Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2714/2014 Urteil vom 26. Mai 2014 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren (...), und ihre Tochter B._______, geboren (...), Sri Lanka, beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (...) Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eine in Italien als Flüchtling anerkannte sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie - am 25. Dezember 2009 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2011 in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Februar 2011 durch ihre Rechtsvertreterin um Aufschiebung von Vollzugshandlungen ersuchen liess, dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 22. Februar 2011 abwies, dass die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2011 nach Italien überstellt wurde, dass sie am 23. Oktober 2013 wieder in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ erneut ein Asylgesuch (für sich und ihre Tochter) einreichte, dass sie mit Schreiben vom 5. Mai 2014 durch ihre Rechtsvertreterin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs Stellung zur vom BFM beabsichtigten Wegweisung nach Italien nahm, dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie habe nach ihrer Rückkehr nach Italien weder vom Sozialamt noch vom örtlichen Roten Kreuz Unterstützung erhalten, dass der Bericht "Italien: Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestätigen würde, dass Personen, die in Italien einen Schutzstatus erhalten hätten, bei der Rückkehr aus einem anderen Land nicht mit Unterstützung rechnen könnten und es für sie äusserst schwierig sei, eine Unterkunft zu finden, dass das italienische Sozialhilfesystem stark darauf ausgerichtet sei, dass bedürftige Personen Unterstützung von ihren Familien erhalten würden, dieses soziale Netz bei Flüchtlingen aber fehle, weshalb sie faktisch schlechter gestellt seien als Einheimische, dass daher davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Italien (wieder) auf sich alleine gestellt wäre und keine Unterstützung erhalten würde, dass es für sie als alleinerziehende Mutter noch schwieriger als für andere Flüchtlinge sei, eine Arbeitsstelle zu finden, dass sie zudem bei einer Rückkehr nach Italien befürchte, ihr Ehemann würde ihr die Tochter wegnehmen, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2014 - eröffnet am 14. Mai 2014 - auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass die Abklärungen des BFM ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin in Italien als Flüchtling anerkannt sei und Italien sich am 29. April 2014 bereit erklärt habe, sie zurückzunehmen, dass im vorliegenden Fall zwar Anzeichen bestehen würden, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würde, da sie in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz jedoch nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dass dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelingen könne, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe, was vorliegend der Fall sei, dass die Beschwerdeführerin nach Italien zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, dass das BFM den Wegweisungsvollzug nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen anführte, Personen mit Flüchtlingsstatus in Italien würden bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt oder Sozialversicherungen dieselben Rechte besitzen wie italienische Staatsbürger, dass die in Italien im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot die ganze Bevölkerung treffe, dass es zudem nicht an den Schweizer Behörden liegen würde, sicherzustellen, dass in Italien anerkannte Flüchtlinge, sobald sie nach Italien überstellt worden seien, über ausreichende Lebensgrundlagen verfügen würden, dass die Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Rechte bei den dortigen Behörden einzufordern habe, dass schliesslich festzuhalten sei, dass Italien ein Rechtsstaat mit funktionierenden Behörden sei und die italienische Polizei sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sei, dass sich die Beschwerdeführerin daher an die Behörden wenden könne, um allfällig notwendigen Schutz vor ihrem Ehemann oder anderen Drittpersonen zu beantragen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Mai 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch (und dasjenige ihrer Tochter) einzutreten, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass ferner auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei, dass sie zur Begründung ihrer Beschwerdebegehren im Wesentlichen die bereits im Schreiben vom 5. Mai 2014 vorgebrachten Einwände wiederholte, dass sie zudem auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Giessen vom 24. Januar 2013 verwies, in welchem ausgeführt werde, dass es - mangels Zugang bezüglich Unterstützung und Unterbringung - unzumutbar sei, eine Familie mit zwei kleinen Kindern nach Italien zurückzuweisen, auch wenn die Familie in Italien einen Schutzstatus erhalten habe, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem letzten Aufenthalt in Italien - trotz mehrmaliger Versuche, Hilfe zu erhalten - nur marginal unterstützt worden sei, dass sie als alleinstehende Mutter mit einem knapp (...) Kind zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen zu zählen sei, dass sie bei einer Rückkehr nach Italien alleine für den Unterhalt sorgen, eine Arbeitsstelle und eine Wohnung suchen müsse, was ohne Unterstützung von staatlicher Seite praktisch unmöglich sei, zumal sie nur wenig Italienisch spreche, dass sie in Italien kein soziales Netz habe, auf das sie zurückgreifen könne und daher das Risiko bestehe, dass sie ohne Obdach bleibe und dadurch ihrem Ehemann gegenüber besonders schutzlos sein werde, dass schliesslich das Kindswohl zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerde unter anderem eine Fürsorgebestätigung vom 16. Mai 2014 beilag, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG), weshalb auf den Antrag, es sie die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgericht von einer Überstellung abzusehen, nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (vgl. auch aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass Italien am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass sich die Beschwerdeführerin - seit sie im Januar 2008 von Sri Lanka nach Italien reiste - insgesamt schon über zwei Jahre in Italien aufgehalten hat, dass die italienischen Behörden dem BFM am 23. März 2010 (im Rahmen des ersten Asylverfahrens) mitteilten, der Beschwerdeführerin sei in Italien der Flüchtlingsstatus gewährt worden (Akten BFM A 24/1), dass das BFM die italienischen Behörden am 21. November 2013 um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ersuchte, dass die italienischen Behörden dem BFM mit Mitteilung vom 29. April 2014 bestätigten, dass die Beschwerdeführerin (und ihre Tochter) nach Italien zurückkehren könnten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerinnen in einen Drittstaat reisen können, welcher seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nachkommt und in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden (vgl. zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1361/2014 vom 27. März 2014 E. 8.1.2), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, dass die in Italien herrschende Situation nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, dass Asylsuchende wie auch anerkannte Flüchtlinge in Italien zwar beispielsweise bei der Unterkunft und der Arbeit gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass jedoch darauf hinzuweisen ist, dass Italien an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist, dass gemäss dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten unter anderem dafür zu sorgen haben, dass anerkannten Flüchtlingen Zugang zu Beschäftigung und zu Wohnraum gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe erhalten, dass vor diesem Hintergrund keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerinnen würden im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Bedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, dass insbesondere nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin werde mit ihrer Tochter (dauerhaft) ohne Obdach bleiben, weshalb sich die diesbezügliche Befürchtung als unbegründet erweist, dass darüber hinaus verletzliche Personen, zu denen die alleinstehende Beschwerdeführerin und ihre Tochter zweifellos gehören, betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass weder der im Schreiben vom 5. Mai 2014 genannte Bericht der SFH noch das in der Beschwerde zitierte Urteil eines deutschen Gerichts geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, dass es der Beschwerdeführerin zudem offensteht und obliegt, sich an die italienischen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen nötigenfalls auf dem in Italien zur Verfügung stehenden Rechtsweg einzufordern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1361/2014 vom 27. März 2014 E. 8.2.2), dass sich die Beschwerdeführerin - wie bereits vom BFM zu Recht ausgeführt - auch bezüglich eines allfälligen Schutzes vor ihrem Ehemann oder anderen Drittpersonen an die italienische Polizei wenden kann, welche sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist, dass sodann vorliegend auch das Kindeswohl im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht, dass es sich erübrigt, weiter auf die Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, dass sich der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich erweist, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zugestimmt haben, dass angesichts dieser Erwägungen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, weshalb auch die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand: