Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5665/2013 Urteil vom 11. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Ghana, B._______, geboren (...), Burkina Faso, C._______, geboren (...), Burkina Faso, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. September 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 29. April 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung zur Person vom 3. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso angab, sie sei Staatsangehörige von Burkina Faso und in der Elfenbeinküste geboren worden, die sie zusammen mit ihren Eltern verlassen habe, als sie wenige Monate alt gewesen sei, dass sie anschliessend in Italien gelebt habe, wo sie die Schulen besucht und ihren Lebenspartner nach Brauch geheiratet habe, dass sie mit ihm eine mittlerweile dreieinhalbjährige Tochter habe, dass sie mit ihrer Mutter - ihr Vater sei vor Jahren verstorben - Schwierigkeiten habe, da diese die Verbindung mit ihrem Lebenspartner nicht gutgeheissen habe, dass sie in Italien über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfüge und dieses Land verlassen habe, weil sie und ihr Partner arbeitslos seien und die italienischen Behörden beabsichtigt hätten, ihnen die Tochter wegzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person vom 3. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso geltend machte, er sei Staatsangehöriger von Ghana und habe seine Heimat im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern im Jahr 2002 verlassen, dass er in Italien über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, die ihm im Dezember 2012 von der "Questura di D._______" abgenommen worden sei, als er um die Ausstellung eines neuen Ausweises ersucht habe, weil er keinen Arbeitsvertrag habe vorweisen können, dass er Italien verlassen habe, weil er arbeitslos sei und die Sozialbehörden beabsichtigt hätten, ihm die Tochter wegzunehmen, dass das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte (vgl. BFM-Akten, act. A9/11 S. 8 und A10/11 S. 9), dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2013 - eröffnet am 1. Oktober 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass es seinen Entscheid damit begründete, die Beschwerdeführenden hätten angegeben, während mehr als zehn Jahren in Italien gelebt zu haben, worauf das BFM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), um Auskunft ersucht habe, dass die italienischen Behörden dem BFM mitgeteilt hätten, die Beschwerdeführerin sei im Besitz einer unlimitierten Aufenthaltsbewilligung und dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung aus juristischen Gründen widerrufen worden, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung bezogen hätten, womit gemäss Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 11. August 2013 an Italien übergegangen sei, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003, die zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt habe, und es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, sich nach Einreichung eines Asylgesuchs an die dafür zuständigen italienischen Behörden zu wenden, um Hilfe bei der Arbeitssuche oder sozialstaatliche Unterstützung zu beantragen, und sie zusätzlich bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen könnten, dass es Italien frei stehe, Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen, sofern diese in Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht stünden, dass Italien ein funktionierender Rechtsstaat sei und die Beschwerdeführenden bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen könnten, sollten sie sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe, und es sei ihnen die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6-13 Dublin-II-VO), dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass das BFM die italienischen Behörden am 10. Juni 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 1 oder 3 bzw. Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte (vgl. act. A22/6 und A23/6), dass die italienischen Behörden die Übernahmeersuchen innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen bzw. bis im Dezember 2012 über eine solche verfügt zu haben, dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten in Italien unter sehr schlechten Verhältnissen leben müssen und hätten nicht mehr weiter gewusst, da sie auf der Strasse hätten leben müssen, dass der Hinweis des BFM, die italienischen Behörden könnten Kindesschutzmassnahmen ergreifen, unbehilflich sei, da es ein Verstoss gegen die Menschlichkeit sei, wenn man die Kinder der Armen in ein Heim stecke anstatt den Familien zu helfen, zusammen mit den Kindern leben zu können, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind, dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass die Beschwerdeführenden beweisen oder glaubhaft machen müssen, dass ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493), dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und die Beschwerdeführenden auch nicht glaubhaft machen konnten, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch hin auf ihre Bedürfnisse eingehen können, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie") verstösst, dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, ihre spezifische Situation und ihre Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie dabei auf den Rechtsweg zu verweisen sind, dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.), dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem der Gerichtshof in seiner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1814/2013 vom 20. Juni 2013, D-3090/2013 vom 7. Juni 2013 sowie D-3055/2013 vom 6. Juni 2013), dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass Italien somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung der Vollzugsbehörden auf Verzicht einer Überstellung an Italien, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiv-effekt der Beschwerde entschieden habe sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: