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E-1036/2015

E-1036/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-10 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. Februar 2012 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 trat das BFM in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Auf eine verspätet eingereichte Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3430/2013 nicht ein. A.b Auf ein am 26. Juli 2013 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch trat das BFM mangels Bezahlung des Gebührenvorschusses nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. September 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. Am 8. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt. A.c Der Beschwerdeführer suchte bereits am 31. Oktober 2013 in der Schweiz erneut um Asyl nach. Dabei machte er geltend, die Umstände in Italien seien unerträglich gewesen. Er sei zudem von arabischen Personen zusammengeschlagen worden. Ferner sei sein Bruder auf der Überfahrt nach Europa gestorben. A.d Die italienischen Behörden stimmten am 5. Februar 2014 einem Rückübernahmeersuchen des BFM vom 23. Dezember 2013 zu, da der Beschwerdeführer in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung mit Asyl verfüge. A.e Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, da Italien als sicherer Drittstaat gelte. Zudem seien keine Wegweisungshindernisse vorhanden. Insbesondere wurde nicht von einer relevanten psychischen Erkrankung ausgegangen, wobei es dem Beschwerdeführer frei stehe, in Italien allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3527/2014 vom 8. Juli 2014 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 5. Juni 2014. Dabei machte er geltend, er befinde sich wegen psychischen Problemen in der Universitären Psychiatrischen Klinik (UPK) B:_______ in Behandlung. Zudem sei er vom behandelnden Arzt als nicht transportfähig beurteilt worden. Aufgrund der schweren depressiven Episode und posttraumatischen Belastungsstörung sei eine weitergehende Behandlung notwendig. Im Falle einer Überstellung nach Italien drohe eine Chronifizierung seiner Leiden, was unter Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnte. Ferner sei die medizinische Behandlung in Italien erschwert. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Berichte von Dr. med. C._______ vom (...) 2014 und der UPK B._______ vom (...) 2014, ein ärztliches Zeugnis der UPK B:_______ vom (...) 2014, Kopien der Identitätsdokumente von in D._______ wohnhaften Verwandten und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ein (SFH; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014). B.b Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 erhob das BFM einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-. B.c Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 wurde ein ärztlicher Bericht der UPK B._______ vom (...) 2014 eingereicht, worin die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers und eine Behandlung in Italien wegen der dort erlebten Gewalterfahrung verneint wurde. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 28. November 2014 in der UPK B._______ in stationärer Behandlung befinde. Am 19. Dezember 2014 wurde ein ärztliches Attest der UPK B._______ vom (...) 2014 eingereicht, worin bestätigt wurde, der Beschwerdeführer sei wegen einer depressiven Symptomatik in stationärer Behandlung. Es habe eine deutliche Befundsbesserung erreicht werden können. Der Beschwerdeführer habe über die sehr belastende Wohn- und Lebenssituation ausserhalb der Klinik (räumliche Unterbringung, drohende Ausweisung) berichtet. Es sei darauf Rücksicht zu nehmen. B.d Am 15. Januar 2015 ging beim SEM der Austrittsbericht der UPK B._______ vom (...) 2014 ein (C7/6). C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 5. Juni 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit vorab per Telefax eingereichter Eingabe vom 19. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015 und die Rückweisung der Sache an das SEM zur erneuten Beurteilung und Vornahme von Abklärungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Arztzeugnis von Dr. med. E._______ vom (...) 2015 sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. E. Die Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 19. Februar 2015 den Voll­zug der Wegweisung einstweilen aus.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).

E. 5 Nachdem das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 5. Juni 2014 2014 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.

E. 6.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, die medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers seien in der Verfügung des BFM vom 5. Juni 2014 wie auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014 gewürdigt worden. In der Stellungnahme der OSEARA vom (...) 2014 sei die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt und dabei festgestellt worden, dass die psychiatrische Diagnose auf diese keinen Einfluss habe. Zudem liessen die vorgelegten Berichte keine Kontraindikationen gemäss der durch die Zentrale Ethikkommission (ZEK), die Schweizerische Akademie für Medizinische Wissenschaft (SAMW) und die Vereinigung der Schweizerischen Ärztinnen und Ärzte (FMH) gebilligten Kontraindikationenliste erkennen. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem stabilisierten, ambulant therapierbaren Zustand. Ferner werde dessen gesundheitlichem Zustand beim Vollzug der Wegweisung Rechnung getragen. Bezüglich des im Wiedererwägungsgesuch erwähnten Berichts der SFH vom 4. August 2014, in dem auf ein Einzelurteil des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen werde, sei das Gericht in anderen Einzelfallurteilen zu einer gegenteiligen Einschätzung der Lage von Personen mit Schutzstatus in Italien gekommen. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers würden sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach er im Falle einer Rückkehr nach Italien in die ihm zugeteilte Gemeinde wegen der dortigen Behandlung in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Eingabe geltend, er sei ein in Italien anerkannter Flüchtling und leide seit längerer Zeit unter erheblichen psychischen Beschwerden. Zudem habe er in Italien traumatische Erlebnisse erlitten. Das SEM habe bezüglich seiner Unterbringung, Betreuung und medizinischen Versorgungen keine genügenden Abklärungen vorgenommen. Gemäss der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hätte es aber diesbezüglich vorgängig von Italien Garantien einholen müssen. Indem das SEM dies unterlassen habe, habe es seine Untersuchungs- und Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. Eine Überstellung ohne diese Garantien würde gegen Art. 3 EMRK verstossen.

E. 7 In der Beschwerde wird vorab geltend gemacht, das BFM habe nicht genügend abgeklärt, wie der vulnerable Beschwerdeführer in Italien untergebracht, betreut und medizinisch versorgt werde. Es habe auch nicht, wie in der neuesten Rechtsprechung des EGMR verlangt, Garantien von Italien eingeholt. Damit habe es den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt.

E. 7.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 7.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat das SEM die im Wiedererwägungsgesuch vom 24. Oktober 2014 geltend gemachte gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers geprüft und die aktuellsten ärztlichen Berichte (Arztbericht und ein Arztzeugnis der UPK B._______ vom (...) 2014, Arztbericht der F._______ vom (...) 2014, ärztliches Attest vom (...) 2014) berücksichtigt. Zudem hat es einen ärztlichen Bericht bei der OSEARA eingefordert. Dieser Bericht vom (...) 2014 befasste sich insbesondere mit der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers. Es wurde dabei festgestellt, der Zustand des Beschwerdeführers sei stabil und er sei ambulant therapierbar. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und festgestellt, diesen würde beim Vollzug der Wegweisung Rechnung getragen, indem es die italienischen Behörden über den aktuellen gesundheitlichen Zustand vor einer allfälligen Überstellung informieren werde. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht bestand für das SEM kein Anlass zu weitergehenden Massnahmen resp. zur Einholung von Garantien von Italien, zumal es sich im vorliegenden Verfahren - im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) - nicht um ein Dublin-Verfahren handelt; dort ging es im Wesentlichen um die Aufnahmebedingungen für Familien. Schliesslich hat sich das SEM auch mit den im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Einwänden betreffend die Situation von Flüchtlingen in Italien unter Hinweis auf das Positionspapier der SFH vom 4. August 2014 auseinandergesetzt. Es besteht mithin kein Grund, die angefochtene Verfügung infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben. Der diesbezügliche Antrag um Rückweisung an die Vorinstanz ist demzufolge abzuweisen.

E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der im Verfahren eingereichten Beweismittel (diverse Arztberichte) nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 5. Juni 2014 beseitigen können. Alleine die Tatsache, dass sich aktuell die psychischen Probleme des Beschwerdeführers möglicherweise aufgrund der drohenden Wegweisung nach Italien verschlechtert haben und der Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. med. E._______ vom (...) 2015 zurzeit aus psychischen Gründen nicht transportfähig sei, genügt nicht, um zu einem anderen Schluss zu kommen. Eine Wiedererwägung des früheren Entscheids würde voraussetzen, dass der Wegweisungsvollzug sich neu als unzulässig oder unzumutbar herausstellen würde. Dies ist indessen - wie nachfolgend dargelegt - vorliegend nicht der Fall.

E. 9 Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person ist sowohl bei der Prüfung der Zulässigkeit als auch derjenigen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu beachten.

E. 9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 9.1.1 Was die in den eingereichten medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Beschwerden und die am (...) 2014 erfolgte stationäre Einweisung in die UPK B._______ betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung. Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Gemäss Praxis des EGMR muss die psychische Erkrankung gravierend sein, um dem Vollzug einer Wegweisung entgegen zu stehen. So ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Weg­weisungsentscheides mit Suizid drohen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der EGMR anerkennt grundsätzlich auch keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. oben erwähntes Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Hinsichtlich der Betreuung bei der Ausschaffung und allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Drittstaat Italien wird es ihm ermöglichen, die hinsichtlich seiner Gesundheitsprobleme allenfalls benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren resp. einzufordern.

E. 9.1.2 Überdies kommen dem Beschwerdeführer, der in Italien als Flüchtling anerkannt ist, alle Rechte aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu (vgl. insbesondere Art. 17 Ziff. 1 FK: bei nicht-selbständiger Arbeit Anrecht auf die günstigste Behandlung, die den Staatsangehörigen eines frem­den Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird; Art. 24 Ziff. 1 FK: Gleichbehandlung mit Einheimischen hinsichtlich Lohn und sozialer Sicherheit). Es bestehen auch keine Hinweise, dass Italien seinen Verpflichtungen aus FK und der EMRK nicht nachkommt. Zudem findet er dort auch Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Es sind ferner keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich, die dem Beschwerdeführer in Italien droht.

E. 9.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen weiterhin zulässig.

E. 9.2 Schliesslich erweist sich der Vollzug der Wegweisung, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, auch als zumutbar, da den Akten keine anderweitigen Hinweise entnommen werden können.

E. 9.2.1 Wie die Vorinstanz bereits im ordentlichen Verfahren festgehalten hat und im Urteil vom 8. Juli 2014 ausgeführt worden ist, ist Italien an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [sog. Qualifikationsrichtlinie]) gebunden. Gemäss dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass anerkannten Flüchtlingen Zugang zu Beschäftigung und zu Wohnraum gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe erhalten. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen gehalten, sich bei Schwierigkeiten an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen und allenfalls an die dort tätigen privaten Hilfsorganisationen - auch für rechtliche Unterstützung - zu wenden. Es ist ihm schliesslich unbenommen, seine Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4). Es sind vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte SFH-Bericht (vgl. a.a.O.) vermag an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Schliesslich kann in diesem Zusammenhang auf eine Auseinandersetzung mit dem auf Beschwerdeebene erwähnten Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz verzichtet werden, da sich dieses ausschliesslich mit den Aufnahmebedingungen in einem Dublin-Verfahren für vulnerable Personen auseinandersetzt (vgl. hievor E. 7) Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zudem festgehalten hat, ist bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Juli 2014 zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Beschwerden in Italien behandeln lassen kann. Insbesondere ist hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welche eine stationäre Behandlung in der UPK B._______ vom (...) bis (...) 2014 notwendig gemacht haben, festzustellen, dass die von ihm benötigte Behandlung in Italien gewährleistet ist. Angesichts der vorhandenen medizinischen Grundversorgung in Italien und dem gewährleisteten Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung ist es auch nicht angezeigt, diesbezüglich von Italien Garantien einzuholen, zumal sich der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, aufgrund seines Flüchtlingsstatus ohne weiteres unter Berufung auf die Qualifikationsrichtlinie an die entsprechenden Institutionen in Italien wenden kann. Dabei vermag auch der Hinweis im Arztzeugnis von Dr. med. E._______ vom (...) 2015, wonach es für den Beschwerdeführer unmöglich sei, sich dort, wo er Übergriffe erlebt habe, behandeln zu lassen, nichts zu ändern. Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den Drittstaat (Italien) einer allfälligen - und gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen wohl zu erwartenden - zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Schliesslich ist in Bezug auf die im Arztzeugnis von Dr. med. E._______ vom (...) 2015 gemachte Feststellung, wonach der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen derzeit möglicherweise nicht transportfähig sei, darauf hinzuweisen, dass dieser im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (bspw. ärztliche Begleitung während der Überstellung nach Italien) zu beantragen.

E. 9.2.2 Aufgrund des Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.3 Insgesamt sprechen die bestehenden gesundheitlichen Beschwerden weiterhin nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung, und es besteht kein Anlass, angesichts der stationären Behandlung des Beschwerdeführers und der neuerlich in Frage gestellten Transportfähigkeit des Beschwerdeführers von einer derart verschlechterten Lage auszugehen, dass der letzte rechtskräftige Entscheid des BFM wiedererwägungsweise aufzuheben wäre.

E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG auch als möglich, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwä­gungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.

E. 9.6 Mit dem vorliegenden direkten Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aufgrund der eingereichten Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 11. Februar 2015 jedoch von dessen Bedürftigkeit auszugehen und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1036/2015 Urteil vom 10. April 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Eritrea, vertreten ES-BAS Beratungsstelle für Asylsuchende,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. Februar 2012 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 trat das BFM in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Auf eine verspätet eingereichte Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3430/2013 nicht ein. A.b Auf ein am 26. Juli 2013 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch trat das BFM mangels Bezahlung des Gebührenvorschusses nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. September 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. Am 8. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt. A.c Der Beschwerdeführer suchte bereits am 31. Oktober 2013 in der Schweiz erneut um Asyl nach. Dabei machte er geltend, die Umstände in Italien seien unerträglich gewesen. Er sei zudem von arabischen Personen zusammengeschlagen worden. Ferner sei sein Bruder auf der Überfahrt nach Europa gestorben. A.d Die italienischen Behörden stimmten am 5. Februar 2014 einem Rückübernahmeersuchen des BFM vom 23. Dezember 2013 zu, da der Beschwerdeführer in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung mit Asyl verfüge. A.e Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, da Italien als sicherer Drittstaat gelte. Zudem seien keine Wegweisungshindernisse vorhanden. Insbesondere wurde nicht von einer relevanten psychischen Erkrankung ausgegangen, wobei es dem Beschwerdeführer frei stehe, in Italien allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3527/2014 vom 8. Juli 2014 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 5. Juni 2014. Dabei machte er geltend, er befinde sich wegen psychischen Problemen in der Universitären Psychiatrischen Klinik (UPK) B:_______ in Behandlung. Zudem sei er vom behandelnden Arzt als nicht transportfähig beurteilt worden. Aufgrund der schweren depressiven Episode und posttraumatischen Belastungsstörung sei eine weitergehende Behandlung notwendig. Im Falle einer Überstellung nach Italien drohe eine Chronifizierung seiner Leiden, was unter Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnte. Ferner sei die medizinische Behandlung in Italien erschwert. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Berichte von Dr. med. C._______ vom (...) 2014 und der UPK B._______ vom (...) 2014, ein ärztliches Zeugnis der UPK B:_______ vom (...) 2014, Kopien der Identitätsdokumente von in D._______ wohnhaften Verwandten und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ein (SFH; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014). B.b Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 erhob das BFM einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-. B.c Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 wurde ein ärztlicher Bericht der UPK B._______ vom (...) 2014 eingereicht, worin die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers und eine Behandlung in Italien wegen der dort erlebten Gewalterfahrung verneint wurde. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 28. November 2014 in der UPK B._______ in stationärer Behandlung befinde. Am 19. Dezember 2014 wurde ein ärztliches Attest der UPK B._______ vom (...) 2014 eingereicht, worin bestätigt wurde, der Beschwerdeführer sei wegen einer depressiven Symptomatik in stationärer Behandlung. Es habe eine deutliche Befundsbesserung erreicht werden können. Der Beschwerdeführer habe über die sehr belastende Wohn- und Lebenssituation ausserhalb der Klinik (räumliche Unterbringung, drohende Ausweisung) berichtet. Es sei darauf Rücksicht zu nehmen. B.d Am 15. Januar 2015 ging beim SEM der Austrittsbericht der UPK B._______ vom (...) 2014 ein (C7/6). C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 5. Juni 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit vorab per Telefax eingereichter Eingabe vom 19. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015 und die Rückweisung der Sache an das SEM zur erneuten Beurteilung und Vornahme von Abklärungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Arztzeugnis von Dr. med. E._______ vom (...) 2015 sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. E. Die Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 19. Februar 2015 den Voll­zug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).

5. Nachdem das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 5. Juni 2014 2014 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 6. 6.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, die medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers seien in der Verfügung des BFM vom 5. Juni 2014 wie auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014 gewürdigt worden. In der Stellungnahme der OSEARA vom (...) 2014 sei die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt und dabei festgestellt worden, dass die psychiatrische Diagnose auf diese keinen Einfluss habe. Zudem liessen die vorgelegten Berichte keine Kontraindikationen gemäss der durch die Zentrale Ethikkommission (ZEK), die Schweizerische Akademie für Medizinische Wissenschaft (SAMW) und die Vereinigung der Schweizerischen Ärztinnen und Ärzte (FMH) gebilligten Kontraindikationenliste erkennen. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem stabilisierten, ambulant therapierbaren Zustand. Ferner werde dessen gesundheitlichem Zustand beim Vollzug der Wegweisung Rechnung getragen. Bezüglich des im Wiedererwägungsgesuch erwähnten Berichts der SFH vom 4. August 2014, in dem auf ein Einzelurteil des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen werde, sei das Gericht in anderen Einzelfallurteilen zu einer gegenteiligen Einschätzung der Lage von Personen mit Schutzstatus in Italien gekommen. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers würden sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach er im Falle einer Rückkehr nach Italien in die ihm zugeteilte Gemeinde wegen der dortigen Behandlung in eine existenzielle Notlage geraten würde. 6.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Eingabe geltend, er sei ein in Italien anerkannter Flüchtling und leide seit längerer Zeit unter erheblichen psychischen Beschwerden. Zudem habe er in Italien traumatische Erlebnisse erlitten. Das SEM habe bezüglich seiner Unterbringung, Betreuung und medizinischen Versorgungen keine genügenden Abklärungen vorgenommen. Gemäss der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hätte es aber diesbezüglich vorgängig von Italien Garantien einholen müssen. Indem das SEM dies unterlassen habe, habe es seine Untersuchungs- und Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. Eine Überstellung ohne diese Garantien würde gegen Art. 3 EMRK verstossen.

7. In der Beschwerde wird vorab geltend gemacht, das BFM habe nicht genügend abgeklärt, wie der vulnerable Beschwerdeführer in Italien untergebracht, betreut und medizinisch versorgt werde. Es habe auch nicht, wie in der neuesten Rechtsprechung des EGMR verlangt, Garantien von Italien eingeholt. Damit habe es den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt. 7.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 7.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat das SEM die im Wiedererwägungsgesuch vom 24. Oktober 2014 geltend gemachte gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers geprüft und die aktuellsten ärztlichen Berichte (Arztbericht und ein Arztzeugnis der UPK B._______ vom (...) 2014, Arztbericht der F._______ vom (...) 2014, ärztliches Attest vom (...) 2014) berücksichtigt. Zudem hat es einen ärztlichen Bericht bei der OSEARA eingefordert. Dieser Bericht vom (...) 2014 befasste sich insbesondere mit der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers. Es wurde dabei festgestellt, der Zustand des Beschwerdeführers sei stabil und er sei ambulant therapierbar. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und festgestellt, diesen würde beim Vollzug der Wegweisung Rechnung getragen, indem es die italienischen Behörden über den aktuellen gesundheitlichen Zustand vor einer allfälligen Überstellung informieren werde. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht bestand für das SEM kein Anlass zu weitergehenden Massnahmen resp. zur Einholung von Garantien von Italien, zumal es sich im vorliegenden Verfahren - im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) - nicht um ein Dublin-Verfahren handelt; dort ging es im Wesentlichen um die Aufnahmebedingungen für Familien. Schliesslich hat sich das SEM auch mit den im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Einwänden betreffend die Situation von Flüchtlingen in Italien unter Hinweis auf das Positionspapier der SFH vom 4. August 2014 auseinandergesetzt. Es besteht mithin kein Grund, die angefochtene Verfügung infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben. Der diesbezügliche Antrag um Rückweisung an die Vorinstanz ist demzufolge abzuweisen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der im Verfahren eingereichten Beweismittel (diverse Arztberichte) nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 5. Juni 2014 beseitigen können. Alleine die Tatsache, dass sich aktuell die psychischen Probleme des Beschwerdeführers möglicherweise aufgrund der drohenden Wegweisung nach Italien verschlechtert haben und der Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. med. E._______ vom (...) 2015 zurzeit aus psychischen Gründen nicht transportfähig sei, genügt nicht, um zu einem anderen Schluss zu kommen. Eine Wiedererwägung des früheren Entscheids würde voraussetzen, dass der Wegweisungsvollzug sich neu als unzulässig oder unzumutbar herausstellen würde. Dies ist indessen - wie nachfolgend dargelegt - vorliegend nicht der Fall.

9. Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person ist sowohl bei der Prüfung der Zulässigkeit als auch derjenigen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu beachten. 9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.1.1 Was die in den eingereichten medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Beschwerden und die am (...) 2014 erfolgte stationäre Einweisung in die UPK B._______ betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung. Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Gemäss Praxis des EGMR muss die psychische Erkrankung gravierend sein, um dem Vollzug einer Wegweisung entgegen zu stehen. So ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Weg­weisungsentscheides mit Suizid drohen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der EGMR anerkennt grundsätzlich auch keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. oben erwähntes Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Hinsichtlich der Betreuung bei der Ausschaffung und allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Drittstaat Italien wird es ihm ermöglichen, die hinsichtlich seiner Gesundheitsprobleme allenfalls benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren resp. einzufordern. 9.1.2 Überdies kommen dem Beschwerdeführer, der in Italien als Flüchtling anerkannt ist, alle Rechte aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu (vgl. insbesondere Art. 17 Ziff. 1 FK: bei nicht-selbständiger Arbeit Anrecht auf die günstigste Behandlung, die den Staatsangehörigen eines frem­den Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird; Art. 24 Ziff. 1 FK: Gleichbehandlung mit Einheimischen hinsichtlich Lohn und sozialer Sicherheit). Es bestehen auch keine Hinweise, dass Italien seinen Verpflichtungen aus FK und der EMRK nicht nachkommt. Zudem findet er dort auch Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Es sind ferner keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich, die dem Beschwerdeführer in Italien droht. 9.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen weiterhin zulässig. 9.2 Schliesslich erweist sich der Vollzug der Wegweisung, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, auch als zumutbar, da den Akten keine anderweitigen Hinweise entnommen werden können. 9.2.1 Wie die Vorinstanz bereits im ordentlichen Verfahren festgehalten hat und im Urteil vom 8. Juli 2014 ausgeführt worden ist, ist Italien an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [sog. Qualifikationsrichtlinie]) gebunden. Gemäss dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass anerkannten Flüchtlingen Zugang zu Beschäftigung und zu Wohnraum gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe erhalten. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen gehalten, sich bei Schwierigkeiten an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen und allenfalls an die dort tätigen privaten Hilfsorganisationen - auch für rechtliche Unterstützung - zu wenden. Es ist ihm schliesslich unbenommen, seine Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4). Es sind vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte SFH-Bericht (vgl. a.a.O.) vermag an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Schliesslich kann in diesem Zusammenhang auf eine Auseinandersetzung mit dem auf Beschwerdeebene erwähnten Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz verzichtet werden, da sich dieses ausschliesslich mit den Aufnahmebedingungen in einem Dublin-Verfahren für vulnerable Personen auseinandersetzt (vgl. hievor E. 7) Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zudem festgehalten hat, ist bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Juli 2014 zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Beschwerden in Italien behandeln lassen kann. Insbesondere ist hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welche eine stationäre Behandlung in der UPK B._______ vom (...) bis (...) 2014 notwendig gemacht haben, festzustellen, dass die von ihm benötigte Behandlung in Italien gewährleistet ist. Angesichts der vorhandenen medizinischen Grundversorgung in Italien und dem gewährleisteten Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung ist es auch nicht angezeigt, diesbezüglich von Italien Garantien einzuholen, zumal sich der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, aufgrund seines Flüchtlingsstatus ohne weiteres unter Berufung auf die Qualifikationsrichtlinie an die entsprechenden Institutionen in Italien wenden kann. Dabei vermag auch der Hinweis im Arztzeugnis von Dr. med. E._______ vom (...) 2015, wonach es für den Beschwerdeführer unmöglich sei, sich dort, wo er Übergriffe erlebt habe, behandeln zu lassen, nichts zu ändern. Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den Drittstaat (Italien) einer allfälligen - und gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen wohl zu erwartenden - zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Schliesslich ist in Bezug auf die im Arztzeugnis von Dr. med. E._______ vom (...) 2015 gemachte Feststellung, wonach der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen derzeit möglicherweise nicht transportfähig sei, darauf hinzuweisen, dass dieser im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (bspw. ärztliche Begleitung während der Überstellung nach Italien) zu beantragen. 9.2.2 Aufgrund des Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.3 Insgesamt sprechen die bestehenden gesundheitlichen Beschwerden weiterhin nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung, und es besteht kein Anlass, angesichts der stationären Behandlung des Beschwerdeführers und der neuerlich in Frage gestellten Transportfähigkeit des Beschwerdeführers von einer derart verschlechterten Lage auszugehen, dass der letzte rechtskräftige Entscheid des BFM wiedererwägungsweise aufzuheben wäre. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG auch als möglich, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwä­gungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. 9.6 Mit dem vorliegenden direkten Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aufgrund der eingereichten Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 11. Februar 2015 jedoch von dessen Bedürftigkeit auszugehen und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: