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D-3090/2013

D-3090/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zwecks Ergänzung der Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3090/2013/mel Urteil vom 7. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Bernadette Gasche, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. Mai 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2013 - eröffnet am 23. Mai 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2013 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton B._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, der Beschwerde-führerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus-händigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vor-liegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Mai 2013 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen lässt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu beurteilen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die mit dem Vollzug beauftragte Behörde sei anzuweisen, den Vollzug der Ausreise vorerst auszusetzen, es sei zwecks Ergänzung der Eingabe eine Nachfrist zu gewähren sowie, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsanwältin als Rechtsvertreterin zu genehmigen, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver­zichtet wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi­schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb­ruar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats­vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein­geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass dabei - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus­zugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-VO gründet (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Be­stimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass, wenn aufgrund von Beweismitteln oder Indizien gemäss den in Art. 18 Abs. 3 Dublin-II-VO genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2715/2000 festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines anderen Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, wobei diese Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertrittes endet (vgl. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso vom 4. März 2013 erklärte, sie sei am 25. Februar 2013 mit ihrem Reisepass von C._______ (Irak) aus nach D._______ (Türkei) geflogen und habe dort einen Schlepper gefunden, der ihr ein Ticket sowie ein Dokument, versehen mit ihrem Foto und Personalien, für die Weiterreise nach Italien beschafft habe (vgl. act. A5/10 S. 6), dass sie von D._______ nach E._______ (Italien) geflogen sei, wo die Behörden bei der Kontrolle einen Blick auf das erwähnte Dokument geworfen hätten, sie habe passieren können und ihr das Dokument danach von einem Mann, wahrscheinlich einem Schlepper, wieder abgenommen worden sei (vgl. act. A5/10 a.a.O.), dass sie vom Flughafen E._______ aus mit dem Taxi zum Bahnhof gefahren und von dort mit dem Zug in die Schweiz weiter gereist sei, wobei sie während der Zugfahrt von den schweizerischen Grenzbehörden kontrolliert worden sei (vgl. act. A5/10 a.a.O.), dass sie ausserdem angab, nie einen ausländischen Staat um Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltsbewilligung ersucht oder ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung durch einen ausländischen Staat erhalten zu haben (vgl. act. A5/10 S. 4), dass die Beschwerdeführerin dem BFM ihren irakischen Reisepass überreichte, der einen Einreisestempel des Flughafens E._______ vom 25. Februar 2013, hingegen kein Visum für den Schengen-Raum, enthält, dass demnach davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei zwar mittels ihres eigenen Reisepasses, jedoch ohne eines für die Einreise von irakischen Staatsangehörigen nach Italien zwingend benötigten Schengen-Visums, sondern mittels eines ihr von einem Schlepper beschafften und damit wohl gefälschten Dokuments und somit illegal in Italien eingereist, dass demnach das BFM am 8. März 2013 zu Recht gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte (vgl. act. A9/6 S. 1 ff.) und diese Anfrage zudem fristgerecht erfolgte (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass die italienischen Behörden zunächst mit Antwort vom 29. März 2013 eine Rückübernahme der Beschwerdeführerin mit der Begründung, sie sei in Italien nicht bekannt und es sei kein Visum auf ihren Namen ausgestellt worden, ablehnten (vgl. act. A12/1), dass, nachdem das BFM mit Schreiben vom 3. April 2013 darauf aufmerksam machte, dass die Beschwerdeführerin ohne im Besitz eines entsprechenden Schengen-Visums zu sein, in E._______ eingereist sei (vgl. act. A13/2 S. 2), die italienischen Behörden mit Antwort vom 7. Mai 2013 einer Überstellung der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung deren Asylverfahrens durch Italien zustimmten (vgl. act. A17/1), dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht grundsätzlich Italien als für die Durchführung der Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass der Einwand der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs durch das BFM, sie ziehe eine Prüfung ihres Asylgesuches durch die Schweiz vor (vgl. act. A5/10 S. 7), nicht geeignet ist, die Zuständigkeit Italiens in Frage zu stellen, dass in der Rechtsmittelschrift die Rüge erhoben wird, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da vorliegend nur von einer Durchreise und nicht wie vom BFM erkannt, von einem vorübergehenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien gesprochen werden könne, weshalb die schweizerische Zuständigkeit zu Unrecht verneint worden sei, dass sich diese Rüge als offensichtlich unbegründet erweist, da ungeachtet der Aufenthaltsdauer nach Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO einzig massgebend ist, ob ein Drittstaatsangehöriger die Grenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dass die Beschwerdeführerin - wie besehen - illegal nach Italien eingereist ist und Italien ausdrücklich einer Rückübernahme zugestimmt hat, womit Italien grundsätzlich zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig bleibt, dass sodann argumentiert wird, die italienischen Behörden seien ohnehin überlastet und der Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien" vom Mai 2011 zeige ausführlich die miserablen Zustände in Italien für Asylsuchende (zu wenig Kapazitäten zur fristgerechten Behandlung der Gesuche, fehlende Integrationshilfe und Unterbringungsplätze, ungenügender Zugang zur Gesundheitsversorgung etc.) auf, dass aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen für Flüchtlinge und Asylsuchende in Italien auch humanitäre Gründe vorliegen würden, welche eine Rückweisung der Beschwerdeführerin nach Italien unzumutbar erscheinen lassen würden, dies umso mehr, als es sich bei ihr um eine junge, alleinstehende Frau handle, die in Italien über keine Bezugsperson verfüge, dass diese Einwände ebenfalls nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas zu ändern respektive einen allfälligen Anspruch auf Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) durch die Schweiz zu begründen, dass festzuhalten ist, dass aufgrund der Dublin-II-Verordnung (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmungen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft) Art. 3 EMRK beachten, dass, sofern keine systematische (und über die Überstellungsfrist fortdauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat vorliegt, eine beschwerdeführende Person diese Vermutung zwar umstossen kann, wenn es ihr gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Staat für sie die reale Gefahr (real risk) eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die Ge­fahr eines Verstosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und E. 7.5 S. 636 ff., vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass gemäss Praxis des EGMR zudem eine Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen, dass man bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Weiteren von der Prämisse ausgeht, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflich­tungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie auch jener aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638), dass die blosse Verletzung erwähnter Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründet, sondern es hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EMRK bedarf (vgl. dahingehend Filzwieser, Sprung, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75), dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist, der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen, dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK begeht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast im soeben umschriebenen Sinne trägt (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09]), dass Italien - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen sowie zudem davon ausgegangen werden kann, dass Italien grundsätzlich als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK, Art. 3 EMRK) beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3 - 7.7 S. 637 ff.), dass auch nicht davon auszugehen ist, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass gemäss erwähntem Urteil und den darin zitierten Berichten in Italien für Dublin-Rückkehrende temporäre Aufnahmezentren geschaffen worden sind, wobei etwa für besonders verletzliche Personen in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind, denen gemäss Stellungnahme des italienischen Staates besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird (vgl. a.a.O § 49, 43, 45), dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin würde bei einer Rücküberstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren verwehrt und sie würde damit unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft, dass unter diesen Umständen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Not­lage geraten, dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen offen stehen würde, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwaltes oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien, dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen, dass an dieser Einschätzung auch der Hinweis in der Beschwerde auf die zwischen der Beschwerdeführerin und dem irakischen Staatsange-hörigen F._______ am 1. Mai 2013 in der Schweiz erfolgten religiösen Trauung respektive ihrer Absicht, demnächst zivilrechtlich zu heiraten, nichts ändert, dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie dazu noch vor Erlass der Verfügung vom 8. Mai 2013 nicht nur Gelegenheit gehabt hätte, son­dern im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auch verpflich­tet gewesen wäre, das BFM über die am 1. Mai 2013 eingegangene religiöse Ehe respektive ihre Heiratsabsichten nicht informierte, dass das BFM somit im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung von diesem Umstand keine Kenntnis haben konnte, weshalb auch nicht - wie dahingehend geltend gemacht - von einem durch das BFM un­voll­ständig erhobenen Sachverhalt ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin für erwähnte religiöse Trauung keine Belege zu den Akten reicht und denn auch nicht verständlich erscheint, weshalb sie nicht einmal acht Wochen nach ihrer Einreise in die Schweiz eine ihr zuvor völlig unbekannte Person religiös ehelicht, zumal sie ihren Angaben zufolge aus dem Irak geflüchtet ist, um einer langjährig geplanten Zwangsheirat mit einem Cousin zu entgehen (vgl. act. A5/10 S. 7), dass das der Beschwerde beigelegte Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung keinen Nachweis für erwähnte Heiratsabsicht darstellt, da dieses durch die angeblich künftigen Eheleute nicht unterzeichnet ist, dass zwischen der Beschwerdeführerin und erwähntem irakischen Staatsangehörigen, der gemäss Kenntnis des Gerichts in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt, bisher keine zivilrechtliche Ehe geschlossen wurde, dass ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit des geltend ge­machten religiösen Eheversprechens, ohnehin nicht von einer Familie respektive Partnerschaft im Sinne von Art. 8 EMRK, welchem vor­liegend unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Rechnung getragen werden könnte, gesprochen werden kann, dass Art. 8 EMRK eine tatsächlich gelebte Beziehung voraussetzt, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Woh­nen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochten­heit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Euro­päischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137, EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Be­schwerde Nr. 25702/94, § 150), dass die Beschwerdeführerin und ihr angeblicher Verlobter weder zu­sammenleben, noch angesichts der äusserst kurzen Beziehungsdauer von einer gefestigten, konstanten und dauerhaften tatsächlich gelebten Beziehung im soeben umschriebenen Sinn gesprochen werden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist und auch keinen Anspruch darauf geltend machen kann, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zwecks Ergänzung der Beschwerde (Art. 53 VwVG) abzuweisen ist, da die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit aufweist, noch durch die angeblichen mangelnden Italienisch­kenntnisse der Rechtsvertreterin respektive den fehlenden Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin begründet ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass auch der Antrag, die zuständige Vollzugsbehörde sei vorsorglich - vorsorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten - anzuweisen, den Vollzug vorerst auszusetzten, infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb - ungeachtet der bis dato nicht belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht vorliegen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zwecks Ergänzung der Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Claudia Jorns Morgenegg Versand: