannten Voraussetzungen praktisch nicht zu erfüllen. Im vorliegenden Fall habe er aufgrund seiner sehr starken Sehschwäche bis heute keine Arbeitsstelle finden können. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1339/2010 dargelegt habe, dürfe einer Person, welche aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht arbeitsfähig und daher nicht selbstverschuldet fürsorgeabhängig sei, der Familiennachzug aufgrund des Diskriminierungsverbotes im Sinne von Art. 14 EMRK nicht verweigert werden. Gemäss der Vorinstanz könne er indessen aus besagtem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ihn die IV-Stelle E._______ mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 als nicht anspruchsberechtigt für IV-Leistungen und somit als vollumfänglich arbeitsfähig eingestuft habe. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die IV-Stelle E._______ während des hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht in der Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 eingeräumt habe, dass die Begründung des ablehnenden IV-Entscheids vom 23. Oktober 2014 fehlerhaft gewesen sei. So sei in der ursprünglichen Verfügung angeführt worden, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Aus der Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 gehe jedoch hervor, dass ein IV-relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden könne, da aus dem Bericht des Stadtspitals K._______ hervorgehe, dass er praktisch erblindet sei. Die IV-Stelle halte in ihrer Vernehmlassung dennoch an ihrem ablehnenden Entscheid fest, nun aber mit einer anderen Begründung: Sein IV-Gesuch werde nunmehr abgelehnt, weil der Gesundheitsschaden bereits vor seiner Einreise in die Schweiz bestanden habe. Sein Hausarzt, med. pract. F._______, komme zum Schluss, dass er nicht arbeitsfähig sei. Aus dem Zeugnis der Augenklinik des Stadtspitals K._______ gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer aktuell aus ophtalmologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vorliege, dieser indessen je nach Jobprofil nicht arbeitsfähig sei. Es könne zwar nicht alleine aufgrund einer starken Sehschwäche davon ausgegangen werden, dass eine Person nicht erwerbsfähig sei. Jedoch stelle sich die Frage, welche Arbeitsstellen für den Beschwerdeführer in Frage kämen und ob diese Stellen auf dem Arbeitsmarkt existierten. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass seine Chance, sich in der Schweiz wirtschaftlich integrieren zu können und eine Arbeitsstelle zu finden, an welcher er trotz seiner Sehbehinderung tätig sein könnte, sehr gering sei. Dies sei aber nicht sein eigenes Verschulden. Diese Hürden würden sich zufolge seines Status als vorläufig Aufgenommenem zusätzlich um ein Vielfaches erhöhen. Hinzu komme, dass er keine Berufsausbildung habe. In Somalia habe er als Gemüsehändler auf dem Markt gearbeitet. Erst mit 20 Jahren habe er in D._______ eine private Schule besuchen und dort Somalisch lesen und schreiben lernen können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er somit unverschuldet nicht in der Lage, das nötige Einkommen zu erwirtschaften, um die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug zu erfüllen. Eine Verweigerung des Familiennachzugs verstosse demnach gegen das in Art. 14 EMRK verankerte Diskriminierungsverbot. Q. Mit Schreiben vom 31. März 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. R. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung der nachträglichen Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. April 2016 entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, wobei ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. S. Mit Begleitschreiben vom 24. April 2015 reichte der Rechtsvertreter eine auf die Person seines Mandanten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der (...) vom 22. April 2015 zu den Akten. T. T.a Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 18. Juni 2015 ein. T.b In seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 hielt das SEM fest, nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne. Ergänzend hielt die Vorinstanz unter anderem fest, die Berufung auf Art. 8 EMRK setze gemäss nach wie vor gültiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein gefestigtes Anwesenheitsrecht des Antragstellers in der Schweiz voraus. Das Bundesverwaltungsgericht folge dieser Rechtsprechung und habe dies auch wiederholt in seinen jüngsten Urteilen (vgl. D-1417/2015 E. 3.4, D-1609/2015 E. 5.5.1 und E-2970/2014 E. 4.2) bestätigt. Lediglich in Ausnahmesituationen könnten sich Personen ohne gefestigtes Anwesenheitsrecht auf Art. 8 EMRK berufen, wenn deren Anwesenheit faktisch als Realität hingenommen werde. Von einer solchen Ausnahmesituation sei im vorliegenden Fall nicht auszugehen, da der Beschwerdeführer erst seit einer vergleichsweise kurzen Zeit in der Schweiz lebe und auch nicht als überdurchschnittlich integriert gelten könne, spreche er doch gemäss eigenen Angaben kaum eine schweizerische Amtssprache und sei seit seiner Anwesenheit in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen. Soweit der Beschwerdeführer sich auf das im Urteil E-1339/2010 des Bundesverwaltungsgerichtes thematisierte Diskriminierungsverbot berufe, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass für das SEM nach wie vor unklar erscheine, ob beziehungsweise in welchem Umfang die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers als selbstverschuldet gelten müsse oder nicht. So seien den Akten im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - wenigstens im Rahmen seiner Möglichkeiten - Versuche unternommen hätte, sich aus der Sozialhilfe zu lösen. Die im Familiennachzugsverfahren geltend gemachten Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers bildeten bis jetzt eine reine Parteibehauptung, die durch keinerlei Beweismittel belegt werde. T.c Am 12. Juni 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 29. Juni 2015 an. T.d Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Replikschrift ein. Darin wird namentlich ausgeführt, er halte sich seit Januar 2008, also nunmehr seit fast siebeneinhalb Jahren, in der Schweiz auf, was entsprechend dem UrteilE-6268/2013 vom 26. März 2014 des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu kurz sei, um trotz einer bloss vorläufigen Aufnahme von einem gefestigten Aufenthaltsrecht auszugehen, zumal es kaum wahrscheinlich sei, dass er in Zukunft nach Somalia zurückkehren werde. Deshalb könne er sich entgegen der Auffassung des SEM durchaus auf die Bestimmung von Art. 8 EMRK berufen. In Bezug auf seine Bemühungen, sich aus der Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen, sei zusätzlich zu den Ausführungen in der Beschwerde noch darauf hinzuweisen, dass er aktuell eine berufliche Abklärung bei der Stiftung (...) absolviere. Gemäss dem Sozialarbeiter der (...) sollte der Abklärungsbericht in naher Zukunft erstellt und dieser bei Erhalt umgehend an das Gericht weitergeleitet werden. U. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Mitteilung bis zum 26. Oktober 2015, ob zwischenzeitlich ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts E._______ ergangen sei, worin über die künftige Ausrichtung von IV-Leistungen zugunsten ihres Mandanten entschieden worden sei. V. Mit Begleitschreiben vom 30. Oktober 2015 reichte die Rechtsvertreterin ein ihren Mandanten betreffendes Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons E._______ vom 27. August 2015 ein. Ergänzend hielt sie fest, das vorliegende Urteil sei rechtskräftig geworden. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass das Sozialversicherungsgericht den Anspruch auf eine IV-Rente nicht aufgrund einer erwiesenen Arbeitsfähigkeit ihres Mandanten, sondern allein deswegen abgelehnt habe, weil dessen medizinische Probleme bereits vor seiner Einreise in die Schweiz bestanden hätten beziehungsweise ihr Mandant die erforderlichen Beitragszeiten in der Schweiz nicht erfüllt habe. W. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 erkundigte sich die Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens, da der Beschwerdeführer seine Familie sehr vermisse und unter der Trennung leide. X. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertretung mit, dass es zur Zeit aufgrund der Pendenzen, der Prioritätenliste sowie der im Voraus nicht abschätzbaren Anzahl dringender Verfahren nicht möglich sei, einen genauen Urteilszeitpunkt zu nennen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Diese materiellen Bedingungen sind kumulativ zu erfüllen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, besteht kein Rechtsanspruch auf Einbezug in die vorläufige Aufnahme; eine solche liegt im Ermessen der zuständigen Behörden. 3.2 Das auf Art. 85 Abs. 7 AuG gestützte Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme muss innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden (Art. 74 Abs. 3 VZAE). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 74 Abs. 4 VZAE). Die Minderjährigkeit der Kinder, um deren Einbezug ersucht wird, muss zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vorliegen (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.4 und BGE 129 II 11 E. 2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst einen Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK geltend, da er sich nunmehr seit nunmehr siebeneinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte, was entsprechend dem Urteil E-6268/2013 des BVGer vom 16. März 2014 keine zu kurze Frist darstelle, um trotz einer (blossen) vorläufigen Aufnahme von einem gefestigten Aufenthaltsrecht auszugehen (vgl. insbesondere Replik S. 2 und Sachverhalt Bst. T.d). 4.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorliegen kann, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. 4.3 Voraussetzung für eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist, dass zumindest ein in der Schweiz lebender Familienangehöriger hier über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann der Fall, wenn der in der Schweiz lebende Familienangehörige über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Eine Aufenthaltsbewilligung genügt dann, wenn sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Wer selbst keinen Anspruch auf längere Anwesenheit hat, vermag einen solchen Anspruch auch nicht einer Drittperson zu verschaffen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 m.w.H.). Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine in der Schweiz vorläufig aufgenommene Person grundsätzlich kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, welches ihr unter Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK erlauben würde, ihre Familie nachzuziehen, da die vorläufige Aufnahme als Wegweisungsvollzugsersatzmassnahme nur für die Zeit angeordnet wird, in welcher sich der Vollzug der angeordneten Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (vgl. BGE 126 II 335 E. 2a m.w.H.). 4.4 Allerdings hat das Bundesgericht erkannt, dass sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen können, die über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird, bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (in BGE 126 II 335 E. 2.b.cc und 3.b offen gelassen; bejaht im Urteil des Bundesgerichts 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2 unter Verweis auf Peter Bolzli, Migrationsrecht [Kommentar], Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 85 AuG Rz. 13). Nach der Rechtsprechung bedarf es hierzu besonders intensiver, über die normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 - bezogen auf den Schutz des Privatlebens). Bejaht wurde ein faktisches bzw. dauerhaftes Aufenthaltsrecht hinsichtlich einer schwer kranken, schon lange hier wohnhaften Frau aus der Demokratischen Republik Kongo, die über eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung verfügte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2008 vom 17. November 2008 E. 4). Ebenfalls bejaht wurde der Selbsteintritt auf ein Asylgesuch einer Frau, deren Gatte sich aus medizinischen Gründen seit über 14 Jahren in der Schweiz als vorläufig aufgenommene Person aufhielt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5173/2010 vom 15. Januar 2013 E. 7.4.3 in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung] i.V.m. Art. 8 EMRK). Auch qualifizierte das Bundesgericht den Aufenthalt einer Familie in der Schweiz - der Vater besass eine Aufenthaltsbewilligung und die Mutter war vorläufig aufgenommen, weshalb das Familienleben nur in der Schweiz ausgeübt werden könne - als genügend stabil, so dass der illegal erfolgte Familiennachzug der Tochter gestützt auf die Aufenthaltsbewilligung des Vaters, die er im Jahr 2007 erhalten hatte, genehmigt werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.2 und 4.6). Verneint wurde das faktische Anwesenheitsrecht hingegen in Verbindung mit dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens trotz eines Aufenthalts von 16 Jahren (Aufenthaltsbewilligung) in einem Fall, in welchem die eheliche Beziehung erst von kurzer Dauer und kinderlos war; dabei wurde vor allem eine mögliche Rückkehr in das gemeinsame Heimatland der Eheleute nicht mehr als unzumutbar erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.2/2005 vom 4. Mai 2005 E. 2.4.2). Eine Anwesenheit in Form einer vorläufigen Aufnahme seit dem Jahr 2004 bzw. 2008 sowie eine solche seit dem Jahr 2006 wurde als nicht derart gefestigt angesehen, als dass daraus ein faktischer Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung einzuräumen wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6493/2010 vom 21. September 2012 E. 5.4 und E-1339/2010 vom 24. Juli 2013 Sachverhalt Bst. A i.V.m. E. 4.3.2 letzter Abs.). Als vorläufig aufgenommene Person verfügt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der konstanten Rechtsprechung. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass im Urteil E-6268/2013 vom 26. März 2014 bereits nach einem siebenjährigen Aufenthalt in der Schweiz (beziehungsweise einem nicht einmal sechsjährigen Aufenthalt in der Schweiz seit Erlangung der vorläufigen Aufnahme am 14. Mai 2008) von einem faktisch gesicherten Aufenthaltsrecht, das die Anwendung von Art. 8 EMRK rechtfertige, ausgegangen worden ist. Denn bereits angesichts der im vorstehenden Abschnitt zitierten anderen beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Urteil E-6268/2013 für den vorliegenden Fall kein präjudizieller Charakter zu. 4.5 Nach dem Gesagten kann aus Art. 8 EMRK nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, das SEM habe durch die Verweigerung des Familiennachzugs auch das in Art. 14 EMRK statuierte Diskriminierungsverbot verletzt. 5.2 Nach Art. 14 EMRK ist der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten "ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten". Das Diskriminierungsverbot der EMRK hat keine eigenständige Bedeutung. Seine Anwendung setzt voraus, dass der in Frage stehende Sachverhalt in den Anwendungsbereich einer Vorschrift der EMRK fällt. Nicht notwendig ist indes, dass diese Vorschrift verletzt ist (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, Ein Studienbuch, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, § 26 Rz. 3 m.w.H.; Jens Meyer-Ladewig, EMRK Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 14 Rz. 5 ff.). Im vorliegenden Fall ist die gerügte Massnahme, die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug, mit der Ausübung eines garantierten Rechts der EMRK - das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (vgl. dazu EGMR, Hode und Abdi gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 8. November 2012, Nr. 22341/09, § 43) - verbunden. 5.3 Eine verbotene Diskriminierung liegt vor, wenn Personen in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage unterschiedlich behandelt werden, das heisst die unterschiedliche Behandlung von Personen ist dann eine unzulässige Diskriminierung, wenn ihr eine sachliche und vernünftige Rechtfertigung fehlt (d.h. mit der Massnahme kein legitimes Ziel verfolgt wird) oder zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel kein angemessenes Verhältnis besteht ("Such a difference of treatment is discriminatory if it has no objective and reasonable justification; in other words, if it does not pursue a legitimate aim or if there is not a reasonable relationship of proportionality between the means employed and the aim sought to be realized"; vgl. EGMR, Hode und Abdi gegen Vereinigtes Königreich, a.a.O., § 45 m.w.H.). Eine Diskriminierung kann gemäss Praxis auch darin bestehen, dass Unterscheidungen unterbleiben, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, womit eine Diskriminierung durch Gleichbehandlung vorliegt (vgl. das Beispiel unten in E. 5.3.3.3 in fine). Massstab für eine korrekte Bewertung eines Sachverhalts soll demnach die Prämisse sein, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. 5.3.1 Das SEM erwog in seiner Verfügung vom 26. Februar 2015, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht erfülle. Ergänzend hielt es in seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 fest, es erscheine nach wie vor unklar, ob beziehungsweise in welchem Umfang die Sozialhilfeunabhängigkeit des Beschwerdeführers als selbstverschuldet zu gelten habe oder nicht. So gelange die IV-Stelle E._______ in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2015 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht E._______ unter Bezugnahme auf den ärztlichen Bericht des Stadtspitals K._______ vom 5. August 2014 zwar zum Schluss, dass ein IV-relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden könne. Daraus folge indessen nicht, dass im Falle des Beschwerdeführers tatsächlich ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Letztlich könne über das Familiennachzugsgesuch erst nach Ergehen eines letztinstanzlichen Urteils im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren sinnvoll entschieden werden, das allerdings immer noch ausstehe. 5.3.2 Mittlerweile liegt nun zwar ein rechtskräftiges Urteil des Sozialversicherungsgerichts E._______ vom 27. August 2015 vor (vgl. Sachverhalt Bst. V). Dieses äussert sich indessen nicht explizit zur Frage, ob die Augenbeschwerden des Beschwerdeführers dessen Arbeitsfähigkeit tatsächlich in einem IV-relevanten Ausmass einschränken. Das Gericht begründete die Ablehnung eines IV-Anspruchs des Beschwerdeführers vielmehr einerseits damit, dass seine möglicherweise die Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beschwerden nach eigenen Angaben bereits seit dem Jahr 1996 existiert und somit im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 vorbestanden hätten. Andererseits hielt es fest, der Versicherte habe in der Schweiz nie AHV-Beträge eingezahlt. Da er somit im Zeitpunkt eines allfälligen Eintritts des Versicherungsfalls nicht während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet habe, verfüge er mangels erfüllter Beitragszeiten über keinen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (vgl. Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]; a.a.O. E. 2.1 i.f. und E. 2.2 a.A.). Wenn auch angesichts der mit ungefähr 10 % des ordentlichen Sehvermögens stark verminderten Sehfähigkeit von einer nicht unerheblich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, kann die Frage der Arbeitsfähigkeit, wie nachfolgend zu zeigen ist, letztlich offengelassen werden. 5.3.3 Nachfolgend ist abzuklären, ob der Beschwerdeführer und seine Familie durch die vorinstanzliche Verfügung - also die Verweigerung des Familiennachzugs - im Vergleich zu einer anderen Personengruppe in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage anders behandelt werden. Im Mittelpunkt wird dabei eine mittelbare Diskriminierung stehen, da es zu untersuchen gilt, ob diskriminierende Auswirkungen einer neutral formulierten Regelung - vorliegend Art. 85 Abs. 7 AuG - bestehen (vgl. Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 26 Rz. 6 m.w.H.; Kira Heyden/Antje von Ungern-Sternberg, Ein Diskriminierungsverbot ist kein Fördergebot - Wider die neue Rechtsprechung des EGMR zu Art. 14 EMRK, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2009 S. 81 ff., S. 81 f. und S. 83 f.). Eine Diskriminierungsabsicht wird dabei nicht vorausgesetzt. 5.3.3.1 Im Vergleich zu vorläufig aufgenommenen Personen mit voller Arbeitsfähigkeit liegt beim Beschwerdeführer nach dem Dafürhalten des Gerichts eine Behinderung vor, die ihm die Erfüllung der Bedingung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen dürfte. Er bezieht mangels Erfüllens der Beitragszeiten keine Leistungen der Invalidenversicherung und ist sozialhilfeabhängig. Hinweise auf Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers sind den Akten nicht zu entnehmen. 5.3.3.2 Eine teleologische und historische Auslegung der Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG ergibt, dass damit der Möglichkeit des Familiennachzugs ökonomische Grenzen gesetzt wurden, das heisst es gilt zu vermeiden, die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates über Gebühr zu belasten (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.3). Der Familiennachzug darf, laut dem Bundesrat, nicht zum Bezug von Sozialhilfe führen. Das voraussichtliche Einkommen der nachzuziehenden Familienmitglieder ist im Einzelfall indes zu berücksichtigen, wenn diesen eine Stelle zugesichert wurde (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 8. März 2002 [BBl 2002 3709, 3793]). Aus den Materialien geht der Tenor hervor, dass sämtliche nachgezogenen Familienmitglieder nach der Einreise nicht von der öffentlichen Fürsorge abhängig sein dürfen, sondern dass die finanziellen Mittel für die wirtschaftliche Selbständigkeit (und damit letztlich auch für die Integration) der Familie genügen. In den Materialien lässt sich kein Hinweis finden, dass eine Abweichung von dieser Regelung beabsichtigt wurde. 5.3.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorläufig aufgenommene Personen grundsätzlich ohne Ausnahme von der Sozialhilfe unabhängig sein müssen, wenn sie ihre Familie nachziehen wollen. Es wird folglich von der vorläufig aufgenommenen Person ein Arbeitswille verlangt, der für seine Entfaltung auch die entsprechende Fähigkeit verlangt. Diese strikte Regelung hat indes die faktische Folge, dass Personen, die arbeitswillig, indes aufgrund ihrer Gebrechen nicht (oder nur in einem geschützten Rahmen) arbeitsfähig sind, ungleich gegenüber Personen behandelt werden, die arbeitswillig und arbeitsfähig sind, und in diskriminierender Weise gleich behandelt werden wie Personen, die zwar arbeitsfähig, nicht aber arbeitswillig sind. 5.3.3.4 Im vorliegenden Fall sind den Akten keinerlei Unterlagen zu entnehmen, die Versuche des Beschwerdeführers dokumentieren würden, auf dem primären oder sekundären Arbeitsmarkt - unter Einschluss von Integrationsprogrammen - eine Stelle zu finden. Dies, obwohl der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen des erstinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren wiederholt darauf hingewiesen worden ist, dass er seine Arbeitsbemühungen - so gering die Chance einer Anstellung beziehungsweise der Erzielung eines aus der Sozialhilfeabhängigkeit führenden Einkommens auch sein möge -, dokumentieren müsse (vgl. Sachverhalt Bst. K, O und T.b). Die Rechtsvertreterin hat ferner im Rahmen der Replik darauf hingewiesen, dass ihr Mandant aktuell eine berufliche Abklärung bei der Stiftung (...) absolviere und der diesbezügliche Abklärungsbericht bei Erhalt umgehend an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werde (vgl. Sachverhalt Bst. T.d). Ein solcher Abklärungsbericht ist dem Gericht indes bis heute nicht zugegangen. Angesichts des wiederholten Hinweises auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers sowie dessen Vertretung durch die Zürcher Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende geht das Gericht im vorliegenden Fall somit davon aus, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine nennenswerten Versuche unternommen hat, sich in der Schweiz wirtschaftlich zu integrieren. Allein der Umstand, dass er bei einer Arbeitssuche in der Schweiz zufolge seiner starken Sehbehinderung sowie der limitierten Berufsausbildung geringe Chancen auf eine Anstellung haben dürfte, entbindet ihn nicht von entsprechenden Bemühungen, könnte er hierdurch zumindest seinen persönlichen Willen manifestieren, im Rahmen seiner effektiven Möglichkeiten einen Platz im Erwerbsleben finden zu wollen. In diesem Punkt unterscheidet sich das Verhalten des Beschwerdeführers denn auch deutlich von der im vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil E-1339/2010 genannten Person, einem Mann, der bei einem Minenunfall in seiner Heimat beide Beine verloren hatte, und der in der Schweiz trotz seiner gravierenden Behinderung zunächst von Oktober 2010 bis März 2012 im Rahmen eines Integrationsprogramms ein Arbeitspensum von 50% bewältigt, und vom 8. April 2013 an zu 50% an einem befristeten gemeinnützigen Projekt der (...) mitgearbeitet hat. Entsprechend hielt das Bundesverwaltungsgericht in besagtem Urteil denn auch fest, die Person habe alles in ihrer Kraft Liegende getan, um der finanziellen Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu entgehen (a.a.O. E.5.3.3.3). Demgegenüber hat vorliegend der Beschwerdeführer seinen angeblichen Arbeitswillen nicht ansatzweise unter Beweis gestellt. Von ihm wäre einerseits aufgrund seiner Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen, dass er seine allfälligen fruchtlosen Arbeitsbemühungen dokumentiert oder zumindest substantiiert dargelegt hätte. Andrerseits wäre zu erwarten gewesen, dass er, wenn er schon mit einem Rekurs direkt auf die EMRK (Art. 14 i.V.m. 8 EMRK) und in Abweichung vom klaren Gesetzeswortlaut sowie -zweck die Befreiung vom Kriterium der Fürsorgeunabhängigkeit einfordert, im Rahmen seiner Möglichkeiten wenigstens einen Beitrag zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in der Schweiz geleistet oder zumindest seinen Willen tatkräftig zum Ausdruck gebracht hätte, sich wenigstens teilweise aus der Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen. Solches hätte umso mehr von ihm erwartet werden können, als er ja nach eigenem Bekunden vor seiner Einreise in die Schweiz in D._______ trotz seiner damals bereits bestandenen Sehschwäche als Gemüsehändler gearbeitet und mit seinem Verdienst den Unterhalt seiner Familie im Heimatland sichergestellt hat. Von einer völkerrechtlich unzulässigen Diskriminierung des Beschwerdeführers im von ihm vorgebrachten Sinne kann nach dem Gesagten keine Rede sein. 5.3.4 Folglich ist das Gesuch um Familiennachzug abzuweisen. Bei dieser Sachlage kann die Frage offenbleiben, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Tochter C._______ die Frist für das Stellen des Familiennachzugs eingehalten hat (vgl. E. 2.2 vorstehend).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des SEM Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VGG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 14. April 2015 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Aktenlage ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 7.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei nicht-anwaltlichen Vertretern einen Tarif von Fr. 100.- bis 150.- zugrunde. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist der Rechtsbeiständin ein Betrag von Fr. 900.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten auferlegt.
3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in Höhe von Fr. 900.-.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand: