Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin B._______ reiste am 26. September 2003 zusammen mit dem Sohn, E._______, geboren am (...), in die Schweiz ein und ersuchte am 29. September 2003 für sich und ihren Sohn um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. November 2003 wurden die Asylgesuche abgewiesen und die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug beider verfügt. Eine gegen die Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 2. Juni 2004 teilweise gutgeheissen und das BFM angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. B. Am 2. August 2006 reiste der Beschwerdeführer A._______, der Lebenspartner von B._______ und Vater des Sohnes E._______, in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 12. März 2008 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Auf eine gegen diese Verfügung am 11. April 2008 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2008 nicht ein, da der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet hatte. C. Am 8. August 2007 gebar B._______ den Sohn F._______, welcher in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin einbezogen wurde. Am 19. Dezember 2007 anerkannte A._______ die Vaterschaft für das Kind. D. Am 12. März 2010 stellten die Beschwerdeführenden bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme für ihre gemeinsamen im Heimatstaat lebenden Kinder C._______ und D._______. E. Die Migrationsbehörde des Kantons Luzern leitete das Gesuch an das BFM weiter und führte in der Stellungnahme vom 6. Mai 2010 aus, dass die Bedingungen für einen Einbezug der Kinder in die vorläufige Aufnahme ihrer Eltern nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht erfüllt seien, da die Familie weder über eine bedarfsgerechte Wohnung verfüge noch wirtschaftlich selbständig sei. Zudem seien die zeitlichen Bedingungen für den Einbezug in die vorläufige Aufnahme weder nach Art. 85 Abs. 7 AuG noch nach Art. 74 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR. 142.201) erfüllt. Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit geboten, hierzu Stellung zu nehmen, die sie mit Eingabe vom 15. Juli 2010 wahrnahmen. F. Mit Verfügung vom 6. August 2010 wies das BFM das Gesuch um Einbezug von C._______ und D._______ in die vorläufige Aufnahme ihrer Eltern ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, B._______ erfülle zwar die zeitlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Gesuchstellung nach Art. 85 Abs. 7 AuG und Art. 75 (recte: 74) Abs. 3 VZAE im Gegensatz zu A._______, der erst am 12. März 2008 in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. Jedoch seien die in Art. 85 Abs. 7 AuG normierten materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt. Gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. b AuG müssten die Beschwerdeführenden über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen, sie würden aber mit ihren beiden in der Schweiz lebenden Kindern eine 3.5 Zimmerwohnung bewohnen, welche sich für sechs Personen als nicht bedarfsgerecht erweise. Der Beschwerdeführer sei überdies seit 1. September 2007 als Hilfskraft im Stundenlohn erwerbstätig, die Beschwerdeführerin gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Familie sei daher auf Sozialhilfe angewiesen und habe bisher Fürsorgeleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 220'000.- bezogen, weshalb auch die Voraussetzung der finanziellen Selbständigkeit nach Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG nicht erfüllt sei. Die beiden im Heimatstaat lebenden Kinder, um deren Nachzug ersucht würde, seien 13- und 17-jährig und hätten ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre im Kongo verbracht. Sie würden seit mehreren Jahren in einem Heim leben, wo sie - wie aus verschiedenen Berichten ersichtlich sei - von der Heimleiterin G._______ gut betreut würden. Zwar ergebe sich aus einem undatierten Schreiben, dass in besagtem Heim Kinder nur bis zur Altersgrenze von zehn Jahren betreut würden. In Anbetracht des Umstandes, dass die Kinder aber bereits seit drei bzw. sieben Jahren diese Altersgrenze überschritten hätten, sei nicht davon auszugehen, dass die Kinder - bei adäquater finanzieller Unterstützung seitens der Eltern - auf die Strasse gestellt würden. Das Kindeswohl spreche somit dagegen, sie aus ihrer gewohnten Umgebung heraus zu reissen. G. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - am 10. September 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, den im Ausland weilenden Kindern sei der Einbezug in die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG zu gewähren. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, bereits anlässlich des Gesuchs um Familienzusammenführung sei auf den Umstand hingewiesen worden, dass C._______ seit der Geburt geistig zurückgeblieben sei und daher eine spezielle lebenslange Betreuung und Förderung brauche. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 23 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) hingewiesen worden. Die Behinderung der Tochter müsse gebührend gewichtet werden, zumal sie nächstens volljährig werde und im Heimatstaat kein selbständiges Leben führen könne. Zudem sei belegt, dass die Kinder im Heimatstaat nicht auf die Hilfe von Verwandten zählen könnten. Das Heim, in welchem sie betreut würden, stelle keine längerfristige Betreuungsmöglichkeit dar. Die Vorinstanz habe sich hingegen in keiner Weise mit der Frage auseinandergesetzt, wie ein behindertes Mädchen und sein Bruder in einem Land, in welchem einzig ein bestehendes familiäres Umfeld ein Überleben garantiere, sich zukünftig zurechtfinden sollten. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2010 wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. I. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte sie in diesem Zusammenhang aus, beim Entscheid, ob Angehörigen von vorläufig Aufgenommenen die Einreise erlaubt werden könne, sei dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Familienschutz Rechnung zu tragen. Diese Schutzbestimmung gelte jedoch nicht absolut, da aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK insbesondere kein grundsätzlicher Anspruch auf Einreise oder Aufenthaltsbewilligung am Aufenthaltsort eines Familienmitglieds abgeleitet werden könne. Es könne unter gewissen Umständen lediglich dann die Einreise- beziehungsweise Aufenthaltserlaubnis gewährt werden, wenn die Familienvereinigung in der Schweiz die einzige Möglichkeit darstelle, faktisch ein Familienleben zu pflegen, und wenn die Trennung nicht überwiegend selbstverschuldet sei. Die Mutter der im Heimatstaat verbliebenen Kinder sei im Jahr 2003 mit einem Kind in die Schweiz eingereist, der Vater habe den Rest der Familie im Jahr 2006 verlassen. Die Trennung der Eltern von ihren im Heimatstaat zurückgebliebenen Kindern sei somit ein freiwilliger Entscheid gewesen. Zudem seien die Eltern im Herkunftsstaat keiner Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) oder Art. 3 EMRK ausgesetzt. Eine Familienvereinigung könne daher auch im Heimatstaat erfolgen. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 25. November 2010 zur Kenntnis gebracht. J. Am 30. Juni 2012 ersuchte die mittlerweile volljährige C._______ am Flughafen Genf um Asyl in der Schweiz nach. K. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2012 wurden die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ aufgefordert, innert angesetzter Frist mitzuteilen, wie sich ihre finanzielle Situation sowie ihre Wohnsituation aktuell gestaltet. L. Am 16. Juli 2012 bewilligte das BFM C._______ die Einreise in die Schweiz und eröffnete ein selbständiges Asylverfahren unter der Nummer N (...). M. Am 17. Juli 2010 reichten A._______ und B._______ die am 10. Juli 2012 eingeforderte Stellungnahme zu den Akten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in casu endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 C._______ hat am 30. Juni 2012 am Flughafen Genf ein Asylgesuch gestellt. Am 16. Juli 2012 wurde ihr durch das BFM die Einreise bewilligt und ein Asylverfahren unter der Nummer N (...) eröffnet (act. 13). Diese Umstände könnten allenfalls zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der Fortführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens führen. Zwar geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die Frage des Einbezugs von C._______ (welche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch minderjährig war) in die vorläufige Aufnahme ihrer Eltern gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG. Andererseits geht einem Einbezug im Sinne dieser Bestimmung der Nachzug und damit die Einreise aus dem Ausland voraus. Man könnte daher argumentieren, eine entsprechende Prüfung werde mit der Einreise gegenstandslos beziehungsweise mit der unbewilligten selbständigen Einreise unterstelle sich die Beschwerdeführerin den entsprechenden Bestimmungen zum Verfahren im Inland (wobei bezüglich Einbezug in die vorläufige Aufnahme der Eltern Stichtag für die Bestimmung der Minderjährigkeit der Zeitpunkt des Entscheides ist). Diese Fragen können angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs (Abweisung der Beschwerde) letztlich jedoch offen bleiben.
E. 2.2 Mit der Einreichung des Asylgesuches durch C._______ wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren in Bezug auf sie selbst jedenfalls nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG gegenstandslos. Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug, kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es besteht ein Anspruch auf Erteilung. Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung werden hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Einreichen eines Asylgesuches gegenstandslos. Allerdings setzt die Anwendbarkeit von Art. 14 Abs. 1 AsylG voraus, dass die gesuchstellende Person um eine formelle Aufenthaltsbewilligung ersucht. Handelt es sich hingegen - wie vorliegend der Fall - um die Beurteilung der Verweigerung eines minderen Aufenthaltstitels wie beispielsweise der vorläufigen Aufnahme, kommt Art. 14 Abs. 1 AsylG nicht zum Tragen (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b); und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, besteht kein Rechtsanspruch auf Einbezug in die vorläufige Aufnahme, sondern liegt eine solche im Ermessen der zuständigen Behörden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es dazu festzustellen, dass das auf Art. 85 Abs. 7 AuG gestützte Familiennachzugsgesuch grundsätzlich bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde einzureichen ist. Diese klärt die gesetzlichen Voraussetzungen ab und leitet das Gesuch mit einer (nicht selbständig anfechtbaren) Stellungnahme zur Entscheidung an das BFM weiter. Dieses ist frei, auch bei einer ablehnenden kantonalen Stellungnahme den Familiennachzug zu bewilligen (vgl. Art. 74 Abs. 1 und 2 VZAE sowie Peter Bolzli/Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd, Migrationsrecht Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2012, zu Art. 85 Abs. 7 AuG, Rz. 16); es hat das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäss und unter Beachtung des Willkürverbotes sowie des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auszuüben.
E. 3.2 Das auf Art. 85 Abs. 7 AuG gestützte Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme muss innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden (Art. 74 Abs. 3 VZAE). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 74 Abs. 4 VZAE).
E. 4.1 Wie bereits ausgeführt, setzt der Einbezug der minderjährigen Kinder in die vorläufige Aufnahme eines Elternteils oder beider Eltern voraus, dass die in Art. 85 Abs. 7 AuG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Massgeblich für die Beurteilung ist zudem, dass die Minderjährigkeit der Kinder, um deren Einbezug ersucht wird, zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vorliegt. Das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme wurde am 12. März 2010 bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war C._______ 16 Jahre alt, ihr Bruder D._______ war 13-jährig. Um den Einbezug der Kinder konnte mithin unter Berufung auf Art. 85 Abs. 7 AuG ersucht werden.
E. 4.2 Hingegen erfüllen die Beschwerdeführenden die in Art. 85 Abs. 7 AuG normierten materiellen Voraussetzungen nicht. Wie sich aus den Akten ergibt, sind die Beschwerdeführenden aktuell nach wie vor in erheblichem Umfang von der Sozialhilfe abhängig. Die Bewilligung des Einbezugs in die vorläufige Aufnahme setzt jedoch voraus, dass die Familie nicht von der Sozialhilfe abhängig ist (Art. 85 Abs. 7 lit. c AuG). Da die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG kumulativ erfüllt sein müssen, kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführenden über eine für die gesamte Familie bedarfsgerechte Wohnung verfügen.
E. 4.3 Da bereits die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann auch eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben, ob die in Art. 74 Abs. 3 VZAE normierten Nachzugsfristen eingehalten wurden.
E. 4.4 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass das Gesuch um Einbezug der im Heimatstaat verbliebenen Kinder in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG mangels Vorliegen der materiellen Voraussetzungen abzuweisen ist.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss einen Anspruch auf Einbezug in die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK geltend.
E. 5.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorliegen kann, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird.
E. 5.3 Voraussetzung für eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist, dass zumindest ein in der Schweiz lebender Familienangehöriger hier über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann der Fall, wenn der in der Schweiz lebende Familienangehörige über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Eine Aufenthaltsbewilligung genügt dann, wenn sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Wer selbst keinen Anspruch auf längere Anwesenheit hat, vermag einen solchen Anspruch auch nicht einer Drittperson zu verschaffen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 m.w.H.). Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine in der Schweiz vorläufig aufgenommene Person grundsätzlich kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, welches ihr unter Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK erlauben würde, ihre Familie nachzuziehen, da die vorläufige Aufnahme als Wegweisungsvollzugsersatzmassnahme nur für die Zeit angeordnet wird, in welcher sich der Vollzug der angeordneten Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (vgl. BGE 126 II 335 E. 2a m.w.H.).
E. 5.4 Bisher offen gelassen hat das Bundesgericht die Frage, wie es sich verhält, wenn eine vorläufige Aufnahme über viele Jahre hinweg verlängert werden muss, und damit faktisch zu einem Dauerstatus der vorläufig aufgenommen Person führt. Unter diesen Umständen wäre es denkbar der betroffenen Person ein faktisches Anwesenheitsrecht zuzusprechen, welches die Schweiz allenfalls verpflichten könnte, den Nachzug von Familienangehörigen zu bewilligen (vgl. BGE 126 II 335 E. 2cc). Im vorliegenden Fall kann eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Problematik bereits schon deshalb unterbleiben, weil die Beschwerdeführenden erst im Juni 2004 und März 2008 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden. Die Anwesenheit ist daher allein aufgrund des Zeitablaufs noch nicht als derart gefestigt anzusehen, dass daraus ein faktischer Anspruch auf Erteilung der Anwesenheitsbewilligung einzuräumen oder direkt gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK der Familiennachzug zu bewilligen wäre.
E. 5.5 Ein faktisches Aufenthaltsrecht könnte sich auch daraus ergeben, dass die Familienvereinigung im Vertragsstaat die einzige Möglichkeit darstellt, ein Familienleben zu pflegen, und wenn die Trennung nicht überwiegend selbstverschuldet war (vgl. EMARK 2006 Nr. 7). Die Beschwerdeführenden sind jedoch gemäss den Akten im Heimatstaat keiner Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AslyG oder Art. 3 EMRK ausgesetzt, wurden doch die Asylgesuche abgewiesen und die vorläufige Aufnahme erfolgte allein aufgrund der schwierigen Situation im Falle der Rückkehr der damals alleinstehenden Beschwerdeführerin B._______ mit ihrem Kind. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe ist sodann davon auszugehen, dass die Ausreise und damit die Trennung von den im Heimatstaat verbliebenen Kindern freiwillig erfolgte. Auch unter diesem Aspekt drängt sich somit keine andere Sichtweise auf (vgl. dazu Bolzli/ Spescha/ Thür/ Zünd, a.a.O., Rz 12 f.).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - im Rahmen der Überprüfungsbefugnis - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. November 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6493/2010/mel Urteil vom 21. September 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa) alle vertreten durch Manuela Tobler, Schweizerisches Rotes Kreuz, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einbezug in die vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 6. August 2010 / N (...) Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin B._______ reiste am 26. September 2003 zusammen mit dem Sohn, E._______, geboren am (...), in die Schweiz ein und ersuchte am 29. September 2003 für sich und ihren Sohn um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. November 2003 wurden die Asylgesuche abgewiesen und die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug beider verfügt. Eine gegen die Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 2. Juni 2004 teilweise gutgeheissen und das BFM angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. B. Am 2. August 2006 reiste der Beschwerdeführer A._______, der Lebenspartner von B._______ und Vater des Sohnes E._______, in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 12. März 2008 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Auf eine gegen diese Verfügung am 11. April 2008 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2008 nicht ein, da der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet hatte. C. Am 8. August 2007 gebar B._______ den Sohn F._______, welcher in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin einbezogen wurde. Am 19. Dezember 2007 anerkannte A._______ die Vaterschaft für das Kind. D. Am 12. März 2010 stellten die Beschwerdeführenden bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme für ihre gemeinsamen im Heimatstaat lebenden Kinder C._______ und D._______. E. Die Migrationsbehörde des Kantons Luzern leitete das Gesuch an das BFM weiter und führte in der Stellungnahme vom 6. Mai 2010 aus, dass die Bedingungen für einen Einbezug der Kinder in die vorläufige Aufnahme ihrer Eltern nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht erfüllt seien, da die Familie weder über eine bedarfsgerechte Wohnung verfüge noch wirtschaftlich selbständig sei. Zudem seien die zeitlichen Bedingungen für den Einbezug in die vorläufige Aufnahme weder nach Art. 85 Abs. 7 AuG noch nach Art. 74 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR. 142.201) erfüllt. Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit geboten, hierzu Stellung zu nehmen, die sie mit Eingabe vom 15. Juli 2010 wahrnahmen. F. Mit Verfügung vom 6. August 2010 wies das BFM das Gesuch um Einbezug von C._______ und D._______ in die vorläufige Aufnahme ihrer Eltern ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, B._______ erfülle zwar die zeitlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Gesuchstellung nach Art. 85 Abs. 7 AuG und Art. 75 (recte: 74) Abs. 3 VZAE im Gegensatz zu A._______, der erst am 12. März 2008 in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. Jedoch seien die in Art. 85 Abs. 7 AuG normierten materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt. Gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. b AuG müssten die Beschwerdeführenden über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen, sie würden aber mit ihren beiden in der Schweiz lebenden Kindern eine 3.5 Zimmerwohnung bewohnen, welche sich für sechs Personen als nicht bedarfsgerecht erweise. Der Beschwerdeführer sei überdies seit 1. September 2007 als Hilfskraft im Stundenlohn erwerbstätig, die Beschwerdeführerin gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Familie sei daher auf Sozialhilfe angewiesen und habe bisher Fürsorgeleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 220'000.- bezogen, weshalb auch die Voraussetzung der finanziellen Selbständigkeit nach Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG nicht erfüllt sei. Die beiden im Heimatstaat lebenden Kinder, um deren Nachzug ersucht würde, seien 13- und 17-jährig und hätten ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre im Kongo verbracht. Sie würden seit mehreren Jahren in einem Heim leben, wo sie - wie aus verschiedenen Berichten ersichtlich sei - von der Heimleiterin G._______ gut betreut würden. Zwar ergebe sich aus einem undatierten Schreiben, dass in besagtem Heim Kinder nur bis zur Altersgrenze von zehn Jahren betreut würden. In Anbetracht des Umstandes, dass die Kinder aber bereits seit drei bzw. sieben Jahren diese Altersgrenze überschritten hätten, sei nicht davon auszugehen, dass die Kinder - bei adäquater finanzieller Unterstützung seitens der Eltern - auf die Strasse gestellt würden. Das Kindeswohl spreche somit dagegen, sie aus ihrer gewohnten Umgebung heraus zu reissen. G. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - am 10. September 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, den im Ausland weilenden Kindern sei der Einbezug in die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG zu gewähren. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, bereits anlässlich des Gesuchs um Familienzusammenführung sei auf den Umstand hingewiesen worden, dass C._______ seit der Geburt geistig zurückgeblieben sei und daher eine spezielle lebenslange Betreuung und Förderung brauche. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 23 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) hingewiesen worden. Die Behinderung der Tochter müsse gebührend gewichtet werden, zumal sie nächstens volljährig werde und im Heimatstaat kein selbständiges Leben führen könne. Zudem sei belegt, dass die Kinder im Heimatstaat nicht auf die Hilfe von Verwandten zählen könnten. Das Heim, in welchem sie betreut würden, stelle keine längerfristige Betreuungsmöglichkeit dar. Die Vorinstanz habe sich hingegen in keiner Weise mit der Frage auseinandergesetzt, wie ein behindertes Mädchen und sein Bruder in einem Land, in welchem einzig ein bestehendes familiäres Umfeld ein Überleben garantiere, sich zukünftig zurechtfinden sollten. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2010 wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. I. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte sie in diesem Zusammenhang aus, beim Entscheid, ob Angehörigen von vorläufig Aufgenommenen die Einreise erlaubt werden könne, sei dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Familienschutz Rechnung zu tragen. Diese Schutzbestimmung gelte jedoch nicht absolut, da aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK insbesondere kein grundsätzlicher Anspruch auf Einreise oder Aufenthaltsbewilligung am Aufenthaltsort eines Familienmitglieds abgeleitet werden könne. Es könne unter gewissen Umständen lediglich dann die Einreise- beziehungsweise Aufenthaltserlaubnis gewährt werden, wenn die Familienvereinigung in der Schweiz die einzige Möglichkeit darstelle, faktisch ein Familienleben zu pflegen, und wenn die Trennung nicht überwiegend selbstverschuldet sei. Die Mutter der im Heimatstaat verbliebenen Kinder sei im Jahr 2003 mit einem Kind in die Schweiz eingereist, der Vater habe den Rest der Familie im Jahr 2006 verlassen. Die Trennung der Eltern von ihren im Heimatstaat zurückgebliebenen Kindern sei somit ein freiwilliger Entscheid gewesen. Zudem seien die Eltern im Herkunftsstaat keiner Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) oder Art. 3 EMRK ausgesetzt. Eine Familienvereinigung könne daher auch im Heimatstaat erfolgen. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 25. November 2010 zur Kenntnis gebracht. J. Am 30. Juni 2012 ersuchte die mittlerweile volljährige C._______ am Flughafen Genf um Asyl in der Schweiz nach. K. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2012 wurden die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ aufgefordert, innert angesetzter Frist mitzuteilen, wie sich ihre finanzielle Situation sowie ihre Wohnsituation aktuell gestaltet. L. Am 16. Juli 2012 bewilligte das BFM C._______ die Einreise in die Schweiz und eröffnete ein selbständiges Asylverfahren unter der Nummer N (...). M. Am 17. Juli 2010 reichten A._______ und B._______ die am 10. Juli 2012 eingeforderte Stellungnahme zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in casu endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 C._______ hat am 30. Juni 2012 am Flughafen Genf ein Asylgesuch gestellt. Am 16. Juli 2012 wurde ihr durch das BFM die Einreise bewilligt und ein Asylverfahren unter der Nummer N (...) eröffnet (act. 13). Diese Umstände könnten allenfalls zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der Fortführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens führen. Zwar geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die Frage des Einbezugs von C._______ (welche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch minderjährig war) in die vorläufige Aufnahme ihrer Eltern gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG. Andererseits geht einem Einbezug im Sinne dieser Bestimmung der Nachzug und damit die Einreise aus dem Ausland voraus. Man könnte daher argumentieren, eine entsprechende Prüfung werde mit der Einreise gegenstandslos beziehungsweise mit der unbewilligten selbständigen Einreise unterstelle sich die Beschwerdeführerin den entsprechenden Bestimmungen zum Verfahren im Inland (wobei bezüglich Einbezug in die vorläufige Aufnahme der Eltern Stichtag für die Bestimmung der Minderjährigkeit der Zeitpunkt des Entscheides ist). Diese Fragen können angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs (Abweisung der Beschwerde) letztlich jedoch offen bleiben. 2.2 Mit der Einreichung des Asylgesuches durch C._______ wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren in Bezug auf sie selbst jedenfalls nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG gegenstandslos. Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug, kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es besteht ein Anspruch auf Erteilung. Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung werden hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Einreichen eines Asylgesuches gegenstandslos. Allerdings setzt die Anwendbarkeit von Art. 14 Abs. 1 AsylG voraus, dass die gesuchstellende Person um eine formelle Aufenthaltsbewilligung ersucht. Handelt es sich hingegen - wie vorliegend der Fall - um die Beurteilung der Verweigerung eines minderen Aufenthaltstitels wie beispielsweise der vorläufigen Aufnahme, kommt Art. 14 Abs. 1 AsylG nicht zum Tragen (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b); und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, besteht kein Rechtsanspruch auf Einbezug in die vorläufige Aufnahme, sondern liegt eine solche im Ermessen der zuständigen Behörden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es dazu festzustellen, dass das auf Art. 85 Abs. 7 AuG gestützte Familiennachzugsgesuch grundsätzlich bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde einzureichen ist. Diese klärt die gesetzlichen Voraussetzungen ab und leitet das Gesuch mit einer (nicht selbständig anfechtbaren) Stellungnahme zur Entscheidung an das BFM weiter. Dieses ist frei, auch bei einer ablehnenden kantonalen Stellungnahme den Familiennachzug zu bewilligen (vgl. Art. 74 Abs. 1 und 2 VZAE sowie Peter Bolzli/Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd, Migrationsrecht Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2012, zu Art. 85 Abs. 7 AuG, Rz. 16); es hat das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäss und unter Beachtung des Willkürverbotes sowie des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auszuüben. 3.2 Das auf Art. 85 Abs. 7 AuG gestützte Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme muss innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden (Art. 74 Abs. 3 VZAE). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 74 Abs. 4 VZAE). 4. 4.1 Wie bereits ausgeführt, setzt der Einbezug der minderjährigen Kinder in die vorläufige Aufnahme eines Elternteils oder beider Eltern voraus, dass die in Art. 85 Abs. 7 AuG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Massgeblich für die Beurteilung ist zudem, dass die Minderjährigkeit der Kinder, um deren Einbezug ersucht wird, zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vorliegt. Das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme wurde am 12. März 2010 bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war C._______ 16 Jahre alt, ihr Bruder D._______ war 13-jährig. Um den Einbezug der Kinder konnte mithin unter Berufung auf Art. 85 Abs. 7 AuG ersucht werden. 4.2 Hingegen erfüllen die Beschwerdeführenden die in Art. 85 Abs. 7 AuG normierten materiellen Voraussetzungen nicht. Wie sich aus den Akten ergibt, sind die Beschwerdeführenden aktuell nach wie vor in erheblichem Umfang von der Sozialhilfe abhängig. Die Bewilligung des Einbezugs in die vorläufige Aufnahme setzt jedoch voraus, dass die Familie nicht von der Sozialhilfe abhängig ist (Art. 85 Abs. 7 lit. c AuG). Da die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG kumulativ erfüllt sein müssen, kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführenden über eine für die gesamte Familie bedarfsgerechte Wohnung verfügen. 4.3 Da bereits die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann auch eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben, ob die in Art. 74 Abs. 3 VZAE normierten Nachzugsfristen eingehalten wurden. 4.4 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass das Gesuch um Einbezug der im Heimatstaat verbliebenen Kinder in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG mangels Vorliegen der materiellen Voraussetzungen abzuweisen ist. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss einen Anspruch auf Einbezug in die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK geltend. 5.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorliegen kann, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. 5.3 Voraussetzung für eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist, dass zumindest ein in der Schweiz lebender Familienangehöriger hier über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann der Fall, wenn der in der Schweiz lebende Familienangehörige über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Eine Aufenthaltsbewilligung genügt dann, wenn sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Wer selbst keinen Anspruch auf längere Anwesenheit hat, vermag einen solchen Anspruch auch nicht einer Drittperson zu verschaffen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 m.w.H.). Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine in der Schweiz vorläufig aufgenommene Person grundsätzlich kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, welches ihr unter Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK erlauben würde, ihre Familie nachzuziehen, da die vorläufige Aufnahme als Wegweisungsvollzugsersatzmassnahme nur für die Zeit angeordnet wird, in welcher sich der Vollzug der angeordneten Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (vgl. BGE 126 II 335 E. 2a m.w.H.). 5.4 Bisher offen gelassen hat das Bundesgericht die Frage, wie es sich verhält, wenn eine vorläufige Aufnahme über viele Jahre hinweg verlängert werden muss, und damit faktisch zu einem Dauerstatus der vorläufig aufgenommen Person führt. Unter diesen Umständen wäre es denkbar der betroffenen Person ein faktisches Anwesenheitsrecht zuzusprechen, welches die Schweiz allenfalls verpflichten könnte, den Nachzug von Familienangehörigen zu bewilligen (vgl. BGE 126 II 335 E. 2cc). Im vorliegenden Fall kann eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Problematik bereits schon deshalb unterbleiben, weil die Beschwerdeführenden erst im Juni 2004 und März 2008 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden. Die Anwesenheit ist daher allein aufgrund des Zeitablaufs noch nicht als derart gefestigt anzusehen, dass daraus ein faktischer Anspruch auf Erteilung der Anwesenheitsbewilligung einzuräumen oder direkt gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK der Familiennachzug zu bewilligen wäre. 5.5 Ein faktisches Aufenthaltsrecht könnte sich auch daraus ergeben, dass die Familienvereinigung im Vertragsstaat die einzige Möglichkeit darstellt, ein Familienleben zu pflegen, und wenn die Trennung nicht überwiegend selbstverschuldet war (vgl. EMARK 2006 Nr. 7). Die Beschwerdeführenden sind jedoch gemäss den Akten im Heimatstaat keiner Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AslyG oder Art. 3 EMRK ausgesetzt, wurden doch die Asylgesuche abgewiesen und die vorläufige Aufnahme erfolgte allein aufgrund der schwierigen Situation im Falle der Rückkehr der damals alleinstehenden Beschwerdeführerin B._______ mit ihrem Kind. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe ist sodann davon auszugehen, dass die Ausreise und damit die Trennung von den im Heimatstaat verbliebenen Kindern freiwillig erfolgte. Auch unter diesem Aspekt drängt sich somit keine andere Sichtweise auf (vgl. dazu Bolzli/ Spescha/ Thür/ Zünd, a.a.O., Rz 12 f.).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - im Rahmen der Überprüfungsbefugnis - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. November 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand: