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E-2269/2016

E-2269/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-27 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, eine Mutter und ihr Kind, verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im Oktober 2013 und reisten über den Sudan, Libyen sowie Italien am 24. Juni 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchten. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Juli 2014 sowie der einlässlichen Anhörung vom 22. Oktober 2015 machte die Beschwerdeführerin zu ihren Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei eritreische Staatsangehörige und stamme aus D._______, Zoba E._______, habe aber seit ihrer Kindheit in Asmara gelebt, wo sie die achte Klasse abgeschlossen habe. Im [90er Jahre] sei sie nach Sawa eingerückt und habe nach ihrer militärischen Ausbildung im Nationaldienst gedient. Sie habe an allen drei Invasionen als Kämpferin teilgenommen und Alphabetisierungskurse abgehalten. Ihren Ehemann, welcher ebenfalls Soldat gewesen sei, habe sie im Nationaldienst kennengelernt; sie hätten im Jahr [2000er Jahre] geheiratet. Nach der Geburt ihres Kindes im Jahr [2000er Jahre] sei sie nicht mehr in den Nationaldienst zurückgekehrt, obschon sie nicht offiziell entlassen worden sei. In der Folge habe sie als [Tätigkeit] gearbeitet. Im Jahr 2013 sei ihr Ehemann unerlaubt vom Nationaldienst fern geblieben und daraufhin im Juli desselben Jahres von den Behörden festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei danach zur Polizei gegangen und habe ihn zwei Tage lang gesehen beziehungsweise ihm Essen bringen können. Bei ihrem dritten Besuch habe ihr die Polizei mitgeteilt, dass sich ihr Ehemann nicht mehr dort befinde und sie sich am besten nicht mehr blicken lassen solle. In der Folge seien die Behörden zu ihr gekommen und hätten das Haus durchsucht, jedoch nichts gefunden. Ende September 2013 seien sie nochmals aufgetaucht und hätten gefragt, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Sie hätten ferner gesagt, wenn sie seiner schon nicht habhaft werden könnten, dann müsse sie stattdessen mitkommen. Man habe ihr Handschellen angelegt und sie abgeführt. Daraufhin sei sie eine Nacht lang im Gefängnis F._______ inhaftiert gewesen. Die Sicherheitskräfte hätten sie verhört, geschlagen und ihr gesagt, sie müsse doch wissen, wo sich ihr Mann aufhalte. Ausserdem habe man ihr vorgeworfen, sie selbst sei der Anordnung, ins Militär zurückzukehren, nicht gefolgt und dadurch eine Oppositionelle. Die Beschwerdeführerin habe die Sicherheitskräfte angefleht, ihr zumindest ihr Kind in die Vollzugsanstalt zu bringen. Man habe sie dann unter der Bedingung, der Anordnung der Regierung Folge zu leisten beziehungsweise ihren Ehemann innerhalb einer Woche auszuliefern, wieder freigelassen und ihr zudem gesagt, sie dürfe die Stadt nicht verlassen. Aus Angst, erneut verhaftet zu werden, habe sie daraufhin zusammen mit ihrem Kind Eritrea unverzüglich illegal verlassen. Sie habe noch Bargeld gehabt und die Ausreise mithilfe von Bekannten organisiert. Sie seien von Asmara aus mit einem [Automarke] nach G._______ gefahren, wo sie übernachtet hätten; danach seien sie einem Rashaida übergeben worden, der sie ausser Landes gebracht habe. Im Übrigen würden ihre Mutter (N [...]) und [Geschwister] in der Schweiz leben. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte sie ihre eritreische Identitätskarte ein. B. B.a Mit Verfügung vom 29. September 2014 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte - unter gleichzeitiger Anordnung des Wegweisungsvollzugs - die Überstellung nach Italien. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5819/2014 vom 20. Oktober 2014 unter Kostenfolge ab. B.b In der Folge nahm das SEM das nationale Verfahren der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 20. April 2015 wieder auf, da die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war, und hielt gleichzeitig fest, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 29. September 2014 aufgehoben werde. C. Mit Verfügung vom 10. März 2016 - eröffnet am 14. März 2016 - verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte - unter gleichzeitiger Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - ihre Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids hielt es insbesondere fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Anhörung zu Protokoll gegeben, ihr sei während ihres Gefängnisaufenthaltes vorgeworfen worden, der Anordnung, in den Nationaldienst zurückzukehren, nicht gefolgt und mithin eine Oppositionelle zu sein (A31/18 S. 6). Dies habe sie indes im Rahmen der BzP mit keinem Wort erwähnt; sie habe lediglich erklärt, wegen ihres Mannes mit den Behörden Probleme gehabt zu haben. In Anbetracht dessen, dass es sich um ein persönliches Vorbringen handle, welches im Eritrea-Kontext von Bedeutung sei, könne nicht geglaubt werden, dass sie es vergessen haben könnte, diesen Umstand in der ersten Befragung zu erwähnen. Auch wenn es sich bei der BzP um eine summarische Befragung handle, sei die asylsuchende Person nicht davon dispensiert, ihre Asylvorbringen wenigstens kurz anzusprechen. Aufgrund dessen müsse ihre Behauptung als nachgeschoben betrachtet werden. Folglich könne nicht geglaubt werden, dass sie nach der Geburt ihres Kindes aufgefordert worden sei, wieder in den Nationaldienst einzurücken. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie sich dieses Vorbringens bedient habe, um sich bessere Chancen zu sichern. Somit sei davon auszugehen, dass sie nach der Geburt ihres Kindes zwar nicht offiziell entlassen, gleichwohl aber auch nicht mehr belangt worden sei, was in Eritrea bei Frauen mit Kindern im Übrigen üblich sei. Dies erscheine auch insofern realistisch, als sie zuvor lange Zeit Dienst (von [90er Jahre] bis [2000er Jahre]) gleistet habe und während allen drei Invasionen als Kämpferin im Einsatz gewesen sei. Ferner seien ihre Vorbringen zur Vorgehensweise der eritreischen Behörden nach der Festnahme ihres Ehemannes nicht nachvollziehbar. Es könne nicht geglaubt werden, dass die eritreischen Behörden tatsächlich in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Weise - die Polizei, welche im Juli 2013 ihren Ehemann zu Hause festgenommen habe, habe diesen hinterher bei ihr gesucht und sie zu einem später Zeitpunkt gar aufgefordert, ihn auszuliefern - vorgegangen seien. Dies erscheine auch im Eritrea-Kontext unlogisch und nicht plausibel. Im gleichen Sinne könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin aus diesem Grund einen Tag in F._______ festgehalten worden sei (A31/18 S. 6). Im Übrigen erscheine es auch nicht plausibel, dass die Polizei die Beschwerdeführerin zuerst mitgenommen habe, um sie nach kurzer Zeit mit der Auflage, ihren Ehegatten innert einer Woche auszuliefern, wieder freizulassen. Weiter habe sie nicht genau angeben können, wo sich ihr Ehemann hätte melden sollen (A31/18 S. 9). Dies erscheine umso unverständlicher, als sie erklärt habe, dass sie sich zusammen mit ihm hätte stellen müssen (A31/18 S. 9). Als sie darauf aufmerksam gemacht worden sei, habe sie sich zwar korrigiert. Dennoch würden ihre Behauptungen, wonach sich ihr Ehemann hätte stellen müssen und ihr gedroht worden sei, falls er dies nicht tue, würde man sie und ihr Kind verhaften (A31/18 S. 9), wenig überzeugend erscheinen. Somit seien ihre Vorbringen bezüglich der Festnahme des Ehemannes und ihrer damit zusammenhängenden angeblichen Inhaftierung ebenfalls unglaubhaft. Weiter erscheine auch ihre geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea unrealistisch. Es mute seltsam an, dass sie in der Nacht ihrer Freilassung einerseits nach Hause zurückgekehrt sein wolle, um ihr Geld und das Kind zu holen, und andererseits auch Schlepper kennengelernt habe, die sie noch in der gleichen Nacht bis nach G._______ gefahren hätten. Ferner habe sie über ihren Aufenthalt in G._______ nichts erzählen können, obwohl sie abgegeben habe, die Ortschaft von ihrer Militärzeit her zu kennen (A31/18 S. 13). Sodann habe sie angegeben, die Reise von Asmara bis nach G._______ in einem Fahrzeug der Art "[Automarke]" unternommen zu haben; es habe sich um ein geschlossenes Fahrzeug gehandelt; weder ein Heraussehen aus dem Fahrzeug noch ein Hineinsehen von aussen her sei möglich gewesen (A31/18 S. 14). Auch bei der Weiterreise habe sie nichts gesehen; sie habe diesbezüglich lediglich erklärt, mit einem Rashaida in dessen Fahrzeug gefahren zu seien; auch hier habe sie sich wieder in einem geschlossen und gedeckten Fahrzeug befunden, so dass sie nichts habe sehen können (A31/18 S.15). Im Übrigen habe sie weder gesehen noch bemerkt, wo genau sie die Grenze überquert hätten (A31/18 S.15). Überdies habe sie behauptet, dass es ihr während der Reise sehr schlecht gegangen sei und sie überall Schmerzen gehabt habe; sie habe nicht einmal ihr Kind auf den Arm nehmen können (A31/18 S.14). Ferner habe sie mit dem Schlepper nicht kommuniziert, weil dieser nur Arabisch gesprochen habe (A31/18 S.15). Diese Schilderung bezüglich der Ausreise aus Eritrea, die gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin illegal erfolgt sein solle, erscheine als stereotyp und daher als wenig glaubhaft. Es sei von einer Person, die Eritrea auf illegalem Weg verlassen habe, zu erwarten, dass sie über diese Reise, die nicht ungefährlich sei und bei Misslingen Nachteile mit sich ziehe, klare und präzise Angaben machen könne. Ihre Vorbringen hingegen seien unsubstanziiert und würden kaum Realkennzeichen enthalten, die auf tatsächlich Erlebtes hindeuten würden. Eine illegale Ausreise erscheine umso unwahrscheinlicher, als sie mit ihrem Kind, welches im Zeitpunkt der Ausreise etwa (...) Jahre alt gewesen sei, die Reise unternommen haben wolle. Eine solche Reise gehe jedoch mit einem Kind nicht reibungslos von sich und es gebe daher sicherlich Einiges zu berichten. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin mit einem Kind kaum derart rasch ausreisen können. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne aus dem Umstand, dass die asylsuchende Person die wahren Umstände ihrer Ausreise verheimliche und aus der Unglaubwürdigkeit (recte: Unglaubhaftigkeit) der Verfolgungsvorbringen zwar noch nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Genauso wenig reiche es aber aus, sich einzig auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und die Umstände dafür glaubhaft darzutun. Angesichts der Widersprüche und der realitätsfremden und unsubstanziierten Angaben müssten ihre Asylvorbringen als unglaubwürdig (recte: unglaubhaft) angesehen werden. Dadurch sei es ihr nicht gelungen, den geltend gemachten Ausreisegrund glaubhaft darzulegen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie aus anderen als den geschilderten Gründen sowie auf eine andere Weise ihr Heimatland verlassen habe. Dies werde durch den Umstand erhärtet, dass sie erklärt habe, einen eritreischen Reisepass besessen zu haben. Zudem lebe ein Grossteil ihrer Familie, insbesondere ihre Mutter, bereits in der Schweiz. Aufgrund dessen sei es ihr auch nicht gelungen, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft darzutun. D. Mit Eingabe vom 13. April 2016 erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 10. März 2016 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen als Folge davon Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlich vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe in der BzP nur ansatzweise ihre Asylgründe nennen können, da es in dieser Befragung vorrangig um die Abklärung der Zuständigkeit für die Durchführung der vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren gegangen sei. Hingegen habe sie anlässlich der eingehenden Anhörung in der Sache präzise und ausführlich über ihre Asylgründe sprechen können. Die Beschwerdeführerin habe in Eritrea Militärdienst leisten müssen. Dazu habe sie bereits in der BzP erklärt, dass sie - bevor sie als [Tätigkeit] gearbeitet habe - während des Nationaldienstes Alphabetisierungskurse abgehalten habe. Es sei dem SEM sicherlich bekannt, dass man in Eritrea bis ins fortgeschrittene Alter Militärdienst leisten müsse und eine Entlassung oder Befreiung nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe [mehrere] Jahre lang Dienst leisten und im Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien viel Unangenehmes miterleben sowie erdulden müssen. Wie sie logisch und schlüssig dargetan habe, sei ihr für die bevorstehende Geburt Urlaub gewährt worden. Sie sei danach nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt, obschon sie mehrmals von ihrer lokalen Verwaltung dazu aufgefordert worden sei. Da sie ein kleines Kind gehabt habe und ihr Ehemann selber Soldat gewesen sei, habe die lokale Verwaltung anscheinend keine Sanktion gegen sie angeordnet. Als sie jedoch wegen ihres Ehemannes inhaftiert und verhört worden sei, sei ihre Dienstverweigerung als Ungehorsam gegen die Regierungsanordnung betrachtet und sie entsprechend strenger misshandelt sowie schikaniert worden als zuvor. Sodann gehe aus dem Anhörungs-Protokoll hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Erzählung emotional aufgeladen beziehungsweise zum Teil traurig oder wütend gewesen sei, weshalb ihre Angaben vielmehr als ausführliche Sachverhaltsdarstellung und nicht als ein nachgeschobenes Vorbringen zu betrachten seien. Weiter werfe das SEM ihr vor, dass die eritreische Regierung unlogisch gehandelt habe. Ein logisches Handeln erwarte man von einer rechtsstaatlichen und demokratischen Regierung, nicht jedoch von einer solchen, wie sie derzeit in Eritrea an der Macht sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, die eritreischen Behörden hätten sie, als sie gesehen hätten, dass sie trotz der massiven Folter und vielen Schläge keine Information über ihren Ehemann habe geben können, vorläufig frei gelassen. Sie hätten aber gewusst, wo sie wohne, und wohl gedacht, dass sie in ihrem Zustand (körperlich sowie seelisch niedergeschlagen) und mit einem Kind nicht mobil sei; vielleicht hätten sie sie deshalb mit einer Verpflichtung und der Ansetzung einer Frist freigelassen. Im Übrigen habe sich ihr Ehemann sowohl bei seiner Einheit als auch bei den lokalen Behörden melden können. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Militärdienst und die geleisteten Einsätze bei allen drei Invasionen während [mehreren] Jahren seien derart schlüssig, plausibel und nachvollziehbar, dass man nur von deren Glaubhaftigkeit ausgehen könne. Gleich verhalte es sich mit ihren Angaben betreffend die Festnahmen, mit den geschilderten Details im Zusammenhang mit dem Vorgehen sowie der Befragung der Behörden, der Lage des Gefängnisses und den Beschuldigungen wegen ihrer Dienstverweigerung. Sodann habe das SEM in Bezug auf die illegale Ausreise die Anforderungen an die Glaubhaftmachung viel zu hoch angesetzt. Insbesondere könne es die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin Eritrea verlassen habe, nicht glauben, da es nicht nachvollziehbar sei, dass sie nicht habe sehen können, wohin sie gefahren seien. Das Staatssekretariat sollte sich jedoch in ihre Lage versetzen. Wie habe sie, die sich mit einem Kind im Transportauto versteckt habe, welches nur vorne in der Führerkabine Fenster gehabt habe, hinaus sehen können? Sie sei so sehr mit ihren Schmerzen, ihrem Kind und der Angst, entdeckt zu werden, beschäftigt gewesen, dass es keine Rolle gespielt habe, welcher Route der Fahrer gefolgt sei, solange sie so schnell wie möglich - unter Inkaufnahme aller Risiken - ihr Heimatland habe verlassen können. Sie sei nicht lange zu Hause geblieben, sondern habe rasch das Bargeld und ihr Kind mitgenommen und sei unverzüglich aus der Stadt beziehungsweise dem Land geflohen. Im Übrigen habe sie keine andere Wahl gehabt, als auf diese Art auszureisen, da sie mit ihrem abgelaufenen Pass nie ein Ausreisevisum erhalten hätte. Im Gegenteil: Sie wäre wegen Fluchtversuchs erneut inhaftiert worden. Somit sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie ihre Heimat illegal verlassen habe, gross, was in Eritrea als staatsfeindlicher Akt wahrgenommen werde. In Anbetracht dessen, dass sie wegen ihres Ehemannes Repressionen ausgesetzt gewesen sei sowie auch in Zukunft sein werde, sich aus dem Militärdienst entfernt habe, sprich desertiert sei, sowie zusätzlich ihre Heimat ohne Erlaubnis respektive Visum verlassen habe, würden ihr und ihrem Kind im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile, eine unmenschliche Behandlung, eine unverhältnismässige beziehungsweise drakonische Strafe und mithin eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Zudem hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. F. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2016, welche den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am (...) kam ein weiteres Kind der Beschwerdeführerin, C._______, zur Welt.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Das Kind C._______, welches am (...) zur Welt kam, wird ebenfalls in das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einbezogen.

E. 4 Da die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen wurden, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das SEM zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint beziehungsweise ihre Asylgesuch abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen hat.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.

E. 6.1 Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der eingereichten Identitätskarte besteht - wie auch bereits das SEM festhielt - vorliegend kein Anlass, an der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden zu zweifeln. Namentlich war die Beschwerdeführerin in der Lage, detailliert Auskunft über Asmara zu geben (A31/18 S. 3 f.). Weiter konnte sie glaubhaft darlegen, dass sie in Eritrea Militärdienst leisten musste und nach der Geburt ihres Kindes nicht mehr eingerückt ist (A31/18 S. 3, 9 f.). Hingegen wird bezüglich ihrer Haft beziehungsweise der anschliessenden Freilassung in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt, aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen Zweifel bestehen und inwieweit sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich in den Befragungen nicht überzeugend geäussert hat. Zwar ist vorweg darauf hinzuweisen, dass es - wie in der Rechtsmitteleingabe richtig festgehalten wurde - im vorliegenden Fall im Rahmen der BzP vorrangig um die Abklärung der Zuständigkeit zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden ging. Dennoch vermögen die (übrigen) Ausführungen der Beschwerdeführerin - aus den nachfolgend noch darzulegenden Gründen - keine Vorfluchtgründe aufzuzeigen. Aus ihren Ausführungen erschliesst sich im Einzelnen nicht, was mit ihrem Ehemann geschehen sei, nachdem die Sicherheitskräfte ihn im Juli 2013 festgenommen und inhaftiert hätten. Eigenen Angaben zufolge habe sie ihm zwei Tage lang Essen bringen können; bei ihrem dritten Besuch habe ihr die Polizei mitgeteilt, dass er sich nicht mehr dort befinde und sie sich am besten nicht mehr blicken lassen solle. In der Folge habe man sie zu Hause aufgesucht und Ende September 2013 schliesslich auch verhaftet. Obschon ihr Ehemann bereits inhaftiert gewesen sei, hätten die Sicherheitskräfte zu ihr gesagt: "Sie haben ihn nicht gefunden und dass ist eben wichtig, dass er sich wieder in ihre Hände begibt" (A31/18 S. 9). Konkretes über den Verbleib ihres Ehemanns konnte die Beschwerdeführerin mithin nicht dartun (insbesondere nicht, ob er aus der Haft geflohen ist). Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitskräfte sie freigelassen hätten, obwohl sie laut eigenen Angaben nicht eingewilligt habe, zurückzukehren, sollte sich ihr Ehemann nicht innert Frist stellen (A31/18 S. 12). Dabei hätten sie ihr gedroht, sie und ihr Kind einzusperren, wenn sie ihren Aufforderungen nicht entspreche. Daneben erscheint es nicht plausibel, wieso man ihr eine Frist von einer Woche hätte gewähren sollen, um den Ehemann auszuliefern oder erneut in den Militärdienst einzurücken. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, nach der Geburt ihres Kindes auch seitens der Bezirksverwaltung drei bis vier Mal eine Aufforderung erhalten zu haben, erneut in den Militärdienst einzurücken (A31/18 S. 12 f.). Umso erstaunlicher erscheint deshalb der Umstand, dass die Sicherheitskräfte sie wieder freigelassen hätten. Im Übrigen ist dem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu entnehmen, dass militärdienstleistende schwangere Frauen (im hier interessierenden Zeitraum) in der Tat nach Hause geschickt worden seien (SFH, Rico Tuor, Eritrea: Wehrdienst und Desertion, Bern, 23. Februar 2009, S. 16; The Economist, National service in Eritrea Miserable and useless, 10. März 2014; United Nations Human Rights Council, Sheila B. Keetharuth, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 13. Mai 2014; vgl. zum Ganzen ebenso Urteil des BVGer E-6642/2006 vom 29. September 2009 E. 6.5.2 m.w.H.). Aktuellere Berichte halten zudem fest, dass Frauen über 27 Jahren, die verheiratet sind und/oder Kinder haben und/oder schwanger sind, mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Nationaldienst befreit werden (vgl. insbes. United Kingdom [UK] Government, Home Office, Country Information and Guidance, Eritrea: National [incl. Military] Service Version 2.0e, September 2015, S. 6 f.). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und selbst unter Berücksichtigung einer nicht abzustreitenden nach wie vor bestehenden behördlichen Willkür in der Einberufungspraxis ist die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Diensteinberufung im Falle der Beschwerdeführerin gegenwärtig als gering einzustufen, zumal bei ihr auch keine negativ wirkenden Umstände (wie etwa regierungskritische Aktivitäten) hinzukommen. Aufgrund der vorliegenden Sachlage - Entbindung im Jahr [2000er Jahre] sowie Ausreise im Jahr 2013 - ist vielmehr davon auszugehen, dass sie zumindest duldungsweise dem Nationaldienst nach der Niederkunft fernbleiben konnte. Dass sie schliesslich angeben konnte, wo sich das Gefängnis F._______ befindet, vermag nicht gross zu ihren Gunsten ins Gewicht zu fallen, da dieses Gefängnis laut ihren eigenen Angaben sehr gross sei, weshalb die Haftanstalt und der Ort selber über einen gewissen Bekanntheitsgrad verfügen würden (A31/18 S. 8).

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es bleibt somit zu prüfen, ob sie wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihr älteres Kind hätten Eritrea illegal verlassen und seien deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet.

E. 7.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch die Beschwerdeführenden betroffen waren.

E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil zu publizieren) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).

E. 7.2.2 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nochmals in den Nationaldienst eingezogen wird; sie steht somit auch nicht im Fokus der Militärbehörden. Weitere Anknüpfungspunkte, welche sie und [erstgeborenes Kind] sowie das [in der Schweiz geborene] Kind in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht erkennbar. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz daher offenbleiben.

E. 7.3 Es ist den Beschwerdeführenden folglich nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 10. März 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 19. April 2016 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

4 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2269/2016 Urteil vom 27. Februar 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eine Mutter und ihr Kind, verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im Oktober 2013 und reisten über den Sudan, Libyen sowie Italien am 24. Juni 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchten. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Juli 2014 sowie der einlässlichen Anhörung vom 22. Oktober 2015 machte die Beschwerdeführerin zu ihren Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei eritreische Staatsangehörige und stamme aus D._______, Zoba E._______, habe aber seit ihrer Kindheit in Asmara gelebt, wo sie die achte Klasse abgeschlossen habe. Im [90er Jahre] sei sie nach Sawa eingerückt und habe nach ihrer militärischen Ausbildung im Nationaldienst gedient. Sie habe an allen drei Invasionen als Kämpferin teilgenommen und Alphabetisierungskurse abgehalten. Ihren Ehemann, welcher ebenfalls Soldat gewesen sei, habe sie im Nationaldienst kennengelernt; sie hätten im Jahr [2000er Jahre] geheiratet. Nach der Geburt ihres Kindes im Jahr [2000er Jahre] sei sie nicht mehr in den Nationaldienst zurückgekehrt, obschon sie nicht offiziell entlassen worden sei. In der Folge habe sie als [Tätigkeit] gearbeitet. Im Jahr 2013 sei ihr Ehemann unerlaubt vom Nationaldienst fern geblieben und daraufhin im Juli desselben Jahres von den Behörden festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei danach zur Polizei gegangen und habe ihn zwei Tage lang gesehen beziehungsweise ihm Essen bringen können. Bei ihrem dritten Besuch habe ihr die Polizei mitgeteilt, dass sich ihr Ehemann nicht mehr dort befinde und sie sich am besten nicht mehr blicken lassen solle. In der Folge seien die Behörden zu ihr gekommen und hätten das Haus durchsucht, jedoch nichts gefunden. Ende September 2013 seien sie nochmals aufgetaucht und hätten gefragt, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Sie hätten ferner gesagt, wenn sie seiner schon nicht habhaft werden könnten, dann müsse sie stattdessen mitkommen. Man habe ihr Handschellen angelegt und sie abgeführt. Daraufhin sei sie eine Nacht lang im Gefängnis F._______ inhaftiert gewesen. Die Sicherheitskräfte hätten sie verhört, geschlagen und ihr gesagt, sie müsse doch wissen, wo sich ihr Mann aufhalte. Ausserdem habe man ihr vorgeworfen, sie selbst sei der Anordnung, ins Militär zurückzukehren, nicht gefolgt und dadurch eine Oppositionelle. Die Beschwerdeführerin habe die Sicherheitskräfte angefleht, ihr zumindest ihr Kind in die Vollzugsanstalt zu bringen. Man habe sie dann unter der Bedingung, der Anordnung der Regierung Folge zu leisten beziehungsweise ihren Ehemann innerhalb einer Woche auszuliefern, wieder freigelassen und ihr zudem gesagt, sie dürfe die Stadt nicht verlassen. Aus Angst, erneut verhaftet zu werden, habe sie daraufhin zusammen mit ihrem Kind Eritrea unverzüglich illegal verlassen. Sie habe noch Bargeld gehabt und die Ausreise mithilfe von Bekannten organisiert. Sie seien von Asmara aus mit einem [Automarke] nach G._______ gefahren, wo sie übernachtet hätten; danach seien sie einem Rashaida übergeben worden, der sie ausser Landes gebracht habe. Im Übrigen würden ihre Mutter (N [...]) und [Geschwister] in der Schweiz leben. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte sie ihre eritreische Identitätskarte ein. B. B.a Mit Verfügung vom 29. September 2014 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte - unter gleichzeitiger Anordnung des Wegweisungsvollzugs - die Überstellung nach Italien. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5819/2014 vom 20. Oktober 2014 unter Kostenfolge ab. B.b In der Folge nahm das SEM das nationale Verfahren der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 20. April 2015 wieder auf, da die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war, und hielt gleichzeitig fest, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 29. September 2014 aufgehoben werde. C. Mit Verfügung vom 10. März 2016 - eröffnet am 14. März 2016 - verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte - unter gleichzeitiger Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - ihre Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids hielt es insbesondere fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Anhörung zu Protokoll gegeben, ihr sei während ihres Gefängnisaufenthaltes vorgeworfen worden, der Anordnung, in den Nationaldienst zurückzukehren, nicht gefolgt und mithin eine Oppositionelle zu sein (A31/18 S. 6). Dies habe sie indes im Rahmen der BzP mit keinem Wort erwähnt; sie habe lediglich erklärt, wegen ihres Mannes mit den Behörden Probleme gehabt zu haben. In Anbetracht dessen, dass es sich um ein persönliches Vorbringen handle, welches im Eritrea-Kontext von Bedeutung sei, könne nicht geglaubt werden, dass sie es vergessen haben könnte, diesen Umstand in der ersten Befragung zu erwähnen. Auch wenn es sich bei der BzP um eine summarische Befragung handle, sei die asylsuchende Person nicht davon dispensiert, ihre Asylvorbringen wenigstens kurz anzusprechen. Aufgrund dessen müsse ihre Behauptung als nachgeschoben betrachtet werden. Folglich könne nicht geglaubt werden, dass sie nach der Geburt ihres Kindes aufgefordert worden sei, wieder in den Nationaldienst einzurücken. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie sich dieses Vorbringens bedient habe, um sich bessere Chancen zu sichern. Somit sei davon auszugehen, dass sie nach der Geburt ihres Kindes zwar nicht offiziell entlassen, gleichwohl aber auch nicht mehr belangt worden sei, was in Eritrea bei Frauen mit Kindern im Übrigen üblich sei. Dies erscheine auch insofern realistisch, als sie zuvor lange Zeit Dienst (von [90er Jahre] bis [2000er Jahre]) gleistet habe und während allen drei Invasionen als Kämpferin im Einsatz gewesen sei. Ferner seien ihre Vorbringen zur Vorgehensweise der eritreischen Behörden nach der Festnahme ihres Ehemannes nicht nachvollziehbar. Es könne nicht geglaubt werden, dass die eritreischen Behörden tatsächlich in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Weise - die Polizei, welche im Juli 2013 ihren Ehemann zu Hause festgenommen habe, habe diesen hinterher bei ihr gesucht und sie zu einem später Zeitpunkt gar aufgefordert, ihn auszuliefern - vorgegangen seien. Dies erscheine auch im Eritrea-Kontext unlogisch und nicht plausibel. Im gleichen Sinne könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin aus diesem Grund einen Tag in F._______ festgehalten worden sei (A31/18 S. 6). Im Übrigen erscheine es auch nicht plausibel, dass die Polizei die Beschwerdeführerin zuerst mitgenommen habe, um sie nach kurzer Zeit mit der Auflage, ihren Ehegatten innert einer Woche auszuliefern, wieder freizulassen. Weiter habe sie nicht genau angeben können, wo sich ihr Ehemann hätte melden sollen (A31/18 S. 9). Dies erscheine umso unverständlicher, als sie erklärt habe, dass sie sich zusammen mit ihm hätte stellen müssen (A31/18 S. 9). Als sie darauf aufmerksam gemacht worden sei, habe sie sich zwar korrigiert. Dennoch würden ihre Behauptungen, wonach sich ihr Ehemann hätte stellen müssen und ihr gedroht worden sei, falls er dies nicht tue, würde man sie und ihr Kind verhaften (A31/18 S. 9), wenig überzeugend erscheinen. Somit seien ihre Vorbringen bezüglich der Festnahme des Ehemannes und ihrer damit zusammenhängenden angeblichen Inhaftierung ebenfalls unglaubhaft. Weiter erscheine auch ihre geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea unrealistisch. Es mute seltsam an, dass sie in der Nacht ihrer Freilassung einerseits nach Hause zurückgekehrt sein wolle, um ihr Geld und das Kind zu holen, und andererseits auch Schlepper kennengelernt habe, die sie noch in der gleichen Nacht bis nach G._______ gefahren hätten. Ferner habe sie über ihren Aufenthalt in G._______ nichts erzählen können, obwohl sie abgegeben habe, die Ortschaft von ihrer Militärzeit her zu kennen (A31/18 S. 13). Sodann habe sie angegeben, die Reise von Asmara bis nach G._______ in einem Fahrzeug der Art "[Automarke]" unternommen zu haben; es habe sich um ein geschlossenes Fahrzeug gehandelt; weder ein Heraussehen aus dem Fahrzeug noch ein Hineinsehen von aussen her sei möglich gewesen (A31/18 S. 14). Auch bei der Weiterreise habe sie nichts gesehen; sie habe diesbezüglich lediglich erklärt, mit einem Rashaida in dessen Fahrzeug gefahren zu seien; auch hier habe sie sich wieder in einem geschlossen und gedeckten Fahrzeug befunden, so dass sie nichts habe sehen können (A31/18 S.15). Im Übrigen habe sie weder gesehen noch bemerkt, wo genau sie die Grenze überquert hätten (A31/18 S.15). Überdies habe sie behauptet, dass es ihr während der Reise sehr schlecht gegangen sei und sie überall Schmerzen gehabt habe; sie habe nicht einmal ihr Kind auf den Arm nehmen können (A31/18 S.14). Ferner habe sie mit dem Schlepper nicht kommuniziert, weil dieser nur Arabisch gesprochen habe (A31/18 S.15). Diese Schilderung bezüglich der Ausreise aus Eritrea, die gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin illegal erfolgt sein solle, erscheine als stereotyp und daher als wenig glaubhaft. Es sei von einer Person, die Eritrea auf illegalem Weg verlassen habe, zu erwarten, dass sie über diese Reise, die nicht ungefährlich sei und bei Misslingen Nachteile mit sich ziehe, klare und präzise Angaben machen könne. Ihre Vorbringen hingegen seien unsubstanziiert und würden kaum Realkennzeichen enthalten, die auf tatsächlich Erlebtes hindeuten würden. Eine illegale Ausreise erscheine umso unwahrscheinlicher, als sie mit ihrem Kind, welches im Zeitpunkt der Ausreise etwa (...) Jahre alt gewesen sei, die Reise unternommen haben wolle. Eine solche Reise gehe jedoch mit einem Kind nicht reibungslos von sich und es gebe daher sicherlich Einiges zu berichten. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin mit einem Kind kaum derart rasch ausreisen können. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne aus dem Umstand, dass die asylsuchende Person die wahren Umstände ihrer Ausreise verheimliche und aus der Unglaubwürdigkeit (recte: Unglaubhaftigkeit) der Verfolgungsvorbringen zwar noch nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Genauso wenig reiche es aber aus, sich einzig auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und die Umstände dafür glaubhaft darzutun. Angesichts der Widersprüche und der realitätsfremden und unsubstanziierten Angaben müssten ihre Asylvorbringen als unglaubwürdig (recte: unglaubhaft) angesehen werden. Dadurch sei es ihr nicht gelungen, den geltend gemachten Ausreisegrund glaubhaft darzulegen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie aus anderen als den geschilderten Gründen sowie auf eine andere Weise ihr Heimatland verlassen habe. Dies werde durch den Umstand erhärtet, dass sie erklärt habe, einen eritreischen Reisepass besessen zu haben. Zudem lebe ein Grossteil ihrer Familie, insbesondere ihre Mutter, bereits in der Schweiz. Aufgrund dessen sei es ihr auch nicht gelungen, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft darzutun. D. Mit Eingabe vom 13. April 2016 erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 10. März 2016 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen als Folge davon Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlich vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe in der BzP nur ansatzweise ihre Asylgründe nennen können, da es in dieser Befragung vorrangig um die Abklärung der Zuständigkeit für die Durchführung der vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren gegangen sei. Hingegen habe sie anlässlich der eingehenden Anhörung in der Sache präzise und ausführlich über ihre Asylgründe sprechen können. Die Beschwerdeführerin habe in Eritrea Militärdienst leisten müssen. Dazu habe sie bereits in der BzP erklärt, dass sie - bevor sie als [Tätigkeit] gearbeitet habe - während des Nationaldienstes Alphabetisierungskurse abgehalten habe. Es sei dem SEM sicherlich bekannt, dass man in Eritrea bis ins fortgeschrittene Alter Militärdienst leisten müsse und eine Entlassung oder Befreiung nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe [mehrere] Jahre lang Dienst leisten und im Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien viel Unangenehmes miterleben sowie erdulden müssen. Wie sie logisch und schlüssig dargetan habe, sei ihr für die bevorstehende Geburt Urlaub gewährt worden. Sie sei danach nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt, obschon sie mehrmals von ihrer lokalen Verwaltung dazu aufgefordert worden sei. Da sie ein kleines Kind gehabt habe und ihr Ehemann selber Soldat gewesen sei, habe die lokale Verwaltung anscheinend keine Sanktion gegen sie angeordnet. Als sie jedoch wegen ihres Ehemannes inhaftiert und verhört worden sei, sei ihre Dienstverweigerung als Ungehorsam gegen die Regierungsanordnung betrachtet und sie entsprechend strenger misshandelt sowie schikaniert worden als zuvor. Sodann gehe aus dem Anhörungs-Protokoll hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Erzählung emotional aufgeladen beziehungsweise zum Teil traurig oder wütend gewesen sei, weshalb ihre Angaben vielmehr als ausführliche Sachverhaltsdarstellung und nicht als ein nachgeschobenes Vorbringen zu betrachten seien. Weiter werfe das SEM ihr vor, dass die eritreische Regierung unlogisch gehandelt habe. Ein logisches Handeln erwarte man von einer rechtsstaatlichen und demokratischen Regierung, nicht jedoch von einer solchen, wie sie derzeit in Eritrea an der Macht sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, die eritreischen Behörden hätten sie, als sie gesehen hätten, dass sie trotz der massiven Folter und vielen Schläge keine Information über ihren Ehemann habe geben können, vorläufig frei gelassen. Sie hätten aber gewusst, wo sie wohne, und wohl gedacht, dass sie in ihrem Zustand (körperlich sowie seelisch niedergeschlagen) und mit einem Kind nicht mobil sei; vielleicht hätten sie sie deshalb mit einer Verpflichtung und der Ansetzung einer Frist freigelassen. Im Übrigen habe sich ihr Ehemann sowohl bei seiner Einheit als auch bei den lokalen Behörden melden können. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Militärdienst und die geleisteten Einsätze bei allen drei Invasionen während [mehreren] Jahren seien derart schlüssig, plausibel und nachvollziehbar, dass man nur von deren Glaubhaftigkeit ausgehen könne. Gleich verhalte es sich mit ihren Angaben betreffend die Festnahmen, mit den geschilderten Details im Zusammenhang mit dem Vorgehen sowie der Befragung der Behörden, der Lage des Gefängnisses und den Beschuldigungen wegen ihrer Dienstverweigerung. Sodann habe das SEM in Bezug auf die illegale Ausreise die Anforderungen an die Glaubhaftmachung viel zu hoch angesetzt. Insbesondere könne es die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin Eritrea verlassen habe, nicht glauben, da es nicht nachvollziehbar sei, dass sie nicht habe sehen können, wohin sie gefahren seien. Das Staatssekretariat sollte sich jedoch in ihre Lage versetzen. Wie habe sie, die sich mit einem Kind im Transportauto versteckt habe, welches nur vorne in der Führerkabine Fenster gehabt habe, hinaus sehen können? Sie sei so sehr mit ihren Schmerzen, ihrem Kind und der Angst, entdeckt zu werden, beschäftigt gewesen, dass es keine Rolle gespielt habe, welcher Route der Fahrer gefolgt sei, solange sie so schnell wie möglich - unter Inkaufnahme aller Risiken - ihr Heimatland habe verlassen können. Sie sei nicht lange zu Hause geblieben, sondern habe rasch das Bargeld und ihr Kind mitgenommen und sei unverzüglich aus der Stadt beziehungsweise dem Land geflohen. Im Übrigen habe sie keine andere Wahl gehabt, als auf diese Art auszureisen, da sie mit ihrem abgelaufenen Pass nie ein Ausreisevisum erhalten hätte. Im Gegenteil: Sie wäre wegen Fluchtversuchs erneut inhaftiert worden. Somit sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie ihre Heimat illegal verlassen habe, gross, was in Eritrea als staatsfeindlicher Akt wahrgenommen werde. In Anbetracht dessen, dass sie wegen ihres Ehemannes Repressionen ausgesetzt gewesen sei sowie auch in Zukunft sein werde, sich aus dem Militärdienst entfernt habe, sprich desertiert sei, sowie zusätzlich ihre Heimat ohne Erlaubnis respektive Visum verlassen habe, würden ihr und ihrem Kind im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile, eine unmenschliche Behandlung, eine unverhältnismässige beziehungsweise drakonische Strafe und mithin eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Zudem hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. F. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2016, welche den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am (...) kam ein weiteres Kind der Beschwerdeführerin, C._______, zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Das Kind C._______, welches am (...) zur Welt kam, wird ebenfalls in das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einbezogen.

4. Da die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen wurden, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das SEM zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint beziehungsweise ihre Asylgesuch abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden. 6. 6.1 Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der eingereichten Identitätskarte besteht - wie auch bereits das SEM festhielt - vorliegend kein Anlass, an der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden zu zweifeln. Namentlich war die Beschwerdeführerin in der Lage, detailliert Auskunft über Asmara zu geben (A31/18 S. 3 f.). Weiter konnte sie glaubhaft darlegen, dass sie in Eritrea Militärdienst leisten musste und nach der Geburt ihres Kindes nicht mehr eingerückt ist (A31/18 S. 3, 9 f.). Hingegen wird bezüglich ihrer Haft beziehungsweise der anschliessenden Freilassung in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt, aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen Zweifel bestehen und inwieweit sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich in den Befragungen nicht überzeugend geäussert hat. Zwar ist vorweg darauf hinzuweisen, dass es - wie in der Rechtsmitteleingabe richtig festgehalten wurde - im vorliegenden Fall im Rahmen der BzP vorrangig um die Abklärung der Zuständigkeit zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden ging. Dennoch vermögen die (übrigen) Ausführungen der Beschwerdeführerin - aus den nachfolgend noch darzulegenden Gründen - keine Vorfluchtgründe aufzuzeigen. Aus ihren Ausführungen erschliesst sich im Einzelnen nicht, was mit ihrem Ehemann geschehen sei, nachdem die Sicherheitskräfte ihn im Juli 2013 festgenommen und inhaftiert hätten. Eigenen Angaben zufolge habe sie ihm zwei Tage lang Essen bringen können; bei ihrem dritten Besuch habe ihr die Polizei mitgeteilt, dass er sich nicht mehr dort befinde und sie sich am besten nicht mehr blicken lassen solle. In der Folge habe man sie zu Hause aufgesucht und Ende September 2013 schliesslich auch verhaftet. Obschon ihr Ehemann bereits inhaftiert gewesen sei, hätten die Sicherheitskräfte zu ihr gesagt: "Sie haben ihn nicht gefunden und dass ist eben wichtig, dass er sich wieder in ihre Hände begibt" (A31/18 S. 9). Konkretes über den Verbleib ihres Ehemanns konnte die Beschwerdeführerin mithin nicht dartun (insbesondere nicht, ob er aus der Haft geflohen ist). Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitskräfte sie freigelassen hätten, obwohl sie laut eigenen Angaben nicht eingewilligt habe, zurückzukehren, sollte sich ihr Ehemann nicht innert Frist stellen (A31/18 S. 12). Dabei hätten sie ihr gedroht, sie und ihr Kind einzusperren, wenn sie ihren Aufforderungen nicht entspreche. Daneben erscheint es nicht plausibel, wieso man ihr eine Frist von einer Woche hätte gewähren sollen, um den Ehemann auszuliefern oder erneut in den Militärdienst einzurücken. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, nach der Geburt ihres Kindes auch seitens der Bezirksverwaltung drei bis vier Mal eine Aufforderung erhalten zu haben, erneut in den Militärdienst einzurücken (A31/18 S. 12 f.). Umso erstaunlicher erscheint deshalb der Umstand, dass die Sicherheitskräfte sie wieder freigelassen hätten. Im Übrigen ist dem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu entnehmen, dass militärdienstleistende schwangere Frauen (im hier interessierenden Zeitraum) in der Tat nach Hause geschickt worden seien (SFH, Rico Tuor, Eritrea: Wehrdienst und Desertion, Bern, 23. Februar 2009, S. 16; The Economist, National service in Eritrea Miserable and useless, 10. März 2014; United Nations Human Rights Council, Sheila B. Keetharuth, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 13. Mai 2014; vgl. zum Ganzen ebenso Urteil des BVGer E-6642/2006 vom 29. September 2009 E. 6.5.2 m.w.H.). Aktuellere Berichte halten zudem fest, dass Frauen über 27 Jahren, die verheiratet sind und/oder Kinder haben und/oder schwanger sind, mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Nationaldienst befreit werden (vgl. insbes. United Kingdom [UK] Government, Home Office, Country Information and Guidance, Eritrea: National [incl. Military] Service Version 2.0e, September 2015, S. 6 f.). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und selbst unter Berücksichtigung einer nicht abzustreitenden nach wie vor bestehenden behördlichen Willkür in der Einberufungspraxis ist die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Diensteinberufung im Falle der Beschwerdeführerin gegenwärtig als gering einzustufen, zumal bei ihr auch keine negativ wirkenden Umstände (wie etwa regierungskritische Aktivitäten) hinzukommen. Aufgrund der vorliegenden Sachlage - Entbindung im Jahr [2000er Jahre] sowie Ausreise im Jahr 2013 - ist vielmehr davon auszugehen, dass sie zumindest duldungsweise dem Nationaldienst nach der Niederkunft fernbleiben konnte. Dass sie schliesslich angeben konnte, wo sich das Gefängnis F._______ befindet, vermag nicht gross zu ihren Gunsten ins Gewicht zu fallen, da dieses Gefängnis laut ihren eigenen Angaben sehr gross sei, weshalb die Haftanstalt und der Ort selber über einen gewissen Bekanntheitsgrad verfügen würden (A31/18 S. 8). 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es bleibt somit zu prüfen, ob sie wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7. 7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihr älteres Kind hätten Eritrea illegal verlassen und seien deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet. 7.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch die Beschwerdeführenden betroffen waren. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil zu publizieren) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 7.2.2 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nochmals in den Nationaldienst eingezogen wird; sie steht somit auch nicht im Fokus der Militärbehörden. Weitere Anknüpfungspunkte, welche sie und [erstgeborenes Kind] sowie das [in der Schweiz geborene] Kind in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht erkennbar. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz daher offenbleiben. 7.3 Es ist den Beschwerdeführenden folglich nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 10. März 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 19. April 2016 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: