Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3527/2014 Urteil vom 8. Juli 2014 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch Felicina Proserpio, ES-BAS Beratungsstelle für Asylsuchende, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - am 29. Februar 2012 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2013 in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht eintrat; diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2013 nach Italien überstellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ erneut um Asyl nachsuchte und am 18. November 2013 summarisch befragt wurde, dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, die Umstände in Italien seien unerträglich gewesen und es habe ihm niemand helfen können, dass er dort von arabischen Personen zusammengeschlagen worden sei und ihm diese seine Flüchtlingspapiere abgenommen hätten, dass zudem sein Bruder auf der Überfahrt nach Europa gestorben sei, dass die italienischen Behörden am 5. Februar 2014 einem Rückübernahmeersuchen des BFM vom 23. Dezember 2013 zugestimmt haben, da der Beschwerdeführer in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung mit Asyl verfüge, dass das BFM mit Schreiben vom 26. Februar 2014 feststellte, der Beschwerdeführer sei in Italien als Flüchtling anerkannt worden, weshalb es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht einzutreten, dass es ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör dazu gewährte, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. März 2014 ausführte, er sei nach Erhalt seines Flüchtlingsstatus obdachlos geworden, habe auch sonst keine weitere Hilfe erhalten und habe weder Arbeit noch Geld gehabt, dass ihn arabisch sprechende Personen tätlich angegriffen und dabei seine Ausweispapiere entwendet hätten, dass es ihm auch aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die italienischen Behörden um Hilfe zu ersuchen oder soziale Unterstützung zu erhalten, wobei es in Italien auch keine entsprechende Beratungsstelle gegeben habe, dass sich ferner seine psychische angeschlagene Gesundheit nach dem Verschwinden seines Bruders im Mittelmeer verschlechtert habe, dass er deswegen am 14. Februar 2014 ärztlich untersucht worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2014 - eröffnet am 19. Juni 2014 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass die Abklärungen des BFM ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt sei, und Italien sich am 5. Februar 2014 bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen, dass im vorliegenden Fall zwar Anzeichen bestehen würden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG (SR 172.021) einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz jedoch nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dass dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelingen könne, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe, was vorliegend der Fall sei, dass der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer in einen sicheren Drittstaat reisen könne, wo er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass bezüglich der in der Stellungahme vom 12. März 2014 angeführten Gründe festzuhalten sei, dass Italien die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich medizinischer Versorgung sowie Sozialleistungen bestimme und deren Zugang zu Wohnraum regle, umgesetzt habe, dass er sich hinsichtlich Unterstützung und Unterbringung an die italienischen Behörden zu wenden habe, dass die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auch bei einem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nicht gegeben sei, dass zudem neben den staatlichen Strukturen private und internationale Hilfsorganisationen bestünden, an die sich der Beschwerdeführer bereits gewendet und dabei Kleider erhalten habe, dass aufgrund der Angaben des Zentrumsarztes des EVZ B._______, Dr. med. C._______, und einer Nachkontrolle beim Beschwerdeführer nicht von einer relevanten psychischen Erkrankung auszugehen sei, wobei ihm frei stehe, in Italien allenfalls medizinische, insbesondere psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen, dass schliesslich festzuhalten sei, dass Italien ein Rechtsstaat sei und die italienischen Behörden sowohl schutzfähig als auch schutzwillig seien, wobei dem Beschwerdeführer bei Bedarf frei stünde, bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu führen, dass im Weiteren mit der in Eritrea lebenden Verlobten und der Tante des Beschwerdeführers - diese zähle nicht zum Begriff der Familie im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 (SR 142.311) - weder nahe Angehörige noch Personen in der Schweiz leben würden, zu denen er eine enge Beziehung habe, womit nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden könne, dass auch fehlende Sprachkenntnisse sowie ein fehlender Familien- und Freundeskreis in Italien keine Wegweisungshindernisse darstellen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2014 gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zu neuer Entscheidung beantragte, wobei bezüglich der vorhandenen psychischen Probleme die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung erneut zu prüfen seien, dass die zuständigen kantonalen Behörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass zusammen mit der Beschwerde nebst den bereits vorliegenden ärztlichen Berichten vom 14. Februar 2014 und 9. Mai 2014 ein an den behandelnden Arzt Dr. med. C._______ gerichtetes Schreiben der Rechtsvertreterin vom 19. Juni 2014 sowie ein Antwortschreiben desselben vom 20. Juni 2014 eingereicht wurden, dass für die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juni 2014 (per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (vgl. auch aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass der Bundesrat Italien am 14. Dezember 2007 als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten und Italien ihn als Flüchtling anerkannt hat, womit er nach seiner Rückkehr dorthin aufgrund der von den italienischen Behörden erteilten Rückübernahmezusicherung über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügen wird, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, welcher seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nachkommt und in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2714/2014 vom 26. Mai 2014), dass sich der Beschwerdeführer ferner bezüglich seiner in der Schweiz wohnhaften Tante, welche nicht zu seiner Kernfamilie gehört, auch nicht auf den in Art. 8 EMRK statuierten Schutz des Familienlebens berufen kann, zumal den Akten nichts entnommen werden kann, was auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis schliessen würde, dass sich der Beschwerdeführer überdies in Bezug auf die Nachteile, die ihm in Italien durch arabisch sprechende Personen zugefügt worden seien, an die italienischen Behörden wenden kann, zumal Italien derartige Übergriffe Dritter strafrechtlich ahndet, dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, dass die in Italien herrschende Situation nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, dass es zwar zutrifft, dass Asylsuchende wie auch anerkannte Flüchtlinge in Italien zwar beispielsweise bei der Unterkunft und der Arbeit gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass jedoch darauf hinzuweisen ist, dass Italien an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (vgl. a.a.O., sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist, dass gemäss dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten unter anderem dafür zu sorgen haben, dass anerkannten Flüchtlingen Zugang zu Beschäftigung und zu Wohnraum gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe erhalten, dass insbesondere nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde (dauerhaft) ohne Obdach bleiben, da er als anerkannter Flüchtling in Italien zudem Bewegungsfreiheit hat, mithin sich in ganz Italien um eine Unterkunft bemühen kann, weshalb sich die diesbezügliche Befürchtung als unbegründet erweist, dass er im Übrigen gehalten ist, sich bei Schwierigkeiten an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen und namentlich auch an die dort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden, dass es ihm schliesslich unbenommen ist, seine Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dass es sich bei den beim Beschwerdeführer vorhandenen psychischen Problemen, welche in der Schweiz behandelt worden sind, nicht um gesundheitliche Beeinträchtigungen handelt, welche im Hinblick auf eine Überstellung nach Italien von Bedeutung sein könnten, da diese ohne Weiteres auch in Italien behandelt werden können, dass die Aussage des Arztes (vgl. ärztlicher Bericht vom 20. Juni 2014), wonach eine psychotherapeutische Behandlung "in diesem Land [Italien] keinen Sinn" machen würde, nichts daran ändert, zumal es sich bei den vorgebrachten Leiden nicht um eine gravierende Erkrankung handelt, die offenbar im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Bruders und dem Fehlen eines Freundes- und Familiennetzes in Italien zu stehen scheint und die mit der in der Schweiz durchgeführten Therapie mit Antidepressivum und einer Aktivierungsaufgabe zu einer deutlichen Besserung des Gesundheitszustandes geführt haben soll (vgl. ärztlicher Bericht vom 9. Mai 2014), dass vor diesem Hintergrund keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Bedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, dass sich der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich erweist, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag um Anordnung von vollzugshemmenden Massnahmen als gegenstandslos erweist, zumal der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: