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E-5819/2014

E-5819/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden - eine alleinstehende Mutter mit ihrem nahezu (...)jährigen Kind - ihren Heimatstaat im Oktober 2013 und reisten nach mehrmonatigen Aufenthalten im Sudan und Libyen von Italien her kommend in die Schweiz. Sie suchten am 24. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 17. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da es für sie und ihr Kind schwierig sei, dorthin zu gehen. B. Am 24. Juli 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Am 30. September 2014 teilte das BFM den italienischen Behörden mit, dass es Italien für die Prüfung der vorliegenden Asylgesuche als zuständig erachte. C. Mit Verfügung vom 29. September 2014 - eröffnet am 3. Oktober 2014 - trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin unter anderem die Aufhebung der Verfügung vom 29. September 2014. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Zudem sei das BFM anzuweisen, ihre Asylgesuche zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Gleichzeitig wurden eine Fürsorgebestätigung, die Identitätskarte der Beschwerdeführerin im Original und eine Kopie der Geburtsurkunde betreffend das Kind eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, da nach einer ersten Aktenprüfung das Vorliegen einer konkreten Gefährdungssituation für die Beschwerdeführenden in Italien nicht ersichtlich war. Das Gericht verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch auf einen späteren Zeitpunkt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E. 4 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Kind vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatten. Anlässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 17. Juli 2014 führte sie aus, dass sie über den Sudan und Libyen per Schiff nach Italien gereist seien, wo sie von der Küstenwache übernommen und nach Catania gebracht worden seien. Es seien ihre Personalien aufgenommen, jedoch keine Fingerabdrücke genommen worden. Auch sei sie weder bei einem Arzt oder Krankenhaus gewesen, noch habe sie Unterstützung durch Hilfsorganisationen erhalten. Sie seien eine Nacht bei einem Schlepper geblieben. Danach seien sie mit einem PW in die Schweiz weiter gereist (vgl. Akte A3 S. 7). Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 24. Juli 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Einwand der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, das Dublinverfahren sei nicht anwendbar, weil Italien sich nicht ausdrücklich als zuständig erachtet habe, ist unbehelflich, zumal das Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3, der unter der Dublin-III-VO seine Geltung bewahrt). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben.

E. 4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 4.1.1 Italien ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedsstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in gewissen Punkten in der Kritik (vgl. namentlich die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013 sowie Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Ferner nehmen sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Bis anhin hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für Italien das Vorliegen systematischer Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende nicht feststellen können, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4987/2014 vom 17. September 2014 mit weiteren Hinweisen). Diese grundsätzliche Einschätzung entbindet das BFM jedoch nicht von der Verpflichtung einer sorgfältigen Abklärung möglicher Vollzugshindernisse im Einzelfall, insbesondere wenn es sich um verletzliche Personen handelt (vgl. Urteil des BVGer E-4987/2014 vom 17. September 2019).

E. 4.1.2 Die Beschwerdeführenden haben nach Einschätzung des Gerichts kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Hingegen muss davon ausgegangen werden, dass sie gar kein Asylgesuch in Italien einreichen wollten, sondern in die Schweiz zu reisen beabsichtigten. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die italienischen Behörden ein entsprechendes Asylgesuch der Beschwerdeführenden prüfen werden.

E. 4.1.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Unterbringungs- und Aufnahmebedingungen in Italien seien auch angesichts der hohen Anzahl Flüchtlinge prekär. Es mangle an Unterkünften, hygienischen und medizinischen Massnahmen und Möglichkeiten. Es handle sich bei ihr um eine alleinstehende Frau und Mutter, welche besonderen Schutz benötige. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden offenbar nicht um eine Aufnahme in das italienische Asylsystem bemüht haben, sondern es vorgezogen haben, in die Schweiz weiter zu reisen (vgl. Akte A3 S. 7). Daher vermögen die Einwände bezüglich der fehlenden Unterkunfts- sowie hygienischen und medizinischen Möglichkeiten nicht zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht geht indessen davon aus, dass sich die Beschwerdeführenden im Fall der Überstellung an die italienischen Behörden werden wenden können, um die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen (wenn nötig auch auf dem Rechtsweg) einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Überdies ist derzeit weiterhin von der bisherigen Rechtsprechung des EGMR auszugehen, welche festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe (vgl. Entscheidung Mohammed Hussein, a.a.O.). Die vom Gerichtshof zitierten Berichte zeigen detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung auf, wobei in letzter Zeit gewisse Verbesserungen festzustellen sind. Der EGMR kam im soeben zitierten Fall zum Schluss, dass die asylsuchende Person - eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern - bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, und auch in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht nicht in eine Notlage geraten würde, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde. Dies lässt für das vorliegende Verfahren ableiten, dass Rückkehrende, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen wurden, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr am 17. Juli 2014 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Überstellung nach Italien auch sonst nichts geltend gemacht, was gegen ihre Überstellung sprechen würde. Sie bezeichnete sich zudem als gesund. Das BFM ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr nach Italien vorliegen würden. Daher ist die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt; Italien bleibt zuständig.

E. 4.1.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, sie habe die Schweiz als Fluchtland gewählt, da ihre Mutter sowie vier Halbgeschwister hier leben würden, welche ihr bei der Bewältigung des Alltags beistehen und sie unterstützen könnten, steht fest, dass diese in der Schweiz über einen Aufenthaltsstatus verfügen. Indessen gelten weder die Mutter noch die Halbgeschwister als "Familienangehörige" im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, der grundsätzlich nur die Mitglieder der Kernfamilie umfasst und allenfalls Abweichungen in Konstellationen mit minderjährigen Asylsuchenden eröffnet. Aus diesem Grund kommt Art. 9 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung. Auch ist bei den Beschwerdeführenden nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihren in der Schweiz wohnhaften Verwandten (wie beispielsweise das Vorliegen einer schweren Krankheit oder einer ernsthaften Behinderung) im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4987/2014 E. 4.2.2). Zwar wird auf Beschwerdeebene (erstmals) geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei "aufgrund der Erlebnisse traumatisiert". Indes können den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden, wonach sie deswegen auf ärztliche Behandlung und auf die Unterstützung ihrer seit mehreren Jahren in der Schweiz wohnhaften Mutter und Geschwister angewiesen wäre. Die Beschwerdeführenden können sich daher nicht auf die Begründung einer Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung ihrer Asylgesuche gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO berufen.

E. 4.1.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführenden auf die Anwendung der humanitären Klauseln des Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen können, die ebenfalls zum Selbsteintritt und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen könnte. Diese Bestimmung wurde bewusst weit gefasst, um eine flexible Handhabe zu ermöglichen für alle weiteren Konstellationen von humanitären Gründen, die sich aus dem familiären Kontext ergeben können (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K15 zu Art. 17). Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO geht daher auch von einem weiten Familienbegriff aus (vgl. ebenda). Wird ein humanitärer Fall angenommen, so kann ein Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates seine Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags der betroffenen Person erklären, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen zustimmen müssen. Die humanitäre Klausel stellt die Rechtsgrundlage dar, andere Mitgliedstaaten um die Übernahme der Zuständigkeit zu ersuchen (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K17 zu Art. 17). Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO setzt einen Antrag des eigentlich zuständigen Mitgliedstaates voraus. In der Regel betrifft dies Fälle, in denen sich die betroffene Person im zuständigen Mitgliedstaat befindet, humanitäre Erwägungen jedoch für eine Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat sprechen (vgl. Filzwieser/Sprung, ebenda, K19 zu Art. 17). Vorliegend ist dieser Sachverhalt nicht gegeben. Italien hat seine Zuständigkeit nicht ausdrücklich erklärt, sondern wurde durch Verfristung gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zuständig. Bisher wurde kein entsprechender Antrag der italienischen Behörden auf Übernahme der Zuständigkeit an die Schweizer Behörden gestellt, weshalb sich die Beschwerdeführenden nicht auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen können. Es steht ihnen jedoch frei, sich mit diesem Anliegen nach erfolgter Überstellung an die italienischen Behörden zu wenden.

E. 4.2 Nach dem Gesagten besteht vorliegend kein Grund für die (implizit geforderte) Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4.3 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

E. 5 Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 6 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen.

E. 8 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5819/2014 Urteil vom 20. Oktober 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, B._______, Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden - eine alleinstehende Mutter mit ihrem nahezu (...)jährigen Kind - ihren Heimatstaat im Oktober 2013 und reisten nach mehrmonatigen Aufenthalten im Sudan und Libyen von Italien her kommend in die Schweiz. Sie suchten am 24. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 17. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da es für sie und ihr Kind schwierig sei, dorthin zu gehen. B. Am 24. Juli 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Am 30. September 2014 teilte das BFM den italienischen Behörden mit, dass es Italien für die Prüfung der vorliegenden Asylgesuche als zuständig erachte. C. Mit Verfügung vom 29. September 2014 - eröffnet am 3. Oktober 2014 - trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin unter anderem die Aufhebung der Verfügung vom 29. September 2014. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Zudem sei das BFM anzuweisen, ihre Asylgesuche zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Gleichzeitig wurden eine Fürsorgebestätigung, die Identitätskarte der Beschwerdeführerin im Original und eine Kopie der Geburtsurkunde betreffend das Kind eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, da nach einer ersten Aktenprüfung das Vorliegen einer konkreten Gefährdungssituation für die Beschwerdeführenden in Italien nicht ersichtlich war. Das Gericht verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch auf einen späteren Zeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 4. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Kind vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatten. Anlässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 17. Juli 2014 führte sie aus, dass sie über den Sudan und Libyen per Schiff nach Italien gereist seien, wo sie von der Küstenwache übernommen und nach Catania gebracht worden seien. Es seien ihre Personalien aufgenommen, jedoch keine Fingerabdrücke genommen worden. Auch sei sie weder bei einem Arzt oder Krankenhaus gewesen, noch habe sie Unterstützung durch Hilfsorganisationen erhalten. Sie seien eine Nacht bei einem Schlepper geblieben. Danach seien sie mit einem PW in die Schweiz weiter gereist (vgl. Akte A3 S. 7). Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 24. Juli 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Einwand der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, das Dublinverfahren sei nicht anwendbar, weil Italien sich nicht ausdrücklich als zuständig erachtet habe, ist unbehelflich, zumal das Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3, der unter der Dublin-III-VO seine Geltung bewahrt). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. 4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.1.1 Italien ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedsstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in gewissen Punkten in der Kritik (vgl. namentlich die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013 sowie Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Ferner nehmen sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Bis anhin hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für Italien das Vorliegen systematischer Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende nicht feststellen können, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4987/2014 vom 17. September 2014 mit weiteren Hinweisen). Diese grundsätzliche Einschätzung entbindet das BFM jedoch nicht von der Verpflichtung einer sorgfältigen Abklärung möglicher Vollzugshindernisse im Einzelfall, insbesondere wenn es sich um verletzliche Personen handelt (vgl. Urteil des BVGer E-4987/2014 vom 17. September 2019). 4.1.2 Die Beschwerdeführenden haben nach Einschätzung des Gerichts kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Hingegen muss davon ausgegangen werden, dass sie gar kein Asylgesuch in Italien einreichen wollten, sondern in die Schweiz zu reisen beabsichtigten. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die italienischen Behörden ein entsprechendes Asylgesuch der Beschwerdeführenden prüfen werden. 4.1.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Unterbringungs- und Aufnahmebedingungen in Italien seien auch angesichts der hohen Anzahl Flüchtlinge prekär. Es mangle an Unterkünften, hygienischen und medizinischen Massnahmen und Möglichkeiten. Es handle sich bei ihr um eine alleinstehende Frau und Mutter, welche besonderen Schutz benötige. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden offenbar nicht um eine Aufnahme in das italienische Asylsystem bemüht haben, sondern es vorgezogen haben, in die Schweiz weiter zu reisen (vgl. Akte A3 S. 7). Daher vermögen die Einwände bezüglich der fehlenden Unterkunfts- sowie hygienischen und medizinischen Möglichkeiten nicht zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht geht indessen davon aus, dass sich die Beschwerdeführenden im Fall der Überstellung an die italienischen Behörden werden wenden können, um die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen (wenn nötig auch auf dem Rechtsweg) einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Überdies ist derzeit weiterhin von der bisherigen Rechtsprechung des EGMR auszugehen, welche festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe (vgl. Entscheidung Mohammed Hussein, a.a.O.). Die vom Gerichtshof zitierten Berichte zeigen detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung auf, wobei in letzter Zeit gewisse Verbesserungen festzustellen sind. Der EGMR kam im soeben zitierten Fall zum Schluss, dass die asylsuchende Person - eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern - bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, und auch in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht nicht in eine Notlage geraten würde, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde. Dies lässt für das vorliegende Verfahren ableiten, dass Rückkehrende, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen wurden, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr am 17. Juli 2014 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Überstellung nach Italien auch sonst nichts geltend gemacht, was gegen ihre Überstellung sprechen würde. Sie bezeichnete sich zudem als gesund. Das BFM ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr nach Italien vorliegen würden. Daher ist die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt; Italien bleibt zuständig. 4.1.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, sie habe die Schweiz als Fluchtland gewählt, da ihre Mutter sowie vier Halbgeschwister hier leben würden, welche ihr bei der Bewältigung des Alltags beistehen und sie unterstützen könnten, steht fest, dass diese in der Schweiz über einen Aufenthaltsstatus verfügen. Indessen gelten weder die Mutter noch die Halbgeschwister als "Familienangehörige" im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, der grundsätzlich nur die Mitglieder der Kernfamilie umfasst und allenfalls Abweichungen in Konstellationen mit minderjährigen Asylsuchenden eröffnet. Aus diesem Grund kommt Art. 9 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung. Auch ist bei den Beschwerdeführenden nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihren in der Schweiz wohnhaften Verwandten (wie beispielsweise das Vorliegen einer schweren Krankheit oder einer ernsthaften Behinderung) im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4987/2014 E. 4.2.2). Zwar wird auf Beschwerdeebene (erstmals) geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei "aufgrund der Erlebnisse traumatisiert". Indes können den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden, wonach sie deswegen auf ärztliche Behandlung und auf die Unterstützung ihrer seit mehreren Jahren in der Schweiz wohnhaften Mutter und Geschwister angewiesen wäre. Die Beschwerdeführenden können sich daher nicht auf die Begründung einer Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung ihrer Asylgesuche gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO berufen. 4.1.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführenden auf die Anwendung der humanitären Klauseln des Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen können, die ebenfalls zum Selbsteintritt und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen könnte. Diese Bestimmung wurde bewusst weit gefasst, um eine flexible Handhabe zu ermöglichen für alle weiteren Konstellationen von humanitären Gründen, die sich aus dem familiären Kontext ergeben können (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K15 zu Art. 17). Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO geht daher auch von einem weiten Familienbegriff aus (vgl. ebenda). Wird ein humanitärer Fall angenommen, so kann ein Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates seine Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags der betroffenen Person erklären, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen zustimmen müssen. Die humanitäre Klausel stellt die Rechtsgrundlage dar, andere Mitgliedstaaten um die Übernahme der Zuständigkeit zu ersuchen (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K17 zu Art. 17). Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO setzt einen Antrag des eigentlich zuständigen Mitgliedstaates voraus. In der Regel betrifft dies Fälle, in denen sich die betroffene Person im zuständigen Mitgliedstaat befindet, humanitäre Erwägungen jedoch für eine Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat sprechen (vgl. Filzwieser/Sprung, ebenda, K19 zu Art. 17). Vorliegend ist dieser Sachverhalt nicht gegeben. Italien hat seine Zuständigkeit nicht ausdrücklich erklärt, sondern wurde durch Verfristung gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zuständig. Bisher wurde kein entsprechender Antrag der italienischen Behörden auf Übernahme der Zuständigkeit an die Schweizer Behörden gestellt, weshalb sich die Beschwerdeführenden nicht auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen können. Es steht ihnen jedoch frei, sich mit diesem Anliegen nach erfolgter Überstellung an die italienischen Behörden zu wenden. 4.2 Nach dem Gesagten besteht vorliegend kein Grund für die (implizit geforderte) Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.3 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

5. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen.

8. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: