Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...), lebte während drei Jahren in Ghana und gelangte im (...) nach Libyen. Wegen des Krieges habe er Libyen (...) verlassen und sei nach Italien gegangen; dort stellte er am (...) und (...) ein Asylgesuch. Am 7. November 2013 reiste er mit dem Zug nach Chiasso; am 8. November 2013 suchte er um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. November 2013 wurde ihm das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass mutmasslich Italien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Er führte aus, er habe in Italien kein Asylgesuch stellen wollen, er sei jedoch sozusagen gezwungen worden, ein solches einzureichen. Man könne ihn zwar nach Italien zurückführen, aber er werde dort nicht bleiben. B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. Es händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Diese Verfügung ficht der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Januar 2014 (Poststempel vom 13. Januar 2014) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und er sei nicht wegzuweisen. D. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 15. Januar 2014 beim Gericht ein.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Aus den vorinstanzlichen Akten ist nicht ersichtlich, wann die angefochtene Verfügung eröffnet worden ist. Bei dieser Sachlage ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, die Beschwerdeeingabe sei rechtzeitig erfolgt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.). Da es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, ist auf die insoweit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin- Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) zu prüfen.
E. 4.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO.
E. 4.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht anwendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden. Der Beschwerdeführer suchte am 8. November 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Das Ersuchen des Bundesamtes an die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers erfolgte am 27. November 2013. Vorliegend bleibt daher die Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung seines Asylgesuches zuständige Staat ist nach den dortigen Kriterien zu ermitteln (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO).
E. 5.1 Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO ist unter anderem namentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. Sodann wird in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt (Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin-II-VO).
E. 5.2 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass der Beschwerdeführer (...) in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss DAA und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 12. Dezember 2013 an Italien übergegangen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde.
E. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, es treffe zwar zu, dass er in Italien daktyloskopiert worden sei, aber er habe dort kein Asylgesuch gestellt. Er sei (...) wegen des Krieges aus Libyen geflüchtet. In sein Heimatland Togo könne er nicht zurückkehren, weil er dort keine Familie habe. Er bitte darum, in der Schweiz bleiben zu dürfen, bis der Konflikt in Libyen zu Ende sei und er dorthin zurückkehren könne.
E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass dieser (...) in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich der BzP bestritt er nicht, in Italien um Asyl nachgesucht zu haben, und führte aus, er habe dies getan, weil man ihm gesagt habe, dies sei die einzige Möglichkeit, um in Italien zu bleiben. Er habe ein erstes Interview gehabt, aber keinen Entscheid erhalten; während zwei Jahren sei er in Italien herumgezogen, um Arbeit zu suchen (vgl. Akten BFM A6/11 S. 5). Die Behauptung in der Beschwerde, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt, kann vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden. Nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
E. 6.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK, und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die Vermutung, alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten würden die Rechte der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefern, im Falle Italiens trotz teilweise schwieriger Umstände für Asylsuchende und Unzulänglichkeiten Geltung hat. Vorliegend bestehen zudem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Überstellung konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Nach dem Gesagten besteht für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen.
E. 6.3 Italien ist somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-führers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat, da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-172/2014 Urteil vom 20. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Togo, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...), lebte während drei Jahren in Ghana und gelangte im (...) nach Libyen. Wegen des Krieges habe er Libyen (...) verlassen und sei nach Italien gegangen; dort stellte er am (...) und (...) ein Asylgesuch. Am 7. November 2013 reiste er mit dem Zug nach Chiasso; am 8. November 2013 suchte er um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. November 2013 wurde ihm das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass mutmasslich Italien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Er führte aus, er habe in Italien kein Asylgesuch stellen wollen, er sei jedoch sozusagen gezwungen worden, ein solches einzureichen. Man könne ihn zwar nach Italien zurückführen, aber er werde dort nicht bleiben. B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. Es händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Diese Verfügung ficht der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Januar 2014 (Poststempel vom 13. Januar 2014) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und er sei nicht wegzuweisen. D. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 15. Januar 2014 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Aus den vorinstanzlichen Akten ist nicht ersichtlich, wann die angefochtene Verfügung eröffnet worden ist. Bei dieser Sachlage ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, die Beschwerdeeingabe sei rechtzeitig erfolgt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.). Da es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, ist auf die insoweit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin- Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) zu prüfen. 4.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO. 4.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht anwendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden. Der Beschwerdeführer suchte am 8. November 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Das Ersuchen des Bundesamtes an die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers erfolgte am 27. November 2013. Vorliegend bleibt daher die Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung seines Asylgesuches zuständige Staat ist nach den dortigen Kriterien zu ermitteln (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO ist unter anderem namentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. Sodann wird in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt (Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin-II-VO). 5.2 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass der Beschwerdeführer (...) in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss DAA und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 12. Dezember 2013 an Italien übergegangen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, es treffe zwar zu, dass er in Italien daktyloskopiert worden sei, aber er habe dort kein Asylgesuch gestellt. Er sei (...) wegen des Krieges aus Libyen geflüchtet. In sein Heimatland Togo könne er nicht zurückkehren, weil er dort keine Familie habe. Er bitte darum, in der Schweiz bleiben zu dürfen, bis der Konflikt in Libyen zu Ende sei und er dorthin zurückkehren könne. 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass dieser (...) in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich der BzP bestritt er nicht, in Italien um Asyl nachgesucht zu haben, und führte aus, er habe dies getan, weil man ihm gesagt habe, dies sei die einzige Möglichkeit, um in Italien zu bleiben. Er habe ein erstes Interview gehabt, aber keinen Entscheid erhalten; während zwei Jahren sei er in Italien herumgezogen, um Arbeit zu suchen (vgl. Akten BFM A6/11 S. 5). Die Behauptung in der Beschwerde, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt, kann vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden. Nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 6.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK, und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die Vermutung, alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten würden die Rechte der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefern, im Falle Italiens trotz teilweise schwieriger Umstände für Asylsuchende und Unzulänglichkeiten Geltung hat. Vorliegend bestehen zudem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Überstellung konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Nach dem Gesagten besteht für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen. 6.3 Italien ist somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-führers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat, da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub