Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, ägyptische Staatsangehörige christlichen Glaubens, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss im November 2011 und gelangten auf dem Luftweg nach Italien, wo sie am 23. November 2011 Asylgesuche stellten. Sie wurden von den italienischen Behörden als Flüchtlinge anerkannt und erhielten eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung (permesso di soggiorno). B. B.a Das BFM führte mit der Beschwerdeführerin am 20. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe die italienische Aufenthaltsbewilligung im April 2012 in F._______ erhalten, wo sie während fünf Monaten in einem Camp gelebt habe. Danach hätten sie drei Monate in einer Wohnung in G._______ gelebt; die Behörden hätten ihnen gesagt, sie müssten diese verlassen, worauf sie drei Tage lang auf der Strasse gelebt hätten. Sie habe ihren Mann in Italien zurückgelassen und sei zusammen mit den Kindern am 11. August 2012 in die Schweiz gereist. B.b Der Beschwerdeführer gab bei der BzP im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 5. September 2012 an, er sei am 28. August 2012 in die Schweiz gereist. Die ganze Familie habe in Italien am Tag der Einreise Asylgesuche gestellt. Sie seien mit ihren Reisepässen gereist, die ihnen von den italienischen Behörden abgenommen worden seien. Er habe im Februar 2012 das Spital von F._______ aufsuchen müssen, da er unter epileptischen Anfällen leide. B.c Das BFM erkundigte sich am 28. August beziehungsweise 21. September 2012 bei den italienischen Behörden, ob die Beschwerdeführenden in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die italienischen Behörden übermittelten am 20. September beziehungsweise 8. Oktober 2012 entsprechende Bestätigungen. B.d Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, Abklärungen hätten ergeben, dass sie in Italien als Flüchtlinge anerkannt seien. In solchen Fällen sei die Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) nicht anwendbar, weshalb das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt werde. B.e Das BFM hörte die Beschwerdeführenden am 20. November 2012 zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer sagte aus, dass seine drei Brüder und eine Schwester in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden seien und dort lebten. Er habe zusammen mit seiner Ehefrau, den drei Kindern und seinem Bruder H._______ eine Wohnung in I._______ bewohnt. Nach drei Monaten seien sie zum Verlassen der Wohnung aufgefordert worden. Er habe sich an die Caritas in J._______ gewandt, die ihm gesagt habe, er müsse von seiner Familie getrennt wohnen, dann könne man sie unterstützen. Seine Frau und die Kinder seien in einer Wohnung bei einer Rumänin einquartiert worden, wo sie schlecht behandelt worden seien. Deshalb seien sie weggegangen und hätten auf der Strasse übernachtet. Leute, die er kennengelernt habe, hätten ihm geraten, in die Schweiz weiterzureisen. Die Beschwerdeführerin bestätigte diese Aussagen. Sie fügte an, dass ihr Ehemann unter gesundheitlichen Problemen leide und Medikamente einnehmen müsse. Diese hätten sie in Italien auf Verschreibung eines Arztes erhalten. B.f Das BFM übermittelte den italienischen Behörden eine Liste mit Drittstaatsangehörigen, die in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden waren und in der Schweiz um Asyl nachsuchten. B.g Am 16. Juli beziehungsweise 7. November 2013 teilten die italienischen Behörden mit, die Beschwerdeführenden könnten nach Italien zurückkehren, da sie über eine bis zum 25. Januar 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügten. C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 - eröffnet am 10. März 2014 - trat das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1. Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. D. Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. März 2014, es sei die Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich im Sinne des in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehenen Selbsteintritts für das Verfahren zuständig zu erklären. Der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung der Familie nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag ein Schreiben von Frau K._______ und Frau L._______ vom 13. März 2014 bei. E. Mit Schreiben vom 26. März 2014 übermittelten die Beschwerdeführenden ein Protokoll der Legione Carabinieri M._______ vom 2. August 2012.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung der Familie nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist.
E. 1.4 Das BFM ist gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und nicht, wie die Beschwerdeführenden anzunehmen scheinen, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten. Somit finden die Dublin-Verordnungen-II und III im vorliegenden Verfahren keine Anwendung, weshalb auf den Antrag, das BFM sei anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben, nicht einzutreten ist.
E. 1.5 Da aus der Antragstellung und der Begründung der Laienbeschwerde hinreichend klar wird, dass die Beschwerdeführenden den Nichteintretensentscheid anfechten und die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien in Frage stellen, ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht.
E. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
E. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass vorliegend Anzeichen dafür bestünden, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG wäre einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nur dann zu entsprechen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen würden. Dieser Nachweis könne nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Die Beschwerdeführenden könnten nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sei somit auf die Asylgesuche nicht einzutreten und die Frage des Non-Refoulements sei hinsichtlich des Heimatstaats nicht zu prüfen. Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den schwierigen Lebensumständen in Italien sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen bestimme und deren Zugang zu Wohnraum regle, umgesetzt habe. Da die italienischen Behörden sie als Flüchtlinge anerkannt hätten, seien sie gehalten, die ihnen zustehenden Ansprüche bei den italienischen Behörden einzufordern. Neben den staatlichen Strukturen stünden auch private Hilfsorganisationen, an die sich Drittstaatsangehörige wenden könnten, zur Verfügung. Bezüglich der medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sei zu erwähnen, dass er sich weiterhin an die in Italien bestehenden Institutionen wenden könne. Das BFM werde seinem Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen, indem es Italien über die besondere Schutzbedürftigkeit und die notwendige medizinische Behandlung informieren werde. Eine Unzumutbarkeit könne auch nicht aus dem Grund festgestellt werden, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt in Italien aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation erschwert sei.
E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, bei den Beschwerdeführenden handle es sich um eine Familie mit drei Kindern, die in Italien schlechte Erfahrungen gemacht habe. Angesichts der grossen Flüchtlingsströme, die Italien überforderten, sei ihr Verbleib in der Schweiz notwendig. Die EU-Kommission habe am 24. Oktober 2012 gegen Italien ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, was zeige, das Zweifel an der korrekten Umsetzung der Aufnahmerichtlinie berechtigt seien. Das BFM trage diesen Bedenken keine Rechnung. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe halte in einer Medienmitteilung vom 10. Oktober 2013 fest, dass Italien mit den systematischen Mängeln im Aufnahmesystem für Asylsuchende seine internationalen Verpflichtungen verletze. Vorliegend sei die Familie in Italien auseinandergerissen und in zwei verschiedenen Unterkünften untergebracht worden. Zeitweise seien sie in einem kleinen Zimmer untergebracht worden und ein Asylbewerber ohne Sprachkenntnisse könne in Italien keine Arbeit finden. Durch die prekäre Sicherheitslage in den Unterkünften sei das Wohl und die Sicherheit der Kinder nicht gewährleistet gewesen und die Kinder hätten die Schule nur während 15 Tagen besuchen dürfen. In der Schweiz könne die Familie in vielen Bereichen besser unterstützt werden, die Kinder besuchten die Schule und würden sprachlich unterstützt. Die Familie sei integriert und beteilige sich am Gemeindeleben. Es sei nicht zu verantworten, sie aus der gegenwärtigen Geborgenheit zu reissen und in die unsicheren Verhältnisse in Italien zurückzuschicken. Auch für Familien bestünden in Italien lange Wartezeiten für den Erhalt einer Wohnung. Das Kindesschutzrecht in Italien halte fest, dass jedes Kind untergebracht werden müsse, es habe aber keinen Anspruch, zusammen mit seinen Eltern untergebracht zu werden, was dem Kindeswohl kaum entspreche.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien, einem Staat der Europäischen Union (EU), aufhielten, wo sie als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Der Bundesrat hat am 14. Dezember 2007 alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet und die italienischen Behörden haben dem BFM mit Mitteilungen vom 16. Juli und 7. November 2013 bestätigt, dass die Beschwerdeführenden nach Italien zurückkehren können.
E. 5.3 Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, musste das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid fällen; sein Entscheid erweist sich somit als rechtmässig und ist zu bestätigen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf Italien zu prüfen.
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.1.1 Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es den Beschwerdeführenden, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, §§ 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 i.S. C-411/10 und C-493/10).
E. 8.1.2 Den Beschwerdeführenden stehen in Italien alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu - zu welchen auch die Gleichbehandlung mit italienischen Bürgern, beispielsweise mit Bezug auf Fürsorge, Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit gehört (vgl. Art. 23 f. FK) - und es liegen keine überzeugenden Hinweise vor, wonach Italien als Signatarstaat dieses Abkommens sich systematisch nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende steht zweifellos in der Kritik (vgl. den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): "Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden", Bern, Oktober 2013; UNHCR [United Nations High Commissioner for Refugees], Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2012, Ziffer 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). In seiner neusten Rechtsprechung bestätigt jedoch der EGMR, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1814/2013 vom 20. Juni 2013, D-3090/2013 vom 7. Juni 2013 sowie D-3055/2013 vom 6. Juni 2013). Alle vom Gerichtshof zitierten Berichte zeigten detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung auf und es seien in letzter Zeit zudem gewisse Verbesserungen festzustellen. Der Gerichtshof kam im zu beurteilenden Fall zum Schluss, dass die asylsuchende Person - eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern - bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde. Im Übrigen wies der EGMR in seinem Urteil vom 18. Juni 2013, Halimi gegen Österreich und Italien (Beschwerde Nr. 53852/11), darauf hin, die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat alleine genüge nicht, um daraus zu schliessen, dass das Aufnahmesystem dieses Mitgliedstaates systematische Mängel aufweise (§ 73). Es obliegt somit den Beschwerdeführenden, bei den zuständigen italienischen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls - mit Hilfe von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge - auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
E. 8.1.3 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Italien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Italien sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass die allgemeine Situation in Italien nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der verfügten Wegweisung spricht.
E. 8.2.2 Insofern die Beschwerdeführenden vorbringen, ihre Lebenssituation in Italien sei schwierig gewesen und werde wiederum schwierig sein, ist in Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen, dass sie gegenüber den italienischen Behörden ihren Anspruch auf Unterstützung geltend machen können. Trotz der anerkanntermassen nicht einfachen Bedingungen in Italien für Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus liegen keine Gründe für die Annahme vor, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Im Falle einer vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich ebenso an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen auf dem Rechtsweg einfordern. Hinsichtlich des Hinweises auf die Schwierigkeiten für den Beschwerdeführer, eine Arbeitsstelle zu finden, ist darauf hinzuweisen, dass auch die italienische Bevölkerung von der schwierigen Wirtschaftslage in Italien betroffen ist. Sollten sich die Beschwerdeführenden von Privatpersonen schlecht behandelt fühlen, steht es ihnen offen, sich an die Behörden zu wenden und um Schutz beziehungsweise eine alternative Unterbringungsmöglichkeit zu bitten.
E. 8.2.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist festzuhalten, dass Italien gehalten ist, Flüchtlingen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen und die nötige medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Dublin-Staaten die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse erfüllen (BVGE 2010/45 E. 8.2.2). Die Beschwerdeführenden haben denn auch übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer im Spital von F._______ behandelt wurde beziehungsweise die von ihm benötigten Medikamente auch nach der abgeschlossenen Behandlung erhalten hat (act. A16/12 S. 7, A36/9 S. 5). Im Übrigen haben die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den spezifischen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise zu informieren. Die Vorinstanz hat dies in der angefochtenen Verfügung bereits zugesichert.
E. 8.2.4 Falls Kinder vom Wegweisungsvollzug betroffen sind, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangig zu gewichten, da sich dies aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt. Bei der Beurteilung ist zu differenzieren, ob sich das Kind in einem jungen, stark von der Familie geprägten Alter befindet oder es sich bei der asylsuchenden Person bereits um einen langjährig anwesenden Jugendlichen handelt. In ersterem Fall ist davon auszugehen, dass dem Kind auch nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz eine Rückkehr in sein Heimatland bzw. vorliegend das Land, in dem die Eltern als Flüchtlinge anerkannt wurden, zugemutet werden kann, da sein Alltag im Wesentlichen durch die primären Bezugspersonen (in der Regel die Eltern) geprägt ist. Im Unterschied dazu ist bei einem adoleszenten Kind abzuwägen, wie intensiv und prägend die Bindungen sind, welche es im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem es die massgebliche Erziehung erhalten, soziale Kontakte ausserhalb des Familienkreises geknüpft und seine eigene Identität entwickelt hat (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 267 f. mit weiteren Hinweisen). Die drei Kinder der Beschwerdeführenden sind acht, zehn und zwölf Jahre alt. Bis im November 2011 habe sie sich in Ägypten aufgehalten, wo sie somit am meisten verwurzelt sein dürften. Angesichts ihres noch jungen Alters sind sie vorwiegend geprägt durch den Familienkern und nicht durch soziale Bindungen ausserhalb der Familie. Eine Ansiedlung in Italien reisst sie nicht derart aus ihrer Lebensstruktur heraus, dass sie der Gefahr einer Entwurzelung ausgesetzt sind; daher ist es ihnen grundsätzlich zuzumuten, mit ihren Eltern nach Italien zu reisen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass drei Onkel und eine Tante der Kinder ebenso in Italien leben, womit sie dort über ein erweitertes familiäres Umfeld verfügen. Der Umstand, dass den Kindern in Italien angesichts der gegenwärtigen ökonomischen Situation möglicherweise eingeschränktere Entfaltungsmöglichkeiten als in der Schweiz zur Verfügung stehen, lässt eine Rückkehr der Beschwerdeführenden zusammen mit den Kindern nicht als unzumutbar erscheinen.
E. 8.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Da die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben, ist der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Akten von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde im Vollzugspunkt nicht als aussichtslos darstellte, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1361/2014 Urteil vom 27. März 2014 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Aegypten, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ägyptische Staatsangehörige christlichen Glaubens, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss im November 2011 und gelangten auf dem Luftweg nach Italien, wo sie am 23. November 2011 Asylgesuche stellten. Sie wurden von den italienischen Behörden als Flüchtlinge anerkannt und erhielten eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung (permesso di soggiorno). B. B.a Das BFM führte mit der Beschwerdeführerin am 20. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe die italienische Aufenthaltsbewilligung im April 2012 in F._______ erhalten, wo sie während fünf Monaten in einem Camp gelebt habe. Danach hätten sie drei Monate in einer Wohnung in G._______ gelebt; die Behörden hätten ihnen gesagt, sie müssten diese verlassen, worauf sie drei Tage lang auf der Strasse gelebt hätten. Sie habe ihren Mann in Italien zurückgelassen und sei zusammen mit den Kindern am 11. August 2012 in die Schweiz gereist. B.b Der Beschwerdeführer gab bei der BzP im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 5. September 2012 an, er sei am 28. August 2012 in die Schweiz gereist. Die ganze Familie habe in Italien am Tag der Einreise Asylgesuche gestellt. Sie seien mit ihren Reisepässen gereist, die ihnen von den italienischen Behörden abgenommen worden seien. Er habe im Februar 2012 das Spital von F._______ aufsuchen müssen, da er unter epileptischen Anfällen leide. B.c Das BFM erkundigte sich am 28. August beziehungsweise 21. September 2012 bei den italienischen Behörden, ob die Beschwerdeführenden in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die italienischen Behörden übermittelten am 20. September beziehungsweise 8. Oktober 2012 entsprechende Bestätigungen. B.d Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, Abklärungen hätten ergeben, dass sie in Italien als Flüchtlinge anerkannt seien. In solchen Fällen sei die Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) nicht anwendbar, weshalb das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt werde. B.e Das BFM hörte die Beschwerdeführenden am 20. November 2012 zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer sagte aus, dass seine drei Brüder und eine Schwester in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden seien und dort lebten. Er habe zusammen mit seiner Ehefrau, den drei Kindern und seinem Bruder H._______ eine Wohnung in I._______ bewohnt. Nach drei Monaten seien sie zum Verlassen der Wohnung aufgefordert worden. Er habe sich an die Caritas in J._______ gewandt, die ihm gesagt habe, er müsse von seiner Familie getrennt wohnen, dann könne man sie unterstützen. Seine Frau und die Kinder seien in einer Wohnung bei einer Rumänin einquartiert worden, wo sie schlecht behandelt worden seien. Deshalb seien sie weggegangen und hätten auf der Strasse übernachtet. Leute, die er kennengelernt habe, hätten ihm geraten, in die Schweiz weiterzureisen. Die Beschwerdeführerin bestätigte diese Aussagen. Sie fügte an, dass ihr Ehemann unter gesundheitlichen Problemen leide und Medikamente einnehmen müsse. Diese hätten sie in Italien auf Verschreibung eines Arztes erhalten. B.f Das BFM übermittelte den italienischen Behörden eine Liste mit Drittstaatsangehörigen, die in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden waren und in der Schweiz um Asyl nachsuchten. B.g Am 16. Juli beziehungsweise 7. November 2013 teilten die italienischen Behörden mit, die Beschwerdeführenden könnten nach Italien zurückkehren, da sie über eine bis zum 25. Januar 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügten. C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 - eröffnet am 10. März 2014 - trat das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1. Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. D. Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. März 2014, es sei die Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich im Sinne des in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehenen Selbsteintritts für das Verfahren zuständig zu erklären. Der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung der Familie nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag ein Schreiben von Frau K._______ und Frau L._______ vom 13. März 2014 bei. E. Mit Schreiben vom 26. März 2014 übermittelten die Beschwerdeführenden ein Protokoll der Legione Carabinieri M._______ vom 2. August 2012. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung der Familie nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist. 1.4 Das BFM ist gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und nicht, wie die Beschwerdeführenden anzunehmen scheinen, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten. Somit finden die Dublin-Verordnungen-II und III im vorliegenden Verfahren keine Anwendung, weshalb auf den Antrag, das BFM sei anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben, nicht einzutreten ist. 1.5 Da aus der Antragstellung und der Begründung der Laienbeschwerde hinreichend klar wird, dass die Beschwerdeführenden den Nichteintretensentscheid anfechten und die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien in Frage stellen, ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass vorliegend Anzeichen dafür bestünden, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG wäre einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nur dann zu entsprechen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen würden. Dieser Nachweis könne nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Die Beschwerdeführenden könnten nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sei somit auf die Asylgesuche nicht einzutreten und die Frage des Non-Refoulements sei hinsichtlich des Heimatstaats nicht zu prüfen. Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den schwierigen Lebensumständen in Italien sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen bestimme und deren Zugang zu Wohnraum regle, umgesetzt habe. Da die italienischen Behörden sie als Flüchtlinge anerkannt hätten, seien sie gehalten, die ihnen zustehenden Ansprüche bei den italienischen Behörden einzufordern. Neben den staatlichen Strukturen stünden auch private Hilfsorganisationen, an die sich Drittstaatsangehörige wenden könnten, zur Verfügung. Bezüglich der medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sei zu erwähnen, dass er sich weiterhin an die in Italien bestehenden Institutionen wenden könne. Das BFM werde seinem Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen, indem es Italien über die besondere Schutzbedürftigkeit und die notwendige medizinische Behandlung informieren werde. Eine Unzumutbarkeit könne auch nicht aus dem Grund festgestellt werden, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt in Italien aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation erschwert sei. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, bei den Beschwerdeführenden handle es sich um eine Familie mit drei Kindern, die in Italien schlechte Erfahrungen gemacht habe. Angesichts der grossen Flüchtlingsströme, die Italien überforderten, sei ihr Verbleib in der Schweiz notwendig. Die EU-Kommission habe am 24. Oktober 2012 gegen Italien ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, was zeige, das Zweifel an der korrekten Umsetzung der Aufnahmerichtlinie berechtigt seien. Das BFM trage diesen Bedenken keine Rechnung. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe halte in einer Medienmitteilung vom 10. Oktober 2013 fest, dass Italien mit den systematischen Mängeln im Aufnahmesystem für Asylsuchende seine internationalen Verpflichtungen verletze. Vorliegend sei die Familie in Italien auseinandergerissen und in zwei verschiedenen Unterkünften untergebracht worden. Zeitweise seien sie in einem kleinen Zimmer untergebracht worden und ein Asylbewerber ohne Sprachkenntnisse könne in Italien keine Arbeit finden. Durch die prekäre Sicherheitslage in den Unterkünften sei das Wohl und die Sicherheit der Kinder nicht gewährleistet gewesen und die Kinder hätten die Schule nur während 15 Tagen besuchen dürfen. In der Schweiz könne die Familie in vielen Bereichen besser unterstützt werden, die Kinder besuchten die Schule und würden sprachlich unterstützt. Die Familie sei integriert und beteilige sich am Gemeindeleben. Es sei nicht zu verantworten, sie aus der gegenwärtigen Geborgenheit zu reissen und in die unsicheren Verhältnisse in Italien zurückzuschicken. Auch für Familien bestünden in Italien lange Wartezeiten für den Erhalt einer Wohnung. Das Kindesschutzrecht in Italien halte fest, dass jedes Kind untergebracht werden müsse, es habe aber keinen Anspruch, zusammen mit seinen Eltern untergebracht zu werden, was dem Kindeswohl kaum entspreche. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien, einem Staat der Europäischen Union (EU), aufhielten, wo sie als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Der Bundesrat hat am 14. Dezember 2007 alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet und die italienischen Behörden haben dem BFM mit Mitteilungen vom 16. Juli und 7. November 2013 bestätigt, dass die Beschwerdeführenden nach Italien zurückkehren können. 5.3 Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, musste das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid fällen; sein Entscheid erweist sich somit als rechtmässig und ist zu bestätigen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf Italien zu prüfen. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8. 8.1 8.1.1 Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es den Beschwerdeführenden, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, §§ 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 i.S. C-411/10 und C-493/10). 8.1.2 Den Beschwerdeführenden stehen in Italien alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu - zu welchen auch die Gleichbehandlung mit italienischen Bürgern, beispielsweise mit Bezug auf Fürsorge, Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit gehört (vgl. Art. 23 f. FK) - und es liegen keine überzeugenden Hinweise vor, wonach Italien als Signatarstaat dieses Abkommens sich systematisch nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende steht zweifellos in der Kritik (vgl. den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): "Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden", Bern, Oktober 2013; UNHCR [United Nations High Commissioner for Refugees], Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2012, Ziffer 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). In seiner neusten Rechtsprechung bestätigt jedoch der EGMR, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1814/2013 vom 20. Juni 2013, D-3090/2013 vom 7. Juni 2013 sowie D-3055/2013 vom 6. Juni 2013). Alle vom Gerichtshof zitierten Berichte zeigten detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung auf und es seien in letzter Zeit zudem gewisse Verbesserungen festzustellen. Der Gerichtshof kam im zu beurteilenden Fall zum Schluss, dass die asylsuchende Person - eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern - bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde. Im Übrigen wies der EGMR in seinem Urteil vom 18. Juni 2013, Halimi gegen Österreich und Italien (Beschwerde Nr. 53852/11), darauf hin, die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat alleine genüge nicht, um daraus zu schliessen, dass das Aufnahmesystem dieses Mitgliedstaates systematische Mängel aufweise (§ 73). Es obliegt somit den Beschwerdeführenden, bei den zuständigen italienischen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls - mit Hilfe von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge - auf dem Rechtsweg durchzusetzen. 8.1.3 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Italien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 8.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Italien sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass die allgemeine Situation in Italien nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der verfügten Wegweisung spricht. 8.2.2 Insofern die Beschwerdeführenden vorbringen, ihre Lebenssituation in Italien sei schwierig gewesen und werde wiederum schwierig sein, ist in Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen, dass sie gegenüber den italienischen Behörden ihren Anspruch auf Unterstützung geltend machen können. Trotz der anerkanntermassen nicht einfachen Bedingungen in Italien für Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus liegen keine Gründe für die Annahme vor, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Im Falle einer vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich ebenso an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen auf dem Rechtsweg einfordern. Hinsichtlich des Hinweises auf die Schwierigkeiten für den Beschwerdeführer, eine Arbeitsstelle zu finden, ist darauf hinzuweisen, dass auch die italienische Bevölkerung von der schwierigen Wirtschaftslage in Italien betroffen ist. Sollten sich die Beschwerdeführenden von Privatpersonen schlecht behandelt fühlen, steht es ihnen offen, sich an die Behörden zu wenden und um Schutz beziehungsweise eine alternative Unterbringungsmöglichkeit zu bitten. 8.2.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist festzuhalten, dass Italien gehalten ist, Flüchtlingen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen und die nötige medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Dublin-Staaten die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse erfüllen (BVGE 2010/45 E. 8.2.2). Die Beschwerdeführenden haben denn auch übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer im Spital von F._______ behandelt wurde beziehungsweise die von ihm benötigten Medikamente auch nach der abgeschlossenen Behandlung erhalten hat (act. A16/12 S. 7, A36/9 S. 5). Im Übrigen haben die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den spezifischen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise zu informieren. Die Vorinstanz hat dies in der angefochtenen Verfügung bereits zugesichert. 8.2.4 Falls Kinder vom Wegweisungsvollzug betroffen sind, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangig zu gewichten, da sich dies aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt. Bei der Beurteilung ist zu differenzieren, ob sich das Kind in einem jungen, stark von der Familie geprägten Alter befindet oder es sich bei der asylsuchenden Person bereits um einen langjährig anwesenden Jugendlichen handelt. In ersterem Fall ist davon auszugehen, dass dem Kind auch nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz eine Rückkehr in sein Heimatland bzw. vorliegend das Land, in dem die Eltern als Flüchtlinge anerkannt wurden, zugemutet werden kann, da sein Alltag im Wesentlichen durch die primären Bezugspersonen (in der Regel die Eltern) geprägt ist. Im Unterschied dazu ist bei einem adoleszenten Kind abzuwägen, wie intensiv und prägend die Bindungen sind, welche es im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem es die massgebliche Erziehung erhalten, soziale Kontakte ausserhalb des Familienkreises geknüpft und seine eigene Identität entwickelt hat (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 267 f. mit weiteren Hinweisen). Die drei Kinder der Beschwerdeführenden sind acht, zehn und zwölf Jahre alt. Bis im November 2011 habe sie sich in Ägypten aufgehalten, wo sie somit am meisten verwurzelt sein dürften. Angesichts ihres noch jungen Alters sind sie vorwiegend geprägt durch den Familienkern und nicht durch soziale Bindungen ausserhalb der Familie. Eine Ansiedlung in Italien reisst sie nicht derart aus ihrer Lebensstruktur heraus, dass sie der Gefahr einer Entwurzelung ausgesetzt sind; daher ist es ihnen grundsätzlich zuzumuten, mit ihren Eltern nach Italien zu reisen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass drei Onkel und eine Tante der Kinder ebenso in Italien leben, womit sie dort über ein erweitertes familiäres Umfeld verfügen. Der Umstand, dass den Kindern in Italien angesichts der gegenwärtigen ökonomischen Situation möglicherweise eingeschränktere Entfaltungsmöglichkeiten als in der Schweiz zur Verfügung stehen, lässt eine Rückkehr der Beschwerdeführenden zusammen mit den Kindern nicht als unzumutbar erscheinen. 8.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Da die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben, ist der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Akten von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde im Vollzugspunkt nicht als aussichtslos darstellte, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: