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E-4987/2014

E-4987/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Eritrea am 25. April 2013 und reiste nach mehrmonatigem Aufenthalt im Sudan über Libyen und Italien in die Schweiz. Er suchte am 22. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung vom 16. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er trug keine Gründe vor, die gegen eine Überstellung sprechen würden, bat jedoch um Zuteilung eines Wohnortes in der Nähe seines Bruders, der als Flüchtling mit Asyl im Kanton B._______ lebt. C. Ebenfalls am 16. Juni 2104 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt hinsichtlich seiner Anfrage auf Zuteilung in den Kanton B._______. Der Beschwerdeführer gab an, er habe von klein an eine sehr gute Beziehung zu seinem Bruder gepflegt, das Verhältnis sei bis zu dessen Ausreise eng gewesen. Auch heute sei dies so. Nach der Ausreise des Bruders sei es schwierig geworden, den Kontakt aufrecht zu erhalten. Am 23. Juni 2014 wies das BFM den Antrag mit der Begründung ab, Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beziehe sich auf einen engen Familienbegriff (Ehegatte und minderjährige Kinder), der Beschwerdeführer und sein Bruder seien dagegen beide volljährig, auch seien keine Anhaltspunkte für ein besonderes, zu berücksichtigendes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde dem Kanton C._______ zugewiesen, gemäss Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). D. Am 26. Juni 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Am 28. August 2014 teilte das BFM den italienischen Behörden mit, dass es Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als zuständig erachte, gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO. E. Mit Verfügung vom 27. August 2014 trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das BFM den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 5. September 2014 (Poststempel 6. September 2014) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerde-führer unter anderem, die Verfügung vom 27. August 2014 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege. G. Mit Telefax vom 8. September 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht als superprovisorische Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort vorläufig aus, gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). H. In seiner Instruktionsverfügung vom 10. September 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht den form- und fristgerechten Eingang der Beschwerde fest. Es verzichtete auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, da nach einer ersten Aktenprüfung das Vorliegen einer konkreten Gefährdungssituation für den Beschwerdeführers in Italien nicht ersichtlich sei. Das Gericht verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über die Anträge um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege jedoch auf einen späteren Zeitpunkt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. dazu die Feststellungen in der Instruktionsverfügung vom 10. September 2014). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt des nachstehend in E. 2.2 Gesagten - einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorlie-genden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist. Auch auf das Begehren, es sei die vorläufige Auf-nahme anzuordnen, ist nicht einzutreten, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG in Ver-bindung mit Art. 83 Abs. 1-4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenannte humanitäre Klausel).

E. 4 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte. Anlässlich seiner Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 16. Juni 2014 führte er aus, dass er über den Sudan und Libyen per Schiff nach Italien gereist sei und von dort nach kurzem Aufenthalt weiter in die Schweiz. Es ist aktenkundig, dass er am 21. Mai 2014 von Mitarbeitenden des Grenzwachtkorps beim Verlassen des von Mailand kommenden Zuges in Chiasso angehalten wurde (vgl. act. A5/9). Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 26. Juni 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben.

E. 4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 4.1.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedsstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in gewissen Punkten in der Kritik (vgl. namentlich die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013 sowie Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus -Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Ferner nehmen sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Bis anhin hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für Italien das Vorliegen systematischer Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende nicht feststellen können, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-172/2014 vom 20. Januar 2014; E-5633/2013 vom 28. Januar 2014, E-1814/2013 vom 20. Juni 2013, D-3090/2013 vom 7. Juni 2013 sowie D-3055/2013 vom 6. Juni 2013). Diese grundsätzliche Einschätzung entbindet das BFM jedoch nicht von der Verpflichtung einer sorgfältigen Abklärung möglicher Vollzugshindernisse im Einzelfall, insbesondere wenn es sich um verletzliche Personen handelt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7075/2013 vom 20. März 2014, E. 6.4; E-258/2014 vom 21. Mai 2014, E. 6.3 - 6.4).

E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer hat nach Einschätzung des Gerichts kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gar kein Asylgesuch in Italien einreichen wollte, sondern in die Schweiz zu reisen beabsichtigte. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die italienischen Behörden ein entsprechendes Asylgesuch des Beschwerdeführers prüfen werden.

E. 4.1.3 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass die Bedingungen in Italien genauso schlecht gewesen seien wie in seinem Heimatland Eritrea. Nach seiner Rettung vom Schiff durch die italienischen Behörden seien ihm weder Unterkunft noch Verpflegung oder medizinische Unterstützung angeboten worden. Die Unterkunft in E._______ sei völlig überfüllt gewesen, es habe keine Betten gegeben. Er und sein Freund hätten sich daraufhin entschlossen, auf der Strasse zu schlafen und hätten von einem Nigerianer etwas zum Essen bekommen. Dieser habe ihnen auch geholfen, die Weiterreise in die Schweiz zu organisieren. Demgegenüber hatte er in der Befragung in der Empfangsstelle noch erwähnt, er habe nach der Ankunft in E._______ zu Essen bekommen und es sei eine Frau für die medizinische Untersuchung gekommen, er sei dann aber weggelaufen (vgl. act. A13/12 Frage 5.02, S. 7). Es ist wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht um eine Aufnahme in das italienische Asylsystem bemüht hat, sondern sich so schnell als möglich auf die Weiterreise Richtung Schweiz begab. Dafür spricht seine kurze Aufenthaltszeit in Italien. Aus diesem Grund können die Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm die notwendige Unterstützung verwehrt worden, nicht überzeugen. Das Gericht geht davon aus, dass er sich im Fall der Überstellung an die italienischen Behörden wird wenden können, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (wenn nötig auch auf dem Rechtsweg) einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 4.1.4 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders verletzliche Person handelt. Er ist jung und nach eigenen Angaben gesund (vgl. act. A13/12 Frage 8.02, S. 9). Die Vorinstanz hat ihm auch in korrekter Weise das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Italien gewährt, bei dieser Gelegenheit hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen, was gegen seine Überstellung sprechen würde. Das BFM ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass in seinem Einzelfall keine Anhaltspunkte oder Hinweise vorliegen, die auf eine abweichende Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien hindeuten würden, weil die Überstellung den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzen würde. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt, Italien bleibt zuständig.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer fordert des weiteren die Berücksichtigung des Umstandes, dass sein Bruder als Flüchtling in der Schweiz lebt und er auf dessen Unterstützung angewiesen sei. Wie im Folgenden ausgeführt, hat dieser Umstand keine Auswirkung auf die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers.

E. 4.2.1 Es ist unbestritten, dass der Bruder des Beschwerdeführer einen Aufenthaltsstatus in der Schweiz hat. Da die Geschwister jedoch beide volljährig sind, gelten sie nicht als "Familienmitglieder" im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, der grundsätzlich nur die Mitglieder der Kernfamilie umfasst und allenfalls Abweichungen in Konstellationen mit minderjährigen Asylsuchenden eröffnet. Aus diesem Grund kommt Art. 9 Dublin-III-VO vorliegend nicht zu Anwendung. Aus denselben Erwägungen hat das BFM das entsprechende Gesuch um Kantonszuteilung in den Wohnkanton des Bruders unter Verweis auf Art. 1a Bst. e AsylV 1 abgewiesen, gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG (vgl. Bst. C).

E. 4.2.2 Weiter ist zu klären, ob ein Sachverhalt des Art. 16 Dublin-III-Verordnung gegeben ist, wonach eine Zuständigkeit durch das Vorliegen einer speziellen familiär-humanitären Konstellation begründet werden kann, sofern ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nennt explizit die Konstellation der Beziehung eines Antragstellers mit einem Geschwisterteil, das sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält. Dies gilt auch, sofern die Betroffenen volljährig sind (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K2 zu Art. 16). Die Betroffenen müssen ihren Wunsch schriftlich äussern, was vorliegend der Fall war. Eine Zuständigkeit der Schweiz setzt jedoch das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Brüdern voraus. Ein solches kann gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO u.a. durch eine Unterstützungsnotwendigkeit aufgrund schwerer Krankheit oder Behinderung eines der Betroffenen begründet werden. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte gegeben, die auf das Vorliegen eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses hindeuten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das BFM den Beschwerdeführer zu seiner Beziehung zum Bruder befragt. Der Beschwerdeführer machte keine Ausführungen, aus denen das Vorliegen einer besonderen Abhängigkeit ersichtlich war. Zwar erläutert der Bruder des Beschwerdeführers in der Beilage zur Beschwerdeschrift, wie er sich seit dessen Einreise um seinen jüngeren Bruder kümmere und ihm helfe. Es deutet aber nichts darauf hin, dass einer der Geschwister krank wäre (vgl. auch die Ausführungen unter 4.1.4) oder in besonders hohem Mass auf die Unterstützung des anderen angewiesen ist, so dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Begründung einer Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO berufen kann.

E. 4.2.3 Zu prüfen ist schliesslich, ob sich der Beschwerdeführer auf die Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen kann, die ebenfalls zum Selbsteintritt und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen könnte. Diese Bestimmung wurde bewusst weit gefasst, um eine flexible Handhabe zu ermöglichen für alle weiteren Konstellationen von humanitären Gründen, die sich aus dem familiären Kontext ergeben können (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K15 zu Art. 17). Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO geht daher auch von einem weiten Familienbegriff aus (vgl. ebenda). Wird ein humanitärer Fall angenommen, so kann ein Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates seine Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrag der betroffenen Person erklären, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen zustimmen müssen. Die humanitäre Klausel stellt die Rechtsgrundlage dar, andere Mitgliedstaaten um die Übernahme der Zuständigkeit zu ersuchen (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K17 zu Art. 17). Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO setzt einen Antrag des eigentlich zuständigen Mitgliedstaates voraus. In der Regel betrifft dies Fälle, in denen sich die betroffene Person im zuständigen Mitgliedstaat befindet, humanitäre Erwägungen jedoch für eine Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat sprechen (vgl. Filzwieser/Sprung, ebenda, K19 zu Art. 17). Vorliegend ist dieser Sachverhalt nicht gegeben. Italien hat seine Zuständigkeit nicht ausdrücklich erklärt, sondern wurde durch Verfristung gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zuständig. Bisher wurde kein entsprechender Antrag der italienischen Behörden auf Übernahme der Zuständigkeit an die Schweizer Behörden gestellt, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen kann. Es steht ihm jedoch frei, sich mit diesem Anliegen nach erfolgter Überstellung an die italienischen Behörden zu wenden.

E. 4.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist nach den Vorgaben der Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

E. 5 Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 6 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen.

E. 8 Die Anträge hinsichtlich vorsorglicher Anweisung der Behörden, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe werden zu unterlassen, werden mit diesem Endurteil gegenstandslos. Aus den Akten geht nicht hervor, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb sich auch das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, als gegenstandslos erweist.

E. 9 In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-zessführung - die gesetzlichen Voraussetzung der Mittellosigkeit des Be-schwerdeführers und der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind erfüllt - sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dagegen abzuweisen, da das vorliegende Verfahren keine besondere Komplexität aufweist und eine amtliche Verbeiständung daher nicht notwendig war (Art. 65 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der Antrag um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4987/2014 Urteil vom 17. September 2014 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Eritrea am 25. April 2013 und reiste nach mehrmonatigem Aufenthalt im Sudan über Libyen und Italien in die Schweiz. Er suchte am 22. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung vom 16. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er trug keine Gründe vor, die gegen eine Überstellung sprechen würden, bat jedoch um Zuteilung eines Wohnortes in der Nähe seines Bruders, der als Flüchtling mit Asyl im Kanton B._______ lebt. C. Ebenfalls am 16. Juni 2104 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt hinsichtlich seiner Anfrage auf Zuteilung in den Kanton B._______. Der Beschwerdeführer gab an, er habe von klein an eine sehr gute Beziehung zu seinem Bruder gepflegt, das Verhältnis sei bis zu dessen Ausreise eng gewesen. Auch heute sei dies so. Nach der Ausreise des Bruders sei es schwierig geworden, den Kontakt aufrecht zu erhalten. Am 23. Juni 2014 wies das BFM den Antrag mit der Begründung ab, Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beziehe sich auf einen engen Familienbegriff (Ehegatte und minderjährige Kinder), der Beschwerdeführer und sein Bruder seien dagegen beide volljährig, auch seien keine Anhaltspunkte für ein besonderes, zu berücksichtigendes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde dem Kanton C._______ zugewiesen, gemäss Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). D. Am 26. Juni 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Am 28. August 2014 teilte das BFM den italienischen Behörden mit, dass es Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als zuständig erachte, gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO. E. Mit Verfügung vom 27. August 2014 trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das BFM den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 5. September 2014 (Poststempel 6. September 2014) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerde-führer unter anderem, die Verfügung vom 27. August 2014 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege. G. Mit Telefax vom 8. September 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht als superprovisorische Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort vorläufig aus, gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). H. In seiner Instruktionsverfügung vom 10. September 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht den form- und fristgerechten Eingang der Beschwerde fest. Es verzichtete auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, da nach einer ersten Aktenprüfung das Vorliegen einer konkreten Gefährdungssituation für den Beschwerdeführers in Italien nicht ersichtlich sei. Das Gericht verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über die Anträge um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege jedoch auf einen späteren Zeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. dazu die Feststellungen in der Instruktionsverfügung vom 10. September 2014). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt des nachstehend in E. 2.2 Gesagten - einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorlie-genden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist. Auch auf das Begehren, es sei die vorläufige Auf-nahme anzuordnen, ist nicht einzutreten, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG in Ver-bindung mit Art. 83 Abs. 1-4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenannte humanitäre Klausel). 4. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte. Anlässlich seiner Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 16. Juni 2014 führte er aus, dass er über den Sudan und Libyen per Schiff nach Italien gereist sei und von dort nach kurzem Aufenthalt weiter in die Schweiz. Es ist aktenkundig, dass er am 21. Mai 2014 von Mitarbeitenden des Grenzwachtkorps beim Verlassen des von Mailand kommenden Zuges in Chiasso angehalten wurde (vgl. act. A5/9). Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 26. Juni 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. 4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.1.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedsstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in gewissen Punkten in der Kritik (vgl. namentlich die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013 sowie Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus -Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Ferner nehmen sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Bis anhin hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für Italien das Vorliegen systematischer Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende nicht feststellen können, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-172/2014 vom 20. Januar 2014; E-5633/2013 vom 28. Januar 2014, E-1814/2013 vom 20. Juni 2013, D-3090/2013 vom 7. Juni 2013 sowie D-3055/2013 vom 6. Juni 2013). Diese grundsätzliche Einschätzung entbindet das BFM jedoch nicht von der Verpflichtung einer sorgfältigen Abklärung möglicher Vollzugshindernisse im Einzelfall, insbesondere wenn es sich um verletzliche Personen handelt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7075/2013 vom 20. März 2014, E. 6.4; E-258/2014 vom 21. Mai 2014, E. 6.3 - 6.4). 4.1.2 Der Beschwerdeführer hat nach Einschätzung des Gerichts kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gar kein Asylgesuch in Italien einreichen wollte, sondern in die Schweiz zu reisen beabsichtigte. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die italienischen Behörden ein entsprechendes Asylgesuch des Beschwerdeführers prüfen werden. 4.1.3 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass die Bedingungen in Italien genauso schlecht gewesen seien wie in seinem Heimatland Eritrea. Nach seiner Rettung vom Schiff durch die italienischen Behörden seien ihm weder Unterkunft noch Verpflegung oder medizinische Unterstützung angeboten worden. Die Unterkunft in E._______ sei völlig überfüllt gewesen, es habe keine Betten gegeben. Er und sein Freund hätten sich daraufhin entschlossen, auf der Strasse zu schlafen und hätten von einem Nigerianer etwas zum Essen bekommen. Dieser habe ihnen auch geholfen, die Weiterreise in die Schweiz zu organisieren. Demgegenüber hatte er in der Befragung in der Empfangsstelle noch erwähnt, er habe nach der Ankunft in E._______ zu Essen bekommen und es sei eine Frau für die medizinische Untersuchung gekommen, er sei dann aber weggelaufen (vgl. act. A13/12 Frage 5.02, S. 7). Es ist wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht um eine Aufnahme in das italienische Asylsystem bemüht hat, sondern sich so schnell als möglich auf die Weiterreise Richtung Schweiz begab. Dafür spricht seine kurze Aufenthaltszeit in Italien. Aus diesem Grund können die Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm die notwendige Unterstützung verwehrt worden, nicht überzeugen. Das Gericht geht davon aus, dass er sich im Fall der Überstellung an die italienischen Behörden wird wenden können, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (wenn nötig auch auf dem Rechtsweg) einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 4.1.4 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders verletzliche Person handelt. Er ist jung und nach eigenen Angaben gesund (vgl. act. A13/12 Frage 8.02, S. 9). Die Vorinstanz hat ihm auch in korrekter Weise das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Italien gewährt, bei dieser Gelegenheit hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen, was gegen seine Überstellung sprechen würde. Das BFM ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass in seinem Einzelfall keine Anhaltspunkte oder Hinweise vorliegen, die auf eine abweichende Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien hindeuten würden, weil die Überstellung den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzen würde. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt, Italien bleibt zuständig. 4.2 Der Beschwerdeführer fordert des weiteren die Berücksichtigung des Umstandes, dass sein Bruder als Flüchtling in der Schweiz lebt und er auf dessen Unterstützung angewiesen sei. Wie im Folgenden ausgeführt, hat dieser Umstand keine Auswirkung auf die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers. 4.2.1 Es ist unbestritten, dass der Bruder des Beschwerdeführer einen Aufenthaltsstatus in der Schweiz hat. Da die Geschwister jedoch beide volljährig sind, gelten sie nicht als "Familienmitglieder" im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, der grundsätzlich nur die Mitglieder der Kernfamilie umfasst und allenfalls Abweichungen in Konstellationen mit minderjährigen Asylsuchenden eröffnet. Aus diesem Grund kommt Art. 9 Dublin-III-VO vorliegend nicht zu Anwendung. Aus denselben Erwägungen hat das BFM das entsprechende Gesuch um Kantonszuteilung in den Wohnkanton des Bruders unter Verweis auf Art. 1a Bst. e AsylV 1 abgewiesen, gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG (vgl. Bst. C). 4.2.2 Weiter ist zu klären, ob ein Sachverhalt des Art. 16 Dublin-III-Verordnung gegeben ist, wonach eine Zuständigkeit durch das Vorliegen einer speziellen familiär-humanitären Konstellation begründet werden kann, sofern ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nennt explizit die Konstellation der Beziehung eines Antragstellers mit einem Geschwisterteil, das sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält. Dies gilt auch, sofern die Betroffenen volljährig sind (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K2 zu Art. 16). Die Betroffenen müssen ihren Wunsch schriftlich äussern, was vorliegend der Fall war. Eine Zuständigkeit der Schweiz setzt jedoch das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Brüdern voraus. Ein solches kann gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO u.a. durch eine Unterstützungsnotwendigkeit aufgrund schwerer Krankheit oder Behinderung eines der Betroffenen begründet werden. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte gegeben, die auf das Vorliegen eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses hindeuten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das BFM den Beschwerdeführer zu seiner Beziehung zum Bruder befragt. Der Beschwerdeführer machte keine Ausführungen, aus denen das Vorliegen einer besonderen Abhängigkeit ersichtlich war. Zwar erläutert der Bruder des Beschwerdeführers in der Beilage zur Beschwerdeschrift, wie er sich seit dessen Einreise um seinen jüngeren Bruder kümmere und ihm helfe. Es deutet aber nichts darauf hin, dass einer der Geschwister krank wäre (vgl. auch die Ausführungen unter 4.1.4) oder in besonders hohem Mass auf die Unterstützung des anderen angewiesen ist, so dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Begründung einer Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO berufen kann. 4.2.3 Zu prüfen ist schliesslich, ob sich der Beschwerdeführer auf die Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen kann, die ebenfalls zum Selbsteintritt und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen könnte. Diese Bestimmung wurde bewusst weit gefasst, um eine flexible Handhabe zu ermöglichen für alle weiteren Konstellationen von humanitären Gründen, die sich aus dem familiären Kontext ergeben können (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K15 zu Art. 17). Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO geht daher auch von einem weiten Familienbegriff aus (vgl. ebenda). Wird ein humanitärer Fall angenommen, so kann ein Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates seine Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrag der betroffenen Person erklären, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen zustimmen müssen. Die humanitäre Klausel stellt die Rechtsgrundlage dar, andere Mitgliedstaaten um die Übernahme der Zuständigkeit zu ersuchen (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K17 zu Art. 17). Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO setzt einen Antrag des eigentlich zuständigen Mitgliedstaates voraus. In der Regel betrifft dies Fälle, in denen sich die betroffene Person im zuständigen Mitgliedstaat befindet, humanitäre Erwägungen jedoch für eine Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat sprechen (vgl. Filzwieser/Sprung, ebenda, K19 zu Art. 17). Vorliegend ist dieser Sachverhalt nicht gegeben. Italien hat seine Zuständigkeit nicht ausdrücklich erklärt, sondern wurde durch Verfristung gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zuständig. Bisher wurde kein entsprechender Antrag der italienischen Behörden auf Übernahme der Zuständigkeit an die Schweizer Behörden gestellt, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen kann. Es steht ihm jedoch frei, sich mit diesem Anliegen nach erfolgter Überstellung an die italienischen Behörden zu wenden. 4.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist nach den Vorgaben der Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

5. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen.

8. Die Anträge hinsichtlich vorsorglicher Anweisung der Behörden, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe werden zu unterlassen, werden mit diesem Endurteil gegenstandslos. Aus den Akten geht nicht hervor, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb sich auch das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, als gegenstandslos erweist.

9. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-zessführung - die gesetzlichen Voraussetzung der Mittellosigkeit des Be-schwerdeführers und der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind erfüllt - sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dagegen abzuweisen, da das vorliegende Verfahren keine besondere Komplexität aufweist und eine amtliche Verbeiständung daher nicht notwendig war (Art. 65 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der Antrag um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: